Geschäft: Offenlegung der Interessenbindungen von Richtern und Staatsanwälten
Komitee | Kantonsrat |
---|---|
Nummer | 51.15.98 |
Titel | Offenlegung der Interessenbindungen von Richtern und Staatsanwälten |
Art | KR Interpellation |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 2.12.2015 |
Abschluss | 1.3.2016 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
---|---|---|---|
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Suter-Rapperswil-Jona | 21.11.2024 |
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Ritter-Sonderegger-Altstätten | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
---|---|---|---|
1.3.2016 | Wortmeldung | die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden. lch danke der Regierung für die sorgfältige und ausführliche Antwort. Wohlwollend dürfen wir zur Kenntnis nehmen, dass sowohl die Regierung wie auch eine Mehrheit der St.Galler Gerichte einer Offenlegung der lnteressenbindungen grundsätzlich offen gegenüberstehen. Auch zur Kenntnis nehmen wir die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaften. Vor dem Hintergrund, dass ein Grossteil der Strafurteile heute abschliessend durch die Staatsanwaltschaften entschieden wird, hätten wir uns etwas mehr Sensibilität gewünscht, wenn es darum geht, durch mehr Transparenz bei den lnteressenbindungen mögliche lnteressenkonflikte in der Justiz zu unterbinden. Wie die Regierung ausführt, ist für andere Kantone eine gesetzliche Regelung ganz selbstverständlich, wonach lnteressenbindungen von Mitgliedern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften öffentlich einsehbar sein müssen. Der Kanton St.Gallen begnügt sich hingegen mit einer Ausstandsregelung, bei der es den Justizbehörden und ihren Mitgliedern weitgehend selbst überlassen ist, eine mögliche Befangenheit festzustellen. Hier stellt sich ganz unabhängig von einem konkreten Verdacht die Frage, ob das genügt. Die Bevölkerung muss unbedingtes Vertrauen haben in die Unparteilichkeit der Organe von Justiz und Strafverfolgungsbehörden. Aussagen, es gebe in der Praxis keine Transparenzprobleme und die Regierung gehe von einem guten Vertrauensverhältnis zwischen Justiz und Öffentlichkeit aus, sind etwas vorschnell. Da es ja eben keine Offenlegungspflicht im Kanton St.Gallen gibt, sind solche Aussagen mehr eine Behauptung als ein bestätigtes Faktum. Eine Möglichkeit, die Aussage zu überprüfen, gibt es ohne Offenlegung nicht. Auch die Aussage, eine Offenlegungspflicht wäre in der Umsetzung zu aufwändig, scheint uns lnterpellanten ohne Grundlage. Die Offenlegung von Interessenbindungen ist vielerorts längst eine Selbstverständlichkeit. Das gilt z.B. für uns Kantonsrätinnen und Kantonsräte, aber auch in vielen Unternehmen ist die Pflicht zur Selbstdeklaration von Nebenbeschäftigungen längstens Praxis. Überdies müssten die lnteressenbindungen von Mitgliedern der Justiz ja eigentlich heute schon erfasst werden, um lnteressenkonflikte erkennen zu können. Nur öffentlich sind die lnteressenbindungen nicht. Auch wenn wir gewisse Bedenken der Regierung durchaus nachvollziehen können, muss es doch im ureigenen lnteresse der Justiz sein, Massnahmen, die das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit stärken, zu unterstützen. Dazu gehört unseres Erachtens auch eine Offenlegung der Interessenbindungen. Die lnterpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden und werden weitere Schritte prüfen. | Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016 |