Geschäft: Verzicht auf die schriftliche Begründung von Urteilen ermöglichen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer41.24.03
TitelVerzicht auf die schriftliche Begründung von Urteilen ermöglichen
ArtKR Standesbegehren
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung4.4.2024
Abschlusspendent
Letze Änderung6.6.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 23. April 2024
WortlautWortlaut vom 3. April 2024
AntragAntrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang vom 30. April 2024
WortlautGeänderter Wortlaut vom 1. Mai 2024
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
11.4.2024Gremium2.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
1.5.2024Wortlaut109Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang0Antrag der Regierung11
1.5.2024Gutheissung mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang110Zustimmung0Ablehnung10
Statements
DatumTypWortlautSession
1.5.2024Beschluss

Der Kantonsrat heisst das Standesbegehren mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang mit 110:0 Stimmen gut.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Wortlaut gemäss Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang dem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung mit 109:0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin, stellt Eintreten auf das Standesbegehren fest.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Regierungsrat Mächler: Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Vogel-Dietfurt, wenn drei Juristen aus drei unterschiedlichen Fraktionen für einmal gleicher Ansicht sind, ist das sicherlich begrüssenswert. Vielleicht könnte man aber auch sagen, dass es fast schon etwas verdächtig ist. Lassen wir aber den Verdacht mal auf der Seite. Der Regierung ist es wie der Rechtspflegekommission ein Anliegen, dass wir hier eine Verbesserung in Sachen Effizienz herbeiführen können. Deshalb haben wir das Anliegen unterstützt. Es ist typisch für die Juristen – Entschuldigung, ich bin kein Jurist, aber ich kenne dieses Thema –: Man kann eigentlich aus einem gutgemeinten Anliegen verschiedene Anträge mit unterschiedlichen Wortlauten konstruieren. Ich kann Ihnen ehrlich sagen: Der Bund wird dann auch noch etwas daraus machen. Glauben Sie nicht, der St.Galler Wortlaut sei dann genau jener, den der Bund übernehmen wird. Ich kann Ihnen versichern, beim Bund gibt es auch noch unzählige Juristen, die ihr Wissen einbringen wollen. Eigentlich hat die Regierung einen Antrag gestellt. Aber wir können auch dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang zustimmen, denn die grundsätzliche Stossrichtung ist bei allen die gleiche und das ist das Essenzielle. Ich habe in verschiedenen Voten gehört, dass das geteilt wird. Lassen wir also die Details beiseite. Wenn wir schon mal das Glück haben, dass drei Juristen aus unterschiedlichen Fraktionen gleicher Meinung sind, unterstützen wir doch ihren Antrag.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Es ist an sich alles gesagt. Der Fall scheint mir klar zu sein. Ich möchte nur zu zwei zusätzlichen Punkten noch etwas sagen. Der erste Punkt sind die weiteren Verfahrensbeteiligten, die auch noch die Zustimmung bzw. die Verzichtserklärung abgeben müssten. Das können nach Art. 105 StPO z.B. auch Dritte sein, die durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten betroffen sind. Das kann z.B. jemand in einem Haushalt sein, in dem eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, aber der gar nicht beschuldigt und nicht geschädigt ist. Wenn man diese auch noch alle fragen müsste, ufert es definitiv aus. Der zweite Punkt betrifft die Kosten. Im Zivilrecht ist es üblich, dass die Gerichte einen Rabatt von einem Drittel auf die Gerichtskosten gewähren, wenn die Parteien auf eine Begründung verzichten, weil dann der Aufwand des Gerichts entsprechend geringer ausfällt. Es kann nicht sein, dass wenn die Staatsanwaltschaft und die Prozessparteien auf die Begründung verzichten, aber irgendein Experte, z.B. ein Sachverständiger oder ein Psychiater, noch eine Urteilsbegründung verlangt, das dann der Staat und/oder die Parteien berappen müssten. Ich kann mir vorstellen, dass das auch im Strafprozess Einzug finden könnte.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Mattle-Altstätten (im Namen der GLP): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Wir unterstützen alle Massnahmen, die ohne Verletzung der Rechtsstaatlichkeit zu effizienteren Rechtsverfahren und damit zur Entlastung der Gerichte führen.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Vogel-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der SVP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Ich schliesse mich den Vorrednern, insbesondere Simmler-St.Gallen und Schuler-Mosnang, aber auch Benz-St.Gallen an. Wir exportieren eine bewährte alte St.Galler Lösung an den Bund. Es geht v.a. um eine Entlastung der Gerichte und der Gerichtsschreiber, aber auch um eine Entlastung der Staatskasse durch kürzere Urteile und tiefere Verfahrenskosten. Hinter dieser Lösung steht übrigens auch die Vereinigung der Gerichtspräsidenten der kantonalen Obergerichte. Heute ist es so, dass die erstinstanzlichen Gerichte nur dann auf eine schriftliche Begründung verzichten können, wenn eine mündliche Begründung möglich ist und wenn nur ein Urteil bis zwei Jahre oder eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre droht. Neu soll für sämtliche Sanktionen und auch für die zweite Instanz ein schriftlicher Begründungsverzicht möglich sein. Auch die Parteien sollen neu auf die schriftliche Begründung verzichten können. Wir sind für Eintreten und Gutheissung des Antrags Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang. Geniessen Sie den Moment: Drei Juristen, eine Meinung, das ist selten genug.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Schuler-Mosnang (im Namen der FDP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Ich kann mich in vielen Punkten meinen Vorrednerinnen und meinem Vorredner, insbesondere Simmler-St.Gallen, anschliessen. Mit der Einführung der StPO hat sich der Begründungsaufwand für unsere Gerichte stark erhöht. Der Kanton St.Gallen kannte bis zum 1. Januar 2011 die beiden Art. 220 und 221 in seinem Strafprozessgesetz, die einen schriftlichen Begründungsverzicht vorsahen. Konkret bedeutete dies, dass die Urteilsgründe zusammengefasst und die wesentlichen Strafzumessungsgründe genannt wurden. Alles unter der Voraussetzung, dass – ich zitiere – «der Angeschuldigte und die von einer Massnahme oder einem Kostenspruch Betroffenen dies verlangt hatten». Die Rückkehr zu diesem System, das übrigens auch andere Kantone, z.B. der Kanton Graubünden, in ihren Strafprozessgesetzen vorgesehen hatten, wäre für alle Gerichte in der Schweiz ein Effizienzgewinn.

Im Sinn der Eigenverantwortung noch folgende Überlegung: Ein umfangreicher schriftlicher Begründungsanspruch auf Kosten der Steuerzahlenden ist fraglich, wenn die Betroffenen, namentlich eine beschuldigte Person und ein Opfer bzw. die Privatklägerschaft, mit einer summarischen Begründung einverstanden sind. Der Gewinn des schriftlichen Begründungsverzichts ist demgegenüber Effizienz, schnellere Entscheide und Gewissheit für die Betroffenen. So kann z.B. auch eine Strafe, die akzeptiert wird, schneller angetreten werden. Zum Schluss sei gesagt, dass auch wir uns den Ausführungen von Simmler-St.Gallen zu den Verfahrensbeteiligten anschliessen können, weswegen der Antrag der Regierung abzulehnen ist. Es macht keinen Sinn, sämtliche Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige um ihr Einverständnis zu bitten, bevor auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Wir unterstützen dieses Standesbegehren, und zwar mit Wortlaut des Antrags Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang. Es ist ein Beispiel der guten überfraktionellen Zusammenarbeit im Kantonsrat. Wir haben es im Geschäftsbericht der kantonalen Gerichte über das Jahr 2023 (32.24.02) gehört: Das Kantonsgericht ist dermassen überlastet und ächzt unter unerledigten Aktenbergen. Die Verfahren dauern bereits weit über zwei Jahre. Das ist kein Zustand. Eine gut funktionierende Justiz muss die Verfahren in angemessener Frist erledigen. Angemessen wären m.E. sechs Monate bis höchstens ein Jahr.

Die Begründung von Urteilen, die nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, nimmt sehr viel Zeit in Anspruch. Zeit, die besser in neue Verfahren investiert wird. Wir nehmen damit in Kauf, dass die Öffentlichkeit der Justiz angetastet wird. Prof.Dr. Benjamin Schindler sagt dazu: «Justizöffentlichkeit nützt allen. Die Parteien schützt sie vor staatlicher Willkür. Durch ihre Publikation sind Urteile der Kritik der Medien und Fachwelt ausgesetzt, wodurch sich die Gefahr völlig unsachlicher Entscheide reduziert.» Einverstanden, aber das gilt insbesondere für Entscheide des Bundesgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. In Abwägung des wichtigen Öffentlichkeitsprinzips einerseits und der belastenden langen Verfahrensdauern andererseits gewichten wir die Verkürzung der Verfahrensdauer höher.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Simmler-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Sie beantragt im Namen von Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang Gutheissung mit folgendem Wortlaut: «Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) dahingehend anzupassen, dass sämtliche kantonalen Gerichte von der schriftlichen Begründung von Urteilen absehen können, wenn alle Prozessparteien darauf verzichten. Bei der Ausgestaltung des Begründungsverzichts soll für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte geprüft werden, ob dieser unabhängig von der ausgesprochenen Strafe ermöglicht werden kanndie Möglichkeiten für erst- und zweitinstanzliche Gerichte ausgeweitet werden, auf schriftliche Begründungen von Urteilen zu verzichten. Dafür ist für erst- und zweitinstanzliche Urteile einerseits zu prüfen, ob unabhängig von der ausgesprochenen Sanktion eine mündliche Urteilsbegründung im Sinn des heutigen Art. 82 StPO erfolgen kann. Anderseits ist zu prüfen, ob erst- und zweitinstanzliche Gerichte in Zukunft von einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Urteils absehen können, wenn die Parteien auf eine solche verzichtet haben. Liegt ein solcher Verzicht vor, soll an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen treten.»

Bei diesem Geschäft ist speziell, dass wir uns überparteilich inhaltlich sehr schnell einig waren. Als es aber um den genauen Wortlaut ging, haben wir uns etwas abgekämpft. Es ist sicher ein wenig eine strafprozessrechtliche Expertendiskussion. Ich kann mir vorstellen, dass sich nicht alle gleich für dieses Thema erwärmen können. Deshalb werde ich nicht zu sehr ins Detail gehen. Klar ist, dass die Falllast bei den Gerichten stetig steigt und wir dieses Problem angehen müssen. Es ist nur ein Aspekt, den wir heute angehen. Wir sehen es auch im Geschäftsbericht der kantonalen Gerichte über das Jahr 2023 (32.24.02) deutlich, dass irgendetwas getan werden muss. Klar ist auch, dass es seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung Mehraufwände gibt, weil die Verfahren komplizierter und aufwendiger wurden. Wir finden – und ich denke, das ist eigentlich der Konsens –, dass es möglich sein muss, auf sehr aufwendige schriftliche Begründungen zu verzichten, wo es unstrittig ist. Also da, wo klar ist, dass niemand ein Rechtsmittel ergreift bzw. die Strafe akzeptiert wird und die Parteien eher noch Verfahrenskosten sparen wollen, muss sich niemand die Mühe machen, das ausführlich schriftlich zu begründen.

Einerseits könnten wir die Möglichkeit, die heute bereits bei den Kreisgerichten besteht, nämlich auf die mündliche Begründung auszuweichen und diese einfach kurz zu protokollieren, in Zukunft auch beim Kantonsgericht setzen. Zudem könnte – der Präsident der Rechtspflegekommission hat es erwähnt – in Anlehnung an das alte St.Galler Recht eingeführt werden, dass anstatt mündliche und schriftliche Begründungen eine summarische Zusammenfassung genügt, wie es zu diesem Urteil gekommen ist und wie die Strafe zugemessen wird. Es ist sinnvoll, mit dieser Idee beim Bund vorstellig zu werden. Wir haben aber einen neuen Wortlaut vorgeschlagen, denn der Wortlaut der Rechtspflegekommission war ein wenig missverständlich. Es wirkte so, als würde gänzlich auf irgendeine Begründung verzichtet werden. Das wäre problematisch, weil wenn in folgenden Strafverfahren erneut Zusatzstrafen ausgefällt werden müssen, muss man z.B. wissen, warum es zur ersten Strafe gekommen ist. Also irgendetwas muss schriftlich festgehalten werden. Deshalb hat die Regierung den Wortlaut ergänzt und einen Zusatz aus der alten St.Galler Strafprozessordnung eingefügt, dass es diese summarische Begründung braucht. Leider hat die Regierung aber von «Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten» gesprochen. Das wäre überhaupt nicht praktikabel. Andere Verfahrensbeteiligte wären alle Auskunftspersonen, alle Zeuginnen und sogar Sachverständige, die ein Gutachten erstellen. Das Gericht müsste im schlimmsten Fall u.U. rund 30 Leute konsultieren. So hätten wir effizienzmässig nicht viel gewonnen. Deshalb haben wir uns auf einen neuen Wortlaut geeinigt. Ich danke der Rechtspflegekommission, dass sie Bereitschaft zeigt, im Kantonsrat nicht noch über die Formulierung zu streiten, sondern diese so zu übernehmen. Wenn wir diesem Wortlaut grossmehrheitlich zustimmen, haben wir die Chance, beim Bund ein starkes Zeichen zu setzen. Der Wortlaut kann so nicht einfach abgetischt werden und wird sicher ernsthaft geprüft.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Stöckling-Rapperswil-Jona, Präsident der Rechtspflegekommission: Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Dem Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ist zuzustimmen.

Wie bereits in der Berichterstattung erwähnt, unterbreitet Ihnen die Rechtspflegekommission ein Standesbegehren. Wie dargelegt, verzeichnet das Kantonsgericht St.Gallen seit Jahren steigende Geschäftseingänge und damit einhergehend steigende Pendenzenberge. Das vormalige Strafprozessgesetz des Kantons St.Gallen (in Vollzug bis 31. Dezember 2010) sah in Art. 220 und Art. 221 vor, dass Beschuldigte oder von einer Massnahme betroffene Personen auf eine schriftliche Begründung verzichten konnten. Kam ein solcher Verzicht rechtsgültig zustande, so trat an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen.

Mit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) im Jahr 2011 fiel diese Möglichkeit weg und das Urteil muss fortan in jedem Fall begründet werden. Die Rechtspflegekommission sieht in der Wiedereinführung weder ein Allheilmittel noch wie erwähnt den erlösenden ultimativen Befreiungsschlag. Aber sie erkennt in einem wie auch immer ausgestalteten Gründungsverzicht eine wirksame Massnahme, der Situation beim Kantonsgericht zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen. Die Rechtspflegekommission beabsichtigte, sich bei der Ausformulierung des Standesbegehrens eng an die vormalige Regelung des st.gallischen Rechts anzulehnen. Getreu dem Motto, dass bereits bei zwei Juristen drei Meinungen bestehen, hat die Rechtspflegekommission den Antrag Simmler-St.Gallen / Vogel-Bütschwil-Ganterschwil / Schuler-Mosnang ebenfalls geprüft.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Gutheissung des Standesbegehrens mit geändertem Wortlaut.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession