Geschäft: XIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.23.03 |
Titel | XIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Gesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe |
Federführung | Gesundheitsdepartement |
Eröffnung | 11.10.2023 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 6.12.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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17.10.2023 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2023 | |
28.11.2023 | Allgemein | Kommissionsbestellung des Präsidiums vom 27. November 2023 | |
19.2.2024 | Antrag | Antrag SVP-Fraktion zu Art. 10 Abs. 1 Bst. c vom 19. Februar 2024 | |
20.2.2024 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 vom 19. Februar 2024 | |
1.5.2024 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 29. April 2024 | |
11.5.2024 | Erlass | Referendumsvorlage vom 2. Mai 2024 | |
27.6.2024 | Protokollauszug | Feststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 25. Juni 2024 | |
27.6.2024 | Protokoll | Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 20. Dezember 2023 | |
15.8.2024 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht am 15. August 2024 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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28.11.2023 | Gremium | Beteiligung - 22.23.03 voKo XIII. Nachtrag zum EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung | 13.5.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
2.5.2024 | Schlussabstimmung | 115 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 5 | |
21.2.2024 | Antrag SP-Fraktion zu Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 | 27 | Zustimmung | 80 | Ablehnung | 13 | |
21.2.2024 | Antrag SVP-Fraktion zu Art. 10 Abs. 1 Bst. c | 41 | Zustimmung | 68 | Ablehnung | 11 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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2.5.2024 | Beschluss | Der Kantonsrat erlässt den XIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung mit 115:0 Stimmen in der Schlussabstimmung. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
2.5.2024 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Nach Art. 132 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 GeschKR ist für diese Abstimmung eine qualifizierte Mehrheit von 61 Mitgliedern des Kantonsrates erforderlich. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
29.4.2024 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
29.4.2024 | Beschluss | Der Kantonsrat tritt auf den XIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung in zweiter Lesung ein. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
29.4.2024 | Wortmeldung | Sailer-Wildhaus-Alt St.Johann, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SP-Fraktion auf Streichung von Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 mit 80:27 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Sailer-Wildhaus-Alt St.Johann, Kommissionspräsident: Der gleichlautende Streichungsantrag wurde bereits in der vorberatenden Kommission gestellt und mit 12:3 Stimmen abgelehnt. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Regierungsrat Damann: Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen. Lüthi-St.Gallen hat es richtig ausgeführt: In der Vernehmlassungsvorlage waren die Sans-Papiers enthalten. Nach der Vernehmlassung haben wir das gestrichen, weil die Vernehmlassung klar ausgefallen war. Wenn wir Vernehmlassungen einholen, müssen wir auch auf sie eingehen. Es macht keinen Sinn, wenn wir Ihnen etwas vorlegen, das eine Mehrheit nicht will. Es gibt keinen Bundesgerichtsentscheid, der die gesetzliche Regelung von IPV für Sans-Papiers vorsieht. In elf Kantonen können Personen, die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, keine Prämienverbilligung beantragen. Das schlagen auch wir vor. Es ist nicht ein gesetzlicher Antrag des Bundesrates, sondern mehr oder weniger ein Wunsch, dass die Sans-Papiers unterstützt werden und ein Hinweis, dass es nach KVG vermutlich rechtlich nicht korrekt wäre. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Dudli-Oberbüren zu Schwager-St.Gallen: Wir unterhalten uns gerne noch bilateral zum Thema AHV. Es wird Sie vielleicht etwas erstaunen, wie meine Haltung dazu ist. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Seger-St.Gallen (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen. Die Meinungen sind gemacht. Wir lehnen den Antrag ebenfalls ab. Ich möchte Dudli-Oberbüren und Alder-Frey-Gossau unterstützen. Wir lösen die Debatte zu den Sans-Papiers heute nicht. Diese Problemstellung ist wesentlich tiefgründiger als die Debatte um die IPV. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schwager-St.Gallen zu Dudli-Oberbüren: Wenn Sie etwas für die AHV-Bezügerinnen und -Bezüger tun wollen, die über knappe Renten verfügen, haben Sie am 3. März 2024 die beste Gelegenheit, das zu verbessern. Wir sollten uns neben den Sans-Papiers auch um die unter uns lebenden Menschen Avec-Papiers kümmern. Nur dank diesen Avec-Papiers-Menschen aus dem Ausland hat die Schweiz wahrscheinlich das beste Krankheitswesen in der ganzen Welt. Ohne die Ärztinnen und Ärzte sowie ohne das Pflegepersonal aus dem Ausland wären wir im Bereich des Gesundheitswesens deutlich schlechter dran. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Alder Frey-Gossau (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen. Das Problem von Menschen ohne Aufenthaltsstatus ist auch mit einer IPV nicht lösbar. Die Gründe, weshalb Menschen ohne Aufenthaltsstatus hier leben, sind vielfältig. Aus juristischer Sicht sind auch sie verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Nicht wenige von ihnen sind arbeitstätig, werden aber unanständig schlecht entschädigt. Wäre die Entschädigung korrekt, könnten sie sogar die Krankenpasskassenprämien selber bezahlen. Würden anständige Arbeitsverhältnisse eingegangen, könnten sie sich bei Bedarf auch für die IPV anmelden. Verwerflich ist, dass es Personen gibt, welche die Not von Sans-Papiers ausnützen und solche Arbeitsverhältnisse eingehen. Dieses Vorgehen möchten wir nicht auch noch unterstützen. Es ist für uns fraglich, ob sich Sans-Papiers überhaupt für eine IPV anmelden würden, da sie ohnehin schon mit der Angst leben müssen, dass ihr Aufenthalt bekannt wird. Hinzu kommt, dass sie auch ohne Versicherung Anspruch auf die medizinische Grundversorgung haben. Diesbezüglich zeigt sich aber das gleiche Problem: Vor der Angst, entdeckt zu werden, warten sie mit der Aufsuchung des Arztes. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP): Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Grundsätzlich würden wir es sehr begrüssen, wenn der Status der Sans-Papiers geklärt werden könnte und es weniger Sans-Papiers im aktuellen Sinn bei uns in der Schweiz gäbe. Die Situation ist so, wie sie ist. Wir können das Problem heute nicht lösen. Aus unserer Sicht wird deshalb mit der vorliegenden Vorlage verpasst, die Situation der Sans-Papiers zu verbessern und eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen, damit auch diese Personen Anspruch auf IPV haben. Laut dem Bundesrat und nach KVG haben Sans-Papiers klar Anspruch auf Prämienverbilligungen. Deshalb wollte die Regierung ursprünglich im XIII. Nachtrag auch den Sans-Papiers den Bezug von IPV ermöglichen. Leider wurde dies im Rahmen der Vernehmlassung gekippt. Man hat sich somit bewusst dagegen entschieden, die Auszahlung von IPV an Sans-Papiers gesetzlich zu regeln und verstösst damit gegen Bundesrecht. Damit verschlechtert der St.Galler Gesetzesentwurf die Lage der Sans-Papiers sogar noch. Neu wird ausdrücklich erwähnt, dass Personen mit Wohnsitz im Kanton, aber ohne gültige Aufenthaltsbewilligung, keinen Anspruch auf IPV haben. Dieses Vorgehen ist für uns nicht nachvollziehbar. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Zschokke-Rapperswil-Jona (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich schliesse mich meinen Vorrednerinnen Schmid-St.Gallen und Schulthess-Grabs an. Sans-Papiers leben unter uns. Es ist naiv zu glauben, dass durch den Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 die Sans-Papiers aus der Schweiz verschwinden würden. Sie verrichten Arbeiten, für die sich oft keine anderen Arbeitskräfte finden lassen, da die Löhne entsprechend tief sind. Auch für Sans-Papiers wäre eine Krankenpflegeversicherung obligatorisch. Nicht versicherte Personen suchen erfahrungsgemäss erst bei fortgeschrittener Krankheit einen Arzt auf. Das sollte uns zu denken geben, denn dies ist bei ansteckenden Krankheiten heikel. Auch kann ein zu später Arztbesuch hohe Folgekosten verursachen, die letztlich von der zuständigen Gemeinde bezahlt werden müssen. Wir alle tragen eine gesellschaftliche Mitverantwortung. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Dudli-Oberbüren (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen. Die Ausrichtung ordentlicher IPV an Sans-Papiers lehnen wir strikt ab. Als Sans-Papiers gelten Menschen, die sich ohne gültige Aufenthaltspapiere – und somit illegal – in der Schweiz aufhalten. Es kann auch argumentiert werden, diese Menschen seien nicht illegal in der Schweiz, denn sie haben lediglich keine Aufenthaltspapiere. Nur stellt sich wohl allzu oft die Frage, ob sie bewusst und gewollt keine solche Papiere mehr haben oder aus welchen Gründen auch immer. Jedenfalls sollen wir uns davor hüten, das bewusste Verschwindenlassen von Papieren mit speziellen finanziellen Leistungen zu belohnen. Jeder rechtschaffende Bürger müsste sich wohl als Depp vorkommen. Der Begriff «Sans-Papiers» bezieht sich nicht nur auf das Fehlen von Identitätspapieren, sondern auf den fehlenden ausländerrechtlich anerkannten Aufenthaltsstatus. Dabei handelt es sich um Personen, die illegal in die Schweiz einreisten und deren Aufenthalt nie legalisiert wurde, um Personen, die einmal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Visums für die Schweiz waren und nach deren Nichtverlängerung oder Verlust, z.B. infolge eines Statuswechsels, Verlust der Arbeitsbewilligung, Änderung des Zivilstands usw., nicht ausreisten – sogenannte «Overstayers», oder um ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs. Auch Menschen ohne Aufenthaltsbewilligung – sogenannte Sans-Papiers – besitzen grundlegende Menschenrechte. Wer krank oder verletzt ist, hat in der Schweiz – aber längst nicht in allen Staaten – das Recht auf die notwendige medizinische Behandlung. Dazu steht die SVP-Fraktion. Niemand verwehrt notwendige medizinische Behandlung. In der Schweiz haben – für viele unverständlich – gar Illegale bzw. Sans-Papiers das Recht und die Pflicht, bei einer Schweizer Krankenkasse eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen. Die Krankenkassen müssen alle in der Schweiz anwesenden Menschen – unabhängig ihres Aufenthaltsstatus – in die Grundversicherung aufnehmen. Das Recht läuft offenkundig darauf hinaus, dass Illegale unser Gesundheitssystem beanspruchen dürfen. Aber es gibt auch Pflichten und Regeln. Der springende Punkt: Mit der Eingliederung von Sans-Papiers ins KVG steht diesen der Anspruch auf den ganzen Leistungskatalog der Grundversicherung offen, der weit über die Notfallversorgung hinaus geht; wohl auch über die eigentliche medizinische Grundversorgung in deren Herkunftsländern. Wir beurteilen eine solche Regelung – insbesondere einen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung ordentlicher IPV an Illegale bzw. Sans-Papiers – für absurd. Wir erachten diese Thematik als zentralen Punkt des gegenständlichen Gesetzesnachtrags. Denn es ist schlicht stossend, wenn einerseits generöse Regelungen für Illegale bzw. Sans-Papiers eingeführt werden sollen und andererseits bei IV-Leistungen für Kinder mit Behinderungen sowie in der AHV der Rotstift angesetzt werden soll. Wir sind äusserst erstaunt, dass nicht identifizierte, illegal anwesende Personen plötzlich Papiere im Sinn einer Krankenversicherungspolice erhalten sollen und somit eine IPV beantragen zu können. Dass die Krankenversicherer verpflichtet sind, Illegale bzw. Sans-Papiers aufzunehmen und keine Informationen über sie weitergeben dürfen, ist ebenso stossend. Wir haben uns bereits in der Vernehmlassung und in der vorberatenden Kommission klar geäussert: Wenn die IPV für Sans-Papiers Teil des Nachtrags werden sollte, werden wir den ganzen Nachtrag ablehnen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schulthess-Grabs: Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich verweise auf unsere frühere Interpellation 51.21.43 «Zugangserleichterung für IPV-Anspruch für Menschen mit Einschränkungen». Ich erinnere mich an die damalige Diskussion. Wir haben gesagt, dass die IPV für die Leute, die Schutz und Unterstützung brauchen, da ist. Gemeint sind damit auch die Sans-Papiers. Sie sind hier und werden von uns in verschiedenen Branchen, in denen sie unscheinbar arbeiten und für uns Dienste leisten können, angestellt. Ich frage Sie in diesem Kontext: Erachten Sie es als menschenwürdig, den Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu verwehren? Sans-Papiers leben im Graubereich. Ich denke z.B. an ältere Menschen, die vielleicht auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zurückkehren können. Ich denke aber auch an Frauen mit Kindern, die vielleicht alleine bei uns sind und nicht zum Arzt gehen können. Da ist Scham dabei. Das habe ich schon oft erlebt. Sie verschleppen Krankheiten oder werden chronisch krank. Die Kosten werden einfach auf eine andere Kasse verteilt. Ich bitte Sie, nochmals darüber nachzudenken. Ich gehe von einer Minderheit aus. Es sind nicht viele Leute, die so leben, aber sie leben unter uns. Sie sind illegal hier, aber das können wir so auch nicht lösen. Darum bitte ich Sie, diesen Artikel gänzlich zu streichen. Ich möchte viel lieber sagen, dass die Gemeinden aufgefordert sind, diesen Menschen zu helfen und präventiv zu arbeiten. Ich bin dafür, dass diese Personen über eine Krankenkasse verfügen, die geringe Kosten verursacht. Das müssen wir im Auge behalten. Es geht aber wirklich um die Leute unter uns, die in einer Schattenwelt leben. Vielleicht sind Sie auch schon solchen Menschen begegnet. Es eröffnet sich Ihnen eine ganz andere Welt. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Art. 10 (Voraussetzungen). Schmid-St.Gallen beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 zu streichen. Sans-Papiers sind Menschen, die bei uns leben und arbeiten. Rund 80 Prozent von ihnen arbeiten, z.B. in Privathaushalten, in der Landwirtschaft, auf dem Bau und im Sexgewerbe. Sie sind gezwungen zu arbeiten, um zu überleben, denn sie erhalten keine Nothilfe und keine andere staatliche Unterstützung. Sans-Papiers haben keine geregelte Aufenthaltsbewilligung und sind deshalb illegal in der Schweiz. Abgewiesene Asylbewerberinnen und -bewerber, die nicht ausgeschafft werden können, gehören nicht dazu. Jene Personen erhalten Nothilfe. Sans-Papiers sind z.B. ausländische Frauen und Männer, die nach einer Scheidung in der Schweiz bleiben und nicht fünf Jahre verheiratet waren. Es sind z.B. auch Familienbesucherinnen und -besucher, die nach den drei Monaten nicht ausreisen oder ehemalige Saisonniers aus einem Drittstaat, die geblieben sind. Sie alle leben in ständiger Angst, von der Polizei entdeckt und ausgewiesen zu werden. Nur weil sie illegal hier sind, heisst das aber nicht, das sie keine Rechte haben. Die Menschen- und Grundrechte gelten auch für Sans-Papiers und damit auch der Zugang zu Bildung und Gesundheitsleistungen. Die meisten Sans-Papiers leben in sehr schwierigen finanziellen Verhältnissen, sodass sie die Krankenkassenprämien kaum bezahlen können. Die Gemeinden sollten deshalb für diese Personen auch IPV erhalten. Die Regierung hält in der Vorlage fest: «Aus Sicht des Bundesrates haben Sans-Papiers in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 Abs. 1 KVG auch einen Anspruch auf IPV.» Sieben Kantone der Schweiz kennen bereits eine solche Regelung. In elf Kantonen ist die IPV an eine Aufenthaltsbewilligung geknüpft. Diese kantonalen Bestimmungen stehen im Widerspruch zum Anspruch auf eine IPV gemäss KVG. Nur, weil wir Sans-Papiers nicht bei uns haben wollen oder die Augen davor verschliessen, werden sie nicht verschwinden. Neben den menschlichen Aspekten, dass kein Mensch illegal sein kann, gibt es auch handfeste Vorteile für die Gesellschaft, wenn Sans-Papiers Zugang zu Gesundheitsleistungen erhalten. Bis heute gehen Sans-Papiers möglichst nicht zu Arzt oder ins Spital – selbst in dringenden Fällen nicht. Erst wenn es nicht mehr anders geht, wird ein Arzt oder ein Spital aufgesucht. Diese sind dann verpflichtet, sie notfallmässig zu versorgen. Die Kosten dafür muss die Allgemeinheit übernehmen und sind viel höher, als wenn die Person zu einem früheren Zeitpunkt einen Arzt aufgesucht hätte. Im Fall von ansteckenden Krankheiten, z.B. einer offenen Tuberkulose oder einer Pandemie, sind die kranken Sans-Papiers auch ein Risiko für die Gesellschaft, da sie sich nicht behandeln oder impfen lassen können und damit andere Menschen anstecken können. Als Gesellschaft ginge es uns besser, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hätten, und die Gemeinden könnten Geld sparen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 10 Abs. 1 Bst. c mit 68:41 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Sailer-Wildhaus-Alt St.Johann, Kommissionspräsident: Ein gleichlautender Antrag wurde in der vorberatenden Kommission gestellt. Der Antrag wurde mit 7:4 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Regierungsrat Damann: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Es ist so, wie Alder-Frey-Gossau ausgeführt hat: Wir möchten eine Gleichstellung zwischen den Grenzgängern und den Personen, die in die Schweiz kommen und sich hier niederlassen. Warum haben die Grenzgänger ab sofort das Recht auf IPV? Nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union müssen Grenzgänger den Einwohnenden des Landes, in das sie kommen, gleichgestellt werden. Es ist für uns ein wenig stossend, dass Grenzgänger und in der Schweiz Niedergelassene nicht gleichgestellt sind. Aus diesem Grund haben wir das korrigiert. Zudem ist sich unser Rechtsdienst nicht sicher, ob es rechtlich ist, dass es Unterschiede gibt. Falls jemand vor Gericht gehen würde, bekäme er vermutlich Recht. Deshalb ist es wichtig, dass wir das einheitlich regeln. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Alder Frey-Gossau (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Huber-Wildhaus-Alt St.Johann hat gesagt, dass der Verteilkampf um die IPV-Gelder nicht zugunsten dieser neu zugezogenen Person erfolgen soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die bei uns keinen Wohnsitz haben und keine Steuern bezahlen, an diesem Verteilkampf teilnehmen und von diesem Topf profitieren. Ich sehe nicht ein, weshalb bei uns wohnende und arbeitende Leute dies nicht tun sollen. Eine Mehrheit der Mitte-EVP-Fraktion wird diesen Antrag ablehnen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Auch Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L haben Anrecht auf Nothilfe. Sofern die Nothilfe die Unterstützung zur Rückreise übersteigt, werden auch die Gesundheitskosten bezahlt. D.h.: Erschweren wir den Zugang zur IPV, hat das Auswirkungen auf die Sozialhilfe, weil dann dort die Kosten anfallen. Sind wir doch transparent und ermöglichen diesen Personen ebenfalls den Zugang zu IPV. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Zschokke-Rapperswil-Jona (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Das KVG sieht vor, dass Personen mit bescheidenem Einkommen eine IPV gewährt werden soll. Viele andere Kantone gewähren eine IPV ab einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für drei Monate. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb der Kanton St.Gallen eine gültige Aufenthaltsbewilligung für 365 Tage verlangen soll. Die Kurzaufenthalter und Kurzaufenthalterinnen sollen den anderen Aufenthalten gleichgestellt werden. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schmid-St.Gallen: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Mit der aktuellen Fassung, die eine bewilligte ununterbrochene Aufenthaltsdauer von wenigstens 365 Tagen vorsieht, kann es bis zu zwei Jahre dauern, bis jemand IPV beziehen kann. IPV-Bezügerinnen und -Bezüger sind keine reichen Leute, sonst würden sie keine IPV erhalten. Es geht darum, Leuten mit wirklich bescheidenen finanziellen Verhältnissen rechtzeitig zu helfen. Rechtzeitig bedeutet, dass man sie nicht zwei Jahre lang warten lässt, wenn sie finanzielle Probleme haben. Dass Grenzgängerinnen, die im Ausland wohnen und notabene auch teilweise im Ausland Steuern bezahlen, bereits nach drei Monaten IPV erhalten und bei uns wohnende Leute bis zu zwei Jahre warten müssen, ist stossend und nicht gerecht. Wir wollen doch nicht die Geizhälse der Nation sein. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Art. 10 (Voraussetzungen). Huber-Wildhaus-Alt St.Johann beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 10 Abs. 1 Bst. c wie folgt zu formulieren: «sich im Kanton St.Gallen aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die wenigstens Die Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; abgekürzt V EG-KVG) sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung von länger als einem Jahr besitzen, eine Anspruchsberechtigung für IPV-Gelder haben. Mit dem XIII. Nachtrag zum EG-KVG möchte die Regierung das ändern. Neu soll eine Aufenthaltsbewilligung, die wenigstens drei Monate gültig ist, genügen. Somit erhalten Zuwanderer schon nach einer dreimonatigen Aufenthaltsdauer eine IPV. Wir beantragen, die geltende Aufenthaltsdauer von einem Jahr beizubehalten. Die Mitte des Kantons St.Gallen hat sich in ihrer Vernehmlassungsantwort zu diesem Nachtrag noch für die Beibehaltung der Jahresfrist ausgesprochen. Mit der Kürzung der Aufenthaltsdauer auf drei Monate erhalten insbesondere Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) eine Anspruchsberechtigung. Gemäss der Ausländerstatistik 2022 des Bundes wanderten im Jahr 2022 91 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von weniger als einem Jahr Aufenthaltsdauer in die Schweiz ein. Wir sprechen also von Zuwanderern, die meist nur eine kurze Zeit in der Schweiz leben und noch nie einen Franken in unser Steuer- und Sozialsystem einbezahlt haben. Von der Kürzung der Aufenthaltsdauer profitieren auch Personen des Asylbereichs. Personen mit Schutzstatus S sind gemäss der neuen Regelung bereits nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten IPV anspruchsberechtigt. Für Asylsuchende in laufenden Asylverfahren mit Status N und vorläufig Aufgenommene mit Status F würde die neue Dreimonatsfrist ebenfalls zur Anwendung kommen, sofern diese nicht von der Sozialhilfe abhängig sind oder die Prämien durch eine Bundespauschale entschädigt werden. Diese Ausführungen zeigen, dass mit der vorgeschlagenen Änderung die Anzahl Personen, die von einer IPV profitieren, weiter ausgebaut wird. Zu den finanziellen Auswirkungen: Die Regierung konnte keine Schätzung zur erwarteten Höhe der IPV-Gelder für Kurzaufenthalter abgeben. Klar ist jedoch, dass dies zu Mehrausgaben für diese neu anspruchsberechtigte Gruppe führen wird. Der gesamte Topf für die IPV bleibt gleich gross. Es findet somit eine Art «Verteilkampf» innerhalb der Gesamtausgaben der IPV statt. So geht es bei unserem Antrag auch um die Frage, ob Kurzaufenthalter bereits nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten Beiträge aus dem IPV-Topf erhalten sollen oder dieses Geld für Personen in bescheidenen Verhältnissen mit dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz zur Verfügung gestellt werden soll. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Regierungsrat Damann: Herzlichen Dank für das wohlwollende Aufnehmen unserer Vorlage. Wir haben versucht, eine Vorlage zu erstellen, die das Ganze ein bisschen vereinfacht und vereinheitlicht. Zur Anpassung der Antragsfrist möchte ich folgende Hinweise anbringen: Bis im Jahr 2014 konnte die Anmeldung bis Ende Jahr erfolgen. Das war dann aber nicht mehr erwünscht, weil so die Auszahlung sehr spät kam. Da die Antragstellerinnen und Antragsteller das Geld meistens früher nötig haben, wurde der 31. März eingeführt. So konnte die Auszahlung relativ rasch bis Mitte Jahr erfolgen. Es stellte sich heraus, dass es immer wieder rund 100 bis 130 Leute gab, die aus verschiedensten Gründen den Antrag zu spät eingereicht haben. Es gab unverschuldete Gründe, es gab aber auch verschuldete Gründe. Deshalb sind wir der Meinung, dass die IPV ab dem Monat der Antragstellung ausgerichtet werden soll. Es gibt eine gewisse Strafe, indem nicht mehr das gesamte Jahr ausgerichtet wird. Deshalb lohnt es sich weiterhin, den Antrag bis am 31. März einzureichen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Shitsetsang-Wil (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die Kosten im Gesundheitswesen kennen seit Jahren nur eine Richtung, nämlich nach oben. Wir alle kennen wenigstens eine Konsequenz davon bestens: Die Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien, die erneut stark angestiegen sind. Eine Gegenbewegung ist aufgrund der demografischen Entwicklung nicht absehbar. Die Kosten dürften auch in den kommenden Jahren ungebremst ansteigen. Mit der im KVG vorgesehenen Möglichkeit für die Verbilligung von Krankenkassenprämien für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen wurde eine Basis geschaffen, Anspruchsberechtigte zu unterstützen. Der Rahmen ist mit dem eidgenössischen Gesetz gegeben, die Ausgestaltung hingegen obliegt den Kantonen. Dabei gibt es grosse Unterschiede bei den Bedingungen für die Anrechnungen der IPV. Insbesondere aufgrund der Bedeutung dieser Unterstützungsbeiträge für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und der jährlich steigenden kantonalen Ausgaben muss eine zielgerichtete Verwendung dieser Mittel ins Zentrum gestellt werden. Wir erachten deshalb die Neuregelung des IPV-Anspruchs für Sozialhilfebeziehende und für Beziehende von Elternschaftsbeiträgen als richtig. Damit können bisher im System bestehende Fehlanreize bereinigt werden. Entsprechend unterstützen wir auch die Begrenzung einer IPV für Sozialhilfebeziehende in der Höhe der ordentlichen Referenzprämie. Ebenfalls einverstanden sind wir, dass auf eine zusätzliche Begrenzung auf die tatsächlichen OKP-Prämien verzichtet wird, sofern diese unter den ordentlichen IPV-Referenzprämien liegen. Damit fliesst ein allfälliger IPV-Überschuss in die Kassen der Gemeinden. Dadurch besteht für die Gemeinden ein stärkerer Anreiz, Sozialhilfebeziehende zu einem Wechsel zu einer günstigeren Grundversicherung zu motivieren. Den Lösungsvorschlag bei den Elternschaftsbeiträgen, dass kein Wechsel zu einem günstigeren Krankenkassenanbieter geprüft bzw. verlangt wird, erachten wir als einen pragmatischen Ansatz. Damit wird auf einen unverhältnismässigen Bürokratieaufwand bei den Gemeinden verzichtet. Dieses Vorgehen ist v.a. deshalb zweckmässig, weil die Leistung der Elternschaftsbeiträge in der Regel auf sechs Monate begrenzt und längstens für ein Jahr ausbezahlt wird. Wir sind für Eintreten und werden die Vorlage in der Form der Regierung mittragen. Die vorliegenden Anträge der SP-Fraktion und der SVP-Fraktion werden wir ablehnen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die ordentliche IPV wird aktuell auf der Grundlage von regionalen Referenzprämien berechnet. Sozialhilfeempfänger und Beziehende von Elternschaftsbeiträgen erhalten bislang eine IPV, die der tatsächlichen Höhe der Krankenkassenprämien entspricht. Damit fehlt ein wirksamer Anreiz, dass die Wahl auf das günstigste Krankenversicherungsmodell fällt. Die Schaffung eines solchen Anreizes, damit auch Sozialhilfeempfänger in Zukunft eine möglichst günstige Krankenkasse wählen, begrüssen wir. Auch der von der Regierung vorgeschlagene Weg ist für uns grundsätzlich begrüssenswert. Ungünstig finden wir, dass dabei neu die Gemeinden eine zentrale Rolle haben und für eine kantonale Aufgabe auf kommunaler Ebene finanzielle und personelle Mehraufwände entstehen. Die Sozialhilfeempfänger müssen beim Wechsel durch die Gemeinde unterstützt werden. Nicht nur einmal, sondern jedes Jahr wird diese Überprüfung stattfinden und ein allfälliger Wechsel vorgenommen werden müssen. Weiter gibt es Sozialhilfebeziehende, die aufgrund aufgelaufener Schulden die Krankenkasse nicht wechseln können. Die Differenz zwischen Prämienverbilligung und Krankenkassenprämien übernimmt dann die Gemeinde. Wir bedauern es sehr, dass der Kanton auf Kosten der Gemeinden spart. Aktuell sind die finanziellen Kosten und die Konsequenzen bezüglich den Personalressourcen für die kommunalen Sozialdienste nicht einfach abschätzbar. Deshalb werden wir dem vorgeschlagenen Vorgehen zustimmen. Aus unserer Sicht bedauerlich ist, dass die Chance verpasst wird, mit dieser Gesetzesvorlage die Situation der Sans-Papiers zu verbessern. Dazu äussere ich mich in der Spezialdiskussion. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Alder Frey-Gossau (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Stadträtin von Gossau. Der Wunsch, Sozialhilfebeziehende zum Wechsel zu einem möglichst günstigen Versicherer bzw. in ein möglichst günstiges Versicherungsmodell zu bewegen, leuchtet ein. Da Sozialhilfebeziehende im Kanton heute eine IPV in der Höhe der tatsächlichen OKP-Prämien erhalten, unabhängig davon, ob sie bei der günstigsten oder der teuersten OKP versichert sind, besteht kein finanzieller Anreiz zu einem Wechsel zu einer günstigeren Versicherung. Daher sollen Sozialhilfebeziehende künftig nur noch eine IPV gemessen an der günstigsten OKP-Prämie im Kanton erhalten. Gleich oder ähnlich behandelt werden sollen Beziehende von Elternschaftsbeiträgen. Dieser Grundsatzentscheid wird unterstützt, auch wenn für die Umsetzung in den Sozialämtern dafür Personalressourcen notwendig sein werden. Die betroffenen Personen sind meist nicht in der Lage, die notwendigen Schritte selbstständig in die Wege zu leiten. Der vorliegende Bericht geht davon aus, dass für die Gemeinden ein gewisser Anreiz besteht, mit der in die Sozialhilfe eintretenden Person eine Lösung für OKP-Ausstände zu finden. Es liegt an den Gemeinden, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Lösung für bestehende OKP-Ausstände kostengünstiger ist, als die dadurch vermeidbare Restprämienbelastung. Es ist schwer vorstellbar, dass die Gemeinden damit etwas sparen können. Der Vorschlag, die Ausstände über Darlehen zu lösen, erscheint wenig praxistauglich, geht es dabei doch nicht selten um Beträge von mehreren 10'000 Franken. Es wäre daher wünschenswert, dass die Gemeinden ihren Sozialämtern mehr Kompetenzen bei der Versicherung der Sozialhilfebeziehenden einräumen würden. Wenn die Sozialämter in den Gemeinden die OKP der Sozialhilfebeziehenden direkt mit den Versicherern abschliessen könnten, wäre das Einsparpotenzial an Ressourcen und finanziellen Mitteln beträchtlich. Diese Regelung wird bei Flüchtlingen bereits angewendet und ist unbestritten. Verfahrenstechnisch soll ebenfalls eine Anpassung erfolgen. Für die ordentliche IPV und die IPV für Beziehende von Ergänzungsleistungen ist bereits heute die SVA zuständig. Neu soll auch die IPV für Beziehende von Sozialhilfe und Elternschaftsbeiträgen sowie der Datenaustausch mit den Versicherungen an die SVA übertragen werden. Bisher lief dieses Verfahren über die kommunalen Sozialämter. Mit der geplanten Anpassung erfolgen die Auszahlung und der Datenaustausch künftig über eine einzige Stelle. Das ist nachvollziehbar. Die technische Lösung ist Sache der SVA. Diese ist wichtig, und wir gehen davon aus, dass diese funktionieren wird. Neu soll der Anspruch auf die ordentliche IPV nicht automatisch verwirken, wenn die Antragsfrist bis 31. März verpasst wurde. Es gibt verschiedene Konstellationen, weshalb diese Frist verpasst wurde. Da eine verspätete Anmeldung neu dazu führen soll, dass die IPV nur noch anteilsmässig ausgerichtet wird, stimmt eine Mehrheit der Fraktion dieser Änderung zu. Gemäss Freizügigkeitsabkommen können Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne Fristen IPV geltend machen. Demgegenüber haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ab drei Monaten heute eine Wartefrist von 365 Tagen. Das kann im schlechtesten Fall dazu führen, dass erst nach zwei Jahren Aufenthalt eine IPV ausbezahlt wird. Für diese Personen soll die Mindestaufenthaltsdauer auf drei Monate reduziert werden. Dieser Änderung stimmt eine Mehrheit der Fraktion zu, da die Schlechterstellung von bei uns lebenden Personen gegenüber Grenzgängerinnen und Grenzgängern nicht nachvollziehbar ist. Zum Thema Sans-Papiers werde ich mich in der Spezialdiskussion. Schliesslich stellt sich die Frage, was wir mit dem neuen Erlass verbessern. Dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Wunsch, Kosten zu sparen, wird Rechnung getragen, obwohl das Einsparpotenzial aufgrund der administrativen Mehrkosten ernüchternd ist. Das eigentliche Problem liegt im Gesundheitssystem selber, was mit diesem Erlass aber nicht gelöst werden kann. Die jährlich schwankenden Prämien der Krankenkassen werden mit diesem Modell noch verstärkt. Ein nicht unwesentlicher Kostentreiber bei den Krankenversicherern ist der Administrativaufwand, der durch die jährlichen Wechsel entsteht. Nicht selten ist die günstigste Versicherung im Folgejahr bei den teureren zu finden. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Zschokke-Rapperswil-Jona (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Der Nachtrag ist leider kein Heilmittel, um die Kostensteigerung im Gesundheitswesen zu bremsen. Es sollen vielmehr gewisse Vereinheitlichungen und Anpassungen vollzogen werden. Für Sozialhilfebeziehende wird die IPV an eine Referenzprämie gebunden. Damit soll die Motivation vergrössert werden, auf den nächstmöglichen Termin in eine günstige Krankenversicherung zu wechseln. Dies ist eine berechtigte Forderung und entspricht einer Gleichbehandlung von Personen mit ordentlicher IPV. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass günstige Krankenkassen oder Versicherungsmodelle im Umgang und der Handhabung oft komplizierter sind. Für die betroffenen Personen muss deshalb eine angemessene Unterstützung beim Kassenwechsel und bei der Abwicklung der Krankheitskosten gewährleistet sein. Denn mit der Anbindung der IPV an eine Referenzprämie muss mit vermehrten Kassenwechsel oder Änderungen des Versicherungsmodells gerechnet werden. Diese Wechsel generieren einen Mehraufwand, einerseits bei den Gemeinden für die Begleitung betroffener Personen und andererseits bei den Versicherungen für die administrative Abwicklung. Es muss demnach mit Mehrkosten bei den Gemeinden und Krankenversicherungen gerechnet werden. Da die Bezugsdauer von Elternschaftsbeiträgen nur sechs bis zwölf Monate dauert, lohnt sich der Wechsel zu günstigen Versicherern nicht. Diesem Umstand wird Rechnung getragen. Wir erachten diese Regelung als gangbaren Weg. Eine allfällige Prämiendifferenz zulasten der Gemeinden sollte vertretbar sein, da es sich wohl nicht um sehr grosse Beträge handelt. Die Auszahlung der IPV im Rahmen eines einheitlichen IPV-Datenaustauschs durch die SVA wird von uns begrüsst. Somit können Doppelbezüge ausgeschlossen und das Datenschutzgesetz (sGS 142; abgekürzt DSG) eingehalten werden. Dem Datenschutz und sicheren Datenaustausch muss dabei grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Anpassungen der Antragsfrist für die IPV ist ausgewiesen. Viele IPV-Berechtigte verpassten aus verschiedenen Gründen die Antragsfrist bis zum 31. März und waren somit gezwungen, trotz knappem Budget die volle Prämienlast zu tragen. Die weniger strikte Auslegung macht Sinn und allfällige Gerichtsverfahren können somit minimiert werden. Auch die Änderung, die Mindestaufenthaltsdauer bei Aufenthaltern auf drei Monate zu verkürzen, erachten wir als sinnvoll. Jedoch bedauern wir, dass mit dem Nachtrag die Situation der Sans-Papiers nicht geregelt wird. Sans-Papiers leben unter uns – oft in finanziell prekären Verhältnissen. Sie verrichten häufig für wenig Geld Arbeiten, für die es meist keine niedergelassenen Arbeitskräfte gibt. Nach geltendem Recht sind auch Sans-Papiers verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Auch Personen im Asylbereich, von denen übrigens fast ein Viertel arbeitstätig ist, haben je nach Einkommen auch Anrecht auf eine ordentliche IPV. Die finanziellen Auswirkungen für Investition, Abschreibung und Durchführungskosten sind in der Botschaft der Regierung aufgeführt. Wir gehen davon aus, dass mit dem Aufbau einer Datenplattform der Datenaustausch einfacher und sicherer wird sowie Doppelspurigkeiten verhindert werden können. Längerfristig sollte auch der administrative Aufwand kleiner werden. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Dudli-Oberbüren (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Während die ordentliche IPV auf der Grundlage regionaler Referenzprämien berechnet wird, erhalten Sozialhilfebeziehende und Beziehende von Elternschaftsbeiträgen bislang eine IPV in der Höhe der tatsächlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Anders als bei der ordentlichen IPV fehlen damit bei der IPV für Sozialhilfebeziehende und für Beziehende von Elternschaftsbeiträgen wirksame Anreize zur Wahl eines möglichst günstigen Versicherungsmodells. Die IPV für Sozialhilfebeziehende und für Beziehende von Elternschaftsbeiträgen soll neu auf die Referenzprämie der ordentlichen IPV begrenzt werden. Damit werden wirksame Mechanismen geschaffen, um auch diese Zielgruppe dazu zu motivieren, einen möglichst günstigen Versicherer zu wählen. Diesem Vorhaben stimmen wir zu. Nach den Vorgaben des Bundesrechts ist der IPV-Datenaustausch mit den Versicherern nach einem einheitlichen gesamtschweizerischen Standard durch eine einzige kantonale Stelle abzuwickeln. Der vereinheitlichten Abwicklung über die SVA steht u.E. ebenfalls nichts im Weg. Auch den zwingenden Änderungen im Rahmen des übergeordneten Rechts und die Gewissheit, dass mehrere Verordnungsbestimmungen aufgehoben werden, ist nichts entgegenzusetzen. Wir danken der Regierung, auf IPV-Anspruchsrechte für Illegale zu verzichten. Wohlverstanden besitzen auch Menschen ohne Aufenthaltsbewilligung – sogenannte Sans-Papiers – grundlegende Menschenrechte. Wer krank oder verletzt ist, hat in der Schweiz – aber längst nicht in allen Staaten – das Recht auf die notwendige medizinische Behandlung – notfalls kostenlos –, dazu steht die SVP-Fraktion. In der Schweiz haben – für viele unverständlich – Illegale bzw. Sans-Papiers das Recht und die Pflicht, bei einer Schweizer Krankenkasse eine OKP abzuschliessen. Die Krankenkassen müssen alle in der Schweiz anwesenden Menschen in die Grundversicherung aufnehmen, unabhängig ihres Aufenthaltsstatus. Wir müssen uns aber auch bewusst sein: Mit der Eingliederung von Sans-Papiers in das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) steht diesen der Anspruch auf den ganzen Leistungskatalog der Grundversicherung offen, der weit über die Notfallversorgung hinaus geht und wohl auch über die eigentliche medizinische Grundversorgung in deren Herkunftsländern. Genau hier liegt das Problem. Wir beurteilen eine weitergehende Regelung, insbesondere einen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung ordentlicher IPV an Illegale bzw. Sans-Papiers, für absurd. Der Entwurf der Regierung entspricht weitgehend unseren Vorstellungen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |
21.2.2024 | Wortmeldung | Sailer-Wildhaus-Alt St.Johann, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten. Die vorberatende Kommission beriet die Vorlage am 20. Dezember 2023 im Kantonsratssaal. Neben der vollzählig anwesenden Kommission nahmen als Vertreter des Gesundheitsdepartementes Regierungsrat Damann, Peter Altherr, Leiter Amt für Gesundheitsversorgung, Yvonne Dietrich, stellvertretende Leiterin Amt für Gesundheitsversorgung und Vollzug Krankenversicherung, teil. Seitens Departement des Innern nahm Adela Civic, Leiterin Abteilung Familien und Sozialhilfe, teil. Für die Geschäftsführung bzw. das Protokoll waren Simona Risi von den Parlamentsdiensten und ihre Stellvertreterin, Leandra Cozzio, an der Sitzung anwesend. Mit dem XIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; abgekürzt EG-KVG) legt die Regierung dem Kantonsrat eine Anpassung der Regeln für die Verbilligung der Krankenkassenprämien von Sozialhilfebeziehenden vor. Die vorberatende Kommission begrüsst diese Änderungen. Personen, die Sozialhilfe beziehen, sollen künftig Verbilligungen im Umfang der ordentlichen Referenzprämie statt in der Höhe der tatsächlichen Krankenkassenprämien erhalten. Die Referenzprämie orientiert sich an den günstigsten Prämien der Versicherer im Kanton. So sollen Anreize für den Wechsel zu günstigeren Krankenkassen oder in ein günstigeres Versicherungsmodell geschaffen werden. Die Verbilligung der Krankenkassenprämien von Beziehenden von Elternschaftsbeiträgen werden analog geregelt. Ausserdem schlägt uns die Regierung vor, dass künftig die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) für Auszahlungen von Prämienverbilligungen und den Datenaustausch zwischen den Versicherern zuständig ist. Es macht das Ganze wesentlich einfacher, wenn alles nur noch von einer einzigen Stelle koordiniert wird. Weitere Anpassungen betreffen die im Antragsverfahren bei der SVA geltend zu machenden ordentlichen individuellen Prämienverbilligungen (IPV). Neben einer Anpassung der Antragsfrist soll auch die für den IPV-Bezug verlangte, bewilligte Mindestaufenthaltsdauer verkürzt werden. Eine weitere Neuheit ist, dass nach dem 31. März IPV-Anträge gestellt werden können. Wenn früher jemand diesen Termin verpasst hat, bekam diese Person keine IPV. Jetzt ist das jederzeit möglich. In einem solchen Fall wird die IPV anteilmässig bzw. ab dem Monat der Antragstellung ausgerichtet. Die Kostenfolgen dieser Vorlage sind für den Kanton relativ gering und v.a. auf einmalige EDV-Kosten bei der SVA und bei den Gemeinden zurückzuführen. So rechnet die Regierung für die Jahre 2025 bis 2032 mit Fr. 275'000.– jährlichen Personal- und Betriebskosten und jährlichen Fr. 325'000.– Abschreibungen der einmaligen Kosten von 2,6 Mio. Franken. Ab dem Jahr 2033 fallen dann nur noch die erwähnten Fr. 275'000.– an. Kritisch diskutiert wurden in der vorberatenden Kommission einige Änderungsanträge, wie z.B. die Frage, wie lange jemand bereits in der Schweiz leben muss, um IPV zu erhalten oder wie wir in dieser Frage mit den Sans-Papiers umgehen. Letztlich wurden alle Änderungsanträge abgelehnt, sodass die vorberatende Kommission dem Kantonsrat einstimmig mit 15:0 Stimmen beantragt, auf die Vorlage einzutreten und diese gutzuheissen. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession |