Geschäft: III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz (Titel der Botschaft: Auswirkungen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes auf den Kanton St.Gallen) [siehe auch 22.06.05]

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.06.06
TitelIII. Nachtrag zum Strafprozessgesetz (Titel der Botschaft: Auswirkungen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes auf den Kanton St.Gallen) [siehe auch 22.06.05]
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung8.3.2006
Abschluss21.11.2006
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag SVP-Fraktion vom 25. September 2006
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Februar 2007
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 7. Juni 2006
AntragAntrag SP-Fraktion vom 7. Juni 2006
AntragAnträge SVP-Fraktion vom 6. Juni 2006
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 22. Mai 2006
ErlassReferendumsvorlage vom 27. September 2006
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 25. September 2006
AntragAntrag der Regierung vom 23. Mai 2006
Dokumenten AttrappeDokumentenattrappe zur Sammelbotschaft
AntragAnträge der voKo vom 21. August 2006 für die 1. und 2. Lesung im Rahmen der Septembersession
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
27.9.2006Schlussabstimmung99Zustimmung19Ablehnung62
25.9.2006Antrag SVP-Fraktion zu Art. 73 Abs. 442Zustimmung122Ablehnung16
7.6.2006Ordnungsantrag Brühwiler-Oberbüren120Zustimmung32Ablehnung28
7.6.2006Antrag Tinner-Azmoos zu Art. 50 Abs. 1126Zustimmung5Ablehnung49
7.6.2006Rückkommensantrag Tinner-Azmoos zu Art. 50115Zustimmung18Ablehnung47
7.6.2006Anträge SVP-Fraktion zu Ziff. 15 bis 1831Zustimmung102Ablehnung47
7.6.2006Antrag SVP-Fraktion zu Art. 28 Abs. 349Zustimmung107Ablehnung24
7.6.2006Art. 28 Abs. 3 des Polizeigesetzes116Antrag SVP-Fraktion42Antrag Tsering-St.Gallen22
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 28 des Polizeigesetzes123Zustimmung38Ablehnung19
7.6.2006Ordnungsantrag Klee-Berneck120Zustimmung31Ablehnung29
7.6.2006Antrag Grämiger-Bronschhofen zu Art. 233108Zustimmung2Ablehnung70
7.6.2006Antrag Grämiger-Bronschhofen zu Art. 230122Zustimmung5Ablehnung53
7.6.2006Antrag SP-Fraktion zu Art. 18437Zustimmung98Ablehnung45
7.6.2006Antrag Gilli-Wil zu Art. 167bis113Zustimmung49Ablehnung18
7.6.2006Eventualantrag Güntzel-St.Gallen91Zustimmung73Ablehnung16
7.6.2006Ordnungsantrag Spiess-Jona8Zustimmung146Ablehnung26
7.6.2006Antrag vorberatende Kommission zu Art. 167102Zustimmung42Ablehnung36
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 163bis124Zustimmung3Ablehnung53
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 153123Zustimmung4Ablehnung53
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 152122Zustimmung5Ablehnung53
7.6.2006Antrag Dietsche-Kriessern zu Art. 163121Zustimmung4Ablehnung55
7.6.2006Antrag Grämiger-Bronschhofen zu Art. 144bis116Zustimmung8Ablehnung56
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 75bis84Zustimmung57Ablehnung39
7.6.2006Art. 5683Antrag der vorberatenden Kommission56Antrag der Regierung41
7.6.2006Antrag Frei-Diepoldsau zu Art. 15131Zustimmung0Ablehnung49
7.6.2006Eintreten162Zustimmung0Ablehnung18
Statements
DatumTypWortlautSession
26.9.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, die auf dem gelben Blatt formulierten Anträge in 1. und 2. Lesung zu beraten und zu genehmigen sowie den am 7. Juni 2006 in 1. Lesung beschlossenen III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz in 2. Lesung zu beraten und zu genehmigen.

Anlässlich der 1. Lesung der Vorlage zum II. und III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz am 7. Juni 2006 ist der Kantonsrat auf den II. Nachtrag nicht eingetreten und hat in 1. Lesung den III. Nachtrag beraten. Bei dieser Beratung sind verschiedene Artikel aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag eingebracht worden. Die vorberatende Kommission ist seinerzeit auf beide Nachträge eingetreten und hat beide Nachträge artikelweise durchberaten. In den Kommissionssitzungen vom 8. und 22. Mai 2006 waren die folgenden Artikel aus dem II. Nachtrag unbestritten. Art. 36, Art. 38, Art. 110 und das Weglassen des zweiten Satzes von Art. 144 Abs. 2, wenn Art. 144bis zur gesetzlichen Grundlage wird, sowie Art. 296. Auch die Anpassung des Randtitels zu Art. 28bis (Polizeigesetz) war als Folge der Neuformulierung von Art. 28 (Polizeigesetz) unbestritten. Die Anpassungen und Ergänzungen in den Art. 33 und 34 Polizeigesetz waren in der vorberatenden Kommission ohne Widerspruch beraten. Eine einzige gesetzgeberische Anpassung wird Ihnen heute vorgelegt, welche in der vorberatenden Kommission vor der 1. Lesung im Kantonsrat nicht in dieser Form beraten wurde. Es ist dies die Aufhebung von Art. 7 des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen. Im Nachgang zur 1. Lesung des Kantonsrates hat das Baudepartement darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei den mit dem III. Nachtrag vorgenommenen Anpassungen der kantonalen Strafbestimmungen ein Fehler eingeschlichen habe, welcher im Vernehmlassungsverfahren nicht bemerkt worden sei.

Die unter Abschnitt II Ziff. 13 beschlossene Änderung von Art. 7 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen, sGS 672.53, muss nämlich als in zweifacher Hinsicht fehlerhaft bezeichnet werden. Erstens findet sich die genannte Bestimmung über das Verbot der Abfallverbrennung im Freien nicht im Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen, sondern im Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen. Zweitens hat zwischenzeitlich der Bundesgesetz- und Bundesverordnungsgeber in dieser Sache abschliessend selbst legiferiert. Nämlich in Art. 30c Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sowie in Art. 26a Abs. 2 Bst. b der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung. Damit ist der Art. 7 des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen gesamthaft vom Bundesrecht verdrängt und kann vollständig aufgehoben werden. Der vorberatenden Kommission sind diese Ergänzungen und Änderungen mit Vorlage des Justiz- und Polizeidepartements vom 3. August 2006 unterbreitet worden. In der Folge ist vorsorglich auf den 8. September 2006 ein Sitzungsdatum festgelegt worden. Gestützt auf Art. 57 des Kantonsratsreglements wurde jedoch nicht zuletzt aus Effizienz- und Kostengründen ein Zirkulationsbeschluss angestrebt. Am 21. August 2006 konnte festgestellt werden, dass sich alle Kommissionsmitglieder mit dem Beschluss auf dem Zirkularweg sowie mit allen vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen einverstanden erklärten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ich erlaube mir, ohne einen Antrag zu stellen, auf die Besonderheit hinzuweisen, dass wir heute den III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz verabschieden, dass dieses Gesetz aber aufgrund dieser Zählweise nie einen II. Nachtrag haben wird, weil der Kantonsrat nicht darauf eingetreten ist. Ich nehme an, dass sich Staatskanzlei und Redaktionskommission dessen im Klaren waren. Ich gehe davon aus, dass es auch später nicht zu einer Umnummerierung kommt, sondern der speziellen Eigenheit unseres Rates Rechnung getragen wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 73 Abs. 4 (neu) wie folgt zu formulieren: «Die Information der Öffentlichkeit beinhaltet die Herkunft von Täterschaft und Tatverdächtigen. Bei eingebürgerten Personen kann sie deren ursprüngliche Herkunft beinhalten.»

Die Information der Öffentlichkeit ist ein wichtiger Bestandteil der Polizeiarbeit. Die Herkunft der Täterschaft muss ein integraler Bestandteil dieser Information sein. Erstens ist es im Sinn der Transparenz und des Öffentlichkeitsprinzips ein Recht der Bevölkerung zu wissen, woher ein Täter oder Tatverdächtiger stammt. Zweitens können bei der Aufforderung an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach Tatverdächtigen die Herkunft von Tatverdächtigen und bei eingebürgerten Personen deren ursprüngliche Herkunft eine entscheidende Rolle spielen. Merkmale wie Sprachkenntnisse oder Aussehen sind wichtige Faktoren, um Verbrechen aufzuklären. Stellen Sie sich vor, bei einer Vergewaltigung bittet die Polizei das Volk um Mithilfe, und sie kommuniziert: «Gesucht wird eine Person.» Der Fahndung ist es wesentlich dienlicher, wenn die Polizei kommuniziert: «Gesucht wird ein Schweizer mit Berner Dialekt oder gesucht wird eine Person, die gebrochen Deutsch spricht.» Das Element der Herkunft ist, wie Sie sehen, ein wichtiger Faktor. Auch bei eingebürgerten Personen ist eine Differenzierung wichtig. Es ist ein grosser Unterschied, ob kommuniziert wird, wir fahnden nach einem Schweizer, oder ob kommuniziert wird, wir fahnden nach einem Schweizer asiatischer Herkunft. Genau bei solchen Fällen soll die vorgeschlagene Regelung Klärung schaffen und helfen, möglichst viele Verbrechen aufzulösen. In der Praxis gibt es immer wieder Probleme, und unser Antrag würde hier Klarheit schaffen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Es kann nicht sein, dass man irgend nach einem Jugoslawen fahndet, sondern gefahndet wird allenfalls nach einem Typen südeuropäischen Aussehens. Ihr Vorschlag bringt hier gar nichts.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag ist in der vorberatenden Kommission an der Sitzung vom 22. Mai 2006 ebenfalls gestellt worden. Diese lehnte ihn mit 15:3 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Der Verstoss gegen die Rechtsgleichheit ist offensichtlich und ist reine Fremdenfeindlichkeit. Wir schaffen bei den eingebürgerten Personen durch die Angabe der ursprünglichen Herkunft Bürger minderen Rechts. Man ist zwar Schweizer Bürger, aber man wird immer noch bezeichnet als Schweizer Bürger asiatischer oder jugoslawischer Herkunft.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
25.9.2006Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
26.9.2006Wortmeldung

Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag Frei-Diepoldsau ist abzulehnen.

Ich ersuche Sie, diese Bestimmung nicht in den III. Nachtrag zu übernehmen. Das ist auch eine neue Bestimmung, die in erheblicher Art und Weise in die bisherige Ordnung eingreift, die Kompetenzen in einem sehr sensiblen Bereich neu regelt. Es geht darum, eine Person am Fortlaufen zu hindern, einer Person befehlen zu können, auf dem Polizeiposten zu bleiben, und dies über eine undefiniert lange Zeit. Wenn diese Bestimmung übernommen würde, gehe ich auch davon aus, dass im Regelfall wohl die 24-Stunden-Grenze eingehalten würde, aber eine Garantie haben wir dafür nicht. Bislang war es so, dass in solchen Situationen der Untersuchungsrichter zu entscheiden hatte. Die Kompetenz, jemanden festzunehmen oder zu verhaften, die liegt beim Untersuchungsrichter bzw. beim Haftrichter. Ich sehe keinen Grund, diese Kompetenz für einen ersten Zeitraum der Polizei zuzuweisen. Es ist auch nicht ganz geklärt, wer denn das letztendlich entscheidet: Ist es der einzelne Polizist vor Ort oder ist es ein Polizeioffizier? Das ist aber auch nicht so entscheidend. Es ist nun das Beispiel vorgetragen worden. Das haben wir auch schon in der vorberatenden Kommission gehört. Wenn ein Fahrzeug mitten in der Nacht angehalten wird und im Kofferraum findet sich eine grosse Ladung an Brillenfassungen, sei es nötig, der Polizei weitere Ermittlungen zu ermöglichen, bis sie zum Untersuchungsrichter geht. Das ist Blödsinn, denn in dieser Situation ist der Untersuchungsrichter heute schon verpflichtet, die Festnahme anzuordnen. Wenn jemand mit einem Kofferraum voll Brillenfassungen herumfährt, so ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass es sich dabei um Deliktsgut handelt, was für einen Anfangsverdacht mehr als ausreichend ist. Es sind in der Kommission keine Beispiele genannt worden, die diesen Polizeiverhaft notwendig machen. Es sind Beispiele erwähnt worden, in denen die Untersuchungsrichter ihren Job nicht richtig gemacht haben. Es kann doch nicht sein, dass wir einfach die Kompetenzen verschieben, wenn irgendjemand seinen Job nicht richtig macht. Es geht hier um hochwertige Rechtsgüter, um die persönliche Freiheit. In dieser Situation ist es sicher richtig, wenn die Festnahme nicht von demjenigen, der eine Spur riecht, verfügt wird, sondern von einem unabhängigen Dritten. Die bisherige Ordnung hat sich bewährt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

In Art. 167bis geht es um ein eidgenössisch statuiertes Berufsgeheimnis. Ich bin der Meinung, wir müssen ausserordentlich behutsam vorgehen, wenn wir ein Geheimnis, das mit gutem Grund vor 100 oder mehr Jahren eingeführt wurde, durchlöchern wollen. Und ich bin der Meinung, diese guten Gründe liegen heute nicht vor. Ich verstehe nach wie vor nicht, wieso eine Ärztin oder ein Arzt das Recht erhalten soll, gegen den geäusserten Willen vor allem eines Opfers eine Strafanzeige einzureichen.

In Art. 167 geht es um ein Problem, das wir uns selber gemacht haben. Es gibt in der Schweiz keine eigentliche Anzeigepflicht. Wenn Sie von einem Verbrechen, Vergehen oder einer Übertretung Kenntnis erhalten, so sind Sie frei, eine Anzeige zu machen oder nicht. Ich gehe davon aus, dass die Mehrzahl diese Anzeigepflicht wahrnehmen würde, wenn es um schwere Delikte geht. Ich verstehe nicht, wieso wir mit der Totalrevision des Strafprozessgesetzes ausgerechnet denjenigen, die in diesem Staat arbeiten, das Recht abgesprochen haben, hier vernünftig zu entscheiden, und diese Anzeigepflicht neu eingeführt haben. Wir haben damit neue Schwierigkeiten geschaffen, und diese Revisionsvorlage ist nun ein – meines Erachtens ein nicht sehr geeigneter – Versuch, dieses Problem zu lösen. Gerade auf Vormundschaftsbehörden oder in Kinderschutzgruppen kommt es immer und immer wieder vor, dass diese Personen zum Schluss kommen, eine Strafanzeige mache keinen Sinn. Zum einen, weil man überzeugt ist, dass Gefahr besteht, dass die Untersuchung scheitert, wenn man jetzt das Ganze der Polizei übergibt und die dann den Vater verhaftet, weil dann keine Aussagen mehr zu erwarten sind. Zum andern, weil man z.B. mit einem missbrauchten Kind behutsam umgehen muss, es beraten muss, sein Umfeld abklären muss oder weil möglicherweise misshandelte Kinder durch eine verunglückte strafrechtliche Untersuchung, die mit Freispruch endet, wenn sie zu früh beginnt, ein zweites Mal traumatisiert werden. Diese Entscheidung müssen Sie den direkt involvierten Fachleuten überlassen. Niklaus Oberholzer, Präsident der Anklagekammer, kann die Verantwortung für diese sehr schwierigen Einzelfallentscheidungen aus der Distanz nicht wahrnehmen. Das Problem werden Sie nur lösen können, wenn Sie diese Anzeigepflicht aus dem Gesetz entfernen und auch unseren Beamtinnen und Beamten zugestehen, dass sie im Einzelfall vernünftig handeln und dort Anzeige machen, wo es Sinn macht. Ich bin mir bewusst, dass dazu die Mehrheitsverhältnisse nicht ausreichend sind. Ich verzichte daher auf einen Antrag.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ebenso wie jetzt im Plenum wurde Art. 28 in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert. Weil immer wieder der Begriff «Polizeiverhaft» verwendet wurde, gilt es klarzustellen, dass es nicht um eine Verhaftung geht, sondern um eine Präzisierung der Anhaltung durch die Polizei. Wenn man nämlich den heute geltenden Art. 28 Abs. 1 zurate zieht, heisst es dort: «Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.» In der nun vorliegenden Fassung geht es einzig darum, dass der Polizei auch die Befugnis eingeräumt wird abzuklären, ob Sachen zu Recht mitgeführt werden oder ob es sich dabei um Deliktsgut handelt. Den entsprechenden Streichungsantrag zu Art. 28 Abs. 1 lehnte die vorberatende Kommission mit 5:13 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Abwesenheiten ab.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 299 ff. (Einleitung des Verfahrens). Kommissionspräsident: Zu Art. 299, 301, 303 und 304 gemäss Antrag der vorberatenden Kommission: Da in der Praxis umstritten ist, ob die Formulierungen des heute geltenden Art. 299 Abs. 2 die Anforderungen des Bundesrechts an einen gültigen Strafantrag zu erfüllen vermag, hat die vorberatende Kommission das Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, auf die zweite Sitzung hin Formulierungen vorzuschlagen, die eben den bundesrechtlichen Vorgaben zur Wahrung der Strafantragsfrist im Privatstrafklageverfahren genügen. Zur entsprechenden Fristwahrung ist es insbesondere erforderlich, dass nach Abgabe des Strafantrages das Verfahren nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht ohne weitere Erklärung des Verletzten seinen Lauf nimmt. Dies ist nur der Fall mit der gerichtlichen Anhängigmachung der Klage. In diesem Sinn sind die Anträge der vorberatenden Kommission aufeinander abgestimmt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die Bestimmungen zum Anzeigerecht und zur Anzeigepflicht von Behörden und Beamten bzw. von Personen des Gesundheitswesens sind in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert worden. So gab es über 30 Wortmeldungen zu Art. 167 und Art. 167bis. Entsprechend wurden die Argumente dafür und dagegen abgewogen. Es gab verschiedene Streichungsanträge. Einer zu Art. 167 Abs. 2 und 3 wurde mit 3:16 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Der Streichungsantrag zu Abs. 4 wurde mit 5:16 Stimmen abgelehnt, und der Streichungsantrag zum ganzen Art. 167bis wurde mit 2:17 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit abgelehnt. Da zu diesen beiden Art. 167 und 167bis kein rotes Blatt der Regierung vorliegt, ist davon auszugehen, dass diese Artikel, wenn Sie sie in den III. Nachtrag übernehmen, in der Fassung gemäss dem Antrag der vorberatenden Kommission Gesetz werden.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Es ist sehr wohl über diesen Art. 75bis diskutiert worden. Die zuletzt aufgeworfene Frage von Güntzel-St.Gallen ist auch in diesem Sinn beantwortet worden, dass auch ein nachträglicher Wunsch des Angeschuldigten, einvernommen zu werden vom Untersuchungsrichter, auch Berücksichtigung findet. Wenn der Angeschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid erhebt, dann hat er noch mehr Arbeit. Es ist allerdings zu diesem Art. 75bis trotz 30 Wortmeldungen kein Streichungsantrag gestellt worden, und in diesem Sinn ist der Art. 75bis in der Kommission nicht bestritten gewesen. Unter diesem Aspekt wäre der Ordnungsantrag Jans-St.Gallen nicht umsetzbar gewesen, weil dieser Artikel eben nicht bestritten war. Dem Änderungsvorschlag der Kommission ist mit 20:1 Stimmen zugestimmt worden.

Dann habe ich noch einen Hinweis für das Protokoll: Auf Seite 69 der regierungsrätlichen Vorlage liegt ein kleines redaktionelles Versehen vor. Art. 68bis Abs. 2 müsste ebenfalls fett gedruckt sein, weil dies auch eine neue Formulierung ist.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zu Regierungspräsidentin Keller-Sutter: Eigentlich ist das Problem hausgemacht. Wenn Sie den Antrag nicht gestellt hätten, hätten wir jetzt nicht diese verfahrene Situation. Wenn das Parlament heute im Wissen, dass es sich hier um einen ganz entscheidenden und umstrittenen Artikel handelt, diese Bestimmung in den III. Nachtrag übernehmen will und ich den Eventualantrag vor der Abstimmung darüber angekündet hatte. Das ist nun die Konsequenz, und ich gehe hier mit Fässler-St.Gallen einig. Ich gehe davon aus, dass die grosse Mehrheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vernünftig entscheidet und nicht anders entscheiden wird, wie wenn die Pflicht bestehen würde. Wir sind gegen diese unehrliche Lösung – ob sie rechtswidrig sei, lassen wir offen –, mit der jemand jemanden entlasten kann. In den vorigen Voten wurde der Fall in Erwägung gezogen, in dem der Präsident der Anklagekammer die Dispens nicht gibt. Es heisst, man kann sich in schweren Gewissenskonflikten befreien davon. Er muss dann immer noch entscheiden, und möglicherweise entscheidet er anders. Wir sind uns durchaus bewusst, was die Streichung von Abs. 2 und in der Folge davon selbstverständlich Abs. 3 und 4 bedeutet. Aber wir zählen hier auf den gesunden Menschenverstand unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, in Ziff. 6 Art. 28 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Nach Abklärung der Personalien und allfälliger Verdachtsgründe wird die angehaltene Person längstens nach 24 Stunden entlassen, wenn die Voraussetzungen für die Einbringung nicht gegeben sind. Überprüfung der Anhaltung und Entschädigung für ungesetzlichen oder unverschuldeten Freiheitsentzug richten sich nach Art. 42ter dieses Gesetzes.»

In unserer Fraktion hält sich die Begeisterung über diesen Art. 28 in Grenzen. Wir haben einerseits Verständnis für die Bedürfnisse, gewisse Abklärungen zu treffen. Anderseits gibt es auch für die SVP-Fraktion rechtsstaatliche Grundsätze und Überlegungen. Wir hätten den Antrag nicht gestellt nur wegen der Ausführungen, wie sie jetzt von gewissen Rednern oder in der vorberatenden Kommission gemacht wurden, wenn nicht in der Botschaft auf S. 52 oben die Aussage stünde, dass eine Anhaltung für mehr als 24 Stunden auch bei aufwendigen Abklärungen nicht zulässig sein dürfte. Das heisst letztlich, dass in etwa 24 Stunden erlaubt sind. Wenn wir das Wort «höchstens 24 Stunden» in den Antrag nehmen, müssen selbstverständlich, wie von gewissen Vorrednern richtig gesagt, zunächst die Voraussetzungen und die Bedingungen erfüllt sein, dass überhaupt eine Anhaltung bzw. ein Behalten auf dem Posten zulässig ist für weitere Abklärungen. Die ganze Problematik des Wochenendes und der Feiertage oder dass der Untersuchungsrichter schlecht schläft, wenn er Pikettdienst hat und deswegen lieber nicht gestört sein will, können wir nicht lösen. Es gibt wohl niemanden, der am Karfreitagabend reingeholt und bis Osterdienstag zurückgehalten wird, ohne dass der Untersuchungsrichter einschreiten muss. Ich habe aus verschiedenen Voten gehört, dass man lieber kürzere Zeiten hätte. Ich glaube, die Mehrheit unserer Fraktion könnte sich auch mit 12 Stunden abfinden. Wichtig ist für uns, dass wir hier eine oberste Zeitbegrenzung haben, nach der ohne weitere Diskussion der Untersuchungsrichter zuständig ist. Wir haben das jetzt mal mit den 24 Stunden gestellt und ich spiele den Ball der SP-Fraktion zu. Wenn Sie lieber 12 Stunden haben, dann schauen wir, welches Ergebnis durchgeht.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Art. 167 ist nicht in der Fassung der vorberatenden Kommission zu übernehmen, sondern in der bisherigen Fassung zu belassen.

Wir hatten Ihnen, weil wir nicht wussten, ob Eintreten zum II. Nachtrag beschlossen wird, einen Antrag verteilen lassen, Art. 167 in der bisherigen Fassung zu belassen. Wofür wir kein Verständnis haben, ist diese Aufweichung der Anzeigepflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates bei groben Verletzungen der Persönlichkeit bei schweren Verbrechen. Hier geht es um Offizialdelikte nach Bundesrecht. Wir sind überzeugt – und das, ohne juristische Gutachten einzuholen –, dass diese von der vorberatenden Kommission beantragte Regelung rechtswidrig ist. Es kann nicht sein, dass ein Kantonsrichter, der auch einen Amtseid geschworen hat, von unserem Rat berechtigt wird, Offizialdelikte, die er in einem Gespräch erfährt, nicht anzeigen zu müssen. Diese Kompetenz hat das kantonale Parlament ganz einfach nicht. Damit allein ist schon die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung belegt.

Wir sehen aber auch keinen Grund, eine vor etwa acht Jahren in diesem Rat intensiv diskutierte Regelung – nämlich ob und wie dieses Anzeigerecht bzw. diese Anzeigepflicht für Beamte besteht – zu ändern. Die Botschaft schweigt sich darüber aus, und ich hatte nicht die Möglichkeit, mit dem Präsidenten der Anklagekammer darüber zu reden. Was passiert denn in den Fällen, wo jemand aufgrund seiner Probleme zum Präsidenten der Anklagekammer geht und dieser ihn von der Anzeigepflicht nicht dispensiert? Ich glaube, das ganze Konstrukt baut darauf auf, dass jeder und jede, der oder die dieses Begehren stellt, davon dispensiert wird. Sonst kommt es doch zu den Konflikten, indem spätestens dann zwei Leute offiziell davon wissen. Wenn der Präsident der Anklagekammer dann einem solchen Gesuch nicht stattgibt, dann wird die betreffende Person kein zweites Mal mit dem gleichen Anliegen zum Präsidenten der Anklagekammer gehen. Die SVP-Fraktion ist überzeugt, dass in unserem Staatswesen auch im Sinn der Rechtsstaatlichkeit für schwere Offizialdelikte diese Anzeigepflicht richtig ist. Sie soll nicht aufgeweicht und eingeschränkt werden. Wahrscheinlich waren in der Praxis heute schon Leute in einem Gewissenskonflikt und mussten entscheiden, ob sie Anzeige machen oder nicht. Aber ich bin überzeugt, dass ihnen niemand diese Verantwortung abnehmen kann.

Zu Fässler-St.Gallen: Es kann nicht sein, dass man einerseits im Art. 167bis die Verantwortung diesen Personen nicht geben will, dass man aber in Art. 167 überhaupt keine Anzeigepflicht will. Dies ist nicht konsequent. Art. 167 war für uns einer der Gründe neben der ganzen Diskussion und Anträgen der Regierung zum Ersten Staatsanwalt für den Nichteintretensentscheid zum II. Nachtrag. Wir wurden in der vorberatenden Kommission nicht überzeugt, wo die Probleme sind, die nicht schon vor der Beschlussfassung bekannt gewesen wären.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 56 Abs. 3 [Amtliche Verteidigung a) allgemein]. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen; der Antrag der Regierung abzulehnen.

Es geht um die Frage, wie der Anspruch auf amtliche Verteidigung ausgestaltet sein soll. Bis heute besteht ein Anspruch, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten in Betracht kommt. Die Regierung schlägt vor, dass der Anspruch neu erst dann entstehen soll, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in Betracht kommt. Die Regierung schlägt diese Erhöhung deshalb vor, weil nach dem vorgesehenen neuen Bundesrecht neu Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten auch bedingt ausgesprochen werden können. Die neue Regelung des Bundesgesetzgebers bezweckt, die Möglichkeiten des bedingten Strafvollzugs etwas auszuweiten. Es wird damit nicht bezweckt, das Strafmass generell zu verschärfen und Taten, welche heute mit 18 Monaten Gefängnis bestraft werden, neu einfach mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Die Höhe der Freiheitsstrafen sollte sich durch das neue Bundesrecht also nicht verändern. Wenn diese Annahme stimmt, dann führt die von der Regierung vorgeschlagene Änderung dazu, dass der Betroffene, wenn er sich einen Verteidiger selber nicht leisten kann, bei Strafen zwischen 18 und 24 Monaten keinen Anspruch mehr hat auf einen amtlichen Verteidiger. Steht z.B. eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Raum, besteht heute ein Anspruch auf amtliche Verteidigung, nach der Fassung der Regierung jedoch nicht mehr. 20 Monate Freiheitsstrafe ist ein massiver Eingriff für den Einzelnen. Es besteht kein Grund, die Grenze für einen Anspruch auf amtliche Verteidigung nach oben zu verschieben. Die vorberatende Kommission hat diesem Anliegen Rechnung getragen und den Antrag auf Änderung von Art. 56 Abs. 3 abgelehnt. Die vorberatende Kommission hat sich somit für die Beibehaltung der heutigen Regelung ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 50 (Rechte der Verwaltung). beantragt Rückkommen auf Art. 50 StP und für den Fall, dass der Kantonsrat auf die Bestimmung zurückkommt, die Änderung von Art. 50 Abs. 1 vom II. in den III. Nachtrag zu übernehmen. Ich möchte nicht unnötig verlängern, aber auch die Gemeinden haben ein grosses Interesse daran, Kenntnis zu erhalten von Verfahren, die eröffnet oder abgeschlossen werden, die wichtig sind bei der Beurteilung von Bewilligungen auf Gemeindeebene.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Die Anträge der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Die SP-Fraktion unterstützt die Anträge der Regierung und der vorberatenden Kommission bezüglich der Bussenhöchstbeträge, speziell im Art. 132 des Baugesetzes. Es ist eine Tatsache, dass sich gewisse Bauherren von den heutigen tiefen Bussen nicht abschrecken lassen und bewusst gegen Vorschriften verstossen. Beim vorgeschlagenen Bussenbetrag in Art. 132 von Fr. 30'000.– handelt es sich um den Höchstsatz. Der Richter wird je nach Tatbestand auch eine tiefere Geldstrafe aussprechen. Doch geben wir ihm mit dieser Anpassung die Möglichkeit, auch griffige Massnahmen zu ergreifen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

legt seine Interessen als Beamter der Kantonspolizei offen.

Im Gegensatz zur Mehrheit meiner Fraktion befürworte ich die neue Fassung des Art. 28 des Polizeigesetzes. Mit der Zustimmung zu dieser Änderung verschaffen Sie der Polizei mehr Zeit für ihre ersten Abklärungen. So ist es beispielsweise bei der Anhaltung eines Fahrzeuges mit drei Personen und verdächtigem Inhalt im Kofferraum während der Nacht sehr schwierig, innert kürzester Zeit zu evaluieren, um wen es sich bei den drei Personen tatsächlich handelt und woher das mitgeführte Gut stammt. Vielfach wird ein Einbruch erst morgens bemerkt und lassen sich Rückschlüsse auf die im Kofferraum vorgefundenen Sachen machen. Der Untersuchungsrichter kann erst aufgrund des konkreten Verdachtes eine Untersuchungshaft anordnen. Mit den heute geltenden Bestimmungen muss der Untersuchungsrichter kurz nach der Anhaltung informiert werden. Für ihn ist es zu diesem frühen Zeitpunkt schwierig zu entscheiden, ob die Angehaltenen in Haft genommen werden können. Mit den neuen Bestimmungen wird die Arbeit der Ermittlungsbehörde erleichtert. Ich bin überzeugt, dass kein Missbrauch betrieben wird. Es ist nicht im Interesse der Polizei, Personen aus nichtigen Gründen zurückzuhalten. Dies würde wohl recht schnell durch Rechtsanwälte unterbunden und zu einer schlechten Presse führen. Es wird auch nicht so sein, dass der direkt betroffene Polizist vor Ort über längere Anhaltungen entscheiden kann, sondern dies würde wohl durch die regionale Führung abseits des Geschehens angeordnet werden. Nichts verspreche ich mir von der Zeitlimite von 24 Stunden, wie sie die SVP-Fraktion vorschlagen wird. Persönlich rechne ich mit Zurückhaltungen von höchstens 8 bis 12 Stunden. Die 24-Stunden-Grenze könnte dazu verleiten, die volle Zeit auszunützen. Ähnliche Bestimmungen, wie sie die neue Fassung vorsieht, werden heute bereits in verschiedenen Kantonen mit Erfolg angewendet.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf den II. Nachtrag ist nicht einzutreten, und auf den III. Nachtrag ist einzutreten.

Zum Eintreten auf den III. Nachtrag: Hier besteht unbestrittenermassen Handlungsbedarf aufgrund wesentlicher Änderungen auf der Ebene des Bundesgesetzgebers. Im Weiteren möchten wir hier bereits antönen, dass uns die immer grösseren Kompetenzen des Einzelrichters und des Untersuchungsrichters mit Unbehagen erfüllen.

Wir halten fest, dass die beiden Vorlagen inhaltlich überhaupt nichts miteinander zu tun haben und auch von der Regierung als zwei Nachträge behandelt wurden. Dabei wurde auch der Titel der gesamten Vorlage nur auf einen Nachtrag ausgerichtet, nämlich auf den III. Nachtrag. Der Titel der vorliegenden Vorlage lautet: «Auswirkungen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes auf den Kanton St.Gallen».

Den II. Nachtrag betrachten wir als nicht dringlich. Hier haben wir an einer Sitzung am 22. Mai 2006 ein sehr komplexes und umstrittenes Thema behandelt mit vielen Anträgen, die zum Teil sehr knapp entschieden wurden und die meines Erachtens Zeit benötigen, um anständig und ausführlich in den Fraktionen behandelt zu werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn im Zeitpunkt der Fraktionssitzungen nur die mündliche Berichterstattung aus der Kommission möglich ist und das Protokoll dann auch erst nach diesen Sitzungen eintraf.

Sie können der Botschaft entnehmen, dass bereits im Juni 2001 eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Strukturen und Prozesse der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Dabei geht es hier nicht um die Frage, wieso diese Arbeitsgruppe bereits weniger als ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Strafprozessgesetzes eingesetzt wurde und offensichtlich einzelne Mitglieder dieses Rates darin Einsitz hatten. Vielmehr ist von Interesse, dass diese Arbeitsgruppe bereits am 27. Februar 2002 ihren Bericht zuhanden des Departementes ablieferte. Botschaft und Entwürfe der Regierung datieren vom 28. Februar 2006. Wenn zwischen Ablieferung des Berichts und der Vorlage an das Parlament vier Jahre verstreichen, wäre die Verschiebung des II. Nachtrags auf die nächste Session nicht nur vertretbar, sondern in der Sache zweckmässig und sinnvoll. Ich bitte Sie deshalb, inhaltlich nicht auf diesen II. Nachtrag einzutreten, wie wir das von unserer Partei bereits in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebracht hatten und wie wir auch in der vorberatenden Kommission geschlossen gestimmt hatten. Wenn es wirklich einzelne Artikel oder Bestimmungen gibt, die angepasst werden müssen, dann kann das in einer separaten kleinen Revision erfolgen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 184 [Strafbescheid a) Voraussetzungen und Bedeutung]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 184 Abs. 1 Bst. b wie folgt zu formulieren: «eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden, Busse oder Einziehung in Betracht kommt;».

Die Erhöhung der Strafkompetenz bei den Untersuchungsrichterinnen und -richtern wird damit begründet, dass die Verfahren beschleunigt werden sollen, dass das Verfahren zugunsten der Angeschuldigten der Öffentlichkeit entzogen werden soll und dass für Massengeschäfte einfache Verfahren nötig sind. Diese Argumente zeigen nur eine Seite. Wenn der UR das Verfahren mit einem Strafbescheid abschliesst, dann fehlt die Beurteilung durch eine unabhängige Richterin oder einen unabhängigen Richter, und es findet keine öffentliche Verhandlung mehr statt. Bei einer Strafkompetenz bis zu drei Monaten wie bisher ist das tolerierbar. Je höher aber die Strafkompetenz reicht, desto problematischer wird diese Regelung; zumal die Tendenz besteht, die Strafkompetenz voll auszuschöpfen. Das würde dann heissen, dass die gleiche Tat neu einfach mit der höheren Strafe gebüsst wird. Eine individuelle Beurteilung der Tat und des Täters findet dann nicht mehr statt. Dass ein öffentliches Verfahren für den Angeschuldigten unangenehm sein kann, ist kein Grund zur Änderung. In diesem Bereich ist Rücksichtnahme auf den Angeschuldigten verfehlt.

Wie bereits erwähnt, muss für die Massengeschäfte eine andere Lösung gesucht werden. Dies darf nicht auf Kosten des Rechtsstaates gehen. Wir haben es hier nicht mehr mit harmlosen Delikten zu tun, sondern bereits mit schweren Verfehlungen, die ein formelles Verfahren erfordern. Es besteht für den Angeschuldigten die Möglichkeit, mit der Einsprache gegen den Strafbescheid eine richterliche Überprüfung zu verlangen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass viele Angeschuldigte auf diese Einsprache verzichten, weil sie das Verfahren möglichst schnell abschliessen wollen. Dies ist verständlich, aber auch gefährlich. Denn damit findet eine grosse Anzahl von nicht unbedeutenden Verfahren ohne richterliche Kontrolle und hinter verschlossenen Türen statt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Wir sind für Eintreten auf den III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz und für Nichteintreten auf den II. Nachtrag zum Strafprozessgesetz.

Es betrifft Änderungen, die wegen der Anpassung an das neue Bundesrecht nötig sind. Wir stellen jedoch den Antrag, auf den II. Nachtrag nicht einzutreten. Hier will die Regierung Anpassungen vornehmen, die nicht zwingend sind, sondern wie sie sagt, der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es sollen Verbesserungen vorgenommen werden, die aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre seit der Totalrevision angezeigt sind. Wir lehnen die meisten dieser sogenannten Verbesserungen ab. Es sind vielfach Bereiche, die schon bei der letzten Revision ausführlich diskutiert und abgelehnt worden sind, wie z.B. die Stellung des Ersten Staatsanwaltes. Mit dem vor sechs Jahren revidierten Strafprozessgesetz entstand ein ausgewogener Kompromiss, der sich in der Praxis mit wenigen Ausnahmen bewährt hat. Punktuelle Änderungen können diese ausgewogene Lösung stören und weitere Änderungen nötig machen. Dies zeigt sich z.B. bei den beantragten Strafkompetenzerhöhungen für die Untersuchungsrichter, die eine Strafkompetenzerhöhung auch bei den Einzelrichtern nötig macht. Die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft und der Polizei sollen ausgebaut und verstärkt werden, die Rechte der Angeschuldigten jedoch eingeschränkt werden. Dabei werden rechtsstaatliche Prinzipien tangiert. Strafverfahren sind Eingriffe in die Freiheitsrechte der Strafverfolgten. Dafür braucht es klare gesetzliche Grundlagen und eine Überprüfbarkeit der Strafmassnahmen durch unabhängige Gerichte. Hohe Effizienz im Strafverfahren rechtfertigt nicht, rechtsstaatliche Grundsätze zu verletzen. Wir sind gegen den Abbau der Rechte der Angeschuldigten. Wir sind für eine starke unabhängige Justiz.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Wir haben mit wenig Begeisterung dieser neuen Bestimmung zugestimmt. Ich glaube, es gilt auch zu respektieren, dass ein Nichteintretensentscheid auf eine Vorlage gewisse Konsequenzen hat und dass jetzt nicht durch die Hintertüre alle Bestimmungen, die in der Kommission nicht diskutiert wurden, jetzt noch schnell in den III. Nachtrag eingepackt werden. Diese Vorlage bzw. diese Bestimmung hat mit den notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht nichts zu tun. Das ist die erste Feststellung.

Wenn der Fall so abläuft, wie es Frei-Diepoldsau geschildert hat, könnte man sich vor einer Änderung des Gesetzes zumindest überlegen, ob es richtig ist, wenn am dritten Tag eine erste Einvernahme durch die Polizei und zwei Wochen später durch den Untersuchungsrichter erfolgt. Da könnte man sich doch die Frage stellen, auf welche der Einvernahme man verzichten möchte. Welche der Einvernahmen ist authentischer? Ich bitte Sie deshalb, diese Frage jetzt nicht im Schnellverfahren in den III. Nachtrag hinüberzunehmen, sondern abzuwarten, welche Punkte das Justiz- und Polizeidepartement vielleicht in einer etwas besser ausgearbeiteten und vor allem konsequenter begründeten Vorlage wieder einbringt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag Frei-Diepoldsau ist abzulehnen.

Ich glaube, es kann nicht Sache des Rates sein, die Situation der Straftäter möglichst zu erleichtern. Es trifft zu, dass die Untersuchung damit entlastet würde. Die Untersuchungsrichter hätten etwas weniger zu tun. Ich schliesse mich auch dem Argument an, dass häufig keine zusätzlichen Erkenntnisgewinne aus diesen Befragungen durch den Untersuchungsrichter resultieren. Ich bin dennoch der Auffassung, wenn der Staat beabsichtigt, jemanden bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, dann soll der Untersuchungsrichter persönlich sich ein Bild von diesem Angeschuldigten machen. Die Strafzumessung ist ein delikates Vorgehen, und der persönliche Eindruck, den ein Untersuchungsrichter nur gewinnen kann, wenn er eine Person persönlich gesehen hat, ist entscheidend. Ich gehe auch davon aus, dass eine gewisse präventive Wirkung durch diese Doppelvorladung durchaus noch ein Argument ist, sollte denn der Angeschuldigte von deren Existenz Kenntnis haben. Aufgrund der Akten ist es unmöglich, sich einen umfassenden Überblick über diese Person zu verschaffen. Es kann aber auch sein, dass der vorhin erwähnte Alkoholsünder bei der Befragung beim Untersuchungsrichter auch wieder mit einer Fahne auftritt, was bei der Frage der Sanktion nicht unwesentlich ist. Dann sind allenfalls zusätzliche Abklärungen notwendig. Es kann auch sein, dass bei dieser zweiten Befragung weitere Umstände aus dem persönlichen Umfeld zutage treten. Allenfalls psychische Probleme, soziale Schwierigkeiten und so weiter. Die Sanktion kann eine falsche sein, wenn der Untersuchungsrichter nicht über die zusätzlichen Informationen verfügt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Regierungspräsidentin Keller ist erstaunt, dass wir Nichteintreten beantragen. Wir haben sowohl in der Vernehmlassung von einer Nichtnotwendigkeit dieser Vorlage gesprochen und hatten auch in der vorberatenden Kommission gegen Eintreten votiert. Sie haben jetzt die innere Sicherheit erwähnt. Erzählen Sie mir doch bitte mit einem Satz, was dieses II. Nachtragsgesetz zum Strafprozessgesetz mit der inneren Sicherheit des Kantons St.Gallen zu tun hat. Selbst der Nachtrag zum Polizeigesetz hat mit der inneren Sicherheit direkt nichts zu tun. Einerseits verstehen wir das Bedürfnis oder den Wunsch der Polizei, gewisse Mittel mehr zu haben. Andererseits ist es möglicherweise auch die Vorlage, die dazu beigetragen hat, der Polizeiverhaft, der eben nicht ein solcher sein soll, mit Skepsis zu begegnen. Wir stehen zur inneren Sicherheit. Wir hatten uns für die Aufstockung der Polizei ausgesprochen, und wir sind für eine starke Polizei, aber wir können nicht das Problem der mangelnden Zusammenarbeit zwischen Polizei und Untersuchungsrichter mit diesem Nachtrag lösen. Das ist ein Problem, das auf der personellen und organisatorischen Ebene gelöst werden muss, nicht mit einem Nachtrag, der rechtsstaatlich viele Fragezeichen offen lässt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 163 (Feststellung der Fahrunfähigkeit). beantragt, Art. 163 aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag aufzunehmen.

Ich bin Mitarbeiter der Kantonspolizei St.Gallen. Die Vorlage betrifft mich in gewissen Punkten sehr. Zum heutigen Zeitpunkt kann die Polizei Blutproben bei einer Konzentration von mehr als 0,8 Gewichtspromillen selbständig verfügen. Bei einer Zwangsentnahme entscheidet schliesslich der Untersuchungsrichter. Dies ist zwingend. Die neue Praxis, Blut- und Urinproben zur Feststellung, ob ein Motorfahrzeugführer unter Drogeneinfluss steht, ebenfalls durch die Polizei zu verordnen, wäre somit konsequent und nachvollziehbar.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ziff. 20 (Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz). Kommissionspräsident: Ich habe zu Art. 52 des Gesetzes über den Feuerschutz zuhanden des Protokolls eine präzisierende Erklärung abzugeben. Art. 52 des Gesetzes über den Feuerschutz hat in seiner heutigen Fassung einen Abs. 2, der wie folgt lautet: «In schweren Fällen wird auf Haft erkannt.» Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen, da auf Bundesebene die Haftstrafe abgeschafft wird und dies in den kantonalen Strafbestimmungen gleich gehandhabt werden soll. Somit hätte im Entwurf der Regierung die Aufhebung des Abs. 2 mit einem Strich gekennzeichnet werden müssen. Dieses Versehen ist der Kommission auf Anfrage hin in der zweiten Sitzung dargelegt worden. Der bisherige Abs. 3 – in leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden – ist nun als Abs. 2 nachgeschoben worden. In Absprache und auf Empfehlung der Staatskanzlei ist jedoch darauf verzichtet worden, dieses Versehen als Änderungsantrag der vorberatenden Kommission aufzugreifen, zumal zwischen Regierung und Kommission Einigkeit besteht, den bisherigen zweiten Absatz tatsächlich aufzuheben. Die Redaktionskommission wird dann die anschliessende Frage klären, ob der zweite Absatz in der bereinigten Vorlage durch einen Strich gekennzeichnet werden soll oder ob inskünftig Art. 52 des Gesetzes über den Feuerschutz lediglich noch zwei Absätze haben wird und so der bisherige Abs. 3 einfach zum Abs. 2 wird.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag Frei-Diepoldsau ist abzulehnen.

Ich möchte Sie aus bürgerlich-liberaler Sicht ersuchen, Art. 28 in dieser Form nicht in das Polizeigesetz aufzunehmen. Nicht nur der Schutz des Eigentums, sondern auch der Person vor Übergriffen des Staates ist eine wichtige Errungenschaft des Rechtsstaates. Wenn auch diese Bestimmung nicht besonders folgenreich ist, aus meiner Sicht ist sie ein Schritt in die falsche Richtung. In der Vernehmlassung wurde in erster Linie durch die Polizeiverbände der Wunsch nach Durchführung erster eigenständiger Abklärungen durch die Polizei nach einem Tatverdacht und nach Einbringung des Angeschuldigten geäussert. Dies ist wenigstens im st.gallischen Recht völlig systemfremd und schafft im Endeffekt die Rechtsgrundlage für eine selbständige polizeiliche Ermittlungskompetenz nach Eröffnung der Strafuntersuchung. Weder unsere Strafprozessordnung noch der Vorentwurf der eidgenössischen Strafprozessordnung noch die Strafprozessordnungen, die man ansonsten zum Vergleich beigezogen hat – z.B. Zürich und Appenzell A.Rh. – sehen das bis anhin vor.

Die geltende Regelung, nämlich Einbringung durch die Polizei, Festnahme durch den Untersuchungsrichter, Haftantrag innert 2 Tagen nach Einbringung und Eröffnung des Entscheides des Haftrichters spätestens innert 30 Tagen nach der Einbringung hat sich als durchaus praktikabel erwiesen, wenn auch mit Arbeit und intensiver Beweismittelbeschaffung verbunden. Das vorgeschlagene System würde nun die Haftregelung, wie sie erst vor einigen Jahren im Kanton St.Gallen vorbildlich eingeführt wurde, faktisch ausser Kraft setzen. Zudem stellt sich die Frage, ob sie EMRK-konform ist. Es muss von der Polizei auch bei nicht planbaren Ereignissen und Festnahmen verlangt werden, dass sie ausser Behauptungen und Vermutungen auch Fakten vorlegt, welche die Verhaftung erlauben. Die Inhaftierung ist immer noch der stärkste Eingriff, den der Staat gegenüber einer Person vornehmen kann. Die von der Polizei favorisierte Lösung erlaubt es im Ergebnis bei jedem beliebigen Bürger, erst einmal unter Freiheitsentzug zu suchen, ob ein Delikt wirklich begangen wurde oder nicht. Damit können die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Untersuchungshaft umgangen werden. Es kann im Klartext während längerer Zeit ermittelt werden, ohne dass ein Haftantrag gestellt wird. Aus meiner Sicht kann das keine taugliche rechtstaatliche Lösung sein.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ich habe festgestellt, dass ich nicht zum Art. 62 sprechen möchte, sondern noch zu Art. 50 im II. Nachtrag zum Strafprozessgesetz. Aus Sicht der Gemeinden wäre es wichtig, diesen Artikel im III. Nachtrag behandeln zu dürfen. Jetzt möchte ich Sie anfragen, ob wir jetzt dazu sprechen sollen oder ob ich einen Rückkommensantrag stellen soll.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion hat einstimmig der Variante der vorberatenden Kommission zugestimmt. 18 Monate sind keine Bagatellstrafe. Es kann sich nicht um beträchtliche Mehrkosten handeln, wie es auf dem roten Blatt heisst. Wenn überhaupt, dann wären es Einsparungen bei der Änderung des eidgenössischen Strafgesetzbuches. Die höhere Limite für bedingte Strafen bedeutet nicht automatisch strengere Strafen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ich möchte Güntzel-St.Gallen unterstützen und Sie bitten, auf die Übernahme des Art. 75bis aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu verzichten.

Ich begründe dies formell. Wir haben jetzt einen Nichteintretensentscheid gefällt zum II. Nachtrag. Da macht es meines Erachtens keinen Sinn, jetzt sämtliche umstrittenen Artikel aus dem II. Nachtrag trotzdem hier zu diskutieren, als wäre dieser Nichteintretensentscheid nicht ergangen. Ich kann mir aber vorstellen, dass wir unbestrittene Änderungen aus dem II. Nachtrag hinübernehmen in den III. Nachtrag.

Ich möchte Ihnen darum den Ordnungsantrag stellen, dass wir nur Artikel aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag übernehmen, die bei der Diskussion in der vorberatenden Kommission nicht bestritten waren.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ich stelle somit den Rückkommensantrag, Art. 50 Abs. 1 im III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz behandeln zu dürfen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag Gilli-Wil ist abzulehnen.

Das ist nun eine jener Bestimmungen, die massgeblich zum Nichteintretensentscheid geführt haben. Es ist eine Neuerung, die nicht notwendig ist, die zeitlich nicht drängt, die man in einer Gesamtschau einmal diskutieren kann, aber die man nicht überstürzt ins Gesetz einbringen sollte.

Das Berufsgeheimnis der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen hat grosse Tradition und Bedeutung in diesem Staat. Der Hintergrund ist jener, dass sich jede Frau und jeder Mann einer Ärztin oder einem Arzt anvertrauen kann, ohne dass sie riskieren muss, dass die in diesem Gespräch offen gelegten Informationen weiter gehen. Davon sind schon heute Ausnahmen möglich. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Eindruck hat, dass er oder sie nicht schweigen darf, kann er von der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes von diesem Berufsgeheimnis entbunden werden. Mir geht das wesentlich zu weit, wenn es nun dem Ermessen der einzelnen Ärztin oder des einzelnen Arztes überlassen wird, ob er gegen den Willen der behandelten Person eine Anzeige machen muss. Die behandelte Person kann ein Täter sein, kann aber auch ein Opfer sein. Nach meinen Informationen geht es vor allem auch darum, Ärztinnen und Ärzten das Recht zu geben, gegen den ausgesprochenen Wunsch eines Opfers einer strafbaren Handlung eine Anzeige machen zu können, z.B. bei Vergewaltigungen. Es trifft zu, dass Opfer in dieser Situation häufig nicht wollen, dass eine Anzeige erfolgt. Ich finde es falsch, in dieser Situation das Ermessen, ob nun eine Anzeige erfolgt oder nicht, eben der Ärztin oder dem Arzt zu geben. Meines Erachtens ist es richtig zu versuchen, das Opfer dazu zu motivieren. Aber wenn das Opfer nicht will, soll sich die Ärztin oder der Arzt nicht über das festgeschriebene Berufsgeheimnis hinwegsetzen können. Ich bin der Meinung, dass diese Bestimmung vertiefter Diskussion bedürfte. Das ist in der vorberatenden Kommission meines Erachtens nicht geschehen. Ich ersuche Sie daher, von dieser neuen Bestimmung Abstand zu nehmen bzw. sie im heutigen Zeitpunkt nicht in den III. Nachtrag zu überführen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Für mich ist entscheidend, dass die Zusicherung einem Angeschuldigten gegeben werden kann, eine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zu verlangen, auch wenn nach der polizeilichen Einvernahme noch kein Bedürfnis auszumachen war. Es kann durchaus sein, dass sich der Angeschuldigte unter Druck hat einvernehmen lassen; hier die Einsprache auf den Strafbescheid abzuwarten, ist wenig sinnvoll.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Abs. 2, 3 und 4 dieses Antrags ersatzlos zu streichen, sollte der Rat Art. 167 in den III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz aufnehmen.

