Geschäft: III. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.23.02
TitelIII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
Thema
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung10.5.2023
Abschlusspendent
Letze Änderung29.1.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 9. Mai 2023
AllgemeinKommissionsbestellung des Präsidiums vom 12. Juni 2023
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 25 Abs. 4 vom 18. September 2023
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 27. November 2023
ErlassReferendumsvorlage vom 29. November 2023
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 25. Januar 2024
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginn vom 23. Januar 2024
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 30. Juni 2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
29.11.2023Schlussabstimmung107Zustimmung0Ablehnung12
18.9.2023Antrag SP-Fraktion zu Art. 25 Abs. 426Zustimmung74Ablehnung20
18.9.2023Eintreten96Zustimmung5Ablehnung19
Statements
DatumTypWortlautSession
18.9.2023Wortmeldung

Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SP-Fraktion mit 74:26 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Losa-Mörschwil, Kommissionspräsidentin: Der Antrag wurde auch in der vorberatenden Kommission gestellt und wir haben ihn intensiv diskutiert. Der Antrag wurde mit 11:4 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir unterstützen den Antrag, weil wir mit der fraktionsübergreifenden Motion 42.23.01 «Verzicht auf amtliche Kosten in Kindesschutzverfahren» dasselbe verlangen. Der generelle Verzicht auf Verfahrenskosten bei Kindesschutzverfahren würde vieles vereinfachen. Es ist tatsächlich so, dass die KESB Region Gossau in dieser Sache ein grosses Vorbild ist. Sie ist die einzige KESB, die sehr grosszügig auf Verfahrenskosten verzichtet.

Wir sind der Ansicht, dass dies nicht nur für völlig mittellose Personen gelten soll. Stellen Sie sich einen Kinderrechtsstreit unverheirateter Eltern vor, die sich erbittert über die Zuteilung ihres Kindes streiten. Da braucht es Gutachten, die sich rasch auf 10'000 Franken belaufen. Manchmal braucht es auch Anwälte als Vertreterinnen und Vertreter für die Kinder, die ebenfalls nicht kostenlos sind. Das kann durchaus auch Eltern betreffen, die zum Mittelstand gehören. Die Konfrontation mit diesen hohen Kosten macht es für sie sehr schwierig. Sie haben bereits grosse Schwierigkeiten, wenn sie mit der KESB in Kontakt kommen müssen. Die meisten machen es nicht freiwillig.

Aus diesen guten Gründen unterstützen wir einen generellen Verzicht, aber nur in Kindesschutzverfahren, wie das andere Kantone auch handhaben. So müssen nicht mehr jedes Mal die finanziellen Verhältnisse betrachtet werden, und es würde vieles vereinfachen. Die SP macht zudem einen Vorbehalt, dass die Regelung bei sehr guten Verhältnissen nicht zum Tragen kommt, was richtig ist. Über offensichtlich sehr viele Mittel verfügende Personen sollen nicht subventioniert werden.

Die Aufgabe der KESB ist es, Kinder zu schützen und die Eltern zur Mitarbeit zu gewinnen. Das geht nicht immer. Auch dann nicht, wenn es nichts kostet. Da müssen wir uns nichts vormachen. Aber es würde helfen. Die KESB Region Gossau hat das erkannt. Machen wir das doch zum Modell für alle neun KESB im Kanton.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Alder Frey-Gossau: Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich erlaube mir das Argumentarium der SP aufzugreifen. Es wurde erwähnt, dass die KESB Region Gossau bereits heute auf Verfahrenskosten verzichtet. Das ist das beste Argument gegen diesen Antrag, der somit nicht notwendig ist. Bereits das allgemeine Verfahrensrecht erlaubt es, auf diese Prozesskosten und Verfahrenskosten zu verzichten. Der Nachtrag ist zu ungenau, um ihn wirklich anwenden zu können, und das bestehende Recht genügt.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Pool-Uznach (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Der Antrag wurde bereits in der vorberatenden Kommission eingehend diskutiert. Die Begründung, dass in Kindesschutzverfahren in Abweichung von Abs. 3 keine Verfahrenskosten erhoben werden, sofern keine Hinweise auf besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, ist für uns zu schwammig. Es ist unklar, was die Formulierung «besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse» bedeutet. Der Ausdruck und somit auch die im Antrag enthaltene Änderung würden weitere Diskussionen und Abklärungen auslösen.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Art. 25 (Kosten). Schulthess-Grabs beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 25 Abs. 4 wie folgt zu formulieren: «In Kindesschutzverfahren und insbesondere in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern getragen.In Kindesschutzverfahren werden in Abweichung von Abs. 3 keine Verfahrenskosten erhoben, sofern keine Hinweise auf besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse bestehen. Die Kosten trägt die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.»

