Geschäft: Teilrevision des amtlichen Schätzungswesens

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.23.02
TitelTeilrevision des amtlichen Schätzungswesens
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung13.2.2023
Abschlusspendent
Letze Änderung4.4.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
WortlautWortlaut vom 13. Februar 2023
AntragAntrag der Regierung vom 2. April 2024
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
13.2.2023Gremium2.6.2024
13.2.2023Gremium2.6.2024
13.2.2023Gremium2.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
1.5.2024Eintreten0Zustimmung112Ablehnung8
Statements
DatumTypWortlautSession
1.5.2024Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 112:0 Stimmen nicht auf die Motion ein.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Regierungsrat Mächler: Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Es ist tatsächlich etwas ein unüblicher Weg, den wir beschritten haben. Aber es lohnt sich, in der Politik ab und zu unübliche Wege zu beschreiten, v.a. dann, wenn man damit schneller zum Ziel kommt. Sie haben sicherlich festgestellt, dass der Antrag der Regierung sehr detailliert ausfällt. Es wird bereits klar dargelegt, was man in der VGS zu ändern beabsichtigt. Damit haben wir auch dargelegt, wo wir hingehen wollen und wie das aussehen wird. Ich kann Ihnen versichern, dass wir uns zeitnah an die Arbeit machen, die Verordnung auszuarbeiten. Wir haben dargelegt, dass es diesbezüglich eine Vernehmlassung geben wird. Jetzt haben wir fast eine Einheitlichkeit. Ich kann mir aber vorstellen, dass es mit den Rückmeldungen in der Verordnung etwas Differenzen geben kann. Ich versichere Ihnen aber, dass wir auf dem Kurs unseres Antrags bleiben, wo wir bereits die Eckwerte dargelegt haben. Deshalb danke ich Ihnen, dass Sie uns das Vertrauen geben, dass wir auf diesem Weg so weiterfahren können.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Mit der Motion wird gefordert, dass die Schätzungsmethode und wesentliche Elemente der Berechnungsgrundsätze für Grundstückschätzungen im Gesetz geregelt werden sollen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit zu stärken. Die Zusicherung der Regierung, wesentliche Grundsätze für das Schätzungswesen auf Verordnungsstufe zu ergänzen und zu regeln, erscheint uns richtig und zielführend. Die Rahmenbedingungen, die eine Neuschätzung auslösen, sind klar definiert und eine Abweichung des heutigen Schätzungsturnus ist für uns nicht ersichtlich. Den Vorschlag der Regierung, die Limite bei einer baulichen Wertvermehrung, die eine Neuschätzung auslöst, in der Verordnung zu erhöhen, erachten wir als richtig. Zu beachten wird dabei jedoch sein, wie sich die Versicherung solcher wertvermehrender Investitionen im Zusammenhang mit der Versicherung bei der Gebäudeversicherung St.Gallen verhält. Bis heute waren Investitionen bis 30'000 Franken automatisch mitversichert. Was bedeutet das nun für die Investitionen von mehr als 30'000 Franken? Sind Investitionen für bauliche Wertvermehrungen von 30'000 bis 80'000 Franken ebenfalls versichert? Ich gehe davon aus, dass im Rahmen der Verordnungsanpassung auch diese Frage geklärt und den Versicherten mitgeteilt werden muss. In diesem Rahmen erachten wir es auch als richtig, die Detailblätter mitauszuhändigen.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Locher-St.Gallen (als Präsident des Hauseigentümerverbands des Kantons St.Gallen und als Präsident der Interessengruppe Haus- und Grundeigentum des Kantonsrates): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Es ist wirklich ein unüblicher Weg, dass wir mit dem Nichteintreten einverstanden sind. Ich nehme an, dass aber trotzdem eine Abstimmung über Eintreten folgt. Es ist ein unüblicher Weg, aber das Ziel, das mit dieser Motion erreicht werden wollte, kann auf diese Weise schneller erreicht werden. Uns ist es wichtig, dass das über den Verordnungsweg erfolgt und nicht, wie es auch möglich gewesen wäre, über eine Anpassung des Schätzerhandbuchs, das eine rein verwaltungsinterne Angelegenheit ist. Es ist wichtig, dass sich die Regierung mit dem befasst, und das kommt hier zum Ausdruck.

Inhaltlich möchte ich mich nicht mehr äussern, da haben bereits die Vorredner im Einzelnen Stellung genommen. Vielleicht noch ein letzter formeller Punkt: Aus unserer Sicht ist es richtig, dass man eine kurze Vernehmlassung macht, weil so doch einige Betroffene die Gelegenheit erhalten, sich auf diesem Weg auch noch zu äussern.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Fäh-Neckertal (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Wir sind nicht Motionäre, haben aber damals auch gewisse Sachen mit der Einfachen Anfrage 61.23.18 «Neuschätzung bei Installation einer Fotovoltaikanlage – Werden umweltbewusste Steuerzahler bestraft» eingebracht.

Geplant ist, dass die bereits jetzt mehr oder weniger geltenden Regeln in die Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.11; abgekürzt VGS) aufgenommen werden. Es ist nicht nötig, dass das ins GGS kommt. Es ist richtig, dass Steuerwerte von Liegenschaften angepasst werden, wenn der Verkaufspreis weit über dem aktuellen Steuerwert liegt. Es ist schon heute nicht in jedem Fall so, dass das angepasst wird, und das soll auch so bleiben. Diese Praxis ist richtig und wurde durch das Bundesgericht geschützt. Es kann nicht sein, dass bei einer wesentlichen Änderung der Marktverhältnisse der Steuerwert nicht steigt. Bei Wertschriften führt dies auch zu einem höheren Steuerwert. Wir sehen keinen Grund, weshalb das bei Liegenschaften nicht auch der Fall sein soll. Es wird immer moniert, die Steuerwerte seien zu hoch. Ich habe in den letzten Jahren nur ganz selten Fälle gesehen, wo der Verkaufspreis unter dem Steuerwert lag. Vielfach lag dieser viel höher und es wurde dann nicht so hoch geschätzt, wie gekauft wurde. Wir begrüssen es, dass die Limite für wertvermehrende Investitionen, die eine Neuschätzung auslösen, erhöht werden soll. Unserer Ansicht nach hätte auch eine moderate Erhöhung genügt, aber wir können mit den 80’000 Franken leben. So wird verhindert, dass die Erstellung einer Fotovoltaikanlage oder auch energiesparende Investitionen zu einer Neuschätzung ausserhalb des ordentlichen Schätzungsturnus führen und umweltbewusste Liegenschaftseigentümer benachteiligt werden. Damit wird unser Anliegen, das wir mit der Einfachen Anfrage 61.23.18 eingebracht haben, umgesetzt. Es ist eine pragmatische Lösung, dass die Berechnungsblätter zu den Schätzungen neu beigelegt werden sollen. Das macht Sinn und gibt nicht viel Aufwand. Die gerechtfertigten Änderungen werden in der VGS angepasst, deshalb ist die Motion nicht notwendig.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Schöbi-Altstätten (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Es mag Sie erstaunen, dass die Motionäre den Antrag der Regierung auf Nichteintreten unterstützen. Aber der Antrag der Regierung erfasst einen Regelungsbedarf, der auf Verordnungsebene umgesetzt werden kann. So, wie die Regierung das treffend ausgeführt hat. Allerdings behalten wir es uns vor, erneut zu motionieren und eine Verankerung auf Gesetzesstufe zu verlangen, falls die Anliegen der Motionäre in der Praxis nicht umgesetzt werden. Demzufolge ist heute ein Nichteintreten angezeigt, ein Rückkommen später mit einer neuen Motion ist aber nicht ausgeschlossen.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Frei-Rorschacherberg (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Die bürgerliche Motion zeigt auf, dass beim Schätzungswesen aktuell Probleme bestehen. Grundsätzlich sollten diese Liegenschaftenschätzungen nur alle zehn Jahre erfolgen. Deshalb schlägt die Motion vor, die Schätzungsmethode und die wesentlichen Elemente für die Berechnungsgrundlage klarer zu regeln. So, dass nicht jede Handänderung oder wertvermehrende Investition eine Neuschätzung nach sich zieht. Aktuell ist es so, dass z.B. beim Einbau von Luftwärmepumpen im Rahmen von 30'000 Franken eine Neuschätzung ausgelöst wird, was bei energiesparenden Investitionen höhere Vermögenssteuern auslöst. Das kann nicht im Sinn des Kantonsrates sein. Hier möchte die Regierung gemäss Antwort auf Verordnungsstufe Anpassungen vornehmen und den Betrag auf 80'000 Franken erhöhen. Es ist erfreulich, wenn dieses Anliegen so aufgenommen wird.

Mit der Motion schlagen wir auch vor, eine bessere Transparenz beim Begründungsschreiben zu erreichen. Möglich wäre z.B., dem Begründungsschreiben einen QR-Code oder etwas Ähnliches beizulegen und damit weiterführende Informationen abrufbar herzustellen, z.B. die Berechnungsblätter. Das wäre schlanke Bürokratie und ein bürgerfreundlicher Dienst für die Interessierten.

Es ist erfreulich, dass die Regierung resümiert, dass den materiellen Anpassungsvorschlägen der Motion grösstenteils zugestimmt werden kann. Wir finden es sinnvoll, wenn diese Anpassungen auf Verordnungsstufe erfolgen, so müssen wir nicht das Gesetz anpassen oder gar neue Artikel schreiben. Das ist ganz im Sinn der FDP: eine pragmatische, rasch umsetzbare und lösungsorientierte Variante. Wir werden uns im Rahmen der angekündigten Vernehmlassung dazu äussern.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Martin-Gossau (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Vorstandsmitglied des Hauseigentümerverbands des Kantons St.Gallen.

Die Motion wurde in der Frühjahrssession 2023 – also vor mehr als einem Jahr – von den drei bürgerlichen Fraktionen der SVP, Die-Mitte-EVP und FDP eingereicht, d.h. von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder des Kantonsrates. Ich war deshalb überrascht und enttäuscht, dass die Regierung trotz der klaren Mehrheit der Motionäre Nichteintreten auf die Motion beantragt. Die Begründung machte mich zunächst auch nicht klüger, da die Regierung die meisten Argumente und Forderungen der Motionäre teilt und nur einzelne Punkte relativiert oder anders sieht. In der Folge wich die Enttäuschung einer zweiten Überraschung, da die Regierung gewillt ist, die anerkannten Forderungen der Motion trotzdem umzusetzen, jedoch nicht auf Gesetzesebene, sondern auf dem Verordnungsweg. Das sei rascher möglich als eine Gesetzesrevision. Deshalb dürfe nicht auf die Motion eingetreten werden, da sonst das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1; abgekürzt GGS) revidiert werden müsste. Das ist für mich und wahrscheinlich für die meisten im Saal eine neue, ungewohnte Variante.

Noch einige Bemerkungen zu den vier Forderungen der Motion: Wir begrüssen, dass die Schätzungsmethode und die Berechnungsgrundsätze neu verbindlich geregelt werden sollen, wie es z.B. im Kanton Thurgau in einer Verordnung der Fall ist. Massgebend für das Schätzungsergebnis bleibt aber der Kapitalisierungssatz, wobei nebst dem Basiszinsfuss oder Kapitalzinssatz die Höhe der Zuschläge für Betriebskosten, Unterhaltskosten, Abschreibung, Mietzinsrisiko und Verwaltungskosten das Schätzungsergebnis beeinflussen. Jedes Viertelprozent mehr oder weniger dieser Zuschläge hat Einfluss auf das Schätzungsergebnis.

Da zu Neuschätzungen nach einer Handänderung kaum Rechtsmittelentscheide vorliegen, können wir zu den Ausführungen zum mittleren Preis nicht Stellung nehmen. Wir halten aber fest, dass es sich dabei um eine gesetzliche Formulierung (Art. 57 Abs. 1 Steuergesetz [sGS 811.1; abgekürzt StG]) handelt, die durch Präzisierungen auf Verordnungsebene nicht verändert wird. Zudem können die in Rekursverfahren vom Steueramt eingereichten Vergleichswerte nicht oder nur sehr beschränkt dahin gehend überprüft werden, ob jene Objekte in Grösse, Lage und insbesondere Beschaffenheit gleich oder zumindest ähnlich sind, da diese Zusammenstellung der Rekurspartei anonymisiert vorgelegt wird.

Sehr zu begrüssen ist, dass der Investitionswert für Neuschätzungen während der zehnjährigen Schätzungsdauer von 30’000 auf 80’000 Franken erhöht werden soll, womit der Handlungsraum für kleinere bauliche Anpassungen und energetische Teilsanierungen ohne Neuschätzung grösser wird. Dazu gehört auch, dass u.U. während der Laufzeit die kantonale Gebäudeversicherung eine neue Schätzung durchführen kann – was auch ohne Augenschein möglich ist –, ohne dass auch der Steuerwert neu erhoben wird. Wir begrüssen es, dass die Information verbessert wird und dem Eigentümer bei Neuschätzungen auch die Berechnungsblätter zugestellt werden.

Zusammenfassend begrüssen wir den vorgeschlagenen Weg über die Verordnungsanpassung, wie im Antrag der Regierung ausgeführt wird, und hoffen auf eine rasche Umsetzung.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession
1.5.2024Wortmeldung

Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Nichteintreten auf die Motion.

Session des Kantonsrates vom 29. April bis 2. Mai 2024, Aufräumsession