Dann müsste selbstverständlich der Randtitel geändert werden in «Anzeigepflicht». Damit nehmen wir die Lösung in Kauf, dass alle Beamten oder Mitarbeiter des Staates im Einzelfall selber entscheiden, wann sie eine Anzeige machen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich bitte Sie, nun nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten und der Argumentation von Frei-Diepoldsau zu folgen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Den entsprechenden Streichungsantrag lehnte die vorberatende Kommission mit 5:16 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 15 (Haftrichter). beantragt Art. 15 aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen. Ich war Präsident der Rechtspflegekommission, und die Haftrichterregelung hat in keiner Art und Weise funktioniert. Wir haben ein Mindestpensum für Haftrichter vorgeschrieben. Dies führte zu ineffizienter Einsetzung der Haftrichter, und deshalb soll hier keine starre Regelung mehr bestehen. Die Zahl der Haftrichter war zu stark eingeschränkt, und flexible Lösungen waren nicht möglich.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ich denke, man muss die Mehrheitsverhältnisse in einem Rat respektieren, und die Mehrheit hat eigentlich Nichteintreten gefordert. Es geht vor allem um die umstrittenen Punkte. So haben wir die gleiche Beratung, wie wir sie gehabt hätten, wenn wir Eintreten für den II. Nachtrag beschlossen hätten. Die unumstrittenen Punkte können wir hier behandeln, vor allem diejenigen, die sich auf Bundesrecht abstützen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 144bis [Verfahren bbis) vorzeitige Verwertung und Vernichtung]. beantragt, Art. 144bis aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag aufzunehmen.

Art. 144bis ist ein sehr wichtiger Artikel für die Kriminalpolizei. Beschlagnahmte verderbliche Gegenstände im grossen Ausmass sollen entweder vorzeitig verwertet oder aber vernichtet werden. Es handelt sich zum Teil, insbesondere im Drogenbereich, um ganze Felder, die abgeerntet und gelagert werden müssten bis zum Ende des Strafverfahrens, obwohl klar ist, dass die am Ende sowieso vernichtet werden. Hierfür ist dieser Artikel vorgesehen. Es geht auch hier um eine Effizienzsteigerung bei der Kriminalitätsbekämpfung und um Kosteneinsparungen, die notwendig sind. Der Art. 144bis war meines Wissens in der Kommission unbestritten und von allen Parteien akzeptiert.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Ich bestreite nicht, dass Dietsche-Kriessern und Grämiger-Bronschhofen inhaltlich Recht haben. Aber ich habe mit dem jetzigen Vorgehen grösste Mühe. Das Parlament hat entschieden, auf den II. Nachtrag nicht einzutreten, und wir schreiben jetzt Artikel für Artikel vom II. Nachtrag in den III. Nachtrag. Ich werde keinem der folgenden 20 Anträge zustimmen, weil ich dieses Vorgehen falsch und nicht gerecht finde.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zu Reimann-Wil: Es wurde bereits vom Staatssekretär erläutert in seinem Votum zum Ordnungsantrag Jans-St.Gallen. Das ist die Konsequenz der Aufteilung dieses Geschäftes in einen II. und III. Nachtrag. Dabei gilt der Grundsatz, dass in jedem Nachtrag jeder Artikel des Strafprozessgesetzes zur Diskussion gestellt werden kann. Im Nachhinein müssen wir denjenigen sagen, die Nichteintreten beschlossen haben zum II. Nachtrag, Sie haben jetzt einfach Pech, weil das vom Departement in diese zwei Pakete geschnürt wurde. Aber es ist natürlich möglich, diese beiden Artikel weiterhin zur Diskussion zu stellen. Das ist die Konsequenz unseres Kantonsratsreglementes und durchaus rechtmässig. Und ich denke, es sei auch gerecht und korrekt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zu Reimann-Wil: Ich muss noch nachdoppeln. Ich verstehe Sie nicht. Wie kann man fast Tag und Nacht über Kriminalität und was alles nicht richtig ist in die Zeitung schreiben. Dann machen wir eine Vorlage. Wir wollen das verbessern, Effizienzsteigerung machen. Reimann-Wil sagt, ich trete nicht ein und alles andere ist ungerecht, wenn man jetzt einzelne Artikel noch einbringt in die Verbesserung. Das ist nicht konsequent.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Wie ich vorhin schon gesagt habe, sind diese Fragen in der vorberatenden Kommission sehr ausführlich diskutiert worden. Ich sehe nicht, was eine Rückweisung in die vorberatende Kommission neues zutage fördern würde, zumal auch hier und heute die Diskussion entsprechend ausführlich war. Ich wehre mich daher gegen die Rücknahme in die vorberatende Kommission. Ich weise nochmals darauf hin, dass diese Streichungsanträge auch in der vorberatenden Kommission schon gestellt und abgelehnt worden sind.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zu Spiess-Jona: Dass wir die Konfusion provozieren, haben wir gewusst. Aber jetzt mitten in der Beratung eines Artikels, wo noch über einen Eventualantrag abzustimmen ist, diese abzuklemmen, das geht natürlich nicht. Wir wissen sehr wohl, worüber wir abstimmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die Eintretensdiskussion wird zu beiden Nachträgen gesamthaft geführt. Die Abstimmung wird einzeln durchgeführt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beschloss in der Gesamtabstimmung nach Art. 60 des Kantonsratsreglementes, dem Kantonsrat Eintreten auf die im Sinne der Kommission bereinigten Vorlagen zu beantragen, und zwar wurde beim II. Nachtrag mit 13:0 Stimmen bei 5 Enthaltungen und 3 Abwesenheiten und beim III. Nachtrag mit 16:0 bei 5 Enthaltungen zugestimmt.

Mit dem II. Nachtrag zum Strafprozessgesetz beantragt die Regierung verschiedene offene Fragen im Strafprozess zu klären, die sich seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes am 1. Juli 2000 gestellt haben. Der umfassend revidierte allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie ein neues Jugendstrafgesetz erfordern zudem umfangreiche Anpassungen, welche im III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz vorgelegt werden. Die vorberatende Kommission traf sich am 8. und 22. Mai 2006 zur zweitägigen Sitzung. Zu Beginn der ersten Kommissionssitzung würdigten der Präsident der Anklagekammer Dr. Niklaus Oberholzer und der Erste Staatsanwalt Dr. Erwin Beyeler in ihren Kurzreferaten die beiden Nachträge aus ihrer jeweiligen Sicht. Anschliessend standen die Referenten den Kommissionsmitgliedern für Fragen zur Verfügung, bevor sich dann die vorberatende Kommission ohne diese beiden Referenten der Eintretensdiskussion widmete. Im Rahmen ihres Eintretensreferates wies Regierungspräsidentin Keller-Sutter darauf hin, dass die bundesrechtlichen Vorgaben in den entsprechenden Bundesgesetzen für die Kantone verbindlich sind, weshalb der Spielraum für die kantonale Gesetzgebung beschränkt sei. Mit dem II. Nachtrag sollen die innerkantonalen Zuständigkeiten mit Bezug auf die Bundesgesetze über die verdeckte Ermittlung und betreffend die Verwendung von DNA-Profilen geregelt werden. Ausserdem sollen verschiedene Fragen geklärt werden, die sich seit dem Inkrafttreten der total revidierten Strafprozessordnung ergeben haben. Mit dem III. Nachtrag werden die notwendigen Anpassungen aufgrund des revidierten allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches und wegen des neuen Jugendstrafgesetzes beantragt. In der Eintretensdiskussion zeigte sich, dass das Eintreten auf den II. Nachtrag nicht unbestritten war. In der Kritik standen im Wesentlichen die vorgesehene Stärkung der Stellung des Ersten Staatsanwaltes bezüglich der Leitung der gesamten Staatsanwaltschaft, die Erhöhung der Spruchkompetenzen der Untersuchungsrichter, die Möglichkeit des Verzichts auf eine untersuchungsrichterliche Einvernahme und die Präzisierung der polizeilichen Anhaltung im Rahmen der fahndungspolizeilichen Befugnisse. Zur Begründung der kritischen Haltung dazu wurde ausgeführt, es gebe keine aktuelle Veranlassung oder zwingende Gründe, in diesen Fragen Anpassungen vorzunehmen. In der Folge beschloss die vorberatende Kommission mit 11:9 Stimmen bei 1 Enthaltung Eintreten auf den II. Nachtrag.

Das Eintreten auf den III. Nachtrag war nicht strittig. Die vorberatende Kommission beschloss einstimmig mit 21:0 Stimmen Eintreten. Da der III. Nachtrag zum Strafprozess die Anpassungen aufgrund der Änderungen des materiellen Strafrechts enthält und diese Anpassungen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden müssen, widmete sich die vorberatende Kommission in der Spezialdiskussion zuerst dem III. Nachtrag, sodass zumindest dieser III. Nachtrag in der Junisession 2006 in 1. Lesung und in der Septembersession 2006 des Kantonsrates in 2. Lesung beraten werden konnte, falls die Spezialdiskussion zum II. Nachtrag mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch nehmen sollte. Am ersten Sitzungstag konnte die Spezialdiskussion zum III. Nachtrag praktisch abgeschlossen werden, und am zweiten Sitzungstag wurde dann aber auch der II. Nachtrag materiell beraten, sodass wir heute beide Nachträge in 1. Lesung und in der Septembersession 2006 in 2. Lesung beraten können, falls auf beide eingetreten wird. In der Spezialdiskussion zu den beiden Nachträgen haben die Vertreter des Justiz- und Polizeidepartementes, Regierungspräsidentin Keller-Sutter, Generalsekretär Dr. Hans-Rudolf Arta sowie Joe Keel, Leiter Straf- und Massnahmenvollzug, ausführlich und kompetent auf alle Fragen Antwort geben können. Von der vorberatenden Kommission beauftragte Formulierungsvorschläge und ergänzende Auskünfte sind jeweils speditiv und aussagekräftig vorgelegt worden.

In der Spezialdiskussion zum II. Nachtrag kam es dann erwartungsgemäss zur eingehenden Auseinandersetzung mit der Stellung des Ersten Staatsanwaltes. Es betrifft dies die Art. 9, 10 und 14 Strafprozessgesetz mit dem Ergebnis, dass die Regierungsvorlage abgeändert bzw. die Einräumung direkter Weisungsbefugnisse abgelehnt wurde. Im Zusammenhang mit der Klärung der Stellung der Verwaltung im Strafverfahren gemäss Art. 50 Strafprozessgesetz wurde die frühzeitige Orientierung der Gemeinden aufgenommen für Bereiche, in denen sie Aufsichtsfunktionen wahrnehmen. Bei der vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme Art. 75bis wurde das zusätzliche Kriterium des persönlichen Eindrucks aufgenommen, sodass ein Untersuchungsrichter eine persönliche Befragung auch dann durchführen kann, wenn der Angeschuldigte selber verzichtet, der Untersuchungsrichter ihn aber dennoch befragen will. Die Bestimmungen zum Anzeigerecht und zur Anzeigepflicht von Behörden und Beamten Art. 167 wurden engagiert beraten. Streichungsanträge innerhalb der vorberatenden Kommission wurden abgelehnt. Dagegen wurde eine Präzisierung aufgenommen. Das Anzeigerecht von Personen des Gesundheitswesens Art. 167bis wurde etwas eingegrenzt. Bei den Bestimmungen über die Vertretungskosten eines Strafklägers oder Opfers Art. 271 Abs. 2 wurde eine Änderung vorgeschlagen, um die Opfer in besonderen Fällen besserzustellen. Bei der Verlegung von Kosten im Haftentschädigungsverfahren Art. 273 Strafprozessgesetz soll entgegen dem Vorschlag der Regierung die bisherige Praxis der Anklagekammer gesetzlich bestätigt werden.

Diesen beiden letzten Änderungsvorschlägen der vorberatenden Kommission opponiert die Regierung mit ihrem roten Blatt. Weitere Änderungs- oder Streichungsanträge zu Art. 73, 167bis, 159 Strafprozess- sowie Art. 28 Polizeigesetz lehnte die vorberatende Kommission ab. In der Spezialdiskussion zum III. Nachtrag beschloss die vorberatende Kommission, bei Art. 56 Abs. 3 Bst. a die heutige gesetzliche Regelung zu belassen, weil die Angleichung an die neu vorgesehene Grenze des noch möglichen bedingten Strafvollzugs zu einer Verschlechterung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung führt. Diesem Kommissionsantrag widersetzt sich die Regierung mit ihrem roten Blatt. Bei den Bestimmungen zum Privatstrafklageverfahren (es betrifft dies die Art. 299 bis Art. 304 Strafprozessgesetz) wurden präzisierende Änderungen in Anlehnung an die frühere Gesetzeslage vorgeschlagen, damit wieder eine bundesrechtskonforme Lösung vorliegt. Andere Änderungsanträge im Verlaufe der Kommissionsberatungen zu Art. 12, 184 und 279 Strafprozessgesetz sowie Art. 132 Baugesetz wurden abgelehnt. Ich komme darauf im Einzelnen in der Spezialdiskussion zu sprechen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Locher-St.Gallen ist als Mitglied der Anklagekammer in den Ausstand getreten.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

In der Vernehmlassung zu den seinerzeitigen Entwürfen hatte die FDP-Fraktion Bedenken hinsichtlich des Ausmasses der geplanten Stärkung der Stellung des Ersten Staatsanwalts geäussert. Nach geltendem Recht ist es Aufgabe der Konferenz der Staatsanwälte, für eine einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Untersuchungs- und Polizeiorgane zu sorgen. Dieser Lösungsansatz ist nach wie vor zweckmässig, um unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze den gestiegenen Ansprüchen in der Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden. Entsprechend erachten wir die von der Regierung vorgesehene Ausweitung der Kompetenzen des Ersten Staatsanwalts in Richtung eines seinerzeit abgelehnten Generalstaatsanwaltsmodells als zu weit gehend. Überhaupt nicht anfreunden konnten wir uns mit der Korrektur, welche die Regierung in der Überarbeitung der Vorlage aufgrund der Vernehmlassung bezüglich der Wahlkompetenzen der Staatsanwälte vorgenommen hatte. Würde der Erste Staatsanwalt vom Kantonsrat, die übrigen Staatsanwälte von der Regierung gewählt, so hätten wir eine «Zwei-Klassen-Staatsanwaltschaft», was wir ablehnen. Wir sind deshalb zufrieden, dass die vorberatende Kommission hier die nötigen Korrekturen vorgenommen hat. Der nun vorliegenden Fassung der Umschreibung der Aufgaben des Ersten Staatsanwalts können wir deshalb zustimmen. Seine Stärkung in Bezug auf die Durchsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Staatsanwälte ist richtig und wichtig.

Die FDP-Fraktion steht aber auch hinter den übrigen Ergebnissen der Arbeit der vorberatenden Kommission zum II. Nachtrag. So befürworten wir die flexiblere Gestaltung der Haftrichterregelung und stimmen der Ausweitung der Informationspflicht der Staatsanwaltschaft auf die Gemeinden zu. Zustimmen werden wir auch der Möglichkeit, dass der Angeschuldigte unter klar umschriebenen Voraussetzungen auf die untersuchungsrichterliche Einvernahme verzichten kann. Wichtig ist für uns weiter, dass künftig beschlagnahmte Gegenstände vorzeitig verwertet oder vernichtet werden können. Ebenfalls erachten wir als richtig, dass grundsätzlich an der Anzeigepflicht von Behörden und Beamten des Staates und der Gemeinde bei schwerwiegenden Straftaten festgehalten wird. Ebenso richtig ist aber, dass unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen von der Anzeigepflicht befreit werden kann, ein Anliegen, das insbesondere im Zusammenhang mit niederschwelligem Beratungsangebot von interdisziplinär zusammengesetzten Kinderschutzgruppen wichtig sein kann. Nicht einverstanden sind wir im Zusammenhang mit dem II. Nachtrag hingegen mit den Änderungen der vorberatenden Kommission im Zusammenhang mit der Kostentragung von Strafklägern sowie bezüglich Ersatz der Anwaltskosten im Entschädigungsverfahren für unberechtigten Freiheitsentzug. In diesen Punkten werden wir dem roten Blatt der Regierung folgen. Was schliesslich den III. Nachtrag zur Strafprozessordnung betrifft, so stellt sich die FDP-Fraktion mit Ausnahme des Antrages zu Art. 56 hinter das gelbe Blatt der vorberatenden Kommission. Den Anpassungen aufgrund von Bundesrecht ist klar zuzustimmen. So stehen wir insbesondere hinter der Ausdehnung der Kompetenzen der Staatsanwaltschaft im Strafbescheidverfahren und der entsprechenden Ausdehnung der Spruchkompetenzen der Einzelrichter in Strafsachen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Da der III. Nachtrag zum Strafprozessgesetz hauptsächlich die Anpassungen aufgrund der Veränderungen des materiellen Strafrechtes auf Bundesebene enthalten, ist unsere Fraktion für Eintreten.

Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind teilweise zwingend. Wir unterstützen vor allem die Erhöhung des Arbeitseinsatzes auf 720 Tage. Auch die vorzeitige Verwertung oder allenfalls Vernichtung von beschlagnahmten Waren ist eine sinnvolle Anpassung. Die Bestimmung der Aktenaufbewahrungsfrist im Staatsarchiv erachten wir als richtig. Der Erhöhung der Kompetenz für Einzelrichter und Untersuchungsrichter sowie die Ausweitung des Anzeigerechtes und der Beibehaltung der Anzeigepflicht stehen wir eher skeptisch gegenüber. Wir werden uns zu den verschiedenen Artikeln noch in der Detailberatung melden.

Nun zum II. Nachtrag des Strafprozessgesetzes: Hier greifen wir einige Inhalte wieder heraus, welche schon einmal in diesem Rat und von den vorberatenden Kommissionen diskutiert worden sind. Unsere Fraktion ist der Meinung, dass nicht dieselben Inhalte nach wenigen Jahren seit der letzten Teilrevision des Strafprozessgesetzes wieder diskutiert werden müssen. Wieso soll die Kompetenz des Staatsanwaltes und die Informationspflicht an den Staat und die Gemeinden von Klagen oder Anzeigen erweitert werden? Wenn diese Gemeinwesen die Aufsichtspflicht wahrnehmen, ist das in unserem Sinn. Wir erachten die Konferenz der Staatsanwälte als wichtig für die Rechtsprechung im Kanton St.Gallen. Andere Anträge der Regierung, die wir nicht befürworten, wurden durch die vorberatende Kommission leider bestätigt. Dies sind hauptsächlich der Art. 28 im Polizeigesetz, wonach angehaltene Personen auf den Polizeiposten geführt werden können und dort in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar gemacht werden kann oder Verdachtsgründe gegen sie sprechen. Mit dieser Ausweitung der Kompetenz der Polizei sind wir nicht einverstanden, da die heutige Regelung genügt, beim Untersuchungsrichter die Festnahme zu beantragen. Aus diesen Gründen ist unsere Fraktion für Nichteintreten auf den II. Nachtrag des Strafprozessgesetzes.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Falls Sie auf den II. Nachtrag Nichteintreten beschliessen sollten, bitte ich Sie, bei diesem Entscheid zu beachten, dass auch im II. Nachtrag bundesrechtliche Erlasse enthalten sind, die in die kantonale Strafprozessordnung zu übernehmen sind. Regierungspräsidentin Keller-Sutter hat bereits darauf hingewiesen. Zum Zweiten weise ich darauf hin, dass die Kommission die Arbeit im Rahmen des gegebenen Zeitplanes, der unter anderem sehr stark vom Bundesgesetzgeber vorgegeben war, durchgeführt hat. Diese Beratungen sind effizient und mit der gebotenen Seriosität durchgeführt worden, und deshalb meine ich, würde eine Verschiebung der Diskussion über den II. Nachtrag diesbezüglich auch qualitativ nichts bringen. Ich weise noch darauf hin, dass die vorberatende Kommission mit 11:9 Stimmen bei 1 Enthaltung auf den II. Nachtrag und mit 21:0 Stimmen auf den III. Nachtrag eingetreten ist.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

legt seine Interessen als Rechtsanwalt und Präsident des Verbands der Kantonspolizei offen. Dem Antrag Frei-Diepoldsau ist zuzustimmen.

Beim Art. 75bis haben wir nun tatsächlich eine Regelung, die Leerläufe verhindert. Es ist ein Artikel, der eingehend diskutiert wurde in der Kommission. Ich sehe nicht ein, weshalb wir ihn jetzt nicht diskutieren können. Das Nichteintreten auf den II. Nachtrag hat offenbar andere Gründe. Vielleicht hören wir sie noch von der SVP-Fraktion. Art. 75bis verhindert nur Leerläufe, indem nicht Leute nochmals befragt und einvernommen werden von einem teuer bezahlten Juristen und Untersuchungsrichter, wenn bereits klare Verhältnisse gegeben sind und ein ausdrücklicher Verzicht vorliegt. Ich weiss nicht, was wir hier für ein Problem haben. Es sind mehr als zwei Untersuchungsrichter, die nur beschäftigt sind mit Einvernahmen, die nicht nötig sind. Die Kommission hat den Artikel sogar noch verbessert; indem sie gesagt hat, der Untersuchungsrichter hat immer die Möglichkeit, die Einvernahme trotz Verzicht des Angeschuldigten durchzuführen. Alle rechtsstaatlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diese Formulierung von Art. 15, wie sie die Regierung auf Seite 59 vorschlägt, war in der vorberatenden Kommission völlig unbestritten.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Rückkommensantrag muss nach der Spezialdiskussion gestellt werden.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir sind mit der Regierung der Auffassung, dass hier eine Kongruenz hergestellt werden muss bezüglich dieser Grenze auch mit den bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen. Gestützt auf das Gesetz ist der Spielraum genügend gross, um auch unterhalb dieser neuen Grenze eben die amtliche Verteidigung in Fällen zu gewähren, wo es die Sach- oder Rechtslage erfordert.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat mit 14:6 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Antrag zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Es muss ein Rückkommensantrag gestellt werden.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt, über die drei Anträge einzeln abzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Ordnungsantrag Jans-St.Gallen ist nicht zugelassen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag Frei-Diepoldsau ist zuzustimmen.

Zur Begründung kann ich auf Frei-Diepoldsau und Grämiger-Bronschhofen verweisen. Zusätzlich mache ich darauf aufmerksam, dass der Strafbescheid lediglich ein Urteilsentwurf ist und auch durch den Angeschuldigten mit Einfacher Einsprache beseitigt werden kann. Im Übrigen habe ich der Argumentation nichts beizufügen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 75bis [neu] (Verzicht). beantragt Art. 75bis aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen.

Die CVP-Fraktion befürwortet die Möglichkeit, auf eine persönliche Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zu verzichten. In einfachen und klaren Fällen dient dies der Verfahrensstraffung und vermeidet Doppelspurigkeiten, die bei den Betroffenen vielfach auf Unverständnis stossen. Wenn z.B. jemand ohne einen Unfall zu verursachen, in eine Kontrolle gerät und einen Blutalkoholwert von 1,5 Gewichtspromillen aufweist, dann wird er ein paar Tage später durch die Polizei einvernommen und befragt. Wenn diese Person geständig ist, macht es wenig Sinn, sie nochmals durch den Untersuchungsrichter einvernehmen zu lassen. Eine solche Einvernahme dauert mit Vorbereitung des Untersuchungsrichters mindestens zwei Stunden. Der Untersuchungsrichter wird aber nach der Einvernahme zum gleichen Ergebnis gelangen wie die Polizei. In klaren und einfachen Fällen auf eine Einvernahme verzichten zu können, ist verfahrensökonomisch und macht durchaus Sinn. Den rechtsstaatlichen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, indem die angeschuldigte Person den Verzicht auf die Einvernahme beantragen muss. Damit nun nicht plötzlich eine angeschuldigte Person einen Rechtsanspruch auf den Verzicht einer Einvernahme ableiten kann, soll die Einvernahme auch dann möglich sein, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, er müsse noch einen persönlichen Eindruck vom Angeschuldigten erhalten.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

legt ihre Interessen als Mitbegründerin des Kinderschutzzentrums und Mitinitiantin der Fachgruppe gegen sexuelle Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche offen.

In diesen Fachgruppen ist bekannt, dass Strafklagen wegen sexueller Ausbeutung leider oft so verlaufen, dass die Täter reingewaschen werden, weil man ihnen die Taten nicht nachweisen kann. Da gibt es wirklich ganz üble Geschichten, die ich selber als Kinderschützerin begleitet habe. So hat ein Vater sofort eine Strafklage eingereicht, und nachher ist das Verfahren einfach gelaufen. Wir hatten aber zu wenig Beweise, und obwohl alle rundherum überzeugt waren, dass diese Täter wirklich die sexuellen Übergriffe gemacht hatten, konnten wir diese nicht verurteilen. Ich denke, in dieser Situation ist sowohl eine Anzeigepflicht als auch eine Pflicht, das Amtsgeheimnis zu brechen, ein Problem. Es geht hier um sehr sensible Bereiche, in denen einzelne Personen ihre Verantwortung wahrnehmen müssen. Es wäre auch gut, wenn in diesen Fällen die Kinderschutzgruppen, die wir leider noch nicht überall haben, auch beratend mitwirken könnten. Ich denke, dieses Problem muss weiterdiskutiert werden; weder die eine noch die andere Fassung kann befriedigen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zu Reimann-Wil: Für die pauschale Ablehnung dieser sachlich begründeten Anträge habe ich überhaupt kein Verständnis. Sie haben die Erklärung des Staatssekretärs gehört und von meinen beiden Vorrednern. Wenn Sie in der Sache überzeugt sind, dass man z.B. Haschisch-Grünpflanzen nicht über Monate in Kühlräumen aufbewahren soll, ist das eine Sache wenn Sie das aber aus Prinzip ablehnen, weil Sie das nicht gerne nachvollzogen haben, was Sie vorher gehört haben, finde ich das daneben.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

möchte nur einen Punkt berichtigen: Ich habe nicht gesagt, dass das rechtlich nicht legal sei. Ich habe nur gesagt, dass ich mit dem Vorgehen grösste Mühe habe. Und das habe ich auch weiterhin.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Das Vorgehen ist durch das Nichteintreten auf den II. Nachtrag etwas anspruchsvoll geworden. Es sind Anträge zu Art. 144bis und Art. 163 hängig, über die wir noch nicht abgestimmt haben. Ich möchte einfach darauf aufmerksam machen, dass in diesem Block auch die Art. 152, 153 und 163bis aus dem II. Nachtrag berücksichtigt werden müssen, weil es sich dabei um Nachvollzug von Bundesrecht handelt. Inzwischen sind nämlich das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und das Bundesgesetz über die DNA-Profile in Kraft getreten; diese Artikel sind dem Nachvollzug dieses Bundesrechts gewidmet. Art. 153, der eine weiter führende Regelung in der Strafprozessordnung darstellt, war nicht bestritten in der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die zur Abstimmung gelangenden Art. 144bis, 163 und 163bis waren in der Kommission völlig unbestritten. Ich gehe davon aus, dass nachher zu Art. 153 noch Antrag gestellt wird.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch die Artikel Art. 152, 153 und 163bis waren in der vorberatenden Kommission völlig unbestritten.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 167bis [Anzeige c) Anzeigerecht von Personen des Gesundheitswesens]. beantragt, Art. 167bis vom II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 167 [Anzeige b) Anzeigerecht und -pflicht von Behörden und Beamten]. beantragt, Art. 167bis vom II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die beiden Artikel sind in der Fassung der vorberatenden Kommission in den III. Nachtrag aufzunehmen.

Zu Fässler-St.Gallen: Beide Bestimmungen konnten in der vorberatenden Kommission breit diskutiert werden und erfuhren eine aus meiner Sicht sehr deutliche Zustimmung. Wir konnten uns auch überzeugen im Rahmen der Diskussion, dass diese Bestimmung in der Anwendung durchaus rechtskonform gelebt werden kann. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird zu beachten sein bei solchen Befreiungen. Insbesondere ist auch denkbar, dass eine Befreiung auf Zeit hin geschieht, also nicht eine endgültige Befreiung. Gerade bei niederschwelligen Beratungsangeboten kann darin der Erfolg gesucht werden.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Art. 167bis ist zu unterstützen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Berufsgeheimnis nicht global durchlöchert wird, wie Fässler-St.Gallen vorhin erwähnt hat, sondern es nur dann geschieht, wenn es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität handelt. Das sind schwere Verbrechen und Vergehen, wo durchaus ein Interesse besteht, dass eine Ärztin oder ein Arzt oder in diesem Artikel genannte andere Fachleute des Gesundheitswesens eine Anzeige machen können. Gerade bei Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit, z.B. das Verbreiten von schweren Krankheiten wie Aids, ist es durchaus im Sinn des Opferschutzes, dass eine Ärztin oder ein Arzt eben auch gegen den Willen des Täters eine Anzeige vornehmen kann.

Dass dies gegen den Willen des Opfers geschehen dürfe, wie es Fässler-St.Gallen umschrieben hat, ist auch einzuschränken. Das gilt lediglich, wenn es sich um mündige Opfer handelt, welche auch in der Lage sind, eine saubere Beurteilung vorzunehmen. Sehr oft aber sind Kinder, Jugendliche oder Frauen aus fremden Kulturkreisen nicht in der Lage, selbständig darüber zu entscheiden, ob eine Strafverfolgung vorgenommen werden soll oder nicht, und brauchen die Unterstützung von Fachleuten, um ein Verfahren überhaupt in Gang zu bringen. Es geht hier durchaus um ein berechtigtes Anliegen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Zur Diskussion steht der Eventualantrag der SVP-Fraktion.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag Güntzel-St.Gallen ist abzulehnen.

Wenn Beamte oder Angestellte des Kantons von einer schwerwiegenden Tat – und nur um solche geht es – Kenntnis erhalten, ist es richtig, dass sie zur Strafanzeige verpflichtet sind. Wir haben, um Gewissenskonflikte zu vermeiden, die Möglichkeit geschaffen, sich von dieser Anzeigepflicht befreien zu lassen, wenn schwerwiegende Interessen dies rechtfertigen. Aber generell von dieser Anzeigepflicht Abstand zu nehmen, davon rate ich Ihnen ab.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin schon seit Jahren Mitglied der wahrscheinlich grössten Vormundschaftsbehörde des Kantons. Da haben wir es oft mit Straftaten zu tun, bei denen man sexuelle Übergriffe vermutet. Wir hatten letzthin einen Fall, in dem uns ein Gutachten vorlag, das besagt hat, das Kind wurde sexuell missbraucht, und ein anderes Gutachten, das besagt hat, das Kind wurde nicht sexuell missbraucht. Da sehen wir, nur schon die Fachleute sind sich teilweise nicht einig. Da finde ich es verheerend, wenn man Strafanzeige machen muss. Denn mit einem Strafverfahren unterstützen Sie bei den betroffenen Kindern – je kleiner sie sind, umso mehr – die Traumatisierung und schicken Sie die Opfer förmlich in die Krankheit hinein. Ich habe selber schon solche Kinder und sogar Jugendliche begleitet. Mir stehen jetzt noch die Haare zu Berge, wenn ich daran denke, wie wenig einfühlend und direkt diese teilweise befragt werden.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Vielleicht darf ich der SVP-Fraktion eine kleine Entscheidhilfe geben, indem ich sie darauf hinweise, dass gerade im Deliktskatalog, der in Art. 167 aufgezählt wird, gemäss Kriminalstatistik über 70 Prozent der Straftäter Ausländer sind.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt, die Spezialdiskussion der Art. 167 und 167bis auszusetzen und an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Wir sehen jetzt, dass die einzelfallweise Übernahme von Artikeln aus dem II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu mehr oder weniger grossen Konfusionen führt. Ich gehe davon aus, dass vielleicht noch ein paar Juristen hier verstehen, um was es überhaupt geht, und die ganzen Zusammenhänge erkennen. Aber die grosse Mehrheit des Rates wird das kaum mehr überblicken.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde in der vorberatenden Kommission mit 16:4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 230 (Zulässigkeit) / Art. 233 (Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme). beantragt, Art. 230 Bst. g und Art. 233 vom II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Es geht hier nicht darum, den Untersuchungsrichtern irgendwelche Vorwürfe zu machen, sondern um die ganze Systematik, die uns dazu zwingt, der Polizei ein Anhalterecht zu gewähren. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass in den meisten anderen Kantonen ein solches polizeiliches Anhalterecht im Polizeigesetz verankert ist, und zwar in vielen Kantonen ohne Höchstdauer von 24 Stunden. Es ist eben so, dass ein Untersuchungsrichter, der eine Verhaftung anordnet, gleichzeitig ein Verfahren formell eröffnet und den Fall an sich zieht. Es ist naturgemäss auch so, dass ein Untersuchungsrichter aufgrund eines vagen ersten Tatverdachts – wie die viel zitierten Brillen im Kofferraum – nicht eine Verhaftung vornehmen und allenfalls eine ganze Kette von Fällen in seine Zuständigkeit manövrieren möchte. Gerade am Ostersonntag wurde übrigens in Dübendorf ein Optikergeschäft bis zur letzten Brille leer geräumt. Der Untersuchungsrichter gibt vielmehr der Polizei den Auftrag, seriöse erste Abklärungen vorzunehmen, dass er nachher gestützt auf Fakten eine Verhaftung verfügen kann. Die Polizei braucht aber genau hierfür dieses Anhalterecht. Es ist tatsächlich so, dass 24 Stunden auch den Nachteil haben, dass sich die Polizei in den ersten 22 Stunden nicht zu beeilen braucht. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann es länger als 24 Stunden dauern: wenn es sich um Täter handelt, welche ihre Identität nicht preisgeben, oder um Delikte, die nicht sofort aufgedeckt werden können, z.B. weil die Geschädigten nicht unverzüglich eine Meldung an die Polizei machen. Aber das ist durchaus in unserem rechtsstaatlichen Interesse, dass es den besonders schlauen Tätern, die eben ihre Identität zu verschleiern vermögen oder an einem taktisch günstigen Tag ihren Einbruch verüben, nicht gelingt, ungeschoren davonzukommen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich wollte ebenfalls auf diese Bestimmung hinweisen. Art. 230 Bst. g ist in den III. Nachtrag zu übernehmen, nachdem Art. 144 angenommen worden ist.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die Subkommission für das Justiz- und Polizeidepartement der Staatswirtschaftlichen Kommission streifte im Rahmen der diesjährigen Prüfung im Punkt «Reorganisation der Kantonspolizei» auch das Thema der Anhaltung. Alle Subkommissionsmitglieder und auch die Staatswirtschaftliche Kommission insgesamt erachten es als äusserst wichtig, der Polizei diese Möglichkeit der verlängerten Abklärung zu geben.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Art. 28 (Anhaltung). beantragt im Namen der GRÜ-Fraktion eventualiter, in Art. 28 Abs. 3 eine Höchstdauer von 12 Stunden vorzusehen, sollte die Bestimmung in den III. Nachtrag übernommen werden.

Auch unsere Fraktion ist nicht dafür, dass wir diese Neuerung in das Polizeigesetz übernehmen. Ich finde, wenn man hört, dass das eine praktikable Lösung ist, dass in der Praxis eigentlich nicht grosse Schwierigkeiten bestehen, und wenn es Schwierigkeiten gibt, die Untersuchungsrichter oder die Haftrichter zu langsam schalten, dann müssten wir diese in eine Weiterbildung schicken und nicht nach einer neuen Lösung suchen. Ich habe es von Bürgi-St.Gallen schön gefunden, dass er gesagt hat, man müsse auch die Personen vor Übergriffen des Staates schützen. Mit diesem Art. 28 würden wir solchen Übergriffen Tür und Tor öffnen. Ich könnte mir vorstellen, dass mein Mann – er hat gelbe Haut und schrägere Augen wie wir – vielleicht einmal keinen Ausweis auf sich trägt und auf dem Weg zu einer wichtigen Sitzung ist, von der Polizei mitgenommen würde.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

teilt die Bedenken von Bürgi-St.Gallen nicht, was die Rechtsstaatlichkeit der Übernahme der Bestimmung betrifft. Es geht gerade nicht darum, der Polizei Befugnisse einzuräumen, welche bisher beim Untersuchungs- oder Haftrichter waren, sondern es geht um fahndungspolizeiliche Befugnisse, die in einem aus meiner Sicht relativ geringfügigen Bereich ausgedehnt werden wollen. Dazu kommt, dass sich diese Regelung in anderen Kantonen sehr bewährt hat, und – darauf ist bisher noch nicht hingewiesen worden – untersteht auch diese Anhaltung der Überprüfung durch die Anklagekammer. Sie finden in der Botschaft auch den Verweis auf Art. 42ter Polizeigesetz; ich zitiere den ersten Absatz: «Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.» Damit sind aus meiner Sicht die rechtsstaatlichen Bedenken vom Tisch. Ich bin im Übrigen gegen die Festlegung einer Maximalfrist. Die Tendenz würde dabei klar dahin gehen, diese Maximalfrist auszunützen. Das Motto muss sein: So kurz wie möglich und so lange wie unbedingt nötig.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag Frei-Diepoldsau ist zuzustimmen.

Ich kann die Bedenken nicht teilen, die von verschiedenen Votantinnen und Votanten geäussert wurden, und zwar deshalb nicht, weil sich das Schweizerische Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer solchen Bestimmung bereits einmal eingehend befasst hat und dabei zu folgenden Schlüssen gekommen ist: Wenn die Kriterien im Gesetz genannt werden, sind solche Bestimmungen in Polizeigesetzen zulässig. Es dient dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger, wenn eben keine zeitlichen Befristungen aufgenommen werden, weil sonst die Versuchung bestehen könnte, diese Befristungen als Grenzen zu nehmen. Solche Bestimmungen sind aber so anzuwenden, dass die Polizei so schnell als möglich die Abklärungen vornehmen und, wenn sich die Verdachtsgründe als unberechtigt herausgestellt haben, diese Personen freilassen muss. Auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention – diese Frage wurde einmal in einer Dissertation geklärt – ist die Bestimmung ohne Weiteres vereinbar.

Fässler-St.Gallen sagt, der Untersuchungsrichter könne die Haft anordnen. Dieser hat sich aber, wenn er jemanden verhaften lässt, auf einen gesetzlichen Haftgrund zu stützen. Die Haft aus dem hohlen Bauch heraus gibt es nicht, wenn man noch keine Anzeige und kein Diebesgut hat. Ich möchte hier einen Fall nehmen, welcher der SVP-Fraktion besonders einleuchtend ist. Ein Kriminaltourist raubt ein leer stehendes Haus aus und wird von der Polizei angehalten, und der Eigentümer des Hauses konnte sich wegen Ferienabwesenheit noch nicht um die Sache kümmern. In diesem Fall ist noch kein strafbares Verhalten bekannt, obwohl alle Indizien darauf hindeuten, dass etwas nicht stimmt. In diesem Fall kann die Polizei gestützt auf Art. 28 die erforderlichen Abklärungen vornehmen. Zusammenfassend: Die Bestimmung ist rechtmässig, sowohl was die EMRK als auch die Bundes- und Kantonsverfassung betrifft; sie ist zweckmässig, dient der Kriminalitätsbekämpfung.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

stellt den Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion. Wir haben von Nufer-St.Gallen ein glänzendes Votum erhalten und sind alle abstimmungsreif.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die Anträge der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Als Präsident einer Baukommission habe ich jährlich mehrere Hundert Baugesuche zu behandeln und in der Folge auch mit einzelnen Verstössen gegen das Baugesetz zu tun. Aus dieser Erfahrung heraus kann ich Ihnen Folgendes sagen: Die Anpassung der Busshöhe braucht niemand zu fürchten, der eine ordentliche Baubewilligung beantragt, diese erhält und sich in der Ausführung auch daran hält. Das ist der erste Punkt. Wer sich nicht an die Bewilligung oder an das Gesetz hält und in schwerer Weise dagegen verstösst, der soll nicht geschont werden. Hier sollten wir nicht Täterschutz betreiben, sondern dem Recht Nachachtung verschaffen. Nur so können wir vermeiden, dass sich ein Bauherr allenfalls überlegt, ob er aufgrund einer zu erwartenden geringen Busse etwas riskieren soll oder nicht.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die Anträge der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Sartory-Wil hat vieles vorweggenommen, was ich auch sagen wollte. Güntzel-St.Gallen möchte ich darauf hinweisen, dass es bei der Erhöhung der Busse nicht darum geht, sich etwas Unrechtmässiges zu erkaufen und eine Bewilligung zu erhalten, für das man sonst eben keine Bewilligung erhalten würde, im Gegenteil! Es geht darum, generell, aber insbesondere in den Fällen, in denen dann die Wiederherstellung am Prinzip der Verhältnismässigkeit scheitert, dass dort die Strafdrohung aufrechterhalten bleibt bzw. das Strafverfahren durchgeführt werden kann. Es ist also zu unterscheiden zwischen Bewilligungsverfahren und Strafverfahren.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt, die verbleibenden Geschäfte gemäss Tagesordnung von morgen Donnerstag auf die nächste Session zu verschieben. Der Kantonsstrassenplan lässt dies durchaus zu, und auch die anderen Geschäfte, die noch zur Behandlung anstehen, können aus meiner Sicht ohne Weiteres auf die Septembersession 2006 verschoben werden. So können wir heute noch die Schlussabstimmungen durchführen und nachher dem Wunsch des Kantonsratspräsidenten nachkommen, uns vollumfänglich seiner Feier zu widmen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion:

  • in Abschnitt II. Ziff. 15 (Änderung des Baugesetzes vom 6. Juni 1972): Art. 132 Ingress wie folgt zu formulieren: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:»

  • in Abschnitt II. Ziff. 16 (Änderung des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988): Art. 109 Ingress wie folgt zu formulieren: «Mit Busse wird bestraft, wer:»

  • in Abschnitt II. Ziff. 17 (Änderung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000): Art. 30 Ingress wie folgt zu formulieren: «Mit Busse wird bestraft, wer:»

  • in Abschnitt II. Ziff. 18 (Änderung des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960): Art. 48 Ingress wie folgt zu formulieren: «Mit Busse wird bestraft:»

Die vorhergehenden Gesetze werden im Wesentlichen deswegen angepasst, weil es neu im eidgenössischen Strafgesetz keine Haftstrafen mehr gibt und diese Haftandrohungen auch in den kantonalen Gesetzen aufgehoben werden sollen. Im Gegensatz dazu soll nun in den Ziff. 15 bis 18 die Bussenhöhe zusätzlich angepasst, zum Teil massiv erhöht werden. Es gibt neu aufgrund des eidgenössischen Strafrechts, wenn nichts Spezielles steht, eine maximale Bussenandrohung von Fr. 10'000.–. Wir meinen, dass bereits dies keine Bagatellbusse mehr sein kann. Deshalb sehen wir nicht ein, weshalb jetzt mit einer gewissen Willkürlichkeit erhöht werden soll. Jedenfalls ergaben auch die Abklärungen zwischen der ersten und zweiten Sitzung der vorberatenden Kommission keine klare Begründung, warum in einem Fall neu Fr. 20'000.–, im anderen Fall Fr. 30'000.– beantragt wird. Insbesondere kann es nicht sein, dass mit dieser Busse etwas erkauft wird, was nicht rechtmässig erwogen werden kann. Dies wurde insbesondere beim kantonalen Baugesetz diskutiert: Man könnte ohne Bewilligung etwas bauen und würde im nachträglichen Verfahren die Bewilligung für Sachen bekommen, die baurechtlich nicht zulässig sind. Ich bin Pragmatiker, trotzdem muss ich sagen, es kann nicht sein, dass man sagt: «Wenn du Fr. 30'000.– bezahlst, bekommst du es, aber bei Fr. 10'000.– Busse können wir es dir nicht bewilligen.» Entweder ist etwas zulässig und daher zu bewilligen, allenfalls auch nachträglich. Dann ist auch eine Busse für das unrechtmässige Ausführen von Fr. 10'000.– bereits eine massive Strafe. Für 95 bis 98 Prozent der Bevölkerung schmerzt eine Busse in dieser Höhe. Oder aber etwas ist nicht bewilligbar, dann hat auch die Bussenhöhe wenig Einfluss.

Eine weitere entscheidende Überlegung: Wenn Sie weiterblättern im Gesetzesentwurf, finden Sie unter Ziff. 21 das Übertretungsstrafgesetz, dessen Art. 2 Abs. 2 wie folgt geändert werden soll, was von uns übrigens nicht bestritten wird: «Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.» Gerade wenn es um Gewinnsucht geht, ist es gut, wenn es nicht eine feste Höhe im Gesetz gibt, sondern der Richter fallweise entscheiden kann. Aber im Normalfall genügt eine Busse in der Höhe von Fr. 10'000.–. Sie könnten uns Inkonsequenz vorwerfen, weshalb wir nur bei den Ziff. 15 bis 18 Anträge stellen. Wir haben bereits einige Bestimmungen beraten, wo auch Bussen über Fr. 10'000.– drinstehen. Diese hat der Kantonsrat früher mal beschlossen, ob sinnvollerweise oder nicht, lassen wir offen. Ich versichere Ihnen jetzt schon, dass wir bei der ersten Abstimmung den Entscheid respektieren und bei den Ziff. 16 bis 18 den Antrag nicht bestätigen werden, falls der Rat falsch entscheiden sollte.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Wenn ich jetzt aufgrund des Gehörten davon ausgehen muss, dass wahrscheinlich eine Mehrheit in Art. 28 keine zeitliche Begrenzung will, möchte ich – auch zuhanden des Protokolls – festhalten, dass ich aus allen Voten gegen diese Zeitbeschränkung gehört habe, dass im Normalfall die 24 Stunden nicht erreicht werden sollten, d.h. dass es im Normalfall um deutlich kürzere Zeiten gehen muss. Denn sonst stünde unserem Antrag nichts im Weg. Wir lassen den Antrag stehen, damit Sie über beide Varianten entscheiden können.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

So können wir dieses Problem lösen. Es ist nicht so, dass in diesem Kanton je eine Situation aufgetreten wäre, in der mangels Anzeige eines Beamten irgendeine strafbare Handlung nicht aufgedeckt wurde. Selbstverständlich werden unsere Beamtinnen und Beamten sowie unsere Angestellten Anzeige machen, wo immer das möglich ist. Aber es gibt Situationen, wo das nicht sinnvoll ist. Dort gibt es Schwierigkeiten: auf den Vormundschaftsbehörden, in den Kinderschutzgruppen. Dort müssen wir diesen Personen den nötigen Spielraum geben, sorgfältig Vor- und Nachteile abzuwägen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf beide Nachträge ist einzutreten.

Die CVP-Fraktion hat sich bereits im Vernehmlassungsverfahren dahin gehend geäussert, dass sie beunruhigt ist darüber, dass die erst vor wenigen Jahren total revidierte Strafprozessordnung bereits wieder geändert werden soll. Wo Anpassungen an das Bundesrecht nötig sind, können wir nicht viel dazu sagen bzw. dazu beitragen. Anders ist es im Rahmen unserer kantonalen Zuständigkeit. Die Frage der Stärkung der Stellung des Ersten Staatsanwalts wurde schon bei der Totalrevision gestellt und ausführlich diskutiert. Damals stand die CVP-Fraktion einer Stärkung ablehnend gegenüber. Indem die Regierung in Abänderung zur Vernehmlassungsvorlage die Wahl des Ersten Staatsanwalts nun durch den Kantonsrat vorgeschlagen hat, stärkte sie seine Unabhängigkeit gegenüber der Regierung. Auch die Ergänzung, dass Weisungen des Ersten Staatsanwaltes schriftlich begründet und in den Akten festgehalten werden müssen, hat den Bedenken der CVP-Fraktion Rechnung getragen. Die CVP-Fraktion sieht sich nicht veranlasst, die Kommissionsanträge zu bekämpfen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006
7.6.2006Wortmeldung

Eberle-Flumserberg hat zwar begründet, wieso die Art. 152, 153 und 163bis zu übernehmen sind, hat aber den entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ich hole dies nach und beantrage, die Art. 152, 153 und 163bis ebenfalls vom II. Nachtrag in den III. Nachtrag zu übernehmen.

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7.6.2006Wortmeldung

Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Die gesamten Änderungen der eidgenössischen Bestimmungen bringen einen beträchtlichen Mehraufwand für die Justizbehörden. Mit der Erhöhung der Spruchkompetenzen soll dieser Mehraufwand aufgefangen werden. Wenn wir auf eine Erhöhung verzichten, müssen wir auch bereit sein, allenfalls neue Stellen in der Justiz zu bewilligen, was mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Der Vorwurf, die Öffentlichkeit sei bei diesem Verfahren ausgeschlossen, stimmt nur bedingt. Jede und jeder mit einem Strafbescheid Bedachte hat die Möglichkeit, mit Einsprache eine richterliche Überprüfung des Falles zu verlangen, wo wieder Öffentlichkeit gegeben ist.

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Abschnitt II Ziffer 6 (Änderung des Polizeigesetzes). beantragt im Namen der CVP-Fraktion, die Änderung von Art. 28 des Polizeigesetzes aus dem II. Nachtrag in Ziff. 6 des III. Nachtrags zu übernehmen.

Die CVP-Fraktion ist für die Einführung des Anhalterechts. Es handelt sich nicht um die sogenannte Polizeiverhaft, die umstritten ist und weit reichende Auswirkungen auf unser Haftrecht hätte. Die neue Bestimmung dient der Verbrechensbekämpfung. Sie ist aber kein Freipass dazu, verdächtigte Personen auf unbestimmte Zeit polizeilich festzuhalten. Vielmehr müssen die Abklärungen zur Person und zu den mitgeführten Sachen schnell erfolgen. Das Anhalterecht im Gesetz zeitlich auf beispielsweise 24 Stunden zu beschränken, wie dies die SVP-Fraktion beantragen wird, erachten wir nicht als zielführend. Die zeitliche Begrenzung im Gesetz könnte dazu verleiten, in praktisch jedem Fall bis an die Grenze zu gehen, was nicht erwünscht ist. Die in der Botschaft der Regierung genannten 24 Stunden müssen die oberste Grenze sein. Im Normalfall sind die Abklärungen schneller durchzuführen.

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7.6.2006Wortmeldung

Bei beiden Bestimmungen ist dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Es ist nicht ganz klar geworden, ob die Antragsteller den Kommissionsantrag übernehmen wollen oder nicht. Ich rate Ihnen, diesen zu übernehmen. Beim Art. 167 ist es wichtig, dass auch im Gesetz festgeschrieben wird, dass der Präsident der Anklagekammer sich nicht strafbar macht, wenn er jemanden von der Anzeigepflicht befreit, er selber aber verpflichtet wäre. Dies ist eine Klarstellung. Hier muss also die Fassung der vorberatenden Kommission übernommen werden, wenn die Bestimmung in den III. Nachtrag aufgenommen wird.

Beim Arztgeheimnis ist es nicht so, wie von Fässler-St.Gallen dargestellt. Es handelt sich nicht um eine Anzeigepflicht der Ärztin oder des Arztes, sondern um ein Anzeigerecht. Sie oder er muss eigenverantwortlich abwägen, will ich hier in einem bestimmten Fall eine Anzeige machen oder nicht. Wenn wir diese Bestimmung nicht aufnehmen, hat sie oder er das Recht nicht. Aber auch hier muss die Fassung der vorberatenden Kommission übernommen werden. Es geht meines Erachtens zu weit, wenn auch die Hilfspersonen, z.B. die Praxisassistentin, eine Anzeige machen dürfte, obwohl die Ärztin oder der Arzt sowie die Patientin oder der Patient dagegen ist. Hier muss die Verantwortung bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt bleiben.

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Dem Antrag Frei-Diepoldsau ist zuzustimmen.

Nachdem so viele Rechtsanwälte und unbescholtene Bürgerinnen und Bürger gesprochen haben, lassen Sie mich das Problem auch noch von der Seite eines schon oft verhafteten Kleinkriminellen beleuchten. Es ist gar nicht so schlimm, in unserem Staat verhaftet zu werden, wenn Sie das vergleichen mit dem, was einem zustossen kann in einem fremden Land, wo die Rechtssicherheit nicht gross ist. Hier sind Sie gut gehalten, warm untergebracht, kriegen zu essen, und die Polizei hat Zeit, den Verdacht abzuklären, der gegen Sie vorliegt. Es ist sehr häufig der Fall, dass die Sache relativ unklar ist. Es kann vorkommen, dass die Polizei zur gleichen Zeit mehrere Vorfälle untersuchen muss. Dafür braucht sie Zeit, und darum soll die verhaftete Personen eben eingesperrt bleiben dürfen. Sonst entgehen nämlich viele Leute der Gerechtigkeit und der Justiz, weil man sie nachher nicht mehr findet. Ich glaube, es liegt im Interesse der Sicherheit, dass wir der Polizei die Möglichkeit geben, die verhafteten Personen einzubehalten, den Sachverhalt sauber abzuklären, ohne dass sie unter Stress steht oder in der Untersuchung Fehler macht. Wenn Sie unbescholten sind, dann passiert Ihnen nichts. Sie sind um eine Erfahrung reicher wieder in Freiheit entlassen. Dann sind Sie wirklich dankbar und zufrieden, dass Sie wieder draussen sind.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2006