Geschäft: Hundesteuerbefreiung für Schutz- und Rettungshunde
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.24.01 |
Titel | Hundesteuerbefreiung für Schutz- und Rettungshunde |
Art | KR Motion |
Thema | Landwirtschaft, Tierhaltung, Waldwirtschaft, Umweltschutz |
Federführung | Gesundheitsdepartement |
Eröffnung | 19.2.2024 |
Abschluss | 30.4.2024 |
Letze Änderung | 17.7.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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19.2.2024 | Person | Erstunterzeichner/-in - Revoli-Tübach | 3.12.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
30.4.2024 | Eintreten | 16 | Zustimmung | 87 | Ablehnung | 17 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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30.4.2024 | Beschluss | Der Kantonsrat tritt mit 87:16 Stimmen bei 4 Enthaltungen nicht auf die Motion ein. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Regierungsrat Damann: Auf die Motion ist nicht einzutreten. Ich habe eigentlich Verständnis für den Wunsch, dass diese Hunde befreit werden. Aber wie schon gesagt wurde, würde es nirgends hinführen. Wem will man die Vergünstigung geben und wem nicht? Wie Shitsetsang-Wil gesagt hat, gibt es tausende von Spezialhunden. Wo zieht man die Linie? Aus diesem Grund ist die Regierung dagegen, dass man jetzt eine Spezialform eines Hundes nimmt und sagt, die ist befreit und andere nicht. Der zweite Grund ist, dass das HuG erst vierjährig ist und bereits in der vorberatenden Kommission und im Kantonsrat intensiv darüber diskutiert wurde. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Gschwend-Altstätten (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Es wurde bereits sehr viel ausgeführt. Es macht wenig Sinn, wenn die Liste der Ausnahme erweitert wird. Ich möchte noch auf etwas hinweisen, was nicht erwähnt wurde: Um welchen Betrag geht es? Es gibt Gemeinden, die verlangen Fr. 60.–. Es gibt aber auch Gemeinden, die wesentlich mehr verlangen. Wird dieser Betrag mit den Ausgaben für das Futter und für die Ausbildung der Hunde verglichen, sind die Fr. 60.– oder meinetwegen Fr. 100.– in einzelnen Gemeinden nichts. Aus diesem Grund verstehen wir bei aller Sympathie für die Leute, die solche Hunde halten und ausbilden, das Anliegen nicht. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Shitsetsang-Wil (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Wir wollen unser Nichteintreten nicht als Geringschätzung gegenüber den Haltern von Schutz- und Rettungshunden verstehen wissen. Das HuG wurde erst im Jahr 2020 eingeführt. Die Ausnahme der Hundesteuer für Blindenführ- und Behindertenhunde wurde damals ausgiebig diskutiert. Bisig-Rapperswil-Jona hat ebenfalls ausgeführt, dass diese Ausnahme als richtig zu erachten sei, weil diese Hunde zu den Haltern einen direkten Bezug haben bzw. die betroffenen Personen von diesen Hunden abhängig sind. Schutz- und Rettungshunde sind wichtig, aber wo fangen wir an, Ausnahmen zu bilden? Ich habe mir die Mühe gemacht nachzuschauen, was für spezialisierte Hunde es gibt. Was ist denn mit den Jagdhunden? Was ist mit den Herdenschutzhunden? Was ist mit den Therapiehunden, die ebenfalls eine wichtige Arbeit leisten? Dann gibt es sogar Phytospürhunde, die für die Biodiversität eine wichtige Rolle übernehmen. Es gibt Artenschutzhunde und Bettwanzenspürhunde. Für mich ganz persönlich wichtig sind die Trüffelhunde. Ich schätze diese ausserordentlich. Aber die Frage ist: Muss man da überall eine Ausnahme machen? Entsprechend sind wir der Meinung, dass die Begrenzung auf die Behinderten- und Blindenführhunde gerechtfertigt ist. Das ist richtig. Belassen wir es dabei. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Bisig-Rapperswil-Jona (im Namen der GLP): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Es ist unbestritten, dass Schutz- und Rettungshunde wertvolle Arbeit leisten. Sie können Leben retten. Im HuG ist bis jetzt eine klare Ausnahme für Blinden- und Behindertenhunde definiert. Aus unserer Sicht ist diese Ausnahme gerechtfertigt, weil ein enger Bezug zur Person besteht. Die Menschen, die auf einen Blinden- oder Behindertenhund angewiesen sind, benötigen diesen zur Begleitung in ihrem Alltag. Die jetzigen Fragen zur Ausnahme von Schutz- und Rettungshunden beurteilen wir negativ. Die Hundesteuer ist grundsätzlich verursachergerecht angelegt. Wenn wir für Schutz- und Rettungshunde eine Ausnahme gewähren würden, bin ich mir sicher, kommt die nächste Forderung für Jagd- oder Herdenschutzhunde, die ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten. Uns ist es wichtig, dass die Gesetzgebung im Vollzug möglichst einfach ist. Mit der einen Ausnahme des engen Bezugs zur Person ist das heute so. Wir sollten es bei wenigen Ausnahmen belassen. Sollten Schutz- und Rettungshunde eine Förderung nötig haben, müsste das über einen anderen Weg passieren. Es gibt auch Leistungsvereinbarungen mit solchen Organisationen. Je nachdem müsste man da nachbessern. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Müller-Lichtensteig (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Obwohl die Bedeutung und der unermüdliche Einsatz dieser Hunde in unserer Gesellschaft unbestritten hoch sind, empfehlen wir, diese Motion abzulehnen. Die Frage der Steuerbefreiung wurde bereits ausführlich im Kontext des neuen HuG diskutiert und festgelegt. Das Gesetz, das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist, sieht eine Befreiung ausschliesslich für Blindenführ- und Behindertenhunde vor. Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass diese Hunde eine unmittelbare, kontinuierliche Unterstützung für ihre Halter darstellen, die sie im täglichen Leben wesentlich benötigen. Ein wesentlicher Punkt, den die Regierung in ihrer Begründung zum Antrag auf Nichteintreten anführt, ist die Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und der administrative Aufwand, der durch eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs entstehen würde. Zudem muss betont werden, dass die Hundesteuer eine Sondersteuer ist, die speziell auf die Halter von Hunden abzielt, um spezifische kommunale Ausgaben abzudecken, die durch Hunde entstehen. Die Einnahmen aus dieser Steuer tragen zur Deckung dieser Kosten bei, und es ist gerechtfertigt, dass alle Hundehalter ihren Beitrag leisten, mit der klaren Ausnahme von Fällen, in denen eine ständige persönliche Unterstützung durch den Hund gegeben ist. Wenn wir wesentlich mehr Kategorien für Ausnahmen einführen würden, würden die Kosten für diese Hunde durch andere Hundebesitzer getragen und nicht durch die öffentliche Hand. Das halten wir nicht für richtig. Obwohl wir den aussergewöhnlichen Beitrag von Schutz- und Rettungshunden zur Sicherheit und zum Wohlergehen unserer Gemeinschaft anerkennen, lehnen wir die Motion ab. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Sailer-Wildhaus-Alt St.Johann (im Namen einer Mehrheit der SP-Fraktion und als Mitunterzeichner der Motion): Auf die Motion ist einzutreten. Die Motion nimmt ein Anliegen auf, das wir schon im Jahr 2019 im Geschäft 22.18.14 «Hundegesetz» diskutiert und verabschiedet haben. Damals wurde der Antrag nach langen Diskussionen abgelehnt. Deshalb folgt jetzt ein neuer Anlauf. Schutz- und Rettungshunde verrichten wertvolle Arbeit und sind z.B. bei Naturkatastrophen oder Polizeieinsätzen unersetzbar. Da die Hundehalter und Hundehalterinnen sowieso schon viele Auslagen haben, wie z.B. die Hundeausbildung, Reisen usw., wäre es ein schönes Zeichen, für diese Hunde die Steuer zu erlassen, wie das der Kanton Thurgau sogar noch für erweiterte Kreise schon macht. Die Hundesteuer ist zwar nicht die Welt, aber es wäre eine schöne Wertschätzung der wertvollen geleisteten Arbeit. Blindenführ- und Behindertenhunde sind schon steuerbefreit. Nehmen wir jetzt die Schutz- und Rettungshunde dazu. Die Antwort der Regierung überzeugt uns wenig. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Revoli-Tübach: Auf die Motion ist einzutreten. Das überarbeitete Hundegesetz (sGS 456.1; abgekürzt HuG) von 2020 sieht bezüglich Hundesteuer nur für Blindenhunde eine Befreiung der Steuerpflicht vor. Dieser Punkt führte damals zu kontroversen Diskussionen. Folglich wurden nur Blindenführhunde von der Hundesteuer befreit. Für mein Verständnis ist das aber eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hunden im Dienst der Gesellschaft, die oft Leben retten oder vermisste Personen auffinden. Der Kanton Thurgau sieht in Art. 13 des Gesetzes über das Halten von Hunden (RB 641.2; abgekürzt HundeG) folgende Steuerbefreiung vor: Hunde unter fünf Monaten, Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps, ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen- oder Lawinenhunde und Blindenhunde. Ich bin erstaunt, dass sich der Kanton St.Gallen so schwer tut, eine Praxis wie im Kanton Thurgau anzuwenden. Vielmehr führt die Regierung Argumente wie erhöhter Aufwand im Vollzug oder Rechtsunsicherheiten auf. Ich denke, das kann der Kanton St.Gallen ebenso gut bewältigen. Die Anforderungen für eine Steuerbefreiung sind klar geregelt und anhand des Vorweisens des Hundeführausweises nach bestandener Prüfung auch kontrollierbar. Mir fehlt schlicht die Bereitschaft, auf einen nicht ausgewogenen Artikel im HuG zurückzukommen, diesen mit wenig Aufwand korrigieren zu wollen und so eine Ungleichbehandlung zu beenden. Auch wenn das Gesetz erst im Jahr 2020 überholt wurde, schliesst das eine Anpassung nicht aus. Indem man auf den damals vielleicht unwillentlich benachteiligenden Entscheid zurückkommt, kann den Hundeführern und ihren Hunden die verdiente Wertschätzung ausgesprochen werden. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |
30.4.2024 | Wortmeldung | Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Nichteintreten auf die Motion. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |