Neuerungen Musikschule per Schuljahr 2021/22
Der Stadtrat passt per Schuljahr 2021/22 das Reglement der Musikschule an. Die Teilrevision und die damit verbundene neue inhaltliche Ausrichtung nimmt aktuelle Bedürfnisse der Gesellschaft auf und stellt damit die Weichen für die Zukunft.
Heute ist der Besuch des Instrumental- und Gesangseinzelunterrichts grundsätzlich erst für Schülerinnen und Schüler ab der 3. Primarklasse möglich. Bei guter musikalischer Vorbildung können Ausnahmen bewilligt werden. Die Musikschule ist zunehmend mit einer höheren Zahl von Gesuchen nach einem frühzeitigen Einstieg konfrontiert. Diesem Bedürfnis der St.Galler Bevölkerung kommt der Stadtrat nach. Er ermöglicht mit einer Anpassung im Reglement den Einstieg in den Instrumental- und Gesangseinzelunterricht ab der ersten Klasse, sofern es der Entwicklungsstand des Kindes zulässt. Musikschulen von Städten vergleichbarer Grösse, wie beispielsweise Winterthur und Luzern, verfügen über die gleiche Regelung. Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind über die nötige Reife verfügt. Der Stellenplan der Musikschule wird nicht erhöht. Bei Bedarf werden Wartelisten geführt.
Zudem wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt St.Gallen, welche die Sekundarstufe I besuchen oder älter sind, ein Orchester oder Ensemble der städtischen Musikschule besuchen können. Damit wird die Basis für eine mögliche regionale Zusammenarbeit gelegt. Die Neuerung betrifft ausschliesslich die Orchester und Ensembles. Auswärtige Personen werden weiterhin nicht für den Einzelunterricht an der städtischen Musikschule aufgenommen, da man die benachbarten Musikschulen nicht konkurrenzieren möchte.
Als Beitrag zur Bewältigung der aktuellen finanzpolitischen Herausforderungen hat der Stadtrat eine Erhöhung der Musikschultarife um 5 % für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf Beginn des Schuljahres 2021/22 beschlossen. Die letztmalige Erhöhung der Tarife wurde für Kinder und Jugendliche per Schuljahr 2013/14, für Erwachsene per Schuljahr 2016/17 vollzogen. Zusätzlich wird der Geschwisterrabatt gestrichen. Die Erfahrung zeigt, dass letzterer nicht zur Entlastung von Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dient. Familien in sehr bescheidenen Verhältnissen können nach entsprechender Bedarfsabklärung allfällige Unterstützung über die Sozialhilfe oder über den Schulfürsorgefond erhalten.