Wir haben über diesen Passus bereits mehrmals diskutiert. Trotzdem möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass in einem sehr komplexen Verfahren mit einem Kostenerlass eigentlich gespart werden kann und sich dieser auch positiv auf die Akzeptanz und Kooperationsbereitschaft auswirkt. Sie kennen das wahrscheinlich nicht so genau, aber die Verfahren sind sehr langwierig, es gibt Folgekosten und Folgen. Z.B. gehen diese meistens mittellosen Leute nachher teilweise zum Sozialamt. Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes sagte, wir sollen nicht mehr scheiden oder schauen, dass es keine Kinder gibt, die in einem KESB-Verfahren landen. Das haben wir wohl kaum in der Hand. Ich bitte Sie, in sich zu gehen und zu fragen: Wollen wir einen «Return of Invest» machen? Verzichten wir auf die Kosten, damit das Verfahren für das Kindswohl, die betroffenen Erwachsenen, die sich in einer leidigen Situation befinden, und auch für die Behörden vereinfacht wird.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 96:5 Stimmen auf die Vorlage ein.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Regierungsrat Fässler: Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen.

Wir haben einiges gehört, das wir im Kantonsrat bereits mehrmals verhandelt haben. Ein immer wieder auftretender Vorwurf ist, dass der Kanton eigene Kosten auf die Gemeinden verlagert. Das stimmt nicht. Die KESB sind kommunale Behörden. Es ist in diesem Staat üblich, dass die Kosten von jenem Organ getragen werden, vor dem die entsprechenden Verfahren geführt werden. Mit der gleichen Argumentation könnten auch die Kosten eines Baubewilligungsverfahrens – die übrigens gelegentlich auch sehr aufwendig sind – auf den Kanton verlagert werden. Oder alle Kosten im Rahmen von kreisgerichtlichen Verfahren, Zivilstreitigkeiten oder Scheidungen. Es gibt in all diesen Verfahren die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung. Wenn jemand nicht in der Lage ist, für diese Kosten (Verfahrens- und Anwaltskosten) aufzukommen, dann will man diesen Personen den Rechtsweg nicht verbauen. Dafür besteht das Instrument der unentgeltlichen Prozessführung.

Zufälligerweise ist für den Entscheid, ob unentgeltliche Prozessführung gewährt wird oder nicht, nicht jene Instanz zuständig, die am Schluss entscheidet. Es wurde hier eine alte Lösung übernommen, wonach das Sicherheits- und Justizdepartement zuständig ist. Viel vernünftiger und übrigens in allen Verfahren auch üblich wäre es, diesen Entscheid bei der KESB zu belassen. Das sind ausgebildete Juristinnen und Juristen, die den ganzen Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse kennen. Aber das ist heute nicht das Thema. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den SP-Antrag abzulehnen und den Anträgen der Regierung zu folgen.

Es trifft zu, dass diese Kostenfragen irgendwo auch einen Einfluss auf die Kinder haben können. Bei jedem Scheidungsverfahren ist das so – dann müssten Sie schauen, dass nicht mehr geschieden wird. Wenn Sie Kinder fragen, ob sie möchten, dass sich die Eltern scheiden lassen, werden Ihnen 90 Prozent mit Nein antworten. Aber unser Recht sieht nun einmal vor, dass geschieden werden darf. Weiter sieht unser Recht auch vor, dass in notwendigen Situationen die KESB-Behörden im Interesse der Kinder intervenieren. Dadurch entstehen eben Kosten. Sehr lange war es so, dass die KESB darauf verzichtet haben, aufwendige Gutachterkosten in Rechnung zu stellen.

Die Auswirkungen von Streitigkeiten oder anderem auf die Kinder müssen für die Fällung von fundierten Entscheiden häufig gutachterlich abgeklärt werden. Solche Gutachten betragen schnell 10'000 bis 20'000 Franken. Früher haben die KESB diese Kosten selber getragen, was auch vernünftig war. Kindes- und Erwachsenenschutz ist eine kommunale Aufgabe. Es wurde damals darüber gestritten, ob der Kanton diese Kosten übernehmen will. Die Regierung war damals der Meinung, dass dies aufgrund einheitlicher Rechtsanwendung Sache des Kantons sei. Die Gemeinden wollten das nicht, da es eine kommunale Aufgabe sei. Als inoffizielle Begründung befürchteten die Gemeinden, dass ein kantonales Gericht oder eine kantonale KESB bei einer notwendigen Fremdbetreuung alle Kinder am teuersten Ort unterbringt. Die Gemeinden erhofften sich damals, dass es unter dem Strich etwas günstiger ist, wenn eine kommunale Behörde zuständig ist. Deshalb setzten sie sich dafür ein, dass die Zuständigkeit bei den kommunalen KESB liegt. Die Folge davon wäre, dass diese Entscheide auch von dort getragen werden, wo die Trägerschaft liegt, wenn es von den Verfahrensbeteiligten nicht erhältlich gemacht werden kann. Der Antrag sieht vor, dass ein beträchtlicher Teil der Kosten, v.a. die Gutachterkosten, faktisch an den Kanton gehen. Das ist eine unvernünftige und ungerechte Regelung.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir sind mit dem neuen Kostenverteiler einverstanden. Nach einigen kritischen Voten möchte ich erwähnen, dass in der vorberatenden Kommission wenigstens drei Exekutivmitglieder von Gemeinden vertreten waren. Die vorberatende Kommission hat mit 15:0 Stimmen dieser Gesetzesänderung zugestimmt. Ich kann davon ausgehen, und es wurde auch gesagt, dass es Gespräche mit der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gegeben hat. In einer solchen Situation finde ich es gut, wenn das vorgängig abgeklärt wird. Deshalb glaube ich, dass der neue Kostenverteiler vernünftig ist und von allen mitgetragen werden kann.

Seitens SVP ist höchstens die Frage aufzuwerfen, ob wegen dieser einen Spezialfrage eine Gesetzesrevision notwendig ist oder ob allenfalls darauf gewartet werden kann, bis andere Punkte kommen. Andererseits bin ich mir auch bewusst, dass man sehr oft nicht weiss, wann andere Punkte kommen. Somit wurde es jetzt geregelt. Der gesamte Aufwand für eine Gesetzesrevision ist nicht viel grösser oder kleiner – ausser der Umfang der Botschaft und allenfalls der Diskussion –, wenn nur ein Punkt oder wenn mehrere Punkte geregelt werden.

Ich möchte noch eine persönliche Bemerkung anbringen. Als Kommissionsmitglied sprach ich in der Fragerunde den anwesenden Präsidenten einer regionalen KESB darauf an, wie viele Verfahren von der KESB selbst eröffnet würden bzw. wie viele durch Anzeige oder Eingaben anfallen. Ich zitiere aus der protokollierten Antwort: «Die KESB wird nie von sich aus aktiv.» Das kann allenfalls so sein, was ich auch hoffe. «Wir erhalten alle Fälle von aussen, über Schulen, Nachbarn, Eltern, Verwandte, Polizei, Kinderspital, Kinderärztinnen und -ärzte usw.» Als Bürger oder Anwalt sind schon viele Sachen an mich herangetragen worden, aber ich habe keine Fälle als Anwalt vertreten. Wenn ich die Antwort lese, müssen offenbar bei Nachbarn, Eltern und Verwandten die Gründe nicht sehr überzeugend sein, um ein Verfahren zu eröffnen. Ein Verfahren wieder einzustellen ist dann aber nicht ganz so einfach. Das war nicht Gegenstand der Vorlage selber, aber es wurde in der vorberatenden Kommission auf meine Frage so geantwortet.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das vorliegende Gesetzgebungsgeschäft betrifft eine wichtige Verfahrensfrage im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Dieses spezielle Verfahrensrecht ist im Kanton St.Gallen sehr anspruchsvoll. Je nach Instanz wechseln die Verfahrensbestimmungen und Fallstricke drohen.

Am Anfang stand ein Entscheid des Kantonsgerichtes. Dieses hat darauf hingewiesen, dass zur Beantwortung einer Verfahrensfrage im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuerst kaskadenartig das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210; abgekürzt ZGB), dann das EG-KES, dann das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) und abschliessend die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) anwendbar sind. Da kommen auch Juristinnen und Juristen ins Grübeln. Das Kantonsgericht hat nach Auslegung der Gesetzesbestimmungen entschieden, dass der Kanton teure Verfahrenskosten – teuer, weil im zu beurteilenden Fall ein Gutachten eingeholt werden musste – übernehmen muss, wenn der betroffenen Person die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

Es gibt aber noch eine andere Bestimmung im VRP, nämlich, dass die Behörden von sich aus auf die Verfahrenskosten verzichten können, wenn eine Person bedürftig ist. Diese Bestimmung gilt für alle Behörden, nicht nur für die KESB. Wenn eine Behörde auf die Kosten verzichtet, trägt sie diese selbst. Der Kantonsgerichtsentscheid führte dazu, dass findige KESB-Präsidenten und KESB-Präsidentinnen angefangen haben, die betroffenen Mittellosen anzuhalten, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim Sicherheits- und Justizdepartement zu stellen. In der Folge stiegen die Kosten rasant an.

Ich kann Mattle-Altstätten nicht recht geben, dass es nur um eine reine Umverteilung geht. Bis im Jahr 2020 wurden diese Kosten aufgeteilt. Da kam niemand auf die Idee, dem Kanton über die unentgeltliche Rechtspflege teure Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen. Das folgte erst nach dem erwähnten Entscheid. Deshalb drängte sich eine Gesetzesänderung auf.

Mit der Neuformulierung von Art. 25 und insbesondere mit Abs. 5 können die KESB die Verfahrenskosten nicht mehr dem Kanton überwälzen. Die ZPO wird damit übersteuert. Die KESB dürfen nun in zwei Fällen keine Verfahrenskosten mehr erheben: einerseits wenn sie aufgrund besonderer Umstände, d.h. wenn die Person mittellos ist, darauf verzichten müssen und andererseits, wenn die Person vom Sicherheits- und Justizdepartement die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt erhalten hat. Sie fragen sich vielleicht, weshalb es noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege braucht, wenn die KESB sowieso auf die Verfahrenskosten verzichten müssen. Die Gesuche beim Sicherheits- und Justizdepartement betreffen regelmässig die Anwaltskosten. Diese wurden bereits bisher und werden auch zukünftig vom Kanton bezahlt.

Die Gesetzesänderung führt für die Betroffenen und die KESB zu mehr Rechtssicherheit. Heute handeln die KESB uneinheitlich. Weiter führt die Änderung dazu, dass die Betroffenen später nicht mit Rückforderungen belastet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege des Sicherheits- und Justizdepartementes ist nur vorläufig und muss, wenn es möglich ist, zurückbezahlt werden.

Wir werden die Gesetzesanpassungen unterstützen und hoffen, dass in Zukunft die KESB auch dann auf Verfahrenskosten verzichten, wenn die Betroffenen keine unentgeltliche Rechtspflege beantragen. So sollen sie in jedem Fall von sich aus die finanziellen Verhältnisse abklären und, sofern es keine guten finanziellen Verhältnisse sind, insbesondere in Kindesschutzfällen auf die Kosten verzichten. Die Kindesschutzbehörde ist auf die Kooperation mit den Eltern angewiesen. Diese sind einfacher für eine Zusammenarbeit zu gewinnen, wenn sie nicht noch mit Kosten rechnen müssen.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Schulthess-Grabs (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich lege meine Interessen offen: Als Gemeinderätin von Grabs bin ich Delegierte für die KESB Werdenberg.

Der III. Nachtrag bringt eine gute Ausgangslage für alle KESB und ihre Trägerschaften. Bei der Kostenerhebung wird das vorliegende Gesetz sicherlich zu einer Vereinheitlichung der Praxis führen. Jedoch möchten wir auf einige kritische Punkte hinweisen. Nach der Botschaft steigen die Verfahrenskosten in den KESB-Fällen zunehmend. Ob amtliche Kosten erhoben werden und in welcher Höhe, liegt im Ermessen der jeweiligen KESB. Auch die Praxis zur Festlegung der Verfahrensgebühren scheint ausserordentlich zu variieren und bedarf aus unserer Sicht einer Vereinheitlichung.

Für betroffene Personen bedeutet eine Rechtsungleichheit zusätzliche Belastung, was dringend vermieden werden sollte. Die Auflage von Verfahrenskosten und deren Höhe ist stark von den örtlichen KESB abhängig. Die Kostenverteilung unter dem Titel «unentgeltliche Rechtspflege» sowie die geforderte Nachzahlungspflicht stellen im Verfahren eine Mehrbelastung der Betroffenen dar. Im Kindesschutzverfahren treffen wir in der Regel auf Eltern mit geringen finanziellen Ressourcen. Aus diesem Grund soll zugunsten des Kindeswohls und der Entwicklung des Kindes sowie auch im Erwachsenenschutz generell auf eine Kostenabwälzung verzichtet werden.

Jedoch präsentiert sich das Verfahren sehr unterschiedlich, was Fragen aufwirft. Ich verweise z.B. auf die KESB Region Gossau, welche die Möglichkeit nutzt, nicht über ein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden zu müssen, sondern lediglich auf die zuständige Stelle hinweist. Weiter verzichtet die KESB Region Gossau in den meisten Fällen auf eine Kostenerhebung. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Erlass der Kosten, die quasi bei den Trägerschaften anfallen, sondern es erleichtert ausdrücklich das Verfahren. Es werden viele Kosten gespart, weil die Verfahren nicht verkompliziert und aufwendiger gestaltet werden als notwendig. Es spricht viel für diesen Kostenerlass, da bei einer Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Schuld besteht.

In einigen Kantonen, z.B. Appenzell Ausserrhoden oder Bern, werden im Kindesschutzverfahren generell keine Kosten erhoben und somit nicht abgewälzt. Mit einer einheitlichen Regelung und einem Verzicht auf Kostenerhebung wird eine höhere Akzeptanz und Kooperationsbereitschaft der Eltern gefördert, was sehr hilfreich ist. Bekanntlich kommt es in den seltensten Fällen vor, dass jemand im Lotto gewinnt oder eine Erbschaft macht und der Betrag nachgefordert werden könnte. Die SP-Fraktion wünscht sich eine einheitliche und vereinfachte Praxis.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Pool-Uznach (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Botschaft ist kurz, übersichtlich und erlaubt einen klaren Rückblick in die Kompetenz- und Kostenregelung bei unentgeltlicher Rechtspflege im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Auch wir schätzen diesen Rückblick nach 10 Jahren Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Es erweisen sich Vorteile gegenüber dem vorgängigen Vormundschaftsrecht. Aber es zeigt sich auch, dass sich Anpassungen aufdrängen.

Die Botschaft der Regierung schildert die zunehmende Anforderung in der Komplexität und beim Kostenträger der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Aufwand der unentgeltlichen Rechtspflege zeigt sich in der letzten Zeit unverkennbar steigend. Eine Änderung ist kaum in Aussicht. Die FDP kann die Bedenken der Regierung nachvollziehen und unterstützt deren Antrag, die Zuständigkeit der Finanzierung künftig zu splitten.

Es macht Sinn, die Verfahrenskosten bei der KESB, d.h. bei den Trägergemeinden anzugliedern. Auch hätte die KESB nach unserer Einschätzung bei gegebenen Situationen die Möglichkeit, die Verfahrenskosten schlank zu halten, was auch im Interesse der Trägergemeinden liegt. Nach Ansicht der FDP könnte sogar die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in die Kompetenz der KESB übergeben werden. In anderen Kantonen wird dies oft so gehandhabt. Begründung: Das zurzeit zusätzliche Einarbeiten seitens Kanton in dieselben Akten, wie es die KESB teilweise bereits gemacht hat, würde wegfallen und der Aufwand für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre minder. Dies ist im Sinn der Effizienz. Wir sehen jedoch davon ab, einen Antrag zu stellen.

Ein weiterer wichtiger Diskussionspunkt in der FDP war die Möglichkeit der Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn es die finanzielle Situation des Bezügers, z.B. durch Erbschaft, ergeben würde. Andererseits ist es nachvollziehbar, dass der Aufwand für diese Rückforderung nicht im Verhältnis zum Ertrag steht.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Alder Frey-Gossau (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Trägerschaftspräsidentin der KESB Region Gossau.

Mit dem III. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5; abgekürzt EG-KES) soll eine pragmatische Lösung zur Verteilung der Verfahrenskosten getroffen werden. Seit dem Entscheid des Kantonsgerichtes vom 4. Februar 2020 muss der Kanton sämtliche Kosten tragen, die nach gewährter unentgeltlicher Rechtspflege anfallen, mitunter auch die von der KESB festgesetzten Verfahrenskosten. Damit fallen Zuständigkeit, Aufgabenerfüllung und Finanzierung auseinander, was zu stossenden Ergebnissen führt und zu einer Kostensteigerung geführt hat, die vom Kanton getragen werden muss. Auch wenn sich die Gemeinden schadlos halten können, bezahlt schliesslich doch die Bürgerschaft die übermässigen Kosten, einfach über den Kanton.

Will man dem begegnen, gibt es grundsätzlich zwei Lösungsvarianten: Entweder werden die KESB zuständig für die gesamte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, setzen die Verfahrenskosten fest und die Finanzierung erfolgt über die Trägerschaften. Dies entspricht einem ersten Vorschlag der Regierung, die von den Trägerschaften, d.h. von den Gemeinden bekämpft wurde, da damit die Kosten alleine bei den Trägerschaften anfallen würden. Gegen diese Lösung sprechen aber auch praktische Gründe.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass wir ein Gesetz erlassen, das uns eine Rückkehr zur Praxis von vor dem Kantonsgerichtsentscheid ermöglicht. Die Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege verbleibt beim zuständigen Departement, der Kanton kommt für die Entschädigung der Rechtsbeistände auf und die Verfahrenskosten sind von den KESB-Trägerschaften zu tragen. Diese Kompromisslösung ist pragmatisch.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Mattle-Altstätten (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Stadtpräsident von Altstätten und Vorsitzender des Geschäftsausschusses der KESB Rheintal.

Während die Regierung in der Vorlage argumentiert, sie hätte auf die Summe der durch den Kanton zu tragenden Verfahrenskosten keinen Einfluss und deshalb sei dies nach dem Grundsatz der Kongruenz zu korrigieren, dreht sie den Spiess einfach um. Nun sollen die KESB bzw. deren Trägerschaften auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, wenn der Kanton ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genehmigt. Der Grundsatz der Kongruenz ist damit genauso wenig gewährt wie bisher.

Das Sicherheits- und Justizdepartement versucht seit Jahren die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege in KESB-Verfahren auf die Gemeinden abzuschieben. Nachdem dies bisher nicht gelungen ist, verständigte man sich auf einen Kompromiss. Schauen wir, ob sich dieser letztlich nicht als erstes «Rädli» einer Salamitaktik herausstellen wird. Dass es bei dieser Vorlage ausschliesslich um die Verschiebung von Kosten geht, die letztlich dieselben Steuerzahlenden berappen, zeigt sich auch daran, dass die stossende unterschiedliche Handhabung von Verfahrenskosten zwar als Problem identifiziert wird, jedoch Massnahmen zu deren Beseitigung nicht mal in Ansätzen aufgezeigt werden. Vielmehr soll diese Problematik mit der geplanten Kostenverlagerung zu den KESB bzw. deren Trägerschaften einfach überdeckt werden – aus den Augen, aus dem Sinn.

Ein Grund für die Problematik der ausufernden Verwaltungskosten ist insbesondere auch in der Praxis der Verwaltungsrekurskommission (VRK) zu finden, die zunehmend ergänzende Abklärungen und zusätzliche Gutachten fordert. So wird z.B. für jede fürsorgerische Unterbringung neben der psychiatrischen Einschätzung der Klinikärztin bzw. des Klinikarztes ein weiteres Gutachten verlangt. Die letzten Jahre zeigten, dass die von der VRK geforderten Zweitgutachten nahezu immer mit der Ersteinschätzung übereinstimmen. Neben den dadurch entstehenden Zusatzkosten muss auch berücksichtigt werden, dass in Zeiten des gerade auch im psychiatrischen Bereich grossen Fachkräftemangels sehr knappe Ressourcen vorhanden sind.

Diese Vorlage verfolgt nur einen einzigen Zweck: die Verlagerung von Kosten des zuletzt stetig wachsenden Anteils von einer auf die andere Staatsebene. Für Betroffene von KESB-Verfahren, involvierte Mitarbeitende oder andere Mitspieler hat diese Vorlage keinerlei Nutzen. Letztlich hat die Maus einen Elefanten geboren.

Zum Antrag der SP-Fraktion möchte ich anfügen, dass die KESB bereits heute eine Einzelfallabwägung bei der Verfahrenskostenverlegung vornimmt, so wenigstens kenne ich es von der KESB Rheintal. Es braucht somit keine zusätzlichen Regelungen. Die Grünliberalen können sich dem Ansatz «Nützt's nüt, schadt's nüt» nicht anschliessen.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
18.9.2023Wortmeldung

Losa-Mörschwil, Präsidentin der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf die Vorlage in erster Lesung einzutreten.

Die Kommission hat einmal getagt, und zwar am 30. Juni 2023 im Kantonsratssaal. Nebst den vollzählig anwesenden Kommissionsmitgliedern nahmen folgende Personen an der Sitzung teil:

  • Regierungsrat Fredy Fässler, Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes;
  • Hans-Rudolf Arta, Generalsekretär des Sicherheits- und Justizdepartementes;
  • Sabrina Hochreutener, juristische Mitarbeiterin;
  • Brigitte Wüst, Fachspezialistin im Amt für Soziales.

Die Geschäftsführung und das Protokoll wurden durch Leandra Cozzio von den Parlamentsdiensten wahrgenommen, Simona Risi war als stellvertretende Geschäftsführerin anwesend. Als externen Gastreferenten durften wir Andreas Hildebrand, Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Gossau, begrüssen. Er war während der Einführung und Vorstellung der Vorlage an der Kommissionssitzung zugegen. In seinem Referat legte er uns seine Einschätzung zum III. Nachtrag dar und stand für Fragen aus seiner Praxiserfahrung zu Verfügung.

Vor rund 10 Jahren wurde das Vormundschaftsrecht durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Damals entschied man sich für die Einsetzung regionaler Verwaltungsbehörden, die von den Gemeinden organisiert, verantwortet, finanziert und getragen werden. Heute bestehen im Kanton neun Trägerschaften. In unserem Kanton sind in Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Finanzierung dem Sicherheits- und Justizdepartement übertragen. Im spezifischen Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts führt diese Praxis zunehmend zu Schwierigkeiten. So werden die Kosten und Entschädigungen für die Verfahren vor den KESB einerseits von diesen festgelegt, andererseits aber nicht finanziert. Dies widerspiegelt sich in einem Kostenanstieg zulasten des Kantons. Weiter pflegen die KESB der neun Regionen unterschiedliche Handhabungen bei der Kostenerhebung, was in der Finanzierung zu Unsicherheiten führt. Nebst dieser Rechtsunsicherheit bedeutet die derzeitige Rechtslage auch für bedürftige Verfahrensbeteiligte eine unbefriedigende Situation. Einerseits ist die Haltung der KESB in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf die Verfahrenskosten je nach Region unterschiedlich, was zu einer Rechtsungleichheit für die Betroffenen führt, andererseits werden ihnen im Rahmen der Nachzahlungspflicht u.U. Kosten auferlegt, die grundsätzlich zu erlassen gewesen wären bzw. von der Trägerschaft der regionalen KESB zu tragen wären. Das ist besonders für Menschen in einer Krisensituation sehr belastend. Deshalb drängt sich eine Änderung der Finanzierungsregelung auf.

Mit dem III. Nachtrag soll die Zuständigkeit für die Finanzierung bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aufgeteilt werden. Die Verfahrenskosten sollen bei den Trägerschaften der KESB verbleiben, die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsbeiständinnen und -beistände trägt der Kanton. Damit kann der Rechtsunsicherheit bzgl. der Finanzierungsunsicherheiten begegnet, der Kanton finanziell entlastet und eine einheitliche Praxis unter den KESB erreicht werden. Die bisherige Praxis, dass der Entscheid über eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Sicherheits- und Justizdepartement gefällt wird, bleibt bestehen.

Auch die vorberatende Kommission sah die Notwendigkeit einer Anpassung und betrachtet den III. Nachtrag als eine gute Ausgangslage für alle KESB, ihre Trägerschaften und auch für den Kanton. Mit dieser Änderung wird wegfallen, dass die Betroffenen so oft wie möglich auf das Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verwiesen werden, da bei einer Gutheissung des Gesuchs die Kosten bei den Trägerschaften bleiben.

Die vorberatende Kommission beschloss in der Gesamtabstimmung mit 15:0 Stimmen, dem Kantonsrat Eintreten auf die bereinigte Vorlage zu beantragen. An der Kommissionssitzung wurden zwei Anträge gestellt, die beide abgelehnt wurden. Ich komme zu gegebener Zeit darauf zurück.

Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2023, Herbstsession
29.11.2023Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den III. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht mit 107:0 Stimmen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Schöb-Thal, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den III. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung



Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Losa-Mörschwil, Präsidentin der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession