Geschäft: Unterstützungspflichtige Eltern fair besteuern

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.19.39
TitelUnterstützungspflichtige Eltern fair besteuern
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung27.11.2019
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 21. Januar 2020
VorstossWortlaut vom 27. November 2019
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
27.11.2019Person6.8.2024
27.11.2019Person8.10.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
17.2.2020Eintreten30Zustimmung71Ablehnung19
Statements
DatumTypWortlautSession
17.2.2020Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 71:30 Stimmen nicht auf die Motion ein.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Regierungsrat Würth: Die Motion ist abzulehnen.

Vorbemerkung zum Thema Mengengerüst: Das ist nicht irgendeine Schätzung der Mitarbeitenden der Steuerverwaltung, sondern – das haben wir auf dem roten Blatt ausgeführt – das sind die effektiven Bundessteuerveranlagungen, die wir angeschaut haben. Es ist ein sehr kleines Mengengerüst bzw. Anzahl betroffene Steuerpflichtige. Nur schon deshalb scheint es mir problematisch zu sein, von einem Missstand zu sprechen. Kohler-Sargans sprach von einem Missstand, der beim Steuergesetz verankert sei.

Ich kann nachvollziehen, dass für Betroffene der Wechsel in die Volljährigkeit des Kindes natürlich zu einer Veränderung und möglicherweise subjektiv auch zu einer nicht nachvollziehbaren Situation führt. Das haben wir aber in vielen Situationen, dass ein Regime wechselt, weil sich der Sachverhalt ändert. Hier geht es nun darum, dass ein Kind volljährig wird und dann kann das zu einer anderen steuerlichen Belastung führen. Aber wenn Sie bei jedem Einzelfall beginnen, das Steuergesetz anzupassen, dann führt das dazu, dass am Schluss auch das Gesamtkonzept nicht mehr stimmt. Und dann führt das dazu, dass gerade im Bereich der Ehegatten- und Familienbesteuerung die Angelegenheit immer komplexer wird. Wir haben auf dem roten Blatt ausgeführt, dass wir derzeit allein insgesamt über 81 Seiten Kreisschreiben und Weisungen haben, 58 Seiten Kreisschreiben des Bundes, der eidgenössischen Steuerverwaltung, und nochmals 23 Seiten Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung. Woher kommt das? Weil man immer wieder versucht, in Einzelfällen irgendeine angebliche Ungerechtigkeit zu begradigen. Das ist einfach ein falscher Ansatz, Steuergesetzgebung zu machen.

Wenn Sie sich das Grundsätzliche auch etwas überlegen – ich versuche die Komplexität etwas herauszunehmen: Was sind eigentlich Alimentenzahlungen? Es ist nichts Schönes, wenn eine solche Situation eintritt. Der eine Elternteil muss Alimente bezahlen. Wofür? Letztlich, dass die Lebenshaltung der Familie bzw. der Kinder finanziert ist. Haben Sie sich überlegt, wie das bei intakten Familien der Fall ist? Selbstverständlich bekommen Sie keinen Abzug. Hier hat der Gesetzgeber gesagt, im Sinne einer Ausnahme machen wir einen Abzug für bezahlte Alimente. Das kann man machen, es macht wahrscheinlich auch Sinn, wenn man die ganze Situation betrachtet, man muss zwei Wohnungen finanzieren usw. Aber das hat irgendwann ein Ende und logischerweise dann, wenn die Kinder volljährig werden. Dann wird, das haben wir auf dem roten Blatt dargelegt, die Unterhaltszahlung an das volljährige Kind gehen und ist dort auch nochmals steuerfrei. Auch das ist eine solche Ausnahme. Das führt dann im Übergang für die Betroffenen zu einer Mehrbelastung. Aber ist diese gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt? Das ist die Fragestellung. Ist sie gerechtfertigt gegenüber intakten Familien?

Wenn wir versuchen, dauernd solche Einzelfälle zu lösen, dann führt das dazu, dass irgendwann eine Ungleichbehandlung gegenüber intakten Familien eintreten wird. Das ist die Analyse, die wir machen. Der Unterstützungsabzug, der jetzt beim Bund zitiert wird, da muss man sehen, wie sich das Recht bei der direkten Bundessteuer präsentiert. Dort haben wir bekanntlich nicht 10'000 Franken Kinderabzug. Das ist jetzt eine Volksabstimmung, sinnigerweise kommt diese Motion auch aus der SP-GRÜ-Fraktion. Dort werden wir demnächst, soweit ich gehört habe im September, darüber abstimmen, ob man von 6'500 auf 10'000 Franken gehen will. Der Bund hat keinen Ausbildungskostenabzug, der bis 25 Jahre gewährt werden kann. All das muss berücksichtigt werden, wenn man sagt, wir müssen es genau so machen wie bei der direkten Bundessteuer.

Wir sind zum Schluss gekommen, dass es sachgerecht ist, dass dies zu einer gewissen Ungleichbehandlung führen würde, auch gegenüber intakten Familien. Vor diesem Hintergrund sind wir zum Schluss gekommen, dass man diese Motion nicht annehmen sollte.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Broger-Altstätten (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Die Motion ist abzulehnen.

Die CVP-GLP-Fraktion anerkennt die Wichtigkeit des Themas der Motionäre. Wie aus der Antwort der Regierung gelesen werden kann, ist die Thematik sehr umfassend und komplex. Auch die Voten der Motionäre mit den vielen Zahlen bestätigen die Komplexität dieses Themas. Bei der Erarbeitung und Besprechung dieses Themas kamen innerhalb unserer Fraktion die eine oder andere Frage auf, welche anderen «Ungerechtigkeiten» es im Bereich der Familienbesteuerung noch gibt oder geben wird. Wir kamen daher zum Entschluss, dass wir diese Motion nicht unterstützen und dem Antrag der Regierung Folge leisten. Dies um eine Besteuerung «fairer» zu lösen oder allenfalls weitere Ungerechtigkeiten zu schaffen. Wir sind der Ansicht, dass eine Auslegeordnung gemacht werden muss. In welcher Form dies erfolgt, müssen wir noch klären. Wir werden das Thema aber auf unseren «Radar» nehmen und werden später an einer folgenden Session wieder darauf zurückkommen.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Bartl-Widnau (im Namen der FDP-Fraktion): Die Motion ist abzulehnen.

Die FDP-Fraktion anerkennt die von den Motionären aufgerufene Fragestellung beim Vorliegen einer Familienkonstellation, wo Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder durch getrennt lebende oder geschiedene Eltern erbracht werden. Deren Belastung nimmt mit Erreichen des 18. Altersjahres des Kindes zu, da die Unterhaltszahlungen nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden können. Ein zur Unterhaltszahlung verpflichtetes Elternteil kann Zahlungen an Kinder nicht mehr vom Einkommen in Abzug bringen, dies ist jedoch bundes- als auch harmonisierungsrechtlich so vorgesehen. Als Ausgleich steht dem zur Hauptsache für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufkommenden Elternteils ein Kinderabzug zu. Dieser wiegt den Wegfall der Abzugsfähigkeit auf, da zwar der Kinderabzug nicht mehr vorgenommen werden kann, jedoch müssen die Unterhaltszahlungen nicht mehr versteuert werden. Wir müssen dabei beachten, dass das Kind die erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht mehr versteuern muss, so dass in der Gesamtsumme das steuerbare Substrat nicht grösser wird.

Unter dieser Voraussetzung soll es nun neu möglich sein, dass ein Elternteil den Kinderabzug und der andere Elternteil einen Unterstützungsabzug erhält, notabene bei weiterhin nicht steuerbaren Zahlungen auf Seiten des Kindes. Dies wäre, wie von der Regierung auch richtig festgestellt, eine Bevorzugung gegenüber intakten Ehen, denen lediglich ein Kinderabzug je Kind zusteht. Bereits aus diesem Grund ist die vorliegende Motion abzulehnen. Schliesslich soll ein Gesetz nur dann geschaffen werden, soweit dieses eine wesentliche Anzahl Betroffene hat – vorliegend ist dies nicht der Fall. Will man die betroffenen Alleinstehenden besserstellen, so wäre eine tarifarische Anpassung entsprechend vorzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Kohler-Sargans: Auf die Motion ist einzutreten.

Ich spreche in die gleiche Richtung wie mein Mitmotionär und die Minderheit meiner Fraktion. Ich leite seit 20 Jahren das Steueramt in Sargans. Zuerst ein Dank an die Regierung für die Antwort, welche aufgrund der Komplexität der Sache sehr ausführlich dargelegt wurde. Ich hoffe auf die Grosszügigkeit von FDP- und SVP-Fraktion, die sie heute bereits der AFP-Debatte gezeigt haben.

Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass dem Missstand, dass das zahlungspflichtige Elternteil, welches einen Betrag von 600 bis 999 Franken für ein volljähriges Kind bezahlt, keinen Abzug beanspruchen kann, gesetzlich entgegnet werden muss. Was heisst das? Beim zahlenden Elternteil werden z.B. 10'000 Franken im Jahr nicht berücksichtigt, nur, weil sein Kind volljährig geworden ist. Sind es mehrere Kinder, ist es finanziell noch viel schwieriger tragbar. Die Steuerbelastung dieser Person steigt um ein Vielfaches, obwohl die Zahlungen immer noch im gleichen Umfang geleistet werden wie vor dem 18. Altersjahr. Eine aktuelle Berechnung der Gemeinde Wartau, die ist nicht so finanzstark und hat einen ziemlich hohen Steuerfuss: Rechnen wir mit einem steuerbaren Einkommen von 50'000 Franken, so zahlt der alleinstehende Steuerpflichtige 7'800 Franken. Könnte er die 10'000 Franken für sein volljähriges Kind noch abziehen, dann wären es nur 5'400 Franken, also 2'500 Franken müsste dieser Mann in der Gemeinde Wartau weniger Steuern bezahlen. Ich weiss, der ganze Prozess ist dem Bundesrecht geschuldet, wo es nicht mehr die Praxis ist, dass man so lange abziehen kann, wie man auch bezahlt. Für mich wäre das nach wie vor die richtige Lösung. Ich vergleiche es immer gerne mit den Waisenrenten. Wenn ich sterben würde, würden meine Kinder auch eine Waisenrente erhalten, welche sie selbständig versteuern müssten – aber das ist Bundesrecht. Die Thematik ist umfassend, wie die Antwort der Regierung zeigt. Zahlt der zahlungspflichtige Elternteil 1'000 Franken pro Kind pro Monat, so hat er oder sie Anspruch auf den Kinderabzug von momentan 10'200 Franken. Dies würde auch bei unserer Motion bei einer Gutheissung so bleiben. Ja, in diesem Fall könnte sogar die Mutter, der andere Elternteil, den Unterstützungsabzug von 6'500 geltend machen. Wie läuft das heute in der Praxis ab? Ich bin mir sicher, dass bei dieser jetzigen Konstellation dieses Abzugs auch Vereinbarungen hinter dem Gesetz getroffen werden. D.h., es werden Vereinbarungen zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten unternommen, wer jetzt zur Hauptsache für das Kind aufkommen kann und wer den Kinderabzug beanspruchen kann. Da kommt sogar noch die Wohnsitzpflicht dazu, wenn z.B. ein Kind bei der Mutter wohnt und das andere Kind beim Vater, das beide noch den verheirateten Tarif beanspruchen können. Mit einem Abzug könnten sicherlich auch die zwischenmenschliche Beziehung und die Probleme, welche sich bei diesen Ex-Ehepartnern aus der Trennung ergeben haben, minimiert werden.

