Geschäft: Regelung des Verfahrens bei Wahlen durch die Regierung und den Kantonsrat

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.13.18
TitelRegelung des Verfahrens bei Wahlen durch die Regierung und den Kantonsrat
ArtKR Motion
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung18.9.2013
Abschluss2.6.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 18. September 2013
AntragAntrag der Regierung vom 5. November 2013
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
25.11.2013Gutheissung85Zustimmung20Ablehnung15
25.11.2013Eintreten78Zustimmung26Ablehnung16
Statements
DatumTypWortlautSession
25.11.2013Wortmeldung

Mir ist es recht, wenn Sie meine Motion grossmehrheitlich ablehnen. Sie stimmen dann nicht einfach Nein zu meiner Motion, sondern Sie fällen dann einen sehr wesentlichen materiell-rechtlichen Entscheid. Wenn Sie nämlich meine Motion ablehnen, bzw. nicht auf sie eintreten, dann hat das zur Folge, dass die Regierung keine Einschränkungen gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anordnen kann auf dem Gesetzgebungsweg und sämtliche Wahlen, die nicht rein politischen Charakter haben, sondern nach fachlichen Kriterien vorgenommen werden, das ist nämlich die Argumentation des Bundesgerichts, anfechtbar sind und dort eine Rechtsmittelgarantie besteht.

Wenn Sie meine Motion ablehnen, dann sind Sie mit mir der Auffassung, dass in sämtlichen Fällen gemäss dem st.gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetz die aufschiebende Wirkung gilt. Dies im Gegensatz zum Personalgesetz des Kantons St.Gallen, das neu bei Kündigungen diese aufschiebende Wirkung nicht vorsieht. Sie sind dann, wenn Sie die Motion ablehnen, mit mir der Auffassung, dass vollumfängliche Akteneinsicht in allen Fällen gilt. Sie sind dann, wenn Sie die Motion ablehnen mit mir der Auffassung, dass Gegenüber der Regierung und bei fachlichen Wahlen auch gegenüber dem Kantonsrat ein vollständiger Anspruch auf rechtliches Gehör gilt, wenn die Wahlen nach fachlichen Kriterien vorgenommen werden. Welche Wahlen nach fachlichen Kriterien vorgenommen werden können Sie im Bericht der Corporate Governance nachlesen. Sie werden auf jeden Fall einen Entscheid fällen, entweder stimmen Sie der Motion zu, dann kann die Regierung sinnvolle Beschränkungen nach Art. 29a einbauen, beispielsweise Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Jetzt ist es so, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen immer noch nicht eine rechtmässig gewählte Verwaltungskommission hat, und wehe die Wahl ist am Schluss auch materiell-rechtlich nicht rechtmässig, dann wird nämlich Folgendes passieren, dann sind sämtliche Beschlüsse, die diese Kommission trotzdem gefasst hat, nichtig. Wenn Sie das als richtig erachten, dann bitte ich Sie, meine Motion grossmehrheitlich abzulehnen und damit ein deutliches Zeichen zu setzen, dass Sie am bisherigen Rechtszustand festhalten wollen. Wenn Sie hingegen wollen, dass die Regierung des Kantons St.Gallen die Möglichkeit hat, entsprechend der Bundesverfassung die Rechtsmittelmöglichkeiten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken, dann müssen Sie der Motion zustimmen, das heisst Eintreten oder Gutheissen. Mir ist es völlig gleich. Ich möchte Sie einfach daran erinnern, dass auch dieser Rat Wahlen nach fachlichen Kriterien fällt. Das ist das Kriterium des Bundesrates, beispielsweise sämtliche Richterwahlen oder Güntzel-St.Gallen, die Wahl des Universitätsrats. Güntzel-St.Gallen wird mir sicher bestätigen, dass er nicht einfach als Homopolitikus gewählt worden bist, sondern auf Grund seiner akademischen Fähigkeiten Mitglied des Universitätsrates geworden ist. Das gilt auch für alle andern Universitätsräte, welche hier sitzen. Mir ist es egal wie Sie stimmen, Sie haben die Wahl.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Ich habe bereits beim Eintreten gesagt, dass ich Mühe habe, bzw. dagegen bin, dass unsere Wahlkompetenz quasi eingeschränkt werden soll. Wenn ich jetzt dem flammenden Votum von Ritter-Sonderegger-Altstätten zugehört habe, zugegebenermassen auch die Bundesverfassung nicht vor mir habe und auch mich auch nicht gewisse Konsequenzen innerhalb weniger Minuten bewusst werden kann, ziehe ich meinen geäusserten Antrag insofern zurück, dass der Auftrag gesamthaft zu erfüllen ist, bzw. die Prüfung getrennt, aber nach beiden Wahlkörpern, wenn es Unterschiede gibt, die man rechtlich und rechtspolitisch festlegen kann. Die SVP-Fraktion kann bei Vorlage dieser Erkenntnisse dann festlegen, ob sie überhaupt eine Einschränkung will. Selbstverständlich kann das theoretisch jedermann und jede Fraktion, aber dass die Gutheissung jetzt nicht heisst, dass wir für Einschränkungen sind. Wenn es aber Präzisierungen sind, was ich aus dem Votum Ritter-Sonderegger-Altstätten gehört habe, dass gewisse rechtlich-politische Leitplanken gesucht werden, welche möglichst viele Wahlen - das ist jetzt meine Zielsetzung - dieser Überprüfung entziehen können, dann wollen wir bei der Auslegeordnung, weil sie für einen Teil beider Wahlkörper gemacht wird, entscheiden, welche Einschränkungen wir als notwendig und richtig erachten, deshalb stelle ich den Antrag jetzt nicht formell. Ich möchte das deutlich gesagt haben, dass ich hier nicht «fahnenflüchtig» werde, sondern eine gesamte Auslegeordnung möchte.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Ich weiss nicht, weshalb man mich vor sechs Jahren zum ersten Mal in den Universitätsrat gewählt hat, ich weiss aber, dass ich gewählt worden bin, weil ich genügend Stimmen erhalten habe. Ich schliesse nicht aus, dass ich einige Qualifikationen mitbringe, für mich war es und ist es nicht in erster Linie eine akademische Ausmachung, sondern eine Gesamtbeurteilung, ob diese Person in der Meinung dieses Rates in dieses Gremium passen könnte oder nicht. Es ist ein Wunsch und eine Erwartung seitens der Universität oder des Bildungsdepartementes gewisse berufliche Voraussetzungen mitzubringen. Ich gehe aber davon aus, dass unsere Fraktionen diese Überlegungen auch ohne Raster oder Vorgaben des Gremiums, in dem diese Leute mitarbeiten dürfen, machen und Verantwortung übernehmen.

Sollte Sie eintreten auf diese Motion, bitte ich Sie jetzt schon, ich stelle jetzt keinen anderen Antrag als vorher, halte aber mit Locher-St.Gallen folgendes fest, er hat es zwar nicht so gesagt, aber ich sage es jetzt: Alleine aus einem Fehlurteil des Bundesgerichts ist es falsch, in einem Rat eines Kantons alles auf den Kopf zu stellen, deshalb würde es genügen, wenn man die Hälfte auf den Kopf stellt, nämlich die Wahlen der Regierung. Ich sehe dem gelassen entgegen und freue mich, Ritter-Sonderegger-Altstätten, wenn Sie dann einen Fall der politischen Wahl durch den Kantonsrat vors Bundesgericht tragen, wenn anders entschieden wird, dann können wir immer noch handeln.

Ich bitte Sie, wenn Sie eintreten, den Auftrag nur für Wahlen durch die Regierung, die im konkreten Fall Gegenstand waren, zu beauftragen, dies aber nicht auf sämtliche Wahlen unseres Rates auszudehnen.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

spricht zum Eintreten: (im Namen der FDP-Fraktion): auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Wir anerkennen durchaus den Handlungsbedarf, der sich allenfalls aus diesem Entscheid des Bundesgerichtes ergibt, den hier Ritter-Sonderegger-Altstätten erkämpft hat. Die Regierung wird sicher, soweit es sie selber betrifft, die nötigen Schlüsse ziehen und allenfalls auch uns in diesem Rat gewisse Anträge unterbreiten.

Wir sind aber der Auffassung, man sollte aus diesem Entscheid, der singulären Charakter hat, jetzt nicht ableiten, dass das Wahlverfahren generell, soweit es die Regierung betrifft, überprüft werden müssen. Es ist auch eine offene Frage inwieweit und ob bei allen Wahlen die Rechtsweggarantie gilt oder nicht. Wir sind ganz sicher der Auffassung, da möchte ich mich Güntzel-St.Gallen anschliessen, dass für die Wahlen des Kantonsrates für uns die Rechtsweggarantie ausser Diskussion steht. Das würde nämlich im Klartext heissen, wenn man das zu Ende denkt, dass die Wahlen dieses Rates jeweils vom Bundesgericht angefochten werden könnten. Diesen Schluss aus dem Entscheid des Bundesgerichtes im Falle der SVA abzuleiten ginge eindeutig zu weit.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Ich möchte zum Grundsätzlichen folgende Ausführungen machen: Es geht hier um einen Vorstoss, um eine Motion, die die Wahlverfahren von zwei verschiedenen Wahlinstanzen oder Wahlkörpern betreffen. Wenn ich den Inhalt, bzw. den Auslöser richtig in Erinnerung habe, ging es beim Motionär um einen Fall, bei dem Regierung Kommissionsbestellungen in selbständige Körperschaften und Aufsichtsgremien vornehmen muss, wo die Frage sehr umstritten war und letztlich dann vom Bundesgericht so entschieden wurde, dass hier durchaus auch ein Rechtsweg möglich sein soll. Hingegen sollen jetzt nach dem Antrag des Motionärs auch Wahlen des Kantonsrates in diese gleiche Gruppe eingebunden werden, bzw. gleich behandelt werden.

Ich beantrage, dass in diesem Auftrag Wahlen durch den Kantonsrat nicht in diese Gesetzesvorlage oder diesen Auftrag eingebunden werden, weil ich fest der Überzeugung bin, dass wir in diesen Fragen von Wahlen die wir treffen uns nicht so einschränken lassen dürfen. Wenn das bei Wahlen bei der Regierung offensichtlich nach Ansicht des Bundesgerichtes gegeben ist, dann müssen wir das (ich selber widerwillig) zur Kenntnis nehmen, aber ich beantrage Ihnen deshalb nicht nur, sondern ich empfehle Ihnen, dass hier, wenn Sie darauf eintreten, es zu einer Änderung kommt und nicht die Motion im ursprünglichen Text überwiesen wird, ohne den Rechtsweg bei Wahlen durch den Kantonsrat, sondern nur durch die Regierung stehen bleibt.

Ich wollte das bewusst jetzt schon sagen, damit nachher nicht die Überraschung kommt, wahrscheinlich ist es dann ein Antrag in der Spezialdiskussion, wenn man bereits eingetreten ist. Ich wollte diese Grundsatzüberlegung bereits jetzt einbringen, dass unsere Fraktion nicht vorbehaltslos auf die Motion eintritt, sondern nur Wahlen der Regierung damit beauftragen soll.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Zuerst überlassen wir es doch der Regierung, die uns gutscheinenden Anträge zu stellen. Noch eine Bitte an Ritter-Sonderegger-Altstätten, ich schätze Sie einerseits ausserordentlich als sehr guten Anwalt, ich schätze Sie auch als sehr guten Parlamentarier. Ich habe aber den Eindruck, dass man in den Fällen, in denen man entweder auf der einen oder auf der anderen Seite ist, dies trennen sollte. Man sollte nicht einen Fall, welchen man erfolgreich geführt hat, dann zum Anlass nehmen, gleich auch noch zu legiferieren, dies einfach nur ein Rat meinerseits.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir haben die Auswirkungen dieses Bundesgerichtsurteils im Departement und in der Regierung relativ intensiv diskutiert. Wenn man noch mitberücksichtigt, dass das auch Auswirkungen auf der kommunalen Ebene haben könnte, so könnten Situationen entstehen, die niemand so richtig will. Es kann und darf doch wohl nicht sein, dass jede Verweigerung einer Anstellung letztendlich auf Gemeinde- oder Kantonsebene zunächst noch mit rechtlichem Gehör bedient werden muss und anschliessend noch der Rechtsweg offen ist. Wir haben in der Regierung auch diskutiert, ob wir Ihnen die Gutheissung der Motion mit geändertem Wortlaut unterbreiten sollen, sind dann aber zur Auffassung gelangt, dass wir das nicht tun. Unserer Meinung nach lässt der Wortlaut, so wie er von Ritter-Sonderegger-Altstätten vorgeschlagen wird, relativ breiten Interpretationsspielraum zu. Ritter-Sonderegger-Altstätten hat dies nun auch noch bestätigt. Wir werden prüfen, ob Ihr Rat Wahlen nach fachlichen Kriterien durchführt, an denen der Rechtsweg nicht vorbei geht, und wir werden alles daran setzen, dass er dies nicht tut und entsprechen auch versuchen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuloten. Man muss hier festhalten muss, was letztendlich fachlich und politisch ist, das können wir versuchen im Gesetz zu regeln, aber ob das Bundesgericht dann unsere Auffassung teilt, ist eine andere Sache. Die Regierung hat kein Interesse daran, Wahlen durch den Kantonsrat unnötigerweise in ein Rechtmittelverfahren zu schicken, aber wenn wir nun eine Auslegeordnung machen wollen, so werden wir sie in der Breite machen und Ihnen dann die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorschlagen.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung der Motion. Das Eintreten auf die Motion wird nicht bekämpft.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
25.11.2013Wortmeldung

(.... ??? Aufnahme fehlt). ,dass bestimmte Aufnahmen nicht angefochten werden können. Das ist genau die Stossrichtung und die Absicht des Ganzen. Das was Güntzel-St.Gallen will, diese Auffassung teile ich und darum möchte ich eigentlich da eine klare Regelung schaffen. Wenn Sie aber der Auffassung sind, dass man diese Frage dem unzuverlässigen Bundesgericht überlassen soll, dem Bundesgericht, welches die Volksrechte missachtet, dem Bundesgericht, das ja vielfach nicht nach der Auffassung der SVP-Fraktion entscheidet und sich damit ins Abseits setzt, wenn man diesem Gericht überlassen soll, dann müssen Sie auf diese Motion nicht eintreten.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013