Geschäft: Gemeindevereinigungsgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.06.08
TitelGemeindevereinigungsgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung29.6.2006
Abschluss17.4.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag SVP-Fraktion auf Nichteintreten vom 27. November 2006
AntragAntrag Widmer-Mühlrüti zu Art. 66 Abs. 1 vom 27. November 2006
AntragAntrag Brander-Wattwil zu Art. 58 und Art. 60 vom 29. November 2006
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 29. November 2006
AntragAntrag Müller-Waldkirch zu Art. 56 Abs. 1 und 2 vom 28. November 2006
AntragAnträge Wittenwiler-Krummenau zu Art. 66bis und Art. 66ter vom 27. November 2006
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Juni 2007
ProtokollauszugPA Referendumsvorlage aus der Februarsession 2007, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 4. Juli 2006
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 19. Februar 2007
ErlassReferendumsvorlage vom 20. Februar 2007
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 26. Oktober 2006
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
20.2.2007Schlussabstimmung122Zustimmung30Ablehnung28
29.11.2006Rückkommensantrag Brander-Wattwil zu Art. 4556Zustimmung93Ablehnung31
29.11.2006Art. 66 Abs. 1117Antrag der Regierung37Antrag Widmer-Mühlrüti26
29.11.2006Art. 58 und 6071Antrag der Regierung73Antrag Brander-Wattwil36
29.11.2006Art. 56116Entwurf der Regierung30Antrag Müller-Waldkirch34
29.11.2006Antrag Würth-Jona auf Rückweisung an die vorberatende Kommission66Zustimmung73Ablehnung41
29.11.2006Eintreten105Zustimmung37Ablehnung38
Statements
DatumTypWortlautSession
19.2.2007Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007
19.2.2007Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2007
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der VSGP): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Zusammen mit dem Verband St.Galler Volksschulträger hat die VSGP eine Stellungnahme zuhanden der Regierung eingereicht und unterstützt auch das Gemeindevereinigungsgesetz. Es wurde auch dem Anliegen nachgekommen, die Bildung von Schulgemeindeverbänden bzw. die Bildung von Einheitsgemeinden zu fördern. Es ist auch richtig, dass kein gesetzlicher Zwang für Fusionen vorgegeben wird. Hingegen sind wir überzeugt, dass die ideale Gemeindegrösse betreffend Verwaltungsaufgaben und aber auch in Schulbelangen heute wahrscheinlich bei 4'000 bis 5'000 Einwohnern liegt, Ausnahmen wird es aber immer geben. Bei der Anwendung des Gemeindevereinigungsgesetzes ist es für die betroffenen Gemeinden sehr wichtig, dass einerseits die Regierung in Vorbescheiden über die finanziellen Beiträge den Gemeinderäten Sicherheit gibt. Es wird wohl kein Fusionsprojekt angegangen werden können, bei dem die finanziellen Möglichkeiten nicht im Voraus bereits errechnet worden sind. Der Kantonsrat ist insofern gefordert, indem in Aussicht gestellte Beiträge im Rahmen des Budgets und aufgrund des Goldmillionen-Beschlusses auch bereitgestellt werden. Die Gemeinden unterstützen den Antrag der vorberatenden Kommission, die Umwandlung der Zweckverbände in Gemeindeverbände im Rahmen der Revision des Gemeindegesetzes anzugehen. Es wäre schlicht unmöglich gewesen, die bestehenden Zweckverbände innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Gemeindevereinigungsgesetzes dem neuen Recht anzupassen. Im Kanton St.Gallen gibt es über 100 Zweckverbände, und diese erfüllen gemeinschaftliche Aufgaben, ohne Kritik und sehr wirtschaftlich. Zudem umfassen bestehende Zweckverbände in vielen Fällen auch ausserkantonale Gemeinwesen. Die VSGP regt an, im Rahmen der Gemeindegesetzesrevision die Bestandesgarantie für Zweckverbände doch noch zu prüfen. Bei der Revision des anstehenden Gemeindegesetzes sollte auch die Genehmigungspflicht von rechtsetzenden Erlassen und Vereinbarungen durch das zuständige Departement geprüft werden. Hier stellt sich die Frage, und vor allem auch mit Blick auf die Stärkung der Gemeindeautonomie, ob die Genehmigungspflicht noch zeitgemäss ist. Dies betrifft auch die Genehmigung von Teilzonenplänen z.B. im Baugesetz. Auch hier wäre dann der entsprechende Gesetzesartikel anzupassen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Der Antrag Würth-Jona ist abzulehnen.

Der Antrag Müller-Waldkirch ist entscheidungsreif, sämtliche relevanten Kriterien sind bekannt. Wir haben in der vorberatenden Kommission ausführlich über diese Förderbeiträge diskutiert, mit dem Ergebnis, dass man nicht genau sagen kann, wie diese Förderbeiträge im Einzelfall bemessen werden, weil es von den Umständen des Einzelfalls sowie von der finanziellen Situation des Kantons abhängt. Es gibt da sehr komplizierte Modellrechnungen. Ich meine, wenn dieses Problem in die vorberatende Kommission zurückgeht, dann werden wir bezüglich konkreter Informationen nicht mehr erfahren, als wir bereits wissen, nämlich dass es Geld kostet, dass es kompliziert ist, die konkreten Beiträge zu bemessen, dass es auf den Einzelfall ankommt und auf die finanzielle Situation des Kantons. Beim Antrag Müller-Waldkirch geht es schlicht und einfach darum, ob man die Mittel, die man für Fusionen zur Verfügung stellt, auch zur Verfügung stellen will für die Bildung von Einheitsgemeinden oder nicht. Das ist die Frage, die Sie beantworten müssen, und über diese politische Frage können Sie hier und heute entscheiden. Damit können wir Sitzungsgelder und weitere Kosten sparen, die mit einer weiteren Kommissionssitzung verbunden sind, in der wir uns noch einmal eine halbe Stunde anhören, was wir bereits wissen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

beantragt, Art. 66 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung entstandene Gemeinde kann um Beiträge nach Art. 22 bis 24 dieses Erlasses ersuchen.»

Das vorliegende Gesetz möchte die Vereinigung von Gemeinden ohne Zwang, sondern durch Anreize fördern. Ebenfalls nicht durch Zwang, aber aus eigenem Antrieb sind verschiedene Gemeinden den Vereinigungsweg bereits gegangen oder sind beinahe am Ziel. Rapperswil-Jona und Nesslau-Krummenau sind Beispiele. Diese vier Gemeinden haben den Wunsch ihrer Bürgerschaft und auch den Wunsch des Kantons früh erkannt, sich ohne Druck von oben die Vereinigung als Ziel gesetzt und dieses auch teilweise oder bereits ganz erreicht. Das Gemeindevereinigungsgesetz sieht vor, dass diese Gemeinden im Nachhinein den Kanton nur um Beiträge an den vereinigungsbedingten Mehraufwand ersuchen können. Art. 66 der Übergangsbestimmung soll deshalb ergänzt werden, damit auch Entschuldungs- und allenfalls Startbeiträge an bereits fusionierte Gemeinden ausgerichtet werden können. Die Gemeinde Nesslau-Krummenau - wir führen hier keine Debatte über diese Gemeinde, aber als Beispiel sei sie erwähnt - ist von den kantonalen Behörden als Musterknabe bezeichnet worden und hat vor allem bei der praktischen Durchführung eine Vorreiterrolle gespielt. In diesem Sinn ist es nicht mehr als fair, dass die Gemeinde rückwirkend auf Beiträge des Kantons zählen kann und nicht einfach mit schönen Worten abgespiesen wird. 105 Mitglieder dieses Rates haben sich für Eintreten auf das Gemeindevereinigungsgesetz ausgesprochen und sich auch für Beiträge nach Art. 22, 23 und 24 ausgesprochen. Das sind Beiträge, die im Gemeindevereinigungsgesetz eine zentrale und wichtige Stellung einnehmen sowie die Anreize schaffen. Ich möchte deshalb bitten, dass die gleichen Kantonsrätinnen und -räte auch Ja sagen zum vorliegenden Antrag. Es darf nicht sein, dass Fortschrittlichkeit, Mut und innovatives Denken der bereits fusionierten Gemeinden bestraft werden. Noch ein Wort zu den Leuten, die nicht eintreten wollten auf dieses Gesetz: Sie haben betont, Gemeindefusionen sollen aufgrund des Wunsches ihrer eigenen Bevölkerung, aufgrund des Druckes von unten entstehen. Sie haben ihr Nichteintreten damit begründet, dass es keine Gesetzesvorlage braucht. In diesem Sinn haben Nesslau-Krummenau und Rapperswil-Jona bewiesen, dass es auch ohne Gesetzesgrundlage möglich ist. Sinngemäss müsste auch die SVP-Fraktion diesem Antrag zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

zieht seinen Antrag zurück, unterstützt aber den Rückweisungsantrag Würth-Jona.

Offenbar hat mein Antrag zu zahlreichen Überlegungen geführt, die sogar über mein Ziel hinausschiessen. Ich bin - im Gegensatz zu meinem Vorredner - auch der Auffassung, dass Entschuldungsbeiträge nicht ohne weiteres vom Kanton gesprochen werden. Es wird jeder Sachverhalt einzeln überprüft und die Regierung wird festhalten, ob ein Entschuldungsbeitrag überhaupt gesprochen werden kann. Ich traue bei dieser Frage der Regierung zu, dass sie diese Überlegungen objektiv anstellen wird. Dann können nicht solche Beispiele angeführt werden wie jenes von Jermann-Kronbühl. Ich kann die Sache aber vereinfachen: Ich stelle fest, dass einige Fragen zur Diskussion gestellt worden sind und Art. 56 in der von mir beantragten Fassung sicher auch in der vorberatenden Kommission nochmals diskutiert werden soll.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 56 [Einheitsgemeinde c) Förderung]. beantragt, Art. 56 wie folgt zu formulieren: «(Abs. 1) Der Kanton fördert die Inkorporation der Schulgemeinde in die Politische Gemeinde. (Abs. 2) Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss angewendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet.»

Erfreulicherweise stösst das vorliegende Vereinigungsgesetz im Rat auf weitgehende Akzeptanz. Mit der Förderung der Zusammenarbeit und der Vereinigung von Gemeinden soll zu einer Stärkung dieser beigetragen werden. Zahlreiche Beispiele innerhalb des Kantons, aber auch in anderen Kantonen unterstützen und beweisen die Richtigkeit des eingeschlagenen Weges. In vielen Fällen tragen sie zur Nutzung von Synergien bei oder können auch den finanziellen Aufwand reduzieren. Der Kanton fördert deshalb die Gemeindevereinigungen mittels einem nachvollziehbaren finanziellen Anreizsystem. Finanzpolitisch von Bedeutung ist ein konkreter Zusammenschluss, wenn er eine positive Wirkung auf den Haushalt von Staat und Gemeinden zeitigt. Auch sind Gemeindezusammenschlüsse unter staatspolitischen Gesichtspunkten förderungswürdig. Gleiche Grundsätze und Überlegungen gelten auch für die Inkorporation von Schulgemeinden in politische Gemeinden. Auch diese Möglichkeit der Gemeindevereinigung soll gefördert werden, was den mehrheitlichen Überlegungen dieses Rates, aber auch der Regierung entsprechen dürfte. Sie haben nun an der heutigen 1. Lesung Art. 25 des Gemeindevereinigungsgesetzes zugestimmt. Danach fördert der Kanton die Vereinigung von Schulgemeinden. Bestimmungen dieses Erlasses über die Beiträge werden dabei sachgemäss angewendet, wobei keine Startbeiträge ausgerichtet werden. Die Bildung von Einheitsgemeinden, die nach der vorliegenden Gesetzessystematik als Inkorporation zu betrachten sind, soll aber nach meinem Dafürhalten im gleichen Sinn und Geist gefördert werden. Auch sie kann verschiedene Vorteile verkörpern, gleich wie bei der Bildung einer Gesamtschulgemeinde. Ich beantrage Ihnen daher, Art. 56 entsprechend anzupassen, und verweise in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut auf dem grauen Blatt. Sie geben damit Ihrem Willen Ausdruck, die Bildung einer Einheitsgemeinde gleich fördern zu wollen wie die Bildung von Gesamtschulgemeinden und fördern damit auch die kommunale Zusammenarbeit. Je nach den konkreten Gegebenheiten wird das eine oder das andere wohl in den politischen Diskussionen in den Gemeinden den Vorzug erhalten. Ziel ist aber das gleiche. Es soll dem verfassungsrechtlichen Auftrag nachgekommen werden, die Zusammenarbeit und die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung zu fördern.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wenn man über den Kanton hinausschaut, dann stellt man fest, die Schweiz ist im Umbau. Dies, indem eine Entwicklung angestossen wird, die immer mehr kleine Gemeinden verschwinden lässt. Dies macht auch Sinn, weil kleine Gemeinden oft überfordert sind, weil sie nicht effizient arbeiten, und wenn sie überfordert sind, besteht die Gefahr, dass Recht nicht überall gleich angewendet wird. Eine Lösung dieser Frage heisst Fusion. Die GRÜ-Fraktion weist aber darauf hin, dass Fusionen kein Wundermittel sind. Sie machen eigentlich nur in Einzelfällen Sinn. Auf jeden Fall sind Fusionen ein Werkzeug, mit dem man sehr vorsichtig umgehen soll. Wichtig ist vor allem, dass Fusionen nicht von oben her angeordnet werden, sondern dass sie von unten wachsen. Genau das steht im Mittelpunkt dieser Vorlage. Für die GRÜ-Fraktion ist diese Vorlage, so wie sie jetzt vorliegt, ein gutes Instrument, wie man weiterfahren kann. Die GRÜ-Fraktion findet es auch sinnvoll, wenn die Frage der Gemeindeverbände nicht mehr in der Vorlage enthalten ist. Wir möchten aber gerne wissen, wann dies geregelt wird und wie verhindert wird, dass jetzt bestehende Verbände einfach so in AG umfunktioniert werden, wo die Bürgerin oder der Bürger keine Einflussmöglichkeiten haben und die in keiner Art und Weise dem Willen der Verfassung entsprechen. Alles in allem meinen wir, die Vorlage sei eine gute Chance.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Wir sollten eine Debatte zu Nesslau-Krummenau vermeiden. Der Antrag geht dahin, dass fusionierte Gemeinden ihren Anspruch auf Entschuldungs- und Startbeiträge stellen können. Ich traue unserem Departement und der Regierung zu, dass sie das nach gleichen Ansätzen und Grundlagen bestimmen können, ob die Gemeinde etwas zugut hat. Ich traue schliesslich auch diesem Rat zu, dass er abschliessend über das Budget einen solchen Betrag auch sprechen kann. Es nützt nichts, wenn wir hier in die Details der Kasse oder Gemeinderechnung von Nesslau-Krummenau zurückgehen. Es geht um einen Grundsatz und es geht um eine Gleichbehandlung.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Vorweg meine ich, dass es staatspolitisch bzw. rechtsstaatlich möglich ist und in der Kompetenz dieses Rates liegt, eine Rückwirkung vorzusehen, wenn er genau weiss, dass er diese beschliessen will. Es gibt für mich grosse Unterschiede zwischen Massengeschäften wie Steuerveranlagungen und besondere Geschäfte, die an einer Hand abzuzählen sind, wie Gemeindefusionen. Ich möchte ein Argument wenigstens noch in die Überlegungen einbringen, ohne mich auf einen Frankenbetrag festlegen zu können, weil ich die Zahlen der bereits fusionierten Gemeinden zu wenig kenne und ich mir durchaus vorstellen könnte, dass die vier vorhin immer wieder erwähnten Gemeinden nicht in der genau gleichen finanziellen Situation waren. Im Jahr 2003 wurde unsere neue Kantonsverfassung in Kraft gesetzt. Von Fusionen, die nachher erfolgt sind oder vollzogen werden, kann man durchaus mit guten Gründen sagen, der damalige Verfassungsgeber - Parlament und letztlich Volk - haben Ja gesagt dazu, aktiv Fusionen anzugehen. Wenn Sie jetzt im Wissen darum, dass es sich um eine Rückwirkung handelt, diesen Beschluss fassen, ist das rechtsstaatlich zulässig und für mich persönlich ein Grund, diesem Antrag zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das Gemeindevereinigungsgesetz schafft Anreiz und gibt Unterstützung für Strukturanpassungen der Gemeinden, damit sie ihre Aufgaben besser, d.h. kostengünstig und in guter Qualität erledigen können. Das Gesetz schafft Anreiz und gibt Unterstützung. Es wird kein Zwang ausgeübt. Strukturanpassungen sollen wachsen und von der Bevölkerung mitgetragen werden. Verordnete Strukturveränderungen können Schwierigkeiten bei der Umsetzung schaffen. Das Gesetz gibt daher Schritte vor, wie solche Strukturanpassungen - es sind vor allem Gemeindevereinigungen - von unten nach oben vorgenommen werden können. Das Gesetz sieht Regelungen für politische Gemeinden und für Spezialgemeinden vor mit einer klaren Bevorzugung der Einheitsgemeinde. Es stellte sich in der vorberatenden Kommission die Frage, ob unterschiedliche Regelungen der Sache gerecht werden. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen. Wir sind wie die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass vor allem die Schulgemeinden den politischen Gemeinden gleichgestellt werden müssen. Die Förderung der Bildung von Einheitsgemeinden ist sicher ein wichtiger Weg, um die Aufgaben - wie es im Gesetz heisst: leistungsfähig, wirtschaftlich und wirksam - erfüllen zu können. Zusammenschlüsse aber nur von Schulgemeinden können jedoch auch zu diesem Ziel führen, mittelfristig allenfalls auch dann zu Einheitsgemeinden. Die Strukturen in unserer Gemeindelandschaft sind so unterschiedlich, dass eine Einschränkung und einseitige Förderung der Einheitsgemeinde dem Gesamtziel des Gesetzes entgegenstehen würde.

Wir sind auch damit einverstanden, dass die Regelungen im Bezug auf die Auflösung der Zweckverbände separat behandelt und in die Revision des Gemeindegesetzes aufgenommen wird. Damit nicht gut funktionierende Strukturen, die auch über die Kantons- und Landesgrenzen hinausgehend zerstört werden, muss die Auflösung der Zweckverbände sorgfältig angegangen werden, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. Es ist aber ein klarer Auftrag aus der Verfassung, dass die Auflösung erfolgen muss.

Die SVP-Fraktion ist gegen Eintreten auf diese Vorlage, weil sie die Gemeindeautonomie gefährdet sieht. Nur starke und leistungsfähige Gemeinden sind auch autonom, d.h. unabhängig. Gemeinden, die für alles und jedes auf Fremdhilfe angewiesen sind, sind nicht unabhängig. Für die Unabhängigkeit braucht es eine gewisse Grösse und gesunde, finanzielle Grundlagen. Mit diesem Gesetz wird die Autonomie nicht gefährdet, sondern befördert durch bessere Zusammenarbeit oder eben durch die Möglichkeit von Zusammenschlüssen. Wenn die SVP-Fraktion die Gemeindeautonomie stärken will, muss sie zuerst die Gemeinden stärken. Das kann unter anderem durch Gemeindezusammenschlüsse geschehen. Mit dem Nichteintreten zielt sie genau in die entgegengesetzte Richtung.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 58 [Örtliche Korporation a) Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss] und Art. 60 (Rechtsnachfolge). beantragt:

- Art. 58 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu formulieren: «Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren.»;

- Art. 58 Randtitel wie folgt zu formulieren: «Örtliche Korporation a) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss»;

- Art. 60 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolgerin der örtlichen Korporation.».

Die Übertragung dieser Aufgaben kann aus Art. 200 ff. des Gemeindegesetzes abgeleitet werden, lässt aber Spielraum für Interpretationen offen. Mit dieser Formulierung wird das heute bestehende Gemeindegesetz übernommen. Es ist somit weiterhin möglich, dass z.B. eine örtliche Elektrokorporation ihre Aufgaben an die politische Gemeinde oder aber an eine andere örtliche Korporation des öffentlichen Rechts oder an eine Aktiengesellschaft übertragen kann. Mit dieser Formulierung stehen künftigen Inkorporationen von kleinen oder grösseren Korporationen alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit öffentlich- oder privatrechtlichen Korporationen offen. Die politischen Gemeinden - das ist wichtig - sind in diesem Verfahren richtigerweise integriert. Mit meinen Anträgen Art. 58 und 60 wird das Gemeindevereinigungsgesetz klarer. Sie sind mit dem Departement abgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

beantragt Rückweisung der Bestimmung an die vorberatende Kommission.

Wir haben vorhin von der Vorsteherin des Departements des Innern gehört, dass die Regierung eine relativ rasche Beurteilung vorgenommen hat. Ich habe auch Verständnis dafür, weil das Thema nicht in der vorberatenden Kommission beraten worden ist, aber ich meine, das Thema, welches Müller-Waldkirch angesprochen hat, ist durchaus prüfenswert. Der Titel dieses Gesetzes lautet «Gemeindevereinigungsgesetz». Die Schulgemeinden haben nach der Verfassung auch die Qualität einer Spezialgemeinde. Insofern ist schon zu überlegen, wie man auch die Bildung von Einheitsgemeinden fördern kann. Dies zu tun, ist nach meinem Dafürhalten auch der erklärte Wille des Verfassungsgebers. Wie auf in der Botschaft (S. 11) ausgeführt war in der Vernehmlassung ein starker Wille vorhanden, auch dafür Projektbeiträge zu leisten. Auch die Praxis zeigt, dass in den letzten 15 bis 20 Jahren deutlich mehr Einheitsgemeinden entstanden sind als neue politische Gemeinden. Auch vor diesem Hintergrund ist das Thema durchaus relevant. Es gibt sicher Punkte, die diskutabel sind, z.B. ob Entschuldungsbeiträge sachgerecht sind, da würde ich ein Fragezeichen machen, oder ob z.B. Beiträge an den vereinigungsbedingten Mehraufwand sachgerecht sind. Die Einheitsgemeinde führt dazu, dass der Schulrat für die unmittelbare Führung der Schule zuständig ist, dass aber die Zentralen Dienste wie Informatik, Finanzen, Liegenschaften usw. zusammengeführt werden in der Einheitsgemeinde. Da kann es durchaus vereinigungsbedingten Anpassungsaufwand geben. Dieses Thema sollte nochmals in der vorberatenden Kommission diskutiert werden.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf. Damit wird der Kantonsverfassungsauftrag umgesetzt. Dieser weist den Gesetzgeber an, Verfahrensbestimmungen zu erlassen und die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung zu fördern. Diesen Anforderungen kommt der Gesetzesentwurf nach. Er schafft die Voraussetzungen, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in Zukunft unter dem Primat der wirtschaftlichen Verwendung staatlicher Gelder sichergestellt werden kann. Für die FDP-Fraktion steht dieses strategische Ziel im Zentrum. Damit dies möglich ist, braucht es starke, leistungsfähige Gemeinden, die eine gewisse Grösse aufweisen. Nur diese verfügen über die notwendigen Ressourcen, um die vielen Aufgaben im öffentlichen Interesse effizient und effektiv zu erfüllen. Damit wir dies umsetzen können, bedarf es Eintreten. Der Nichteintretensantrag der SVP-Fraktion verhindert eine sinnvolle Art und Weise der Zusammenschlüsse von Gemeinden mit unterschiedlicher Finanzkraft. Sie verhindert damit schliesslich die Stärkung der subsidiären Aufgabenerfüllung. Er ist demzufolge abzulehnen.

Die FDP-Fraktion erachtet die einzelnen Verfahrensschritte als zweckmässig. Sie gewährleisten einen breit abgestützten Prozess und sollen generell für die Vereinigung aller Gemeindetypen gelten, also auch für die Spezialgemeinden. Das mit dem Gemeindevereinigungsprozess verbundene Anreizsystem, bestehend aus den vier Beitragsarten, ist zweckmässig. Es setzt die von der FDP-Fraktion verlangte nachhaltige Verwendung der Goldmillionen sinnvoll um. Wir lehnen die jetzt im Rat eingebrachten Anträge zur Ausdehnung der rückwirkend auszuzahlenden Beiträge ab. Sie sind nämlich schlichtweg nicht umsetzbar, weil die Empfängergemeinden nicht mehr existieren. Also wem sollen Entschuldungsbeiträge denn ausbezahlt werden? Die in Art. 66 vorgesehene rückwirkende Auszahlung von vereinigungsbedingtem Mehraufwand an die fusionierten Gemeinden kann aber durchwegs sinnvoll sein und ist so auch zu begrüssen. Nicht befriedigend kann der Umgang mit dem Thema der Zweckverbände sein: Eine vierjährige Frist zur Anpassung der Zweckverbände an das Gemeindevereinigungsgesetz ist nicht umsetzbar. Die FDP-Fraktion unterstützt deshalb den Antrag der vorberatenden Kommission, die Regelung nicht im vorliegenden Gesetz vorzunehmen, sondern zu überarbeiten und im Gemeindegesetz neu einzufügen. Das oberste Ziel muss der wirtschaftliche Einsatz der Mittel des Staates sein. Dies gilt schliesslich auch im Bereich der Schulgemeinden. Die Bildung von Einheitsgemeinden ist ein zweckmässiges Mittel zum Erreichen des Ziels. Die demografische Entwicklung kann im Schulbereich aber auch weiter gehende Zusammenschlüsse als sinnvoll erscheinen lassen. Die FDP-Fraktion unterstützt deshalb den Antrag der vorberatenden Kommission betreffend Förderung der Zusammenschlüsse von Schulgemeinden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf mit den Änderungen der vorberatenden Kommission dient damit gesamthaft dem strategischen Ziel der wirtschaftlichen Verwendung von staatlichen Mitteln.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Die Anträge Würth-Jona und Müller-Waldkirch sind abzulehnen.

Sie können bereits im zur Diskussion stehenden Art. 56 nachlesen, dass der Kanton Projektbeiträge leisten kann. Das ist meiner Meinung nach der richtige Weg, weil im Übrigen die Finanzen der Schulgemeinde gestellt werden durch die politischen Gemeinden. Es wäre nicht richtig, wenn wir an dieser Stelle Mittel für die Fusion von politischer und Schulgemeinde zusammenstellen, die schliesslich zu keiner Verbesserung der Situation beitragen. Vielmehr geht es darum, dass Projekte gefördert werden müssen. Deshalb ist es richtig, wenn wir nach Art. 56 Projektbeiträge leisten und nicht Entschuldungsbeiträge, die ohnehin durch die politische Gemeinde getragen werden müssen. Damit werden keine Verbesserungen erreicht.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ich stamme aus der Ortschaft Kriessern, welche zur Gemeinde Oberriet gehört. Kriessern ist keine eigene Gemeinde. Vielleicht werden wir es noch. Wäre möglich. Kurz zu dem Ausfluss der betreffenden Schulgemeinden. Am Montag war die Information der Schulgemeinden - und dies kommt gerade von den Schulbehörden selbst - für diese Vereinigung. Oberriet hat keine gleich grosse Schülerzahl wie vielleicht eine grössere Ortschaft und besitzt fünf Schulrätinnen und -räte. Diesen Ausfluss kann man deuten wie man will. Jedoch kann man klar sagen, die Vereinigung dieser Schulrätinnen und -räte kommt aus der Bevölkerung selbst. Diese fordern das ebenfalls und wird damit mitgetragen. Brauchen wir für das ein Gesetz, welches so viele Artikel umfasst? Welches man auch mit wenigen Artikeln in dem Gemeindegesetz oder in der Gemeindeverordnung lösen könnte?

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Dem Antrag Würth-Jona ist zuzustimmen.

Die Sache ist doch ein bisschen komplizierter, als sie nun dargelegt wird von Ritter-Hinterforst. Das strategische Ziel, das wurde uns mehrfach gesagt von der Regierung, ist die Förderung der Einheitsgemeinden. Ob das jetzt der Kanton finanzieren soll oder nicht, das haben wir in der vorberatenden Kommission nicht im Detail diskutiert. Wir haben in Art. 56 lediglich festgelegt, dass Projektbeiträge möglich sind. Jetzt kommt das Problem, das ich sehe: In Art. 25 Abs. 2 haben wir festgelegt, dass bei einer Fusion von zwei Schulgemeinden Förderbeiträge möglich sind, also auch Entschuldungsbeiträge und Beiträge für den vereinigungsbedingten Mehraufwand. Wenn zwei Schulgemeinden und eine politische Gemeinde fusionieren, dann soll das nicht mehr gehen. Da haben wir meiner Ansicht nach eine Inkonsequenz, die wir wenigstens einmal diskutieren sollten. Das strategische Ziel der Regierung wird sicher nicht erreicht, wie sie das jetzt darstellen will, indem nämlich keine Förderbeiträge - mit Ausnahme von Projektbeiträgen für die Einheitsgemeinden - gesprochen werden. Die Regierung muss sich das auch nochmals überlegen. Wollen wir die Vereinigung von Schulgemeinden fördern oder wollen wir die Einheitsgemeinde fördern? Ich würde es schade finden, wenn wir das einfach abhaken und diese Inkonsequenz schaffen. Im Übrigen hat die CVP-Fraktion die Meinung vertreten, dass wir diesen Artikel zurückweisen und die Konsequenzen nochmals prüfen, allenfalls auch an Beispielen. Ich kenne ein solches aus meiner eigenen Gemeinde: Wir haben ein Projekt laufen zur Fusion von zwei Schulgemeinden und einer Einheitsgemeinde. Dieses Projekt ist genau ein Anwendungsfall der jetzigen Diskussion. Es wäre besser, noch einmal kurz darüber zu diskutieren, um Klarheit darüber zu haben, welche Konsequenzen es hat, wenn wir das bei der einen Fusion ermöglichen und bei der andern nicht. Wenn es klar ist, gehen wir damit in den Rat, diskutieren es dort nochmals und entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Dem Entwurf der Regierung ist zuzustimmen.

Die einen kommen zu spät, die andern zu früh. Viele haben Glück, wenn sie rechtzeitig irgendwo sind. Das sind Spielregeln im individuellen und kollektiven Lebensverlauf. Was ich aber nicht verstehe und auch zurückweisen möchte, sind die Voten, die jetzt von Ungerechtigkeit und von Strafe sprechen. Diese vier Gemeinden bzw. zwei fusionierte Gemeinden, sie haben wirklich Pionierarbeit geleistet. Dazu möchte ich auch heute nochmals gratulieren. Das war eine sehr gute Arbeit. Aber wenn nachher ein Gesetz kommt, das die Bedingungen ändert, gilt dies nicht rückwirkend. Wir haben darum in diesem Artikel den vereinigungsbedingten Mehraufwand als Geste aufgenommen. Wir sagen, das kann man jetzt noch berechnen. Wenn Sie Entschuldungsbeiträge haben wollen, ist dies auch ein rechtliches Problem. Die Entschuldungsbeiträge gehen nämlich an die Gemeinde vor der Vereinigung, und die gibt es nicht mehr. Wenn etwas im Staat immer gilt, dann ist es die Rechtsordnung. Die rechtlichen Grundlagen sind in diesem Fall nicht mehr da. Wir können das schlicht nicht machen. Startbeiträge wären aus rechtlicher Sicht möglich. Wenn Sie dazu Ja sagen, dann gilt das Gleiche nicht nur für Nesslau-Krummenau, sondern auch für Rapperswil-Jona und für einige Schulgemeinden, die sich in den letzten Jahren vereinigt haben. Da müssen Sie einfach entscheiden, wo Sie die Mittel, die der Kantonsrat zur Verfügung stellt, einsetzen wollen. Es gibt immer wieder Situationen, in denen sich die Gesetze ändern. Ich möchte an die Erbschaftssteuer erinnern. Da gibt es Beispiele, dass jemand, der fünf Minuten vor zwölf eine Erbschaft machen konnte, Erbschaftssteuern zahlen musste, und jemand, der sie fünf Minuten nach zwölf gemacht hat, keine Steuer bezahlen musste. Das Gleiche gilt beim AHV-Alter und eigentlich überall. In der einen Lebenssituation ist man zu früh und in der andern zu spät. Damit wir das jetzt sauber kommunizieren und umsetzen können, bitte ich Sie, beim Entwurf der Regierung zu bleiben. Das wurde auch in der vorberatenden Kommission diskutiert. Ich bitte Sie zu akzeptieren, dass wir diesen Punkt beim vereinigungsbedingten Mehraufwand anschauen können und im Verlauf des Verfahrens einbringen können.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat zwei Anträge auf rückwirkende Gewährung von Entschuldungs- und Startbeiträgen diskutiert. Beim einen Antrag ging es um Entschuldungs- und Startbeiträge, beim anderen nur um Startbeiträge. In der Gegenüberstellung der beiden Anträge obsiegte der Antrag «nur Startbeiträge» sehr knapp. Dieser wurde dem Antrag der Regierung gegenübergestellt. Das Ergebnis war, dass die Lösung der Regierung mit 11:7 Stimmen bei 2 Absenzen obsiegte.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag Brander-Wattwil steht im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, das in Art. 64 des Gemeindevereinigungsgesetzes geändert wird. Wir haben die Streichung des entsprechenden Antrages nicht diskutiert in der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Zu Zünd-Kriessern: Er hat gefragt, ob dann die Schulgemeinden auch eingebunden werden. Meiner Meinung nach ist dies selbstverständlich der Fall. Es wird gehandhabt wie bei einem neuen Fusionsprojekt.

Zu Klee-Berneck: Sie hat in diesem Punkt recht, aber sie vergleicht Äpfel und Birnen miteinander. Ich finde das nicht genau das Gleiche. Aber die Ungerechtigkeit hat sie erwähnt.

Zu Brühwiler-Oberbüren: Ich habe die Zahlen nicht genau im Kopf, aber eines will ich doch erwähnen: Wie eingangs gesagt, war ich 20 Jahre Gemeinderat in Krummenau. Wir waren die letzten fünf Jahre nicht im Ausgleich. Die anderen Zahlen kann ich nicht genau nachvollziehen, ich habe die nicht vor mir. Aber wir waren nicht im Ausgleich und auch relativ wenig verschuldet.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

legt ihre Interessen als Präsidentin einer Gemeinde, die sich im Fusionierungsprozess befindet, offen. Auf die Vorlage ist einzutreten.

Im Neckertal ist der Zusammenschluss von drei Gemeinden geplant. Dies nicht etwa, weil die Gemeindepräsidenten sonst nichts zu tun haben, sondern aus reiner Sorge um die Zukunft unserer Gemeinden. Die Abstimmung erfolgt im Frühsommer 2007. Die Universität Bern führt regelmässig Untersuchungen durch und hat festgestellt, dass die Zusammenarbeit unter den Gemeinden seit dem Jahr 1998 massiv verbessert wurde und dass in diesem Zeitraum die Anzahl der Gemeinden, die ein konkretes Fusionsprojekt haben, sich von 8 auf 23 Prozent verdreifacht hat. Die meisten Fusionsprojekte befinden sich in Kantonen, in denen Parlamente und Regierungen Gemeindefusionen aktiv durch Pilotprojekte und Anreize fördern. Bei Fusionen nur von Effizienzsteigerung und Kostenersparnis zu sprechen ist zu einfach. Es gibt verschiedene Gründe, warum sich Gemeinden diesen Schritt überlegen müssen. Finden sich noch fähige Leute für die Exekutive, Leute, die sich die Zeit nehmen wollen und interessiert sind? Können Kleinstgemeinden und -verwaltungen die zunehmenden Aufgaben noch ausführen? Jede Bürgerin und jeder Bürger stellt den Anspruch auf kompetente und schnelle Behandlung seiner Anliegen. Sollen immer mehr Aufgaben dem Kanton überlassen werden? Soll die kantonale Verwaltung immer grösser werden und die Arbeitsplätze in den Gemeinden und Regionen dadurch verschwinden? Auch die Raumplanung kann Thema sein, Bauland und Industriezonen. Und nicht zuletzt der neue innerkantonale Finanzausgleich wird die finanziellen Unterschiede der Gemeinden noch massiver hervortreten lassen. Mit den Anreizen im Gemeindevereinigungsgesetz wird möglich, dass auch unattraktive Bräute eine Mitgift erhalten, die sie für eine Heirat interessanter machen. Was macht sonst eine finanzschwache Gemeinde, die ihre Aufgaben nur schwer noch selber erledigen kann? Mit wem kann sie sich zusammenschliessen? Gerade für diese Gemeinden ist die Vorlage sehr wichtig. Ich gebe der SVP-Fraktion recht, dass die Gründe für eine Fusion verschieden sein können. Die reichen Gemeinden schliessen sich zusammen, um noch reicher zu werden, die finanzschwachen schliessen sich zusammen oder schliessen sich einer anderen Gemeinde an, um überleben zu können. Aber genau diese Ausgangslage wird im Gesetz berücksichtigt. Die Verfahren sind bei allen gleich, aber die Anreize sind verschieden und können massgeschneidert ausgerichtet werden. Entscheiden wird letztlich immer der Kantonsrat. Das neue Gemeindevereinigungsgesetz ist ein gesetzlicher Auftrag, d.h. die Umsetzung Art. 98 und 99 aus der Kantonsverfassung und darüber hinaus eine Notwendigkeit, um den Gemeinden eine grösstmögliche Autonomie zu erhalten und dem Zentralismus entgegenzuwirken.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdebatte vor.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das Gemeindevereinigungsgesetz ist das Ergebnis eines langen politischen Prozesses mit einer starken demokratischen Legitimierung. Mit der Annahme der neuen Kantonsverfassung beauftragt uns der Souverän im Kapitel Gemeinden, Vereinigungen von Gemeinden, die Abtretung von Gemeindeteilen und die Aufhebung von Gemeinden auf Gesetzesstufe zu regeln. Das Volk hat zudem mit dem positiven Entscheid über die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Goldreserven die finanzielle Grundlage für Förderinstrumente von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit gelegt. Die vorberatende Kommission hat an der Sitzung vom 26. Oktober 2006 die Botschaft der Regierung beraten. Sie liess sich über die Vorlage von den Fachspezialisten des Departementes des Innern, Markus Bucheli, Generalsekretär, Gabriela Küpfer, Leiterin Fachstelle Gesetzgebung, und Inge Hubacher, Leiterin Amt für Gemeinden, über die verfassungsrechtlichen Grundlagen, den Aufbau des Gesetzes und die Förderinstrumente umfassend informieren. Das Ergebnis der Kommissionsberatungen lässt sich in folgenden Schwerpunkten zusammenfassen.

  1. Nach Art. 99 der Kantonsverfassung fördert das Gesetz die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung. Die vorberatende Kommission trägt den Geist des vorliegenden Gesetzesentwurfs mit, dieses Ziel durch ein Anreizsystem mit Förderbeiträgen und nicht durch Zwang zu erreichen.

  2. Die vorberatende Kommission begrüsst den vorgeschlagenen Verfahrensablauf, der auf den Erfahrungen der Fusionen Nesslau-Krummenau und Jona-Rapperswil aufbaut. Sie ist entgegen dem Vorschlag der Regierung aber der Meinung, dass das Verfahren für Spezialgemeinden - dazu gehören Schul- und Ortsgemeinden - ebenfalls im Gesetz zu regeln ist und nicht auf die Verordnungsstufe delegiert werden soll. Zur besseren Verständlichkeit des Verfahrensablaufs wurde vom Departement ein Ablaufschema erarbeitet, welches auch den Vorbescheid der Regierung und den Beschluss des Kantonsrates beinhaltet.

  3. Der Entwurf der Regierung bindet die Förderung an die Bedingung, dass die Vereinigung die Bildung einer Einheitsgemeinde nicht erschweren soll. Die vorberatende Kommission schlägt dagegen vor, dass nicht die Frage der Einheitsgemeinde im Vordergrund stehen soll, sondern das strategische Ziel, dass mit Fusionen Gemeinden und Schulgemeinden ihre Aufgaben leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer erbringen können.

Gänzlich aus der Vorlage gestrichen hat die vorberatende Kommission die Bestimmungen über die Zweckverbände, die neu in Gemeindeverbände mit Verbandsbürgerschaften hätten überführt werden sollen. Sie richtet sich damit nicht gegen die Forderung der neuen Kantonsverfassung, die eine Demokratisierung der Zweckverbände vorsieht, sondern ist der Meinung, dass auf die vorgeschlagene Lösung ohne weitere Prüfung der Auswirkungen und finanziellen Folgen im heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden sollte. Die Umsetzung hat dann im Rahmen der ohnehin geplanten Revision des Gemeindegesetzes zu erfolgen. Die vorberatende Kommission hat in der Schlussabstimmung mit 14:5 Stimmen und 2 Abwesenheiten der nun vorliegenden, geänderten Vorlage zugestimmt. Eine Kommissionsminderheit will kein neues Gesetz. Nach Auffassung dieser Minderheit soll das Gemeindegesetz entsprechend ergänzt werden und alle weiteren Regelungen in einem Reglement festgehalten werden.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ein Gemeindevereinigungsgesetz ist notwendig. Die CVP-Fraktion begrüsst dieses Gesetz deshalb grundsätzlich. Trotzdem beurteilt sie den vorliegenden Gesetzentwurf sehr kritisch und weist insbesondere auf verschiedene Mängel in diesem Gesetzesentwurf hin. Verschiedene Artikel sind nach unserer Auffassung auch nicht gesetzeskonform, so z.B. Art. 2 Abs. 2, wenn die Bestimmungen über das Verfahren der Spezialgemeinden in einer Verordnung geregelt werden soll. Auch die Einbindung der Schulgemeinden und der Spezialgemeinden inklusive der Verfahrensregeln sind zwingend notwendig. Aber gerade bei den Schulgemeinden und den Spezialgemeinden stellt man fest, dass der Gesetzesentwurf nicht aus einem Guss, zum Teil schwer leserlich und bezüglich Verfahren verschiedene Fragen offen lässt. Je nach Situation kann sowohl die Bildung einer Einheitsgemeinde als auch die Vereinigung von Schulgemeinden zweckmässig sein und ist deshalb zu unterstützen.

Der Entwurf enthält auch die Thematik Zweckverbände. Dieser neue und wichtige Themenkomplex ist im Vernehmlassungsentwurf nicht enthalten gewesen. Die vorgeschlagene Regelung mag deshalb auch nicht zu überzeugen. In der Verfassungskommission war man seinerzeit nie der Meinung, man könne einen Zweckverband gleich wie eine Gemeinde organisieren. Einerseits muss die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden gefördert werden, andererseits verfehlt man aber dieses Ziel mit dem vorliegenden Entwurf, wenn man zu hohe Schwellen einbaut. Störend am heutigen System und an der heute gültigen Regelung ist, dass Zweckverbände im Prinzip durch den Souverän nicht mehr beeinflusst oder nur noch wenig beeinflusst werden können. Der Art. 97 der Kantonsverfassung wurde nach langen Diskussionen in der Verfassungskommission seinerzeit wie folgt formuliert: «Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe der Verbandsvereinbarung.» Aus dieser Bestimmung wie auch aus der Diskussion lassen sich folgende Punkte herauslesen. Es gibt eine Verbandsbürgerschaft. Die Instrumente, welche diese Verbandsbürgerschaft hat, müssten in der Verbandsvereinbarung geregelt werden. Letzterer Punkt ist nun entscheidend wichtig. Man hat in der Diskussion damals gesehen, dass eine undifferenzierte Lösung letztlich zu einem Abbau der regionalen Zusammenarbeit führen kann. Wenn der Vorschlag der Regierung über die Zweckverbände nun so vorgenommen und übertragen wird, so kann das zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen. Sie müssen sich dabei vorstellen, wenn z.B. der Zweckverband Soziale Dienste Linthgebiet die Stimmberechtigten zusammennehmen müsste zu einer Verbandsbürgerschaft bzw. zu einer Bürgerversammlung, dann wäre diese Lösung schlicht nicht praktikabel. Das, was die Regierung vorschlägt, birgt nun die Gefahr, dass es zu einem Rückgang der regionalen Zusammenarbeit kommt, namentlich grössere Gemeinden werden kaum mehr Interesse haben, ein so schwerfälliges und überteuertes Gebilde zu erhalten bzw. einem solchen beizutreten. Deshalb verlangt die CVP-Fraktion auch, dass die Regelung bezüglich Zweckverbände, aus dem Gemeindevereinigungsgesetz genommen, nochmals überprüft und später bei der Revision des Gemeindegesetzes geregelt wird.

Vom Grundsatz her gilt für die CVP-Fraktion bezüglich Gemeindevereinigungen Förderung durch Anreize, nicht durch Zwang. Die Anpassungen, wie sie die vorberatende Kommission auf dem gelben Blatt beantragt, werden deshalb von unserer Fraktion als unbedingt notwendig erachtet und folglich auch unterstützt. Wenn nun die SVP-Fraktion meint, dass sie nicht auf dieses Gesetz eintreten will, überrascht das nicht. Hingegen ist die Begründung schwer verständlich:

  1. Niemand will Fusionen von oben diktieren.

  2. Man will dort Anreize schaffen, wo der Gesamtnutzen für die Bürgerinnen und Bürger überwiegt.

  3. Man will dort finanziell unterstützen, wo die Fusionsbereitschaft an den finanziellen Folgen scheitern würde. Dies ist sinnvoll und richtig.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Der Verfassungsauftrag mit den Art. 98 und 99 ist klar. Für diese Umsetzung benötigen wir kein neues Gesetz, und trotzdem erfüllen wir den Verfassungsauftrag. Wie viele Fusionen wird es geben? Gerade weil aus der Sicht der SVP-Fraktion Fusionen sehr selten stattfinden, genügen Grundsatzbestimmungen im Gemeindegesetz. Das neue, vorliegende separate Gesetz ist aufgrund der geringen Anwendung nicht notwendig. Ein Rückblick in die Geschichte zeigt, dass zwischen den Jahren 1850 und 1990, also in einer Zeitspanne von 140 Jahren, gerade 184 Gemeinden fusionierten. Nachforschungen ergaben, dass keine Anreizsysteme zu diesen Fusionen geführt haben. Die Fusionen zwischen den Jahren 1850 und 1990 wurden aus Überzeugung und zur Grenzbereinigung vorgenommen.

Mit der Gesetzesvorlage schaffen wir ein Anreizsystem. Das bedeutet, Fusionen werden nicht aus Überzeugung und Wirtschaftlichkeit ausgelöst. Es locken doch die Projektbeiträge, die Entschuldungsbeiträge, Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand und Startbeiträge. Uns ist wiederum klar, dass nicht alle Anspruch auf die vorgenannten Beiträge haben, z.B. Spezialgemeinden, die fusionswidrig sind, erhalten die letzten drei Beiträge nicht. Jetzt zu denen, die auf die Beiträge Ansprüche haben können. Könnte dies nicht den Gedanken wecken, über eine Fusion einen Teil der Schulden raffiniert abzustossen oder sogar eine Teilentschuldung vorzunehmen? Nehmen wir an, es spielt sich so ab, und in einigen Jahren trüben Nebelwolken unsere neu geschaffene Gesetzesgrundlage. Uns wird dann bewusst, dass die neuen Strukturen in gewissen Situationen so aufwendig sind, dass die Instandhaltung der neuen Gebilde so viel Geld verschlingt, dass die anzustrebenden Ziele nicht zu erreichen sind. Es könnte auch das Gegenteil eintreten: Laut einer Studie der Universitäten Bern und Zürich ergaben sich folgende Erkenntnisse: Bei der Hälfte der untersuchten, fusionierten Gemeinden stieg zudem laut den wissenschaftlichen Studien die Verschuldung infolge neuer Investitionen innerhalb von fünf Jahren an. Die Investitionen wurden in der Regel getätigt, um allen Ortsteilen eine gleich gute Infrastruktur zu ermöglichen. Gemeindefusionen führen üblicherweise zu einer höheren Dienstleistungsqualität und -quantität. Das Leistungsniveau der zuvor grösseren bzw. leistungsstärkeren Gemeinde bildet den Massstab. Einige mussten sogar die Steuern erhöhen, um die verbesserte Dienstleistungsqualität zu finanzieren. Die Ausgaben nahmen nach der Fusion nicht etwa ab, sie stiegen sogar überdurchschnittlich. Fusionen führen in der Regel immer zu einer Nivellierung nach oben. Was nun, wenn bei jeder zweiten Fusion die obige Feststellung der Universitäten Bern und Zürich zutrifft? Wer übernimmt die Verantwortung? Eines ist dann mit Bestimmtheit klar: dass der Steuerzahler wiederum zur Kasse gebeten wird. Ist die 50:50-Lösung die beste? Nein, aus der Sicht der SVP-Fraktion sicher nicht. Das Ziel muss doch sein, die Gemeinden in ihrem Bestand zu erhalten. Der Wille zur Fusion in den Gemeinden wächst von unten. Wir benötigen dazu kein Spezialgesetz mit Anreizsystem, das noch mit Kantonsgeldern finanziert wird. Die SVP-Fraktion ist immer gegen die Schaffung von neuen unnötigen Gesetzen, die zudem staatliche Regulierungen und steigende Gesetzesfluten antreten. Wir sind überzeugt, «St.Gallen kann es» ohne Spezialgesetz.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Seit Anfang der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts grassiert schweizweit das Fusionsfieber. Nicht nur in Gemeinden, sondern auch bei Firmen, Banken usw. Diese Fusionen dienten vor allem im Geschäftsbereich zur Gewinnoptimierung und Entlassungen. Managergehälter stiegen in den letzten 15 Jahren beinahe ins Unermessliche, und gleichzeitig stieg auch die Anzahl der working poor. Dies kurz zum Thema Fusionen. Mit diesem Gemeindevereinigungsgesetz will die Regierung Rahmenbedingungen für Gemeindefusionen setzen. Liest man es durch, stellt man fest, dass der Kanton solche Vereinigungen mehr fördern soll, da noch mit Entschuldungsbeiträgen, Sparbeiträgen und Projektbeiträgen, die natürlich aus der Kantonskasse stammen und in Verantwortlichkeit des Kantonsrates abgesegnet werden müssen. Zurzeit sind Bestrebungen im Gang, im Mittelrheintal fünf Gemeinden zu einer «Stadt» zu vereinigen. Hier kam das Diktat auch nicht von oben, sondern von Initianten aus den Gemeinderäten der beteiligten Dörfer und von Privatpersonen. So soll es auch sein und bleiben. Wollen Bürgerinnen und Bürger von Gemeinden sich zusammenschliessen, können sie das auch ohne Vereinigungsgesetz mit anderen Gemeinden in die jeweiligen Gemeindeverordnungen einbringen. Die Bewohner von fusionswilligen Gemeinden benötigen eine sehr umfassende Information seitens der Initianten, wo der effektive Nutzen für sie liegt. Wollen wir immer wieder noch mehr Gesetze? Darf ich meine Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion daran erinnern, dass gerade Ihre Partei früher den Slogan «Mehr Freiheit, weniger Staat» auf ihre Fahne geschrieben hat? Folgen Sie auch heute dieser Losung.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mit etwas Erstaunen habe ich den Ausführungen der Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion gelauscht. Und zwar deshalb, weil diese Ausführungen zwar interessant waren, aber nach meiner Beurteilung nicht sehr viel mit dem Gemeindevereinigungsgesetz, so wie es uns die Regierung präsentiert hat und so, wie wir es in der vorberatenden Kommission beraten haben, zu tun hat. Es müssen hier deshalb einige Dinge klargestellt werden.

Das Gemeindevereinigungsgesetz ist ein reines Verfahrensgesetz. Es zwingt niemanden zur Fusion. Es wurde hier der Eindruck erweckt, es würden Fusionen von oben erzwungen. Davon steht weder in der Botschaft noch im Gesetz noch in den Anträgen der vorberatenden Kommission auch nur eine Silbe. Dieses Gesetz ist auch nicht unnötig. Bis jetzt war es so, dass wir bei jeder Gemeindevereinigung ein eigenes Gesetz gemacht haben. Wenn man sieht, wie viel Projekte in der Pipeline sind, dann haben wir jetzt die Wahl zwischen einem Gesetz, das das Verfahren für alle gleich regelt, oder zehn bis zwanzig Gesetze. Es gibt nämlich noch viel mehr Fusionsprojekte, als man meint, z.B. in Kriessern, das kennt der Fraktionssprecher der SVP-Fraktion sicher gut, ist vorgesehen, dass man alle Schulgemeinden der politischen Gemeinde Oberriet miteinander fusioniert. Meines Wissens auch ohne Zwang. Diese Einzelgesetze, das ist eine Belastung des Gesetzgebungsapparats, und sie sind meines Erachtens auch widerrechtlich, weil sie immer nur den Einzelfall regeln und nicht alle Fälle miteinander.

Ich möchte auch daran erinnern, dass die Förderungsbeiträge nicht irgendeine Erfindung der St.Galler Regierung sind, sondern dass die St.Galler Kantonsverfassung explizit vorschreibt, dass solche Vereinigungen gefördert werden müssen. Hier wird nur der Verfassungsauftrag umgesetzt. Nur einige Artikel ins Gemeindegesetz aufzunehmen, das ist doppelt unzulässig, weil es zum einen verfassungswidrig ist und zum anderen undemokratisch. Verfassungswidrig ist es deshalb, weil unsere Kantonsverfassung eben vorschreibt, dass Verfassungsbestimmungen eine genügende Bestimmtheit aufweisen müssen, und das heisst nicht nur allgemeine Bestimmungen, sondern das heisst es auch, dass die Details bis zu einer gewissen Dichte geregelt werden müssen. Undemokratisch ist es deshalb, weil dann eben nicht der st.gallische Gesetzgeber und nicht der Souverän darüber entscheidet, unter welchen Voraussetzungen und wie Gemeindevereinigungen durchgeführt werden, sondern irgendwelche Beamte im Departement des Innern - nichts gegen diese Leute, aber diese haben andere Aufgaben als der Gesetzgeber, und weil dann auch kein Referendum dagegen ergriffen werden kann, weil das Volk keine Mitsprachemöglichkeiten hat. Schliesslich noch die historischen Ausführungen im Nichteintretensantrag der SVP-Fraktion: Die jetzige Gemeindestruktur ist eine Antwort auf die zeitlichen Gegebenheiten und Verhältnisse im Jahr 1803. Wenigstens im Hinterforst ist seit damals das Automobil, der Computer, das Internet, E-Mail usw. dazugekommen. Vielleicht ist das in anderen Kantonsgegenden anders, und darum haben sich die Verhältnisse und die Bedürfnisse geändert, weshalb man eben Strukturen auch mal anpassen können muss.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Der Wille für Gemeindefusionen muss von unten kommen und sie dürfen nicht von oben diktiert und erzwungen werden. Eine Gemeindefusion macht nur dann Sinn, wenn ein erkennbarer Bürgernutzen daraus resultiert, wie z.B. tiefere Steuern, weniger Verwaltungsangestellte, schlankere Verwaltung. Das gängige Credo von Regionalstrategen, kleinere Gemeinden seien zunehmend finanziell und personell überfordert und könnten aus Kostengründen wegrationalisiert werden, stimmt so nicht. Eine vom Schweizerischen Nationalfonds unterstützte Studie zur kantonalen Staatstätigkeit im Rahmen des Programms «Zukunft der Schweiz», welche an der internationalen Politologentagung in Bern vorgestellt worden ist, kommt zu ganz anderen Resultaten. Dezentralisierung, Milizgedanke und direkte Demokratie führen zu Kostenvorteilen. Sie sind deshalb nicht nur aus staatspolitischen Gründen wertvoll, sondern auch ökonomisch von Vorteil. Kleinere Gemeinden mit ihren freiheitlichen, auf Gemeinsinn abgestützten Strukturen müssten als staatstragendes Kulturgut und als Standortvorteil von der Schweiz gepflegt werden. Sie geben den Menschen einen Halt, den sie gerade in der zunehmend globalisierten Welt auch brauchen. Das Gerede von der Professionalisierung und Zentralisierung der Verwaltungen bewirkt das Gegenteil. Es suggeriert der Bürgerin oder dem Bürger von oben, dass er nicht fähig sei, ein Amt zu übernehmen. Die verwaltete Bürgerin oder der verwaltete Bürger mit seiner Anspruchshaltung gegenüber dem Staat ist das Resultat. Der verursacht mehr Kosten als die selbstbewusste Bürgerin bzw. der selbstbewusste Bürger, der nicht nur Wähler und Stimmbürger ist, sondern auch das Gemeinwesen mit seiner freiwilligen Mitarbeit aktiv mitträgt, belebt und zusammenhält. Eine Abkehr davon wäre eine problematische Entwicklung für den Produktionsstandort Schweiz und für die gelebte direkte Demokratie. Zusammengefasst sind die Verfasser der Studie zu folgenden Schlüssen gekommen:

  1. Kantone mit vielen kleinen Gemeinden weisen oft eine bedeutend geringere Steuerbelastung auf als solche mit einem hohen Zentralisierungsgrad.

  2. Je dezentraler ein Kanton fiskalisch, politisch und organisatorisch strukturiert ist, desto geringer ist eine Verschuldung pro Kopf, desto geringer fallen die Staats-, Sozial- und Verwaltungsausgaben pro Kopf aus.

  3. Direkte Demokratie, wie sie in den kleinen Dörfern mit ihren Gemeindeversammlungen am direktesten lebt, mässigt die Staatsausgaben und wirkt ähnlich wie eine starke Dezentralisierung. Beide begrenzen die finanziellen und administrativen Handlungsspielräume der Kantone und dämpfen ganz allgemein die Machtentfaltung des Staates.

Dieses Ergebnis steht im Kontext mit der Entwicklung der staatlichen Verschuldung auf den drei Staatsebenen. Die Schulden des Bundes haben sich in den letzten 15 Jahren etwa verdreifacht, die der Kantone verdoppelt. Die Schulden der Gemeinden haben im Durchschnitt jedoch lediglich um etwa 30 Prozent zugenommen. Bürgerinnen und Bürger haben schon längst festgestellt, dass auf Gemeindeebene mit dem Steuerfranken am sorgsamsten umgegangen wird. Eine an der Universität in Bern veröffentlichte Dissertation hat sich mit den Auswirkungen von solchen Gemeindezusammenschlüssen befasst. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, in rund der Hälfte der untersuchten Gemeinden ist die Verschuldung infolge neuer Investitionen innerhalb von fünf Jahren nach der Fusion angestiegen. Die Zusammenschlüsse haben meist zu einer höheren Dienstleistungsqualität und -quantität geführt. Es hat durchwegs eine Nivellierung nach oben stattgefunden. Durch die Zusammenschlüsse haben die ehemaligen Gemeinden ihre Autonomie zugunsten der neuen Gemeinde aufgegeben. Zahlreiche Milizfunktionäre sind durch fest angestelltes Personal ersetzt worden. Die Mehrzahl der Gemeinden hat den Personalbestand nach dem Zusammenschluss erhöht. Fest angestelltes Personal ist in keinem Fall abgebaut worden. Diese Auswirkungen werden zwangsläufig zu mehr Ausgaben führen und müssen unbedingt berücksichtigt werden. Die Regierung schreibt in ihrer Botschaft unter Zusammenfassung: «Es löst unmittelbar keine Aufgaben zulasten des Staatshaushaltes aus.» Wir haben doch bereits im Budget 2007 im Stellenplan eine neue Stelle im Amt für Gemeinden geschaffen, für «die Begleitung von Gemeinden bei Zusammenarbeitsprojekten und -vereinigungen». Mit dieser neuen Stelle werden doch bereits ab dem Jahr 2007 neue Aufgaben und Ausgaben geschaffen, die den Staatshaushalt wieder mehr belasten. In der Botschaft vom Gemeindefusionsgesetz gibt die Regierung unter Kostenfolge keine Auskunft. Sie schreibt lediglich: «Die unmittelbar aus der Förderung entstehenden tatsächlichen Kosten sind nicht eruierbar, weil Unkenntnis darüber besteht, wie viele Vereinigungen von Gemeinden realisiert werden.» Mit dem Gemeindefusionsgesetz werden neue unnötige Aufgaben und noch nicht bezifferbare Aufgaben geschaffen. Die Ausgaben werden damit wieder markant ansteigen, und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standortes ist weiter in Gefahr. Der Kanton St.Gallen muss endlich handeln und die so dringend notwendigen Steuerentlastungen vornehmen. Wir sind im innerkantonalen Vergleich längst hinter das Mittelfeld abgerutscht. Wir haben ein neues Gesetz vor uns, das neue Ausgaben und neue Aufgaben schafft, aber der Kanton braucht bessere Rahmenbedingungen zu Steuerentlastungen, die wir dringend benötigen. Gemeindefusionen können, wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern gewollt sind, nach wie vor durchgeführt werden auch ohne dieses Gesetz. Ein gutes Beispiel hat Rapperswil-Jona gezeigt. Dieses Gemeindefusionsgesetz ist unnötig.

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legt seine Interessen als einer jener Steuerzahler im Kanton St.Gallen offen, die aus Solidarität gerne schwächere Gemeinden und Steuerzahlerinnen unterstützen. Der Antrag Widmer-Mühlrüti ist abzulehnen.

Ich bin der Meinung, dass dieser Antrag, der letztlich ausschliesslich auf die Gemeinden Krummenau-Nesslau und Rapperswil-Jona abzielt, im Grenzbereich zwischen knapp anständig bis eher unanständig einzuordnen ist. Ich bin grundsätzlich auch der Meinung, dass neue Gesetzesvorlagen nicht Klauseln enthalten sollten, die rückwirkend irgendein Problem lösen wollen. Ich erinnere an die Diskussion über die Verwendung der Goldmillionen. Ich werde den Eindruck nicht los, dass heute in diesem Saal davon ausgegangen wird, dass man im Rahmen einer Fusion nach St.Gallen marschieren und mit einigen Millionen nach Hause zurückkehren kann. Ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sein wird. Die Goldmillionen-Diskussion hat klar gezeigt, dass man ungleiche Partner zu einer Fusion motivieren will, indem der schlechter gestellte Partner finanziell unterstützt und damit die Heirat möglich gemacht wird. Fusionen sollen letztlich auch zum Ziel haben, Fusionsgewinne entstehen zu lassen, sowohl politische wie auch finanzielle, sowohl für die Gemeinde wie auch für den Kanton. Damit Sie Krummenau-Nesslau etwas besser einordnen können, möchte ich folgende Zahlen aus den Gemeindefinanzen 2004 erwähnen. Die Verschuldung dieser beiden Gemeinden betrug rund 5,5 Mio. Franken, die Finanzausgleichsbeiträge im Jahr 2004 - bezahlt durch den Kanton direkt und indirekt - betrugen 5,2 Mio. Franken. Mit diesen 5,2 Mio. Franken wurde die Fusion dieser beiden Gemeinden indirekt mitfinanziert. Ich gehe davon aus, dass diese Aufwendungen im Finanzausgleich akzeptiert worden waren. Ich erlaube mir aber auch noch einen Blick in die Zukunft, nämlich auf die Vorlage des direkten Finanzausgleiches. Der neue Finanzausgleich beschert der Gemeinde Nesslau-Krummenau eine Entlastung von 16 Steuerfussprozenten, also rund 510'000 Franken je Jahr. Jetzt verstehen Sie vielleicht meine Einordnung dieses Antrages, den ich am Anfang bezüglich Anständigkeit vorgenommen habe.

Ich bitte Sie, den Antrag aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Andernfalls würde ich vorschlagen, dass ein Antrag auf konkrete Abgeltung gestellt wird, damit wir wissen, was diese Gemeinde zugut hat, in welcher Millionenhöhe das auch immer sein mag. Das wäre ehrlich. Es ist eher unwahrscheinlich, dass noch eine zweite Gemeindefusion von dieser Bestimmung profitieren wird. Ich schätze die Anstrengungen sehr, die im Obertoggenburg vorgenommen wurden bezüglich der Fusion; diesen Antrag allerdings schätze ich eher weniger.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten.

Nach dieser ausführlichen Eintretensdebatte möchte ich gerne einige Punkte noch einmal betonen und auch den Standpunkt der Regierung darlegen. Was wir heute diskutieren, ist nichts anderes als die Fortsetzung der Diskussion, wie wir sie im Rahmen der Kantonsverfassung geführt haben. Wir kommen damit dem Auftrag unseres Stimm- und Wahlvolkes nach, dieses Gesetz zu erlassen und Vereinigungen zu unterstützen. Wir haben nicht irgendetwas konstruiert, sondern wir machen etwas, das im Volkswille ist. Dieser Volkswillen basiert ganz klar auf der Philosophie dieses Gesetzes oder umgekehrt. Nämlich die Fusionen, die Veränderungsbestrebungen müssen von unten nach oben geschehen. Sie müssen an den Stärken orientiert sein, nachhaltig sein, sie müssen wirksam sein, sie müssen einen Bürgerinnen- und Bürgernutzen bringen und sie müssen in einem System der Rechtssicherheit geschehen. Das ist auch der Grund, warum in diesem Gesetz die Verfahren und die Rollen der einzelnen Fusionspartnerinnen und -partner sehr klar geregelt sind. Dieses Gesetz nimmt damit ein aktuelles Thema auf, das in verschiedenen Regionen unseres Kantons ohne dieses Gesetz bereits Initiative gezeigt hat: Neckertal, Rheintal, Region am See usw. Wir haben im Toggenburg und in Rapperswil-Jona Fusionserfahrungen machen können, und diese Verfahrenserfahrungen, die sind jetzt eingeflossen in dieses Gesetz. Wir machen einen ganz pragmatischen Weg. Wir orientieren uns an den aktuellen Fragen unserer Zeit, wir helfen mit diesem Gesetz Rahmenbedingungen zu setzen und die Rechtsverfahren zu definieren, wie das geschehen kann, damit die demokratischen Vorgaben erfüllt sein können. Die Philosophie dieses Gesetzes wird von fast allen Fraktionen getragen.

Ich möchte zur SVP-Fraktion noch einiges sagen, obwohl sie jetzt eigentlich im Zusammenhang mit Ihrer Haltung, wie sie es in der vorberatenden Kommission gezeigt haben, nämlich nichts wollen, jetzt sehr viel Raum erhalten haben. Aber in der Demokratie ist es möglich, dass man auch zu einem Nein viel reden kann. Sie haben in der Kommissionssitzung gesagt, dass Sie eigentlich kein neues Gesetz wollen. Sie würden zwei Artikel im Gemeindegesetz anhängen. Seien Sie doch ehrlich: Sie wollen eigentlich kein Fusionsgesetz, dann müssen Sie auch nicht zwei Artikel am anderen Ort verlangen. Ein Fusionsgesetz, wie es vorliegt, zeigt, wie differenziert und wie komplex diese ganzen Verfahren sind, und es ist ein bisschen doppelbödig, jetzt zu verlangen, dass man das auf zwei Artikel konzentriert regeln könne und dann trotzdem Fusionen machen. Aus den verschiedenen Voten bin ich zum Schluss gekommen, dass Sie keine Fusionen wollen und dass Sie eigentlich gegen die Stossrichtung unserer Verfassung und dieses Gesetzes sind. Es ist Ihr gutes Recht, eine andere Meinung zu haben. Was ich gefährlich finde, wenn Dinge miteinander vermischt werden, die miteinander nichts zu tun haben. Ritter-Hinterforst hat einiges gesagt und ich möchte das unterstützen und nicht wiederholen. Ich möchte aber das Wort «zentralisieren» aufnehmen aus dem Votum von Steiner-Kaltbrunn. Dieses Gemeindevereinigungsgesetz hat nichts mit einer Zentralisierung zu tun. Das hat mit einer Optimierung zu tun und mit einem pragmatischen Weg, wie die Gemeinwesen heute in der Zeit der Informatik, der Mobilität, ihre Aufgaben möglichst effizient, gut, kunden- und bürgerfreundlich erfüllen können. Das ist ein Weg zur sinkenden Steuerbelastung. Wenn die Grösse der Gemeinden und die Verwaltungsverfahren und die Infrastruktur optimiert ausgenützt werden kann, so sind das Bausteine, um die Steuerbelastung nach unten zu bringen. In diesem Sinn müssen Sie eigentlich diesem Gesetz zustimmen, weil es genau diese Stossrichtung einnimmt.

Auch für den Produktionsstandort Schweiz ist es nicht unwesentlich für Firmen, die sich im Kanton ansiedeln wollen zu wissen, sie haben als Gegenüber Gemeinden, die leistungsfähig und leistungsstark sind, die geübt sind in ausserordentlichen Verfahren. Das ist kein Spareffekt, aber es ist ein Standortvorteil von grosser Wichtigkeit und der darf nicht unterschätzt werden. Für die Regierung ist klar, wir wollen ein Gesetz mit Anreizen, dieses Gesetz bringt das. Wir wollen aber jede Fusionssituation, ob in Schulgemeinden oder politischen Gemeinden, separat beurteilen können und Sie sollen hier Kompetenzen erhalten, weil jede Vorlage dem Parlament vorgelegt wird und überprüft wird in Bezug auf die nachhaltige Wirkung, auch überprüft wird auf die Sinnhaftigkeit einer Fusion und damit verhindert werden kann, dass diese Goldreservengelder, die wir dafür einsetzen, nur gebraucht werden, um Fusionen der Fusion willen zu machen. Das ist nicht unsere Meinung. Die Meinung ist, jede Fusion muss geprüft werden und sie muss eine nachhaltige Wirkung entfalten im Bezug auf die Aufgabenerfüllung und Steuerbelastung und sie muss natürlich auch den demokratischen Regeln standhalten. Das ergibt sich von selbst. Das Thema Zweckverbände, wir haben das in der jetzigen Vorlage einbezogen, weil das auch ein Auftrag der Kantonsverfassung ist. Wir haben aber - das muss ich zugeben - unterschätzt, was das allenfalls für eine Dynamik auf Gemeindeebene geben kann, wenn jetzt die Energien auf dieses Thema gesetzt werden. Wir haben uns mit dem VSGP geeinigt, dass wir dieses Thema im Gemeindegesetz regeln. Dieses Gemeindegesetz ist in der Bearbeitung. Es ist geplant, dass wir das im Jahr 2007 auflegen und Ihnen zuleiten können. Wir sind im Gespräch und wollen eine moderate, pragmatische und praktikable Lösung anbieten und dadurch verhindern, dass sich in diesem Gebilde Wege entwickeln, die nicht konform sind mit unserer Verfassung. Das ist aufgegleist. Wir sind dabei. Der Vorschlag, wie wir ihn im Gesetz vorgenommen haben, wird zurückgenommen, und wir wollen das wie gesagt möglichst schnell bearbeiten.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Zu Ritter-Hinterforst: Betreffend die Förderungsbeiträge steht im Gesetz «kann»; es steht nicht «muss». Das ist ein kleiner Unterschied für mich.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 2 (Geltungsbereich). Kommissionspräsident: Gestützt auf Art. 67 der Kantonsverfassung beantragt die vorberatende Kommission, die Gesetzesbestimmung für das Verfahren auch auf Spezialgemeinden auszudehnen, und nicht wie im Vorschlag der Regierung, das Verfahren für Fusionen von Spezialgemeinden auf die Verordnungsstufe zu delegieren. Dieser Änderung stimmten 20:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Dieser Antrag, wonach Fusionen sowohl unter politischen als auch Schulgemeinden möglich sein sollen, ist zu unterstützen. Dieser Antrag läuft dem Ansinnen der Botschaft nicht zuwider, wonach im Grundsatz die Einheitsgemeinde zu fördern ist. Es ist aber wichtig, dass bei grundlegenden Strukturbereinigungen in unserem Kanton alle Optionen offen gehalten werden, welche den regionalen und kommunalen Bedürfnissen gerecht werden. Die Einheitsgemeinde macht nicht in jedem Fall Sinn und kann nicht in jedem Fall aus politischen Gründen innerhalb nützlicher Frist umgesetzt werden. Da kann es durchaus sein, dass eine Ressourcenzusammenlegung innerhalb derselben Interessengruppe wie z.B. die Schule einfacher zu realisieren ist, wirtschaftlichen Mehrwert bringt und strukturelle Aufgaben zentraler erledigt werden können. Die Schulen werden in der Zukunft massiv gefordert sein, sei dies durch die vielfältigen Neuerungen im operativen Bereich, sei dies aber auch durch die Systematisierung der Schulführung wie z.B. die Personalführung, das Qualitätsmanagement usw. Die strukturellen Grundarbeiten, welche die Schulgemeinden zu erfüllen haben, steigen deshalb stetig an. Damit macht hier ein Ressourcenausgleich unter Schulgemeinden durchaus Sinn. Darüber hinaus sei der Hinweis gestattet, dass Einheitsgemeinden keinen einzigen Schüler mehr bringen und damit eine Verteilung der Basisaufgaben auf mehrere Schülerinnen und Schüler nicht möglich sein kann. Die demografische Entwicklung zeigt auch auf, dass in den kommenden sechs Jahren rund 20 Prozent weniger Kinder in die Schule kommen. Hier gilt es, weitsichtig dieser Entwicklung entgegenzutreten, denn es ist damit zu rechnen, dass einige Schulgemeinden die erforderliche Mindestgrösse unterschreiten werden und gezwungen sein werden, sich in einer grösseren Partnerschaft einzubringen. Denn nur so können Sie die gesamte Dienstleistungspalette einer Schule auch für die Zukunft sichern.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 3bis (Projektkonzept). Kommissionspräsident: Bei Art. 3bis handelte es sich um den gleichen Wortlaut wie Art. 18 in der Botschaft. Ein Projektkonzept ist nicht erst für die Beantragung der Förderbeiträge notwendig, sondern bereits zur Vorbereitung des Vereinigungsbeschlusses und gehört deshalb in den Teil, der das Verfahren regelt. Die vorberatende Kommission stimmte dieser Verschiebung des Artikels mit 20:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

widerruft den Rückzug seines Antrags und ersucht um Abstimmung darüber.

Ich bin erstaunt über den Ausgang dieser Abstimmung. Ich bin davon ausgegangen, dass Art. 56 nochmals in die vorberatende Kommission zurückgegeben werde, und habe Ihnen lediglich das Abstimmen entsprechend vereinfachen wollen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 7 [Konstituierungsrat a) Zusammensetzung]. Kommissionspräsident: Der vorberatenden Kommission wurde zugetragen, dass es bei Gemeindevereinigungen erschwerend sein kann und es zu Unstimmigkeiten führen kann, wenn die neue Exekutive bereits gewählt ist und der Konstituierungsrat, der immer noch im Amt ist, Beschlüsse fasst, die sich erheblich auf die Geschäfte des ersten Rates auswirken. Sie möchte deshalb der Gemeinde überlassen, im Vereinigungsbeschluss eine Regelung aufzunehmen, die eine Ablösung des Konstituierungsrates durch die neue Exekutive vor Beginn der ersten Amtsperiode ermöglichen würde. Die vorberatende Kommission fällte diesen Entscheid mit 18:1 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 13 (Mitgliedschaft im Gemeindeverband). Kommissionspräsident: Art. 13 ist die Konsequenz aus dem Entscheid der vorberatenden Kommission, die gesetzliche Regelung über die Zweckverbände in der Botschaft - neu Gemeindeverbände genannt - und nicht im Gemeindevereinigungsgesetz zu regeln. Ich schlage vor, dass allenfalls bei den Zweckverbänden eine Grundsatzdiskussion geführt werden soll, dies bei Art. 64 dann zu machen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 19 [Beiträge a) Grundsatz]. Kommissionspräsident: Ich möchte zu Art. 19 noch eine kurze Erklärung abgeben. Mit der Einstellung eines Rahmenkredites im Budget erhält die Regierung die Kompetenz, Projektbeiträge zuzusichern. Projektbeiträge sind voraussichtlich Beträge von einigen tausend Franken. Bei den übrigen Förderbeiträgen kann es sich um ganz andere Grössenordnungen handeln. Die Förderbeiträge werden ins Budget aufgenommen, und wenn das Geschäft eine Summe von 3 Mio. Franken übersteigt, ist ein separater Antrag an den Kantonsrat nötig. Je nach Massgabe der finanziellen Zuständigkeiten ist der Kantonsrat abschliessend zuständig, oder die Vorlage ist dem fakultativen oder obligatorischen Finanzreferendum zu unterstellen. Bei diesem Artikel diskutierten wir auch über Modellrechnungen, fiktive Rechnungsbeispiele usw. Die vorberatende Kommission bemängelte, dass keine Modellrechnungen zu den Förderbeiträgen vorgelegt wurden. Nach einer längeren Diskussion stellte das Departement fiktive Modellrechnungen in Aussicht, die dem Protokoll der Kommissionssitzung nachgeliefert wurden. Damit kann der Mechanismus der Berechnung nachvollzogen und die Umsetzung besser verstanden werden. Dies selbstverständlich ohne präjudizierende Wirkung auf irgendeine geplante oder zurzeit in Vorbereitung stehende Fusion.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 23 [Beiträge e) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand]. Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission stellt das strategische Ziel des Kantons, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Gemeinden zu fördern, über das Ziel, Einheitsgemeinden zu fördern. Das bedeutet, dass Schulgemeinden auch Förderbeiträge - ausgenommen Startbeiträge - erhalten können, wenn sie untereinander fusionieren und damit ihre Aufgabe leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer erbringen, wie dies in Art. 17 formuliert ist. Die vorberatende Kommission stimmte dem vorliegenden Text mit 12:7 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 37 [Konstituierungsrat a) Zusammensetzung]. Kommissionspräsident: Art. 37 regelt die Kompetenzablösung des Konstituierungsrates durch die Exekutive bei der Bildung einer neuen Gemeinde. Dies analog der Vereinigung von Gemeinden.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 55 [Einheitsgemeinde b) Inkorporation durch Beschluss der politischen Gemeinde]. Kommissionspräsident: Eine längere Diskussion wurde über die Inkorporation einer Schulgemeinde durch die politische Gemeinde geführt. Die vorberatende Kommission lehnt sehr deutlich aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Diktat der politischen Gemeinde ab. Die politische Gemeinde selber soll eine Schulgemeinde nicht gegen ihren Willen inkorporieren können. Die vorberatende Kommission erachtet es als sinnvoller und auch als verfassungskonformer, wenn der Kantonsrat als übergeordnete Instanz einen Entscheid über eine umstrittene Inkorporation fällt. Die vorberatende Kommission stimmte dem Antrag mit 19:0 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit zu.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Der Antrag Müller-Waldkirch ist abzulehnen.

Ich habe gestern von diesem Antrag gehört und konnte darum auch bei der Regierung eine Meinung einholen. Dieser Artikel war nicht Gegenstand unserer Vorlage und auch nicht Gegenstand der Diskussion in der vorberatenden Kommission. Was Müller-Waldkirch möchte, ist an sich als Zielsetzung zu unterstützen, nämlich, dass in unserem Kanton Einheitsgemeinden entstehen. Das ist übrigens der Weg, den viele politische Gemeinden zusammen mit den Schulgemeinden jetzt schon gehen. Das ist dann möglich, wenn die Strukturen gleich sind. Die Frage ist jetzt einfach, soll man diesen Schritt, der bis jetzt auch ohne Gesetz und ohne Verfassung üblich war, jetzt finanzieren? Die Regierung möchte das eher nicht, und zwar aus folgendem Grund: Die Philosophie dieses Gesetzes geht in die Richtung, dass man sagt, die horizontale Ebene soll sich verändern, damit auch wirksame Strukturveränderungen möglich sind. Die Schulgemeinden und die politischen Gemeinden sollen grösser werden; die Mittel sollen dafür eingesetzt werden. Wenn Sie jetzt Einheitsgemeinden mitfinanzieren, ist das zwar ein Schritt, der auch gebraucht wird, um Fusionen vielleicht längerfristig in einen grösseren Verbund zu bringen. Aber man muss ehrlicherweise sagen, die Gemeinden müssten das aus eigener Kraft können. Hinzu kommt, dass die Mittel nicht unbegrenzt sind. Wir sind zwar ein Kanton mit einem guten Vermögen. Aus diesem Vermögen soll Geld in Fusionsbestrebungen eingebracht werden. Aber wenn man weiss, dass die Schulgemeinden höher verschuldet sind als die politischen Gemeinden - Schulgemeinden haben etwa 700 Mio. Franken Schulden, die politischen Gemeinden etwa 600 Mio. Franken -, dann besteht die Gefahr, dass die vorhandenen Mittel für die Fusionen eigentlich für die Einheitsgemeinden gebraucht werden und keine zusätzlichen Mittel da sind, um die horizontale Strukturveränderung zu finanzieren. Es ist etwas kompliziert, weil die Einheitsgemeinde auch ein Schritt zu einer Fusion ist, da gebe ich Müller-Waldkirch recht. Aber wir sind der Meinung, dass die politische Gemeinde mit den Schulgemeinden im gleichen Gebiet diesen Schritt aus eigener Kraft machen sollte und dass das Ziel dieses Gesetzes eigentlich sein sollte, nicht die jetzigen Strukturen zu zementieren, sondern weitere grössere Strukturen zu ermöglichen. Insofern ergänzen sich diese zwei Ziele, aber in diesem Gesetz wurde das so nicht vorgesehen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ich möchte ein paar Gedanken äussern zur Reform der Zweckverbände. Als neu gewähltes Mitglied diese Rates hatte ich eine Motion eingereicht: «Demokratisierung der Zweckverbände». Die Vorsteherin des Departements des Innern hatte damals diese Motion bekämpft mit dem Hinweis, das würde dann mit der Revision der Kantonsverfassung geregelt, und ich bin sehr froh, dass das geschehen ist. Nun schreibt die Kantonsverfassung vor, dass diese Zweckverbände zu demokratisieren sind. In der vorberatenden Kommission kam etwas zum Ausdruck - ich hatte zumindest diesen Verdacht -, dass die Frage nicht sei, ob man es überhaupt macht, sondern wie man es macht. Die Vorschläge, die wir auf dem Tisch hatten, die waren unbefriedigend, und ich bin einverstanden damit, dass wir das verschieben auf die Revision des Gemeindegesetzes. Im Text der Bestimmung haben wir verschiedene Organisationsformen. Da ist die Rede von Gemeindeversammlungen und Gemeindeparlamenten. Dies ist aber nicht unbedingt nötig. Man kann das durchaus auch regeln mit Urnenabstimmungen. Mein Vorstoss ging unter anderem auch zurück auf eine Erfahrung, die ich in Kalifornien gemacht habe. Ich bin dort nämlich auf einen sogenannten District gestossen, der BART (Bay Area Rapid Transit District) hiess. Dieser District ist direktdemokratisch über Urnenabstimmungen organisiert, die Direktion dieses Transportdistriktes wird direkt gewählt von allen Gemeinden in der Bay Area (San Francisco und Umgebung), und die Verbandsbürgerschaft stimmt auch direkt ab über Kredite. Eine solche Organisationsform stelle ich mir vor für die Gemeindeverbände. Das wäre auch für grössere Verbände durchaus realistisch. Ich teile die Meinung von Tinner-Azmoos. Die heutigen Zweckverbände arbeiten gut, aber die demokratische Kontrolle und Mitwirkung fehlt. Wenn die Gemeindeverbände bestehen, auch durch Gemeindeparlamente oder durch Urnenabstimmungsverfahren, ist das auch eine grosse Chance für die regionale Zusammenarbeit, die wir packen können.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Wenn diese Förderbeiträge gesprochen würden für die Bildung der Einheitsgemeinde, müsste man differenzieren: Gibt es zusätzlich bei der Gemeindefusion dieselben Beiträge oder werden sie um diesen Anteil für die Bildung der Einheitsgemeinde gekürzt? Die Schulgemeinden sind heute in den politischen Gemeinden drin und der Steuerzahler zahlt nicht eine separate Schulsteuer, sondern die Gemeindesteuer. Er zahlt einen Steuerbetrag. Meiner Meinung nach geht es darum, dass die Einheitsgemeinde gebildet wird und dort keine Förderbeiträge gesprochen werden und für die Fusion von Gemeinden Förderbeiträge zur Diskussion stehen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Die Anträge Würth-Jona und Müller-Waldkirch sind abzulehnen.

Bei den Fusionen sprechen wir von zweierlei Gebieten: Das eine ist die vertikale Fusion, das ist die Einheitsgemeinde, also die Inkorporation von Schulgemeinden in politische Gemeinden. Das andere ist die horizontale Fusion, also die Fusion von zwei verschiedenen Gemeinden mit zwei verschiedenen Steuerkräften. In der horizontalen Fusion ist es deshalb angebracht, dass ein Ausgleich stattfinden kann zwischen diesen beiden Gemeinden. In der vertikalen Fusion ist es die gleiche Bürgerschaft und die gleiche Steuerkraft, die inkorporiert wird in die politische Gemeinde. Es ist auch so, dass bei der Bildung von Einheitsgemeinden - also der vertikalen Vereinigung - kaum je mit nennenswertem vereinigungsbedingten Mehraufwand zu rechnen ist, denn sonst würde die Inkorporation wenig Sinn machen. Projektbeiträge werden bisher schon ausgerichtet, so dass eine Ausdehnung dieser Regelung nur eines bedeuten kann, nämlich die Ausrichtung von Entschuldungsbeiträgen. Einheitsgemeinde bedeutet nach meinem Verständnis eine Ressourcenzusammenlegung innerhalb derselben Gemeinde. Die Finanzen bleiben in demselben wirtschaftlichen Kreis zwischen Schule und politischer Gemeinde, also auch in derselben Bürgerschaft. Diese muss deshalb auch die Verantwortung für frühere Beschlüsse übernehmen. Deshalb gilt nach meinem Verständnis weiterhin der Grundsatz, dass die Einheitsgemeinde nur dann Sinn macht, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausgewiesen ist, ein Bedarf an personellen Ressourcen gedeckt werden muss oder andere wichtige Gründe dafür sprechen. Sie muss in jedem Fall ein wirtschaftlicher Selbstläufer sein, von dessen nachhaltigem Erfolg man überzeugt ist. Die Förderung der Einheitsgemeinde «nur durch Staatsbeiträge», also Entschuldungsbeiträge als Anreiz für ein sonst nicht von Erfolg gekröntes Vorhaben, wäre das falsche Signal, entspricht nicht der Kantonsverfassung und den Gedanken des Gemeindevereinigungsgesetzes. Entschuldungsbeiträge an ein und dieselbe Gemeinde sind meines Erachtens systemwidrig. Denn diese sind Gemeinden vorbehalten, die aufgrund unterschiedlicher Finanzkraft kaum eine Chance hätten, ihre Position durch eine Vereinigung zu verbessern.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Dem Antrag Brander-Wattwil ist zuzustimmen.

Brander-Wattwil hat es gesagt: Hier wird etwas vom Gemeindegesetz übernommen und in dieses Vereinigungsgesetz integriert, das mehr Klarheit schafft. Wir haben diese Bestimmungen im Jahr 1999 im Gemeindegesetz geändert. Es gibt in der Sache mehr Klarheit, wenn wir das jetzt auch in diesem Gesetz einbringen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Der Kantonsrat behandelt Art. 58 und 60 zusammen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 64 [Änderung bisherigen Rechts a) Gemeindegesetz]. Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission beantragt Ihnen, die Bestimmungen über die Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zu den Zweckverbänden mit der Teilrevision des Gemeindegesetzes umzusetzen. Diese ist in etwa zwei Jahren geplant, wie uns in der Kommissionssitzung mitgeteilt wurde. Die vorberatende Kommission bestreitet die notwendige Demokratisierung der Zweckverbände und die Überführung in Gemeindeverbände mit Verbandsbürgerschaften, wie dies die neue Kantonsverfassung vorgibt, nicht grundsätzlich. Die Auswirkungen wurden aber zu wenig geklärt und die über 100 bestehenden Zweckverbände zu wenig miteinbezogen. Es wurden verschiedene Befürchtungen in der vorberatenden Kommission geäussert. Die vorgesehene Frist für den Umbau von vier Jahren sei nicht realistisch, Versammlungen von Verbandsbürgerschaften sehr grosser Zweckverbände nicht durchführbar und die finanziellen Folgen nicht absehbar. Zudem könnte aufgrund komplizierter neuer Gebilde die heute bestehende Zusammenarbeit zwischen Gemeinden in Zweckverbänden wieder aufgekündigt werden. Es sollten auch weitere Möglichkeiten der geforderten Demokratisierung geprüft werden, als dies Bürgerversammlungen sind. Die vorberatende Kommission hat mit 20:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit die Bestimmungen über die Überführung der Zweckverbände in Gemeindeverbände mit Verbandsbürgerschaften wieder aus der Vorlage gestrichen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ich möchte einfach klarstellen: Am Ziel, dass die Zweckverbände in Gemeindeverbände umgebaut werden sollen, ändert sich nichts. Die Verfassung gibt uns das vor. Aber wir müssen einen pragmatischen Weg finden, wie wir das machen. Unsere Vorlage hätte vorgesehen, dass die Gemeinden innerhalb der nächsten vier Jahre diese grossen Umbauvorhaben machen müssen. Das ist insofern schwierig, weil da die Energien falsch gebunden sind. Wir wollen mit diesem Gesetz, dass die Gemeinden sich auseinandersetzen mit der Frage, wo sie in Zusammenarbeitsformen und wo sie in Vereinigungsprozesse investieren können. Diese Zweckverbände haben noch andere Probleme: sie arbeiten zum Teil interkantonal oder international. Da können wir nicht einseitig von unserer Seite her das andere dominieren. Wir müssen mit der VSGP zusammen einen pragmatischen Weg finden und uns einigen auf einige Zweckverbände, die vielleicht so Bestand haben müssen, weil sie eben nicht nur in st.gallischen Landen arbeiten, auf andere, die wir umbauen können und auf Dritte, die gar nicht mehr entstehen. Das muss einfach geklärt sein. Das Ziel, dass die Demokratisierung in diesem Bereich unterstützt werden soll, das haben wir in der Kantonsverfassung festgeschrieben und ich glaube, daran rütteln wir nicht.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Art. 66 [Übergangsbestimmungen a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand].

legt seine Interessen als ehemaliger Gemeinderat der Gemeinde Krummenau und Bürger der neuen Gemeinde Nesslau-Krummenau offen und verzichtet zugunsten des Antrags Widmer-Mühlrüti auf die Bestätigung seiner schriftlich vorliegenden Anträge.

Ich halte fest, dass es bei uns nach der Fusion sehr gut läuft und politisch das eigentlich kein Thema mehr ist in unserer neuen Gemeinde. Zur Begründung meines Antrages muss ich aber etwas in die Geschichte von Nesslau-Krummenau zurückgehen. Die Politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau sowie die Schulgemeinde Nesslau-Krummenau haben die Zeichen der Zeit erkannt und zielgerichtet eine Vereinigung angestrebt. Wegleitend dafür war eine Verbesserung der Verwaltungsqualität, eine einheitliche Behandlung der Anwohner im Streusiedlungsgebiet mit vier grösseren Dörfern, die Strategie und die Stellung zu stärken, mittel- und langfristig finanzielle Vorteile zu erzielen. In der Botschaft zur neuen Kantonsverfassung im Jahr 2003 wurde betont, dass wir autonome und leistungsfähige Gemeinden mit einer bestimmten Grösse, gesunden Finanzen und genügend Mitteln für die Erfüllung kommunaler Aufgaben anstreben. In der Botschaft heisst es weiter, dass ein künftiges Gesetz dem verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen hat, die Zusammenarbeit und die Vereinigung der Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung zu fördern. Das Gemeindevereinigungsgesetz kommt nun diesem Auftrag nach. Möglich sind nach dem neuen Gesetz Beiträge an Projektkosten, Entschuldungsbeiträge, Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand und Startbeiträge.

Die Übergangsbestimmungen in Art. 66 weisen aber nur auf Art. 23 hin. Demnach können Gemeindevereinigungen, die innert fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes Rechtskraft erlangt haben, nur den vereinigungsbedingten Mehraufwand geltend machen. Das ist stossend, kommen doch die Vorreiter nicht mehr in den Genuss der weit ergiebigeren Beiträge unter dem Titel «Entschuldung und Start». Wir haben im Jahr 2004 unser Ziel erreicht: die Fusion der Gemeinden Nesslau und Krummenau sowie die Verwirklichung der Einheitsgemeinde durch Vereinigung mit der Schulgemeinde Nesslau-Krummenau. Wir haben die Umsetzung eines Verfassungsziels als Pilotgemeinde verwirklicht. Unser Vorgehen hat anderen Gemeinden im Kanton gezeigt, dass eine Vereinigung zwar ein grosser politischer Schritt ist, aber mit gutem Willen machbar ist. Wir haben das Muster für die praktische Durchführung geliefert; die kantonale Behörde bezeichnete uns gar als Musterknaben. Wir haben dieselbe Behörde bei Diskussionen um das geplante Vereinigungsgesetz darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorreiter bei künftigen Förderungsbeiträgen nicht leer ausgehen dürfen. Nun stellen wir fest, dass man die Musterknaben schon vergessen hat. Einzig einen Beitrag an den vereinigungsbedingten Mehraufwand möchte uns das Gesetz zugestehen. Das sind im Verhältnis zu Entschuldungsbeiträgen oder einem Startbeitrag sehr bescheidene Aufwendungen. Einzig ein neues Rathaus würde unter dem Titel des vereinigungsbedingten Mehraufwands wohl einschenken. Die bestehenden Gemeindehäuser von Nesslau-Neu-St.Johann leisten aber ihren Dienst am Kunden praktisch reibungslos, wie die Erfahrung in den letzten zwei Jahren gezeigt hat. Dazu kommt, dass die weiteren regionalen Zusammenlegungen von Verwaltungszweigen in den nächsten Jahren mit Sicherheit weitergehen, das Zivilstandsamt ist Beweis genug dafür. Alle Beiträge sind mit einer Kann-Formulierung versehen. Wir verstehen deshalb nicht, warum das Gesetz nicht vorsieht, dass auch für uns ein Entschuldungsbeitrag sowie ein Startbeitrag wenigstens geprüft wird. Die erst zwei Jahre zurückliegende Vereinigung sollte doch auch vom Verfassungs- und Gesetzesauftrag erfasst werden. Das Gemeindevereinigungsgesetz sollte doch nicht mit einer krassen Benachteiligung starten. Nicht von Bedeutung für uns ist der Wegfall eines Projektbeitrages. Dafür haben wir auch volles Verständnis. Die Projektkosten sind bei unserer Vereinigung auch bescheiden ausgefallen. Finden Sie es in diesem Rat wirklich richtig, dass jemand, der eine Vorreiterrolle einnimmt, nachher vom Anreiz nicht mehr profitiert?

Sie sehen, dass eigentlich zwei gleiche Anträge gestellt worden sind: der Antrag von Widmer-Mühlrüti und meiner. Ich ziehe meinen Antrag zugunsten von Widmer-Mühlrüti zurück, damit nur noch über diesen abgestimmt werden muss. Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir die Gefahr laufen könnten, dass Fraktionen z.B. wieder eigenständig werden könnten, um nachher die Fusion ein weiteres Mal durchzuziehen. Da die Abstimmung über diesen Antrag in der vorberatenden Kommission sehr knapp ausgefallen ist, erlaube ich mir, diesen Antrag nochmals - mit Widmer-Mühlrüti - zu stellen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

hat eine Verständnisfrage: Wir haben jetzt von den Gemeinden gesprochen. Wie verhält sich das mit den Spezialgemeinden betreffend die Anforderungen für die Vorreiterrolle, die sie bereits wahrgenommen haben?

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Der Antrag Widmer-Mühlrüti ist abzulehnen.

Widmer-Mühlrüti und Wittenwiler-Krummenau monieren eine Ungleichbehandlung. Ungleichbehandlung ist ein Wort, auf das ich besonders sensibilisiert bin. Ich erinnere an die Diskussion im Zusammenhang mit der Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der Alleinerziehenden. Ich erhielt damals von einem Vertreter der CVP-Fraktion und speziell von Regierungsrat Schönenberger eine über 38 Minuten dauernde Rechtsbelehrung. Nach meinem heutigen Rechtsverständnis können rückwirkend weder Start- noch Entschuldungsbeiträge ausgerichtet werden. Was möglich ist, sind Beiträge an den vereinigungsbedingten Mehraufwand. Diese regelt Art. 66. Erinnern Sie sich an Ihr Abstimmungsverhalten bei der Ungleichbehandlung der Alleinerziehenden.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Art. 45 für eine Frage zum Ablauf.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006