Mit der vorliegenden Motion befassen wir uns mit den monatlichen Kinderalimenten unter 1'000 Franken. Einige Kinder beenden ihre Ausbildung bereits im 18. Lebensjahr, dort wäre das nicht so tragisch, einige im 20. Lebensjahr und bei einigen Studenten kann dies durchaus bis zum 25. Altersjahr dauern. Nebst den Alimentenzahlungen, welche nicht berücksichtigt werden können, wird der leistende Elternteil auch zum Alleinstehendentarif besteuert. Aus der kompakten Familie werden zwei Steuersubjekte, welche nun zu einem gleich hohen oder einem höheren Steuermass unterstellt werden als vorher.

Wir Motionäre streben an, dass es gleich gehandhabt würde, wie im Bundesrecht. Da kann der zahlende Elternteil den Unterstützungsabzug von momentan 6'500 Franken abziehen, falls die Zahlungen diesen Betrag übersteigen. Dass dies in der Praxis wohl nicht so gehandhabt wird, zeigen 300 Fälle, wie die Antwort der Regierung zeigt. 300 Fälle von 300'000, das wären 0,1 Prozent. In Sargans haben wir 4'000 Steuerpflichtige, da wären es vier Fälle, die davon betroffen sind. Ich kann Ihnen sagen, Sargans ist nicht dafür bekannt, dass dort viele getrennt lebende oder geschiedene Elternpaare leben, aber es sind sicher mehr als vier Fälle. Ich vergleiche es, wie Fäh-Neckertal, mit dem Unternutzungsabzug, bei welchem sogar noch ein Zimmer leergeräumt werden muss, damit man diesen Abzug beanspruchen kann. Hier bei diesem Abzug, wäre es sicherlich anders. Der leistende Elternteil kann sicherlich nachweisen, dass er den Betrag von 6'500 Franken zahlt. Aber auch beim Unternutzungsabzug hat die Anzahl zugenommen, seit es im kantonalen Recht abzugsfähig ist. Wieso? Es fehlen die Hinweise zu den Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung. Dieser wird vielfach von den zahlenden Elternteilen übersehen und von den Steuerämtern auch nicht aktiv bewirtschaftet. Betroffen von diesem Missstand ist nur eine kleine Personengruppe, aber diese Gruppe trifft es in solchen Fällen finanziell schwer. Auf diese Motion hin habe ich viele Rückmeldungen von Betroffenen erhalten.

Finanziell wäre ein solcher Abzug sicherlich tragbar. 300 Fälle, das würde Mindereinnahmen von 167'000 Franken generieren. Wäre es auch noch die zehnfache Anzahl, wäre dies mit 1,67 Mio. Franken auch noch tragbar und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wäre berücksichtigt. Entlasten wir dies Personen, die nicht alle auf der Sonnenseite des Lebens stehen.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Fäh-Kaltbrunn: Auf die Motion ist einzutreten.

Ich möchte die Steuer auch noch ein bisschen senken. Stellen Sie sich vor, Sie müssen von einem Jahr aufs andere 2'000 Franken mehr Steuern bezahlen. Ihr Lohn ist gleich hoch. Ihre Kinder sind immer noch in der Ausbildung, es hat sich eigentlich gar nichts geändert. Doch etwas Kleines hat sich geändert, Ihre Kinder sind volljährig, Alimente müssen Sie weiterhin bezahlen. Weil sie aber volljährig sind, können Sie die Alimente nicht mehr abziehen. Auch einen Kinderabzug können Sie nicht geltend machen, weil Sie mit Alimentenzahlungen bis zu 1'000 Franken nicht zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Dazu hat mir ein Betroffener geschrieben, ich zitiere: «Im jetzigen System wird einfach Frau gegen Mann ausgespielt, was auch nicht gerade förderlich wirkt für ein friedliches Nebeneinander.» Auf solche Sachen muss der Staat sensibler und achtsamer werden, will er eine zukunftsfähige Gesellschaft haben. Bei mehreren Kindern sieht die Sache dann noch extremer aus, dann zahlen Sie schnell einmal 3'000 bis 4'000 Franken mehr und das bei einem Lohn von 5'000 Franken im Monat und Alimentenzahlungen von 800 Franken. Meiner Meinung nach können wir dann nicht mehr von Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sprechen. Die Antwort der Regierung ist sehr detailliert und zeigt die steuerliche Situation gut auf. Sie negiert aber das Problem und begründet dies damit, dass es sehr wenig Gefälle gäbe. Mal abgesehen davon, dass dies den Betroffenen nicht hilft, zweifle ich auch die genannte Anzahl Fälle an. Die Regierung berechnet diese aufgrund des Unterstützungsabzugs bei der direkten Bundessteuer und nimmt dort dann die Fälle, bei welchen der Abzug auf Grund von Alimentenzahlungen gewährt wurde. Dazu muss man wissen, dass sehr viele Steuerpflichtige gar nicht wissen, dass es den Unterstützungsabzug überhaupt gibt und diesen deshalb auch nicht geltend machen. Bei einem steuerbaren Einkommen von 50'000 Franken, wovon dann 6'500 Franken Unterstützungsabzug weggehen, ergäbe sich bei der direkten Bundessteuer eine Ersparnis von 172 Franken. Bei der Kantons- und Gemeindesteuer aber wären das in meiner Gemeinde 1'713 Franken, also 10 Mal mehr. Da ist es nur logisch, dass bei der Einführung des Abzuges bei der Kantons- und Gemeindesteuer mehr Personen den Abzug geltend machen würden. Dies zeigt auch die Entwicklung beim Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert, welcher bis vor einigen Jahren nur bei den Bundessteuern möglich war und dann auch bei der Kantons- und Gemeindesteuer eingeführt wurde. Die Zahlen sind seither um ein Mehrfaches gestiegen.

Die Regierung schreibt auch, dass in der Betrachtung nicht vergessen werden dürfe, dass der Empfänger der Alimente, also das Kind, diese nicht versteuern müsse. Das ist zwar grundsätzlich korrekt. In der Regel müsste das Kind aber auch dann entweder keine oder nur sehr wenig Steuern bezahlen. Diesen Betrag würden die Betroffenen wohl gerne übernehmen, würden Sie dadurch bei sich selber weniger Steuern bezahlen. Es mutet schon ein wenig seltsam an, wenn die Regierung im Zusammenhang mit dieser Motion auf die grosszügigen Sozialabzüge hinweist. Gerade davon haben die Betroffenen nämlich gar nichts, da sie eben gerade keinen Abzug machen können.

Zum Vorwurf, mit diesem Vorstoss eine Bevorzugung von getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteilen gegenüber intakten Ehen zu machen, möchte ich noch einmal einen Betroffenen zu Wort kommen lassen, wobei ich es wahrscheinlich nicht ganz so krass formulieren würde. Ich zitiere: «Es ist einfach absurd, wenn nicht schon fast verbrecherisch, aus einer geschiedenen Familie genau so viel oder besser noch mehr Steuern heraus zu pressen, als aus einer zusammenlebenden Familie, wo doch schon alles teurer wird, weil zwei Wohnungen finanziert werden müssen.» Wir wollen niemandem etwas wegnehmen. Die Familien haben die gleichen Abzüge. Wir wollen einfach für die alleinstehenden, unterstützungspflichtigen Alimentenzahler etwas holen. Diverse andere Kantone kennen den Unterstützungsabzug. Wir möchten ihn auf die Fälle beschränken, in denen Kinder, welche sich in Ausbildung befinden, unterstützt werden müssen – das ist nicht freiwillig. Dabei soll, wie auch beim Kinderabzug der Stichtag 31.12. gelten.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020
17.2.2020Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten auf die Motion.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020