Geschäft: Betroffene im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren stärken
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.22.02 |
Titel | Betroffene im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren stärken |
Art | KR Interpellation |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 14.2.2022 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 24.5.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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14.2.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Krempl-Gnädinger-Goldach | 30.10.2024 |
14.2.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Schulthess-Grabs | 30.10.2024 |
14.2.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Benz-St.Gallen | 30.10.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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15.2.2023 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen: Die Interpellantinnen sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden. In der Interpellation ging es uns einerseits um die Verfahrenskosten im Kindes- und Erwachsenenschutz, die grundsätzlich von den Betroffenen getragen werden müssen. Verdankenswerterweise wurde dazu eine Umfrage bei den neun Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) durchgeführt. Die durchschnittlichen Gebühren sind überraschend tief und liegen zwischen Fr. 75.– und Fr. 180.–. Die Auslagen für Gutachten, Übersetzungen, Arztberichte usw. betragen hingegen zwischen Fr. 85.– und Fr. 14'000.–. Betonen möchte ich insbesondere die unterschiedliche Handhabung: Eine KESB verzichtet auf die Erhebung von amtlichen Kosten, drei KESB verzichten teilweise bzw. erheben in Kindesschutzverfahren keine oder nur in Ausnahmefällen Kosten und fünf KESB verrechnen den Eltern die amtlichen Kosten für ein Kindesschutzverfahren. Diese Unterschiede innerhalb des Kantons sind nicht in Ordnung. Verantwortlich für diese ist nicht die Regierung, sondern der Kantonsrat, der in den Jahren 2011 und 2018 bessere – von der Regierung angestossene – Regelungen für eine Koordination unter den KESB abgelehnt hatte. Die Regierung ist nach wie vor der Ansicht, dass eine kantonale Regelung für den Verzicht von amtlichen Kosten in Kindesschutzverfahren sinnvoll wäre. Es liegt an uns, dies endlich einzuführen, denn Studien zeigen, dass Kindesschutzmassnahmen mit Kostenfolgen die Motivation der Eltern zur Kooperation verringern. Es wäre aus unserer Sicht wünschenswert, dieses Anliegen in der anstehenden Revision des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5; abgekürzt EG-KES) aufzunehmen. Wir haben dazu in dieser Session die Motion 42.23.01 «Verzicht auf amtliche Kosten in Kindesschutzverfahren» eingereicht. Erfreulich ist, dass die Regierung die Situation der Beistandschaften im Blick hat und eine Umfrage dazu gestartet hat. Wahrscheinlich sind die Resultate mittlerweile verfügbar. Sodann danken wir für den Hinweis, dass die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) offenbar erforscht, wie Kinder und Eltern den Kindesschutz erleben. Wir sind gespannt auf die Resultate. Enttäuscht sind wir über die erstaunlich klare Absage der Regierung, eine umfassende Beurteilung vorzunehmen. Nach zehn Jahren Einführung erachten wir eine erneute Wirkungskontrolle als sinnvoll. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession |