Geschäft: Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit Schlüsselämtern der Verwaltung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.15.20
TitelZusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit Schlüsselämtern der Verwaltung
ArtKR Interpellation
ThemaErziehung, Bildung, Kultur
FederführungVolkswirtschaftsdepartement
Eröffnung24.2.2015
Abschluss16.9.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 5. Mai 2015
VorstossWortlaut vom 24. Februar 2015
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person6.8.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
16.9.2015Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Immer wieder erhallen die Rufe nach mehr Transparenz und gegen Lobbyismus und Filz und Verhinderung von unsachlicher Beeinflussung der Staatstätigkeit. lnteressant ist, dass im Zusammenhang mit dem Lobbyismus von Nichtregierungsorganisationen – vorliegend Umwelt-Verbänden aller Art – diese Stimmen dann merklich verstummen. Das spürt man auch aus der Antwort der Regierung die es natürlich ganz besonders schätzt, wenn deren Mitglieder bei den nächsten Wahlen von entsprechenden Wahlempfehlungen profitieren können. Da das bei den Interpellanten nicht der Fall ist, erlaube ich mir, hier etwas deutlicher zu werden.

Die Antwort der Regierung ist verniedlichen und schönfärberisch. Sie geht auf die eigentliche Problematik nicht ein. Die Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit Schlüssel-Ämtern der Verwaltung beruht in aller Regel nicht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist damit in aller Regel im Umkehrschluss ungesetzlich. Das wird schlicht ausgeblendet, auch wenn einzelne Gesetzesbestimmungen zitiert werden.

Eine Zusammenarbeit ohne klare gesetzliche Regelung ist heikel – vorliegend besonders. Sie wissen, dass die Verbände einsprache- und verbandsbeschwerdeberechtigt sind. Das verkennt die Regierung und vermischt das. Im Gegensatz zu den in der Antwort erwähnten Verbände im Bereich Kies und Beton oder den Jagdverbänden, sind die beschwerdeberechtigten Verbände bereits von Gesetzes wegen ganz anders aufgestellt und haben eine Einsprachemacht, die Wirtschaftsverbänden abgeht. Wollte man gleichlange Spiesse schaffen, so müsste der Staat auch eine regelmässige Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden suchen und diese ebenfalls als gleichberechtigte Partner einbinden. Die Baumeister, Kies- und Betonunternehmer, die Hauseigentümer, die Gewerbeverbände und die lndustrieverbände verfolgen ebenfalls öffentliche lnteressen – sie haben einfach den Nachteil, nicht einspracheberechtigt zu sein.

Wenn die Regierung Art. 25a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) zitiert, wonach Bund und Kantone für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft sorgen, so ist das keine gesetzliche Grundlage. Auch Art. 103 BauG richtet sich an die Gemeinden und nicht an die Verbände.

Die Zusammenarbeit zwischen Schlüsselämtern der Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen beruht in aller Regel nicht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist damit in aller Regel ungesetzlich. Die Regierung wird aufgefordert, hier eine klare Regelung zu schaffen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015