Geschäft: Personalgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.10.05
TitelPersonalgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung25.6.2009
Abschluss25.1.2011
Letze Änderung28.8.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
Aktuelle Mitgliederliste
ErlassReferendumsvorlage vom 1. Dezember 2010
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2012
MitgliederlisteKommssionsbestellung vom 7. Juni 2010
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 6 vom 29. November 2010
AntragAntrag der SP-Fraktion zu Art. 38 vom 20. September 2010
AntragAntrag der SP-Fraktion zu Art. 94 vom 21. September 2010
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 97 vom 29. November 2010
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 2. Juli 2010
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 12. August 2010
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 29. November 2010
AntragAntrag der FDP-Fraktion zu Art. 94 vom 20. September 2010
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 27. April 2010
AntragAntrag der SVP-Fraktion zu Art. 41 vom 20. September 2010
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 38 vom 29. November 2010
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 22. September 2010
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 2. Juli und 12. August 2010
AntragAnträge der Regierung vom 24. August 2010
AntragKorrigendum zu den Anträgen der vorberatenden Kommission vom 14. September 2010
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
29.11.2010Rückkommensantrag der SP-Fraktion zu Art. 9725Zustimmung84Ablehnung11
29.11.2010Rückkommensantrag der SP-Fraktion zu Art. 3829Zustimmung81Ablehnung10
29.11.2010Rückkommensantrag der SP-Fraktion zu Art. 638Zustimmung73Ablehnung9
22.9.2010Art. 94 (Art. 28 Gemeindegesetz)62Antrag der vorberatenden Kommission43Antrag der FDP- und SP-Fraktion15
22.9.2010Art. 6353Antrag der vorberatenden Kommission45Antrag der Regierung22
22.9.2010Art. 5775Antrag der vorberatenden Kommission26Antrag der Regierung19
22.9.2010Art. 4265Antrag der vorberatenden Kommission42Antrag der Regierung13
22.9.2010Art. 4168Antrag der vorberatenden Kommission35Antrag der SVP-Fraktion17
22.9.2010Art. 3876Antrag der vorberatenden Kommission30Antrag der SP-Fraktion14
22.9.2010Art. 22 Bst. b61Antrag der vorberatenden Kommission46Antrag der Regierung13
22.9.2010Art. 22 Bst. a57Antrag der vorberatenden Kommission48Antrag der Regierung15
22.9.2010Art. 6 Abs. 2 Bst. d42Antrag der vorberatenden Kommission59Antrag der Regierung19
22.9.2010Art. 6 Abs. 2 Bst. c45Antrag der vorberatenden Kommission60Antrag der Regierung15
22.9.2010Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 6 Abs. 2 Ingress61Zustimmung44Ablehnung15
22.9.2010Eintreten107Zustimmung0Ablehnung13
Statements
DatumTypWortlautSession
22.9.2010Wortmeldung

Art. 22 [Kündigung c) Zulässigkeit]. (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die vorberatende Kommission will Art. 22 streichen. Sie ist der Auffassung, dass in Art. 21 die Kündigungsgründe zwar nicht mehr abschliessend, aber immerhin aufgeführt seien. Deshalb erübrige es sich, diese Kündigungsgründe im Einzelnen noch an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Nach Auffassung der SP-Fraktion sind diese Bedingungen allerdings ausserordentlich sinnvoll. Zum einen handelt es sich hier um Kündigungen wegen Krankheit, das heisst, wenn jemand aufgrund einer Erkrankung die bisherige Tätigkeit nicht mehr fortführen kann. Zum andern handelt es sich um Kündigungen als Folge von Umstrukturierungen. In Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 wird nun vorgesehen, dass bei den erwähnten Arten von Kündigungen zunächst einmal innerhalb der Staatsverwaltung geprüft werden muss, ob nicht eine andere Stelle zur Verfügung gestellt werden kann. Hier handelt es sich um ein Gebot der Fairness, das durchaus auch im Interesse des Arbeitgebers ist. Kein Arbeitgeber wird einen Mitarbeitenden entlassen wollen, wenn dieser gute Arbeit leistet. Die SP-Fraktion sieht nicht ein, wieso eine derart sinnvolle Bestimmung gestrichen werden soll. In Art. 22 Abs. 2 Bst. b wird ausgeführt, wie vorzugehen sei, wenn Verfehlungen von Mitarbeitenden zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Wir sind der Meinung, dass es auch hier sinnvoll ist, das im Gesetz zu regeln. Es ist zwar nicht so, dass mit der Streichung dieses Artikels die Bestimmungen auch alle nicht mehr gelten. Wenn sie aber gestrichen werden, dann hat das zur Folge, dass letztendlich der Richter entscheiden wird. An die SVP-Fraktion: Diese ist immer wieder der Meinung, dass den Richtern nicht allzu viel Macht zugestanden werden dürfe. Wenn nun aber diese Bestimmung gestrichen wird, so werden die Gerichte darüber entscheiden, wie bei Kündigungen konkret vorzugehen sei. Der Vorschlag der Regierung, wie bei Kündigungen vorzugehen sei, ist nach Auffassung der SP-Fraktion ausgewogen, wurde partnerschaftlich ausgehandelt, macht Sinn und gibt zusätzliche Rechtssicherheit. Er verhindert Ärger über gerichtliche Entscheide.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 86 [Schlichtungsverfahren c) Verständigungsverhandlung 1. Durchführung]. An den Vorsteher des Finanzdepartementes: In Art. 86 Abs. 3 heisst es: «Die Vertragsparteien erscheinen persönlich. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.» Ich gehe davon aus, dass diese Formulierung nicht ausschliessen will, dass sich der betreffende Vertragspartner verbeiständen lassen kann, d.h. dass er jemanden mitnehmen kann, der ihn berät oder unterstützt an dieser Schlichtungsverhandlung. Diese Möglichkeit scheint mir wichtig zu sein, weil es auch Mitarbeitende des Staates gibt, die wahrscheinlich in solchen Dingen nicht sehr erfahren sind; aber natürlich hat die Verwaltung auch immer Spezialisten zur Hand, die sie dann schicken kann. Ich möchte Klarheit darüber haben, ob die Formulierung «erschienen persönlich» die Verbeiständung ausschliesst. Nach meinem Verständnis soll die Verbeiständung nicht ausgeschlossen werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 6 Abs. 2 Ingress [b) Information und Mitwirkung]. (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich widerspreche der Begründung der vorberatenden Kommission auf dem gelben Blatt, dass das Wort «Mitwirkung» falsche Vorstellungen suggeriere. Mitwirkung ist ein stehender Begriff und wird im Bundesgesetz über Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - kurz Mitwirkungsgesetz genannt - geregelt. Dieses Gesetz hat aber nur Gültigkeit für private Betriebe, öffentliche Betriebe sind davon ausgeschlossen. Bei privaten Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten kann ein Fünftel der Mitarbeitenden die Mitwirkung einfordern. Dieses Recht ist dem Staatspersonal verwehrt, obwohl er mehrere Tausend Mitarbeitende hat. Das Personalgesetz wird nach dem Willen der Regierung und des Rates dem privaten Recht angepasst. Wenn es jedoch um Rechte geht, die nach OR eingefordert werden können, dann soll aber das private Recht für das Personal nicht gelten. Gerade deshalb ist es umso wichtiger, dass die Mitwirkung im Gesetz festgehalten wird. Auch die Regierung ist dieser Meinung und hält am Entwurf fest. Dieses Anliegen wird von der SP-Fraktion und der Personalverbändekonferenz des Kantons St.Gallen (abgekürzt PVK) unterstützt. Die PVK fordert nicht Mitbestimmung bzw. Mitentscheidung, sondern Mitwirkung. Regierung und PVK diskutieren und beraten personalrelevante Fragen - die Vorschläge werden der Regierung vorgelegt - und entscheiden dort, wo sie zuständig sind. Der Rat wird bei Besoldungserhöhungen und Gesetzesänderungen im Personalrecht wie bisher das letzte Wort haben. Die Regierung als stellvertretende Arbeitgeberin soll mit der PVK und den Gewerkschaften verhandeln können. Information, Anhörung und Beteiligung an Vernehmlassungen - der Vorsteher des Finanzdepartements hat es bereits gesagt - genügt nicht. Für das kantonale Personal ist die Mitwirkung ein wichtiger Baustein im Personalgesetz. Wird dieser herausgebrochen, ist dies ein negatives Signal, und allenfalls muss mit Reaktionen seitens des Personals gerechnet werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die Anträge der Regierung sind abzulehnen.

Vor rund zwei Jahren erteilte die Regierung den Auftrag zur Revision des Dienstrechts. Mit dem Wegfall des Beamtenstatus besteht nun die Möglichkeit, das Angestelltenverhältnis neu zu regeln. Mit dem neuen Personalgesetz soll eine zeitgemässe Grundlage für das Verhältnis zwischen den Angestellten und ihrem Arbeitgeber, dem Kanton, geschaffen werden. In diesem Rahmen soll bewusst eine Annäherung an das private Arbeitsrecht erfolgen. Weiterhin soll aber am Grundsatz der «öffentlich-rechtlichen» Anstellung festgehalten werden. Die Absicht, das neue Personalgesetz dem privaten Arbeitsrecht anzugleichen, ist angebracht und wird durch die SVP-Fraktion unterstützt. Es wäre völlig unverständlich, wenn dieses neue Personalgesetz grössere Abweichungen gegenüber dem privaten Arbeitsrecht aufweisen würde. Die Privilegierung von Mitarbeitenden des Kantons gegenüber Angestellten des Privatsektors wäre unhaltbar und gegenüber dem Bürger schwierig zu vertreten. Der Entwurf des Personalgesetzes konnte diesem Anspruch anfänglich nicht gerecht werden. Mit den Verbesserungen - das sind die Anträge auf dem gelben Blatt - durch die vorberatende Kommission konnte dieser Anforderung nun aber weitgehend entsprochen werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Klare Regeln in der Sozialpartnerschaft sind bedeutend für die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden. Diese sichert den Arbeitsfrieden, was ein wichtiger schweizerischer Standortfaktor ist. Es ist daher erstaunlich, dass die Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates solche Überlegungen nicht mit einbezieht und sich eigentlich gegen eine echte Mitwirkung stellt. Mitwirkung und Sozialpartnerschaft wird insbesondere in Bereichen mit Gesamtarbeitsverträgen klar umschrieben. Darin steht auch, welche Mechanismen im Falle von Differenzen greifen müssen. Das OR regelt die Vorgehensweise bei Umstrukturierungen, Betriebsübernahmen oder Massenentlassungen. Es ist leicht erklärbar, weshalb die öffentlich-rechtlichen Angestellten bisher vielfach von einer Mitwirkung ausgeschlossen worden sind: Der eidgenössische Gesetzgeber ging davon aus, dass öffentlich-rechtlich Angestellte der Gemeinden, der Kantone, des Bundes oder weiterer öffentlich-rechtlicher Anstalten grundsätzlich bessergestellt seien als diejenigen im Privatrecht. In verschiedenen Bereichen schloss er deshalb die öffentlich-rechtlich Beschäftigten aus. Ein solcher Bereich stellt auch die Anwendung des Mitwirkungsgesetzes dar, und es gäbe da noch weitere Ergänzungen, beispielsweise beim Arbeitsgesetz. Das neue Personalrecht zeigt, dass von einer bevorzugten Stellung der normalen Mitarbeitenden des Kantons St.Gallen nicht mehr gesprochen werden kann. Zu Huser-Rapperswil-Jona: Die FDP-Fraktion begrüsst, dass der Beamtenstatus und das Wahlrecht sowie alle sogenannten Privilegien abgeschafft werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Professoren der Universität St.Gallen auf dem Beamtenstatus bestehen und auf Amtsdauer gewählt werden. So gibt es sie wie überall, diese Ausnahmen, die in einem Spezialgesetz geregelt werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Ich gehe nicht davon aus, dass in diesem Saal irgendjemand 3'500 Franken oder gar weniger im Monat verdient. Die Tatsache ist aber, dass wenn jemand 100 Prozent arbeiten und von einem solchen Einkommen leben muss, er keine grossen Sprünge machen kann. Denn es gibt zusätzliche Belastungen, die den Betrag weiter reduzieren. Der Vorsteher des Finanzdepartements hat ausgeführt, dass es in der kantonalen Verwaltung keinen Fall von solchen Löhnen gibt. Das macht auch Sinn. Aber wieso soll dieser Mindestlohn nicht im Gesetz festgeschrieben werden? Ich glaube, dass es bei Einzelnen an der Ideologie liegt, diesen Schritt zu machen. Ich stelle einfach fest und unterstütze Zoller-Sargans in der Tatsache, dass in Gesamtarbeitsverträgen Minimallöhne umschrieben werden. Tatsachen können nicht gut geleugnet werden, und deshalb liegt der Schluss nahe, dass die Kommission und allenfalls auch einzelne Mitglieder des Rates bewusst tiefere Löhne als 3'500 Franken pro Monat erlauben wollen.

Ich möchte noch auf etwas anderes hinweisen. In den letzten Monaten und Jahren ist der Grenzkanton St.Gallen immer wieder in der Diskussion um orts- und branchenübliche Löhne - auch um Mindestlöhne -, v.a. dann, wenn es um Lohndumping geht. Der Kanton - ich glaube speziell auch die Kantonsrätinnen und Kantonsräte aus den Grenzregionen wie dem Rheintal und dem St.Galler Oberland - wehrt sich gegen ausländische Anbieter, die die Mindestlöhne oder die orts- und branchenüblichen Löhne nicht einhalten wollen. Wenn jetzt der Kantonsrat die Mindestlohnregelung aus dem Personalgesetz kippt, dann ist das ein fatales Zeichen, das auch weiterreichende Folgen haben könnte. Ich bin klar der Meinung, dass ein modernes Personalgesetz Regelungen über Minimallöhne beinhaltet.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Zu Zoller-Sargans: Diese 3'500 Franken im Monat entsprechen in den allermeisten Gesamtarbeitsverträgen dem Minimallohn. Sie haben hier einen Lehrabgänger, der als Elektromonteur oder ähnlich arbeitet. Gerade bei Ihnen hat es doch einige Handwerks- und Gewerbebetriebe. Ich bitte Sie, auch den Kantonsangestellten diesen Mindestlohn im Gesetz zuzugestehen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die CVP-Fraktion begrüsst die Schaffung eines Personalgesetzes, das die personalrechtlichen Bestimmungen in einem Erlass zusammenfasst und das sich auf einem zeitgemässen Stand an den Verhältnissen der Privatwirtschaft ausrichtet. Es ist für einen prosperierenden Kanton von zentraler Bedeutung, dass seine Beziehung zu seiner wichtigsten Ressource, das heisst den Mitarbeitenden, durch ein ausbalanciertes Zusammenspiel von Fairness, Sicherheit, Flexibilität und Leistungsorientierung geprägt wird. Die vorberatende Kommission hat nach Einschätzung der CVP-Fraktion gute Arbeit geleistet, einige Klärungen bewirkt und mehrheitlich zweckmässige Änderungsanträge gestellt, die von der CVP-Fraktion zum grössten Teil unterstützt werden. Ausnahme bildet Art. 22, bei dem die CVP-Fraktion die Haltung der Regierung teilt, dass im Gesetz nicht nur die Gründe für eine Kündigung, sondern auch die Voraussetzungen für eine Kündigung erwähnt sein sollen. Ausdrücklich auf der Linie der Kommission ist sie beim Verzicht auf wiederkehrende Leistungszulagen. Es bestehen genügend andere Möglichkeiten, den besonderen Einsatz von Mitarbeitenden zu honorieren. Es sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, dass mit der Einführung des neuen Personalgesetzes erhebliche Mehrkosten verbunden sind. Dazu zwei Bemerkungen: Erstens soll die vorgesehene Erhöhung der Ferientage nicht mit der Giesskanne, sondern prioritär im Alterssegment von 20 bis 50 Jahren erfolgen. Hier besteht gegenüber grossen Teilen der Privatwirtschat Nachholbedarf. Ebenso sprechen hier die Belastung durch Weiterbildung, berufliche Herausforderung und familiäre Aufgaben für mehr Ferien. Zweitens weist die CVP-Fraktion darauf hin, dass die knapp 15 Mio. Franken Mehrkosten, die das Personalgesetz verursacht, als Reallohnerhöhung zu verstehen sind. Dem ist in künftigen Lohnverhandlungen Rechnung zu tragen. Abschliessend unterstützt die CVP-Fraktion das Anliegen vieler Gemeinden, den Termin für die Rechnungsgemeinde erstrecken zu können. Sie erachtet es als zweckmässig, wenn die entsprechende Regelung bereits auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt wird.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Zu Gysi-Wil: Der Vorsteher des Finanzdepartements hat gesagt, dass auch der Staat bzw. der Kanton den Regeln der Marktwirtschaft ausgesetzt ist. Es ist klar, dass marktgerechte Löhne bezahlt werden. Wie Sie gerade selbst gesagt haben, ist es ja bisher nicht Praxis, dass der Kanton Leute zu Dumpinglöhnen anstellt. Einmal mehr ist ersichtlich, dass die SP-Fraktion hier eine gewisse Gesetzesregelungswut hat. Sie verweist auf andere Kantone, doch das ist für mich kein Qualitätsanspruch. In ein modernes Personalgesetz gehört kein Mindestlohn. Es geht darum, gute Leute zu finden, die einen Lohn erwarten dürfen. Der Kanton übt diese Praxis sicher auch aus und übrigens auch die Privatwirtschaft. Art. 38 ist völlig unnötig, er soll nicht ins Gesetz aufgenommen werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Erfreulicherweise gibt es keine materiellen Einwände in dieser Sache. In deren Abwicklung kann man jedoch tatsächlich unterschiedlicher Auffassung sein. Ich wollte mich vor allem lösungsorientiert einsetzen, und deshalb möchte auch die Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) diesen Artikel des Gemeindegesetzes anpassen. Ich weise der guten Ordnung halber darauf hin, dass der Kantonsrat gelegentlich einmal die Diskussion zu Art. 114 des Volksschulgesetzes wird führen müssen. Da geht es um die Zuständigkeit für die Wahl der Lehrpersonen. Auch hier hat sich eine Problemstellung ergeben. Ich gehe aber davon aus, dass das Volksschulgesetz sowieso angepasst werden muss und dass diese Pendenz im Rahmen jener Revision angepackt werden kann.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 57 (Sozialplan). Die vorberatende Kommission möchte hier eine Kann-Bestimmung einfügen. Ich stelle den Antrag, auf diese Formulierung zu verzichten und dem Antrag der Regierung auf dem roten Blatt zu folgen.

Zur Begründung: Ohne «kann» wird dieses Gesetz etwas schlanker, weil nämlich diese Kann-Bestimmung suggeriert, dass die Regierung so bei der Frage, ob ein Sozialplan erlassen werden muss oder nicht, mehr Spielraum hätte. Doch das stimmt nicht. Die Regierung wird zu definieren haben, wann Sozialpläne erlassen werden. Tritt eine entsprechende Situation ein, so wird die Regierung mit oder ohne «kann» verpflichtet sein, Sozialpläne zu erlassen. Das gebietet das Willkürverbot und auch das Gleichbehandlungsgebot. Wenn hier Spielraum geschaffen wird, so wird gleichzeitig Arbeit für Juristen geschaffen. Es ist besser, beim klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Regierung zu bleiben.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 21 [Kündigung b) Begründung]. verzichtet darauf, einen Antrag zu stellen.

In Art. 21 schlägt die vorberatende Kommission in Abs. 2 Ingress vor, die Kündigungsgründe nicht abschliessend zu formulieren, sondern diesen Katalog zu öffnen, indem sie ein «insbesondere» einfügt. Ich halte an dieser Stelle zuhanden der Materialien fest, dass dies an der Rechtslage wohl nichts ändert. Der Vorsteher des Finanzdepartements hat in seinem Eintretensvotum ausgeführt, dass der Staat auch künftig bei Kündigungen ans Willkürgebot und an den Gleichbedeutungsgrundsatz gebunden sein wird. Das führt dazu, dass jede Kündigung auch weiterhin sachlich begründet sein muss. Meines Erachtens gibt es keine anderen qualifizierten Kündigungsgründe, als die, die hier aufgeführt sind. Dieses zusätzliche Wort «insbesondere» führt nicht zu einer Aufweichung der Kündigungsgründe, sondern zu einer gewissen Rechtsunsicherheit, was an sich nicht sehr sinnvoll ist.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 63 (Grundsatz). (im Namen der SP-Fraktion). Die SP-Fraktion bricht eine Lanze für den Antrag der Regierung. Es sollten keine Sachverhalte in Gesetzen mit Formulierungen überfüllt werden, die schon in anderen Gesetzen geregelt sind. In Art. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes ist klar festgehalten, dass die Verwaltung rechtmässig zu handeln hat. Die SP-Fraktion ist der Meinung, dass das genügt. Denn der Grundsatz, rechtmässig zu handeln, ist eigentlich selbstverständlich. Das beinhaltet auch, dass die Staatsangestellten auch bei äusserem Druck rechtmässig handeln. Das erwartet die SP-Fraktion von den Staatsangestellten.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

In der Tat stellt sich die Frage, wann der Sündenfall in diesem Rat begonnen hat. Ich möchte auch noch an alt Regierungsrat Hans Ulrich Stöckling erinnern. Ich kann mich gut erinnern, dass er dafür bekannt war, solche Kleinpendenzen bei Vorlagen aus seinem Departement effizient und pragmatisch zu erledigen. Ich gebe zu, dass das Ganze formalistisch und juristisch betrachtet vielleicht manchmal eher grenzgängig war. Und doch ist m.E. im vorliegenden Fall Pragmatismus angesagt. In der letzten Session wurde das Standortförderungsprogramm beraten. Damals wurde gesagt, dass der Staat effizient und pragmatisch handeln soll. Nun gehört zum Staat eben auch der Kantonsrat. Ich bin der Meinung, dass es bei diesem Anliegen um eine Kleinigkeit geht, die erledigt und bereinigt werden soll. Es ist eine Bestimmung, die nicht nur für bestimmte Gemeinden eine gewisse Relevanz hat, sondern auch für die Revisions- und Treuhandwirtschaft. Diese hat durch die Neuregelung einen sehr viel engeren Zeitplan bekommen. Von diesem Kreis bin ich auch angesprochen worden, ob hier nicht etwas getan werden könnte. Der Antrag der vorberatenden Kommission ist, wie schon gehört, materiell unbestritten. Deshalb bin ich der Meinung, dass er angenommen werden könnte, ohne schlimm zu sündigen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-Fraktion, in Art. 94 (Änderung des Gemeindegesetzes) Art. 28 Abs. 1 (neu im Entwurf) zu streichen.

Auch die SP-Fraktion ist aus grundsätzlichen Überlegungen der Meinung, dass auf diese Bestimmung zu verzichten sei. Sie hat zwar keine materiellen Probleme mit dieser Bestimmung. Jedoch ist im Vorfeld dieser Session immer wieder vom Sündenfall die Rede gewesen, und es wäre tatsächlich ein beträchtlicher Sündenfall, derart mit legiferieren zu beginnen. Beim Stichwort Sündenfall kommt man in diesem Rat nicht daran vorbei, sich an alt Regierungsrat Peter Schönenberger zu erinnern. Er war ein ausserordentlich erfahrener Fachmann im Zusammenhang mit Sünde und Sündenfall. Immer wieder hat er in diesem Rat bei ähnlichen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Problem der Sünde oder der Gesetzwidrigkeit in erster Linie beim ersten Mal auftritt. Beim ersten Mal fallen die inneren Barrieren weg, was zur Folge hat, dass man immer weiter sündigen muss. Diese Überlegung ist für die SP-Fraktion bedenkenswert und ist sicher zutreffend. Aus dieser Einmaligkeit entsteht eine beliebige Mehrmaligkeit.

Es gibt aber nicht nur eine theologische Begründung für diesen Antrag, sondern auch eine rechtliche. Huser-Rapperswil-Jona hat bereits darauf hingewiesen. Mit diesem Vorgehen wird das Prinzip der Einheit der Materie verletzt. Dieses Prinzip gilt nicht nur für Verfassungsinitiativen, sondern auch für die Gesetzgebung. Wenn nun im Personalgesetz eine Bestimmung aus dem Gemeindegesetz, die mit Personal nicht im Entferntesten etwas zu tun hat, aufgeführt wird, so werden im selben Gesetz zwei Bereiche geregelt, die nichts miteinander zu tun haben. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Jemand ist gegen diese Bestimmung im Gemeindegesetz und will sich dagegen wehren. Er müsste nun ein Referendum gegen das Personalgesetz ergreifen, obwohl er diese eine Bestimmung im Gemeindegesetz nicht verändert haben will. Das kann und darf nicht sein. Es geht hier nicht darum, kleinlich zu sein, sondern es geht darum, dass rechtsstaatliche Verfahren nicht gefährdet werden. Das Gewaltentrennungsprinzip, das Legalitätsprinzip sind Kulturwerte, die nicht einfach links liegen gelassen werden dürfen, nur weil es eben gerade passen würde. Diese grundsätzlichen Überlegungen führen die SP-Fraktion zu einem Nein zu diesem Anliegen. In der Sache selbst besteht keine Differenz, doch die Regierung bzw. die Gemeinden sind aufgefordert, die Frage auf dem üblichen Gesetzgebungsweg zu beantworten.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich möchte nochmals kurz auf mein Eintretensvotum zurückkommen und bekräftigen, dass die CVP-Fraktion in dieser Frage die Haltung der Regierung und deren Argumente unterstützt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 38 [Lohn b) Mindestlohn]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, in Art. 38 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Die SP-Fraktion setzt sich für einen Mindestlohn gemäss der Formulierung in der Botschaft der Regierung ein. Ein Mindestlohn von 45'500 Franken im Jahr ist eine absolute Minimalforderung, die der Kanton bereits heute erfüllt. Es gibt in der kantonalen Verwaltung somit keine Monatslöhne von weniger als 3'500 Franken. Festhalten an der Botschaft der Regierung bedeutet auch, dass keine Mehrkosten entstehen; und das ist ja für die bürgerlichen Fraktionen immer sehr wichtig. Somit geht es lediglich darum, die gelebte Praxis verbindlich im Gesetz festzuhalten. Mindestlöhne im Personal- oder Staatspersonalgesetz - andere Kantone haben ein Staatspersonalgesetz - festzuschreiben, ist aktuell in 13 Kantonen eine Tatsache. Der Kanton St.Gallen wäre somit in bester Gesellschaft.

Ein Mindestlohn ist wichtig. Leider ist es in vielen Fällen eine Tatsache, dass wenn in der Privatwirtschaft die Mindestlöhne nicht eingehalten werden, die Sozialämter der Gemeinden die Working Poors unterstützen müssen. Der Kanton muss sich für existenzsichernde Löhne einsetzen, wie er das heute bereits tut, und er soll dies auch im Personalgesetz festhalten. Es kann nicht sein, dass der Kanton selber die Tür zum Problem der Working Poors öffnet, zum Lohndumper wird und dadurch die Lasten auf die Gemeinden überwälzt. Als Sozialvorsteherin weiss ich, was es bedeutet, wenn Menschen, die 100 Prozent arbeiten, nicht davon leben können. Beim Kanton soll das nicht so sein. Deshalb ist es wichtig, dass der Kanton ein auch für die Privatwirtschaft klar erkennbares Zeichen setzt und diesen Artikel im Gesetz festhält.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

[Fortsetzung des Votums]

Es ist doch erstaunlich, dass gerade bei solchen Institutionen, die immer vom Wassertrinken sprechen, aber selber Wein trinken wollen, dass da einfach über die Beibehaltung des Beamtenstatus hinweggegangen wird. Bei den «normalen» Angestellten jedoch wird davon ausgegangen, dass sie dem Zivilrecht angepasst werden können. Ich weiss, dass es bei dieser Thematik auch bei der SVP-Fraktion immer wieder «Löcher in der Erinnerung» gibt.

Für die Normalbeschäftigten gelten aber andere Regelungen, und deshalb ist darauf zu achten, dass diese jetzt nicht schlechtergestellt werden als die zivilrechtlich Angestellten. Der Staat und der Kantonsrat sollten eigentlich ein Interesse daran haben, dass klare Regeln zur Mitwirkung des Personals festgelegt werden. Einerseits zeigen verschiedene Erhebungen, dass die Zufriedenheit der Mitarbeitenden u.a. mit dem Mass der Mitsprache im Kleinen wie im Grossen, mit dem Respekt und mit dem Einbezug in Entscheidungsprozesse zusammenhängt. Die Zufriedenheit am Arbeitsplatz beeinflusst die Arbeitsleistung. Werden die Interessen der Mitarbeitenden insbesondere bei Veränderungsprozessen übergangen, dann wächst die Unruhe und die Unzufriedenheit, und das Personal wird sich über andere Kanäle zur Wehr setzen. Andererseits muss das Personal die Interessen mit Aktivitäten gegen aussen vertreten können. Einzelne Ratsmitglieder mögen sich vielleicht noch an die verschiedenen Aktivitäten in den Jahren 2000-2004/2005 erinnern. Als Gewerkschaftssekretär begrüsste und freute ich mich damals, wie das Personal seine Interessen einbringen und Erfolge feiern konnte. An dieser Stelle hier spreche ich jedoch als Kantonsrat. Es ist mir ein Anliegen, dass mit dem Personalrecht jetzt nicht der Boden für Unstimmigkeiten, für Schwierigkeiten und für Aktivitäten des Personals bereitet wird. Die Verantwortung würde dannzumal nämlich der Rat tragen, denn wenn er dem Antrag der vorberatenden Kommission folgt, entzieht er dem Personal wichtige Mitspracherechte.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Eine gute Partnerschaft zwischen den verschiedenen Sozialpartnern ist für die SVP-Fraktion selbstverständlich. Sie ist im Interesse aller Parteien und wird auch gepflegt. Ein Mitwirkungsrecht im Gesetz festzuschreiben ist gar nicht notwendig, es gehört nicht ins Gesetz. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber mit Verbänden sprechen. Ein Mitspracherecht erschwert die Abläufe, denn es ist ein Recht, bei dem die Verbände angehört werden müssen, auch wenn es z.T. nicht notwendig ist. Diese selbstverständliche Mitsprache, wie sie die Gewerkschaften wünschen, gehört nicht ins Gesetz. Die SVP-Fraktion lehnt sie ab.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission traf sich zur Behandlung des neuen Personalgesetzes am 2. Juli 2010 und am 12. August 2010 in St.Gallen. An diesen zwei Tagen nahmen seitens der Staatsverwaltung der Vorsteher des Finanzdepartements, Regierungsrat Martin Gehrer, und der Leiter des Personalamts im Finanzdepartement, Primus Schlegel, teil. Am ersten Tag waren zudem der Generalsekretär des Finanzdepartementes, Flavio Büsser, und am zweiten Tag teilweise der Leiter Dienst für Recht und Personal im Bildungsdepartement, Jürg Raschle, sowie der Leiter Recht und Legistik in der Staatskanzlei, Dr. Markus Bucheli, anwesend. Nebst Botschaft und Entwurf der Regierung standen den Mitgliedern folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Staatsverwaltungsgesetz 140.1

  • Verordnung über den Staatsdienst 143.20

  • Besoldungsverordnung 143.2

  • Arbeitszeitverordnung 143.22

  • Leitbild zur Personalpolitik

Seit dem 1. Juli 1996 in Kraft, bildet der 3. Abschnitt des Staatsverwaltungsgesetzes die Grundlage für die Konkretisierung des Personalrechts einerseits und für die Ausrichtung der Personalpolitik andererseits. Mehrere Verordnungen, Richtlinien und Weisungen regeln im Sinn von Ausführungsbestimmungen das Dienstverhältnis. Die materielle Überarbeitung des Dienstrechts wurde notwendig, und der Nachvollzug der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 (sGS 111,1) drängt sich in zweierlei Hinsicht auf: Zum einen ist die mit der neuen Kantonsverfassung vorgegebene Aufhebung der Beamtendienstverhältnisse umzusetzen. Zum anderen sind diejenigen Staatsangestellten zu bezeichnen, die nicht dem Kantonsrat angehören dürfen.

Zu Beginn der Beratung stand ein Einführungsreferat von Prof. Dr. Thomas Geiser, HSG, der uns die Möglichkeiten und Grenzen eines Personalgesetzes aus rechtlicher Sicht aufzeigte. Demgegenüber lenkte der Vorsteher des Finanzdepartements Martin Gehrer in seinem Eintretensreferat den Fokus ganz bewusst auf die personalpolitische Bedeutung der Personalgesetzgebung und erkannte sieben zentrale Anforderungen, die das St.Galler Personalgesetz erfüllen sollte und die der Entwurf der Regierung auch erfülle: Das Personalgesetz soll zeitgemäss, konkurrenzfähig, ausgewogen, transparent, verlässlich, flexibel und angemessen sein. Der Vorsteher des Finanzdepartements verzichtete ganz bewusst darauf, als achte Anforderung noch zu erwähnen, dass «das Personalrecht so kostengünstig wie möglich sein soll», da er diese Anforderung für verfehlt hielt. Nach der Eintretensdiskussion, in der sich die Fraktionsvertretungen grossmehrheitlich positiv zum neuen Gesetz äusserten, trat die vorberatende Kommission einstimmig auf die Vorlage ein. Zu den einzelnen Änderungspunkten werde ich in der Detailberatung die Sicht der vorberatenden Kommission aufzeigen und auch auf die abgelehnten Änderungsanträge eingehen. Die Kommission hat in der Schlussabstimmung mit 12:2 Stimmen bei 1 Enthaltung der bereinigten Fassung zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Wirtschaftsgruppe ist der Auffassung, dass durch Vernehmlassungen, Verhandlungen und Anhörungen die Anliegen des Staatspersonals sehr wohl der Regierung mitgeteilt werden können. Ob für einzelne Fälle eine Mitwirkung erforderlich ist, kann die Regierung im Einzelfall immer noch entscheiden, sie soll aber nicht dazu gezwungen werden. Dann gilt es auch zu bedenken, dass massgebende Entscheide in den aufgeführten Bereichen auf politischen Entscheidungen in Parlamenten oder Volksabstimmungen basieren können. Es ist auch zukünftig wichtig, dass die Regierungsverantwortlichen rasch und unkompliziert auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren können. Die Dynamik wird auch in Zukunft nicht nachlassen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich möchte festhalten, dass die vorberatende Kommission nicht gegen einen Sozialplan war. Aber es gab Befürchtungen, auch zum Teil von Gemeinden, die dieses Personalgesetz übernehmen wollen. Sie befürchteten, zu kleinen Einheiten einen Sozialplan machen zu müssen. Das sollte mit der Kann-Bestimmung offengelassen werden. Die vorberatende Kommission hat mit 12:3 Stimmen dem Änderungsantrag zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d [b) Information und Mitwirkung]. (im Namen der CVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Auch hier handelt es sich um einen wesentlichen Punkt, der einige Bemerkungen verdient. Die vorberatende Kommission hat die Tatbestände gemäss Abs. 2 gekürzt und die Bst. c und d aus dem Gesetzesentwurf entfernt. Dies ist für die CVP-Fraktion nicht nachvollziehbar. Umstrukturierungsprozesse, dazu gehört natürlich auch die Übertragung von Teilen von Staatsverwaltung an Dritte, brauchen immer auch den Einbezug des Personals. Natürlich muss diese Tatsache nicht unbedingt im Gesetz festgelegt werden, weil sie ohnehin schon gehandhabt wird, aber das Signal, das mit der Streichung ausgesendet wird, ist ein anderes: Als Unternehmer kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Umstrukturierung ohne Einbezug des Personals überhaupt möglich ist. Das ist reine Theorie. Es braucht diesen Einbezug der Mitarbeitenden, und daher ist die CVP-Fraktion klar der Meinung, dass an den Tatbeständen, wie sie die Regierung vorschlägt, nichts geändert werden sollte.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Diese beiden Buchstaben dürfen nicht gestrichen werden, denn die Vergangenheit zeigt, dass genau diese beiden Punkte in den letzten Jahren immer wieder zu Diskussionen und Aktionen - Hartmann-Flawil hat es erwähnt - Anlass gegeben haben. Bei Umstrukturierungen, die Entlassungen nach sich ziehen, die die Arbeitnehmer zwingen, den Arbeitsplatz zu verlassen und an einem andern Ort zu arbeiten, kann nicht einfach von oben befohlen werden. Bei der Suche nach guten Lösungen braucht es einfach die Mitwirkung des Personals. Deshalb macht es keinen Sinn, genau diese Punkte zu streichen, denn sie wurden eingeführt aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: kommt auf Art. 52 [Lohnfortzahlung d) bei Mutterschaft] zurück.

Hier wurde ein Antrag auf Kürzung auf 14 Wochen gestellt. Dieser Antrag wurde mit 10:1 Stimme bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat sich mit 7:7 Stimmen und Stichentscheid des Kommissionspräsidenten für diesen Antrag ausgesprochen. Der Kommissionspräsident regt an, über die zwei Buchstaben, Bst. c und d, separat abstimmen zu lassen, denn zwischen den beiden könnten im Rat Differenzen bestehen.

Die vorberatende Kommission hat sich bei diesem Streichungsantrag Überlegungen in Bezug z.B. auf die Umstrukturierung der Staatsverwaltung gemacht. Was passiert, wenn eine Interpellation oder Motion vorliegt, die Feuerwehr in ein anderes Departement verlegen will? Wenn das im Kantonsrat bestimmt wird, was heisst das dann für das Personal? Wer spricht mit diesem? Tatsache ist, dass die Angestellten immer noch beim Kanton arbeiten. Bei der Übertragung von Teilen der Staatsverwaltung an Dritte orientierte sich die vorberatende Kommission am Beispiel der damaligen Auslagerung der Reinigung. Was passiert dann? Solches ist der Hintergrund des Antrags der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

legt ihre Interessen als Präsidentin der Personalverbändekonferenz des Kantons St.Gallen (abgekürzt PVK) offen und beantragt im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.

Mit dem neuen Personalgesetz beginnt eine neue Ära für das Staatpersonal. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen werden zu einem Gesetz zusammengeführt. Wohlerworbene Rechte, wie die aufschiebende Wirkung bei einer Kündigung, werden ersatzlos gestrichen. Bereits 2006 hat sich die PVK ausführlich zu den Plänen der Regierung, das Dienstrecht zu revidieren, geäussert. Sie hat sich gegen die Abschaffung des Kündigungsschutzes ausgesprochen und verlangte den Ausbau der Ombudsstelle. Auch die Abschaffung des Disziplinarrechts wurde kritisch bis ablehnend gewürdigt. Das Staatspersonal ist mit dem heute bestehenden Dienstrecht zufrieden. Dies zeigte sich auch bei den im Dreijahresrhythmus durchgeführten Personalumfragen. Trotz diesen Einwänden legte die Regierung 2008 die Eckwerte für das Projekt «Neues Personalgesetz» fest: Annäherung an das private Recht; Wechsel von der einseitigen Verfügung bei einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag; Streichung der aufschiebenden Wirkung bei einer Kündigung; Streichung des Beamtenstatus für alle Mitarbeitenden; Aufhebung des Disziplinarrechts für das Staatspersonal. Die Regierung legte bei der Ausarbeitung des «Neuen Personalgesetzes» Wert auf die Mitarbeit der PVK. So konnten die Anliegen des Personals in der Expertenkommission und im Lenkungsausschuss eingebracht werden - gelebte Mitwirkung, gelebte Sozialpartnerschaft.

Die SP-Fraktion begrüsst, dass die personalrechtlichen Vorschriften und Belange in einem Gesetz zusammengefasst werden. Die heutige Situation ist tatsächlich unübersichtlich. Diese Verbesserung darf aus Sicht der SP-Fraktion zu keiner Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen, was aber mit den Anträgen der vorberatenden Kommission zu befürchten ist. Mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens - analog dem privatrechtlichen Verfahren - kann der Wegfall der aufschiebenden Wirkung teilweise kompensiert werden. Die SP-Fraktion ist aber der Meinung, dass, wenn ein Schlichtungsverfahren zugunsten eines Arbeitnehmenden entschieden wird, auch eine Weiterbeschäftigung weiterhin möglich sein muss, gemäss dem Grundsatz: Weiterbeschäftigung vor Entschädigung. Der Kanton als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber muss hier eine Vorbildfunktion übernehmen. Bedauerlich ist, dass die geplanten Bestimmungen für die Altersüberbrückungsleistungen bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 58 Jahren gestrichen wurden. Trotzdem wird das Pensionsalter für Männer wie Frauen auf 65 Jahre erhöht. Die SP-Fraktion erwartet von der Regierung die Zusicherung, dass mit dem Pensionskassengesetz diese Bestimmungen im Personalgesetz übernommen werden. Aus Sicht der Arbeitnehmenden wurden in der vorberatenden Kommission wesentliche Verschlechterungen vorgenommen. Betroffen davon sind: die Mitwirkung; der Sozialplan; die Streichung des Mindestlohns. Wenn aber einzelne Teile herausgebrochen werden, dann stimmt das Personalgesetz in sich nicht mehr. Für die SP-Fraktion und die PVK sind die Mitwirkung und der Sozialplan grundlegende Bestandteile des neuen Personalgesetzes. Der Wegfall dieser Bestimmungen wird vom Personal nicht akzeptiert. Die SP-Fraktion unterstützt die Anträge der Regierung vom 24. August 2010. Das Personal will und braucht Verbindlichkeiten, und diese können nur mit einer festgeschriebenen Mitwirkung garantiert werden. Die gepflegte Sozialpartnerschaft soll gefestigt und auf eine solide Grundlage gestellt werden. Wenn es nach dem Willen der Kommission geht, kehren wir in die Steinzeit zurück. Das wird vom Personal nicht akzeptiert werden. Die SP-Fraktion unterstützt die Vorlage der Regierung und lehnt die Anträge der vorberatenden Kommission auf dem gelben Blatt ab, mit Ausnahme des Whistleblowing. Die Vorlage ist ausgewogen und wird von der PVK auch mitunterstützt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion hat sich bereits im Vernehmlassungsverfahren detailliert mit dem Entwurf des neuen Gesetzes auseinandergesetzt und die Stossrichtung grundsätzlich begrüsst. Sie dankt der Regierung für die sorgfältig ausgearbeitete Vorlage zum neuen Personalgesetz. Die FDP-Fraktion befürwortet ausdrücklich die Schaffung eines eigenständigen Personalgesetzes für das Staatspersonal. Sie ist auch keineswegs der Meinung, dass wir uns mit den von der Kommission beantragten Änderungen in die Steinzeit zurückversetzen, wie dies meine Vorrednerin beklagt hat. Die FDP-Fraktion ist der klaren Überzeugung, dass die Vorlage dem Heute und dem Morgen Rechnung trägt. Ausdrücklich begrüsst sie:

  • den Verzicht auf den Beamtenstatus,

  • die Einführung des Vertrags- anstelle des Verfügungsmodells,

  • den Ruhestand mit Erreichen des 65. Altersjahres bei gleichzeitiger Flexibilisierung eines möglichen Altersrücktritts durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden,

  • den Verzicht auf aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen unrechtmässige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Wegfall einer Verpflichtung zur Wiedereinstellung.

Die vorberatende Kommission schlägt mit ihren Änderungsanträgen eine weiter gehende Annäherung vor. Die FDP-Fraktion wird diese auf jeden Fall mittragen. Sie wird auch die Anträge der Regierung bezüglich Art. 42 und Art. 63 auf dem roten Blatt unterstützen. Ansonsten wird sie die Anträge der vorberatenden Kommission mittragen. Bedauert wird die zeitlich gestaffelte Beratung von Personalgesetz und Revision des Pensionskassenwesens. Bei einer parallelen Beratung hätten da bestimmt Synergien und Klärungen genutzt werden können. Zu der von der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (abgekürzt VSGP) eingebrachten und von der Kommission übernommenen Änderung von Art. 28 des Gemeindegesetzes: Die FDP-Fraktion trägt das Anliegen der Gemeinden inhaltlich mit, ist aber der klaren Überzeugung, dass es falsch wäre, im Zusammenhang mit dem Personalgesetz diese Änderung einfach auch noch so mitzuziehen. Sie ist der klaren Überzeugung, dass eine solche Änderung den ordentlichen Gesetzesweg beschreiten muss. Sie wird deshalb in der Spezialdiskussion einerseits einen Antrag auf Streichung dieses Artikels und andererseits eine Motion, die dieses Anliegen auf den ordentlichen Gesetzesweg verweist, unterbreiten.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

legt ihre Interessen als Mitarbeitende einer öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalt mittels eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses offen und beantragt im Namen der GRÜ-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten. Den Anträgen der Regierung ist zuzustimmen.

Die GRÜ-Fraktion ist mit dem vorgelegten Gesetz einverstanden und würdigt die grosse Arbeit der Projektgruppen, in denen auch die organisierten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch die Personalverbände mitgewirkt haben. Das Thema Mitwirkung ist bei den Anträgen der Regierung vom 24. August 2010 wiederzufinden. Die GRÜ-Fraktion steht hinter den groben Zügen der Vorlage, die da sind:

  • Zusammenfassung und Vereinfachung in einem ausführlichen Rahmengesetz;

  • Abkehr vom Beamtenstatus, den nicht wenige von uns schon abgeschafft glaubten;

  • Beibehaltung der öffentlich-rechtlichen Anstellung bei gleichzeitig weiterer Annäherung ans Obligationenrecht;

  • Harmonisierung des Altersrücktritts;

  • Harmonisierung der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, wo bisher eine Diskrepanz bestand;

  • leicht verbesserte Möglichkeiten, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bringen;

  • Die GRÜ-Fraktion freut sich ausdrücklich darüber, dass einer ihrer Vorschläge, nämlich der neue Art. 63bis, zum Kommissionsantrag wurde.

Zur Harmonisierung des Altersrücktritts möchte ich noch eine Frage geklärt haben: Huber-Rorschach hat erwähnt, dass Männer und Frauen mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. In den Erklärungen zum Bundesgesetz, das kantonales Gesetz bricht, steht allerdings, dass im Moment das obligatorische Rentenalter für Frauen noch bei 64 Jahren liegt.

Whistleblowing, das Melden von gravierenden Missständen am Arbeitsplatz, soll zukünftig eine Position und eine Meldestelle bekommen. Angestellte, die Missstände in der Verwaltung aufdecken, sollen geschützt werden und nicht entlassen und den Juristen übergeben werden können. Der Kanton St.Gallen wird damit zu den Pionieren gehören. Dann gibt es natürlich auch Punkte, die weniger Freude machen: Ein nur leicht besserer Kündigungsschutz, als er im diesbezüglich schwach ausgestatteten Obligationenrecht (abgekürzt OR) vorgesehen ist. Es gibt beim Kanton ein paar zusätzliche Instrumente, sich zu wehren, aber sie sind marginal. Erkenntnisse aus dem Bericht 40.09.03 «Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Staatsverwaltung», die in dieses Gesetz Eingang gefunden haben, sind nur punktuell ersichtlich. Es bleibt zu hoffen, dass eine Verordnung die Details im Sinne des Berichts aufnimmt. Zur Familienarbeit gehört je länger je mehr auch die Betreuung von Angehörigen, nicht nur von Kindern. Je älter die Menschen werden und je weniger Kinder da sind, umso mehr wird dieses Thema an Bedeutung gewinnen. Neue, flexiblere Arbeitszeiten werden da notwendig werden, und weil die berufliche Belastung in den letzten Jahren stetig gestiegen ist, wäre auch eine Senkung der Wochenarbeitszeit ein Thema gewesen. Die GRÜ-Fraktion begrüsst deshalb das Votum der CVP-Fraktion, das Ferien auch in den jüngeren Jahren ausdehnen will. Der Kantonsrat und die Kantonsbevölkerung haben ein vitales Interesse daran, dass der «Konzern Kantonsverwaltung» mit etwa 15'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern wie ein vorzüglich aufgestelltes, fortschrittliches Familienunternehmen, in dem zu Mitarbeitenden und Ressourcen sorgfältig geschaut wird, geführt wird. Denn dieser Konzern soll seine Zukunft in bester Verfassung meistern können. Diese Aufgaben sollten nicht nur bei der Verabschiedung dieses Gesetzes wahrgenommen, sondern insgesamt bei unserer Ratstätigkeit im Auge behalten werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Das Votum von Hoare-St.Gallen zeigt die etwas unglückliche personalrechtliche Situation an der Universität auf. Die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Instituten sind der Auffassung, dass sie privatrechtlich angestellt sind. Das stimmt jedoch nicht, sie sind alle öffentlich-rechtlich angestellt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Ich habe bereits im Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass die FDP-Fraktion nicht den Antrag der Regierung auf dem roten Blatt, sondern denjenigen der vorberatenden Kommission unterstützen und zur Annahme empfehlen wird. Sie tut das nicht leichtfertig und will keinesfalls den Arbeitsfrieden nachhaltig gefährden, aber sie ist der klaren Überzeugung, dass auch Vernehmlassungen, Verhandlungen und Anhörung die Möglichkeit der Mitwirkung in sich tragen. Ein vorsichtiger und guter Arbeitgeber wird genau hinhören, was in Vernehmlassungen, bei Verhandlungen oder bei einer Anhörung vorgebracht wird. Deshalb ist die FDP-Fraktion überzeugt, dass die Änderungen der vorberatenden Kommission richtig sind und keine Gefährdung des Arbeitsfriedens mit sich bringen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdebatte vor.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Ich nehme den Wunsch des Kommissionspräsidenten auf und werde im Sinne der Einheit der Materie über Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d getrennt abstimmen lassen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident des Personalverbandes der Kantonspolizei St.Gallen offen: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Als selbständiger Anwalt bin ich natürlich nicht direkt in das Personalgesetz involviert oder davon betroffen. Ich erlaube mir aber folgenden Hinweis: Würde der Begriff «Mitwirkung» gestrichen, dann würde damit ein Signal gesetzt. Als gesetzgebende Behörde, als Kantonsrat setzten wir ein Signal, und zwar welches? Wenn wir die Mitwirkung streichen, soll das dann heissen, dass auch die von den Gegnern als selbstverständlich bezeichnete Mitsprache der Mitarbeitenden gar nicht gewollt wird? Würde der Kantonsrat damit aussagen wollen, dass der Regierung gesagt wird, dass sie die Mitwirkung gar nicht mehr akzeptieren dürfe? Das wäre doch höchst bedenklich, höchst negativ und fraglich. Was aufgrund des zivilrechtlichen Mitwirkungsgesetzes bei grösseren Betrieben der Privatwirtschaft gilt, soll nun beim Staat nicht mehr gelten? Was zu den Grundregeln der Corporate Governance gehört, soll beim Staat nicht gelten? Wollen wir das wirklich? Das wäre doch ein tiefer Fall zurück ins Mittelalter der Sozialpartnerschaft.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich versichere Ihnen, dass sich die vorberatende Kommission sehr intensiv mit Art. 6 auseinandergesetzt hat. Sie hat dabei nicht nur den Streichungsantrag zum Wort «die Mitwirkung», sondern auch die Aufzählung in Abs. 2 Bst. c und d besprochen und dies in einen Zusammenhang gebracht. Beide Abstimmungen sind mit 7:7 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid des Kommissionspräsidenten so ausgefallen, wie es auf dem gelben Blatt steht.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission wollte die Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 Bst. a bis e nicht abschliessend festlegen. Deshalb hat sie das Wort «insbesondere» mit dem Verhältnis von 12:3 Stimmen neu in das Gesetz aufgenommen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist im Sinne einer schlanken Gesetzgebung zuzustimmen.

Die Diskussion hat gezeigt, dass in Art. 21 klar formuliert ist, dass für eine Kündigung ausreichende sachliche Gründe vorhanden sein müssen. Die Wirtschaftsgruppe erachtet es als reine Wiederholung, was in Art. 22 steht.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Zu Jud-Schmerikon: Es ist keine Wiederholung, sondern ganz deutlich eine weitere Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten, die oben in Art. 21 bereits mit einem ausführlichen Katalog normiert sind. Wenn wir jetzt neben den sachlichen Gründen, die für eine Kündigung vorliegen müssen, noch sagen, dass wenn solche Gründe vorhanden sind, trotzdem noch ein anderer Weg als der der Kündigung gesucht werden muss, dann kann die FDP-Fraktion das nicht mittragen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 41 [Zulagen a) Geburts- und Kinderzulage]. beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 41 Bst. a zu streichen.

Nach Meinung der SVP-Fraktion soll sich das neue Personalgesetz der Privatwirtschaft angleichen. In gewissen Fällen gibt es bei Gesamtarbeitsverträgen eine Geburtszulage, aber nicht überall. Daraus folgert die SVP-Fraktion, dass diese beim Staatspersonal auch nicht mehr nötig ist.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat diesen Artikel intensiv besprochen. Da aber kein Fall vorliegt, der davon betroffen ist, wurde auf eine Übergangsregelung verzichtet. Ich versichere, dass die Kommission einer Übergangsregelung zugestimmt hätte, wenn sie benötigt worden wäre. Ich finde den Vorschlag vom Vorsteher des Finanzdepartementes gut. Die vorberatende Kommission kann mit dem Sachverhalt leben, dass die Regierung diesen Artikel etwas später in Vollzug setzt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat mit 8:7 Stimmen dem Antrag zugestimmt. Die vorberatende Kommission war nicht der Meinung, dass Art. 22 eine Wiederholung des Art. 21 sei, sondern wie Huser-Rapperswil-Jona gesagt hat, dass es eine zusätzliche Einschränkung bei einer Kündigung ist. Was passiert, wenn jemand schwerwiegende oder schuldhafte Verletzungen begeht? Dann muss der Arbeitgeber diesem Mitarbeiter bzw. dieser Mitarbeiterin noch eine zumutbare Tätigkeit anbieten, damit die Kündigung überhaupt rechtsgültig wird.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Zu Fässler-St.Gallen: Das ist richtig.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Der Antrag der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der Kommission ist zuzustimmen.

Wenn Mitarbeiter über diese Möglichkeit zu einem höheren Lohn gelangen müssen, dann stimmt etwas mit dem Lohnsystem nicht. Dann müssen beim Lohnsystem Anpassungen vorgenommen werden, sodass die Mitarbeiter ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend bezahlt werden. Diese mögen z.T. auch besondere Einsätze beinhalten. Es kann nicht sein, dass es Zulagen für einen besonderen Einsatz oder besondere Leistungen gibt. Besondere Einsätze und Leistungen betreffen wahrscheinlich eher Personen, die innerhalb des Staatspersonals eine Kaderstellung innehaben. Da dürfen durchaus gewisse Sonderefforts ohne Zulagen erwartet werden. Das ist auch in der Privatwirtschaft so. Ich bin sehr erstaunt und irritiert über die Aussagen der FDP-Fraktion.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Nach meinem Empfinden gehört dieser Mindestlohn nicht in das Gesetz. Das ist systemwidrig. Die Löhne sind in der Besoldungsverordnung geregelt, und so soll es auch bleiben. Noch zu einem anderen Aspekt: Dieses Gesetz wird nicht nur für heute und morgen geschaffen, sondern für die Zukunft. Es soll zehn oder zwanzig Jahre halten, und möglicherweise steht dann diese Zahl völlig schief in der Landschaft. Es ist unsinnig, wenn dann wegen dieser Bestimmung das Gesetz geändert werden muss. Ich unterstütze den Vorschlag der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auch die FDP-Fraktion ist der klaren Überzeugung, dass es einer gesetzlichen Normierung eines Mindestlohnes nicht bedarf. Der Vorsteher des Finanzdepartements hat deutlich ausgeführt, welchen Grundsätzen ein modernes Personalgesetz heute entsprechen muss. Die FDP-Fraktion ist überzeugt, dass der Kanton sich nach diesen Grundsätzen richtet. Deshalb braucht es keine gesetzliche Normierung eines Mindestlohnes.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat mit 9:6 Stimmen diesen Streichungsantrag unterstützt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Auch in der vorberatenden Kommission wurde ausgiebig über die Sozialplanfrage diskutiert. Es gab eine grössere Anzahl Mitglieder, die gerne eine Gruppe betroffener Mitarbeiter normiert hätten, welche die Regierung allenfalls verpflichtet, einen Sozialplan zu erlassen. Die vorberatende Kommission hat sich von den Ausführungen durch den Vorsteher des Finanzdepartements überzeugen lassen, dass dieses Vorgehen jedoch kaum zielführend sein kann. Der Antrag wurde fallengelassen, obwohl der Bund eine ähnliche Bestimmung kennt. Die vorberatende Kommission hat sich gesagt, dass die Regierung die Möglichkeit haben soll, dies mit einem gewissen Ermessen auf Verordnungsstufe zu normieren. Die vorberatende Kommission will ihr nicht vorschreiben, dass sie in jedem Fall einen Sozialplan zu erlassen hat.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Es wurde ja praktisch von allen Seiten gesagt, dass mit dem neuen Personalgesetz eine Annäherung an die Privatwirtschaft erreicht werden soll. In der Privatwirtschaft ist es im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen üblich, Mindestlöhne festzulegen. Deshalb ist die CVP-Fraktion grossmehrheitlich dafür, Art. 38 nicht zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen und der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Diese Frage wurde in der vorberatenden Kommission auch behandelt, und die Mehrheit kam recht eindeutig und klar zum Schluss, dass die Geburtszulage bestehen lassen werden sollte.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Die Geburtszulage ist sicher etwas Schönes, wie ich aus eigener Erfahrung weiss. Allerdings ist Kinderkriegen und eine Familie gründen eine private Sache. Der Arbeitgeber soll nicht verpflichtet werden, diesen privaten Entscheid mit Geld unterstützen zu müssen, er soll es freiwillig tun dürfen, so wie es zum Teil in der Privatwirtschaft gehandhabt wird.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde auch in der vorberatenden Kommission gestellt. Er unterlag aber mit 8:7 Stimmen. Auch die Erweiterung der Kinderzulage für Adoptivkinder bis zum 18. Monat lehnte die vorberatende Kommission mit 9:6 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 42 [Zulagen b) Leistungs-, Funktions- und Marktzulage]. (im Namen der Wirtschaftsgruppe): Die Wirtschaftsgruppe ist der Auffassung, dass die ausserordentlichen Leistungen in Art. 46 geregelt sind und Art. 42 eigentlich nur Unklarheiten schafft. Die Entlöhnung muss so sein, dass die geforderte Leistung damit abgegolten ist. Es ist doch nicht nötig, für eine pflichtgemässe Leistung noch zusätzlich Prämien zu zahlen. Die Wirtschaftsgruppe ist der Auffassung, dass die Frage einer Leistungszulage mit Art. 46 gut und zweckmässig gelöst ist. Art. 42 ist deshalb zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion). Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen und der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen.

Ich habe es bereits im Eintretensvotum angekündigt, dass die FDP-Fraktion den Antrag der Regierung auf dem roten Blatt unterstützen wird, mit folgender Begründung: Der vorberatenden Kommission wurde gut nachvollziehbar erklärt, welche Fälle denn unter diese wiederkehrenden Leistungszulagen überhaupt fallen können. Es sind dies hauptsächlich Situationen, in denen gewisse Beförderungen nötig wären, um eine höhere Stufe zu erreichen, diese Beförderungen aber aus irgendeinem Grund nicht stattfinden. Die betroffenen Personen erbringen jedoch durchaus die Leistung dieser höheren Stufe. Für solche Fälle muss der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Abgeltung über wiederkehrende Leistungszulagen haben.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag wurde in der vorberatenden Kommission mit 9:4 bei 2 Enthaltungen angenommen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat sich nicht allein am Gesetzestext gestört, sondern am Text in der Botschaft der Regierung, S. 41. Da steht bei der besonderen Leistungszulage: «Dabei handelt es sich um eine wiederkehrende Zulage für eine gute Leistung in der Zukunft.» Das war der Auslöser zur Diskussion. Die vorberatende Kommission hat die Streichung von Art. 42 Bst. a mit 7:7 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten beschlossen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Art. 47 Bst. c (Treueprämie). Hier wurde ein Antrag für entsprechende Leistung gestellt. Dieser Antrag wurde aber mit 11:3 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Auch ein Streichungsantrag wurde mit 13:1 Stimme bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 49 [Lohnfortzahlung a) bei Krankheit] und Art. 50 [Lohnfortzahlung b) bei Unfall]. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung vom 27. April 2010 und nicht der Gesetzestext zu Art. 49 und Art. 50 veranlasst mich, den Vorsteher des Finanzdepartementes zu einer Präzisierung aufzufordern. Es geht um die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, die neu auf zwei Jahre erstreckt wird. In der Botschaft ist auf S. 44 die Rede davon, dass die Regierung die Absicht hat, auch den Kündigungsschutz auszudehnen. Weiter heisst es, dass es sachgerecht erscheine, die Kündigung nicht erst nach Ablauf des Besoldungsanspruches, sondern auf Ablauf der zweijährigen Frist zuzulassen. Dasselbe wird in der Botschaft zu Art. 50 erklärt, nämlich dass das Arbeitsverhältnis auch bei Unfall erst auf das Ende des zweijährigen Anspruchs auf Lohnfortzahlung aufgelöst werden kann. Ich bitte den Vorsteher des Finanzdepartementes um Präzisierung, ob meine Annahme richtig sei, dass der Kündigungsschutz entsprechend der privatrechtlichen Regelung im Obligationenrecht während der Dauer der konkreten Arbeitsunfähigkeit gilt und nicht generell auf zwei Jahre erstreckt werden soll, wie das missverständlicherweise aus der Botschaft gelesen werden kann.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

(im Namen der Wirtschaftsgruppe): Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Auch die Wirtschaftsgruppe stellt sich hinter den Antrag auf dem gelben Blatt und will der Regierung die Möglichkeit eröffnen, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Sozialplan gerechtfertigt ist.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Art. 94 [Änderung bisherigen Rechts b) Gemeindegesetz]. beantragt im Namen der FDP-Fraktion, in Art. 94 (Änderung des Gemeindegesetzes) Art. 28 Abs. 1 (neu im Entwurf) zu streichen.

Die FDP-Fraktion erachtet die Einheit der Materie als verletzt. Dies insbesondere deshalb, weil das neue Gemeindegesetz erst im Juni 2010 verabschiedet wurde. Damals ist offensichtlich auch den heute sich als betroffen erklärenden Gemeindepräsidenten entgangen, dass die gewünschte Lösung berücksichtigt worden ist. Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass das Anliegen nicht derart dringlich ist, um einen Weg an der ordentlichen Gesetzgebung vorbei zu wählen. Zudem ist das erklärte Ziel, bereits nächstes Jahr die Ausnahme unter Verlängerungsmöglichkeit beanspruchen zu können, keineswegs gesichert. Es ist eine Verletzung der Einheit der Materie, wenn dieses Anliegen als nochmalige Ausnahmeregelung und mit vorzeitiger Inkraftsetzung über das Personalgesetz eingebracht wird. Dieses Vorgehen ist die gesetzgeberische Sünde nicht wert.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission war sich bewusst, hier einen Sündenfall zu begehen. Sie hat aber dennoch mit 8:6 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Antrag zugestimmt. Zuhanden von Materialien möchte ich noch Erklärungen abgeben, die in den Protokollen nicht klar zum Ausdruck kommen. Die in der Begründung angesprochenen Ausnahmen betreffen zeitliche Gründe, d.h. Gemeinden, die den zeitlichen Ablauf nicht bewerkstelligen können, sollen eine Ausnahmebewilligung erhalten. Diese Ausnahme soll nach Meinung der vorberatenden Kommission immer nur für die Dauer eines Jahres ausgestellt und muss erneuert werden. Sie gilt nicht unbeschränkt. Dann sind auch nicht ganze Gruppen von Gemeinden gemeint, obwohl einzelne Gemeindenamen zur Diskussion standen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

Das, was der Präsident der vorberatenden Kommission gerade gesagt hat, trifft überhaupt nicht zu. Selbstverständlich muss jemandem, der schwere Verfehlungen am Arbeitsplatz begangen hat, nicht noch ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden. Die Bestimmung gilt selbstverständlich nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erkranken oder denen bei Umstrukturierungen gekündigt wird. Das ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
22.9.2010Wortmeldung

legt seine Interessen als Kantonsangestellter offen. Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Als Kantonsangestellter kam ich bisher zweimal in den Genuss dieser Zulage. Die Behauptung der SVP-Fraktion, wie sie auf dem grauen Blatt dargelegt ist, stimmt so nicht. Es gibt auch in der Privatwirtschaft moderne Firmen, die ihren Angestellten eine Geburtszulage oder Ähnliches ausrichten. Wenn diese Zulage gestrichen wird, dann werden v.a. jüngere Mitarbeiter, die gerade in den Zeiten der Familienvergrösserung auf diesen Betrag angewiesen sind, bestraft. Im Übrigen werden mit der Beibehaltung junge Familien gefördert, eine Aufgabe, die meines Wissens in jedem Parteiprogramm vorhanden ist.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2010
29.11.2010Wortmeldung

Art. 97 [Änderung bisherigen Rechts e) Volksschulgesetz]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, auf Art. 97 zurückzukommen und für den Fall des Rückkommens Art. 73bis (neu) des Volksschulgesetzes wie folgt: «Der Schulrat kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn ausrichten.» mit dem Randtitel «bbis) Abgangsentschädigung» zu formulieren.

Bei diesem Rückkommensantrag geht es um die Übergangsbestimmungen zum Volksschulgesetz. Der Kantonsrat hat in Art. 28 im neuen Personalgesetz eine Bestimmung aufgenommen, die es der Regierung erlaubt oder ermöglicht, eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn auszurichten. Das ist eine sehr sinnvolle Bestimmung, die langwierige und teure Streitereien zu vermeiden hilft. Wenn bei einer Trennung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht zu 100 Prozent gegeben sind, so kann es sinnvoll sein, der betroffenen Person den Abgang etwas zu versüssen oder zu erleichtern. Dieses sinnvolle Instrument, das jetzt im neuen Personalgesetz bestätigt ist, ist eine Regelung, die schon früher bestand. Sinnvollerweise sollte sie auch im Bereich der Schule Anwendung finden können. Es gibt keinen Grund, wieso das nicht möglich sein sollte. Die SP-Fraktion hat diesen Antrag zwar bereits in der vorberatenden Kommission gestellt, jedoch nicht in der 1. Lesung. In der Zwischenzeit wurde sie nun von verschiedenen Exponenten aus den Schulen darauf angesprochen, die dieses sinnvolle Instrument ebenfalls nutzen möchten.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Art. 6 [Sozialpartnerschaft b) Information]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, auf Art. 6 zurückzukommen und für den Fall des Rückkommens in Art. 6 Abs. 2 Ingress und Randtitel am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Die Mitwirkung ist nach Mitsprache und Mitbestimmung die tiefste Stufe der Einflussnahme. Damit können zwar Veränderungen nicht verhindert werden, jedoch kann sie zur Findung von besseren Lösungen beitragen, weil bei einer Entscheidung mehrere Standpunkte einfliessen. Mitwirkung ist ein klares Signal an die Mitarbeitenden, dass ihre Anliegen wahrgenommen werden. Deshalb erscheint der SP-Fraktion ihre Festschreibung im Gesetz besonders wichtig, und deshalb stellen wir diesen Rückkommensantrag. Die SP-Fraktion fordert den Rat auf, in diese Diskussion einzusteigen, weil im privaten Recht - und das neue Personalrecht nähert sich ja in vielen Bereichen dem Privatrecht an - den Angestellten in grösseren Betrieben die Mitwirkung auch zugestanden wird. Damit im öffentlichen Bereich dieses Recht eingefordert werden kann, soll es im Gesetz festgeschrieben werden. Die Regierung hatte Art. 6 bereits in ihrer Botschaft und Entwurf vom 27. April 2010 so vorgeschlagen und in der 1. Lesung auch verteidigt. Denn schon heute wird die Mitwirkung in der Praxis gelebt, und deshalb wäre es folgerichtig, wenn sie auch im neuen Gesetz stehen würde.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Art. 38 [Lohn b) Mindestlohn]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, auf Art. 38 zurückzukommen und für den Fall des Rückkommens in Art. 38 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Der Kanton soll ein guter und fairer Arbeitgeber sein. Dazu gehören auch existenzsichernde Löhne, die der Kanton St.Gallen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schon heute bezahlt. Deshalb sollte der Mindestlohn auch im Personalgesetz festgeschrieben sein. In der 1. Lesung wurde dieses Anliegen zwar bereits diskutiert, doch ist der Rat damals der Meinung der SP-Fraktion nicht gefolgt. Diese ist aber der Meinung, dass diese Frage derart wichtig ist, dass sie sie nochmals aufgreifen will. Der SP-Fraktion ist es ein Anliegen, dass der Mindestlohn im Gesetz festgeschrieben wird. Existenzsichernde Löhne sind etwas sehr Wichtiges, denn es sollen ja nicht Kosten an andern Orten generiert werden, weil der Kanton zu niedrige Löhne bezahlt. Ich betone, dass dieser Rückkommensantrag keine Kostenfolgen hat, weil der Kanton bereits heute diese Löhne bezahlt. Viele andere Kantone kennen eine solche Regelung im Gesetz. Deshalb ist es richtig, wenn auch der Kanton St.Gallen den Mindestlohn im Personalgesetz festhält.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
1.12.2010Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Die SP-Fraktion lehnt das Personalgesetz ab.

Die Annäherung an das Privatrecht ist aus Sicht der SP-Fraktion zu einseitig zulasten der Arbeitnehmenden erfolgt. Der Kantonsrat hat die Vorlage zusätzlich verschärft. Die Sozialpartnerschaft wird aus unserer Sicht, zu wenig gewürdigt und die festgeschriebene Mitwirkung wurde gestrichen, Mindestlöhne werden nicht im Gesetz fixiert, Sozialpläne können erlassen werden, Abgangsentschädigungen für Lehrpersonen fehlen aber in der Übergangsbestimmung. Ein schrittweiser flexibler Altersrücktritt ist zu wenig gut abgefedert; wir erwarten, dass dies im Pensionskassengesetz dann auch gut umgesetzt wird. Mit der jetzt vorliegenden Schlussversion läuft der Kanton St.Gallen Gefahr, als Arbeitgeber deutlich an Attraktivität zu verlieren. Das Personalgesetz ist eine verpasste Chance für ein zukunftsgerichtetes Gesetz. Unser Kanton sowie wir alle brauchen auch in Zukunft motivierte und engagierte Mitarbeitende, die sich ernst genommen fühlen und wertgeschätzt werden. Mit dem vorliegenden Gesetz wird dem zu wenig Rechnung getragen.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Ich lese der Klarheit halber nochmals vor, was das bedeuten würde: Bei Art. 6 würde es dann mit Randtitel heissen: «Information und Mitwirkung». Abs. 2 würde gemäss Antrag der SP-Fraktion heissen: «Sie (die Regierung) lädt die Verbände des Staatspersonals zur Mitwirkung ein, gibt ihnen Gelegenheit zur Vernehmlassung oder führt Verhandlungen und Anhörungen durch insbesondere über: (...)». Das wäre die Formulierung, wenn der Rat dem Rückkommensantrag zustimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
29.11.2010Wortmeldung

Ratspräsident: Es liegt ein Rückkommensantrag vor, der noch nicht verteilt ist.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
1.12.2010Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion):

Die GRÜ-Fraktion unterstützt die Ausführungen der SP-Fraktion. Wir sind enttäuscht. Das hindert uns nicht daran, das Personalgesetz anzunehmen. Andererseits möchte ich auf den neuen Art. 63bis hinweisen, der auf unser Betreiben hin hineinkam: In Zukunft werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Missstände in ihrem Bereich nach Treu und Glauben melden, sie werden dafür eine neutrale Meldestelle zur Verfügung haben und nicht mehr automatisch verfolgt. Hätten wir dies bis jetzt schon, hätte sich unter Umständen die SVA-Krise vorher erledigt, bevor sie in die Medien kam, oder auch die Schwierigkeiten im Inspektorat oder auf der Verkehrsstelle Schmerikon wären unter Umständen bereits vor der Krise positiv zu erledigen gewesen. Wir sind gespannt auf die Verordnung, die der Kanton in dieser Sache erlassen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010