Geschäft: Entschädigungen bei Auszonungen: erste Erkenntnisse
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.23.89 |
Titel | Entschädigungen bei Auszonungen: erste Erkenntnisse |
Art | KR Interpellation |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 29.11.2023 |
Abschluss | 29.4.2024 |
Letze Änderung | 12.7.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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29.11.2023 | Person | Erstunterzeichner/-in - Huber-Wildhaus-Alt St.Johann | 8.12.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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29.4.2024 | Wortmeldung | Huber-Wildhaus-Alt St.Johann ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden. Neun Gemeinden im Kanton St.Gallen sind im Rahmen der Umsetzung des neuen Raumplanungsgesetzes verpflichtet, Auszonungen vorzunehmen. Betroffene Grundeigentümer müssen einen massiven Wertverlust ihres Grundeigentums hinnehmen, wenn ihr Bauland neu der Nichtbauzone zugeordnet wird. Alleine in meiner Heimatgemeinde Wildhaus-Alt St.Johann müssen 13,2 Hektaren Bauland ausgezont werden, wobei rund 100 Grundeigentümer betroffen sind. Die Gemeinden vollziehen die Auszonungen im Rahmen der Ortsplanung. Die Frage der Entschädigung kann erst nach Abschluss der Ortsplanung geltend gemacht werden. Dennoch spielt die Frage der Entschädigung für viele Grundeigentümer bereits am Anfang des Prozesses eine grosse Rolle. Das ist verständlich. Für viele Betroffene galt das Grundeigentum als Wertanlage, welches auch entsprechend über die Jahre versteuert wurde. Durch das neue Raumplanungsgesetz erfahren sie nun plötzlich einen massiven Minderwert ihres Eigentums. Jede Auszonung ist somit ein klarer Eingriff in die Eigentumsgarantie, jedoch wird längst nicht jede Auszonung staatlich entschädigt. Die Praxis des Bundesgerichts zur Entschädigungsfrage ist nicht nur kompliziert, sondern auch alles andere als einheitlich. Dies führte dazu, dass mehrere Kantone Merkblätter publizierten, wann eine Auszonung entschädigt wird. Damit kann die Rechtssicherheit stark verbessert werden. Nicht so der Kanton St.Gallen, dieser verweist bei allen Anfragen zu dieser Problematik auf die kantonale Schätzungskommission, welche über die Entschädigung entscheidet. Die Schätzungskommission habe sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren. Wie erwähnt, ist diese Rechtsprechung jedoch weder einfach verständlich noch einheitlich. Die betroffenen Grundeigentümer wissen dadurch während des ganzen Auszonungsprozesses nicht, ob sie je eine Entschädigung erhalten werden. Diese Rechtsunsicherheit führt gerade in Auszonungsgemeinden zu grossem Unverständnis. Es wäre wünschenswert, wenn auch der Kanton St.Gallen transparenter über die relevanten Kriterien für eine Entschädigung informieren würde, wie dies auch andere Kantone tun. Die Antwort auf meine Interpellation zeigt, dass hier auch die Regierung im Dunkeln tappt und somit nicht abschätzen kann, wie viele Entschädigungen anfallen werden. Aufgrund dieser weiterhin fehlenden Informationen, auf die hunderte betroffene Grundeigentümer sehnlichst warten, bin ich nicht zufrieden mit der Antwort. | Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession |