Geschäft: II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.18.10 |
Titel | II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 12.10.2017 |
Abschluss | 1.1.2019 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Antrag | Antrag Looser-Nesslau zu Art. 8 vom 11. Juni 2018 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Festlegung des Vollzugsbeginns vom 11. Dezember 2018 | |
2.8.2019 | Botschaft | Bericht sowie Botschaft und Entwurf der Regierung vom 13. März 2018 | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 12. Juni 2018 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 17. September 2018 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 19. September 2018 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Januar 2019 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 14. Mai 2018 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 14. Mai 2018 | |
2.8.2019 | Antrag | Kommissionsbestellung vom 23. April 2018 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Sulzer-Wil zu Art. 18 Abs. 1 Bst.bbis vom 11. Juni 2018 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 40.18.01 / 22.18.10 voKo Wirkungsbericht und II. Nachtrag zum EG Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
19.9.2018 | Schlussabstimmung | 115 | Zustimmung | 1 | Ablehnung | 4 | |
12.6.2018 | Antrag Sulzer-Wil zu Art. 18 Abs. 1 Bst. bbis | 29 | Zustimmung | 75 | Ablehnung | 16 | |
12.6.2018 | Antrag Looser-Nesslau zu Art. 8 Abs. 3 | 87 | Zustimmung | 26 | Ablehnung | 7 | |
12.6.2018 | Antrag Looser-Nesslau zu Art. 8 Abs. 2 | 78 | Zustimmung | 35 | Ablehnung | 7 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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17.9.2018 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. September 2018 |
17.9.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. September 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | beantragt, Art. 18 Abs. 1 Bst. bbis zu streichen | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Neun Regionen sind mit verschiedenen Organisationsformen die sich erstaunlich positiv entwickelt haben. Die KESB machen aus unserer Beurteilung einen guten Job. Die gemeinsame Entwicklung von Standards, eine nachhaltige Verbesserung der Organisationen, die sind aufwändig und die sind aufgrund dieser Organisation, wie wir sie im Kanton St.Gallen haben, auch nur in gewissen Grenzen möglich. Die verschiedenen KESB sind nur schlecht vergleichbar. Hier meinen wir nicht nur die unterschiedliche Praxis und Rechtsanwendung, sondern z.B auch bezüglich den vorhandenen personellen Ressourcen. Wir erachten es als wichtig, dass die Datenlage diesbezüglich verbessert werden kann und eine bessere Vergleichbarkeit auch sichergestellt werden kann. Gerade wegen den unterschiedlichen Organisationsformen kann es notwendig sein, dass der Kanton entsprechend auch einmal Einfluss nehmen kann. Das ist darum auch wichtig, weil wir mit unterschiedlichen Praxen in den Regionen auch eine gewisse Ungleichbehandlung von Betroffenen stattfinden kann je nachdem wo im Kanton eine Person wohnt und diesen Punkt erachten wir aus Sicht der SP-GRÜ-Fraktion als heikel. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Gemeinden hat sich in den Jahren jetzt gut eingespielt. Die Empfehlungen zur Zusammenarbeit, welche von den Behörden vom Kanton und von der KOS erarbeitet worden sind, erachten wir als positiv. Das auf dieser Bewertungsgrundlage die Zusammenarbeit mit den Gemeinden nun im Gesetz verankert wird, das begrüssen wir. Wir begrüssen auch, dass die Abklärungen künftig in allen Regionen primär durch die KESB erfolgen sollen. Heute haben wir hier unterschiedliche Handhabungen je nach Region und Gemeinden. Abklärungen durch die KESB das bedeutet auch, dass die erhobenen Informationen in der Organisation bleiben. Das ist effizient und insbesondere hinsichtlich eines möglichen Entscheids einer KESB-Behörde auch zu begrüssen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag ist abzulehnen. Es ist doch eigentlich klar, dass man im ganzen Kanton eine einheitliche Rechtsanwendung wünscht. Die Autonomie der KESB Regionen werden mit diesen beiden Artikeln in keinster Weise wirklich beschnitten. Die Fachlichkeit wird ebenfalls nicht bestritten, dass das Fachleute sind wie Schöbi-Altstätten erwähnt hat, ist klar, wir wollen Fachpersonen haben an diesen Stellen, aber die Praxis zeigt auch die KESB Regionen sind im Jahr 2013 gestartet, wie ich es in meinem Eintretensvotum bereits gesagt habe, von Null an und was ist passiert? Man hat auch eigene Praxen entwickelt und das Resultat ist, dass wir unterschiedliche Praxisanwendungen in unserem Kanton haben bei einem gleichen Wert, gleichen Gesetz. Es kann doch nicht sein, dass man je nachdem, ob man in Rorschach, ob man in der Linthebene ist oder im See-Gaster oder in Gossau, dass dann zu einem gleichen Geschäft, zur gleichen Massnahme, dass das teilweise unterschiedlich gehandhabt wird. Wir sind der Meinung, dass das auch im Interesse der Gemeinden ist. Durchaus im Interesse der Gemeinde ist, weil die Gemeinden sind auch die, die oftmals die Fragestellung, sich mit diesen Themen auseinandersetzen müssen, nicht auf der fachlichen Ebene aber trotzdem auch mit der Bevölkerung die davon betroffen ist. Unserer Ansicht oder meiner Ansicht nach ist das so in der Praxis, wir hatten schon mehrfach Zusammenarbeit mit den KESB Region, mit den KESB Präsidien und da hatte man z.B. die Situation das sieben KESB Präsidien gesagt haben, diese Praxis, diese Abmachung, diese Vereinbarung, die man mit den Gemeinden trifft, das ist eine gute Sache, das machen wir so, dann hat man lange zusammen gearbeitet und dann ist man aus der Sitzung hinausgegangen und dann haben zwei KESB Präsidien gesagt, nun ja, das mag wohl gut sein, aber wir halten an unserer bisherigen Praxis fest. Das kann ja nicht die Idee sein. Daher sind wir der Meinung, dass man diesen beiden Artikeln gut zustimmen kann. Es wird bestimmt auch nicht so sein, dass zeigt auch die Praxis, dass das Departement des Innern oder das Amt für Soziales dann ständig mit Weisungen kommt und eine Weisung nach der anderen rauslässt. Diese Befürchtung scheint mir völlig unbegründet zu sein. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es ist erfreulich, dass die Ergebnisse und zwar allen Unkenrufen zum Trotz bestätigen, dass die bestehende Organisation bzw. die Trägermodelle des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton St.Gallen im Wesentlichen gut ist. Darauf basierend können nun Optimierungen am System im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen umgesetzt werden. Diese Optimierungen betreffen die Organisation des Verfahrens, Abklärung von Gefährdungen sowie Massnahmen bei Beistandsschaften und dabei geht es insbesondere um kostenintensive Massnahmen bei deren Auslösung die finanzierenden Gemeinwesen einzubeziehen sind. Generell ist festzustellen, dass der Kindes- und Erwachsenenschutz in den St.Galler Regionen sehr unterschiedlich organisiert ist. Dies ist jedoch nicht als Nachteil zu werten. Ob und wie die Empfehlungen der Staatswirtschaftlichen Kommission umzusetzen sind, bleibt zu diskutieren. Klar ist, dass in der Spezialdiskussion insbesondere ein spezielles Augenmerk auf Art. 8 «Aufsicht» zu legen ist. Ein entsprechender Streichungsantrag von Art. 8 Abs. 2 und 3 liegt ebenso auf dem Tisch wie ein solcher zu Art. 18 Abs. 1 bbis. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Der Streichungsantrag ist abzulehnen. Vielleicht können Sie mich da noch ein wenig aufklären, aber ich sehe nicht ein warum dieser Absatz zu streichen ist. Wenn Sie ein Verfahren eröffnen auch vor der KESB, dann müssen Sie es irgendwann einmal wieder beenden. Wenn es keine Einigung gibt, ist bis jetzt vorgesehen das eine Klagebewilligung ausgestellt wird. Ansonsten müssen Sie dieses Verfahren irgendwie abschreiben, dass es ein Rückzug gibt, wenn wichtige Sachen zu regeln sind, ist unwahrscheinlich und gegenstandslos so lange weiterhin Uneinigkeit z.B. der Eltern besteht, ist auch nicht anzunehmen. Nun, es gibt dann die letzte und dritte Möglichkeit im Interesse eines Kindes oder aber auch der Eltern endlich eine Klärung herbeizuführen, wenn das nicht freiwillig vor KESB stattfindet, dann halt bei Gericht. Das ist sicher der zweitbeste Weg, aber es ist immer noch wichtig, dass hier die anstehenden Probleme gelöst und geklärt werden. Insofern sehe ich mit dem Artikel eine gewisse Verpflichtung, eine gewisse Fortführungslast der Parteien, dass dann auch irgendwann einmal zu Ende zu bringen. Eine Streichung bringt nichts. Dann sind Sie einfach im Nichts und dann war das ganze Verfahren umsonst. Ich denke, es geht auch um viele existenzielle Fragen des Kindes, wichtige Fragen, die man auf den Lebensweg mitnimmt und da ist es wichtig, dass auch einmal ausdiskutiert wird, wenn es keine Einigung gibt, muss ein Dritter, muss ein Gericht im Interesse des Kindeswohls entscheiden. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Im Grundsatz sind wir mit dem Wirkungsbericht und der Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts und dem II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung für das Kindes- und Erwachsenenschutzrechts einverstanden und stellen fest, dass die KESB sehr gut arbeitet. Allerdings gäbe es noch folgende zwei Punkte zu diskutieren. Es geht um die Aufsicht dort, unsere Haltung ist, dass aufgrund der wenigen Vorschriften die sie machen und die Art wie sie die Aufsicht vornehmen, diese so erträglich ist. In der jetzigen Formulierung könnte es so belassen werden. Um eine einheitliche Umsetzung zu erreichen, könnte auch der Umgang mit den Gemeinden über eine Weisung formuliert werden. Allerdings braucht es dazu keine Gesetzesnormen. Zweitens, der Einbezug der Gemeinden. Wir finden das auch hier mit der jetzigen Formulierung gelebt werden könnte. In der Praxis bräuchte es eigentlich gar keine Regelung mehr. Ein Bundesgerichtsentscheid hat sich klar über dieses Thema geäussert. Vielmehr würden wir eigentlich ein Zusammenarbeitspapier bzw. eine Weisung, wie dies in Zürich der Fall ist, begrüssen. Dort ist alles geregelt. Wir sind der Meinung, dass sich der Gesetzgeber darauf berufen müsste, nur die notwendigsten Gesetze zu erlassen. Dies funktioniert zwischenzeitlich in der Praxis sehr gut und es müsste nicht mehr viel geregelt werden. Im Weiteren erlauben wir uns in einem dritten Punkt auch für den Berufsstand der Rechtsagenten stark zu machen. Es wäre nicht mehr als adäquat und fair, wenn dieser Berufsstand auch ins Gesetz aufgenommen würde, dies neben den Lizenzierten und den Masterabgängern. Die Arbeit in den Regionen zeigt, dass diese genauso qualifizierte Arbeit leisten. Zudem steht es den Autonomien der Trägerschaften frei, wie sie sich organisieren wollen. Die Diskussion darf keinesfalls mit jener um die Präsidenten geführt werden. Hier geht es gesamthaft um den Punkt, ob in der Behörde mindestens ein Jurist mit Recht sein muss. Es könnte aber auch sein, dass eine Behörde genauso gute Arbeit leistet oder macht diese Bestimmung und vielleicht sogar nicht mehr notwendig ist. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ich möchte noch das Resultat der vorberatenden Kommission bekannt geben, es war nicht klar in der vorberatenden Kommission und da haben wir die Verwaltung beauftragt, dies zu klären und das ist mit der Beilage 16 und der Stellungnahme zu Art. 18, die den Kommissionsmitgliedern dann zugestellt wurde, gegeben, und die Antwort darauf lautet so wie es in der Begründung von Antrag Sulzer-Wil auch steht, dass dies nicht erforderlich sei. Ich kann Ihnen jetzt nicht schlüssig beantworten was richtig ist. Die Antwort der Regierung oder der Antrag von Rechtsanwalt Schöbi-Altstätten. Ich stelle einfach fest, wenn Sie nicht streichen, dann bleibt der Artikel im Gesetz, die Klagebewilligungserteilung kann durch die Einzelzuständigkeit vorgenommen werden, so sie benötigt wird, und wenn Sie nicht benötigt wird, bleibt der Buchstabe einfach im Gesetz und nützt nichts. Ich kann es nicht beurteilen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission 40.18.01 «Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts» sowie 22.18.10 «II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» tagte am Donnerstag, 14. Mai 2018 im St.Gallen, Regierungsgebäude, Tafelzimmer. Von Seiten des zuständigen Departementes waren anwesend:
Die vorberatende Kommission des Kantonsrates nahm vom Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutz Kenntnis und unterstützt den zweiten Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Mit dem Nachtrag werden verschiedene Aufträge des Kantonsrates umgesetzt. Die Organisation der Verfahren und die Umsetzung von Massnahmen werden verbessert. Der kantonalen Aufsicht sollen weitere Aufgaben sowie eine Weisungsbefugnis zugeteilt werden. Keine Anpassungen erfahren die bestehenden Trägerschaftsmodelle. Der Kantonsrat gab in Auftrag, die Mitwirkung der Gemeinden bei Anordnung von Massnahmen, die Datenlage zu statistischen Zwecken und die Reorganisation der KESB zu prüfen. Zudem soll die Wirksamkeit und die Vergleichbarkeit der Kosten von Massnahmen sowie der Einbezug der zuständigen Gemeindebehörde und die Auskunftserteilung durch die KESB vereinheitlicht werden. Gesetzesanpassungen sollen sich lediglich auf punktuelle Anpassungen beschränken. Der Fokus des Nachtrags liegt auf der Verbesserung der Verfahrensorganisation also der Abklärung von Gefährdungen sowie der Verbesserung der Massnahmen bei Beistandschaften. Zudem befürwortet die vorberatende Kommission, dass das Zusammenspiel von KESB, Berufsbeistandschaften und den vorgelagerten Diensten effizient und wirkungsvoll geregelt wird. Dass die administrative Aufsicht des Kantons erweitert und der Kanton als Koordinationsstelle agieren soll, war in der Kommissionssitzung unbestritten. Das Departement des Innern, das die Aufsicht über die KESB innehat, fördert demnach die Weiterbildung der KESB-Mitglieder und sorgt für eine einheitliche Datenerhebung und Rechtsanwendung. Zudem soll das zuständige Departement zur Vereinheitlichung der Verfahren neu auch Weisungen erlassen können. Einen Antrag zur Streichung der Weisungsbefugnis lehnte die vorberatende Kommission ab. Umstritten war, ob neu auch Rechtsagenten mit Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen werden sollen. Die vorberatende Kommission lehnte einen entsprechenden Streichungsantrag ab. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat schliesslich zwei Änderungen: Neu sollen als Ersatzmitglieder neben Mitglieder einer anderen KESB des Kantons auch Mitarbeitende der eigenen Behörde bezeichnet werden können. Ausserdem sollen die KESB in Zukunft den zuständigen Stellen die für die Finanzierung und Zuständigkeitserklärung erforderliche Auskünfte erteilen. Die Auskunft enthält Angaben zu den Kosten und zur Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die vorberatende Kommission beantragt, dass zusätzlich auch die Eignung der Massnahme enthalten sein soll. Zudem hat die Kommission über den Artikel zur Klageberechtigung der KESB unterhalten. An der Sitzung konnte nicht abschliessend geklärt werden, ob diese nicht ohnehin gegeben ist und ein entsprechender Gesetzesartikel damit obsolet sei. Dabei war die Haltung der Kommission klar; sofern es die Bestimmung nicht braucht, soll sie im Gesetz weggelassen werden. Genau dies bestätigte sich im Nachgang auf Grund der Abklärungen der Verwaltung. So liegt nun ein Antrag Sulzer-Wil vor, bei welchem Sie davon ausgehen können, dass dieser im Sinn der voKo ist. Die Kommission empfiehlt dem Kantonsrat mit 15:0 Stimmen auf die Vorlage einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Dem Antrag ist zuzustimmen. Ich nehme Bezug auf die vorgesehene Änderung in Art. 8 Abs. 2 und weite dann noch etwas zu Abs. 3 aus. Neben der administrativen Aufsicht soll das zuständige Departement bei den einzelnen KESB-Körper die Weiterbildung fördern sowie Weiterbildungen und Erfahrungsaustausche organisieren und Leitentscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts auswerten und kommunizieren. So steht es jedenfalls im Bericht bzw. der Botschaft. Meines Erachtens erhält die Vorlage in diesem Punkt einen gravierenden Konstruktionsfehler. Mit der ErrichtGFhörde über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, soziale Arbeit und Medizin. Ich zitiere da nur das Gesetz: «Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium oder ist jetzt neu Rechtsagent». Bei diesen Qualifikationen ist es mir schlichtweg schleierhaft, was das zuständige Departement hier noch notwendigerweise beistehen muss. Die Fachleute sitzen ja im Gremium und wenn der Kanton diese kommunalen Behörden Gerichtsentscheid erläutern muss oder bei der Weiterbildung helfen muss, wenn wären sie am falschen Platz. Hier macht sich nur die Bürokratie breit, müssen uns Standard an Hilfsmittel erarbeitet und implementiert werden, wäre das nur eine Abschiebung von Verantwortung. Dann könnte das zuständige Departement gleich die KESB-Geschäfte an sich ziehen und kantonalisieren. Die fachliche Aufsicht ist durch zwei kantonale Gerichtsinstanzen mit voller Kognition gegeben, übrigens auch zum Verfahrensrecht. Damit ist die Aufsicht rein administrativ. Herr Innenminister, Sie gehen mit dieser Vorlage weit darüber hinaus. Sie trauen den kommunalen Behörden z.B. nicht zu, dass sie Gerichtsentscheide aus ihrem Fachbereich richtig lesen können. Die KESB soll zwar Verantwortung für hilfsbedürftige Mitmenschen tragen, aber für die Verantwortung für das eigene Amt sollen die eigenen Fähigkeiten anscheinend nicht ausreichen. Sie stellen damit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden selbst unter Beistandschaft. Ich denke, das kann nicht sein, das ist eine verkehrte Welt. Deshalb sind Abs. 2 und auch Abs. 3 von Art. 8 zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Der Wirkungsbericht zeigt auf, dass die gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren mit der bestehenden Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton St.Gallen grundsätzlich positiv sind. Dies gilt für die Ausgestaltung des kantonalen Einführungsgesetzes wie auch für die praktische Umsetzung in den neuen KESB-Regionen und dies nachdem die KESB-Behörden seit Beginn der Einführung im Jahr 2013 schweizweit im Fokus der Medien standen und auch aus verschiedenen Kreisen immer wieder stark kritisiert wurden. Oftmals handelte es sich dabei um unqualifizierte Kritiken, welche zudem auch in der Art und Weise wie sie vorgebracht wurden, unfair und überzogen waren. Nach einem auch im Kanton St.Gallen nicht ganz einfachen Start, z.T. mussten die personellen Ressourcen in verschieden Behörden ausgebaut werden, ist die Umsetzung gut verlaufen. Das eine solche Einführung nicht reibungslos und nicht ohne organisatorische wie auch personelle Anpassungen verläuft, ist logisch. Die KESB- Behörden mussten vom 1. Januar 2013 an in einer völlig neuen personellen Zusammensetzung von Beginn weg funktionieren. Sie mussten Dossiers von den Vormundschaftsbehörden der Gemeinden übernehmen, neue Aufträge angehen und dies obschon die innerbetrieblichen Abläufe und Standards noch nicht geklärt waren. Den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton St.Gallen kann also insgesamt ein differenziertes Handeln attestiert werden. Die Kosten für die Massnahmen sind nicht angestiegen und die KESB beordert nicht häufiger einschneidende Massnahmen an als zuvor die Vormundschaftsbehörden. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit meinen persönlichen Erfahrungen, die ich im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit mache. Zudem bestätigt auch der externe Evaluationsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden durch Interface vom 15. Juli 2016 sowie der Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission vom 2. Mai 2017 zur Aufsicht KESB diesen Eindruck. Die FDP-Fraktion teilt deshalb die Einschätzung, dass sich der gesetzgeberische Handlungsbedarf auf punktuelle Anpassungen beschränken soll. Wir begrüssen die Stossrichtung der vorgesehenen Massnahmen dieses zweiten Nachtrags. Dabei möchte ich auf ein paar wenige Massnahmen speziell eingehen. Die Zusammenarbeit zwischen den KESB-Behörden und den Gemeinden haben sich seit dem Jahr 2013 kontinuierlich verbessert. Bei Kindesschutzmassnahmen oder kostenintensive Massnahmen hat sich der Einbezug der finanzierenden Stellen der Gemeinden etabliert. Es bestehen aber nach wie vor regionale Unterschiede. Die KESB- Präsidien der neun Regionen treffen sich zwar zu regelmässigen Sitzungen und besprechen dabei auch Schnittstellen und Prozesse, die Vereinbarungen haben aber keine Verbindlichkeit und somit sind auch keine gemeinsamen Standards durchsetzbar. Die FDP-Fraktion begrüsst deshalb, dass die Zusammenarbeit mit den finanzierenden Stellen und die Angleichung der Prozesse im Gesetz verankert werden. Weiter ist es richtig, dass die Mitteilung der KESB an die Gemeinden, Angaben zu den Kosten zur Verhältnismässigkeit und auch zur Geeignetheit enthält. Die Entscheidungsbefugnis der KESB ist dadurch in keiner Weise eingeschränkt. Das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Entscheide wird aber dadurch erhöht und ist somit auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme. Hierbei gilt es aber auch zu erwähnen, dass bei der Zusammenarbeit mit den Schulen oder Fachstellen ebenfalls noch Potential besteht. Sehr oft werden Fachstellen oder Schulen, obwohl sie mit einer Gefährdungsmeldung das Abklärungsverfahren ins Rollen gebracht haben nicht über den weiteren Verfahrensstand informiert. Diese Kommunikationsdefizite gibt es ebenso dringend zu verbessern, natürlich bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Die FDP-Fraktion unterstützt deshalb auch die Erweiterung der administrativen Aufsicht des Kantons. Der Kanton steht damit in der Verantwortung eine einheitliche Rechtsanwendung, Datenerhebung und die Weiterbildung der KESB-Behörden zu fördern. Die FDP-Fraktion ist überzeugt, dass mit dieser Vorlage um den angedachten Massnahmen das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton St.Gallen insgesamt gestärkt wird und eine vertrauensbildende Wirkung auf die Zusammenarbeit zwischen den KESB-Behörden, den finanzierenden Stellen, anderen Fachstellen und nicht zuletzt auf die Bevölkerung haben wird. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Art. 8 (Artikeltitel). beantragt Art. 8 Abs. 2 und 3 zu streichen. Ich lege meine Interessen offen als Präsident der Verwaltungskommission der KESB Region Toggenburg. Der heutige Art. 8 regelt die Aufsicht, Ziff. 1 das zuständige Departement übt die administrative Aufsicht im Sinn von Art. 155 Gemeindegesetzes aus. Im Falle einer Klage werden heute materiell die Fälle von der VRK überprüft. Mit der neuen Ziff. 2 soll nun Förderung und Weisungsbefugnis im Gesetz verankert werden. Diese Ziffer ist nicht notwendig. Die Förderung gehört meines Erachtens nicht ins Gesetz. Die Weiterbildung, die einheitliche Datenerhebung und die einheitliche Rechtsanwendung sind heute mit dem bestehenden Artikel bereits möglich und werden auch angewendet. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der grosse Umbau der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Schweiz ist vor Jahren erfolgt und die Politik und die Öffentlichkeit interessiert sich selbstverständlich jetzt wie es ausschaut und sie haben es gehört von den verschiedenen Votanten, besser als erwartet. Das System hat sich etabliert. Wir haben einen Auftrag des Kantonsrats, nämlich die Organisation zu überprüfen, die Datenlage zu verbessern, den Einbezug der Gemeinden zu regeln und die Auswirkungen im Kindesschutz aufzuzeigen. Dazu haben wir eine externe Evaluation durchgeführt. Das Ergebnis waren zehn Empfehlungen für die weitere Arbeit. Es sind aber nur wenige Anpassungen im Recht nötig. Es geht vor allem auch um Optimierungsmöglichkeiten in der Praxis und eine gute Zusammenarbeit aller Beteiligten. Bei den KESB wurde nachgefragt, wo sie in der Umsetzung auf einen Anpassungsbedarf gestossen sind. Auch diese Rückmeldungen wurden berücksichtigt. Im Wirkungsbericht wird nun also aufgezeigt, wie die KESB organisiert sind, wie das Ganze funktioniert und es enthält auch Daten zu den Leistungen der KESB. Im II. Nachtrag zum EG-KES werden dann die punktuellen Anpassungen vorgeschlagen. Fazit: Die Behörden sind inzwischen etabliert, die KESB-Mitglieder und Mitarbeitenden und auch die Trägerschaften haben im Aufbau sehr viel geleistet. Die KESB befassen sich mit den schwierigsten, persönlichen und familiären Situationen. Dabei ist selbstverständlich ein gutes Zusammenspiel der involvierten Stellen und Behörden und eine laufende, fachliche Entwicklung erforderlich. Dies kann nicht gesetzlich verordnet werden. Im Einführungsgesetz geht es lediglich um punktuelle Anpassungen und Ergänzungen damit alle KESB, die Gemeinden und die KESB-Aufsicht ihre Aufgaben gut erfüllen und im Fussballer-Jargon ausgedrückt, Sie der Kantonsrat legen die Spielregeln fest, Sie schicken den Schiedsrichter auf das Feld, wenn also z.B. die unterschiedlichen KESB-Behörden nicht genau gleich Verfahren und untereinander koordinieren. Dazu werden wir dann einen kleinen Anpassungsvorschlag im Gesetz diskutieren. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Regierungsrat: in Art. 8 Abs. 2 geht es um die Förderung der Zusammenarbeit. Der Streichungsantrag ist abzulehnen. Looser-Nesslau, das ist es doch. Die KESB Präsidien sind gerade nicht vereinigt und haben sich gegen eine Vereinsgründung ausgesprochen. Das wäre es ja wunderbar gewesen. Das genau wollen Sie nicht und deswegen rufe ich Sie zur nötigen Gelassenheit auf und wie Shitsetsang-Wil sagt, wir haben nicht die Absicht wöchentlich oder täglich irgendwelche Papiere und Weisungen zu verschicken aus dem Departement. Wir wollen genau das Gegenteil. Die Zusammenarbeit mit den KESB Organisationen, die fachlich gut aufgestellt sind, die autonom bleiben, ist hervorragend. Aber wie wir gehört haben, spricht man in diesen gemeinsamen Treffen über die entsprechenden Vorgehensweisen, z.B. oder über die Datenerhebung, über Controlling und Steuerungsmechanismen, über eine einheitliche Rechtsanwendung. Wir haben im Kanton St.Gallen nun neun Regionen mit drei verschiedenen Organisationsmodellen schweizweit einzigartig. Sie haben das so gewünscht. Es ist ein sehr differenziertes System. Aber auch in einem solchen System in dem neun Teams auf dem Feld sind und spielen, braucht es doch gewisse Regeln, nämlich das nicht Team A etwas völlig anderes in der Rechtsauslegung macht wie Team B oder Z. Es geht nicht darum, dass wir hier eingreifen in die Autonomie, weder der Trägerschaften noch der KESB Behörden, es geht überhaupt nicht darum. Es ist auch überhaupt kein Misstrauensvotum an die Adresse der KESB Schöbi-Altstätten. Die fachliche Autonomie ist gewährt, bleibt gewährt, ist hervorragend. Es geht um etwas ganz anderes und ich spreche nur zu Art. 8 Abs. 2. Schauen Sie, Förderung kann sehr wohl im Gesetz verankert sein. Wenn sie stattfinden muss, soll sie auch verankert sein. Im Amt für Soziales sind verschiedene Förderungs- und Koordinationsaufgaben im Gesetz verankert, z.B. in der Kinder- und Jugendkoordination. Das ist nichts Neues, dass man so etwas verankert. Und wenn die Behörden zusammenarbeiten wollen und keine einheitliche Daten vorliegen, wie sollen sie den untereinander verglichen werden können? Das ist doch nur eine Grundlage für eine gute Zusammenarbeit. Wir wollen ihnen nur die nötigen Instrumente in die Hand geben. Deswegen eine einheitliche Datenerhebung zu Controlling- und Steuerungszwecken das ist nichts anderes als «State of the Art» in jeder Organisation die etwas unterschiedlich aufgestellt ist und eine einheitliche Rechtsanwendung das ist, finde ich, eine Erwartung unserer Bevölkerung, dass diese einzelnen KESB einheitliche Praxis anwenden, deswegen verstehe ich ihre Aufregung nicht. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Der Antrag ist abzulehnen. Eine Subkommission der Staatswirtschaftlichen Kommission hat die administrative Aufsicht des Kantons über die KESB genau untersucht und auch den Interfacebericht gelesen und studiert. Ich war Mitglied dieser Subkommission und wir haben da einen gewissen Handlungsbedarf festgestellt und eine Empfehlung gegeben. Art. 8 Abs. 2 und das gilt dann auch für Abs. 3 sind aufgrund dieser Empfehlungen entstanden. Es ist ganz klar, dass der Kanton nur so weit reagiert, wie er wirklich reagieren muss, nämlich insbesondere dann, wenn die Präsidenten der verschiedenen KESB-Behörden nicht einig werden. Sulzer-Wil hat schon darauf hingewiesen. Man muss Ungleichbehandlungen vermeiden können. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag zur Streichung dieser beiden Absätze nicht zu unterstützen, weder Abs. 2, und ich nehme einmal Abs. 3 schon vorweg. Das kommt zwar nachher, aber auch dort plädiere ich für nicht streichen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Dem Antrag ist zuzustimmen. Nachdem die Kollegin in der Staatswirtschaftlichen Kommission das Wort benutzt hat, muss ich hier schon noch eingreifen in diese Diskussion, den ich habe in der Vorbereitung zu diesem Geschäft mich ebenfalls nochmals eingelesen, weil man in den Fraktionssitzungen gehört hat das es hier zu Differenzierungen kommt oder Meinungsverschiedenheiten kommt. Aber es ist richtig, dass die Staatswirtschaftliche Kommission sich im Jahre 2017 intensiv mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat und auch den Evaluationsbericht Interface beigezogen hat, in der auch Mitglieder dieses Rats mitgearbeitet haben, und ich habe dann wirklich die Sätze aus unserem Bericht den dieser Rat ja nochmals genehmigt hat zu Gemüte gezogen, und ich kann Ihnen noch folgendes nochmals in Erinnerung rufen, ich denke das ist wichtig, damit man weiss, was wir dazumal auch geschrieben haben. Der Kanton, sprich in den Empfehlungen, der letzte Satz: «Der Kanton soll Weiterbildungen und Erfahrungsaustausche organisieren, Dokumente wie z.B. Spesen und Beistandschaft, Entschädigung, Gebühren vereinheitlichen und vermehrt Vorgaben und Standards definieren», dann geht es weiter «Der Kanton soll als Koordinationsstelle auftreten, die über die Rolle als Aufsichtsorgan ihnen Empfehlungen abgibt oder Handlungsrichtlinien zur Verfügung stellt», es geht genau in diesem koordinativen Sinn wie es Looser-Nesslau auf dem Streichungsantrag steht, es geht nicht im Sinn der Staatswirtschaftlichen Kommission darum, dass wir hier eine neue Amtsstelle oder etwas schaffen wollen. Zum Abschluss erlauben Sie mir aus dem Bericht im Jahr 2017, S. 7 der Spiegelschrift zu zitieren: «Der Kanton und die neun KESB sollen eine bessere Koordination und Harmonisierungen anstreben. Der Kanton sollte seine Koordinationsfähigkeit verbessern ohne in die Autonomie der KESB einzugreifen», d.h. ohne Aufbau von Weisungsbefugnissen. In diesem Sinn hat der Kantonsrat eigentlich letztes Jahr ein Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission diese Empfehlungen überwiesen und es ist schon erstaunlich das dann in der Botschaft eine direktivere Weisung zum Vorschein kommt. Daher beantrage ich auch in meinem Sinn, ich habe dies nicht mit der Staatswirtschaftlichen Kommission abgesprochen, in meinem Namen diese beiden Streichungsanträge von Looser-Nesslau zu unterstützen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | vorberatenden Kommission: zu Art. 8 Abs. 2 kein Streichungsantrag, zu Abs. 3 In der vorberatenden Kommission wurde die Diskussion zu diesen beiden Absätzen differenziert geführt. Zu Abs. 2 der Förderung der Weiterbildung, der Förderung der einheitlichen Datenerhebung und der Förderung der einheitlichen Rechtsanwendung kam nach geführter Diskussion kein Streichungsantrag zustande. Hingegen bei Abs. 3. in dem es um die Weisungsbefugnis der Regierung geht, da kam nach geführter Diskussion ein Antrag zustande. Dieser wurde mit 9:6 Stimmen abgelehnt. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die beiden Vorlagen fest. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ich spreche zusätzlich zu Sulzer-Wil, dem Fraktionssprecher, in der Eintretensdebatte im Zusammenhang zwischen der Abklärung in den verschiedenen KESB, der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit der Betroffenen und der Weisungspflicht bzw. dem kantonalen Weisungsrecht über die Aufsicht der KESB. Es ist wichtig, dass die KESB selber die Abklärungen durchführen, so dass die Betroffenen, vor allem wenn es Eltern sind, mit in den Prozess miteinbezogen werden und auch verstehen, weshalb eine Massnahme angeordnet wird. In der Regel sind es dann auch dieselben Fachpersonen, welche die Massnahmen mit den Eltern zusammen, wenn es Eltern betrifft auch besprechen, durchführen, anordnen. Dieser Zusammenhang ist derart wichtig, weil gerade im Linthgebiet bis jetzt die Abklärungen an Beratungszentren delegiert worden sind, dann die Betroffenen auch nicht erkennen konnten, ob es fachlich unterstützt ist. Mit den neuen Abklärungsinstrumenten erarbeitet von der Fachhochschule Bern-Luzern und von jener von der Nordwestschweiz kann man davon ausgehen, dass Personen, die sich Schulen liessen mit diesem Instrument auch persönlich, fachlich, wertschätzend im Umgang mit den Familien und ihren Kindern umgehen. Dieser Zusammenhang muss beachtet werden, wenn vom Weisungsrecht gesprochen wird, denn die Aufsicht über die KESB soll doch dem Kanton obliegen, damit auch gewährleistet ist, dass alle diese Abklärung selber durchführen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Dem Antrag ist zuzustimmen. Ich pflichte dem Vorredner Schöbi-Altstätten vollumfänglich zu. Damit die Aufgabenteilung auf den zuständigen Stufen bleibt, wäre es wichtig, wenn im Art. 8 Ziff. 2 und 3 tatsächlich gestrichen würden. Der Kanton St.Gallen hat explizit das Regionenmodell gewählt und damit die Gemeinden in die Verantwortung genommen. Es sollte nicht sein, dass der Kanton Weisungen über die Köpfe der Regionen erlässt und deshalb ist es wichtig, das wir die Ziff. 2 und 3, Art. 8 streichen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin: Wir stimmen getrennt ab, sprechen können Sie zu beiden Anträgen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Wird einzeln abgestimmt oder am Schluss zusammenfassend? | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Der Antrag ist abzulehnen. Ich möchte gerne Keller-Kaltbrunn ergänzen: Ich bin etwas erstaunt über den Streichungsantrag zu Abs. 2. Wir haben das in der Kommission sehr nüchtern, sachlich diskutieren können. Jetzt gibt es gewisse Vorwürfe, dass die Regierung hier ihre Kompetenzen überschreiten könnten, in diese Richtung ging die Diskussion in der Kommission definitiv nicht. Ich bin klar der Meinung, dass es diesen Abs. 2 und auch Abs. 3 weiterhin braucht und ich begründe das auch gerne. Wenn der Kanton Weiterbildungen fördert oder koordiniert für die neun KESB Regionen, für die Behörden, dann erachten wir das als sinnvoll gerade weil es neun Regionen sind. Schöbi-Altstätten hat die interdisziplinären zusammengesetzten Teams dargelegt. Das ist natürlich richtig. Es geht nicht darum, dass die einzelnen Teams nicht gut aufgestellt wären, sondern es geht darum zwischen diesen neun Regionen, in denen es neun verschiedene Behörden gibt eine gewisse Koordination auch was die Weiterbildung anbelangt, was Folgen für die Qualität hat, eine Gesamtheitliche, das zu koordinieren und zu fördern. Ich denke, das ist richtig und auch klar im Interesse des Kantons, dass der Kanton hier eine gewisse Funktion hat für den Fall, dass die Behörden selber untereinander das nicht auf die Reihe kriegen könnten. Zur Datenerhebung: Aus dem Kantonsrat kommen regelmässig auch berechtigte Anliegen Interpellationen, Fragen, wie es um die KESB Regionen steht. Heute haben wir keine genügende Datengrundlage, weil jede Region anders definiert was Fälle, was Qualität, was Ressourcen anbelangt und ich meine, hier müssen wir eine gewisse Vergleichbarkeit hinbekommen. Das ist ebenfalls im Interesse dieses Rats, dass wir da eine Datengrundlage haben, und da muss der Kanton eine gewisse Kompetenz haben, hier festzulegen zusammen mit den KESB Regionen wie diese Daten erhoben werden sollen. Ich verstehe nicht, wie man als Kantonsrat dagegen sein kann und der dritte Punkt, und den erachte ich als besonders wichtig, es geht um die einheitliche Rechtsanwendung und einheitliche Verfahren in diesem Kanton St.Gallen. Wir haben diese neun Regionen, die Arbeiten gut, aber es kann doch nicht sein, dass es darauf ankommt, ob ich im Sarganserland oder im Fürstenland oder in St.Gallen wohne und je nachdem wo ich zu Hause bin, wird mein Anliegen anders gehandhabt und beurteilt. Das geht doch so nicht. Ich bin klar der Auffassung, dass die Regionen sich zusammen auf eine einheitliche Rechtsanwendung und Praxis einigen sollen und wenn das einmal in einem wichtigen Fall in einem wichtigen Punkt nicht gelingen sollte, dann muss der Kanton eine Handhabung haben um da, sage ich korrigierend, eingreifen zu können, wenn man es nicht zusammen, diese neun Behörden schafft eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenn wir dieses Instrument dem Kanton verwehren, dann kann man sich noch fragen, was der Kanton für eine Rolle hier noch haben soll oder dann nur noch Berichten wie es läuft auf Grund einer ungenügenden Datengrundlage. Ich meine, das ist nicht richtig. Wir haben in der Kommission dahingehend diskutiert, dass der Kanton sehr zurückhaltend, wenn überhaupt, von diesem Mittel Gebrauch machen wird. Das wurde so klar kommuniziert und festgehalten und auch von der Mehrheit der Kommission so anerkannt. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Wie mein Kollege von der FDP-Fraktion erwähnt hat, ist ein bisschen Polemik. Wenn das Departement heute Weisungen erlässt, dann werden diese auch umgesetzt. Bestes Beispiel ist die Erhebung von Statistikdaten. Seit das Amt die Vorgaben gemacht hat, funktioniert das einwandfrei. Die KESB Präsidien sind heute als Verbund organisiert. Es wäre oder ist ein leichtes diese in einen Verein zu überführen und Mehrheitsentscheide auch anschliessend in allen KESB Regionen umzusetzen. Dazu braucht es wirklich kein Gesetz. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |