Geschäft: Gewaltentrennung zwischen Kantonsrat und kantonalen Gerichten
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.06.27 |
Titel | Gewaltentrennung zwischen Kantonsrat und kantonalen Gerichten |
Art | KR Motion |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 28.11.2006 |
Abschluss | 20.2.2007 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Ritter-Sonderegger-Altstätten | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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20.2.2007 | Wortmeldung | zieht die Motion zurück. Seit der europäischen Aufklärung gehört der Grundsatz der Gewaltenteilung zu den fundamentalen Prinzipien eines jeden Rechtsstaates. Die Schweiz tat sich mit diesem Grundsatz in der Vergangenheit immer etwas schwer, und die St.Galler Regierung tut sich anscheinend immer noch schwer damit. Ich meine, dass dieser Grundsatz derart wichtig ist, dass nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf. In ihrer Antwort schreibt die Regierung hingegen, es bestehe kein Anlass, die Unvereinbarkeit auch auf die nebenamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte auszudehnen, da diese lediglich in einem sehr beschränkten Umfang in der Rechtsprechung tätig sind. Das ist sicher keine Begründung für eine solche Ausnahme von diesem sehr wichtigen Grundsatz, der letztendlich eben verhindert, dass in einem Staat Vetterliwirtschaft herrscht. Ebenso ist es nicht überzeugend, wenn die Regierung den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Befangenheit miteinander vermischt. Auch das ist nicht zulässig und zeigt, dass das Ganze zu wenig durchdacht ist. Ich konnte aber feststellen, dass das Thema der Ausstandsregelung auch Gegenstand der Justizreform bildet. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007 |
20.2.2007 | Wortmeldung | Die Regierung beantragt Nichteintreten. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007 |