Geschäft: Hundesteuer für REDOG-Rettungshunde

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.23.30
TitelHundesteuer für REDOG-Rettungshunde
ArtKR Interpellation
ThemaLandwirtschaft, Tierhaltung, Waldwirtschaft, Umweltschutz
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung12.6.2023
Abschlusspendent
Letze Änderung16.8.2023
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
WortlautWortlaut vom 12. Juni 2023
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 15. August 2023
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
12.6.2023Person8.10.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
21.2.2024Wortmeldung

Revoli-Tübach ist mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

Art. 24 Abs. 2 des Hundegesetzes (sGS 456.1; abgekürzt HuG) sieht vor, nur Blinden- und Begleithunde von der Hundesteuer zu befreien. Im Vernehmlassungsverfahren zu diesem Artikel wurde kontrovers diskutiert, und die Voten gingen auf beide Seiten. Einige Stimmen sprachen sich dafür aus, den Ausnahmekatalog der steuerbefreiten Hunde zu erweitern, andere wollten diesen ganz streichen. Meine Interpellation betrifft die Rettungshunde. Non-Profit-Organisationen finanzieren die gesamte Ausbildung der Hunde sowie der Hundeführerinnen und -führer selbst. Deshalb greift für mich die Antwort der Regierung nicht, die Hundesteuer über einen Auftraggeber oder die Organisation selbst zu finanzieren. Regelmässiges Training und Suchübungen bei jedem Wetter erfordern viel Engagement von Hund und Hundehaltern. Sie sind immer dann vor Ort, wenn schlimme Ereignisse passieren, retten dort zahlreiche Menschenleben oder können Verstorbene den Angehörigen übergeben. Ein Entgegenkommen und ein Erlass der Hundesteuer würde ein grosser Beitrag für die Betroffenen bedeuten. So verzichtet u.a. auch unser Nachbarkanton Thurgau auf die Erhebung der Steuer für diese Hundegruppe. Es zeigt sich für mich eine krasse Ungleichbehandlung. Dass Blinde Ergänzungsleistungen (EL) beziehen und darum von der Steuer befreit werden sollen, suggeriert, dass alle Blinden EL beziehen, was sicher nicht der Fall ist. Ganz viele dieser Menschen gehen wie Sie und ich einer beruflichen Tätigkeit nach. Vielmehr sollten wir diese wertvolle Arbeit schätzen und als Kanton bereit sein, den Hundeführerinnen und -führern, die Steuer zu erlassen. Die Kontrolle und Überprüfung sehe ich als kleinen Aufwand, da die betroffenen Personen ihre bestandenen Prüfungen mittels Hundeführerausweis bestätigen können.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. Februar 2024, Frühjahrssession