Geschäft: II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.21.14 |
Titel | II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 19.10.2021 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 7.4.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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18.11.2022 | Protokoll | Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 17. Januar 2022 | |
1.12.2021 | Allgemein | Kommissionsbestellung des Präsidiums vom 29. November 2021 | |
14.2.2022 | Antrag | Antrag SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion auf Rückweisung vom 14. Februar 2022 | |
25.10.2021 | Botschaft | Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 5. Oktober 2021 | |
19.4.2022 | Antrag | Antrag Die Mitte-EVP-Fraktion zu Art. 70a vom 19. April 2022 | |
7.4.2022 | Antrag | Anträge der Regierung vom 5. April 2022 | |
7.4.2022 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 1. April 2022 | |
19.4.2022 | Antrag | Anträge GRÜNE-Fraktion zu Art. 79 und 87a vom 19. April 2022 | |
19.4.2022 | Antrag | Antrag SVP-Fraktion zu Art. 70a Abs. 5 (neu) vom 19. April 2022 | |
20.4.2022 | Antrag | Antrag SVP-Fraktion zu Art. 87a vom 20. April 2022 | |
19.4.2022 | Antrag | Anträge SP-Fraktion zu Art. 20 und 70a vom 19. April 2022 | |
20.4.2022 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 87a vom 19. April 2022 | |
9.5.2022 | Erlass | Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 20. April 2022 | |
15.6.2022 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 13. Juni 2022 | |
1.6.2022 | Antrag | Antrag der vorberatenden Kommission vom 29. Mai 2022 | |
13.6.2022 | Antrag | Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen zu Art. 87a vom 13. Juni 2022 | |
13.6.2022 | Antrag | Anträge GRÜNE-Fraktion zu Art. 23 Abs. 2 vom 13. Juni 2022 | |
23.6.2022 | Erlass | Referendumsvorlage vom 15. Juni 2022 | |
7.9.2022 | Protokoll | Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 1. April 2022 | |
7.9.2022 | Protokollauszug | Feststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 16. August 2022 | |
7.9.2022 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht am 7. September 2022 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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30.11.2021 | Gremium | Beteiligung - 22.21.14 / 22.21.15 voKo II. und III. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz | 19.1.2023 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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14.2.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion mit 73:29 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau: Ich bedanke mich beim Kommissionspräsidenten für die Auskunft über den zeitlichen Ablauf. Wenn es uns gelingt, den 28. März 2022 für die zweite Beratung des II. Nachtrags zu nutzen, ist das sicher ganz gut; – wenn es nicht gelingt, darauf hat der Kommissionspräsident zu Recht hingewiesen –, suchen wir einen neuen Termin. Es bleibt aber dabei – und da gehe ich mit dem Kommissionspräsidenten einig, erste Priorität hat der II. Nachtrag. Der III. Nachtrag hat geringere Priorität, auch aus Sicht der Gemeinden. Ich glaube, das darf man so festhalten. Aber selbst wenn es uns nicht gelingen sollte, dass der II. Nachtrag auf die Aprilsession hin beratungsreif ist, so wird es im schlechteren Fall eben Juni. Somit könnten wir die Vorlage ab dem 13. Juni 2022 beraten, dann beginnt die Junisession. Auch diese Verschiebung, so bin ich schon der Meinung, ist für die Gemeinden, welche die wirklich geltenden Instrumente kennen müssen, verkraftbar. Es ist einer guten Qualität dieses Nachtrags geschuldet, dass wir in der vorberatenden Kommission nochmals darüber befinden und anschliessend, wie es verschiedene Redner bereits gesagt haben, ein Gesetz erlassen, das wirklich in Ordnung ist und man nicht schon nach wenigen Monaten oder Jahren wieder nachbessern muss. In diesem Sinn bitte ich Sie, dem Rückweisungsantrag zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Ordnungsantrag Güntzel-St.Gallen mit 62:38 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau: In jedem Fall. Wir möchten die Tagesordnung abarbeiten, allem voran die Vorstösse. Wir können es uns nicht erlauben, die Behandlung der Vorstösse weiter zu verschieben. Sowohl im Februar wie auch im April dauert die Session nur zwei Tage. Heute Nachmittag sind wir inhaltlich etwas ausgeufert, und ich bin der Meinung, dass wir nicht zum Ziel gekommen sind. Ich schlage deshalb vor, über den Ordnungsantrag von Güntzel-St.Gallen abzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Surber-St.Gallen: Wenn dem Rückweisungsantrag zugestimmt wird, ist das Geschäft erledigt. Beabsichtigten Sie in jedem Fall, die Session um eine Stunde zu verlängern, oder nur, wenn die Rückweisung nicht erfolgt? | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau: Extra muros hatte Einfluss auf die Planung der Tagesordnung, deshalb möchte ich gerne an der Möglichkeit festhalten, die Session um eine Stunde zu verlängern. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen: beantragt, die Sitzung nicht um eine Stunde zu verlängern. Die Session hat heute um 13. 30 Uhr begonnen und nicht, wie üblich, um 14.15 Uhr. Das heisst, wir haben noch eine Viertelstunde übrig, ansonsten müssen wir darüber abstimmen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau: Mit Blick auf die Uhr und die Tagesordnung informiere ich Sie über den weiteren Verlauf. Wir stimmen jetzt über den Rückweisungsantrag ab. Danach mache ich vom Recht Gebrauch, gemäss Art. 72 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonsrates (sGS 131.11 abgekürzt GeschKR), die Debatte um höchstens eine Stunde zu verlängern. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Ich werde nicht zur Rückweisung sprechen oder nur indirekt, weil das natürlich in der Kommission kein Thema war. Sie gestatten mir zwei, drei Bemerkungen und auch einige Fragen zu beantworten, die in der Diskussion gestellt wurden. Es wurde gesagt, dass man mehrheitstaugliche Lösungen finden müsse. Das hat die Kommission ja getan, die meisten Abstimmungen fielen mit 12:3 Stimmen aus. Bei der Grünflächenziffer, bei der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und beim Winkelmass bei Dächern waren die Entscheide knapp, aber die restlichen Entscheide der Kommission waren klar. Dass es nach der Kommissionssitzung nicht mehr klar war, das ist eine andere Geschichte. Es ist aber auch üblich, glaube ich, dass im Nachgang zu einer Kommissionssitzung verschiedene zusätzliche Anträge eingereicht werden, das erleben wir ja täglich. Ich nehme nicht Stellung, ob die Rückweisung an die Kommission richtig ist. Die Kommission nimmt das Resultat so entgegen, wie Sie entscheiden. Ich bin nach den Zeitverhältnissen gefragt worden, und diesbezüglich muss ich die Illusionen oder die Hoffnungen schon etwas dämpfen. Wir haben in der Kommission einen Grundsatzentscheid gefällt, nämlich, dass wir den III. Nachtrag nach dem II. Nachtrag behandeln, da dieser Priorität hat, damit man die Ortsplanungen abschliessen kann. Wir haben den III. Nachtrag für den 28. März. 2022 terminiert. An diesem Datum ist Regierungsrätin Bucher anwesend, Regierungsrätin Hartmann jedoch nicht. Der Termin ist mit der Vorsteherin des Departements des Innern und nicht mit der Vorsteherin des Bau- und Umweltdepartementes abgestimmt. Ob wir einen Termin auf Ende März oder Anfang April finden, ist offen. Wenn der Rat sich für eine Rückweisung entschieden hat, müssen wir einen neuen Termin finden, und ob wir den finden, ist für mich offen. Deshalb ist es für mich auch offen, ob wir das im April behandeln können oder nicht. Wir werden selbstverständlich schon dafür sorgen, dass es grundsätzlich möglich ist, aber ein Engpass sind auch immer die Parlamentsdienste. Ich möchte Ihnen das einfach zu bedenken geben. Die Meinung, man habe den 28. März 2022 und es sei kein Problem, diese Illusion muss ich zerstören. Die Zeitverhältnisse sind offen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen: Ich halte fest – und diesbezüglich werden die VSGP-Vertreter oder die Gemeindepräsidenten vielleicht anderer Meinung sein als ich – Das PBG hat nicht so viele Mängel, und ob es nicht umsetzbar ist, kann man meines Erachtens aufgrund der Erfahrung von drei Gemeinden nicht abschliessend sagen. Insbesondere bei der dritten Gemeinde, da hat in den Medien kein Mensch über die Abstandsvorschriften gesprochen, sondern das Thema war das 12- oder 20-stöckige Haus. Man hat also überall auch weitere Wünsche eingebracht. Das vorliegende PBG kann man ändern, aber dann muss man sagen, wir wollen nicht das PBG, das 2016 mit einer klaren Mehrheit von ungefähr 82 Stimmen verabschiedet worden ist. Der Entscheid fiel nicht mit 61:59 Stimmen. Deshalb meine ich, müssen die Gemeinden auch dazu beitragen. Vielleicht ist ein Kompromiss in der vorberatenden Kommission leichter oder besser zu erzielen, als hier, in diesem 120er-Gremium. Wenn wir dieser Rückweisung zustimmen, heisst das nicht, dass wir der VSGP bzw. den Gemeinden noch weiter entgegenkommen, sondern uns auch für die Selbstbestimmung und für die Mitwirkung der Eigentümer und nicht nur der Gemeinden einsetzen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Huber-Oberriet zu Dürr-Widnau: Ich glaube, ich habe im Eintretensvotum ganz zu Beginn erklärt, dass ich im eigenen Namen spreche. Götte-Tübach hat es schon gesagt, die letzten Vorschläge von einer Partei sind erst nach dem Mittag erfolgt. Ich konnte mit meinen Kolleginnen und Kollegen der VSGP nicht mehr Rücksprache nehmen, und genau aus diesem Grund wäre es sicher richtig, die Rückweisung zu unterstützen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Götte-Tübach: Dem Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen. Es wurde schon sehr viel gesagt, auch die VSGP wurde gelegentlich genannt, und ihr Präsident hat bereits eine erste Wortmeldung abgegeben. Die Vorarbeiten zu diesem Gesetzesentwurf wurden tatsächlich von einer Arbeitsgruppe der VSGP begleitet, ich habe diese präsidiert. Aber Grund waren nicht der II. oder III. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz. Diese Arbeitsgruppe wurde für die Umsetzung des neuen PBG ins Leben gerufen. Wir haben diese Arbeitsgruppe nach einer gewissen Zeit aufgelöst, aber gleichzeitig festgestellt, dass es wahrscheinlich Nachträge gibt und geben muss. Warum? nd warum hat die VSGP hier eine spezielle Rolle? Die Umsetzung liegt bei der Gemeinde, der Vertreterin und dem Vertreter der Gemeinde, und niemand anderem. Darum braucht es Udiese Umsetzungsgeschichte. Das kennen wir bei allen Themen, dass aus dieser Arbeitsgruppe, bei der es um die Umsetzung ging, schlussendlich weitere Nachträge entstanden sind. Das gibt die Praxis vor, weil das, was wir bis jetzt hatten, nicht umsetzbar war. Und dass es nicht umsetzbar war, haben diese Gemeinden aufgezeigt, die mit dem Auftrag des Gesetzgebers vorwärtsgemacht haben, bis 2027 eine Gesamtortsplanungsrevision mit entsprechenden Grundlagen wie Baureglemente usw. zu erarbeiten. Meine Vorrednerin hat das persönlich erfahren, mit einer Ablehnung an der Urne. Ich habe das selber erlebt. In der Bevölkerung möchte man andere Instrumente und eine andere Gangart, als dass es heute mit dem PBG möglich ist. So präsentiert sich ganz einfach die Ausgangslage. Nun aber zur Rückweisung. Wir haben uns sehr bemüht, und wenn ich von «wir» spreche: Es gab zwei Gruppierungen, die mir mindestens bekannt sind, wahrscheinlich gab es sogar noch mehrere. Zum einen die VSGP, ich habe vorhin erklärt, warum sie mit diesem Gesetz ganz speziell in Verbindung steht und auch in der Vorbereitung stand. Zum anderen sind es die Wirtschaftsverbände. Man hat versucht, Lösungen zu finden, die schlussendlich allen dienen. Diesbezüglich geht es mir ähnlich wie Scherrer-Degersheim, wir haben jetzt irgendetwas gefunden. Aber wir konnten nicht mehr über alles seriös diskutieren, denn die letzten Vorschläge kamen heute Mittag, und da liegt das Problem. Deshalb habe auch ich schlussendlich gesagt, es sei am besten, das Ganze nochmals in der vorberatenden Kommission zu besprechen, obschon ich heute abstimmungsreif wäre. Ich habe das Gefühl, dass wir in der Kommission einen gewissen Konsens erzielt haben. Ein solches Hickhack wie nach der Kommissionssitzung habe ich in meinen vielen Jahren als Kantonsrat noch nie erlebt, vor allem das Hickhack zwischen der Kommissionsberatung und dem heutigen Tag der ersten Lesung. Deshalb können wir machen, was wir möchten. Wir können morgen, oder vielleicht auch heute bis in die Nacht hinein, noch vier Stunden über diese Varianten diskutieren. Vielleicht gibt es noch spontane neue Vorschläge, oder wir machen das in der Kommission, diesbezüglich bin ich ganz offen. Ich bin aber froh, dass sich unser Sprecher nach verschiedenen Rücksprachen entschieden hat, diesen Rückweisungsantrag zu unterschreiben. Seitens Gemeinden ist zu sagen, dass sie dafür Verständnis haben, ob der neue Gesetzesnachtrag am 1. Juli 2022 oder vielleicht erst am 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt werden kann. Was nicht mehr passieren darf, ist das, was beim Planungs- und Baugesetz im Jahr 2017 geschehen ist, nämlich ein Gesetz in Kraft zu setzen, das in vielen Punkten nicht umsetzungsfähig ist und war. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Scherrer-Degersheim: Der Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist abzulehnen. Ich bin Mitglied der zuständigen vorberatenden Kommission und bin doch einigermassen erstaunt über diesen Rückweisungsantrag. Ich meinte, wir seien entscheidungsreif. Es geht um den Artikel der Schwerpunktzone und die nachfolgenden Artikel, welche dazu geändert werden müssten. Zudem geht es um die Weilerzonen, die Ladestationen und die Grünflächenziffer. Bei den Schwerpunktzonen meinte ich, hätten wir einen Konsens gefunden, aber ich glaube nicht, dass wir bei den Ladestationen und der Grünflächenziffer eine Einigung erzielen werden. Ich weiss deshalb nicht, über was wir in der vorberatenden Kommission noch diskutieren wollen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Dürr-Widnau (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist abzulehnen. Besten Dank an Güntzel-St.Gallen für die Klarstellung zum Rückweisungsantrag. Es liegen verschiedene Themen auf dem Tisch, aber unsere Fraktion ist beratungsreif. Die Fragen, welche Güntzel-St.Gallen gestellt hat, sind richtig. Es geht um Art. 87a, diesbezüglich habe ich aber von Huber-Oberriet nichts gehört. Ich gehe auch davon aus, dass Huber-Oberriet bezüglich Rückweisung nicht im Namen der VSGP, sondern im eigenen Namen gesprochen hat. Während der Diskussion heute Morgen haben wir seitens der VSGP nichts von Rückweisung gehört. Was mich interessieren würde, ist der zeitliche Aspekt. Ich habe in diesem Rat schon oft gehört, dass die Gemeinden sagen, man müsse zeitnah und schnell vorwärtsmachen. Ich bitte den Kommissionspräsidenten zu erklären, ob es überhaupt realistisch ist, die erste Lesung im April durchzuführen. Im März geht es um das Thema Denkmalschutz, und den Denkmalschutz hat eine andere Regierungsrätin unter sich. Wenn es nicht klappt, dann reden wir vom Zeitraum September. Es muss jedem bewusst sein, der die Rückweisung unterstützt, dass es in diesem Fall September und nicht Juni wird. Das ist wichtig, deshalb bitte ich den Kommissionspräsidenten um einen Zeitplan und uns mitzuteilen, was realistisch ist und was nicht. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Huber-Oberriet: legt seine Interessen als Gemeindepräsident von Oberriet und Präsident der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) offen. Dem Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen. Zu Güntzel-St.Gallen: Ich glaube, dass man zuerst sagen darf, dass die vorberatende Kommission sehr gute Arbeit geleistet hat. Es sind nur wenige Artikel, die zu Unstimmigkeiten, Unsicherheiten oder Differenzen führen. Aber es ist eindeutig klar, dass die Gemeinden, aber auch die Bauwilligen Rechtssicherheit und gesetzliche Grundlagen benötigen, auf denen sie aufbauen können. Sie benötigen Grundlagen, welche möglichst wenig Spielraum für Einsprachen und Rechtsgeschäfte geben, damit möglichst wenig Streitigkeiten an den Tag gelegt werden können. Ich kann Ihnen versichern, die VSGP ist sehr interessiert an Lösungen, welche den bauwilligen Gemeinden und dem Kanton dienen. Ich kann Ihnen aber nicht sagen, zu welchen Artikeln wir etwas wünschen, aber wir sind sicher bereit, eine Lösung zu finden, die dem Kanton und seinen Bauherrschaften, Gemeinden, Grundeigentümern und Investoren dient. Das ist die wichtigste Aussage, und ich glaube einfach – Regierungsrätin Hartmann hat es ebenfalls erklärt –, dass es in gewissen Bereichen zu viele Varianten gibt. Ziel sollte doch sein, dass die vorberatende Kommission sich auf etwas einigt, was von grossen Mehrheiten getragen werden kann. Deshalb empfehle auch ich die Rückweisung an die vorberatende Kommission. Wir können es uns nicht erlauben, einen Schiffbruch zu erleiden, wenn wir in der heutigen Diskussion Gesetzesartikel schaffen, welche niemandem dienen. Ich glaube, wir sind es allen in diesem Kanton schuldig, einen guten II. Nachtrag zu liefern, und ich bin überzeugt, dass die vorberatende Kommission nun die Anliegen der verschiedenen Fraktionen kennt und eine mehrheitstaugliche Lösung finden wird. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen: Dem Antrag der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen. Es haben nicht nur nach der Sitzung der vorberatenden Kommission Gespräche stattgefunden, die gab es und die hat es auch bei früheren Behandlungen des PBG gegeben. Aber ich möchte etwas festhalten, ich richte mich dabei auch an die Adresse meiner Fraktionskolleginnen und -kollegen. In der Fraktion haben wir das Thema Rückweisung heute Morgen nicht besprochen. Diese Frage hat sich für uns erst im Laufe des Nachmittags ergeben, und sowohl ich als auch der stellvertretende Fraktionschef haben gesagt, dass wir diesen Antrag prüfen. Es gibt sowohl Gründe für die Rückweisung wie auch für die Behandlung. Ich mache es sehr kurz. Ich frage deshalb Huber-Oberriet als amtierenden VSG-Präsidenten, ob es verstanden worden ist, dass wir, die SVP-Fraktion, seitens der Gemeindepräsidenten und der VSGP auch eine gewisse Bereitschaft spüren wollen. Wenn diese Aussage erfolgt, wird unsere Fraktion die Rückweisung vermutlich geschlossen, aber sicher grossmehrheitlich unterstützen. Sollte das nicht der Fall sein, wird die Unterstützung nicht im gleichen Ausmass erfolgen, weil wir oder ich von dieser Rückweisung ebenfalls überrascht worden sind. Auch wenn die Aussage lautet «ich spreche in meinem Namen und nicht im Namen der ganzen VSGP», akzeptiere ich das. Aber mir ist es wichtig vom Präsidenten der VSGP zu hören, dass es nicht einfach eine «Lex VSGP» wird, indem zusätzliche Anliegen aufgenommen werden, die jetzt nicht enthalten sind, sondern dass eine gewisse Bereitschaft für eine Lösung zu einem Kompromiss besteht. So lautet die Erklärung persönlicher Art und weshalb unser Name jetzt auf dem Rückweisungsantrag steht. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau: Im Nachgang zur Beratung der vorberatenden Kommission haben sich neue Fragen ergeben, welche sich im Vorfeld trotz intensiver Vorbereitung, seriöser Beratung in der vorberatenden Kommission nicht gestellt haben. Dies trotz dem Einbezug der Vertreter der VSGP und damit auch der Anhörung der Gemeinden, womit die vorberatende Kommission sämtliche relevanten Anspruchsgruppen hat. Es ist jedoch festzustellen, dass zweifellos Unklarheiten bestehen. Vorbehalte betreffend eine ungenügende Arbeit der vorberatenden Kommission sind in der Folge entschieden zurückzuweisen. Ich habe es bereits im Eintretensvotum erläutert: Das Planungs- und Baugesetz ist von hoher Wichtigkeit für die Entwicklung der Gemeinden und des gesamten Kantons. Entsprechend ist eine professionelle Bearbeitung des Geschäfts zwingend. Künftige Auslegungsschwierigkeiten sind zu vermeiden. Allfällige Nachträge betreffend heute abgestimmte Anträge erachten wir als nicht zielführend, auch wenn diese nur wenige betreffen. Die Kommission hat sich jedoch auf diese strittigen Artikel zu konzentrieren. Dies betrifft insbesondere die Grünflächenziffer sowie Bestimmungen betreffend die E-Ladestationen oder Schwerpunktzonen. Unsicherheiten verhindern und verzögern Bauprojekte. Sie schaden sowohl den Nutzern als auch den Investoren. Damit steigen die Wohnkosten. Das wollen wir nicht. Angesichts der Wichtigkeit des Geschäfts unterstützt eine Mehrheit der FDP-Fraktion den Rückweisungsantrag der SP-, SVP- und FDP-Fraktion an die vorberatende Kommission. Klar ist dabei, dass das Geschäft umgehend behandelt werden muss und jede weitere Verzögerung zu vermeiden ist. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Art. 19 (Artikeltitel). Blumer-Gossau: beantragt im Namen der SP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion Rückweisung an die vorberatende Kommission mit dem Auftrag, die offenen Fragen im Zusammenhang mit Art. 19, Art. 20 Abs. 3, Art. 70a und Art. 87a zu klären. Ich freue mich über das kurze Votum von Regierungsrätin Hartmann, sie hat das Wesentliche gesagt. Es wäre jetzt unseriös, die Diskussion zum PBG zu starten. Es ist sinnvoll und ratsam, das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen, um eben über die vier strittigen Artikel, die im Eintreten schon mehrmals erwähnt wurden, nochmals zu diskutieren, damit wir auf den gleichen Informationsstand kommen und wir nicht mehr jedes Detail beraten müssen, denn dafür ist die Kommission zuständig und eben nicht der Rat als Ganzes. Es wurde im Eintreten ebenfalls gesagt, dass es hier um eines der wichtigsten Gesetze geht, und darum ist es besonders angesagt, in der Kommission nochmals darüber zu diskutieren. Darum ist im Rückweisungsantrag explizit aufgeführt, dass es im Wesentlichen um Art. 19, die Schwerpunktzonen, Art. 20, die Weilerzonen, Art. 70a, die Ladeinfrastruktur, sowie Art. 87a, die Grünflächenziffer, geht. Es ist zudem ein guter Zufall, oder vielleicht ist es kein Zufall, dass die Kommission bereits einen weiteren Sitzungstag für März 2022 festgelegt hat. Der wäre zwar für den III. Nachtrag vorgesehen gewesen, wir könnten nun aber problemlos die zweite Beratung des II. Nachtrags in dieser Märzsitzung anberaumen und wären somit bereit, um dieses Gesetz in der Aprilsession zu beraten. Zu Recht wurde von verschiedenen Gemeindevertretern darauf hingewiesen, dass sie jetzt endlich wissen müssten, was gelte, und die Zeit schreite voran. Das ist zu respektieren, aber eine Verzögerung um zwei Monate ist sicher zu verkraften und dient der Seriosität unseres Arbeitens hier in diesem Rat. Ich freue mich auch, dass sich die FDP- und SVP-Fraktion bereits im Vorfeld bei uns gemeldet haben und sie diesen Antrag unterstützen werden. Darum werden auf dem Antrag nebst der SP-Fraktion auch die FDP- und die SVP-Fraktion aufgeführt, dies zur Klärung. Güntzel-St.Gallen hat es in seinem Votum zwar nicht erwähnt, aber dennoch gehe ich davon aus, dass die Unterstützung für die Rückweisung an die Kommission auch seitens der SVP-Fraktion gewährt ist. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Auf die Vorlage ist einzutreten. Aufgrund der Voten gehe ich davon aus, dass der Rückweisungsantrag angenommen wird. Aus Effizienzgründen werde ich mich heute nur zu diesem Antrag äussern. Ich wurde schon vor längerer Zeit gewarnt, dass ich beim II. Nachtrag zum PBG mit einer Flut von Anträgen zu rechnen hätte. Diese Flut ist aber nicht in dieser Form eingetroffen. Dafür gibt es eine Flut von Änderungen zu den Anträgen der vorberatenden Kommission sowie der Regierung. Da verliert man fast den Überblick, zum Glück nur fast. So denke ich, dass es sachdienlich wäre, wenn wir die verschiedensten Anträge in der vorberatenden Kommission nochmals eingehend und umfassend prüfen und diskutieren würden. Ich denke, damit wäre allen Anspruchsgruppen, den Planern, den Bauherrinnen, den Gemeinden und dem Kanton gedient. Meines Erachtens ist heute eine seriöse Diskussion aufgrund der unterschiedlichsten Kenntnisse nicht möglich und darum ist die Rückweisung am sinnvollsten. Somit unterstütze ich den Rückweisungsantrag. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): legt seine Interessen als Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglied des Hauseigentümer-Verbandes (HEV) Kanton St.Gallen offen. Auf die Vorlage ist einzutreten. Ist es notwendig, das Planungs- und Baugesetz (PBG), welches im Frühjahr 2016 als Neuerlass beschlossen und als «Generationenprojekt» bezeichnet wurde und am 1. Oktober 2017 das erste Baugesetz des Kantons St.Gallen vom 6. Juni 1972 ablöste, bereits einer zweiten umfangreichen Teilrevision zu unterziehen? Und dass der dritte Nachtrag unserem Rat ebenfalls bereits vorliegt, aber separat behandelt wird? Ist das neue PBG wirklich so schlecht, gibt es die vielen geltend gemachten Mängel, welche die von der Regierung beantragten umfassenden Veränderungen nach weniger als fünf Jahren erfordern? Haben sich die vorberatende Kommission und der Kantonsrat damals zeitlich unter Druck setzen lassen? Die Antworten auf diese Fragen sind wichtig, um die Notwendigkeit und Ausgewogenheit des vorliegenden Geschäfts besser beurteilen zu können. Deshalb mache ich, als Sprecher der SVP-Fraktion, zunächst zur Vorgeschichte einige Ausführungen, bevor ich näher auf den Inhalt des II. Nachtrags eingehe. Ich mache das auch für gut die Hälfte unseres Rates, welche bei der Behandlung und Beschlussfassung des PBG noch nicht dabei war und über die damalige Ausgangslage kaum über genügend Informationen verfügt. Von den 15 Mitgliedern der damaligen vorberatenden Kommission gehören nur noch sechs Personen dem Rat an, von den fünf ständigen Ersatzmitgliedern noch eine Person. Und es ist auch nicht auszuschliessen, dass diese Erinnerungen auch jener Hälfte, die damals bereits dabei war, helfen kann, das vorliegende Geschäft sachlich und damit auch sachgerechter zu beurteilen als bisher. Ich fasse die Vorgeschichte wie folgt zusammen und unterteile sie in zwei inhaltliche Abschnitte: 1. Ausgangslage und Auftrag:
Aus der RPG-Revision im Jahre 2014 wurde als weiteres wichtiges Ziel die «innere Verdichtung» abgeleitet. Die wichtigsten Parameter daraus waren:
Ergebnis: Dass die Fassung der vorberatenden Kommission nicht von allen Seiten auf Zustimmung stiess, war zu erwarten. Dass jedoch die Regierung diesen Kompromiss mit einer grossen Anzahl von Anträgen wieder indfrage stellte, war unverständlich und der Sache nicht dienlich. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das neue PBG nicht wegen der Regierung, sondern dank des Kantonsrats erlassen werden konnte. Medien: Auch die Medien zeichneten sich durch wenig Sachkenntnis, aber eine verwaltungsgläubige Haltung aus. Für sie war die Fassung der vorberatenden Kommission «des Teufels», die Meinung des Baudepartements sowie der Umweltverbände jedoch das Gelbe vom Ei. Somit ist diesbezüglich kein Unterschied festzustellen zu heute, wenigstens bis gestern. Zurück zum II. Nachtrag zum PBG. Das neue PBG war somit über lange Zeit entstanden, ausgelöst durch eine Motion im Jahre 2005, langen Vorarbeiten und zwei Entwürfen in den Jahren 2012 und 2015. Einzig in der Schlussphase der vorberatenden Kommission gab es einen gewissen Zeitdruck, weil das Gesetz noch in der Amtsdauer 2012/2016 in der gleichen Zusammensetzung beraten und verabschiedet werden sollte, ohne dass deswegen aber unsorgfältig gearbeitet worden wäre. Die von verschiedenen Seiten behaupteten Mängel des PBG beschränken sich nach unserer Beurteilung auf zwei Themen: Einerseits die ungenügende Regelung von Teilzonenplänen, was jedoch durch den ersten Nachtrag bereits korrigiert worden ist. Und andrerseits ist es zu einer unterschiedlichen Auslegung der Zuständigkeiten im Bereich von Heimat- und Naturschutz gekommen, was nun aber durch den III. Nachtrag geklärt werden soll, welcher dem Kantonsrat mit der gleichen Botschaft wie der II. Nachtrag zugestellt worden ist. Weitere Themen wie Varianten der Schwerpunktzone, grosser Grenzabstand und Grünflächenziffer waren beim Erlass nicht vergessen, sondern bewusst weggelassen worden, da sie aufgrund der erwähnten Zielsetzungen keinen Platz im neuen Planungs- und Baugesetz hatten. Genauso wenig wie die Ausnützungsziffer und der grosse Grenzabstand, die bewusst weggelassen und erst in einer späten Phase eine Baumassenziffer eingeführt wurde, da Höhe, Breite und Abstand alleine aus der Sicht der Gemeindevertreter nicht genügten. Wenn nun die Regierung jedoch eine weitere Schwerpunktzone schaffen, den grossen Grenzabstand wieder zulassen und neu eine Grünflächenziffer einführen will und trotz Korrekturen durch die vorberatende Kommission daran festhält, dann wird diese zweite Teilrevision thematisch zu einer Totalrevision des PBG, weil dadurch die ursprüngliche Zielsetzung der inneren Verdichtung zur Makulatur verkommt, wie auch die Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherrn. Dies umso mehr, als in der vorberatenden Kommission auch noch Freihaltegebiete für Fallwinde vorgeschlagen worden sind, aber seitens der Verwaltung trotzdem von einer Dichteziffer gesprochen worden ist. Widersprüchlicher geht es nach meiner Beurteilung nicht. Nach Meinung der grossen Mehrheit der SVP-Fraktion braucht es keine weitere Schwerpunktzone und auch keine Grünflächenziffer im Kanton St.Gallen, weshalb die von der Regierung beantragte Änderung von Art.19 sowie der neue Art. 87a abgelehnt werden. Auch die Wiederzulassung des grossen Grenzabstands ist nicht zwingend, wird aber grossmehrheitlich als zusätzliches Gestaltungelement im Wohngebiet in Kauf genommen. Als Äusserstes könnte sich die SVP-Fraktion zudem mit einer entschärften Fassung der Grünflächenziffer abfinden, wie unserem Eventualantrag zu Art. 87 neu entnommen werden kann. Unsere Fraktion unterstützt zudem die Präzisierung bei den Weilerzonen. Ein Obligatorium für Ladestationen für Elektrofahrzeuge lehnt die Fraktion geschlossen ab, weil dies der Markt selber regeln wird und der Hype um diese Fahrzeuge aus mehreren Gründen schnell wieder vorbei sein kann. Auf die einzelnen Gesetzesbestimmungen werden wir in der Spezialdiskussion vertiefter eingehen. Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf den II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz – dies aber nicht um jeden Preis. Sollte dieser Nachtrag nämlich gemäss dem Antrag der Regierung beschlossen werden und sämtliche Anträge von unserer Seite abgelehnt werden, dann wird unsere Fraktion zwischen der ersten und zweiten Lesung prüfen und entscheiden, ob der II. Nachtrag in der Schlussabstimmung gutgeheissen oder abgelehnt wird. Diese Information richtet sich somit im Besonderen auch an die Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten respektive an die Mitglieder der VSGP in diesem Rat als Hinweis, dass eine gewisse Kompromissbereitschaft im Ergebnis mehr bringen kann, als eine unnachgiebige Haltung zu diesem Thema. Die Frist zur Anpassung der kommunalen Planungsinstrumente an das PBG endet bekanntlich im Jahr 2027. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Das noch junge Planungs- und Baugesetz muss zum zweiten und auch zum dritten Mal revidiert werden. Der II. Nachtrag ist umfangreich ausgefallen, viele Änderungen in verschiedenen Bereichen haben uns in der Kommission beschäftigt. Das PBG ist eines der wichtigsten kantonalen Gesetze und regelt ein von der Bevölkerung sehr wahrnehmbares Thema. Es interessiert die Menschen, wie unsere Städte und Ortschaften aussehen, wo gebaut werden darf und wo nicht. Es ist daher nicht erstaunlich, dass die Meinungen über die zu treffenden Regelungen geteilt sind und manchmal weit auseinanderliegen. Die Kommission hat die Vorlage der Regierung arg zerzaust und einige Änderungsanträge gestellt. Die Grünen unterstützen dort, wo die Regierung auf ihren Entwurf zurückkommen möchte oder neu eingebrachte Änderungen ablehnt, die Anträge der Regierung, die da sind: Einführung der Basisschwerpunktzone, Ablehnung von Neubauten in der Weilerzone und Einführung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Einführung der Grünflächenziffer hat die Kommissionshürde genommen und steht heute nicht zur Diskussion. Das ist eine wichtige Neuerung, welche die Grünen unterstützen. Nur, sie geht uns zu wenig weit. Grün ist nicht gleich grün. Wir haben einen Antrag eingereicht, der den Gemeinden erlauben soll, Vorgaben zur Qualität der Grünfläche zu machen. Was unserer Ansicht nach in dieser Vorlage fehlt, sind neue Regelungen, die helfen, die Anpassung an die Klimaerwärmung in der Ortsplanung umzusetzen. Gemeint sind Massnahmen gegen die zunehmende Hitze, z.B. die Beachtung und der Schutz von Kaltluftströmen oder die Vermeidung von Hitzeinseln. Das Thema ist jedoch bei den Gemeinden angekommen und fliesst in die Ortsplanung ein. Insbesondere bei Sondernutzungsplänen kann darauf Rücksicht genommen werden. Die Kommission hat keinen Handlungsbedarf im Sinne neuer Regelungen gesehen. Wir verzichten vorerst darauf, zu diesem Thema Anträge zu stellen. Wir unterstützen den Rückweisungsantrag der SP-Fraktion. Zwischen der Kommissionssitzung und heute haben überparteiliche Gespräche stattgefunden, aber nicht alle Parteien waren eingebunden. Die vielen Anträge sind unübersichtlich geworden. Ich glaube, wir alle haben den Überblick etwas verloren. Wir finden es deshalb sachgerecht, die umstrittenen Punkte in der Kommission nochmals gründlich zu beraten. Wir bitten Sie deshalb, den Rückweisungsantrag zu unterstützen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die FDP begrüsst angesichts der Fülle an Anpassungen diese Aufteilung in zwei Nachträge, nachdem die Regierung in der Vernehmlassungsvorlage noch darauf verzichtete. Die von der Regierung nun gewählte thematische Aufteilung macht Sinn. Vieles in unserem Leben dreht sich um das Bauen. In der Folge ist es nicht überraschend, dass wir alle einen nicht unbedeutenden Bezug zum Bau und somit zum Planungs- und Baugesetz aufweisen. Entsprechend wirkt sich das Baugesetz auch auf uns alle aus, weshalb der Bund im Raumplanungsgesetz den rechtlichen Rahmen vorgegeben hat. Daran hat sich das St.Galler Baugesetz zu halten – insbesondere an den Grundsatz der inneren Verdichtung. Gegen die Innenverdichtung gerichtete Bestimmungen sind folglich zu unterlassen – auch im Sinne der nachhaltigen Nutzung des knappen Bodens. Soweit derartige Instrumente eingeführt werden, müssen deren Auswirkungen resp. Einschränkungen auf die Möglichkeit der Bebauung deshalb in die Berechnung der Baulandreserven einfliessen. Wollen wir Neueinzonungen? Die Standortattraktivität muss verbessert werden. Ich habe es ausgeführt, Bauen betrifft uns alle. Ich erwähne dies vor allem vor dem Hintergrund, dass jede zusätzliche Vorgabe im Baurecht zu einer Verteuerung des Bauens führt und damit auch zu höheren Mieten. Wollen wir das Wohnen verteuern? Bereits heute steigen die Nebenkosten massiv. Staatliche Vorgaben müssen verhältnismässig sein und ausschliesslich dort eingesetzt werden, wo diese einen klaren, zusätzlichen Nutzen bringen und zudem unbedingt notwendig sind. Gesetzliche Vorgaben sollen nur im Ausnahmefall in den Markt eingreifen. Clevere Grundeigentümer erstellen Bauten, welche langfristig attraktiv sind. Dabei berücksichtigen sie sowohl zukünftige Bedürfnisse der Nutzer und Mieter als auch Folgen des Klimawandels. Vorgaben durch den Staat braucht es hier keine. Setzen sich politisch gewünschte Entwicklungen im Markt nicht durch, so sind diese zu hinterfragen resp. zu unterlassen. Im besten Fall sorgt das Baugesetz zudem für schnelle Verfahren und Planungssicherheit. Die FDP anerkennt die Wichtigkeit und insbesondere auch Dringlichkeit weiterer Korrekturen im Planungs- und Baugesetz. Klare und stimmige Normen sind von absoluter Wichtigkeit, zukunftsfähige und sinnvolle Bautätigkeit zu ermöglichen. So begrüsst die FDP die Stossrichtung, dass Schwerpunktzonen die optimale Entwicklung bedeutender Gebiete begünstigen sollen, und dies zeitlich in möglichst kurzer Zeit. Mittels tiefer Vorgaben ist der notwendige Handlungsspielraum zu gewährleisten. Die Beratungen im Nachgang zur vorberatenden Kommission führten zu einer Optimierung der entsprechenden Artikel. Nachdem diese noch nicht restlos geprüft wurden, erachten wir eine Rückweisung zwecks Besprechung einzelner Fragen als sachgerecht. Hierzu werde ich zum Antrag weitere Ausführungen machen. Sondernutzungspläne ermöglichen Projekte, welche eine materielle Änderung der jeweiligen Zone mit sich bringen können. Für diesen Fall ist jedoch eine Referendumsmöglichkeit vorzusehen. Die FDP steht für fortschrittliches Bauen. Technologische und klimatische Entwicklungen werden durch Bauherren bereits heute in die Planung miteinbezogen. So werden bereits heute Aussenräume gestaltet, um ein angenehmes Mikroklima zu fördern. Diesbezügliche zusätzliche Planungsinstrumente für die Gemeinden können der grosse Grenzabstand sowie die Grünflächenziffer sein. Diese sind jedoch massvoll anzuwenden und dürfen der inneren Verdichtung nicht zuwiderlaufen. Schliesslich begrüsst die FDP die Klarstellungen betreffend unterirdische Bauten, den Niveaupunkt sowie die Grössenbeschränkungen. Auch die Anpassungen in Verfahrensfragen sind notwendig und sinnvoll. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist einzutreten. Seit Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes haben sich einige Unzulänglichkeiten gezeigt. Mit den vorliegenden Nachträgen sollen demgegenüber materielle Verbesserungen am Gesetz vorgenommen werden. Dies begrüssen wir im Grundsatz. Die weitreichenden Neuerungen auf kantonaler Ebene, als Resultat der umfassenden Totalrevision des PBG, welches seit 2017 in Vollzug ist, bedingen auch eine umfassende Überarbeitung der kommunalen Planungsinstrumente. Für die Revision der Ortsplanung haben die Gemeinden Zeit bis ins Jahr 2027. Die Gemeinden brauchen also die Bestimmungen dieses II. Nachtrags zeitnah im Sinne der Rechtssicherheit in der Raumplanung bzw. die Gemeinden hätten diesen Nachtrag zeitnah gebraucht. Die Klima- und Biodiversitätskrise, die Zersiedelung der Landschaft und die Weiterentwicklung unseres Wirtschaftsstandortes sind allesamt grosse Herausforderungen, welche in diesem Geschäft angeschnitten werden. Umso bedauerlicher ist es, dass der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz, insbesondere die nun vorliegenden Anträge aufzeigen, dass der Kommissionsausschluss der GLP nicht nur uns die Arbeit erschwert. Nein, ganz offensichtlich hätte unsere Anwesenheit auch der Arbeit der vorberatenden Kommission gutgetan. Es ist natürlich bedauerlich, dass bei einem so wichtigen Geschäft nach der Kommissionssitzungsin diesem Ausmass nachgebessert werden muss und zahlreiche Anträge erst so spät zur Verfügung stehen. Es mussten anscheinend zu viele Gespräche und zu viel Arbeit im Nachgang an die Kommissionssitzung durchgeführt werden, weshalb wir den Rückweisungsantrag der SP-Fraktion an die Kommission auch unterstützen werden. Dafür sind wir Grünliberalen mit der Stossrichtung der Regierung grundsätzlich zufrieden und werden diese mehrheitlich unterstützen, etwa mit Blick auf die Schwerpunktzonen, die Weilerzonen, die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität oder auch die Grünflächenziffer. Auch die fakultative Zulassung eines grossen Grenzabstandes unterstützen wir. Zu den umstrittenen Artikeln werden wir uns im Verlauf der Debatte jedoch nochmals zu Wort melden, falls es denn heute noch so weit kommt. Ansonsten werden wir unsere grünliberale Position spätestens in der kommenden Aprilsession genauer erläutern. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Zoller-Quarten (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es ist für uns unbestritten, dass sich in den gut vier Jahren seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes einiges Verbesserungspotenzial gezeigt hat. Wie erwähnt sind wir deshalb für Eintreten und sind nach erfolgtem Eintreten gegen eine generelle Zurückweisung an die vorberatende Kommission. Vielmehr sind wir mit den meisten Schlussfolgerungen der vorberatenden Kommission, wo der Hebel anzusetzen ist, weitgehend einig, haben aber in einzelnen Aspekten eine abweichende Haltung. So wollen wir denjenigen Gemeinden, welche mit einer Schwerpunktzone planen wollen, diese Möglichkeit auch geben. Dasselbe gilt für die Grünflächenziffer, welche mit der richtigen Rahmenbedingung für einige Gemeinden durchaus ein zweckmässiges Planungsinstrument sein kann. Weiter erachten wir es bei grösseren öffentlichen Parkierungsanlagen als sinnvoll, wenn Regeln für eine Ladeinfrastruktur bzw. für das Aufladen von Fahrzeugen mit Elektroenergie oder alternativer Energie aufgestellt werden. Die Möglichkeit, Baulücken innerhalb von Weilerzonen schliessen zu können, finden wir zwar sympathisch, doch sind wir zum Schluss gelangt, dass aufgrund des kurzfristig in der vorberatenden Kommission formulierten Antrags vor allem im rechtlichen Bereich noch zu viele Unklarheiten bestehen. Wir beantragen Ihnen deshalb in der Spezialdiskussion die Rückweisung dieses Artikels an die vorberatende Kommission. Wir werden uns in der Spezialdiskussion einlässlicher zu den entsprechenden Artikeln äussern. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Das neue PBG hat eine jahrelange Entstehungsgeschichte hinter sich. Es handelt sich um ein komplexes und kompliziertes Gesetz, das jedoch für die Raumplanung und die nachhaltige Weiterentwicklung unserer Bausubstanz von grosser Bedeutung ist. Das neue Planungs- und Baugesetz ist erst seit Oktober 2017 in Kraft, und wir beraten bereits den II. Nachtrag. Ein neues Gesetz sollte einige Jahre Bestand haben, bevor man schon wieder Änderungen vornimmt. Die Gemeinden haben zehn Jahre, also bis 2027 – wie es der Kommissionspräsident soeben gesagt hat – Zeit, um das neue Gesetz umzusetzen. Wir befinden uns also bereits in der Halbzeit, und viele Gemeinden tun sich schwer mit der Aktualisierung der Ortsplanung. Zugegeben, das neue PBG hat ein paar Mängel oder Schwachstellen. Die Vorberatungen zum vorliegenden II. Nachtrag zeigen aber deutlich, dass es sehr schwierig ist, sich auf die offensichtlichen Schwachstellen zu einigen, geschweige denn bei den Verbesserungsvorschlägen einen Konsens zu finden. Vieles, was wir nun im II. Nachtrag behandeln, ist über die VSGP eingeflossen. Auch dazu hat der Präsident schon einiges ausgeführt. Die besagte Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Bau- und Umweltdepartement, dem Departement des Innern und eben der VSGP hat den II. Nachtrag geprägt. Zwei eingeladene Vertreter der VSGP erhielten in der vorberatenden Kommission auch prompt als erste das Wort für ein Referat. Die Beratungen in der vorberatenden Kommission verliefen aus Sicht der SP-Fraktion unerfreulich, trotzig und unsensibel. Obwohl in der Kommission vier amtierende und ein ehemaliger Gemeindepräsident oder -präsidentin sitzen, hat die Kommission vieles und Wesentliches, was uns die zwei VSGP-Vertreter als gewünschte wichtige Anpassungen nannten, wieder aus dem Gesetz gestrichen. So ist für die SP völlig unverständlich, dass die Kommission die Verbesserungen bei den Schwerpunktzonen unter Art. 19 sowie die Vorgaben bei der Ladeinfrastruktur unter Art. 70a wieder streichen will und selbst die Grünflächenziffer unter Art. 87a nur dank abgeschwächter Formulierung eine knappe Mehrheit fand. Und um die Sache noch etwas unerträglicher zu machen, will die vorberatende Kommission trotzig eine bundesrechtswidrige Zersiedelungsvariante für Weiler ins Gesetz aufnehmen. Dies wiederum hat wohl damit zu tun, dass die Anwälte mit fünf Leuten in der Kommission übervertreten sind und der eine oder andere vielleicht eher an seine Mandate denkt als an die Gemeinderäte, welche klare, hilfreiche, nachhaltige und bundesrechtskonforme Instrumente brauchen, um ihre Ortsplanung situationsgerecht und rechtlich korrekt durchführen zu können. Nun wissen zwischenzeitlich wohl alle in diesem Rat, dass die Vorberatungen nach der Kommissionssitzung auf informellen Wegen weitergingen, und dies in einem Ausmass, wie ich es noch kaum je erlebt habe – und ich bin doch schon ziemlich lange in diesem Rat. Ergeben hat sich das auch, weil das Ergebnis der Kommissionsberatung schlicht ungenügend oder unverständlich war. Bedingt durch die ausserordentliche Situation, dass nach der Beratung in der Kommission diverse weitere Ideen, Abänderungen und Anträge in unterschiedlichen Gruppen entstanden sind, wird die SP nach erfolgtem Eintreten beantragen, das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen. Der Informationsstand ist heute sowohl in der Kommission wie im Rat dermassen unterschiedlich, dass unseres Erachtens eine seriöse Beratung des Geschäftes in der laufenden Session nicht möglich ist. Sollte der Rat der Rückweisung nicht Folge leisten, wird sich die SP-Fraktion dafür einsetzen, dass sich insbesondere bei den Schwerpunktzonen, den Weilern, der Ladeinfrastruktur und der Grünflächenziffer die Anträge der Regierung sowie aus der Mitte des Rates gegenüber den Anträgen der vorberatenden Kommission durchsetzen werden. Auch wir haben Anträge eingereicht und werden Sie bei den entsprechenden Artikeln um Unterstützung ersuchen. Die SP legt Wert darauf, dass die übergeordneten Themen Raumplanung und Klimaschutz stets beachtet werden. Folglich erachten wir die im II. Nachtrag vorgesehenen Instrumente Schwerpunktzone, Ladeinfrastruktur und Grünflächenziffer als wichtig, sinnvoll und hilfreich für die Gemeinden bei der Umsetzung des neuen PBG. Nach der Verabschiedung des II. Nachtrags sollte das PBG über 10 bis 15 Jahre unverändert bleiben, auch um eine gewisse Rechtssicherheit zu gewähren. Es wird sich darum, im Interesse einer durchdachten Verbesserung des PBG, lohnen, das Geschäft nochmals zurück in die Kommission zu geben. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die vorberatende Kommission befasste sich am 17. Januar 2022 an einer eintägigen Sitzung mit dem II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz gemäss Bericht der Regierung vom 5. Oktober 2021. Sie entschied bereits vorgängig und bestätigte den Entscheid an der Sitzung, dass der III. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz, welcher ebenfalls Gegenstand der Botschaft vom 5. Oktober 2021 ist, an einer gesonderten Sitzung behandelt werden soll. Es war Zielsetzung aller Kommissionsmitglieder, den II. Nachtrag nach Möglichkeit an einem Sitzungstag durchzuberaten, trotz zum Teil intensiver und durchaus kontrovers geführter Diskussionen. Der Kommission war dabei bewusst, dass es eigentlich im Interesse der 77 st.gallischen Gemeinden ist, im Hinblick auf die anstehende Revision der Nutzungsplanung – Rahmennutzungspläne und Baureglemente – vorwärtszumachen. Es stehen noch knapp fünf Jahre für den Abschluss dieser Arbeiten zur Verfügung, wie sich aus Art. 175 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ergibt. Diese Frist läuft am 1. Oktober 2027 ab. Die Kommission konnte die Diskussion dann auch in einem Tag abschliessen. Ich danke an dieser Stelle – aber vielleicht ist der Dank etwas zu früh – allen Kommissionsmitgliedern, dass sie sich an der Sitzung bemüht haben, im Interesse der Gemeinden ihre Voten kurz und klar zu halten und auf die in der Politik sonst üblichen Wiederholungen zu verzichten. Die Kommission lud zu ihrer Sitzung, an der die zuständige Regierungsrätin Hartmann, Niklaus Eichbaum, Leiter Rechtsabteilung Bau- und Umweltdepartement, sowie die Parlamentsdienste anwesend waren, zwei Vertreter der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) zur nochmaligen Darlegung ihres Standpunktes ein. Die Kommission war sich dabei bewusst, dass die VSGP in diesem Gesetzesprojekt eine durchaus nicht übliche und nicht zu einem Gewohnheitsrecht einnehmbare Rolle hat. In einer Arbeitsgruppe war sie bereits bei der Erstellung des regierungsrätlichen Entwurfes vertreten. Es kann nach Auffassung der Kommission nicht zur Gewohnheit werden, dass die Gemeinden, wenn sie auch ein sehr wichtiger Partner und die erste Staatsebene sind, im Gesetzgebungsprozess eine gesetzlich nicht geregelte Sonderrolle einnehmen. Wenn man das künftig will, dann muss der Gesetzgebungsprozess geändert werden. Die Kommission diskutierte die Vorschläge der Regierung im Detail. Ziel war es zum einen, mit klaren und von Widersprüchlichkeit befreiten einzelnen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass im Kanton eine zukunftsfähige und nicht durch übermässige und widersprüchliche Vorschriften behinderte Bautätigkeit möglich ist. Diese Überlegung wurde z.B. ganz speziell im Rahmen der Schwerpunktzone gemacht. Weil weder die Ergebnisse des regierungsrätlichen Entwurfes noch Vorschläge in der Kommission zu einer Verbesserung im Sinne dieser Zielsetzung führten, wurde der Vorschlag der Regierung schliesslich abgelehnt. Eine weitere Diskussion ergab sich im Zusammenhang mit der Frage der Unterstellung von Sondernutzungsplänen unter das fakultative Referendum, soweit sie eine materielle Änderung der Zonenplanung bewirken. Dabei zeigte sich klar, dass es keine gültigen und allgemein verbindlichen Kriterien gibt, ab wann von einer solchen Zonenplanänderung ausgegangen werden kann. Wesentlich ist einer klaren Mehrheit der Kommission aber auch hier, dass das Recht zur Ergreifung des Referendums nur dann vorhanden und gegeben sein soll, wenn dadurch eben eine wirkliche Zonenplanänderung erfolgt. Ist die Abstimmung einmal durchgeführt, soll es denn aber nicht so sein, dass im Rahmen der nächsten Zonenplanänderung die gleiche Frage nochmals behandelt werden kann. Ein solches Vorgehen würde dem Beschleunigungsgebot, welches für die Kommission wie einleitend dargelegt wegleitend war, zuwiderlaufen. Die Diskussionen um die Wiedereinführung des grossen Grenzabstandes und die Einführung einer Grünflächenziffer verliefen kontrovers. Von mehreren Seiten der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) seinerzeit der grosse Grenzabstand im Hinblick auf eine stärkere Nutzung innerhalb der Bauzonen abgeschafft und auf weitere Instrumente verzichtet wurde, welche die bebaubare Fläche des Grundstücks entgegen der vom Schweizer Volk im Jahr 2014 verlangten inneren Verdichtung verunmöglichen oder erschweren. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Wiedereinführung eines grossen Grenzabstandes und/oder einer Grünflächenziffer mit einer Baubegrenzung faktisch in einer Gemeinde dazu führen können, dass die Ziele der inneren Verdichtung nur bedingt erreicht werden und damit die Frage der Bauzonenkapazität neu zu beurteilen und zu berechnen ist. Inwieweit heute zusätzlich zur Frage der Grünflächen und deren Zielsetzung weitere baubeschränkende Massnahmen in das Gesetz eingeführt werden sollen, z.B. im Interesse des Klimaschutzes, wurde in der Kommission ebenfalls intensiv diskutiert. Entsprechende Anträge fanden keine Mehrheit. In der Kommission wurde trotz knapper Schaffung einer Grünflächenziffer aber klargemacht – und das ist wichtig für die Materialien: Die Grünflächenziffer ist fakultativ und muss weder zwangsweise eingeführt noch, wenn sie eingeführt wird, in allen Zonen eingeführt werden. Eine weitere Diskussion entstand auch im Zusammenhang mit den nicht nur im Kanton St.Gallen, sondern auch in den Nachbarkantonen, u. a. Thurgau, stark diskutierten Weilerzonen. Bezeichnete sie die Botschaft zum PBG im Jahr 2015 und der damalige Leiter des Rechtsdienstes im Rahmen der PBG-Revision noch als zulässige Zone für einzelne Neubauten, so wird das von der Regierung heute anders gesehen. Die Frage der Rechtmässigkeit ist kontrovers und wurde in der Kommission auch kontrovers diskutiert. Dem aktuellen Thema geschuldet, wurde die Frage der Pflicht zur Installation von Elektroladestationen ebenfalls intensiv diskutiert. Die Kommission entschied sich hier für eine Streichung jeglicher Installationspflicht. Auf die übrigen Punkte und die Diskussion werde ich bei Bedarf im Rahmen der Debatte weitere Informationen geben, auch, selbstverständlich, was ja meine Pflicht ist, über das Abstimmungsverhalten. Lassen Sie mich am Schluss eine allgemeine Bemerkung machen: Obwohl an den jeweiligen Sitzungen der vorberatenden Kommissionen jeweils der Hinweis auf das Kommissionsgeheimnis gemacht wird, ist immer wieder festzustellen, so auch hier, dass je nach Interessenlage einzelne Kommissionsmitglieder ihren Interessengruppen, den Medien oder sonst jemandem Kenntnis über einzelne Voten aus den Kommissionssitzungen geben oder anwaltlich agierende Medien zum Teil versuchen, einzelne Mitglieder allenfalls zu einer Verletzung des Kommissionsgeheimnises zu verleiten. Das Geschäftsreglement des Kantonsrates (sGS 131.11; abgekürzt GeschKR) verbietet dies, weil eine Verletzung dieses Gebotes eine sorgfältige Arbeit des Kantonsrates verunmöglicht, und es sei wieder einmal gesagt, sogar strafrechtlich untersagt ist. Unterschiedliche Voten gehören ins Parlament. Artikel, die nur unter Verletzung des Kommissions- oder Amtsgeheimnisses zustande kommen, sind bei Bedarf zu ahnden, unabhängig davon, wie die Konstellation politisch gerade sein mag. Das Recht gilt für alle Gruppierungen in diesem Rat in gleichem Masse. Das Parlament und die einzelnen Kommissionen haben es selber in der Hand, gegen entsprechende Rechtsbrüche die erforderlichen Zeichen zu setzen. Im Sinne dieser Ausführungen ersuche ich Sie, dem einstimmigen Antrag der vorberatenden Kommission auf Eintreten zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen: zieht den Antrag zu Art. 87a im Namen der SVP-Fraktion zurück. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung mit 60:59 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid der Ratspräsidentin ab. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der GR ÜNE-Fraktion mit 80:39 Stimmen ab. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Abs. 2 wurde in der vorliegenden Fassung der vorberatenden Kommission mit 10:5 Stimmen angenommen, Abs. 3 mit 9:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Ich spreche zuerst zum Antrag der SVP. Die Grünflächenziffer widerspricht nicht dem Grundsatz der inneren Verdichtung. Man kann behaupten, was man will, selbstverständlich, denn die innere Verdichtung, die hat vor allem auch qualitativen Anforderungen zu genügen. Alles zubetonieren ist wohl nicht im Sinn der inneren Verdichtung, auch nicht im Sinn des St.Galler Volkes und kann nicht die Lösung sein. Vielmehr wird die innere Verdichtung verträglicher, wenn auch Grünflächen geschaffen werden. Es geht hier um die qualitative innere Verdichtung. Massgebend ist das Mass, das die Gemeinden anwenden werden. Ich bitte Sie im Namen der Regierung eindringlich, den Antrag der SVP abzulehnen. Nun zu Abs. 3: Bei der Siedlungsentwicklung nach innen nimmt die Bedeutung von aussenfrei- und Grünräumen stark zu und beeinflusst vor allem auch die Akzeptanz der St.Galler Bevölkerung für Entwicklungsvorhaben. Dies zeigen verschiedene Diskussionen in unseren St.Galler Gemeinden. Grünflächen im Siedlungsraum spielen auch im Zusammenhang mit dem Rückgang der Artenvielfalt und dem Klimawandel eine zentrale Rolle. Unversiegelte und mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen begrünte Flächen im Siedlungsraum bieten Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten, dienen als Versickerungsflächen bei Starkniederschlägen und wirken sich mit ihrem kühlen Effekt positiv auf die klimatischen Bedingungen aus. Der Erhalt und die naturnahe Gestaltung und Pflege von Grünflächen sind somit von zentraler Bedeutung. Zu Gmür-Bütschwil-Ganterschwil: Was sind Grünflächen? Unter Grünflächen versteht man parkartig oder gärtnerisch gestaltete Freiflächen. Grünflächen sind im PBG unter dem Kapitel «Nutzungsziffer» eingeteilt, und somit ist klar, dass die Grünfläche auch eine Nutzungsbeschränkung hat. Es wurde auch nirgendwo etwas anderes behauptet, auch in der vorberatenden Kommission nicht. Man kann es auch im Protokoll nachlesen. In den letzten Jahren haben leider vegetationsarme bis vegetationsfreie Flächen, z.B. Schottergärten in der Aussenraumgestaltung, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich markant zugenommen. Leider. Anlagen mit nur sehr spärlich oder gar keinem Bewuchs fördern die ökologische Verarmung unserer Böden. Sie wirken sich negativ auf das Mikroklima aus und tragen an heissen Tagen zu einer zusätzlichen Steigerung der Aussentemperaturen bei. Diese Gründe haben die Regierung unter anderem bewogen, eine Grünflächenziffer einzuführen. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. e des RPG müssen Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten, und nach Art. 8a müssen die Kantone in ihren Richtplänen aufzeigen, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt werden soll. Einerseits ist ein sparsamer Umgang mit Boden (Verdichtung) sowie ein qualitätsvoller Umgang gefordert. Es ist klar, für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und auch die Umsetzung unserer energie- und klimapolitischen Ziele brauchen die Gemeinden und Städte eine Art Werkkasten auf Stufe ihrer Nutzungsplanungen. Die Grünflächenziffer hat hier eine sehr grosse Bedeutung. Auch beim St.Galler Energiekonzept spielen die raumplanerischen Massnahmen eine wichtige Rolle, z.B. beim sommerlichen Wärmeschutz, bei Planung und Realisierung. Es ist für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer selbstverständlich, sommerlichen Wärmeschutz auf privatem Grund umzusetzen, durch bauliche Massnahmen, selbstverständlich aber auch die Aussenraumgestaltung bzw. Begrünung. Gebäude und ihre Umgebung sollen so gestaltet sein, dass sie auch im Sommer ohne elektrische Kühlung komfortabel bewohnbar bleiben. Aber auch die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel spielt eine wichtige Rolle. Hier gibt es grossen Handlungsbedarf an raumplanerischen Massnahmen. So können durch den Klimawandel intensive Niederschläge, die wir an den letzten Jahren leider häufig erleben mussten und erleben werden, durch Böden versickern, wenn diese nicht versiegelt sind. Das Wasser kann so auch abfliessen und fliesst nicht oberflächlich ab und verstopft die Kanalisation, was zu Überschwemmungen und grösseren Schäden an Gebäuden führen kann. Aus diesen Gründen ist es wirklich wichtig, dass wir dieser Grünflächenziffer so zustimmen, wie sie die Regierung vorgeschlagen hat, den Abs. 3 aber zu streichen. Ich denke, diese vorberatende Kommission hat ja schon in Abs. 2 vorgeschlagen, dass die Abstellflächen nicht per se von den anrechenbaren Grünflächen ausgenommen werden. Dadurch wird die Wirkung der Grünflächenziffer ja bereits gemildert. Mit dem zusätzlichen Vorschlag mit Abs. 3 wird die Grünfläche wirklich zur Farce. Wenn diesem Absatz zugestimmt wird, dann können wir die Grünflächenziffer eigentlich auch streichen. Wenn wir hier in unserem Kanton wirklich attraktive, lebenswerte Siedlungen realisieren wollen, welche der Energiestrategie, der Klimastrategie und auch der Biodiversitätsstrategie Rechnung tragen, dann brauchen unsere Gemeinden zielführende effiziente Instrumente wie eben die Grünflächenziffer. Ich bin überhaupt keine Freundin von Konzepten und Strategien, sondern von Taten und Massnahmen, und dies aus guten Gründen. Was nützen unsere besten Strategien bezüglich Biodiversität, Klimawandel, Energie, wenn wir die Massnahmen nicht umsetzen und einfach locker über die Konzepte hinweggehen und stattdessen sagen, ja, ja bei den Massnahmen? Das ist einfach nicht so ganz ehrlich und es bringt rein gar nichts, ausser Arbeit. Ich frage mich manchmal schon, vor allem auch im Kontakt mit unserer Bevölkerung, wo wir überhaupt leben. Wir leben leider nicht auf einem grünen Planeten. Aber ich stelle mir dann vor, dass Sie im Sommer lieber auf einem heissen Betonboden als auf einer wunderschönen Blumenwiese hocken. Das kann ja wohl nicht sein. Ich bitte Sie wirklich, die Stimme des St.Galler Volkes ernst zu nehmen und Art. 87a Abs. 3 zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Die FDP geht mehrheitlich davon aus, dass es sich um eine Nutzungsvorschrift handelt, und diese wurde durch die vorberatende Kommission massvoll eingeschränkt. Mit diesen Einschränkungen, insbesondere auch, dass es eine befahrbare Fläche sein kann, unterstützt die FDP-Fraktion Abs. 2, also die Fassung der vorberatenden Kommission. Nur bezüglich Abs. 3 folgt die FDP-Fraktion mehrheitlich der Regierung. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Dürr-Widnau: Der Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen. Ich spreche zu Abs. 3 und kann Blumer-Gossau beruhigen, denn ich bewahre einen kühlen Kopf. Die engagierte Diskussion zeigt aber auf, dass es sich eben doch um einen sehr wichtigen Artikel handelt, der darüber entscheidet, ob dieses Planungs- und Baugesetz schlussendlich von diesem Parlament breit mitgetragen wird. Und das überrascht mich überhaupt nicht, wenn man auch an die Vernehmlassungen denkt, die zu diesem Gesetz eingereicht wurden. Die bürgerlichen Parteien SVP, FDP und auch unsere Partei haben sich vernehmen lassen und haben die Grünflächenziffer abgelehnt. Es gibt sehr gute Gründe, diese Ziffer abzulehnen. Die Stichworte wurden gesagt: Zersiedlung verhindern Grundstücke weniger nutzen. Es gibt sogar Parteien, die noch mehr gefordert haben, z.B. keinen grossen Grenzabstand usw. Entsprechend überrascht mich die heutige Diskussion nicht. Der kantonale Gewerbeverband hat sich ebenso gegen eine Grünflächenziffer ausgesprochen wie auch der kantonale Hauseigentümerverband, wo ich als Vizepräsident amtiere. Schlussendlich haben wir in das in unserer Fraktion auch diskutiert: Die einen lehnen eine Grünflächenziffer ab und die anderen wollen eine Grünflächenziffer, wenn möglich ohne Einschränkung. In unserer Fraktion haben wir zusammen einen Lösungsvorschlag erarbeitet. Ich bin sehr froh, dass die vorberatende Kommission hier für beide Seiten eine Lösung gefunden hat: Einerseits, eine Grünflächenziffer einzuführen, aber andererseits auch die Sicherheit, dass die bebaubare Fläche nicht eingeschränkt wird. Ich glaube, das ist ein Kompromiss, den man wirklich gut anschauen muss. Schlussendlich geht es auch um das Wort Mittelstand, das ich gestern von den Kollegen links gehört habe. Für diesen ist es aktuell sehr schwierig, grössere Parzellen zu kaufen. Die Bodenpreise sind stark gestiegen, und jetzt will man zusätzlich die Möglichkeit geben, die bebaubare Fläche noch weiter einzuschränken. Ja, dann stelle ich mir schon die Frage, was noch gebaut wird. Die Menschen, die über das nötige Kleingeld verfügen, können sich grössere Parzellen kaufen. Zur Aussage, dass dieser Abs. 3 nichts bringt: Natürlich bringt er etwas. Es geht um die Frage, welche Gmür-Bütschwil-Ganterschwil gestellt hat: Ist es eine Umgebungsvorschrift oder eine Nutzungseinschränkung? Ich glaube, es ist legitim, Huber-Oberriet, dass dieses Parlament darüber entscheiden kann und ob man es der Bevölkerung im ganzen Kanton vorlegen möchte. Ich erachte die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch, dass das gemacht wird. Ich bitte insbesondere auch die FDP, sich zu überlegen und Verantwortung zu übernehmen, insbesondere, wenn ich gestern gehört habe, dass sie die Kollegen der SVP bezüglich Vorbereitung der Geschäfte angegriffen hat. Man kann doch nicht eine Vernehmlassung einreichen und alles ablehnen und heute sagen, dass man eine Grünflächenziffer, einen grossen Grenzabstand usw. benötigt. Ich hoffe, Frei-Rorschacherberg, dass es wirklich eine breite Vernehmlassung in der Partei gab und es nicht, wie wir schon einmal in den Pfalzgesprächen diskutiert haben, nur eine kleine Gruppe war. Entsprechend bin ich froh, dass wir das heute diskutieren und entscheiden können. Schlussendlich wird wahrscheinlich auch die Parteibasis entscheiden dürfen und das freut mich, denn dann wissen wir auch im Detail, was das heisst. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau: Dem Antrag der GRÜNE-Fraktion und dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Ich möchte Sie bitten, sich von den Drohungen von Güntzel-St.Gallen nicht ins Bockshorn jagen zu lassen und bei der Beratung von Art. 87a kühlen Kopf zu bewahren. Ich bitte Sie im Weiteren zur Kenntnis zu nehmen, was Gmür-Bütschwil-Ganterschwil soeben gesagt hat: Er ist kein Freund dieser Grünflächenziffer. Das ist sein gutes Recht. Aber ganz wichtig finde ich, zur Kenntnis zu nehmen, was wir jetzt von zwei Herren aus der FDP deutlich und klar gehört haben: Dass es für den Kanton, für den wir die Gesetze schreiben, ganz wichtig ist, dass diese Kann-Bestimmung bei den Grünflächen bleibt, und zwar so, wie es die Anträge vorsehen: Abs. 2 so, wie es die Regierung vorgeschlagen hat, und Abs. 3neu ist zu streichen. Dann haben wir eine Situation, die den Gemeinden die Möglichkeit gibt, von dieser Kann-Formulierung Gebrauch zu machen. Ich bin überzeugt, dass es auch in der Die Mitte-Fraktion verschiedene Parlamentarierinnen und Parlamentarier gibt, die das auch so sehen. Ich sage auch ganz ehrlich, dass ich von Scherrer-Degersheim überrascht gewesen bin, als sie in ihrem Schlusssatz das Fazit gezogen hat, am Antrag der vorberatenden Kommission festzuhalten. Wahrscheinlich bin ich nicht der Einzige, der hier überrascht wurde. Darum appelliere ich noch einmal an die Mitte: Denken Sie im Sinne der Gemeinden, die eine angepasste Grünflächenziffer einsetzen können, dort, wo sie es für nützlich und sinnvoll halten für die zukünftige Gestaltung ihrer Gemeinde. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Scherrer-Degersheim: Ich lege meine Interessen als Vertreterin der Gemeinden sowie als Vorstandsmitglied des Hauseigentümerverbandes Kanton St.Gallen (HEV) offen. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Zum PBG gibt es verschiedene Sichten. Es gibt die Sicht der Juristen, der Gemeinden, des Kantons, der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner. All dies gilt es unter einen Hut zu bringen. Das PBG ist der Grund, weshalb die Ortsplanungen bis 2027 einer Gesamtrevision zu unterziehen sind. Die Baureglemente sind zu revidieren. Die Baureglemente sind aber nur ein Instrument, welches in einer Gesamtrevision der Ortsplanung zu revidieren ist. Es gibt einen Bericht zur Ausgangslage. Es gibt den kommunalen Richtplan. Es gibt den Masterplan Innenentwicklung, den Strassenplan, den Zonenplan und das Baureglement. Die Gemeinden erhalten Vorgaben vom Kanton. D.h., dass jede Gemeinde im Besitz eines sogenannten Gemeindeporträits ist. Dieses Gemeindeporträt enthält Kennwerte, wie z.B. erwarteter Bevölkerungszuwachs bis 2040, Dichteziffer sowie bebaute und unbebaute Bauzonenflächen. Der Kanton bzw. das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) ist denn auch die Stelle, welche die Vorprüfung der Planungsunterlagen vornimmt und in einem Bericht kommentiert. Es gibt dabei Bemerkungen, welche hinweisenden Charakter haben, es gibt aber auch Hinweise, welche zwingend umzusetzen sind. Wenn die erwartete Dichteziffer in der Planung nicht erreicht wird, heisst es nachbessern. Das Argument, dass mit der Einführung der Grünflächenziffer die im RPG angestrebte Verdichtung nicht stattfindet, ist damit hinfällig. Zum Aspekt Bevölkerung: Das PBG fusst auf dem RPG und dieses wiederum auf der Abstimmung aus dem Jahr 2014 zum Stopp der Zersiedelung. Ich erinnere, dass diese mit grossem Mehr auch im Kanton St.Gallen angenommen wurde, und behaupte hier und jetzt, dass die gleichen Personen, welche der Abstimmung im Jahr 2014 zum Durchbruch verholfen haben, sich nicht bewusst waren, welche Folgen die Verdichtung nach sich zieht. Sie sind es denn auch, die nun das Grün in den Dörfern und Städten verankern möchten und sich gegen die Verdichtung wehren. Fazit: Wenn die Bevölkerung nicht mitmacht, werden die Ortsplanungen weiterhin mit Referenden bekämpft. Wir verzögern damit nicht nur die Ortsplanungen und behindern die Bautätigkeit, sondern es gehen zighunderttausende von Franken, welche für eine Ortsplanung ausgegeben werden, den Bach hinunter. Geben Sie den Gemeinden die nötigen Instrumente im Sinne eines Werkzeugkastens in die Hand. Die Grünflächenziffer kann zonengenau eingeführt werden – ich betone «kann». | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Huber-Oberriet: Ich spreche im Namen der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP). Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Es ist schön zu hören, wie das Parlament sich um die Gemeinden Sorgen macht, vielen Dank. Die Gemeinden machen sich jedoch Sorgen um das Parlament. Das Parlament ist das Instrument in unserem Gesetzesprozess, welches den Gemeinden den Spielraum gibt oder den Spielraum in der Baugesetzgebung nimmt. Mit der Grünflächenziffer geben Sie den Gemeinden ein Instrument, welches genutzt werden kann, aber nicht muss. Es ist eine Vorschrift oder eine Möglichkeit für viele Gemeinden, sich entsprechend an der neuen Zeit zu orientieren und die innere Verdichtung auf eine modernere, andere Art zu ermöglichen. Ich will nicht einmal auf alle Vor- und Nachteile eingehen, aber mit Abs. 3. verunmöglichen Sie ein Instrument, dann ist die Grünflächenziffer nichts mehr wert. Bedenken Sie, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in den Gemeinden auch etwas zu den Baureglementen und Nutzungsplanungen sagen können. Sie müssen keine Angst davor haben, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht zu Wort kommen. Die Gemeinden sind nicht daran interessiert, schlechte Bauvorschriften zu machen. Bitte streichen Sie Abs. 3. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Bartl-Widnau hat es auf den Punkt gebracht, die Frage lautet ausschliesslich, ob wir bei der Grünflächenziffer von einer Gestaltungsvorschrift oder von einer Nutzungsvorschrift sprechen. Diese Frage wurde seitens des Departementes im Rahmen der vorberatenden Kommission beantwortet: Es stellt eine Gestaltungsvorschrift dar. Heute tönt es anders, aber ursprünglich wurde diese Frage ganz klar so beantwortet und davon sind wir in unserer Fraktion auch ausgegangen. Die Grünflächenziffer wird mit Abs. 3 nicht obsolet, Benz-St.Gallen. Was soll die Grünflächenziffer – und das muss man sich fragen und die Frage beantworten – darstellen? Eine Gestaltungsvorschrift. Wenn sie als Gestaltungsvorschrift sagt, ein so und so grosser Teil der Umgebung rund um die Hauptbaute muss grün gestaltet werden, dann ist das nicht nichts, sondern eben eine Gestaltungsvorschrift. Zu dieser Umgebung gehören im Übrigen – davon war bislang noch nicht die Rede – auch die Abstellflächen, welche gemäss Antrag der vorberatenden Kommission auch zur Grünflächenziffer gezählt werden können, da heute die baulichen Möglichkeiten vorhanden sind, Abstellflächen so zu gestalten, dass sie auch grün bepflanzt und befahren werden können und Regenwasser auch versickert. So gesehen ist nicht einzusehen, weshalb Abstellflächen nicht auch zur Grünflächenziffer gezählt werden können. Wenn gesagt wird, man könnte ja bereits grundsätzlich die ganze Umgebung bebauen mit irgendwelchen Nebengebäuden und Swimmingpools usw., hat das etwas für sich. Wenn man davon ausgeht, dass jetzt praktisch nur noch Wasserschlösser gebaut und inmitten einer Parzelle ein Hauptgebäude stehen würde und ringsum nur noch Wasser wäre, gebe ich Ihnen recht, dann hat es keinen Platz mehr für Grünflächen. Aber das wird wahrscheinlich in der Realität relativ selten vorkommen. Ein weiterer Punkt ist mir wichtig zu erwähnen. Wir sind in der Fraktion grossmehrheitlich der Meinung, dass es nicht angeht, einen grossen Grenzabstand einzuführen und diesen mit einer Grünflächenziffer zu kombinieren. Wenn man Abstand will gegenüber dem Nachbarn, und da besteht durchaus ein gewisses Bedürfnis, kann man das mit Grenzabständen regeln, dafür braucht es keine zusätzliche Grünflächenziffer. Im Übrigen widerspricht es auch der inneren Verdichtung. Ich gebe es offen zu, persönlich war und bin ich kein grosser Freund dieser Grünflächenziffer. Mit dem nun vorliegenden Kompromiss, der im Rahmen der vorberatenden Kommission ausgearbeitet wurde, kann ich aber leben und auch unsere Fraktion kann es. Gefährden wir nicht die ganze Grünflächenziffer durch Streichung dieses Abs. 3 und gefährden wir nicht das ganze PBG durch Streichung des Abs. 3. Ich meine auch, dass man dieser Grünflächenziffer so eine allzu grosse Bedeutung zumessen würde. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, im Baureglement eine Grünflächenziffer einzuführen. Dies begrüsst auch die GLP. Die Einführung der Grünflächenziffer leitet sich direkt aus dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) ab, wonach auch im Siedlungsgebiet Grünflächen mit ökologischer Funktion anzulegen sind. Dennoch stellt dieser Art. 87a gemäss Fassung der Regierung keinen grossen Wurf dar – von den anderen Fassungen ganz zu schweigen –, sondern kann lediglich als kleiner Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden. Wir Grünliberalen bezweifeln, ob man ohne die Einführung von verpflichtenden, quantitativen und qualitativen Vorgaben im PBG den Anforderungen an den ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet und in den Gemeinden gerecht werden würde. Der Kanton St.Gallen steht durch die eigene Biodiversitätsstrategie, aber auch durch das NHG klar in der Pflicht. Im Zeichen der Klima- und Diversitätskrise muss das Potenzial kühlender und artenreicher Grünflächen im Siedlungsraum genutzt werden. Zu Abs. 2: Es steht für uns ausser Frage, dass eine Aufweichung des Instrumentes der Grünflächenziffer gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission keine Option darstellt. Ich bitte Sie daher, dem Antrag der GRÜNE-Fraktion zuzustimmen und am Entwurf der Regierung festzuhalten. Es ist eindeutig, dass eine Abstellfläche, ob sie nun für Fahrzeuge, sonstige Gerätschaften oder Müll verwendet wird, keine Grünfläche darstellt und definitiv keinen ökologischen Mehrwert stiftet. Zu den Dachbegrünungen: Diese sind natürlich wichtig und werden bereits heute vorgeschrieben, wenn das Regenwasser in der Umgebung nicht genügend versickern kann. Die Grünflächenziffer zielt jedoch auf die Umgebung ab, nicht auf die Dächer. Der Grünfaktor der Umgebung würde durch die Anrechenbarkeit geschmälert, dies möchten wir natürlich nicht. Erlauben Sie mir zum Schluss eine kurze Bemerkung zum vorgeschlagenen Abs. 3. Wir Grünliberalen unterstützen klar den Streichungsantrag der Regierung, insbesondere zur Abfederung der negativen Folgen. Bei der inneren Verdichtung, die wir für wichtig und richtig halten, sind Grünflächen von grosser Bedeutung. Wir bitten Sie, diesen Abs. 3 abzulehnen. Wir haben es gehört, damit würden wir die positive Wirkung der Grünflächenziffer nicht nur mindern, sondern sogar vollkommen aufheben. Mit diesem Zusatz wären sämtliche baulichen Tätigkeiten weiterhin möglich, Grünflächenziffer hin oder her. Eine beinahe komplette Versiegelung eines Grundstückes könnte nicht verhindert werden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 87a zu streichen. Ich hatte vorhin schon erwähnt, dass Art. 87 aus Sicht der SVP zum Schicksalsartikel dieses II. Nachtrags wird. Und wenn ich jetzt meinen Vorrednerinnen und Vorrednern gut zugehört habe, stelle ich fest, dass man die Quadratur des Kreises mit allen Varianten für sich haben will. Das ist aus meiner Sicht etwas ganz Entscheidendes: Ich habe festgestellt, dass die Gemeindevertreterinnen und -verteter sowie die Gemeinde- und Stadträte davon ausgehen, dass sie alles weise und richtig beurteilen, im Sinne der ganzen Bevölkerung, aber nur die Eigentümer hätten keine Ahnung, was sie wollen. Das Gleiche habe ich von Zschokke-Rapperswil-Jona gehört, von einer Bewilligungsbehörde. Ich habe viele Beispiele traurige gesehen, mindestens für normal denkende Menschen, obwohl sie von sogenannten Fachgremien beurteilt wurden. Haben Sie doch auch Vertrauen in die Leute. Alle jene, die heute eine absolut freie Gemeindeautonomie wollen, sollen das Planungs- und Baugesetz auflösen, damit jede Gemeinde bauen kann, wie sie will. Es gibt gewisse Einschränkungen und es gibt gewisse Rahmen. Ich meine, Art. 87a gehört zu diesen Bestimmungen, wenn es ihn überhaupt braucht. Und ich möchte das jetzt schon sagen: Je nach Ausgang dieser Abstimmungen ziehen wir unseren Streichungsantrag zurück, wie wir das auch in der vorberatenden Kommission getan haben. Dort gab es keine Abstimmung darüber, weil, wie jetzt, Art. 87a zuerst ausdiskutiert und bereinigt wurde. Auch wenn wir Art. 87a bzw. diese Bestimmungen nicht als notwendig erachten, können wir mit der vorliegenden Formulierung der vorberatenden Kommission leben. Ob das auch zähneknirschend ist, wie gestern beim ganzen Rat bei einer anderen Vorlage, spielt eigentlich keine Rolle. Wir ziehen den Streichungsantrag zurück, wenn Sie Art. 87a in der Fassung der vorberatenden Kommission belassen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen einer Mehrheit der FDP-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Streitpunkt der Diskussionen um das für die Gemeinden fakultativ zur Verfügung stehende Instrument Grünflächenziffer dreht sich um die Frage, ob die Grünflächenziffer eine reine Gestaltungsvorschrift, wie im neuen Abs. 3 vorgesehen, oder eine Nutzungsvorschrift darstellen soll. Die FDP-Fraktion teilt grossmehrheitlich die Ansicht der Regierung, dass die Grünflächenziffer eine Nutzungsvorschrift darstellt, analog dem grossen Grenzabstand, der Gebäudehöhe und einigen Instrumenten mehr. Eine unsystematische zusätzliche Einschränkung nur bei diesem einen Instrument braucht es unseres Erachtens nicht. Auch analog allen anderen Instrumenten, mit welchen die Gemeinden in ihren Bauordnungen das Bauen einschränken, geht die FDP auch bei der Grünflächenziffer davon aus, dass diese im Sinne einer optimalen Entwicklung der Siedlung eingesetzt wird und nicht dazu führt, Bauprojekte unnötig einzuschränken oder gar zu verunmöglichen. Wie etwa der grosse Grenzabstand darf die Grünflächenziffer die Bebaubarkeit nicht unverhältnismässig einschränken, was der inneren Verdichtung zuwiderlaufen und damit das Raumplanungsgesetz verletzen würde. Die Verdichtung muss von der Gemeinde zwingend beachtet werden. Darauf hinzuweisen ist, dass es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt und die Gemeinden keineswegs verpflichtet sind, diese überhaupt einzuführen, auch hier analog den meisten anderen Instrumenten. Sowohl anlässlich der letzten Eintretensdebatte als auch im Anschluss sowie auch heute kamen Ängste auf, einzelne Gemeinden könnten eine derart hohe Grünflächenziffer festsetzen, welche die bebaubare Mehrheit unverhältnismässig einschränken könnte. Die theoretische Gefahr besteht natürlich, das ist vollkommen korrekt. Jedoch, welcher Gemeinderat, welche Stadtregierung hätte ein Interesse, die zukunftsträchtige Entwicklung der Gemeinde zu torpedieren? Allfällig kann es Einzelfälle geben, wir haben jedoch kein Gesetz zu erlassen, welches sich auf potenzielle Einzelfälle konzentriert. Wollen wir tatsächlich allen Gemeinden dieses Instrument verwehren, um mögliche Einzelfälle zu verhindern? Welche Sicherheit haben wir, dass ein Gemeinderat nicht einen grossen Grenzabstand von 20 Metern einführt? Keine. Welche Sicherheit haben wir, dass ein Gemeinderat nicht eine Gebäudelänge von zwei Metern einführt? Keine. Wieso soll das Instrument der Grünflächenziffer, welches schlicht ein zusätzliches Arbeitsinstrument darstellt, unterschiedlich behandelt werden? Schliesslich zeigen Erfahrungen aus anderen Kantonen, welche die Grünflächenziffer bereits eingeführt haben, keine Anzeichen einer zusätzlichen Einschränkung der Verdichtung. Die potenzielle Gefahr der Grünflächenziffer scheint somit rein theoretisch. Wir danken jedoch der Regierung für die Klarstellung – und das ist uns wichtig –, dass die Bestimmungen betreffend die Grünflächenziffer keine Rechtsgrundlage darstellen, darauf basierend allfällige Ersatzabgaben einzuführen, sollte ein Grundeigentümer einen geforderten Mindestabstand nicht erreichen können. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Wir Grünen haben bei unseren Anträgen gegenüber der letzten Session einen grossen Schritt zurück gemacht. Sie erinnern sich vielleicht: Wir wollten qualitative Anforderungen an Grünflächen stellen. Ursprünglich wollten wir sogar, dass die Grünfläche nur zum Teil unterbaut werden darf. Davon haben wir Abstand genommen. Nicht, weil wir es nicht richtig und wichtig finden, sondern weil wir eingesehen haben, dass diese Anträge in diesem Rat keine Chance haben. Nach der letzten Kommissionssitzung hat die Grünflächenziffer eine weitere Schwächung erfahren. Es irritiert mich sehr, dass wir heute von der Die Mitte-EVP-Fraktion hören, dass sie die Kommissionsfassung von Abs. 3 unterstützt, obwohl die Regierung in ihrem Antrag schreibt, dass dieser Abs. 3 die Grünflächenziffer obsolet macht. Der neue Abs. 3 wurde erst in der zweiten Kommissionssitzung eingebracht und lautet wie folgt: «Die Grünflächenziffer darf nicht zu einer Beschränkung der nach den übrigen Bauvorschriften bebaubaren Fläche führen.» Ich glaube, den Initianten dieses neuen Absatzes ist die Wirkung einer solchen Regelung nicht klar. Es war ein Schnellschuss im Sinne einer möglichst baufreundlichen Ordnung. Die Kommission war ebenfalls nicht in der Lage, die Auswirkungen zu erfassen. Es gab total entgegengesetzte Meinungen dazu. In ihrem Antrag hat die Regierung aufgezeigt, wohin eine solche Regelung führen würde. Die neu eingeführte Grünflächenziffer hätte keine Wirkung mehr. Ein Grundstück könnte theoretisch vollständig überbaut werden. Nicht mit einer Hauptbaute, aber mit Nebengebäuden und Anlagen. Ich stelle mir auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Ortsplanung vor. Wie stellen die Gemeinden in Zukunft sicher, dass die Grünflächenziffer nicht zu einer Beschränkung der bebaubaren Fläche führt? Im Zonenplan bei der Festlegung der Ziffergrösse? Oder im Einzelfall beim Baugesuch? Dieser Abs. 3 verhindert eine Umsetzung der Grünflächenziffer, dient den Gemeinden in keiner Art und Weise und führt definitiv nicht dazu, dass unsere Siedlungen auch in Zukunft genügend Grün und Bäume aufweisen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Zschokke-Rapperswil-Jona beantragt im Namen der GRÜNE-Fraktion, in Art. 87a Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Mitglied des Stadtrats Rapperswil-Jona und in dieser Funktion Teil der Baubewilligungsbehörde. Als Teilhaberin eines Landschaftsarchitekturbüros bin ich hin und wieder mit Fragestellungen rund um das Planungs- und Baugesetz konfrontiert. In Art. 87a Abs. 1 hat die vorberatende Kommission die Kann-Formulierung festgelegt. Im Sinne der Gemeindeautonomie soll es den Gemeinden überlassen werden, wie sie die Grünflächenziffer in ihren Baureglementen definieren möchten. Auch wenn Dachbegrünungen gute Dienste leisten, sei dies zur Verbesserung der Stadtökologie oder zur Retention von Regenwasser, sollen diese nicht als gleichwertige Grünfläche anrechenbar sein. Den Gemeinden soll jedoch freigestellt sein, die Grünflächenziffer in den verschiedenen Bauzonen unterschiedlich festzulegen. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass verdichtetes Bauen im Siedlungsgebiet ein Gebot der Stunde ist, qualitativ gute Grün- und Freiraumstrukturen jedoch wichtige Bestandteile des Siedlungsgefüges sind. Es ist anzuerkennen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Mass an Begrünung und dem psychischen Wohlergehen der Bevölkerung besteht. Zudem sind ökologisch wertvolle Flächen im Siedlungsraum ein helfender Faktor, dem Biodiversitätsverlust entgegenzuwirken. Dies ist vielen Verantwortlichen nicht hinreichend bewusst. Deshalb gilt es, Kriterien für eine gute Wohnumfeldqualität zu definieren. Unversiegelte Flächen, welche vornehmlich als Abstellflächen für Autos genutzt werden, tragen in der Regel weder zu einem guten Wohnumfeld bei noch erfüllen sie massgebliche ökologische Aufgaben. Denjenigen im Rat, welche die Funktionsweise der Grünflächenziffer noch mehr schmälern möchten, rate ich dringend, nochmals den Bericht 40.21.03 «Strategie zur Anpassung an den Klimawandel im Kanton St.Gallen» vom 24. August 2021 zu lesen. Wir haben in der Entwicklung unserer Siedlungen eine Verantwortung zu tragen, damit die kommende Generation lebenswerte Quartiere vorfindet. Eine Grünflächenziffer und innere Verdichtung müssen sich überhaupt nicht ausschliessen. In erster Linie geht es um die Qualität der Freiflächen. Bisher können die Gemeinden bei Bauvorhaben, die über ein Sondernutzungsplanverfahren realisiert werden, Kriterien zur Qualität der Umgebungsgestaltung einfordern. Durch das Instrument der Grünflächenziffer soll dies auch bei einer Regelbauweise möglich sein. Im Sinne der Gemeindeautonomie, für eine in die Zukunft gerichtete Entwicklung unserer Gemeinden, bitten wir Sie, am Entwurf der Regierung festzuhalten. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Zoller-Quarten (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Aus unserer Sicht ist es mit Blick auf den Klimawandel und die Biodiversität wichtig, dass auch in Bauzonen nicht jeder Quadratmeter zubetoniert oder asphaltiert wird. Allerdings soll die Grünflächenziffer angesichts der Bodenknappheit nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks führen, sondern eine Gestaltungsvorschrift sein. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Art. 87a (Artikeltitel). Pappa-St.Gallen beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 87a Abs. 3 zu streichen. Aus Sicht der Gemeinden ist es wichtig, dass diese Möglichkeit der Grünflächenziffer besteht. Deshalb soll dieses Instrument auf kantonaler Ebene durch eine Kann-Formulierung ermöglicht werden. Den Gemeinden sollen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um eine sinnvolle Ortsplanung und attraktive Wohn- und Arbeitsorte gestalten zu können. Wir haben unterschiedliche Gemeinden mit unterschiedlichen Bedürfnissen, doch in einem sind sich kleine und grosse Gemeinden einig: Die Menschen wünschen sich in ihrer Wohngemeinde und am Arbeitsort eine hohe Lebensqualität. Da gehören qualitätsvolle Grünräume einfach dazu. Es ist übrigens wenig verständlich, warum Sie nun die Arbeitszonen bei der Grünflächenziffer ausgeschlossen haben, da künftige zeitgemässe Arbeitsplatzgebiete auch bezüglich Grün / Stadtklima attraktiv sein müssen. Sich in der Pause im Grünen aufhalten zu können, haben auch Sie selbst heute sicherlich genossen. Es ist ein Pluspunkt. Wer gegen eine Grünflächenziffer spricht, verkennt die Situation der Gemeinden und Städte und auch das Bedürfnis von einem grossen Teil der Bevölkerung. Es geht darum, trotz Innenverdichtung eine gute Siedlungsqualität hinzubekommen und gewisse minimale Siedlungsqualitäten absichern zu können. Es kann ja nicht sein, dass Gemeinden mit ihrer Ortsplanung serienweise ins Referendum geschickt werden, nur weil viele Leute «Verdichtungsängste» haben. Mit den passenden Instrumenten können die Gemeinden situationsadäquat reagieren und damit bei den Zonenregelungen mehr Akzeptanz verschaffen. All jenen Anwesenden, die befürchten, eine Stadt wie z.B. St.Gallen könne wegen anderer politischer Verhältnisse das Bauen verunmöglichen, kann ich nur eines sagen: Auch für umweltbewusste Menschen ist die Verdichtung zentral. Wir müssen bauen. Nur durch die Verdichtung kann ein qualitätsvoller Grünraum gesichert werden. Um die Zersiedelung zu verhindern und das Wachstum der Bevölkerung auffangen zu können, ist eine innere Verdichtung zwingend notwendig. Deshalb hat die Stadt mit zwei Strategiepapieren aufgezeigt, wie sie dies gut erreichen will: Mit der Innenentwicklungsstrategie und mit der Freiraumstrategie. Wenn nun, wie von der Kommission empfohlen, die Grünflächenziffer mit Abs. 3 ergänzt wird, werden die Bestrebungen für ein gutes Instrument wieder aufgehoben. Es ist, wie wenn man jemandem eine Schere gäbe, die jedoch nicht schneidet. Das ist sogar noch ärgerlicher, als wenn man dieses Werkzeug gar nicht zur Verfügung hat. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der GRÜNE-Fraktion mit 78:32 Stimmen ab. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Wie Bartl-Widnau werde ich mein Plädoyer erst bei Art. 87a halten, aber im ähnlichen Sinne darauf hinweisen, dass es dabei um einen Schicksalsartikel dieser Vorlage geht und aus unserer Sicht, sofern Art. 87a in irgendeiner Form im Gesetz bleibt, dies nicht verschärft werden sollte und umgekehrt wir den Antrag schon gestellt haben, dass eben nicht nur in der Arbeitszone, sondern auch in der Kernzone keine Grünflächenziffer zulässig ist. Wir stellen diesen Antrag nicht nochmals, aber ich empfehle Ihnen, mindestens das, was von der vorberatenden Kommission mehrheitlich beschlossen worden ist, so stehenzulassen, sonst gefährden Sie den gesamten II. Nachtrag. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Ich halte mich kurz, da ich von einer grundsätzlichen Debatte über die Grünflächenziffer im Anschluss ausgehe. Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet zwischen Wohn- und Arbeitszonen und weist darum explizit aus, wo die Industrie und das Gewerbe arbeiten sollen, und schützt damit auch die Wohnzone. Diese Trennung ist richtig. Dabei ist jedoch entscheidend, dass explizit in früheren Industriezonen keine Pflicht für eine Grünfläche gelten darf. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Wir Grünliberalen sind der Ansicht, dass eine Grünflächenziffer auch in Arbeitszonen Sinn machen kann. Mit Betonung auf «kann», denn im Endeffekt soll die Entscheidung bei den Gemeinden liegen, ob sie die Grünflächenziffer in Arbeitszonen einführen möchten oder nicht. Für uns spricht nichts dagegen, den Gemeinden dieses Instrument für ihre Nutzungsordnung anzubieten. Eine begrünte Umgebung dient nicht nur dem Mikroklima, sondern kann sich durchaus auch positiv auf die Aufenthaltsqualität der Mitarbeitenden auswirken. Wir dürfen nicht vergessen, dass sich Arbeitszonen oftmals durch eine hohe Bebauungsdichte und Asphaltierung auszeichnen. Dies führt zur Bildung von Hitzeinseln. Es geht uns nicht darum, in Industriegebieten neue Felder zu pflanzen, die Grünflächenziffer wird ohnehin nicht in allen Zonen gleich gehandhabt werden. Ich bitte Sie einzig, den Gemeinden hier nicht unnötig Vorschriften zu erlassen. Das müsste ja auch im Sinne gewisser Voten sein, die wir heute bereits von anderen bürgerlichen konservativen Parteien gehört haben. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Art. 79 (Artikeltitel). Bosshard-St.Gallen: beantragt im Namen der GRÜNE-Fraktion, in Art. 79a Abs. 2 Bst. dbis am Entwurf der Regierung festzuhalten. Arbeitszonen sind meist grau und monoton, dominiert von Zweckbauten und Strassen mit wenig grünen und vielen versiegelten Flächen. Sie sind bereits heute stark von Hitzebelastungen betroffen. Wer schon einmal im Sommer zur Mittagszeit durch ein Industriegebiet gelaufen ist, weiss, wie belastend sich Hitze anfühlt. Mit dem voranschreitenden Klimawandel wird die Hitzebelastung noch weiter zunehmen. Auch Arbeitszonen müssen sich an die Folgen des Klimawandels anpassen. Die klimaangepasste Arbeitszone von morgen weist viele Bäume und Grünflächen auf. Die Grünflächenziffer sorgt dafür, dass trotz innerer Verdichtung nicht auch noch der letzte Quadratmeter zubetoniert wird. Eine grüne Umgebung in Arbeitszonen dient nicht nur dem Mikroklima, sondern auch der Aufenthaltsqualität für Mitarbeitende. Grünflächen bieten zudem Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und verschönern das Stadtbild. Die Grünflächenziffer ist auch in Arbeitszonen keine Einschränkung, sondern eine Bereicherung. Die Gemeinden sollen selber darüber entscheiden können, ob sie die Grünflächenziffer in Arbeitszonen einführen möchten oder nicht. Es gibt keinen Grund, wieso der Kanton hier die Gemeinden einschränken soll. Die Grünflächenziffer muss nicht in allen Zonen gleich gehandhabt werden. In Arbeitszonen ist sie in der Regel tiefer, wie es zahlreiche Gemeinden in der Schweiz bereits vormachen. Machen Sie den Weg frei für blühende Arbeitszonen, nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht; wir möchten, dass die Grünflächenziffer auch in Arbeitszonen möglich ist. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat zieht den Antrag der vorberatenden Kommission dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung mit 75:41 Stimmen bei 1 Enthaltung vor. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat zieht den Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung dem Antrag der Die Mitte-EVP-Fraktion mit 81:36 Stimmen vor. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Zu Abs. 1 lag ein Streichungsantrag vor, diesem wurde mit 12:3 Stimmen zugestimmt. Zu Abs. 2. lag ebenfalls ein Streichungsantrag vor, welchem mit 12:3 Stimmen zugestimmt wurde. Bei der Diskussion über Abs. 3 kam es zuerst zu einer Eventualabstimmung: Streichung gegen Belassen des Antrags der Regierung. Der Artikel wurde vorläufig so belassen, wie er in der Mitte der Kommission gestellt wurde. Zum Schluss gab es eine Abstimmung über diesen bereinigten Abs. 3. Diesem Streichungsantrag wurde mit 8:6 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Zu Abs. 4, über den jetzt nicht diskutiert wurde, lag ebenfalls ein Streichungsantrag vor, diesem wurde mit 12:3 Stimmen zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Wir wissen alle, dass das Angebot und der Kauf von Elektrofahrzeugen sehr rasch zunehmen wird. Um diese Entwicklung auch zu nutzen, brauchen wir eine hohe Marktdurchdringung, vor allem bei der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur. Bei Neubauten und Erneuerungen von Teilen der Parkierungsanlagen sollen diese Parkplätze deshalb so bereitgestellt werden, dass sie ohne grossen Aufwand mit einer Ladeinfrastruktur ausgestattet werden können. Wir haben dabei an die Mindestvorschriften gedacht, dass wir diese Verordnung hineinnehmen können. Wenn die Möglichkeit besteht, dass Art. 70a doch noch zugestimmt wird, könnten wir, wie es Dobler-Oberuzwil ausgeführt hat, auch in der Verordnung nur Leerrohre vorsehen. Wir wären also damit einverstanden, wenn man die Ausbaustufe C1 nicht vornehmen müsste, sondern nur Leerrohre gelegt würden. Wie bereits ausgeführt, wollen wir den Worten zum Energiekonzept auch Taten folgen lassen. Diesbezüglich ist auch wichtig, dass sich die Technik entwickelt. So gibt es z.B. auch schon bidirektionales Laden, das Batterien erlaubt, Strom ins Netz zurückzuspeisen. Mehr Autos, das wissen Sie auch, führen zu einem höheren Strombedarf, und wenn alle ihre Autos gleichzeitig laden würden, dann würde sogar ein Zusammenbruch des Stromnetzes bevorstehen, so die Befürchtung. Die Stabilität, das wissen wir aber auch, hängt viel weniger vom Gesamtverbrauch als von den Lastspitzen ab. Was wäre z.B., wenn E-Autos die Stabilität des Netzes unterstützen würden? Möglich wird das dank bidirektionalem Laden, Smart Charging oder Vehicle-to-Grid home. Statt dass E-Autos nur Strom beziehen, speisen sie diesen auch ins Netz ein, immer dann, wenn Bedarf besteht und der Wagen nicht gebraucht wird. 95 Prozent der Zeit stehen Autos im Privatgebrauch still. Batterien könnten damit als Puffer dienen, wenn Solaranlagen und Windkraftwerke Strom produzieren, der Strom aber eben gerade nicht gebraucht würde. Er muss ja irgendwo zwischengespeichert werden, z.B. eben in E-Auto-Batterien. Sie wären perfekte Zwischenspeicher. Wenn im Jahr 2030 über 1 Mio. E-Autos unterwegs sind, so die Prognose, könnten diese bis zu zehn Gigawatt elektrische Leistung ins Netz speisen, dreimal mehr als alle Schweizer Kernkraftwerke. Der Leiter «Forschung Mobilität» des Bundesamtes für Energie ist überzeugt, dass bidirektionales Laden bis in fünf Jahren normal sein wird. Statt das Stromnetz zu belasten, könnten es E-Autos im Gegenteil sogar entlasten. Zu Güntzel-St.Gallen: Ich denke, dass zu wenig Strom oder andere Autoantriebe nicht nur eine vorübergehende Erscheinung sind. Dazu sind die folgenden Zahlen hilfreich: Gemäss «Reuters» haben die grössten Automobilhersteller für die nächsten Jahre Investitionen im Umfang von 515 Mrd. US-Dollar angekündigt. Das ist ein ganz wichtiger Bereich, und auch VW und Mercedes haben die Entwicklung für E-Autos im zweistelligen Millionenbereich angekurbelt. Ich denke, das ist auch ein innovativer Gedanke, und es wäre schön, wenn wir den Worten Taten folgen liessen. Leider regelt der Markt die Dinge aktuell noch nicht, und darum wäre diese Bestimmung wichtig. Ich bitte Sie – vor allem auch im Namen von Mieterinnen und Mietern – am Entwurf der Regierung festzuhalten. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Dobler-Oberuzwil: Ich spreche als jemand, der sich tagtäglich mit Projekten der Elektromobilität auseinandersetzt, und das schon seit einigen Jahren. Ich möchte darauf hinweisen, dass die ganzen Anlagen nebst der Investition auch betrieben werden müssen, und solange sie nicht genutzt werden, fallen Kosten an, die niemand tragen will und kann. Die Forderung auf S. 20 der Botschaft, nebst der genügenden Dimensionierung der Gebäudezuleitung bereits die horizontalen Zuleitungen bis in einen Umkreis von drei Metern der zukünftigen Ladestationen zu führen heisst, dass ein sogenanntes Flachbandkabel an der Wand verlegt werden muss. Das heisst aber auch, dass für den Betrieb der Ladestationen ein Last- und Abrechnungsmanagement mit der entsprechenden IT-Infrastruktur eingerichtet werden muss. Bei kleineren Lösungen, darunter fallen vier bis zehn Wohneinheiten, ist diese Lösung alles andere als wirtschaftlich. Zu erwähnen ist auch, dass die verschiedenen Fabrikate der Ladestationen untereinander noch nicht kompatibel sind. Wenn man sich für ein System entschieden hat, ist man über Jahre hinweg gebunden. Dies kann vor allem bei Stockwerkeigentümergemeinschaften ein Problem sein. Der Stockwerkeigentümer will auch die Wahlfreiheit haben, sprich, nicht jeder hat die gleiche Waschmaschine. Momentan fehlen auch noch europäische Normierungen, die auch einen Investitionsschutz bieten. Zudem ändern die Vorschriften seitens der Verteilnetzbetreiber dauernd. Bei kleineren und mittleren Objekten bietet sich an, die Ladestationen direkt am Wohnungszähler zu installieren, dies vor allem beim Stockwerkeigentum. Die laufenden Kosten für die Ablesung und Verrechnen fallen somit weg. Bei mehreren Ladestationen muss einzig ein einfaches Lastmanagement eingerichtet werden, damit der Hausanschluss nicht überlastet werden kann. Unbestritten ist, dass die Netzanschlüsse genügend dimensioniert werden, direkte Verteilungen ohne grossen Aufwand erweitert werden können und die leitungsfähigen Leerrohre genügend dimensioniert werden. Alles andere kann später bei Bedarf, je nach technologischem Fortschritt, vielleicht sogar viel günstiger realisiert werden. Die Preise für namhafte Ladestationen sind übers Jahr um rund einen Drittel gefallen. Ich wage zu behaupten, dass heute bei allen Bauprojekten die oben erwähnten Vorkehrungen bereits getroffen werden. Auf Art. 70a kann in nicht öffentlich zugänglichen Parkanlagen somit verzichtet werden. Ich habe ja auch die Erfahrung gemacht, dass bei Tiefgaragen mit 50 bis 70 Plätzen eine Ladestation in Betrieb ist. Man sagt zwar, das werde sich ändern, aber wir haben gesehen, dass es sehr schleppend vorangeht. Auch wenn man diese Vorkehrungen trifft, die der Ausbaustufe B der SIA-Norm entsprechen, kann man das auch später mit Installationen relativ kostengünstig erweitern. Am meisten wird in Zukunft zuhause über Nacht oder am Arbeitsplatz während des Tages geladen werden. Diese Installationen können von den Eigentümern und Mietern uneingeschränkt genutzt werden. Für eine Fahrleistung von 100 Kilometern kann die Batterie in rund zwei Stunden nachgeladen werden. Auch wenn die Ladeleistung in grösseren Garagen auf mehrere Benutzer aufgeteilt werden muss, sollte dies kein grosses Problem sein. Für die öffentlich zugänglichen Parkplätze sollten die Gemeinden Konzepte erarbeiten. Es macht keinen Sinn, auf diesen Parkplätzen flächendeckend Ladeinfrastrukturen zu installieren. Einerseits sind die Investitionen gerade für Parkplätze im Freien infolge Stromzufuhr, Tiefbau, Montage, Internetanschluss usw. viel höher als in Garagen. Nicht zu vergessen, dass diese Ladeinfrastrukturen bewirtschaftet werden müssen. Ich denke dabei etwa an eine Gemeinde mit einer Badeanstalt. Die dazugehörigen 30 Parkplätze werden vielleicht nur im Sommer benutzt. Die Investitionen zahlen sich nie aus und die Kosten werden viel zu hoch, auch für den Nutzer. So ist zu klären, wer die Defizite tragen soll, wenn diese Infrastrukturen nur spärlich genutzt werden. Die Parkierungsmöglichkeiten auf öffentlichem Grund, z.B. Laternenparkplätze, müssen ebenfalls Teil dieser Konzepte sein. Dies wird künftig die grösste Herausforderung sein. Gerade auch Überbauungen mit Einzelgaragen aus den 50er- und 60er-Jahren sind kaum zu erschliessen. Wo aufgrund des Benutzerverhaltens oder von Beschränkungen der Parkdauer eine Lademöglichkeit kaum genutzt wird, macht es keinen Sinn, diese zu erstellen und zu betreiben. Dem Antrag der Die Mitte-EVP-Fraktion kann ich zustimmen, wenn er mit Augenmass umgesetzt wird, d.h., dass im Vollzug die wirtschaftliche Tragbarkeit gemäss Abs. 4 auch wirklich berücksichtigt wird und Kostenbeiträge oder Defizitgarantien seitens der öffentlichen Hand gewährleistet werden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Auch die SVP-Fraktion ist für die Lösung der vorberatenden Kommission, es sind keine Vorschriften zu machen. Nicht, weil man das nicht machen kann oder soll im eigenen Haus oder in einem Miethaus, aber es ist nicht durch den Staat vorzuschreiben. Ein ganz wichtiger Punkt ist aber: Wer sagt uns, welche Antriebsart Fahrzeuge in zehn Jahren haben? Ich spreche nicht davon, dass Ölmotoren überleben. Aber ich bin auch nicht überzeugt, ob es nur Elektroautos sein werden. Sie wissen es besser als ich: Wenn morgen die ganze Welt ihre Autos eintauschen wollte und könnte, hätte es gar nicht so viele Möglichkeiten, diese mit Batterien auszurüsten. Das heisst, die Batterien brauchen spezielle Erden und Materialien, die es nur in sehr beschränktem Ausmass gibt. Sie wissen besser als ich, dass die meisten dieser speziellen Erden an Orten sind, wo es sowohl Kinderarbeit als auch sonst unmögliche Arbeitsbedingungen gibt. Aber da vergisst man dann, dass das auch ein wichtiges Ziel ist. Ich bin nicht deswegen dagegen, sondern weil es keine gesetzliche Lösung braucht. Ich möchte wie bereits letzten Februar daran erinnern, dass ich immer noch Geschäftsleitungsmitglied des kantonalen Hauseigentümerverbandes bin und damit auch in dieser Funktion spreche, aber ich spreche ganz klar für die SVP-Fraktion. Deshalb bitte ich Sie, nicht auf die beiden Anträge einzugehen. Selbstverständlich ist die Variante der Die Mitte-EVP-Fraktion nicht die bessere, aber die weniger schlechte Lösung. Aber auch hier stellt sich wieder die Frage: Was sind alternative Antriebe? Für mich könnte durchaus, wie es beim Schwerverkehr heute schon ein Thema ist, auch Wasserstoff in Frage kommen, allenfalls auch bei Personenwagen. Folgt man aber dem Antrag der Die Mitte-EVP-Fraktion, ist nicht klar, was man einrichten muss, eben doch die Ladestation, oder was ist unter alternativem Antrieb zu verstehen? In diesem Punkt ist der Antrag zwar offener, aber deshalb auch unklar. Ich verweise – wie es andere auch tun, wenn es passt – auf einen anderen Kanton ganz in der Nähe: Das Thurgauer Parlament, der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat vor wenigen Wochen entschieden, dass eine solche Bestimmung nicht ins Gesetz gehört. Ich bitte Sie, dieser Lösung zu folgen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bosshard-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Der Strassenverkehr wird zunehmend elektrisch, doch die Ladeinfrastruktur hinkt dem Elektroboom weit hinterher. Der Ausbau öffentlicher und privater Ladeinfrastruktur muss massiv beschleunigt werden. Dieser neue Gesetzesartikel wäre eine geeignete Massnahme für die schnellere Marktdurchdringung der E-Mobilität, so, wie es die Regierung auch in ihrer Botschaft ausführt. Die vorberatende Kommission und allen voran SVP und FDP behaupten nun, dass der Markt und somit die Nachfrage entscheiden, welche Ladestationen an welchen Orten eingebaut werden. Realität ist aber, Bartl-Widnau, dass bei Neubauten von Mehrfamilienhäusern auch heute noch oft keine Ladeinfrastruktur eingeplant und realisiert wird, trotz der grossen Nachfrage. Wenn Lademöglichkeiten zuhause in der Tiefgarage, wie von Monstein-St.Gallen erklärt, wo in der Regel geladen wird, oder auch am Arbeitsplatz nicht vorhanden sind, kann dies einen Kaufentscheid gegen ein Elektroauto auslösen. Nicht die Nachfrage nach Elektroautos beeinflusst den Ausbau der Ladeinfrastruktur, sondern in erster Linie der Wille der Wohneigentümerschaft und der Wille, die Zukunft der Elektromobilität in die Immobilie einziehen zu lassen, fehlt oft. Doch eine Lademöglichkeit muss so selbstverständlich werden wie warmes Wasser in einer Mietwohnung, auch wenn wir natürlich nicht wollen, dass die Gesamtmobilität zunimmt. Daher braucht es diese gesetzlichen Minimalanforderungen. Cozzio-Uzwil hat erklärt, dass er mit dem Kompromiss einen kleinen Schritt in die richtige Richtung gehen möchte. Wir wollen aber einen grossen Schritt in die richtige Richtung gehen. Darum braucht es diese Minimalanforderungen. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine spätere Nachrüstung mit Ladeinfrastruktur sehr hohe Mehrkosten zur Folge hat. Das sind Ausgaben, die sich vermeiden liessen, und seit dem 1. Januar dieses Jahres leistet das Förderprogramm Energie des Kantons einen finanziellen Beitrag an die Nachrüstung. Dieser Beitrag beläuft sich auf 300 bzw. 800 Franken pro Parkplatz. Ich gehe davon aus, dass es auch nicht im Sinne der rechtsbürgerlichen Mehrheit hier im Ratssaal ist, dass diese vermeidbaren Mehrkosten vom Staat über dieses Förderprogramm getragen werden. Wir müssen den Gebäudebestand zukunftsfähig machen; wer Ladestationen anbietet, fördert die Elektromobilität massgeblich. Mit der Streichung dieses Artikels bremsen wir den ökologischen Umbau des Strassenverkehrs aus. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Der Dekarbonisierung unserer Mobilität kommt eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die Klimakrise zu, das steht ausser Frage. Entsprechend muss die zukünftige Bedeutung der Elektromobilität stark betont werden. Um der Elektromobilität zum grossflächigen Durchbruch zu verhelfen, benötigen wir aber die dazugehörige Ladeinfrastruktur. Im St.Galler Energiekonzept wird festgehalten, dass im Bereich Verkehr der CO2-Ausstoss weiter ansteigt, der Verkehr wesentlich zur gesamten CO2-Belastung beiträgt und eine Trendwende dennoch nicht erkennbar ist. Der Problemdruck ist und bleibt also gross. Wir lehnen den Streichungsantrag der vorberatenden Kommission daher entschieden ab. Als liberale Partei können wir das Argument, der Markt würde die Ladeinfrastruktur ohnehin bereitstellen können, durchaus nachvollziehen. Wie schnell der Markt dies tun wird und wie mit den Hindernissen im Markt umgegangen wird, bleibt offen. In unserer Gruppe haben sich mehrere Mitglieder jahrelang mit den Wirtschaftswissenschaften auseinandergesetzt, und in diesem Thema ist es klar ersichtlich, dass der Markt, also Nachfrage und Angebot, nicht ideal und nicht frei spielen. Bitte verstehen Sie daher eine liberale Grundhaltung nicht als Freipass, nicht weiter denken zu müssen. Rufen Sie sich die Mieterinnen und Mieter in Erinnerung, welche noch immer eine Mehrheit in unserem Land ausmachen. Sie können heute nicht frei entscheiden, ob sie ein Elektrofahrzeug kaufen möchten oder nicht, da sie auf die Kooperationsbereitschaft und den Goodwill der Eigentümer angewiesen sind. Und genau für diese Eigentümer sind Investitionsanreize längst nicht immer gegeben. Der wirtschaftliche Druck fehlt oftmals und allgemein funktioniert der freie Wohnungsmarkt nicht ideal. Denken Sie bloss an die Wohnungsknappheit und die Mietpreise in gewissen Schweizer Regionen und Städten. In Bezug auf den nun diskutierten Artikel etwas einfacher ausgedrückt: Nur die wenigsten Mieterinnen und Mieter würden umziehen oder eine passende Wohnung ablehnen, einzig weil da keine Ladeinfrastruktur angeboten wird. Der Kauf eines neuen Benziners wäre verständlicherweise die naheliegendste Lösung. Ich bin überzeugt, dass eine entscheidende Stärke unserer sozialen Marktwirtschaft deren gezielte Lenkungsmöglichkeit darstellt. Sowohl mit Anreizen als auch mit gesetzlichen Leitplanken können wir den Markt lenken, und genau deshalb sind diese Bestimmungen in Art. 70 so wichtig. Sie sind ein klares Zeichen, wohin der Weg gehen soll, und sie schaffen Investitionssicherheit für sämtliche Marktteilnehmer, seien dies nun Immobilienentwickler oder Autokäuferinnen. Der Antrag der Die Mitte-EVP-Fraktion stellt den Versuch eines Kompromisses dar. Dies begrüssen wir, aber – und dieses aber ist wichtig – jeder, der sich mit Elektromobilität auseinandersetzt, weiss, dass die Ladeinfrastruktur in erster Linie am Wohnort und am Arbeitsplatz benötigt wird. Das ist nämlich dort, wo das Fahrzeug die längste Zeit parkiert und abgestellt ist. In Ihrem Versuch, einen Kompromiss zu schmieden, was wir sehr begrüssen, haben Sie aber leider den falschen Teil des Artikels gestrichen. Wir Grünliberalen sprechen uns daher klar für den Entwurf der Regierung aus. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Gesetzliche Vorgaben sollen nur im Ausnahmefall in den Markt eingreifen. Soweit dies einzig aus politischen Gründen gleichwohl passiert, haben diese Bestimmungen u.a. verhältnismässig, notwendig und kostenadäquat zu sein. Dabei sollen die Massnahmen einen messbaren Nutzen haben. Wo diese keinen Nutzen haben, sind diese unseres Erachtens sowieso nicht nötig. Clevere Grundeigentümer erstellen Bauten, welche langfristig attraktiv sind und damit eine Rendite abwerfen. Dabei berücksichtigen sie sowohl zukünftige Bedürfnisse der Nutzer und Mieter als auch Folgen des Klimawandels, andernfalls auf das Investment lediglich eine suboptimale Rendite entfiele. Als Vermieter baue ich Objekte, welche der Mieter nachfragt, denn ich möchte auch keinen Leerstand. Ladestationen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sind mittlerweile Standard. Die derzeitigen traurigen Ereignisse in der Ukraine stärken alternative Energien zusätzlich. Die Grundeigentümer stehen derzeit eher vor der Herausforderung, in nützlicher Frist überhaupt technische Anlagen zu erhalten. Gesetzliche Pflichten braucht es hier keine, auch nicht betreffend öffentliche Parkierungsanlagen. Schauen Sie einmal die Bauanzeigen in den Gemeinden an, nicht nur die der letzten Jahre, sondern auch aktuelle. Fast ausnahmslos hat jedes Mehrfamilienhaus keines verzichtet auf E-Ladestationen. Zudem erstellen Arbeitgeber und auch Einkaufszentrum in den Parkierungsanlagen sowieso bereits Ladestationen. E-Tankstellen schiessen wie Pilze aus dem Boden. Eine gesetzliche Regelung braucht es hier auf keinen Fall. Jetzt könnte man argumentieren, dass wenn die E-Ladestationen eh schon erstellt werden, eine gesetzliche Regelung auch nicht schadet. Da widerspreche ich natürlich vollends, weil ein unnötiges Gesetz, das ist meines Erachtens schon fast schlimmer als eine gesetzliche Regelung, wo der Markt spielt. Ich empfehle Ihnen somit, diesen Artikel gänzlich zu streichen, da schlicht keinen zusätzlichen Nutzen bringt. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Cozzio-Uzwil: beantragt im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion, in Art. 70a die Abs. 1, 2 und 4 zu streichen, Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «In öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen, die neu erstellt oder erneuert werden und über wenigstens 30 Abstellplätze für Motorfahrzeuge verfügen, werden für wenigstens 10 Prozent der Abstellplätze Ladestationen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb errichtet und betrieben.» sowie den Artikeltitel wie folgt zu formulieren: «c) Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb». Ich spreche zum selben Artikel wie Blumer-Gossau, nehme jedoch unseren Antrag in den Mittelpunkt. Es ist für die Die Mitte-EVP-Fraktion klar, dass nicht jedes private Wohnhaus oder kleine Geschäfte mit wenigen Parkplätzen zwingend solche Ladestationen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben anbieten muss. Dies im privaten Bereich zu verlangen, führt unserer Ansicht nach zu weit. Doch bei grossen öffentlich zugänglichen Parkanlagen, vor allem auch, wenn sich diese zum Dauerparkieren eignen, erscheint uns eine entsprechende gesetzliche Regelung zielführend. Zielführend darum, weil es der Zukunft des privaten Individualverkehrs entspricht, welcher die normale Tankstelle, wie wir sie heute kennen, nicht mehr benutzen wird, sondern entweder zu Hause oder eben, wenn dies nicht möglich ist, zum Beispiel während dem Einkaufen auf den grossen Parkanlagen das Auto lädt. Sinnvoll auch, weil es für den Bauherrn von grossen Parkierungsanlagen Planungssicherheit gibt. Für die Die Mitte-EVP-Fraktion auch sinnvoll, weil wir der Ansicht sind, dass dieser Rat nicht nur anerkennen darf, sondern auch handeln muss. Ich erinnere Sie daran, dass dieser Rat im Juni 2019 das Pariser Abkommen als Grundlage der kantonalen Energie und Klimapolitik anerkannt hat. Dies verpflichtet, und deshalb ist ein Ja zur Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben bei öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die neu erstellt oder massgebend erneuert werden und über wenigstens 30 Abstellplätze verfügen, der am Schluss richtige Entscheid für ein gutes Netz an Lademöglichkeiten und in Konsequenz unseres Entscheides vom Juni 2019 ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Art. 70a (c] Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge). Blumer-Gossau: beantragt im Namen der SP-Fraktion, in Art. 70a am Entwurf der Regierung festzuhalten. Wir möchten diesen neuen Art. 70 ins PBG aufnehmen. Die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge entspricht der heutigen Zeit. Nun kann man natürlich sagen, – und das war in der vorberatenden Kommission mehrfach der Fall 10–, dieser Artikel sei nicht notwendig, weil der Markt das ohnehin regeln werde. In vielen Fällen, da bin ich auch der Meinung, wird der Markt das richten oder anders gesagt, in Neubauten wird man Elektroladeinfrastrukturen vorsehen, aber eben nicht in allen Fällen. Deshalb ist es meines Erachtens und im Sinn der SP wichtig, dass dieser Artikel ins PBG aufgenommen wird. So soll eine Minimalanforderung festgeschrieben werden: In Mehrparteienhäusern ab vier Wohnungen soll die Installation für elektrisches Laden Vorschrift sein. Zudem sollen in öffentlich zugänglichen Parkanlagen mit mindestens 30 Plätzen 10 Prozent davon für Elektrofahrzeuge vorgesehen werden, das wären in diesem kleinsten Beispiel 3 Plätze. Diese Minimalanforderungen finden wir richtig, auch als Leitlinie in unserem jetzt zu revidierenden Planungs- und Baugesetz. Auch aus Sicht der Mieterinnen und Mieter ist es wichtig, dass wir diese Bestimmung aufnehmen, denn im Gegensatz zu den meisten in diesem Rat haben viele Leute in unserem Land eben nicht die Möglichkeit, im eigenen Haus oder in der eigenen Garage eine Box einzurichten, damit sie ihre Elektrofahrzeuge aufladen können. Wenn man im Mietverhältnis lebt, ist man froh, wenn diese Infrastruktur in Zukunft immer häufiger vorhanden ist. Wir können diesen Prozess mit dieser Bestimmung zugunsten von Mieterinnen und Mietern unterstützen. Darum ist die SP der Meinung, dass diese Bestimmung Sinn macht, auch wenn man kein grosser Fan von Elektroautos ist. Noch besser ist es ja, wenn man zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs ist, aber dennoch, es ist ein Zeichen der Zeit, um das es hier geht. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung mit 60:50 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat dem Antrag mit 9:3 Stimmen bei 2 Enthaltungen und 1 Abwesenheit zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Die Weilerzone wurde früher als beschränkte Bauzone behandelt, so auch noch in der Botschaft zum PBG. Aufgrund neuer Entwicklungen, vor allem auch der RPG-Revision, welche von einer grossen Mehrheit des Schweizer Volkes angenommen wurde, ist mittlerweile ganz klar von einer Nichtbauzone auszugehen. Es sind aber nicht, wie es Bartl-Widnau gesagt hat, keine baulichen Entwicklungen möglich. Im Gegenteil, solche sind möglich, wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortgebunden sind. Unser Kanton ist nicht der einzige Kanton, der sich dieser Entwicklung stellen muss. Entsprechend ergibt sich aus einer Vielzahl von Quellen, dass Neubauten nicht mehr zulässig sind, als Beispiel der Kanton Thurgau: Am 11. Januar 2022 hat die Thurgauer Regierung die Botschaft zur Richtplanänderung zur Anpassung der Bauverordnung vorgelegt. Darin steht, dass Weilerzonen bisher den Bauzonen zugeteilt waren. Neu werden sie nicht mehr Bauzonen sein. Zusammenfassend widerspricht eine allgemeine Öffnung für Neubauten in Weilerzonen ganz klar sowohl dem Bundesrecht wie aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ich bitte Sie im Namen der Regierung, Abs. 3 zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Schöbi-Altstätten: Der Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen. Weilerzonen mögen derzeit dem Bundesrecht widersprechen, das ist keine Frage. Dennoch sind sie ein Anliegen, eine Notwendigkeit im ländlichen Raum. Ich denke an das Toggenburg, aber auch an das Rheintal und Werdenberg. Wir können nicht die ganze Schweiz über einen Leisten schlagen, der Raum in Basel-Stadt ist anders als in Genf, im Entlebuch, im Wallis, im Tessin oder gar in Graubünden. Auch wenn wir in der Ostschweiz leben, genau hier haben wir unsere eigenen Wohnsiedlungs-und Bautraditionen. Darauf dürfen wir auch stolz sein. Setzen wir unsere Bauweise fort, ermöglichen wir sinnvolle bauliche Ergänzungen und Verbesserungen in unseren Weilern. Gegebenenfalls muss der Bund über die Bücher und das Bundesrecht ändern, das machen wir mittels einer Standesinitiative, die bereits aufgegleist ist und Ihnen zur Abstimmung unterbreitet wird. Die Ostschweiz mit ihren Weilern muss sich nicht verstecken. Stellen wir unsere Sichtweise, unsere Siedlungsweise und unsere Bautradition nicht auf die gleiche Stufe wie z.B. den «Mittellandseinheitsbrei». | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen. Das neue Planungs- und Baugesetz beinhaltet vier Ziele:
Wenn nun die Regierung den grossen Grenzabstand wieder zulassen, neu eine Grünflächenziffer einführen und trotz Korrekturen daran festhalten will, dann wird diese zweite Teilrevision thematisch zu einer Totalrevision des Planungs- und Baugesetzes, weil dadurch die ursprüngliche Zielsetzung der inneren Verdichtung wie auch der Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherrn zu Makulatur verkommt. Blumer-Gossau hat in seinem Votum zur Streichung dieser Bestimmung an den Rat in seiner Weisheit appelliert. Das habe ich in meiner langen Zeit auch ein paarmal gedacht, bin aber spätestens seit der gestrigen Diskussion, in der die Mehrheit dieses Rates einen klar dem Finanzreferendum unterstehenden Betrag als gebundene Ausgaben durchgehen liess, nicht mehr überzeugt, ob diese Hoffnung berechtigt ist. In der Sache selber haben wir uns anlässlich der ersten Behandlung klar geäussert. Wir bleiben dabei, dass diese Bestimmung bestehen bleiben soll. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Schweizer-Degersheim: Der Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen. In den letzten Jahren wurden viele Weilerzonen erschlossen, dafür wurde viel Geld eingesetzt. In dieser Landwirtschaftszone wird es sehr schwierig sein, Häuser abzubrechen, die energietechnisch nicht mehr den Anforderungen entsprechen und bei denen die Raumhöhe nicht stimmt. Deshalb würden diese Weiler in den nächsten 30 Jahren wohl verrotten. Bei Wil West sollen mehrere Hektaren bestes landwirtschaftliches Kulturland zubetoniert und in eine neue Bauzone umgewandelt werden. Bei diesem Antrag geht es aber um altes, gut erschlossenes Bauland. Die Grünen fordern immer mehr Velowege. Diese werden meistens auf landwirtschaftlicher Nutzfläche gebaut, was auch einer Zubetonierung der Landschaft entspricht. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Dieser Abs. 3 ist auch aus Sicht von uns Grünliberalen zu streichen. Die Regierung begründet klar und deutlich, dass eine solche Bestimmung, die Neubauten in Weilerzonen zulassen würde, wenn diese nicht zu einer Ausdehnung des überbauten Gebietes führen. bundesrechtswidrig wäre, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht und auch nicht mit den Vorgaben des Bundesamtes für Raumentwicklung zu vereinbaren wäre. Ein Wachstum der Weilerzonen soll verhindert werden, die fortschreitende Zersiedelung ist einzudämmen. Dies sind die Ziele des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und diese teilen wir Grünliberalen. Jeder Neubau auf einer bestehenden Freifläche innerhalb einer Weilerzone würde aber automatisch zur Ausdehnung des überbauten Gebietes führen. Es gilt hier ein Eigentor des Kantons St.Gallen zu verhindern. Wird der Richtplan nicht genehmigt, verlieren alle. Stattdessen gilt es Rechtssicherheit für die Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Gemeinden zu schaffen. Mit diesem Zusatz hätten wir aber garantiert keine Rechtssicherheit geschaffen. Wir haben es bereits gelesen und auch heute mehrfach gehört. Zum Schluss muss noch erwähnt sein, dass wir die Art und Weise, wie dieser Antrag hier zur Debatte gebracht wurde, als störend empfinden. Im Kanton Thurgau wurden ähnliche Anliegen auf Basis einer umfassenden Rechtsabklärung geprüft. Bei uns soll nun eine Möglichkeit zum Neubau in Weilerzonen, einer ausdrücklichen Nichtbauzone, quasi durch die Hintertür geschaffen werden. Wir gehen selbstverständlich davon aus, dass die Mitglieder der vorberatenden Kommission auch im Zusammenhang mit Neubauten in Weilerzonen ihre beruflichen und privaten Interessen transparent offengelegt haben. Wir wehren uns gegen diesen zusätzlichen Absatz. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen. In Weilerzonen ist die Bautätigkeit strengen Richtlinien unterstellt. Gänzlich verboten ist sie jedoch nicht. Diese Regelung ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Raumplanungsgesetzes sowie der damit verbundenen Pflicht zur inneren Verdichtung auch richtig. Überbordende Einzelfälle, welche zu einer masslosen Nutzungserhöhung von Weilern führen, sind vom Bundesgericht bereits entsprechend geklärt worden. Auch das ist richtig. Allgemein gültige Entscheide liegen jedoch keine vor, weshalb die Rechtslage nicht klar ist. Es bestehen jedoch etliche Weiler, in welchen fast jede Entwicklung und Verbesserung der vorherrschenden Situation gänzlich verunmöglicht wird. Eine sinn- und massvolle Entwicklung innerhalb der bereits heute begrenzten Weilerzonen – und ich weise erneut darauf hin, dass damit keine Vergrösserung der eng begrenzten Weilerzone erzielt werden soll –, diese muss möglich sein. Sie dient auch einer zukunftsweisenden Entwicklung. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Zoller-Quarten (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Die Die Mitte-EVP-Fraktion hat zwar viel Sympathie für die Idee, dass Baulücken innerhalb eines Weilers geschlossen werden können. Allerdings steht diese Idee in Konflikt mit dem Bundesrecht, weshalb der Antrag der vorberatenden Kommission zu noch mehr Rechtsunsicherheit führen würde. Wir lehnen deshalb den Antrag der vorberatenden Kommission grossmehrheitlich ab, schlagen aber geschlossen vor, ein Standesbegehren einzureichen, damit das Bundesrecht in dem Sinne geändert wird, dass eine massvolle Entwicklung innerhalb von Weilern möglich ist. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen. Zuerst muss ich dem Kommissionspräsidenten widersprechen, es betreffend Grünflächenziffer herrschte nicht die Einigkeit, wie sie der Präsident suggeriert hat. Seit 1972 gilt in der Schweiz die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Das Raumplanungsgesetz hält fest, wo gebaut werden darf und wo nicht gebaut werden darf, um die freie Landschaft der Schweiz vor ungezügeltem Zubauen zu schützen. Dies war im Grundsatz ein weiser Entscheid. In den darauffolgenden Jahren wurde das Gesetz jedoch mit über 40 Ausnahmen derart verwässert, dass die Zersiedelung weiter anhält. Es gleicht einer Gratwanderung, Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Betriebe zu schaffen, um dem Tierwohl gerecht zu werden und gleichzeitig effizientes Arbeiten sowie zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen. Diese Anliegen sind legitim, ziehen aber immer mehr und grössere Bauten ausserhalb der Bauzone nach sich und leisten bei unsorgfältigem Umgang der Zersiedelung Vorschub. Ähnliches gilt für Weiler, diese liegen ebenfalls ausserhalb der Bauzone. Die Bauten in Weilerzonen dürfen bereits nach geltendem Recht umgebaut, zum Teil erweitert oder sogar ersetzt werden. In den Weilerzonen eine Verdichtung anzustreben, wie es die vorberatende Kommission möchte, würde die Ablesbarkeit der kulturhistorischen Entwicklung eines Weilers zerstören und kann nicht im Sinn des Landschafts- oder Heimatschutzes sein. Die rechtliche Situation der Weilerzone ist tatsächlich nicht so eindeutig, wie wir uns das wünschten. Weilerzonen sind zwar Nichtbauzonen und unterstehen dem Bauen ausserhalb Bauzonen, wie es Blumer-Gossau erklärt hat. Trotzdem gelten nicht ganz genau die gleichen engen Regeln wie in der Landwirtschaftszone. So können Nutzungsänderungen in der Weilerzone weiter gehen als in der Landwirtschaftszone. Wir stellen uns klar auf die Seite der Regierung, die Neubauten in Weilerzonen für unzulässig hält. Eine solche Bestimmung widerspricht dem Kantonalen Richtplan (RP), Richtplan Blatt S51 über die Weiler. Da der Richtplan vom Bund genehmigt werden muss und das Blatt über die Weiler erst genehmigt wurde, als der Kanton ausdrücklich festhielt, es handle sich um eine Nichtbauzone und Neubauten seien unzulässig, ist ja offensichtlich, woher beim Bund der Wind weht. Die Regierung schreibt bei der Begründung, sofern das PBG Neubauten zulassen würde, müsste das Richtplanblatt S51 angepasst werden, d.h. das Verbot von Neubauten müsste aus dem Richtplanblatt entfernt werden. Sie können sich vorstellen, was dann passiert: Das Richtplanblatt S51 Weiler würde vom Bund nicht genehmigt werden, was dann wiederum zur Folge hätte, dass der Kanton Ortsplanungen mit Weilerzonen in Zukunft nicht genehmigen könnte, weil die Ortsplanungen dann keine Grundlage im Richtplan mehr hätten. Wie vielleicht einige von Ihnen gestern im «Tages-Anzeiger» gelesen haben, hat der Kanton Zürich den umgekehrten Weg eingeschlagen – er hat Neubauten in Weilerzonen zugelassen und hat heute grosse Probleme damit. Weiler wurden als Bauzonen eingestuft, der Bund verweigerte die Genehmigung des Richtplans, und nun müssen die Gemeinden überall auszonen und allenfalls sogar Entschädigungen leisten. Das führt bei den Gemeinden im Kanton Zürich zu viel Unmut. St.Gallen kann es besser, ich bitte Sie, lassen wir diesen Murks, verzichten wir auf das erfolglose Kämpfen gegen Bundesrecht und schützen wir die Besonderheiten von Weilern. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Art. 20 (Weilerzonen [WE]). Blumer-Gossau beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 20 Abs. 3 zu streichen. In Art. 20 geht es um die Weilerzonen. Diese Weilerzonen sind in unserem Kanton gar nicht so selten, es sind deren 59. Für diese Weilerzonen gilt, dass es keine Bauzonen sind. Ich betone, es sind keine Bauzonen. Somit gilt in den Weilern das, was für Bauen ausserhalb Bauzonen (BaB) gilt. In diesen Weilern dürfen deshalb keine neuen Gebäude erstellt werden. Weil dem so ist, überrascht es uns schon sehr, dass die Mehrheit der vorberatenden Kommission, aus unserer Sicht mit einer Zwängerei, einen dritten Absatz einfügen will, der zulässt, dass man in den Weilern auf der Wiese neue Gebäude erstellen kann. Das geht so nicht. Das ist in einer Nichtbauzone nicht zulässig. Dazu gibt es auch eine Rechtsprechung, die das klar festhält. Dieser Abs. 3 ist bundesrechtswidrig, er widerspricht den Bundesentscheiden und auch dem neuen Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700; Raumplanungsgesetz, abgekürzt RPG), zu dem unsere Bevölkerung deutlich Ja gesagt hat. Diese Zwängerei lehnt auch die Regierung mit ihrem Antrag und einer entsprechenden Begründung entschieden ab. Wir schliessen uns dem Antrag der Regierung vollkommen an und hoffen, dass der Rat in seiner Weisheit diesen Abs. 3 streichen wird. Sollte das nicht passieren, werden wohl die Umweltverbände in einem konkreten Fall klagen müssen, und ich bin überzeugt, sie werden recht bekommen. Das wiederum wirft ein schlechtes Licht auf unseren Kanton. Beim Bauens ausserhalb der Bauzonen sind wir ohnehin nicht vorbildlich, das wissen Insider sehr wohl. Und wenn wir jetzt einen weiteren Fall konstruieren, der uns wieder schlecht aussehen lässt, so ist das eben nicht weise. Weil das Ganze gesetzeswidrig ist, bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, unserer Argumentation zu folgen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Präsident der vorberatenden Kommission: Nachdem der Kantonsrat in der Februarsession eine Rückweisung von vier Artikeln zur nochmaligen Beratung an die vorberatende Kommission beschlossen hatte, befasste sich diese am 1. April 2022 erneut mit der Beratung dieser Bestimmungen. Wie Sie den Anträgen der vorberatenden Kommission entnehmen können, beschloss die vorberatende Kommission – wie bereits in der ersten Lesung – im Bereich der Schwerpunktzonen eine geringfügige Anpassung an die Definition der Schwerpunktzone. Gleichzeitig wurde erneut auf die Unterscheidung zwischen Basis- und Projektschwerpunktzone, wie sie die Regierung einführen wollte, verzichtet. Im Rahmen der Kommissionsberatung wurde deutlich gemacht, dass die Schwerpunktzone dazu dienen soll, heikel zu entwickelnde Gebiete mit verschiedenen Nutzungsarten zu behandeln: zunächst im Rahmen der Revision eines Rahmennutzungsplanes, indem die Nutzung der Schwerpunktzone zugewiesen wird, dann im Rahmen einer allfällig erweiterten Nutzung, sofern das gewünscht ist. Es ist ein Baukasten für die Gemeinden, aus dem sie auswählen können, welche minimalen oder weiter gehenden Bestimmungen sie für diese Zonen festlegen wollen. Wesentlich ist – das wurde in der Kommission klar deklariert und ich erwähne es jetzt auch zuhanden der Materialien –, dass die Schwerpunktzone nicht dazu dient, grössere Überbauungen z.B. in reinen Wohn- oder Wohn-Gewerbe-Zonen dazu zu benutzen, einen zusätzlichen Planungsaufwand zu betreiben oder die Planung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dafür sind die Sondernutzungspläne und allfällige Wettbewerbsverfahren vorhanden. Die Schwerpunktzonen sind einzig Mittel, um die bauliche Tätigkeit in Zonen mit verschiedenen Nutzungen zu erleichtern und nicht zu behindern. Im Bereich der Weilerzonen wurde am ursprünglichen Wortlaut festgehalten. Die Kommission möchte entgegen der Auffassung der Regierung eine gewisse bauliche Tätigkeit zur Erhaltung dieser Weilerzonen zulassen. Sie hat davon Kenntnis genommen, dass Teile der Kommission und der Verwaltung der Auffassung sind, dass eine entsprechende Anpassung des Gesetzes rechtlich nicht möglich sei. Die Mehrheit der Kommission sieht das anders und möchte den nach ihrer Auffassung vorhandenen Spielraum nutzen. Bei den Bestimmungen zur Ladeinfrastruktur bei E-Mobilität hat sich die Kommission in einer klaren Mehrheit zur Streichung der ganzen Bestimmungen entschieden, weil sie der Auffassung ist, dass diese Frage marktwirtschaftlich geregelt werden soll und wird. Eine längere Diskussion entstand erwartungsgemäss im Bereich der Grünflächenziffer. Einigkeit bestand in der vorberatenden Kommission, dass die Grünflächenziffern in Arbeitszonen nichts zu suchen haben. Einigkeit bestand auch, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, Grünflächenziffern zu erlassen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie die planerischen Ziele anderweitig verfolgen können. Und Einigkeit bestand auch darin, und es wurde durch die anwesende Regierungsrätin und die Verwaltung bestätigt, dass die Bestimmung über eine Grünflächenziffer nicht dazu führen kann und nicht dazu führen darf, eine gesetzliche Grundlage zu sein, z.B. um über diesen Weg eine Ersatzabgabe für die Gemeinden einzuführen, wenn ein Bauherr seine Grünflächenanforderungen auf seinem Grundstück nicht erfüllen kann. Die Baubewilligungsbehörde muss dann entscheiden, ob sie die Baubewilligung trotzdem erteilt, allenfalls mit einer Ausnahmebewilligung, oder eben nicht. Es kann aber nicht sein, dass Bewilligungen ohne Einhaltung der Grünflächenziffer erteilt werden und dann einfach eine Ersatzabgabe verfügt wird, also analog der Parkplatzabgabe. Die vorberatende Kommission war klar der Auffassung, dass es sich bei der Grünflächenziffer um eine Nutzungsbeschränkung handelt. In Abs. 3 wurde präzisiert, dass die Grünflächenziffer nicht zu einer Beschränkung der nach den übrigen Bauvorschriften bebaubaren Fläche führen darf. Zusätzlich, gegenüber der ersten Lesung in der Kommission, wurde die Bestimmung eingeführt, dass die politische Gemeinde auch darüber entscheiden kann, ob sie Dachbegrünungen an die Grünfläche anrechnen will oder nicht. Zusammenfassend, wie bereits in der ersten Lesung, sind die offenen Fragen auf dem Tisch und müssen heute durch den Rat entschieden werden. Bei zahlreichen Bestimmungen kann man, wie das bei uns immer üblich ist, unterschiedliche Auffassungen haben. Das kann aber nicht dazu führen, die Angelegenheit erneut zu vertagen. Die Kommission möchte den Rat auch darauf aufmerksam machen, dass zahlreiche Ortsplanungsrevisionen gestoppt und sistiert sind, bis der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz durchberaten und rechtskräftig ist. Inwieweit unsere Schlüsse dazu führen, dass die Innenverdichtung gelockert oder nicht mehr so weitergeführt werden kann, wie das beim Erlass des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) beabsichtigt wurde, wurde diskutiert und wird sich zeigen. Allenfalls sind dannzumal entsprechende Anpassungen an die Dimensionierung der einzelnen Zonen zu prüfen oder zu diskutieren. Entsprechende Vorstösse wurden bereits angekündigt. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, den Anträgen der vorberatenden Kommission zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
20.4.2022 | Struktur | Fortsetzung der Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion) zu einem allfälligen Ratsreferendum: Weil wir gestern auf dem falschen Fuss erwischt wurden, hatten wir diese Frage nicht vorberaten. Wir entscheiden in den nächsten Tagen, ob wir das Ratsreferendum ergreifen werden, heute verzichten wir darauf. Wir sind überzeugt, dass wenn es unter den Verbänden und Parteien einen Beschluss gibt, wir das in den 30 Tagen hinkriegen werden. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat erlässt den II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz mit 72:42 Stimmen bei 4 Enthaltungen in der Schlussabstimmung. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Eine grosse Mehrheit der Mitte-EVP-Fraktion wird diesem II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz sicherlich zustimmen, dafür gibt es auch gute Gründe. Wir dürfen nicht vergessen, dass der II. Nachtrag sehr viele positive Anpassungen zum Inhalt hatte, die richtig und notwendig sind. Ein Wermutstropfen bleibt selbstverständlich diese Grünflächenziffer. Ich möchte nicht nochmals inhaltlich darüber diskutieren. Man kann bezüglich dieser Grünflächenziffer, wie wir gesehen haben, tatsächlich unterschiedlicher Meinung sein oder die Meinung auch noch zwischendurch ändern. Störend ist aber etwas anderes: Die vorberatende Kommission hat meiner Meinung nach ihre Arbeit getan und einen Kompromiss geschmiedet. Es war nicht nur diese Grünflächenziffer umstritten, sondern auch andere Bestimmungen waren zu diskutieren, wie eben z.B. dieser grosse Grenzabstand. Das kam gestern wenig zum Ausdruck. Der Kompromiss bestand nun darin, dass man diesen grossen Grenzabstand mit einem gewissen Zähneknirschen akzeptierte, andererseits aber eben dieser Grünflächenziffer ein bisschen die Zähne hätte ziehen wollen. Das ging auch durch die Kommission und durch die erste Lesung. Das Störende daran ist, dass man mit einem Rückkommen ein Mosaiksteinchen aus dem ganzen Kompromiss herausbricht und nur noch über diesen nochmals befindet. Wenn schon hätte man, daran hätte aber auch niemand Freude gehabt, auch andere Positionen nochmals zum Inhalt der Diskussion machen müssen. Nun, wenn ich den Ball von gestern nochmals aufnehmen darf, das Spiel ist abgepfiffen. Das Resultat wird selbstverständlich sportlich akzeptiert und mitgetragen. Nichtsdestotrotz werden wir die Gemeinden bei ihren Zonenplanrevisionen im Auge behalten. Ich habe mit vielen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten gesprochen und viele haben ja gesagt, ich zitiere, «wir werden ja nicht so dumm sein, uns selber zu beschränken». Wir werden sehen, ob das dann auch so zutrifft. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Toldo-Sevelen (im Namen der Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates): legt seine Interessen als Präsident des Baumeisterverbandes des Kantons St.Gallen offen. Die Wirtschaftsverbände haben sich bereits in der Vernehmlassung gegen eine Einführung einer Grünflächenziffer ausgesprochen. Die Risiken bzw. die Angst vor einem zusätzlichen Instrument zur Bauverhinderung standen dabei im Vordergrund. Dieser Argumentationslinie sind die Wirtschaftsverbände treu geblieben und haben sich in der Beratung auch so eingebracht. Das Resultat war Art. 87 Abs. 3 als Kompromisslösung. Dieser Kompromiss ist in der zweiten Lesung weggefallen. Nun haben wir in der Debatte aber gehört, dass unsere Befürchtungen nicht gerechtfertigt seien und die Städte und Gemeinden in unserem Kanton grösstes Interesse an einer fortschrittlichen Bautätigkeit hätten. Wir lassen uns gerne davon überzeugen und werden die praktische Umsetzung im Auge behalten. Wir zählen auf das versprochene gesunde Augenmass. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Dem II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz ist zuzustimmen. Der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz enthält etliche wichtige Klarstellungen, Präzisierungen sowie Anpassungen, damit Planungen, Bauvorhaben, ja die Entwicklung der Gemeinden rechtssicher und effizient möglich sind. Ich spreche etwa von Klarstellung betreffend den Gebäudeabstand, den Niveaupunkt, die Gebäudehöhe, den Dachraum oder insbesondere auch die Neuregelung betreffend die Schwerpunktzonen bzw. die Sondernutzungspläne, welche nun erlauben, grössere Projekte einfacher zu entwickeln. Gesellschaft und Wirtschaft müssen sich entwickeln können, ohne dass durch rechtsunsichere enormen Risiken entstehen. Die Änderungen stellen allesamt Bestimmungen dar, welche die Praxis, also Bauherren, Gewerbe, Gemeinden benötigen, um arbeiten zu können. Die Änderungen sind dringlich, weshalb Verzögerungen zu verhindern sind. Neu eingeführt werden unter anderem der grosse Grenzabstand sowie eine moderate Regelung betreffend die Grünflächenziffer. Letztere ist in Folge der Korrekturen im Vergleich zum Entwurf der Regierung unseres Erachtens derart ausgestaltet, dass sie fortschrittliche, moderne Entwicklungen zulässt, ohne die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unverhältnismässig einzuschränken. Dies zeigen etliche Beispiele aus anderen Kantonen, aus denen keine negativen Entwicklungen bekannt sind. Unbestritten steht es jedoch in der Verantwortung der Gemeinden und auch in deren ausdrücklicher Pflicht, die Bedürfnisse von Gewerbe und Grundeigentümern angemessen zu berücksichtigen und mit den angepassten Bestimmungen die Standortattraktivität zu erhöhen. Ansonsten werden die Bevölkerung, und davon gehe ich aus, auch Verbände korrigierend einwirken. Unabhängig davon haben die Gemeinden die Pflicht der inneren Verdichtung gemäss dem Raumplanungsrecht zwingend zu beachten, ansonsten die bebaubare Fläche entsprechend angepasst, d.h. Einzonungen geprüft werden müssten. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich danke Ihnen für die Zustimmung zum II.Nachtrag. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Erstens: Der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz enthält einige Anpassungen des noch sehr jungen Gesetzes, welche aus unserer Sicht begrüsst werden. Zweitens: Bereits bei der Eintretensdebatte haben wir jedoch festgestellt und kritisiert, dass der Grundsatz und das Ziel der inneren Verdichtung, welche vor sechs Jahren beim Erlassen des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ein zentrales Anliegen war, durch die Wiederermöglichung des grossen Grenzabstandes einerseits sowie die Einführung einer bisher unbekannten Grünflächenziffer andererseits faktisch aufgehoben würden. Drittens: Deshalb akzeptierten wir, dass die Gemeinden den grossen Grenzabstand wieder einführen können. Die Grünflächenziffer lehnten wir jedoch gesamthaft ab. Viertens: Art. 87a neu ist in der vorberatenden Kommission mit den Absätzen 2 und 3 entschärft worden. Es war aber zur erwarten, dass diese Fassung bei der Behandlung im Kantonsrat bestritten wird, weshalb unsere Fraktion, nachdem wieder eine Verschärfung seitens der Gemeindepräsidenten und -präsidentinnen und von Linksgrün beantragt wurde, die Streichung dieses neuen Artikels beantragte. Fünftens: Anlässlich der ersten Lesung wurde Art. 87a mit Stichentscheid in der Fassung der vorberatenden Kommission bestätigt. In der Folge haben wir den Streichungsantrag zurückgezogen mit dem Hinweis, dass wir diesen Kompromiss mittragen, wenn er so bestehen bleibt. Wir haben jedoch bereits damals Art. 87a als «Schicksalsartikel» bezeichnet, der Einfluss auf die Schlussbeurteilung unserer Fraktion haben wird. Sechtens: Gestern hat der Rat mit knappem Ergebnis Rückkommen auf Art. 87a beschlossen und in der Folge dessen Abs. 3 gestrichen. Deshalb haben wir als Konsequenz unserer früheren Aussagen einen Streichungsantrag für den gesamten Art. 87a gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Ob das Ergebnis mit 56 Ja gegen 61 Nein bei 1 Enthaltung einer klaren Abschmetterung entspricht, wie es heute in einer Fake-Zeitung steht, überlasse ich Ihnen zu beurteilen. Siebtens: Das vorliegende Resultat ist für die grosse Mehrheit unserer Fraktion nicht akzeptabel, weil so einerseits die innere Verdichtung zu Makulatur wird und die Grünflächenziffer zu massiven Einschränkungen für die Nutzung des eingezonten Baulandes führen kann. Deshalb lehnen wir den II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz grossmehrheitlich ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag Güntzel-St.Gallen mit 61:56 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen mit 63:54 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Ordnungsantrag Güntzel-St.Gallen mit 78:38 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen beantragt, die Abstimmungsreihenfolge zu Art. 87a zu ändern. Ich bin der Meinung, eine korrektere oder eine willensbildendere Abstimmung wäre, in der ersten Phase die Streichung des ganzen Artikels der Streichung des Art. 87a Abs. 3 gegenüberzustellen und das Obsiegende dann in die Schlussabstimmung zu geben. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Ich wiederhole das seinerzeitige Abstimmungsergebnis zu diesem umstrittenen Abs. 3 in der Kommission an der Sitzung vom 1. April 2022: Diesem Antrag auf Einführung von Abs. 3 wurde mit 9:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil: Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Blumer-Gossau hat mich ein bisschen herausgefordert. Wenn ich in meinem ersten Votum gesagt habe, ich hätte Mühe mit dem Demokratieverständnis, wenn man eben wieder auf einen beschlossen Entscheid zurückkommen will, dann erstaunt mich jetzt das Votum von Blumer-Gossau umso mehr, wenn er jetzt sagt, wir sind jetzt zwar zurückgekommen auf dieses Geschäft, aber jetzt dürfen wir darüber nicht mehr diskutieren. Also das verstehe ich jetzt wirklich nicht. In der Sache – wie ich es schon in meinem ersten Votum gesagt habe – gibt es an sich überhaupt nichts Neues zu berichten. Wiederholt wird einfach immer wieder gesagt, die Grünflächenziffer bleibe ein toter Buchstabe, was auch nicht richtiger wird, wenn man es noch 100-mal wiederholt. Die Grünflächenziffer sagt aus, welcher Anteil eines Grundstücks grün bleiben muss. Insofern stimmt es eben nicht, wenn ausgeführt wird, der Garten könne quasi zugeteert werden. Das ist weder die Meinung des Sprechenden noch die Meinung unserer Fraktion noch kann das die Meinung dieses Rates sein. Das ist «Nonsens», wenn ich dieses Wort wiederholen darf, wenn das die Meinung wäre, dass man alles zuteeren könne. Das ist nicht die Meinung, sondern die Grünflächenziffer sagt, welcher Anteil grün bleiben muss, und daran ändert auch dieser Abs. 3 überhaupt rein gar nichts. Im Übrigen kann ich das, was Dürr-Widnau ausgeführt hat, zu 100 Prozent unterstützen. Ich werde auch so votieren wie er. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Dürr-Widnau: Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Ich muss Blumer-Gossau leider enttäuschen: Die Diskussion ist jetzt nicht beendet. Es ist jetzt eine neue Ausgangslage, auch für unsere Fraktion. Ich habe bereits in der ersten Lesung gesagt, dass wir in der Fraktion die Haltung für Streichen und die Haltung für die Einführung einer Grünflächenziffer haben. Der Vorschlag mit dem Abs. 3 war die Kompromisslösung. Und dieser Kompromiss fällt jetzt weg. D.h. natürlich, dass auch in unserer Fraktion der Streichungsantrag unterstützt werden wird. Und ich bin mir sicher, dass einige unserer Fraktionsmitglieder diesem Gesetz nicht mehr zustimmen werden. Wenn Sie hier sagen, es sei alles «paletti» und man müsse nur noch über das diskutieren: Nein, der Kompromiss ist weg vom Tisch. Ausser man korrigiert es nachher bei der Abstimmung. Aber wenn der weg ist, dann kommt der Streichungsantrag, und ich persönlich würde dann den Streichungsantrag unterstützen. Aber zuerst stimmen wir über den Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ab. Aber nochmals, der Kompromiss ist weg. D.h. unsere Fraktion wird bei den Abstimmungen geteilt sein. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich verweise auf meine Ausführungen anlässlich der letzten Session betreffend die Grünflächenziffer: Diese gelten weiterhin unverändert. Die FDP-Fraktion unterstützt die Einführung einer Grünflächenziffer grossmehrheitlich. Vorliegend behandeln wir lediglich Abs. 3. Ich habe es erwähnt, Abs. 3 ist nicht klar, er ist auslegungsbedürftig und damit herrscht Rechtsunsicherheit, sollte eine Gemeinde diesen Artikel in ihr Baureglement aufnehmen. Wozu führt eine mögliche Rechtsunsicherheit? Einerseits könnte es mich als Rechtsanwalt sehr freuen – das dürfte sich lohnen. Es kann jedoch nicht unser Ziel sein, im Wissen um eine Rechtsunsicherheit einen Artikel zu belassen. Investitionen in die Gemeinde, eine zukunftsgerichtete Entwicklung der Gemeinde, werden verhindert. Das kann nicht unser Ziel sein. Ich kann jedoch verstehen, sollte jemand die Einführung der Grünflächenziffer ablehnen, dann empfehle ich für diesen Fall, den gesamten Artikel zu streichen. Dann wäre die Rechtslage klar. Wird die Grünflächenziffer jedoch eingeführt, empfehle ich, Art. 87a Abs. 3 zu streichen. Sollte eine Gemeinde die Grünflächenziffer in ihr Baureglement aufnehmen, hat die Bevölkerung in jeder Gemeinde die Möglichkeit, dieses abzulehnen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass auch die allfällige Einführung der Grünflächenziffer analog jeder anderen Nutzungsvorschrift in keinem Fall dazu führen darf, dass die innere Verdichtung behindert wird, da ansonsten Bundesrecht verletzt wird. Besteht nun die Gefahr, dass einzelne Gemeinden eine derart hohe Grünflächenziffer festsetzen, dass die Bebaubarkeit unverhältnismässig eingeschränkt wird? Natürlich, diese theoretische Gefahr besteht. Jedoch, welcher Gemeinderat und welche Stadtregierung haben ein Interesse, die zukunftsträchtige Entwicklung der Gemeinde zu torpedieren? Ich hoffe, die Bürgerschaft würde diese Regierung bei nächster Möglichkeit abwählen. Ich empfehle Ihnen somit, Art. 87a Abs. 3 zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Das war zu erwarten, dass Güntzel-St.Gallen jetzt diese Kurve schlägt. Ich bitte Sie, darauf nicht weiter einzugehen. Es besteht Konsens in diesem Rat, dass es eine Grünflächenziffer braucht. Das ist zeitgemäss. Das ist auch der Wunsch der verschiedenen Gemeinden. Das ist sinnvoll, wenn es um zukünftiges Bauen geht. Der Grundsatz ist unbestritten und somit braucht es diesen Art. 87a Abs. 1 und Abs. 2. Abs. 3 ist zu streichen. Das war der Grund, warum ich auch dankbar bin, dass das Rückkommen zustande gekommen ist. Es geht um nichts Weiteres als das Streichen dieses Abs. 3, damit der Grünflächenartikel sinnvoll und wirkungsvoll angewendet werden kann – nicht mehr und nicht weniger. Ich schlage Ihnen vor, jetzt nicht noch einmal eine Stunde zu diskutieren. Wir haben sonst schon viel Zeit mit diesem Rückkommen verbraten. Ich bin sehr froh, dass es zustande gekommen ist. Die Meinungen sind meines Wissens gemacht, und jetzt geht es darum, dem Antrag zuzustimmen, damit Abs. 3 wegfällt und damit eine Grünflächenziffer, die auch einen Wert hat, die diesen Namen auch verdient, in das Gesetz aufzunehmen. Ich danke Ihnen für die Unterstützung des Antrags. Keine weitere Diskussion wäre wünschbar. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen beantragt Art. 87a zu streichen. Ich bin Regierungsrätin Hartmann dankbar für die sinnvolle Überlegung, wenn schon, dann den ganzen Art. 87a zu streichen. Ich bitte Sie, Art. 87a ganz zu streichen, nicht nur Abs. 3. Dann haben wir das Problem gelöst, wie Regierungsrätin Hartmann gesagt hat. Ich möchte darauf hinweisen, wie der Antrag lautet: Rückkommen auf Art. 87a, nicht auf Art. 87a Abs. 3. Damit ist mein Antrag, den ganzen Artikel zu streichen, meines Erachtens zulässig. Sie helfen dann, das Gesetz ein bisschen kürzer zu machen. Ich bitte Sie – auch die Kolleginnen und Kollegen, die heute anders gestimmt haben als in den Fraktionen –, diesem Kompromissantrag und dieser guten Lösung zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Huber-Oberriet (im Namen von Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich glaube, die Ausführungen zum Antrag sind ausführlich, und wir haben es in der ersten Lesung schon ausdrücklich und einmalig diskutiert. Sie müssen sich einfach bewusst sein: Wenn wir Art. 87a Abs. 3 nicht streichen, ist es jedem Grundeigentümer möglich, rund um sein Wohnhaus alles mit Schwarzbelag zuzuteeren oder einen Natursteingarten zu machen – die Biodiversität wäre nicht möglich. Es geht uns Gemeinden sicherlich nicht darum, dass wir grüne Städte erhalten, aber auch die innere Verdichtung heisst nicht, dass alles überbaut werden muss. Gewisse Sachen müssen einfach grün bleiben, damit es auch wohnens- und lebenswert ist in diesen Quartieren und Gebieten. Bitte stimmen Sie deshalb der Streichung des Absatzes zu. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Rückkommensantrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen mit 60:57 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Keine Bange, ich werde materiell nichts mehr sagen. Ich habe dies in der ersten Lesung ausführlich getan. Der Abs. 3 ist wirklich – ich muss es sagen –, absoluter «Nonsens», weil dieser Absatz überhaupt gar nicht anwendbar sein wird. Warum? Weil die nach den übrigen Bauvorschriften bebaubare Fläche das ganze Grundstück umfasst. Jede Fläche kann in irgendeiner Form baulich genutzt und versiegelt werden. Davon ausgenommen sind lediglich der Gewässerabstandsbereich sowie teilweise der Waldabstandsbereich. Mit Abs. 3 wird die Grünflächenziffer ein absolut toter Buchstabe. Dann seien Sie bitte doch einfach ehrlich: Wenn Sie die Grünflächenziffer nicht wollen, dann streichen Sie Art. 87a ganz aus dem Gesetz raus. Das wäre dann wenigstens ehrliche Politik und das erwarte ich doch auch von einer Legislative. Ich bitte Sie daher, dem Rückkommen zuzustimmen und Abs. 3 zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Dürr-Widnau: Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Die Mitte-EVP-Fraktion hat bereits im Februar diesen Antrag gestellt. Vielleicht können sich nicht alle erinnern, aber wir haben das in der Februarsession zur Prüfung eingereicht. Es ist schon sehr erstaunlich, dass jetzt gesagt wurde, man hatte nicht genügend Zeit, das zu prüfen usw. usf. Im Februar hat dieser Rat auch entschieden, die erste Lesung auszusetzen und auf die Aprilsession zu verschieben. Es ist jetzt genau der gleiche Wortlaut, über den wir abstimmen. D.h., die vorberatende Kommission hat ausführlich und intensiv über die Sache diskutiert. Ich möchte auch materiell nicht mehr diskutieren, denn es gibt keine neuen Erkenntnisse. Ich wehre mich aber dagegen, dass man sagt, man habe den Antrag zeitlich nicht genau anschauen können. Im Februar dieses Jahres hat die Mitte-EVP-Fraktion diesen Antrag eingereicht und alle Parteien damit beliefert. Ich bitte Sie, das zu beachten, und ich bitte Sie auch, diesen Rückkommensantrag abzulehnen. Wir hatten genügend Zeit. Es kann doch nicht sein, dass wir in Zukunft bei jeder Abstimmung, wenn sie ein bisschen knapp ist, nochmals Rückkommen machen. Da kann man bei allem in der zweiten Lesung ein Rückkommen machen. Das kann es nach meiner Meinung überhaupt nicht sein. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach (im Namen einer Minderheit der Mitte-EVP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich möchte auf die Ausführungen meiner Vorredner, insbesondere Pappa-St.Gallen und Götte-Tübach, verweisen. Ich möchte aber insbesondere auch einen zusätzlichen Aspekt ins Feld führen: Ich möchte das Parlament auch an seine Verantwortung als Gesetzgeber erinnern. Wenn wir nämlich heute und hier eine Bestimmung ins Gesetz schreiben, von der wir alle wissen, dass sie komplett sinnentleert ist, dass sie keinen Nutzen stiftet und dass sie nur für zusätzliche Verwirrung sorgt, Verwirrung in der Rechtsanwendung im Speziellen, dann werden wir unserer Verantwortung als Gesetzgeber nicht gerecht. Können wir dies tatsächlich auch verantworten? Die Grünflächenziffer verkommt in der vorgesehenen Konzeption nämlich zu einer reinen Gartenbauvorschrift, und die Baubewilligungsbehörden sind letztlich in der Verantwortung, diese Gartenbauvorschrift auch zu überprüfen, und das kann einfach nicht sein, weil die Grünflächenziffer ist von Bundesrechts wegen eine Nutzungsziffer und soll in dieser Konzeption eben auch Eingang in das Gesetz finden. Ich glaube, dieser Verantwortung müssen wir als Gesetzgeber letztlich eben auch gerecht werden. Ich verstehe letztlich eben auch nicht, wieso wir demokratiepolitische Aspekte ins Feld führen. Letztlich ist jede Gemeinde autonom, frei, ob sie im kommunalen Baureglement eine Grünflächenziffer einführen will oder nicht. Sie ist autonom und letztlich entscheidet auch auf kommunaler Ebene der Gesetzgeber, ob er situativ eine Grünflächenziffer einführen will, ob er das tun will oder ob er das unterlassen will. Vor diesem Hintergrund verlieren wir überhaupt nichts, wenn wir dieses Rückkommen unterstützen und eine Grünflächenziffer einführen, die diesen Namen letztlich auch verdient, die authentisch ist, die einen Sinn stiftet und die letztlich auch für die Anwendung in den Kommunen einen Nutzen bringen kann. In diesem Sinne bitte ich Sie, das Rückkommen entsprechend zu unterstützen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Maurer-Altstätten: Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich haue in die gleiche Kerbe wie mein direkter Vorredner Götte-Tübach: Unterstützen Sie bitte das Rückkommen. Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen von der Mitte-EVP und FDP, die sich dagegengestellt haben, noch einmal in sich zu gehen. Diese Metapher des Fussballspiels von Gmür-Bütschwil-Ganterschwil stimmt eben nicht. Götte-Tübach hat es soeben erklärt: Das Fussballspiel ist noch nicht fertig. Bis zur Schlussabstimmung läuft der Match, und unsere Regeln lassen genau während des Spiels ein Rückkommen zu, um noch einmal über die Sache inhaltlich diskutieren zu können. Hier unterscheiden sich halt die Regeln der Politik von denen des Fussballspiels. Und, geschätzte Kolleginnen und Kollegen von der FDP: Wenn ich Bartl-Widnau richtig verstanden habe, hat er so argumentiert, dass diese Gesetzesbestimmung von den Gemeinden gar nicht angewendet werden würde, nicht in ihre eigenen Reglemente übernommen werden würde, weil sie rechtsunsicher sei. Wenn ich das höre, kommt mir ein Spruch von Montesquieu in den Sinn, den Schöbi-Altstätten gerne zitiert: «Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es nötig, es nicht zu machen.» In diesem Sinne: Bitte unterstützen Sie diesen Rückkommensantrag. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Götte-Tübach (im Namen einer Minderheit der SVP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich bin dann gespannt, wenn es zum Rückkommen kommt, wie die materielle Diskussion aussehen wird. Güntzel-St.Gallen und weitere Kollegen haben weit vorgegriffen. Ich gehe davon aus, wir sind immer noch beim Rückkommen, darum hier nur wenige Sätze. Es kam die Aussage, die VSGP hätte das Gutachten vor der ersten Lesung machen können. Dieser Abs. 3 ist in der ersten Lesung entstanden. Mit dem Thema Grünflächen hat sich die VSGP sehr intensiv auseinandergesetzt. Wir haben die schärferen Massnahmen seitens Bau- und Umweltdepartement (BUD) gemeinsam entsprechend diskutiert, wie sie dann in Botschaft und Entwurf der Regierung erschienen sind. Wenn ich von «wir» spreche, dann spreche ich diese Arbeitsgruppe der VSGP an, die den Prozess seit der Einführung des PBG begleitet. Dies wird begleitet, weil die Gemeinden jene sind, die das umsetzen müssen. Wenn Güntzel-St.Gallen von verschiedenen Hüten spricht, dann sind das klassische Arbeitsgruppen. Ich hoffe, er hat auch mehr als ein Mandat, aber das werde ich mit ihm selber klären. Jedenfalls kam die weitere Aussage das Spiel sei gespielt, wir sollen es sportlich nehmen. Das Spiel ist gespielt, wenn die Schlussabstimmung durch ist und nicht vorher. Wenn der Schiedsrichter entscheidet, kann neuerdings – nicht zu meiner Freude – vielfach noch der VAR eingreifen, und wenn es beim Endstand das gleiche Resultat ist, dann kommt in verschiedenen Turnieren noch das Penaltyschiessen. Zu diesem hin bewegen wir uns jetzt. Wir sind in einem völlignormalen Prozess. Das Spiel ist nicht gespielt, bis die Schlussabstimmung durch ist. Die anderen Voten haben Sie gehört: Wir brauchen Artikel, die uns etwas nützen, um in den Gemeinden bauen zu können. Wir möchten bauen, ich möchte bauen, und darum müssen wir das hier offen auf den Tisch legen. Ansonsten wäre es ehrlich gewesen, ein Rückkommen zu machen und den Grünflächenartikel zu streichen. Dann sind wir wieder ehrlich mit uns selber und dann haben wir eine neue Diskussion. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Pappa-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Es gibt zwei Gründe, warum ein Rückkommen hier wirklich Sinn macht. Darauf gehe ich nochmals ein. In der letzten Revision waren wir uns im Kantonsrat einig: Es braucht die Möglichkeit für Gemeinden, eine Grünflächenziffer einzuführen. Der Kantonsrat ist diesem Bedürfnis gefolgt mit der Einschränkung des dritten Absatzes. Ziel des neuen Abs. 3 sei, dass die Bebaubarkeit nicht eingeschränkt werden soll. Im Gutachten der VSGP zeigt sich aber genau das: Es wird nicht eingeschränkt – im Gegenteil. Im Vergleich zu anderen Kantonen haben wir eine sehr liberale Gesetzgebung. Dies wurde im Gutachten der VSGP nochmals überprüft, ob tatsächlich das Ziel des Kantonsrates sei, dass die Bebaubarkeit nicht eingeschränkt wird und ob wir im Vergleich mit anderen Kantonen tatsächlich eine Einschränkung haben, und das haben wir nicht. Dann gibt es den zweiten Grund: Ich habe gehört, dass einige hier im Kantonsrat diesem Abs. 3 zugestimmt haben, weil sie die Befürchtung hatten, es gäbe ein Ratsreferendum und das Ganze verzögere sich dann in den Gemeinden. All jene, die das befürchten, müssen sich bewusst sein: Wenn wir in den Gemeinden diese Zonenplan- und diese Bauzonenänderung nicht durchbringen, weil diese nicht geeignet ist mit diesem Abs. 3, wird es auch eine Verzögerung geben in den verschiedenen Gemeinden. Das ist sehr wohl auch mitzuberücksichtigen, wie lange das dann geht, auch für Hauseigentümer. Dann können wir nicht bauen. Das wird in der Stadt St.Gallen sehr wohl berücksichtigt, da gibt es Zahlreiche, die sich melden werden und sagen werden: Das geht nicht, aus diesem Grunde. Und wir wollen bauen, wir wollen verdichten. Darum brauchen wir einen Absatz, der wirklich tauglich ist, und wenn dieser nicht tauglich ist, dann können wir gar nichts machen. Dann bringt es nichts, wenn wir hier drin eine knappe Einigkeit hatten, aber in der Bevölkerung gibt es diese nicht. Darum geht es hier heute und darum ist es wichtig, dem Rückkommen zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion): Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Ich erwähne kurz einige Gründe: Zwar hat der Rat – das haben andere auch gemerkt und gesagt – sehr knapp entschieden. Was Blumer-Gossau gesagt hat, kann sein, dass es sehr selten oder vielleicht noch nie vorgekommen ist, dass 120 Personen in einer Abstimmung erfasst wurden. Zweitens: Bestätigt wurde damals in der ersten Lesung die Fassung der vorberatenden Kommission. Es war also nicht ein Überraschungsangriff während der Debatte in der ersten Lesung, sondern wir haben über die Fassung der vorberatenden Kommission ausführlich und kontrovers diskutiert und – zugegeben –, wie erwähnt, knapp abgestimmt. Für mich ist das Ergebnis verbindlich. Wenn gesagt wird, dadurch sei die Grünflächenziffer in der Idee vieler von Ihnen eingeschränkt worden – selbstverständlich ist sie eingeschränkt worden, sonst gäbe es diesen Abs. 3 nicht. Aber sie ist nicht so stark eingeschränkt worden, wie es bspw. in der Begründung zum Antrag der fünf Erstunterzeichner steht. Ich erwähne da einen Satz am Schluss des dritten Absatzes: Die Konsequenz wäre auch, dass die benachbarten Grundstücke «bis an die Grenze überbaut oder in extremis sogar vollflächig asphaltiert werden». Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, das ist gerade ein Widerspruch aus meiner Sicht. Ich bin kein Fachexperte darin, wie die Auslegung vom Gericht vorgenommen werden wird, aber gerade diese eingeschränkte Grünflächenbestimmung hat für mich auch einen gewissen ökologischen Aspekt. Man kann zwar bauen, aber wenn man eben nicht baut – das ist dann ein Gegenstand des Baugesuchs –, kann auch in der Baubewilligung eine Auflage gemacht werden, dass mindestens Teile der Oberfläche nicht überbaut bzw. nicht asphaltiert werden – quasi mit Steingärten, oder was auch immer das Thema ist. Ich meine, gerade dies ermöglicht die neue Bestimmung in Art. 87. Vergessen wir auch nicht eine zentrale Vorgabe – und das ist interessant, dass man eigentlich über diese gar nicht mehr spricht – des damaligen respektive heutigen Planungs- und Baugesetzes: Ich weiss, dass das Wort der «inneren Verdichtung» vielen nicht passt. Ich war auch kein Freund davon und ich war mir nie bewusst, dass ich in der Abstimmung über die Raumplanungsrevision 2014 auch bewusst für die innere Verdichtung gestimmt habe. Aber offenbar habe ich das gemacht mit meiner Zustimmung, und deshalb ist für mich die Überlegung die, dass die innere Verdichtung immer noch ein Ziel der baulichen Vorgaben der Raumplanung und der grossen Mehrheit unserer Fraktion bleibt. Noch eine kurze Bemerkung zur ausserordentlichen Situation in der vorberatenden Kommission, die Blumer-Gossau angetönt hat: Auch ich muss keinen Namen nennen, aber wenn eine Person am Nachmittag nicht mehr dabei war, dann hat das vielleicht auch damit zu tun, dass diese Personen einen der grössten Hutkästen im Kanton St.Gallen hat. Wenn man 17 Funktion hat und eine andere wichtiger ist, als in der vorberatenden Kommission bis zur Abstimmung zu bleiben, dann kann das Konsequenzen haben im Ergebnis. Damit bitte ich Sie abschliessend, nicht einzutreten, und ich wiederhole – wenn sich jemand angesprochen fühlt, dann tut es mir leid –, dass die grosse Mehrheit der SVP-Fraktion den II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz ablehnen würde, wenn Sie auf Art. 87a Abs. 3 zurückkommen und streichen. Gleichzeitig werden wir diese Bestimmung bzw. diesen Auftrag dem Ratsreferendum unterstellen wollen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau: Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Es ist wirklich eine ausserordentlich seltene Situation, die hier vorliegt. Ich bin schon lange in diesem Rat und das hat es noch nie gegeben: eine Abstimmung 59:59, bei einer Enthaltung und mit Stichentscheid der Kantonsratspräsidentin. Das ist dermassen knapp, knapper geht es nicht mehr, und das ist einmalig. Ich glaube, in dieser wirklich einmalig möglichen Situation, die es in diesem Rat geben kann, ist ein Rückkommen gerechtfertigt. Dieser Fall wird sich auch nicht wiederholen, denn eine dermassen hohe Präsenz, nämlich alle 120 hier und alle 120 beteiligen sich, gibt es eigentlich gar nicht, ausser vielleicht heute das zweite Mal – mal sehen. Also stimmen Sie bitte dem Rückkommen zu, auch aus der Überlegung, die wir jetzt schon dreimal gehört haben. An der Generalversammlung der VSGP ist ein ganz eindeutiges Ergebnis für die Streichung dieses Art. 87a Abs. 3 zustande gekommen, und das ist neu, davon hatten wir keine Kenntnis bei der letzten Abstimmung. Dann noch ein zweiter Hinweis, den erlaube ich mir jetzt als Kommissionsmitglied: Schon in der Kommission habe ich den Antrag auf Rückkommen auf Art. 87a Abs. 3 gestellt, im Wissen, dass der nämlich diesen ganzen Grünflächenzifferartikel unbrauchbar macht. Das Rückkommen in der Kommission ist darum auch wieder knappestmöglich nicht zustande gekommen, weil ein Kommissionsmitglied nicht mehr anwesend sein konnte. Wäre das Kommissionsmitglied da gewesen, wäre es anders herausgekommen. Auch das war eine einmalige Situation. Haben Sie darum die sportliche Grösse, hier dem Rückkommen zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Broger-Altstätten: Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Mit Erstaunen verfolge ich die zahlreichen Voten zu diesem Rückkommensantrag. Es ist selten so, da gebe ich Pappa-St.Gallen recht, dass so viele Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten einem Geschäft zustimmen. Aber ebenso selten ist es auch, dass 120 Personen zu einem Geschäft hier im Rat abstimmen. Das Ergebnis mag sehr knapp gewesen sein. Bezüglich «mit einem Entscheid nicht leben können»: Ich denke, wir Politiker können auch mit Niederlagen leben. Und bezüglich Gutachten, wieso wurde das Gutachten seitens VSGP nicht vor der ersten Lesung in Auftrag gegeben? Damals war bekannt, um was es hier geht. Ich habe auf Erinnerung an das Geschäft 22.20.06 «Nachtrag zum Wasserbaugesetz» einmal in den Voten nachgelesen, die damals seitens der Fraktionen gemacht worden sind. Die Aussage, Politik sei manchmal eine Fahne im Wind, kriegt hier wieder eine gewisse Wahrheit – schade. Z.B. hat Kollege Hüppi-Gommiswald im Namen der SP-Fraktion damals mitgeteilt, dass das Gesetz damals lange und intensiv diskutiert worden sei und dass keine neuen Erkenntnisse vorgetragen wurden. Der Rat habe entschieden, das Resultat war knapp, auf Rückkommen sei deshalb zu verzichten. Oder Kollegin Zschokke-Rapperswil-Jona hat im Namen der GRÜNE-Fraktion mitgeteilt, dass sie zum Zeitpunkt keinen Grund für ein Rückkommen sähen, da seit der ersten Lesung keine neuen Erkenntnisse und Argumente vorgelegt worden seien. Auch Kollege Mattle-Altstätten von der GLP hat damals ganz klar ausgeführt, es gäbe keine neuen Fakten. Man habe das letzte Mal sehr lange diskutiert, wenn man nochmals darüber diskutiere, könne man sehen, wie alle in ihre Mappen greifen würden, um das Votum vom letzten Mal hervorzunehmen. Zum Schluss hat auch die Regierung ausgeführt, dass keine wesentlichen neuen Tatsachen vorlägen und auf ein Rückkommen zu verzichten sei. Meine Damen und Herren, was ist der Unterschied zu damals? Damals war die VSGP froh, dass das Rückkommen abgelehnt wurde. Heute wären sie froh, wir würden zustimmen. Das ist der Unterschied, und daher bitte ich Sie, das Rückkommen abzulehnen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Schwager-St.Gallen: Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich war immer ein lausiger Fussballspieler – dies vorweg. Zu Gmür-Bütschwil-Ganterschwil und Bartl-Widnau: Ich bin gerne Mitglied eines Parlaments, das sich zutraut, klüger zu werden, und auf einen Entscheid zurückkommen kann. Ich bitte Sie darum, dies zu ermöglichen und eine neue Diskussion über dieses Geschäft zuzulassen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Erlauben Sie mir einen kurzen Vergleich mit einer etwas anderen Welt als jenige, in der wir uns heute befinden: in die Fussballwelt. Dies auch etwas in Anlehnung an den Zeitungsbericht über den Kantonsratspräsidenten. Wir haben uns alle sehr über den Cupfinal des FC St.Gallen gefreut. Viele von Ihnen habe ich dort auch angetroffen. Wir haben mit Grün-Weiss gefiebert. Die Ernüchterung war gross, als unsere Farben kurz nach Anpfiff bereits mit 1:0 in Rückstand lagen, und am Schluss war die Gewissheit vorhanden: Das Spiel war verloren, der Schiedsrichter würde das Spiel nicht nochmals von Neuem anpfeifen und die Zeit auch nicht zurückdrehen. Wie ein solches Spielergebnis im Sport zu akzeptieren ist, ist ein solches auch in der Politik bzw. in der Demokratie zu akzeptieren, auch wenn es knapp ausgefallen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf einen demokratisch absolut einwandfrei zustande gekommenen Entscheid zurückgekommen werden soll. Über die fragliche Bestimmung von Art. 87a Abs. 3 wurde im Rahmen der ersten Lesung ausführlich debattiert, und letztlich hat dieser Rat mit einer Stimmbeteiligung von sage und schreibe 100 Prozent – was wahrscheinlich selten vorkommt – diesem Artikel zugestimmt. Nun gibt es zwar auch im Sport gewisse Möglichkeiten, auf ein Resultat am sogenannten grünen Tisch zurückzukommen. Diese Möglichkeit ist aber auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen es zu massiven Regelverletzungen oder gar Ausschreitungen gekommen ist. Solche wären mir aus der ersten Lesung ehrlich gesagt nicht bekannt. Aus diesen Gründen ist es nach meinem Sport- und Demokratieverständnis nicht opportun, auf den Entscheid des Kantonsrates zurückzukommen. Und dies gilt umso mehr, als bis heute kein einziges Argument vorgetragen wurde, über das nicht bereits ausführlich diskutiert worden wäre. Aus diesem Grund gehe ich auch nicht materiell auf Art. 87a Abs. 3 ein. Ich habe nichts Neues gehört, worauf hier repliziert werden müsste. Es kann nicht sein, dass ein Gremium, sei es eine Regierung, ein Gericht oder ein Parlament, ohne irgendeine neue Erkenntnis mehr als einmal über dieselbe Frage entscheiden muss. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Rückkommensantrag sportlich und fair abzulehnen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Es freut mich, dass dieser Rückkommensantrag parteiübergreifend zustande gekommen ist. Wir haben schon in der letzten Beratung gesagt, dass dieser Art. 87a Abs. 3 die ganze Grünflächenziffer eigentlich verunmöglicht. Ich bin auch sehr froh darüber, dass die VSGP das auch so eingesehen hat, dass es für die Bevölkerung eben wichtig ist, dass diese Grünflächenziffer auch Sinn macht. Sie bleibt eine Kann-Bestimmung. Keine Gemeinde muss eine Grünflächenziffer einführen. Man muss sie auch nicht in allen Zonen einführen. Deshalb sind wir für Rückkommen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Pappa-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Es kommt wirklich höchst selten vor, dass sich 64 Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten im Kanton St.Gallen, egal welcher Parteifarbe, fast einstimmig einig sind. Diese Einigkeit zeigt eines auf: Wir haben unterschiedliche Gemeinden mit unterschiedlichen Bedürfnissen, doch alle Menschen wünschen sich in ihrer Wohngemeinde und am Arbeitsort eine hohe Lebensqualität. Da gehören qualitätsvolle Grünräume einfach dazu. Da war sich auch der Kantonsrat einig. Eine solche Gesetzesänderung mit diesem Art. 87a Abs. 3, der in der Praxis einfach untauglich ist – dies wurde auch vertieft überprüft –, das zeigt sich, ist einfach nicht sinnvoll. Deshalb ist ein Rückkommen in dieser Sache in diesem Kantonsrat sehr wohl sinnvoll. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist abzulehnen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Klärung eines einzelnen umstrittenen Gesetzesartikels oder die Einhaltung einer langjährigen Praxis des Ratsbetriebs höher gewichtet werden soll. Ist es Ihnen egal, wenn ein kaum anwendbarer Artikel in einem Gesetz steht? Stört Sie diese Rechtsunsicherheit? Aber wollen Sie auf ein Gesetz zurückkommen, obwohl alle Mitglieder des Kantonsrates die Möglichkeit hatten, die Bestimmung genau zu prüfen? Die Bestimmung der Grünflächenziffer unter Art. 87a Abs. 3 ist gemäss wohl überwiegender Meinung rechtsunsicher oder zumindest auslegungsbedürftig. Sollte eine Gemeinde diese Bestimmung in ihr Baureglement aufnehmen, ginge sie massgebliche Risiken ein. Es ist davon auszugehen, dass dies mit der vorliegenden Regelung kaum eine Gemeinde tun dürfte. Davon ist ihr auch abzuraten, weil Rechtsunsicherheit Investitionen verhindert und damit die Entwicklung der Gemeinde behindert. Jedoch ist gelebte Praxis im Rat, dass ein Rückkommen nur dann angezeigt ist, wenn betreffend eine Bestimmung seit der ersten Lesung neue Erkenntnisse aufgetreten sind, welche bis dahin nicht vorlagen oder nicht hätten bemerkt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wäre jedem Mitglied des Kantonsrates problemlos möglich gewesen, die Bestimmung zur Grünflächenziffer eingehend zu prüfen und sich eine Meinung zu bilden. Ich gehe davon aus, dass es auch jedes Mitglied so gehandhabt hat. Nachdem keine neuen Erkenntnisse vorliegen, gewichtet eine Mehrheit der FDP-Fraktion die gelebte Praxis des Rates höher und lehnt ein Rückkommen ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Dem Antrag Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen ist zuzustimmen. Wenig überraschend unterstützen wir Grünliberalen dieses Rückkommen, da wir uns weiterhin für eine Grünflächenziffer starkmachen, die ihrem Namen gerecht wird, und die das Papier wert ist, auf dem sie definiert ist. Die Begründung und unsere Argumente dafür habe ich bereits ausführlich dargelegt, mehrfach, weshalb ich mich bei einem tatsächlichen Rückkommen nicht erneut zu Wort melden würde. In dieser entscheidenden Frage und angesichts des knappen Resultats der ersten Lesung erachten wir das Rückkommen für angebracht. Klar ist, mit dem Art. 87a Abs. 3 wird die positive Wirkung der Grünflächenziffer vollkommen aufgehoben, da weiterhin sämtliche baulichen Tätigkeiten möglich bleiben und die komplette Versiegelung eines Grundstückes nicht verhindert werden kann. Dies war bereits im April vollkommen klar, aber wohl nicht allen Anwesenden bewusst. Der Artikel ist nicht anwendbar. Der Artikel ist unserem Kanton St.Gallen schlicht nicht würdig. Wir bitten Sie daher einmal mehr, geschätzte Damen und Herren, ermöglichen Sie den Gemeinden die freiwillige Einführung einer Grünflächenziffer, welche die erwünschte positive Wirkung entfalten kann. Kommen Sie auf das Geschäft zurück und streichen Sie diesen Art. 87a Abs. 3. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Art. 87a (Grünflächenziffer). Huber-Oberriet beantragt im Namen von Benz-St.Gallen / Gemperli-Goldach / Götte-Tübach / Huber-Oberriet / Pappa-St.Gallen, auf Art. 87a zurückzukommen und für den Fall, dass der Kantonsrat auf die Bestimmung zurückkommt, Art. 87a Abs. 3 zu streichen. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Präsident der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP). Ich kann Ihnen versichern, es werden sicherlich viele Vorwürfe kommen, die sagen, Huber-Oberriet, beim Geschäft 22.20.06 «Nachtrag zum Wasserbaugesetz» hast du gesagt, es hat keine materiellen Änderungen gegeben, ein Rückkommen ist nicht nötig. Das stimmte beim Wasserbaugesetz. Beim II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz muss man jedoch sagen, mit diesem Art. 87a kann man nicht leben. Die Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten haben sich an ihrer Versammlung im Mai dieses Jahres mit diesem Thema befasst. Wir haben ein externes Gutachten eingeholt, welches bestätigt hat, dass dieser Art. 87a Abs. 3, so, wie er jetzt in der Vorlage hier steht, nicht anwendbar ist. 64 von 77 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern waren anwesend. Bei einer Abstimmung stimmten lediglich zwei dagegen. Sie sehen, es ist sämtlichen Gemeinden im Kanton St.Gallen ein grosses Bedürfnis, dass hier noch eine Änderung vorgenommen werden kann. Ich glaube, es ist eines Kantonsrates nicht würdig, wenn ein Artikel in einem Gesetz steht, der nicht angewendet werden kann. Da müsste man sich eher überlegen, diesen zu streichen, als einen Artikel in einem Gesetz zu haben, der ein toter Buchstabe ist. Ich bitte Sie deshalb, studieren Sie noch ein bisschen und stimmen Sie dem Rückkommen zu, damit wir in der Spezialdiskussion nochmals intensiv darüber diskutieren können. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der GRÜNE-Fraktion mit 108:9 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Kommissionspräsident: Ich möchte vor allem zu den formellen Fragen Stellung nehmen, damit Sie Klarheit haben. Wir haben den Antrag der GRÜNE-Fraktion. Ich gehe davon aus, dass darüber zuerst abgestimmt wird. Dieser Antrag der GRÜNE-Fraktion, dass man auch die Deponien dem Referendum bei den Sondernutzungsplänen unterstellen will, wurde in der Kommission gestellt, dann aber wieder zurückgezogen. Zu den formellen Fragen: zuerst zur Äusserung von Pappa-St.Gallen: Das ist nicht korrekt. Es braucht hier kein Rückkommen. Die Kommission hat gestützt auf Art. 100 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonsrates (sGS 131.11; abgekürzt GeschKR) entschieden, dass sie diesen Artikel zusätzlich einbringt. Ich verweise auf Art. 100 Abs. 3 GeschKR: «Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die mit den Gegenständen der ersten Lesung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder nicht spruchreif erscheinen, so sind sie entweder abzulehnen oder unter Aussetzen der zweiten Lesung zum Gegenstand einer ersten Lesung zu machen.» Die Kommission hat in Umkehrung dieses Prinzips, wie das üblich ist, eben gesagt, dass diese Art. 23 und Art. 36 mit dem Gegenstand der ersten Lesung zusammenhängen. Deshalb wurde das nochmals eingebracht von der Kommission und deshalb braucht es hier im Gegensatz zu den anderen Anträgen kein Rückkommen. Das ist das Erste. Das Zweite, die Kommission hat diesem Beschluss mit 15:0 Stimmen zugestimmt, sonst wäre es kein Zirkularbeschluss gewesen. Dann hätte man eine weitere Sitzung machen müssen. Das Dritte, die Frage der Zusammensetzung der Kommission, die Benz-St.Gallen angesprochen hat, ist auch nicht ganz korrekt. Wir hatten insgesamt drei Sitzungen. Es gab eine Kommission zum II. und III. Nachtrag. Zwei Sitzungen befassten sich mit dem II. Nachtrag, nachdem Sie diesen zurückgewiesen haben. Da war Benz-St.Gallen noch in der Kommission. Im Hinblick auf die dritte Sitzung fand bei der GRÜNE-Fraktion ein Kommissionssitzwechsel statt. Es war aber immer noch die gleiche Kommission, und diese Kommission hat in geänderter Zusammensetzung einstimmig ebendiesen Zirkularbeschluss gemacht. Einfach, damit Sie das klar sehen und damit die Konfusion etwas beseitigt ist. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Wieso sollen Sie den Antrag der GRÜNE-Fraktion ablehnen? Wir wollen die Möglichkeiten beim Erlass eines Sondernutzungsplans erweitern. Wir wollen auch die Rechtssicherheit erhöhen. Aufgrund der Regelbauvorschriften ist es in der Praxis schwierig geworden, die Grenze zwischen gerade noch keine materielle Zonenplanänderung zur materiellen Zonenplanänderung zu ziehen. Entsprechend soll es durch die Revision den Gemeinden ermöglicht werden, den Plan dem Referendum zu unterstellen. Wir haben so auch mehr Spielraum für den Erlass von Sondernutzungsplänen. Wir haben da weitere Abweichungen, die möglich sind. Das Instrument des Sondernutzungsplans ist auch flexibler einsetzbar, und es wird auch zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Zu Benz-St.Gallen: Klar kann der Sondernutzungsplan vom Rahmennutzungsplan abweichen – dafür ist er auch genau da. Der Rechtsschutz wird auch überhaupt nicht verhindert. Es ist genau das gleiche Verfahren notwendig wie bei der Zonenplanänderung. Das Referendum wie auch Rechtsmittel werden möglich sein. Mit der heutigen Regelung besteht gar kein Unterschied in Bezug auf Baugrösse, auf Immissionen. Man kann auf den Teilzonenplan gleichzeitig einen darauf abgestimmten Sondernutzungsplan erlassen. In diesem Sinn bitte ich Sie, den Antrag der vorberatenden Kommission anzunehmen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Ein Sondernutzungsplan hat in den Gemeinden eine wichtige Bedeutung, insbesondere dort, wo es um grössere Überbauungen geht. Insofern teilen wir die Auffassung nicht, dass es auch um Einzelprojekte gehen kann. Das kann im Ausnahmefall vielleicht der Fall sein, aber dann müsste es wirklich ein grosses Projekt sein. Ein Sondernutzungsplan kann helfen, einen Baulandverschleiss zu verhindern. Insbesondere aus diesem Grund verstehe ich den Antrag der GRÜNEN eben nicht. Die Verhinderung des Baulandverschleisses müsste eben auch im Interesse der GRÜNEN sein. Ich lege nachträglich noch meine Interessen offen. Ich bin Vorstandsmitglied in einer Hauseigentümerverbandssektion. In dieser Funktion vertreten wir selbstverständlich auch die Interessen der Eigentümer. Wenn ich sage Eigentümer, dann ist nicht nur der bauwillige Eigentümer gemeint, sondern eben auch der Nachbar des bauwilligen Eigentümers. Auch diese Interessen will der Hauseigentümerverband schützen. Insofern besteht kein Interesse daran, eine Regelung ins Gesetz aufzunehmen, die es ermöglicht, da unglaublich grosse Projekte zu realisieren. Wir dürfen auch nicht am Volk vorbei Sondernutzungspläne erlassen, sondern dann kommt eben das Korrektiv des fakultativen Referendums zum Zug. In diesem Sinne ersuche ich Sie namens unserer Fraktion um Ablehnung des Antrages der GRÜNEN und um Zustimmung zum Antrag der Kommission. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen: Ich möchte nur noch etwas zur einstimmigen Kommission sagen. Dieser Antrag ist eben gerade nicht im II. Nachtrag behandelt worden, wo ich dabei war, sondern im III. Nachtrag, wo er eigentlich gar nichts zu suchen hatte und wo ich dann nicht mehr dabei war und mich deshalb auch nicht in der Kommission entsprechend verhalten konnte. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Pappa-St.Gallen (im Namen der Mehrheit der SP-Fraktion): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Ein Grossteil der Fraktion unterstützt das Rückkommen der Kommission. Indem neu mit einem Sondernutzungsplan ein Rahmennutzungsplan angepasst werden kann, werden diese zu einem wichtigen Instrument für eine Gemeinde, um städtebaulich und architektonisch hervorragende Projekte zu ermöglichen. Und da antworte ich bereits der GLP-Fraktion: Hervorragende Projekte sind nicht überall gefragt, sondern haben Ausnahmecharakter. Im Rahmennutzungsplan sind Regelbauvorschriften wie Gesamthöhe, Gebäudehöhe, Gebäudelänge usw. vorgeschrieben. Aus qualitativer Sicht ist manchmal jedoch zentral, dass bei einem Sondernutzungsplan auch kleinere und grössere Abweichungen zum Rahmennutzungsplan möglich sind. Solche grösseren Abweichungen, die als materielle Abweichungen vom Rahmennutzungsplan einzuschätzen sind, weil z.B. auch eine Zonenplanänderung bewirkt wird, sollen möglich sein, solange natürlich die nachbarlichen Interessen nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, muss das Problem mit einer kombinierten Lösung angegangen werden, d.h. mit einem Sondernutzungsplan und einer Teilzonenplanänderung. Der Nachteil dieser kombinierten Variante ist, dass diese Teilzonenplanänderung gilt, auch wenn das Projekt nicht realisiert wird und es aufgrund der Planbeständigkeit für wenigstens zehn Jahre nicht angepasst werden kann. Dies im Gegensatz zum befristeten Sondernutzungsplan, wo, wenn das Projekt nicht umgesetzt wird, eine solche Abweichung wieder entfällt und es bleibt der ursprüngliche Rahmennutzungsplan. Die Fraktion sieht jedoch auch die Schwierigkeiten dieses Artikels wie die rechtlichen Auseinandersetzungen zur Frage der materiellen Änderung. Berechtigte und korrekte Bauvorhaben könnten lange hinausgezögert werden. Bei materiellen Änderungen des Sondernutzungsplans sind die Interessen anderer mit dem fakultativen Referendum jedoch sichergestellt. In Städten mit Stadtparlament ist ein Ratsreferendum auch noch möglich. Wenn unklar ist, ob nun die Änderungen als materiell oder nicht materiell einzuschätzen sind, wird eine Gemeinde den demokratisch legitimierten Weg sicherlich bevorzugen. Die Ängste der GRÜNE-Fraktion sind zum Teil nachvollziehbar, doch ist es nicht im Interesse der Gemeinden und Städte sowie von Bauherrschaften, längere Rechtsstreitigkeiten zu haben, sondern Planungssicherheit wird bevorzugt. Die nachbarlichen Interessen werden sicherlich auch berücksichtigt, denn Referenden oder Einsprachen gelten als grosser Aufwand. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Wir Grünliberalen unterstützen den Antrag der Kommission. Die aktuelle Gesetzgebung erlaubt keine materielle Änderung des Zonenplans durch Sondernutzungspläne. Das ist aus planerischer Sicht eine restriktive, einengende Bestimmung. Wir sehen ein, dass für die Städte und Gemeinden planerischer und architektonischer Spielraum benötigt wird, bspw. mit Blick auf die Höhenentwicklung sollen ortsbezogene, vertragliche Abweichungen möglich sein. Wichtig ist in der Gesamteinschätzung die Betroffenheit der Nachbarschaft, welche nicht übermässig sein darf. Diese Abwägungen können in einem Sondernutzungsplanprojekt spezifisch besser vorgenommen werden. Zonenplanänderungen sind nach der Genehmigung hingegen äusserst schwierig bis unmöglich zu realisieren. Mit der beantragten Änderung wird also das Instrument des Sondernutzungsplans flexibler einsetzbar, wir hoffen auch im Sinne der Verdichtung. Die Bedenken und den Antrag der GRÜNEN können wir gut nachvollziehen. Wir sprechen uns aber wie ausgeführt für den Wortlaut der vorberatenden Kommission aus. Erlauben Sie mir an dieser Stelle aber einen Appell an die Gemeinden: Sondernutzungspläne sind als Ausnahmeninstrument vorgesehen und als solches sollen sie weiterhin verwendet werden. Es darf nicht Praxis werden, durch Sondernutzungspläne die Änderung von Rahmennutzungsplänen im ordentlichen Planerlassverfahren zu umgehen und die übergeordneten Ziele der Raumplanung zu verwässern. In diesem Sinne unterstützen wir Grünliberalen die Fassung der vorberatenden Kommission und lehnen den Antrag der GRÜNEN ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Auch die SVP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich den Antrag der vorberatenden Kommission. Wir sind uns bewusst, dass jede dieser Änderungen im II. Nachtrag, die wir beschlossen haben oder die wir allenfalls heute noch beschliessen, Konsequenzen hat und nicht immer allen Personen gefällt oder entgegenkommt. Wir meinen aber, dass die Vorteile dieser Änderungen von Art. 23 und 36 im Sinne einer grossen Mehrheit sind und gewisse Vorhaben erleichtern, ohne die Demokratie einzuschränken. Auch die SVP vertritt ihre Wähler, und trotzdem muss man Kompromisse eingehen. Einen wesentlichen Grund hat mein Vorredner genannt: Wir hatten diese Diskussion in der vorberatenden Kommission bereits einmal geführt, dann aber, während der zweiten Behandlung, tatsächlich vergessen. Deshalb bitte ich Sie, diesem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die FDP unterstützt den Antrag der Kommission einstimmig, wie im Übrigen auch die Kommission selber einstimmig den Antrag unterstützt hat. Für uns sind die Änderungen wichtig. Die vorgesehene Änderung betreffend die materiellen Änderungen durch die Sondernutzungspläne sind sinnvoll. Dies beinhaltet auch die Klarstellung betreffend die Deponien, weshalb ich Ihnen empfehle, den Antrag der GRÜNE-Fraktion abzulehnen. Soweit gegen eine mögliche innere Verdichtung argumentiert wird, erinnere ich an die Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und insbesondere daran, dass ansonsten Bauland eingezont werden müsste, was ja kaum im Sinne der Votantin sein kann. Im Übrigen verweise betreffend diesen Artikel auf die Erläuterung des Kommissionsantrags. Leider wurden diese Änderungen zu den Art. 23 und 36 im Zuge der Rückweisung einschliesslich der nachfolgenden Absprachen schlicht vergessen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Huber-Oberriet (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Ich lege meine Interessen offen, ich bin Präsident der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP). Mit dem Vorschlag der vorberatenden Kommission kommt eine gesetzliche Regelung zustande, welche wirklich gut und der heutigen Zeit angepasst ist. Es kann nicht sein, dass man immer von Verdichten und Bodensparen spricht und die gesetzlichen Grundlagen fehlen. Kommt hinzu, dass wenn wir die Änderung nicht so wie von der vorberatenden Kommission vorgeschlagen annehmen, es auch Nachteile für Bauherrschaften und für andere Investoren bringt. Die Gemeinden und Städte im Kanton St.Gallen werden die Sondernutzungspläne sicherlich gut prüfen, damit diese auch landschafts- und gebietsverträglich sind. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Gahlinger-Niederhelfenschwil (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der GRÜNE-Fraktion ist abzulehnen. Eine materiell bedingte Umzonung löst stets Probleme und Rechtsstreitigkeiten aus. Genau dies sollte und muss ein Gesetz verhindern. Der bestehende Art. 23 ist gut aufgegliedert und ist auch praxistauglich. Bei Sondernutzungsplänen handelt es sich meist um Einzelbauprojekte, die den üblichen Umfang der bestehenden Zone sprengen. Wenn das Ausmass von Baugrösse oder auch Emissionen zu fest überschritten werden, kommt es zu einer materiellen Umzonung. Das fakultative Referendum verkommt zu einer Scheindemokratie. Warum? Gemeinden bestehen oft aus mehreren Dörfern. Nun kann es vorkommen, dass kleinere Dörfer überstimmt werden. In meiner Wohngemeinde konnte ein jahrelanger Rechtsstreit dank dem jetzigen Rechtsverständnis beigelegt werden. In unsere Wohngemeinde wollte eine Firma den viertgrössten Bau in ein kleines Bauerndorf stellen. Das hätte fast geklappt, ist aber genau an der materiellen Umzonung gescheitert. Jetzt haben alle Gemeinden die Möglichkeit, die Zonen zu bestimmen. Die Gemeinden können bis ins Jahr 2027 ihre bestehenden Strukturen stärken, indem sie die richtigen Zonen wählen. Sie können aber auch einen anderen Weg gehen und neue Zonen einzonen, sie haben die Möglichkeit. Es kann nicht sein, dass wir immer wieder mit Sondernutzungen kommen. Und wenn es Sondernutzungen gibt, dann müssen diese, wie es bis anhin war, auch beschränkt sein, z.B. mit Prozenten. Man könnte etwa 20 Prozent länger oder 20 Prozent höher bauen, wenn man ebenfalls ein Entgegenkommen zeigt. Aber dies zu streichen wäre wirklich fatal. Es ist auch gut aufgegliedert im Gesetz. Dieser Artikel ist sauber und sinnvoll aufgegliedert. Er ist so aufgegliedert, dass es das Volk versteht. Gesetze sind so zu machen, dass das Volk sie versteht und nicht nur die Rechtsanwälte. Wir wissen alle: Drei Rechtsanwälte, drei verschiedene Meinungen, und das kann es nicht sein. Wir müssen die Sondernutzungen auf ein Minimum beschränken. Und hier appelliere ich wirklich auch aus der Praxis: Bitte belassen Sie diesen Artikel im Gesetz. In der vorbereitenden Kommission, anlässlich der ersten Sitzung, gab es ja einen Stichentscheid des Präsidenten, und dieses Streichen wurde abgelehnt. Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Artikel belassen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Art. 23. Benz-St.Gallen beantragt im Namen der GRÜNE-Fraktion, Art. 23 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Sondernutzungspläne dürfen keine materielle Änderung des Rahmennutzungsplans bewirken. Sondernutzungspläne für den Abbau und die Deponie von Materialien gelten nicht als materielle Zonenplanänderung.» Ein Sondernutzungsplan darf heute keine Änderung des Rahmennutzungsplans bewirken. Mit der Abschaffung dieses Absatzes machen wir einen kapitalen Fehler. Die aktuelle Situation ermöglicht ebenfalls Flexibilität. Lesen Sie Art. 23 Abs. 2 zusammen mit Art. 25 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG): Art. 25 lautet: «1 Der Sondernutzungsplan kann in Abweichung vom Rahmennutzungsplan: a) eine besondere Bauweise festlegen; b) eine höhere bauliche Nutzung im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität zulassen.» Wenn Sondernutzungspläne in Zukunft den Zonenplan sprengen können, bedeutet das klar eine Deregulierung gegenüber heute. Der Rechtsschutz der Nachbarschaft wird verringert. Das ist ja das Ziel: Bauen soll noch einfacher werden als heute. Einsprachen sollen noch weniger Erfolg haben. Stellen Sie sich eine Eigentümerin eines grösseren Gebietes vor, die eine Wohnüberbauung plant, z.B. eine Pensionskasse. Das Gebiet liegt in einer Zone, die, sagen wir eine Gebäudehöhe von 11 Metern zulässt. Nun könnte die Bauherrin mit der heutigen Regelung mit einem Sondernutzungsplan teilweise bis zu 14 Meter hoch bauen. Mit der Regelung der Kommission könnte sie bis zu 18 Meter hoch bauen. Nun, was passiert? Glauben Sie, die Bauherrin verzichtet freiwillig auf diese hohe Ausnutzung? Nein, sie wird auf die Gemeinde Druck ausüben, eine möglichst hohe Nutzung zu erreichen. Dazu kommt die Gleichbehandlung. Wenn Bauherr A die hohe Nutzung erhält, wird Bauherr B ebenfalls die gleich hohe Nutzung beanspruchen. Es ist klar, die Planerherzen schlagen bei dieser Änderung höher: Was lässt sich nicht alles machen mit dieser ungebremsten Flexibilität, es herrscht Goldgräberstimmung. Aber bedenken Sie, Sie untergraben damit das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat, weil sie dem Goodwill der Behörden ausgeliefert wird. Es ist ein grosser Unterschied, ob ich als Nachbarin Einsprache machen kann mit dem Argument, der Sondernutzungsplan sprenge den Zonenplan oder ob ich in der Stadt St.Gallen 1'000 Unterschriften für ein fakultatives Referendum sammeln muss. Da bin ich chancenlos. Sie sind nicht nur Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindebehörden und von Bauherren, Sie sind auch gewählt als Vertreterinnen und Vertreter Ihrer Bevölkerung. Wir sind alle Nachbarinnen und Nachbarn. Ich persönlich bin umzingelt von Sondernutzungsplänen. Die Nachbarschaft hat ein Anrecht darauf, dass sie vor masslosem Bauen geschützt wird. Die heutige Regelung gibt genügend Flexibilität, sie bremst jedoch zu hochfliegende Pläne. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
14.6.2022 | Wortmeldung | Locher-St.Gallen, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten. Die vorberatende Kommission hat nicht mehr getagt, aber einen Zirkularbeschluss auf Änderung der Art. 23 bzw. 36 gefällt. Sie haben diesen Antrag der vorberatenden Kommission erhalten. In dieser Änderung geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungspläne dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollen oder nicht. Es geht vor allem darum, dass Sondernutzungspläne, die eine materielle Zonenplanänderung zur Folge haben, diesem fakultativen Referendum unterstehen. Es ist aber wichtig – das können Sie dem Antrag aus der Ratsmitte entnehmen und das war der Kommission bewusst –, dass die Frage, ob eine materielle Zonenplanänderung vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage ist. Es kann also nicht sein, das war nicht die Meinung der Kommission, dass man für Sondernutzungspläne generell ein fakultatives Referendum einführt, sondern eben nur in den Fällen, in denen eine materielle Zonenplanänderung vorliegt. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |