Geschäft: Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 40.18.01 |
Titel | Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts |
Art | KR Bericht |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 12.10.2017 |
Abschluss | 12.6.2018 |
Letze Änderung | 28.8.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 40.18.01 / 22.18.10 voKo Wirkungsbericht und II. Nachtrag zum EG Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | 19.1.2023 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es ist erfreulich, dass die Ergebnisse und zwar allen Unkenrufen zum Trotz bestätigen, dass die bestehende Organisation bzw. die Trägermodelle des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton St.Gallen im Wesentlichen gut ist. Darauf basierend können nun Optimierungen am System im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen umgesetzt werden. Diese Optimierungen betreffen die Organisation des Verfahrens, Abklärung von Gefährdungen sowie Massnahmen bei Beistandsschaften und dabei geht es insbesondere um kostenintensive Massnahmen bei deren Auslösung die finanzierenden Gemeinwesen einzubeziehen sind. Generell ist festzustellen, dass der Kindes- und Erwachsenenschutz in den St.Galler Regionen sehr unterschiedlich organisiert ist. Dies ist jedoch nicht als Nachteil zu werten. Ob und wie die Empfehlungen der Staatswirtschaftlichen Kommission umzusetzen sind, bleibt zu diskutieren. Klar ist, dass in der Spezialdiskussion insbesondere ein spezielles Augenmerk auf Art. 8 «Aufsicht» zu legen ist. Ein entsprechender Streichungsantrag von Art. 8 Abs. 2 und 3 liegt ebenso auf dem Tisch wie ein solcher zu Art. 18 Abs. 1 bbis. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Neun Regionen sind mit verschiedenen Organisationsformen die sich erstaunlich positiv entwickelt haben. Die KESB machen aus unserer Beurteilung einen guten Job. Die gemeinsame Entwicklung von Standards, eine nachhaltige Verbesserung der Organisationen, die sind aufwändig und die sind aufgrund dieser Organisation, wie wir sie im Kanton St.Gallen haben, auch nur in gewissen Grenzen möglich. Die verschiedenen KESB sind nur schlecht vergleichbar. Hier meinen wir nicht nur die unterschiedliche Praxis und Rechtsanwendung, sondern z.B auch bezüglich den vorhandenen personellen Ressourcen. Wir erachten es als wichtig, dass die Datenlage diesbezüglich verbessert werden kann und eine bessere Vergleichbarkeit auch sichergestellt werden kann. Gerade wegen den unterschiedlichen Organisationsformen kann es notwendig sein, dass der Kanton entsprechend auch einmal Einfluss nehmen kann. Das ist darum auch wichtig, weil wir mit unterschiedlichen Praxen in den Regionen auch eine gewisse Ungleichbehandlung von Betroffenen stattfinden kann je nachdem wo im Kanton eine Person wohnt und diesen Punkt erachten wir aus Sicht der SP-GRÜ-Fraktion als heikel. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Gemeinden hat sich in den Jahren jetzt gut eingespielt. Die Empfehlungen zur Zusammenarbeit, welche von den Behörden vom Kanton und von der KOS erarbeitet worden sind, erachten wir als positiv. Das auf dieser Bewertungsgrundlage die Zusammenarbeit mit den Gemeinden nun im Gesetz verankert wird, das begrüssen wir. Wir begrüssen auch, dass die Abklärungen künftig in allen Regionen primär durch die KESB erfolgen sollen. Heute haben wir hier unterschiedliche Handhabungen je nach Region und Gemeinden. Abklärungen durch die KESB das bedeutet auch, dass die erhobenen Informationen in der Organisation bleiben. Das ist effizient und insbesondere hinsichtlich eines möglichen Entscheids einer KESB-Behörde auch zu begrüssen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Im Grundsatz sind wir mit dem Wirkungsbericht