Geschäft: Zuständigkeit für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.15.07
TitelZuständigkeit für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen
ArtKR Motion
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung1.6.2015
Abschluss1.3.2016
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 3. November 2015
VorstossWortlaut vom 1. Juni 2015
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
1.3.2016Eintreten0Zustimmung81Ablehnung39
Statements
DatumTypWortlautSession
1.3.2016Wortmeldung

Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Sie erinnern sich, im vergangen Jahr wurde von der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ausweisung von zwei ausländischen Staatsangehörigen gutgeheissen und das hat zu etwelchen Diskussionen, auch in diesem Kantonsrat, geführt.

Es wurde als Begründung angeführt, dass für die Zulässigkeit und Bearbeitung dieses Wiedererwägungsgesuchs das Sicherheits- und Justizdepartement bzw. die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes als Stellvertreterin zuständig seien, obwohl es sich nicht um die erste Instanz, sondern um die zweite Instanz gehandelt hat.

Als Grundlage für diese Praxis wurde angeführt, Lehre und Rechtsprechung zur st.gallischen Wiedererwägungsregelung sähen das vor und das sei im Kanton St.Gallen schon immer so gewesen.

Die Mitunterzeichnenden meiner Motion und ich sind dann zum Schluss gekommen, dass diese an sich unbekannte Praxis, welche da angerufen wurde, möglichst vielen Leuten zugänglich gemacht werden soll, und dass man das deshalb im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege festhalten sollte.

Wir dachten natürlich, weil die Regierung hinter dem Wiedererwägungsentscheid stand, und weil auch die Rechtspflegekommission über diese Praxis frohlockt hat, dass Eintreten auf die Motion beantragt wird. Und das man natürlich diese altehrwürdige Regelung, die da angeblich bestand, dass man die ins Gesetz aufnehmen will.

Nun schreibt die Regierung aber: Die Regierung hält den Vorschlag der Motion im VRP jegliche Behörden unbesehen der vorgängigen funktionalen Zuständigkeit für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen einzusetzen nicht für zweckmässig. Orientiert man sich gemäss der vorliegenden Motion lediglich daran, welche Behörde zuerst angerufen wird, wird der Zufälligkeit und Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet. Das war es eigentlich, was man als Antwort erwartet hätte auf die Rügen gegen das Vorgehen des Sicherheits- und Justizdepartementes und des Gesundheitsdepartementes im Fall jenes Wiedererwägungsgesuchs, wo die zweite Instanz angerufen wurde. Und nun bestätigt das die Regierung. Aus diesem Grund bitte ich Sie, weil die Regierung das bestätigt, was nach Auffassung der Motionäre an sich gegolten hätte, aber wir haben damals der Regierung geglaubt, dass es anders sei, auf die Motion nicht einzutreten und damit klar zu dokumentieren, dass die Regierung hier und nicht in dem was sie vorher gesagt hat, recht hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Ich schliesse mich den Ausführungen von Ritter-Sonderegger-Altstätten in allen Teilen an. Wenn man die faktische Situation genauer anschaut, so muss man zur Erkenntnis gelangen, dass die bisherige Praxis, die existiert hat, bislang war es zulässig Wiedererwägungsgesuche sowohl bei der ersten Instanz, wie bei der zweiten Instanz einzureichen, das wurde in der ganzen Verwaltung so gelebt. Ich habe mich als Anwalt auch immer gefragt, wer hat das eingeführt? Dass man an zwei Stellen möglichst sogar gleichzeitig ein gleichlautendes Gesuch einreichen kann, und wenn dumm läuft, sogar zwei verschiedene Antworten erhält, das ist schon ausserordentlich speziell. Es ist aber nicht so, dass jetzt die Regierung einfach in diesem konkreten Fall einmal diese Praxis geübt hat, sondern das war bis jetzt geübte Praxis, es wurde auch so in den Kommentaren widergegeben, ohne allerdings auf die Sache weiter einzugehen und diese Praxis auch näher zu begründen. Es ist jetzt sicher richtig, dass wir mit der bevorstehenden Revision des VRP hier Klarheit schaffen und auch eine klare und in sich logische Regelung in unserer Gesetzgebung aufnehmen. Das erreichen Sie, indem Sie wie von uns und auch Ritter-Sonderegger-Alstätten beantragt, auf diese Motion nicht eintreten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten auf die Motion.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung empfiehlt Nichteintreten auf die Motion.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016