und der Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts und dem II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung für das Kindes- und Erwachsenenschutzrechts einverstanden und stellen fest, dass die KESB sehr gut arbeitet. Allerdings gäbe es noch folgende zwei Punkte zu diskutieren. Es geht um die Aufsicht dort, unsere Haltung ist, dass aufgrund der wenigen Vorschriften die sie machen und die Art wie sie die Aufsicht vornehmen, diese so erträglich ist. In der jetzigen Formulierung könnte es so belassen werden. Um eine einheitliche Umsetzung zu erreichen, könnte auch der Umgang mit den Gemeinden über eine Weisung formuliert werden. Allerdings braucht es dazu keine Gesetzesnormen. Zweitens, der Einbezug der Gemeinden. Wir finden das auch hier mit der jetzigen Formulierung gelebt werden könnte. In der Praxis bräuchte es eigentlich gar keine Regelung mehr. Ein Bundesgerichtsentscheid hat sich klar über dieses Thema geäussert. Vielmehr würden wir eigentlich ein Zusammenarbeitspapier bzw. eine Weisung, wie dies in Zürich der Fall ist, begrüssen. Dort ist alles geregelt. Wir sind der Meinung, dass sich der Gesetzgeber darauf berufen müsste, nur die notwendigsten Gesetze zu erlassen. Dies funktioniert zwischenzeitlich in der Praxis sehr gut und es müsste nicht mehr viel geregelt werden. Im Weiteren erlauben wir uns in einem dritten Punkt auch für den Berufsstand der Rechtsagenten stark zu machen. Es wäre nicht mehr als adäquat und fair, wenn dieser Berufsstand auch ins Gesetz aufgenommen würde, dies neben den Lizenzierten und den Masterabgängern. Die Arbeit in den Regionen zeigt, dass diese genauso qualifizierte Arbeit leisten. Zudem steht es den Autonomien der Trägerschaften frei, wie sie sich organisieren wollen. Die Diskussion darf keinesfalls mit jener um die Präsidenten geführt werden. Hier geht es gesamthaft um den Punkt, ob in der Behörde mindestens ein Jurist mit Recht sein muss. Es könnte aber auch sein, dass eine Behörde genauso gute Arbeit leistet oder macht diese Bestimmung und vielleicht sogar nicht mehr notwendig ist. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ich spreche zusätzlich zu Sulzer-Wil, dem Fraktionssprecher, in der Eintretensdebatte im Zusammenhang zwischen der Abklärung in den verschiedenen KESB, der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit der Betroffenen und der Weisungspflicht bzw. dem kantonalen Weisungsrecht über die Aufsicht der KESB. Es ist wichtig, dass die KESB selber die Abklärungen durchführen, so dass die Betroffenen, vor allem wenn es Eltern sind, mit in den Prozess miteinbezogen werden und auch verstehen, weshalb eine Massnahme angeordnet wird. In der Regel sind es dann auch dieselben Fachpersonen, welche die Massnahmen mit den Eltern zusammen, wenn es Eltern betrifft auch besprechen, durchführen, anordnen. Dieser Zusammenhang ist derart wichtig, weil gerade im Linthgebiet bis jetzt die Abklärungen an Beratungszentren delegiert worden sind, dann die Betroffenen auch nicht erkennen konnten, ob es fachlich unterstützt ist. Mit den neuen Abklärungsinstrumenten erarbeitet von der Fachhochschule Bern-Luzern und von jener von der Nordwestschweiz kann man davon ausgehen, dass Personen, die sich Schulen liessen mit diesem Instrument auch persönlich, fachlich, wertschätzend im Umgang mit den Familien und ihren Kindern umgehen. Dieser Zusammenhang muss beachtet werden, wenn vom Weisungsrecht gesprochen wird, denn die Aufsicht über die KESB soll doch dem Kanton obliegen, damit auch gewährleistet ist, dass alle diese Abklärung selber durchführen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der grosse Umbau der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Schweiz ist vor Jahren erfolgt und die Politik und die Öffentlichkeit interessiert sich selbstverständlich jetzt wie es ausschaut und sie haben es gehört von den verschiedenen Votanten, besser als erwartet. Das System hat sich etabliert. Wir haben einen Auftrag des Kantonsrats, nämlich die Organisation zu überprüfen, die Datenlage zu verbessern, den Einbezug der Gemeinden zu regeln und die Auswirkungen im Kindesschutz aufzuzeigen. Dazu haben wir eine externe Evaluation durchgeführt. Das Ergebnis waren zehn Empfehlungen für die weitere Arbeit. Es sind aber nur wenige Anpassungen im Recht nötig. Es geht vor allem auch um Optimierungsmöglichkeiten in der Praxis und eine gute Zusammenarbeit aller Beteiligten. Bei den KESB wurde nachgefragt, wo sie in der Umsetzung auf einen Anpassungsbedarf gestossen sind. Auch diese Rückmeldungen wurden berücksichtigt. Im Wirkungsbericht wird nun also aufgezeigt, wie die KESB organisiert sind, wie das Ganze funktioniert und es enthält auch Daten zu den Leistungen der KESB. Im II. Nachtrag zum EG-KES werden dann die punktuellen Anpassungen vorgeschlagen. Fazit: Die Behörden sind inzwischen etabliert, die KESB-Mitglieder und Mitarbeitenden und auch die Trägerschaften haben im Aufbau sehr viel geleistet. Die KESB befassen sich mit den schwierigsten, persönlichen und familiären Situationen. Dabei ist selbstverständlich ein gutes Zusammenspiel der involvierten Stellen und Behörden und eine laufende, fachliche Entwicklung erforderlich. Dies kann nicht gesetzlich verordnet werden. Im Einführungsgesetz geht es lediglich um punktuelle Anpassungen und Ergänzungen damit alle KESB, die Gemeinden und die KESB-Aufsicht ihre Aufgaben gut erfüllen und im Fussballer-Jargon ausgedrückt, Sie der Kantonsrat legen die Spielregeln fest, Sie schicken den Schiedsrichter auf das Feld, wenn also z.B. die unterschiedlichen KESB-Behörden nicht genau gleich Verfahren und untereinander koordinieren. Dazu werden wir dann einen kleinen Anpassungsvorschlag im Gesetz diskutieren. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin, stellt Kenntnisnahme vom Bericht 40.18.01 fest. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die beiden Vorlagen fest. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission 40.18.01 «Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts» sowie 22.18.10 «II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» tagte am Donnerstag, 14. Mai 2018 im St.Gallen, Regierungsgebäude, Tafelzimmer. Von Seiten des zuständigen Departementes waren anwesend:
Die vorberatende Kommission des Kantonsrates nahm vom Wirkungsbericht über die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutz Kenntnis und unterstützt den zweiten Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Mit dem Nachtrag werden verschiedene Aufträge des Kantonsrates umgesetzt. Die Organisation der Verfahren und die Umsetzung von Massnahmen werden verbessert. Der kantonalen Aufsicht sollen weitere Aufgaben sowie eine Weisungsbefugnis zugeteilt werden. Keine Anpassungen erfahren die bestehenden Trägerschaftsmodelle. Der Kantonsrat gab in Auftrag, die Mitwirkung der Gemeinden bei Anordnung von Massnahmen, die Datenlage zu statistischen Zwecken und die Reorganisation der KESB zu prüfen. Zudem soll die Wirksamkeit und die Vergleichbarkeit der Kosten von Massnahmen sowie der Einbezug der zuständigen Gemeindebehörde und die Auskunftserteilung durch die KESB vereinheitlicht werden. Gesetzesanpassungen sollen sich lediglich auf punktuelle Anpassungen beschränken. Der Fokus des Nachtrags liegt auf der Verbesserung der Verfahrensorganisation also der Abklärung von Gefährdungen sowie der Verbesserung der Massnahmen bei Beistandschaften. Zudem befürwortet die vorberatende Kommission, dass das Zusammenspiel von KESB, Berufsbeistandschaften und den vorgelagerten Diensten effizient und wirkungsvoll geregelt wird. Dass die administrative Aufsicht des Kantons erweitert und der Kanton als Koordinationsstelle agieren soll, war in der Kommissionssitzung unbestritten. Das Departement des Innern, das die Aufsicht über die KESB innehat, fördert demnach die Weiterbildung der KESB-Mitglieder und sorgt für eine einheitliche Datenerhebung und Rechtsanwendung. Zudem soll das zuständige Departement zur Vereinheitlichung der Verfahren neu auch Weisungen erlassen können. Einen Antrag zur Streichung der Weisungsbefugnis lehnte die vorberatende Kommission ab. Umstritten war, ob neu auch Rechtsagenten mit Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen werden sollen. Die vorberatende Kommission lehnte einen entsprechenden Streichungsantrag ab. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat schliesslich zwei Änderungen: Neu sollen als Ersatzmitglieder neben Mitglieder einer anderen KESB des Kantons auch Mitarbeitende der eigenen Behörde bezeichnet werden können. Ausserdem sollen die KESB in Zukunft den zuständigen Stellen die für die Finanzierung und Zuständigkeitserklärung erforderliche Auskünfte erteilen. Die Auskunft enthält Angaben zu den Kosten und zur Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die vorberatende Kommission beantragt, dass zusätzlich auch die Eignung der Massnahme enthalten sein soll. Zudem hat die Kommission über den Artikel zur Klageberechtigung der KESB unterhalten. An der Sitzung konnte nicht abschliessend geklärt werden, ob diese nicht ohnehin gegeben ist und ein entsprechender Gesetzesartikel damit obsolet sei. Dabei war die Haltung der Kommission klar; sofern es die Bestimmung nicht braucht, soll sie im Gesetz weggelassen werden. Genau dies bestätigte sich im Nachgang auf Grund der Abklärungen der Verwaltung. So liegt nun ein Antrag Sulzer-Wil vor, bei welchem Sie davon ausgehen können, dass dieser im Sinn der voKo ist. Die Kommission empfiehlt dem Kantonsrat mit 15:0 Stimmen auf die Vorlage einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | Regierungsrat: KESCHA ist bekannt Es ist richtig, es gibt diese ESCHACH, diese Anlaufstelle die ist weidlich bekannt. Wir haben in unserem Bericht nicht den Bedarf erkannt und deswegen auch nicht erwähnt das es diese Stelle als Anlaufstelle in diesem Sinn anzugehen gilt. Jedenfalls wissen alle entsprechenden Stellen, dass es diese Stelle gibt und sie werden sie auch anrufen können. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Der Wirkungsbericht zeigt auf, dass die gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren mit der bestehenden Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton St.Gallen grundsätzlich positiv sind. Dies gilt für die Ausgestaltung des kantonalen Einführungsgesetzes wie auch für die praktische Umsetzung in den neuen KESB-Regionen und dies nachdem die KESB-Behörden seit Beginn der Einführung im Jahr 2013 schweizweit im Fokus der Medien standen und auch aus verschiedenen Kreisen immer wieder stark kritisiert wurden. Oftmals handelte es sich dabei um unqualifizierte Kritiken, welche zudem auch in der Art und Weise wie sie vorgebracht wurden, unfair und überzogen waren. Nach einem auch im Kanton St.Gallen nicht ganz einfachen Start, z.T. mussten die personellen Ressourcen in verschieden Behörden ausgebaut werden, ist die Umsetzung gut verlaufen. Das eine solche Einführung nicht reibungslos und nicht ohne organisatorische wie auch personelle Anpassungen verläuft, ist logisch. Die KESB- Behörden mussten vom 1. Januar 2013 an in einer völlig neuen personellen Zusammensetzung von Beginn weg funktionieren. Sie mussten Dossiers von den Vormundschaftsbehörden der Gemeinden übernehmen, neue Aufträge angehen und dies obschon die innerbetrieblichen Abläufe und Standards noch nicht geklärt waren. Den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton St.Gallen kann also insgesamt ein differenziertes Handeln attestiert werden. Die Kosten für die Massnahmen sind nicht angestiegen und die KESB beordert nicht häufiger einschneidende Massnahmen an als zuvor die Vormundschaftsbehörden. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit meinen persönlichen Erfahrungen, die ich im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit mache. Zudem bestätigt auch der externe Evaluationsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden durch Interface vom 15. Juli 2016 sowie der Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission vom 2. Mai 2017 zur Aufsicht KESB diesen Eindruck. Die FDP-Fraktion teilt deshalb die Einschätzung, dass sich der gesetzgeberische Handlungsbedarf auf punktuelle Anpassungen beschränken soll. Wir begrüssen die Stossrichtung der vorgesehenen Massnahmen dieses zweiten Nachtrags. Dabei möchte ich auf ein paar wenige Massnahmen speziell eingehen. Die Zusammenarbeit zwischen den KESB-Behörden und den Gemeinden haben sich seit dem Jahr 2013 kontinuierlich verbessert. Bei Kindesschutzmassnahmen oder kostenintensive Massnahmen hat sich der Einbezug der finanzierenden Stellen der Gemeinden etabliert. Es bestehen aber nach wie vor regionale Unterschiede. Die KESB- Präsidien der neun Regionen treffen sich zwar zu regelmässigen Sitzungen und besprechen dabei auch Schnittstellen und Prozesse, die Vereinbarungen haben aber keine Verbindlichkeit und somit sind auch keine gemeinsamen Standards durchsetzbar. Die FDP-Fraktion begrüsst deshalb, dass die Zusammenarbeit mit den finanzierenden Stellen und die Angleichung der Prozesse im Gesetz verankert werden. Weiter ist es richtig, dass die Mitteilung der KESB an die Gemeinden, Angaben zu den Kosten zur Verhältnismässigkeit und auch zur Geeignetheit enthält. Die Entscheidungsbefugnis der KESB ist dadurch in keiner Weise eingeschränkt. Das Verständnis und die Nachvollziehbarkeit der Entscheide wird aber dadurch erhöht und ist somit auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme. Hierbei gilt es aber auch zu erwähnen, dass bei der Zusammenarbeit mit den Schulen oder Fachstellen ebenfalls noch Potential besteht. Sehr oft werden Fachstellen oder Schulen, obwohl sie mit einer Gefährdungsmeldung das Abklärungsverfahren ins Rollen gebracht haben nicht über den weiteren Verfahrensstand informiert. Diese Kommunikationsdefizite gibt es ebenso dringend zu verbessern, natürlich bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Die FDP-Fraktion unterstützt deshalb auch die Erweiterung der administrativen Aufsicht des Kantons. Der Kanton steht damit in der Verantwortung eine einheitliche Rechtsanwendung, Datenerhebung und die Weiterbildung der KESB-Behörden zu fördern. Die FDP-Fraktion ist überzeugt, dass mit dieser Vorlage um den angedachten Massnahmen das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im Kanton St.Gallen insgesamt gestärkt wird und eine vertrauensbildende Wirkung auf die Zusammenarbeit zwischen den KESB-Behörden, den finanzierenden Stellen, anderen Fachstellen und nicht zuletzt auf die Bevölkerung haben wird. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |
12.6.2018 | Wortmeldung | zu Abschnitt 6 Handlungsbedarf: Frage zu KESCHA-Anlaufstelle Zum Handlungsbedarf noch die Möglichkeit der Betroffenen von Massnahmen, wenn sie nicht zufrieden sind, sich an KESCHA zu wenden, hätte ich in diesem Abschnitt erwartet. Evtl. sagt Regierungsrat Klöti etwas dazu? | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018 |