Geschäft: XIX. Nachtrag zum Steuergesetz (Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben und weitere Änderungen)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.22.20
TitelXIX. Nachtrag zum Steuergesetz (Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben und weitere Änderungen)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung26.10.2022
Abschlusspendent
Letze Änderung20.11.2023
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AllgemeinKommissionsbestellung des Präsidiums vom 29. November 2022
AntragAntrag der Regierung vom 24. Januar 2023
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 317 vom 13. Februar 2023
AntragAntrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig zu Art. 317 vom 14. Februar 2023
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 25. Oktober 2022
AntragAntrag der vorberatenden Kommission vom 19. Dezember 2022
AntragErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 14. Februar 2023
AntragAntrag GRÜNE-Fraktion zu Art. 317 vom 13. Februar 2023
AntragAntrag SVP-Fraktion / Die Mitte-EVP-Fraktion / FDP-Fraktion zu Art. 317 vom 13. Februar 2023
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 14. Juni 2023
ErlassReferendumsvorlage vom 14. Juni 2023
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 15. August 2023
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 12. Januar 2023
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 20. November 2023
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
29.11.2022Gremium20.12.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
14.6.2023Schlussabstimmung87Zustimmung26Ablehnung7
14.2.2023Antrag der Regierung bzw. SP-Fraktion auf Streichung von Art. 317 im Nachtrag32Zustimmung77Ablehnung11
14.2.2023Eventualantrag GRÜNE-Fraktion zu Art. 317 Abs. 2 und 332Zustimmung76Ablehnung12
14.2.2023Wortlaut Art. 317 Abs. 289Antrag SVP-Fraktion / Die Mitte-EVP-Fraktion / FDP-Fraktion8Antrag der vorberatenden Kommission23
14.2.2023Rückweisungsantrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig zu Art. 31738Zustimmung75Ablehnung7
Statements
DatumTypWortlautSession
14.6.2023Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den XIX. Nachtrag zum Steuergesetz mit 87:26 Stimmen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 12. bis 14. Juni 2023, Sommersession
12.6.2023Wortmeldung

Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 12. bis 14. Juni 2023, Sommersession
12.6.2023Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den XIX. Nachtrag zum Steuergesetz in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 12. bis 14. Juni 2023, Sommersession
12.6.2023Wortmeldung

Gmür-Bütschwil-Ganterschwil, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 12. bis 14. Juni 2023, Sommersession
14.2.2023Wortmeldung

Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Eventualantrag der GRÜNE-Fraktion zu Art. 317 Abs. 2 und 3 mit 76:32 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Fäh-Neckertal: beantragt eventualiter im Namen der GRÜNE-Fraktion, Art. 317 Abs. 2 wie folgt: «Die Regierung passt die Abzüge und die Tarifstufen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an, wenn er sich seit der letzten Anpassung um wenigstens 3 Prozent erhöht hat. Die Anpassung erfolgt erstmals, wenn der Indexstand vom 1. Januar 2023 um wenigstens 3 Prozent überschritten wird.» und Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Die Anpassung erfolgt auf die nächste Steuerperiode. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode.»

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Antrag der Regierung bzw. SP-Fraktion auf Streichung von Art. 317 im Nachtrag mit 77:32 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Thoma-Andwil: Surber-St.Gallen hat von der negativen Teuerung gesprochen. Bei einer negativen Teuerung müssten grundsätzlich auch die Löhne nach unten angepasst werden. Das macht jedoch niemand. Deshalb steigt die Kaufkraft, was im Sinn von allen im Kantonsrat ist, ganz besonders von der linken Ratsseite. Was sagen Sie dazu? Sie können nicht immer von mehr Lohn sprechen und von denen, welche dann die Steuern bezahlen, noch mehr einnehmen wollen. Sie erwähnten bereits zum zweiten Mal die negative Teuerung. Ich hätte gerne eine Antwort von Ihnen, wie Sie das sehen.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Fäh-Neckertal: Hartmann-Walenstadt wirft uns vor, dass wir dem kleinen Mann nichts geben möchten. Das Problem ist, wenn wir weniger einnehmen, wo sparen wir dies ein? Ich bedanke mich bereits jetzt, wenn Sie dann bei den individuellen Prämienverbilligungen beim jetzigen AFP-Vorschlag bleiben und nicht wieder runtergehen. Denn dort profitieren die tiefen Einkommen gemäss meinen Berechnungen deutlich mehr.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Surber-St.Gallen: Hartmann-Walenstadt hat uns direkt angesprochen. Bereits in der damaligen Budgetdebatte haben Sie uns abgemahnt. Sie sagten damals, dass wir uns für den Ausgleich der kalten Progression einsetzen sollen, da wir uns für jene Leute einsetzen, die mit wenig Einkommen auskommen müssen. Trotzdem haben Sie dann eine Steuersenkung von 5 Prozent für alle Personen in diesem Kanton beschlossen. Eine Steuersenkung, von der die oberen, sehr hohen Einkommen deutlich am meisten profitieren und jene mit den kleinen Einkommen nicht.

Sie machen es uns schwer. Denn wir sehen die Auswirkungen, wenn dem Kanton – aufgrund der von Ihnen verursachten Steuersenkung von 5 Prozent – Gelder fehlen. Wir sehen aber auch, was es bedeutet, wenn jene Gelder über den Ausgleich der kalten Progression fehlen. Trotzdem sind wir der Meinung, dass die kalte Progression ausgeglichen gehört. Die Frage ist, wie und wann. Sie wollen einen Automatismus, der dazu führt, dass es bei einer negativen Teuerung automatische Anpassungen gibt. Der Bund hat das in den Jahren 2011 und 2012 umgesetzt. Danach gab es Jahre mit 4,1 Prozent, in denen es keinen Ausgleich gab, obwohl die negative Teuerung so hoch war. Sie legen uns nahe, dass wir uns für unsere Wählerinnen und Wähler sowie die Betroffenen einsetzen sollen. Das wollen wir. Aber wir hätten sehr gerne eingehend diskutiert, wie die Lösung aussehen muss und kann. Das wollten Sie nicht, und deshalb resultiert der Streichungsantrag.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Hartmann-Walenstadt: Ich wende mich an die Ratslinke. Wenn ich mich an die letzten Budget- und AFP-Debatten erinnere, haben Sie sich stets für den kleinen Mann bzw. für die kleine Frau eingesetzt. Sie haben gesagt, die Teuerung betrifft die unteren oder die untersten Einkommen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass von der kalten Progression v.a. die untersten und mittleren Einkommen betroffen sind. D.h., sie bezahlen Steuern als Einzelperson ab einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'000.– und bei Verheiratetentarifen bei Fr. 22'000.–. Dort beginnt die Ansteigung der Tarifstufe, und die ist relativ steil, steiler als bei höheren und hohen Einkommen. Ab 250'000 Franken gibt es keine Steigerung mehr, da ist es der gleiche Satz. Im unteren und mittleren Bereich sind rund 80 Prozent der Steuerpflichtigen.

Deshalb meine Bitte: Machen Sie Nägel mit Köpfen. Helfen Sie diesen Steuerpflichtigen, die Steuern zahlen, die von der Teuerung betroffen sind und ebenso von der kalten Progression härter betroffen sind als die höheren Einkommen. Denn sonst machen Sie Politik für die Galerie. Der Antrag der drei bürgerlichen Parteien kann auf den 1. Januar 2024 umgesetzt werden. Würde es nach geltendem Recht umgesetzt – der LIK zeigt von Dezember 2010 bis Januar 2023 einen Wert von 103,1 Punkten –, dann würde die Regierung jetzt einen Bericht mit Antrag an den Kantonsrat zuleiten. Es dauert nachfolgend eine gewisse Zeit, bis der Kantonsrat den Bericht behandelt. Ich denke nicht, dass das auf den 1. Januar 2024 möglich wäre. Ich befürchte, das wäre dann per 1. Januar 2026 möglich. Stimmen Sie deshalb dem Antrag der drei bürgerlichen Parteien zu und helfen Sie denen, die wirklich von der kalten Progression betroffen sind.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Schöbi-Altstätten: Ich muss mich wiederholen: Sie machen einen Denkfehler. Wir beseitigen einen Fehler im System, indem wir die einfache Steuer korrekt festlegen. Alle, die von Sparen oder Finanzen reden, sind beim Steuerfuss gefragt.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Fäh-Neckertal (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Im AFP ist in den Jahren 2024–2026 mit Defiziten von 200 Mio. Franken zu rechnen, für das Jahr 2023 mit 300 Mio. Franken. Nach dem Jahr 2026 verfügen wir voraussichtlich noch über rund 500 Mio. Franken Eigenkapital. Die Entlastungen sind in den Zahlen nicht inbegriffen. Es kommen noch weitere Entlastungen dazu. Auch den Mittelstand wollen wir entlasten, und vielleicht finden wir sonst noch jemanden, den wir mit grossen Beträgen entlasten können. Irgendjemand wird dann belastet, weil er weniger bekommt, und so geht es weiter und weiter. Das soll 20 Mio. Franken kosten und ist auf die 2,5 Prozent berechnet, da die Teuerung gestiegen ist. Irgendwann geht das nicht mehr auf. Dann müssen die Rechtsbürgerlichen Farbe bekennen und sagen, wo wir tatsächlich sparen wollen.

In den letzten Jahren haben wir die Steuern zweimal um fünf Prozentpunkte gesenkt. Wir haben vor kurzer Zeit die Abzüge für die Versicherungsprämien massiv erhöht. Das sind auch Entlastungen. Mit dem ist meiner Meinung nach der Ausgleich der kalten Progression erledigt. Wüst-Oberriet hat gefragt, wie viel zu viel der Kanton in den letzten Jahren eingenommen hat, da er die Progression nicht angepasst hat. Die Antwort ist: Null. Denn die Progression war unter dem Ausgangsstand.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Hüppi-Gommiswald: beantragt im Namen der SP-Fraktion, am geltenden Recht festzuhalten.

Auch wenn mein Votum wahrscheinlich nicht auf grosse Ohren stösst, halte ich es trotzdem. Ich habe es bereits in der vorberatenden Kommission als Hauruckaktion bezeichnet und ich wiederhole das im Kantonsrat. Eine solche Arbeit in der vorberatenden Kommission und solche Hauruckaktionen sind eines Kantonsrates nicht würdig.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Wortlaut gemäss Antrag der SVP-Fraktion / Mitte-EVP-Fraktion / FDP-Fraktion dem Wortlaut gemäss Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 317 Abs. 2 mit 89:8 Stimmen bei 16 Enthaltungen vor.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Rückweisungsantrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig zu Art. 317 mit 75:38 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Huber-Oberriet: Es war ein Versprecher. Wir halten uns an den Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Gmür-Bütschwil-Ganterschwil, Kommissionspräsident: Der Rückweisungsantrag lautet auf Rückweisung an die Regierung. Die beiden Votanten Huber-Oberriet und Müller-Lichtensteig haben mündlich zumindest die Rückweisung an die vorberatende Kommission beantragt. Ich bin mir nicht sicher, ob das Versprecher oder neue Anträge waren. Als Kommissionspräsident bitte ich um diesbezügliche Klärung.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Wüst-Oberriet (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

Auch die SVP-Fraktion ist gegen diesen Rückweisungsantrag. Wir können nachvollziehen, dass die Regierung und die Gemeindepräsidenten keine Freude an dieser Mechanismus-Umstellung haben. Aber der Punkt ist: Wir nehmen den Gemeinden und der Regierung nichts weg. Wir geben ihnen nur nicht mehr, was ihnen nicht zusteht. Wir wollen keine verdeckte Steuererhöhung. Wir wollen den Mittelstand und die unteren Einkommen entlasten.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Lippuner-Grabs: beantragt im Namen der SVP-Fraktion / Die Mitte-EVP-Fraktion / FDP-Fraktion, Art. 317 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die Regierung passt die Abzüge und die Tarifstufen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Die Anpassungen erfolgen erstmals auf den 1. Januar 2024 und nach Massgabe der Veränderung des Indexstandes zwischen Dezember 2010 und Juni 2023.» Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

Steuersystematisch betrachtet ist die kalte Progression eine unerwünschte Steuermehrbelastung. Sie entsteht, wenn die Tarifstufen und die Abzüge nicht der jährlichen Teuerung angepasst werden. Besonders hart betroffen sind aufgrund der Ausgestaltung der progressiven Einkommenssteuer die unteren und mittleren Einkommen. Ich erläutere das mit folgendem Beispiel: Ein steuerpflichtiges, katholisches Ehepaar mit zwei Kindern und Wohnsitz in der Stadt St.Gallen mit einem steuerbaren gemeinsamen Einkommen von 65'000 Franken darf sich über einen Teuerungsausgleich bzw. eine gemeinsame Lohnerhöhung von 2,5 Prozent freuen. Die Familie bezahlte bisher Fr. 6'758.– Kantons- und Gemeindesteuern. Das sind 10,4 Prozent des steuerbaren Einkommens. Durch den Teuerungsausgleich erfolgt nun eine Besteuerung des gesamten Einkommens in einer höheren Progressionsstufe. Von den Fr. 1'625.– Lohnerhöhung werden somit nicht linear gleichbleibende Steuern fällig, sondern Fr. 355.–. Das sind 22 Prozent der gesamten Lohnerhöhung anstelle der bisherigen 10,4 Prozent, also doppelt so hohe Steuern, wie es der bisher angewendete Steuersatz hätte erwarten lassen. Es geht um diese Thematik. Die lineare Besteuerung ist völlig unbestritten. Diese überproportionale Besteuerung (kalte Progression) gilt es jährlich automatisch, objektiv und unpolitisch anhand der Entwicklung des LIK auszugleichen. Die kalte Progression war aufgrund der vielen Jahre mit geringer Teuerung kein Problem und auch kein Thema. Nun ist es eines und die Lösung liegt auf der Hand. Wie 22 andere Kantone und der Bund sollen die Folgen dieser kalten Progression automatisch ausgeglichen werden. Das ist die Forderung der vorberatenden Kommission. Dies führt nicht zu Mindereinnahmen, wie es die Regierung darlegt, sondern zu weniger Mehreinnahmen im Einkommensbereich, in dem die überproportionale Wegbesteuerung dieser Lohnerhöhung eine grosse Rolle spielt. Ein sofortiger und jährlich wiederkehrender Ausgleich der Folgen der kalten Progression ist u.E. angezeigt.

Zur Frage von Müller-Lichtensteig, wie es sich mit dem Ausgleich einer negativen Teuerung verhält. Das ist in Abs. 3 des Antrags klar geregelt. Hierzu gibt es keine offenen Fragen. Der Antrag der SVP-, Mitte-EVP- und FDP-Fraktion ist eine Präzisierung. Im Nachgang zur Kommissionssitzung erfolgte ein Austausch unter Kommissionsmitgliedern und auch der Verwaltung zur Frage, wie der erstmalige Ausgleich der Folgen der kalten Progression zu verstehen und zu berechnen sei. Mit dem Antrag der SVP-, Mitte-EVP- und FDP-Fraktion wird der Abs. 2 des Antrages präzisiert. Die Anpassungen erfolgen erstmals auf den 1. Januar 2024 und nach Massgabe der Veränderung des Indexstandes zwischen Dezember 2010 und Juni 2023.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Fäh-Neckertal: Dem Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist zuzustimmen.

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen in der vorberatenden Kommission zu den Nachträgen zum Steuergesetz. An der Sitzung wird irgendein Antrag gestellt. Sie haben keine Ahnung, um was es überhaupt geht. Dennoch müssen Sie am gleichen Tag darüber entscheiden. Das geht doch nicht. Es müssen gewisse Informationen vorhanden sein. Es kann nicht erwartet werden, dass man das ganze Steuergesetz kennt. Ich weiss nicht, ob alle in diesem Saal vor der heutigen Diskussion wussten, was die kalte Progression ist. Das ist kein Vorwurf, denn ich weiss auch vieles nicht.

Vorher wurden Mehr- oder Mindereinnahmen angesprochen. Im AFP ist berücksichtigt, dass die Steuern steigen. Das hat auch damit zu tun, dass eine gewisse Teuerung vorhanden ist. Die Differenz wird nachher 20 Mio. Franken sein, egal, ob es weniger Mehr- oder Mindereinnahmen sind.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Surber-St.Gallen: Dem Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist zuzustimmen.

Auch die SP-Fraktion ist der Ansicht, dass es einen Ausgleich der kalten Progression braucht. Wir müssen nicht so tun, als hätten wir keine Regelung dazu. Das aktuelle Steuergesetz sieht eine Regelung zum Ausgleich der kalten Progression vor. Selbstverständlich kann man darüber diskutieren, ob es bessere Lösungen gibt oder andere Lösungen braucht. Dazu sind wir bereit. Deswegen unterstützen wir den Rückweisungsantrag. Wir möchten jedoch nicht die Regelung des Bundes übernehmen, ohne über alle Konsequenzen und Folgen diskutiert zu haben. Auf das Jahr 2011 wurde auf Bundesebene ein Automatismus eingeführt. Damals gab es einen Ausgleich, wenn der LIK seit der letzten Erhöhung um wenigstens 7 Prozent angestiegen war. Es benötigte folglich sehr viel für einen Ausgleich der kalten Progression. In diesem Zusammenhang wurde dann diese Regelung diskutiert. Unsere Regelung sieht einen Ausgleich bereits bei 3 Prozent vor. Wir sind dabei eigentlich viel weiter als der Bund damals. Nach der Einführung auf Bundesebene gab es auf das Jahr 2011 und das Jahr 2012 einen solchen Ausgleich. Danach gab es über Jahre hinweg keinen solchen Ausgleich mehr, da es keine Teuerung gab, die einen Ausgleich erforderlich gemacht hätte. Es gab sogar eine negative Teuerung, für die das System auf Bundesebene jedoch keine Anpassungen vorsieht. Sie haben vorhin von Steuergerechtigkeit gesprochen. Wenn Sie das wirklich wollen, müssen Sie die Steuergerechtigkeit auf beide Seiten diskutieren. Dann können Sie nicht argumentieren, wenn es eine Teuerung gibt, braucht es einen Automatismus, und wenn es eine negative Teuerung gibt, braucht es keinen. Wir müssen alle Fragen ausführlich diskutieren. Wir sind bereit dazu, Hand zu bieten. Es gibt möglicherweise verschiedene oder bessere Lösungen. Wir finden auch in anderen Themen nicht alle Entscheide des Bundes richtig. Deswegen können wir in dieser Frage eine eigene Lösung diskutieren.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Cavelti Häller-Jonschwil (im Namen der GLP): Dem Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist zuzustimmen.

Bereits im Herbst 2023 wurde die Steuersenkung um 5 Prozent angenommen. Dies mit dem Argument, dass damit die kalte Progression ausgeglichen ist. So wurde das wenigstens diskutiert. Jetzt doppelt die vorberatende Kommission nach und fordert einen automatischen Ausgleich der kalten Progression. Damit soll der Regierung und dem Kantonsrat die Möglichkeit entzogen werden, Steuersätze und in Frankenbeträgen festgesetzte Abzüge situativ der jeweiligen Finanzlage anzupassen. Es soll ein zwingender Anpassungsmechanismus anstelle einer verantwortungsvollen Finanzpolitik treten. Standortattraktivität ist jedoch weit mehr als eine tiefe Steuerbelastung. Ob es klug ist, sich ein Korsett anzulegen und finanzielle Handlungsspielräume einer sturen Finanzdoktrin zu opfern, soll eine vertiefte Abklärung und eine Variantendiskussion zeigen. Wir sind deshalb für Rückweisung.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Dürr-Widnau (im Namen der Wirtschaftsgruppe): Dem angepassten Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen, der Rückweisungsantrag ist abzulehnen.

Die Wirtschaftsgruppe hat dieses Geschäft ebenfalls geprüft und diskutiert. Wir erachten den Vorschlag der vorberatenden Kommission, einen automatischen Ausgleich einzuführen, als richtig. Die grosse Mehrheit der Kantone und der Bund kennen dieses System. Es ist schwierig, unseren Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, dass in unserem Kanton der Ausgleich der kalten Progression so schwerfällig und langsam ist, da unser politischer Prozess das so verlangt.

Zu wenig zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem Ausgleich der kalten Progression speziell die mittleren Einkommen entlastet werden. Diese Entlastung ist für die mittleren Einkommen wichtig, insbesondere auch wegen der Teuerung einiger Produkte und Dienstleistungen. Es ist wichtig, dass die von der Wirtschaft gegebenen Lohnerhöhungen nicht durch eine Mehrbelastung der Steuern wieder weggenommen werden, sondern dass das Geld im Portemonnaie bleibt, um die teurer gewordenen Leistungen zu bezahlen. Ich verstehe Unternehmerinnen und Unternehmer oder Mitglieder der Geschäftsleitung, die sagen: Es kann doch nicht sein, dass wir Lohnerhöhungen bezahlen und der Staat diese gleichzeitig wieder wegnimmt.

Zum Rückweisungsantrag: Entscheidend ist, dass das auf den 1. Januar 2024 eingeführt wird. Die Bevölkerung braucht das jetzt. Die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch für die Arbeitsplatzattraktivität wichtig. Wenn wir das Geschäft zurückweisen, Stellungnahmen der VSGP einholen und alle Varianten prüfen, kommt diese Anpassung frühestens am 1. Januar 2025. Das ist zu spät. Wir müssen und können heute entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Schöbi-Altstätten: Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

Bei der kalten Progression geht es darum, dass der Steuerpflichtige mit einer Lohnerhöhung über Gebühr die Progressionskurve hinaufrutscht. Die kalte Progression ist die Mehrbelastung, die im Steuersystem nicht vorgesehen ist, jedoch durch die eingeschlossene Änderung der Bemessungsgrundlage ungewollt eintritt. Es ist ein Fehler im System. Der Rückweisungsantrag beruht auf einer grundsätzlichen Unkenntnis unseres Steuersystems. Nur das Steuergesetz sieht die Festlegung der einfachen Steuer vor. Das betrifft die Gemeinden nicht direkt. Das Anliegen der Gemeinden bezieht sich auf den Steuerfuss. Dieser ist für alle, die mit Gemeinden zu tun haben, ein heikles und unangenehmes Thema. Aber es ist die Wahrheit. Der Finanzbedarf von Staat und Gemeinden ist über den Steuerfuss zu regeln und nicht durch die Weiterführung einer Tabelle mit einem inhaltlichen Fehler. Das kann so nicht gelöst werden. Wir sind aufgerufen, diesen Fehler zu lösen. Seien Sie ehrlich, korrigieren Sie den Fehler im System und gehen Sie transparent mit Ihrem Steuerfuss in den Gemeinden um.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Huber-Oberriet: Dem Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist zuzustimmen.

Der Kantonsrat würde gut tun daran, sich an gewisse Gepflogenheiten zu halten. Es ist ein schlechtes Signal, wenn plötzlich Artikel behandelt werden, die weder in einer Botschaft noch sonst in einer Thematik dieses Geschäfts behandelt wurden. Dies kann für künftige vorberatende Kommissionen Dynamiken auslösen, die für das Vertrauen im Ratsbetrieb nicht förderlich sind. Mit der Rückweisung an die vorberatende Kommission verlieren wir nicht viel Zeit. Es benötigt nicht sehr viele Abklärungen, jedoch müssten wenigstens Varianten diskutiert werden können. Wenn wir nur noch ad hoc entscheiden, entscheiden wir nicht klug.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Kohler-Sargans (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

Die Mehrheit unserer Fraktion sieht sofortigen Handlungsbedarf bezüglich der kalten Progression, die aufgrund der aktuellen Teuerung entsteht. Die Teuerung besteht heute und deshalb muss die Entlastung des Mittelstands jetzt erfolgen. Die kalte Progression führt aufgrund des progressiven Steuertarifs bei inflationsbedingten Lohnerhöhungen zu teilweise überproportional ansteigenden Steuerbelastungen. Der Antrag der vorberatenden Kommission mit ergänzenden Anträgen von der SVP-, FDP- und Mitte-EVP-Fraktion zielt auf die Angleichung an die Regelung im Recht der direkten Bundessteuer, die einen automatischen Ausgleich der Folgen der kalten Progression vorsieht. Derzeit handhaben dies bereits 22 Kantone so. Eine gewisse finanzielle Auswirkung lässt sich nicht wegreden. Da verstehe ich die Darlegungen der Gemeindevertreter teilweise. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir nicht von Mindereinnahmen sprechen dürfen, sondern von weniger Mehreinnahmen und dass diese Massnahme nun notwendig ist, die Problematik angegangen werden muss und dies im besten Fall jetzt. Der Fiskus sollte nicht Lohnerhöhungen durch eine überproportionale Besteuerung gleich wieder zunichtemachen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, mit einer Steuerfussanpassung allfällige Defizite auszugleichen. Wenn ich die guten Jahresabschlüsse und Steuersenkungen in den Gemeinden beobachte, mache ich mir diesbezüglich jedoch wenig Sorgen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass Mehreinnahmen aufgrund der kalten Progression bisher nicht budgetiert wurden. Folglich kann nicht von Mindereinnahmen gesprochen werden.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

In den Siebziger-, Achtziger- und Neunzigerjahren war die Teuerung zum Teil extrem. Als ich nach dem Studium Mitte der Siebzigerjahre angefangen hatte zu arbeiten, war ich überrascht, dass der erste oder zweite ausbezahlte Lohn höher war als im Vertrag vereinbart, da damals Mitte Jahr ein Teuerungsausgleich beschlossen und ausbezahlt wurde. In den Achtziger- und Neunzigerjahren erfolgte im Steuergesetz fast alle zwei Jahre eine Anpassung für den Ausgleich der kalten Progression. Alle zwei Jahre deshalb, weil damals die Steuerperiode zwei Jahre war und noch nicht ein Jahr. Locher-St.Gallen hat darauf hingewiesen, dass das eigentlich nichts anderes als Zwang ist, was das Gesetz vorschreibt. Ich schätze den Dienst der Parlamentsdienste. Aber wenn es um Rechtsbeurteilungen geht, ist es eine Meinung und nicht richtig oder falsch. Es kann nicht sein, dass sich der Kantonsrat von einer rechtlichen Beurteilung der Parlamentsdienste beeinflussen lässt. Man kann es anschauen, man kann es überprüfen, aber es ist weder verbindlich noch garantiert so. Deshalb war das vielleicht ein Fehler, Etterlin-Rorschach. Da verstehe ich Ihren gewissen Unmut, wenn man damals aufgrund dieser Beurteilung etwas zurückgezogen hatte.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Müller-Lichtensteig: Dem Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist zuzustimmen.

Ich bin nicht grundsätzlich gegen den Ausgleich der kalten Progression. Es geht darum, offene Fragen zu klären, die für einen Entscheid beantwortet werden müssen. Es geht etwas ums Prinzip. Wir müssen Vorlagen seriös vorbereiten, uns damit auseinandersetzen, sie diskutieren und dann einen Entscheid treffen, und nicht aus dem Stegreif solch weitreichende Entscheide fällen. So ist z.B. zu bedenken, dass die Tarifanpassung auf kantonaler Ebene automatisch Auswirkungen auf die Gemeinden hat. Die Gemeinden hatten aber keine Möglichkeit, zu diesem weitreichenden Entscheid Stellung zu nehmen. Die Gemeindeautonomie wird damit zumindest angekratzt, wenn nicht gar verletzt.

Es stellen sich zum Beispiel folgende Fragen:
  • Was sind die Vor- und Nachteile dieser Variante?
  • Wie ist die Haltung der Gemeinden zu diesem Thema?
  • Wie hoch sind die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden?
  • Wie hoch sind die Verwaltungskosten für eine jährliche Anpassung der Tarife?
  • Gibt es Alternativen zum vorliegenden Vorschlag?
  • Wie handhaben dies beispielsweise andere Kantone?
  • Sollen wirklich einfach die Tarife angepasst werden oder könnten nicht im selben Umfang spezifischere Entlastungen erfolgen?
  • Was geschieht bei einer Negativteuerung? Werden dann die Tarife auch angepasst?

Wir müssen uns fundiert auseinandersetzen können mit dem Geschäft. Wir müssen fundiert diskutieren. Wir müssen fundierte Grundlagen auf dem Tisch haben. Dann können wir entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Locher-St.Gallen: Der Antrag Etterlin-Rorschach / Huber-Oberriet / Müller-Lichtensteig ist abzulehnen.

Ich bin erstaunt. Wir erleben jetzt unheimliche Scheingefechte um diesen Art. 317 StG. Für mich ist dieser aus Gerechtigkeitsgründen eine Selbstverständlichkeit. Man will verzögern und weiter abklären. Teilweise sind es dieselben Kreise, die in den letzten zwei Tagen die Attraktivität des Kantons zu Recht steigern wollten, die darauf hingewiesen haben, dass man aus bekannten Gründen dringend die Teuerung ausgleichen müsse. Jetzt, wo es darum geht, im Steuergesetz diese Gerechtigkeit umzusetzen, vertritt man das Gegenteil.

Worum geht es beim Ausgleich der kalten Progression? Worum geht es der vorberatenden Kommission mit diesem Antrag? Es geht darum zu verhindern, dass die Besteuerung laufend wächst, während die Leistungsfähigkeit des Einzelnen – v.a. des Mittelstandes – laufend sinkt. Das ist eine Ungerechtigkeit. Es steht dem Einzelnen real weniger Geld zur Verfügung. Der Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass insgesamt zehn bis zwölf Kantone einen automatischen Ausgleich der kalten Progression vorsehen, zehn Kantone einen obligatorischen, und lediglich fünf Kantone – St.Gallen, Schwyz, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden und Neuenburg – kennen nur eine fakultative Indexierung. Das ist ein Gebot der Stunde, dass wir das jetzt tun, und das müssen wir auch nicht mehr weiter abklären.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession
14.2.2023Wortmeldung

Art. 317 (Anpassung an veränderte Verhältnisse). Etterlin-Rorschach: beantragt im Namen von Etterlin-Rorschach, Huber-Oberriet und Müller-Lichtensteig, Art. 317 mit dem Auftrag an die Regierung zurückzuweisen, die finanziellen Auswirkungen dieser Bestimmung ausreichend abzuklären und eine Änderung von Art. 317 zu beantragen, die vorher einer Vernehmlassung bei allen relevanten politischen Akteuren unterworfen worden war.

Ich möchte drei Jahre zurückblicken. Einige Personen aus der damaligen vorberatenden Kommission zum XVIII. Nachtrag des Steuergesetzes (22.20.09) mögen sich vielleicht daran erinnern. Im Herbst 2020 stand die Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative an, für die sich Nichtregierungsorganisationen (NGO) und die Landeskirchen eingesetzt hatten. Dies hat den Unmut von einigen Parteien auf sich gezogen. Auch in der damaligen vorberatenden Kommission wurde argumentiert, dass das Gesetz offen sei und man folglich einen entsprechenden Artikel anpassen und die Bestimmungen über die steuerrechtliche Behandlung von NGO verschärfen könne, falls diese politisch aktiv wären. Auf S. 36 des Protokolls der vorberatenden Kommission vom 13. Januar 2021 äusserten sich die Parlamentsdienste wörtlich: «Es ist möglich, Artikel eines Gesetzes, die nicht in einem Nachtrag abgehandelt werden, zu ändern, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Vorlage haben.» Diese Äusserung der Parlamentsdienste hat damals dazu geführt, dass die antragstellende Partei ihren Gesetzesänderungsantrag zurückgezogen und eine Kommissionsmotion formuliert hat. In Anbetracht dessen, wie es Regierungsrat Mächler bereits ausgeführt hat, ist der Änderungsantrag nicht ausreichend abgehandelt, auch nicht hinsichtlich finanzieller Konsequenzen. Es geht nicht ausschliesslich um die finanziellen Konsequenzen für den Staat, sondern im gleichen Ausmass sind die politischen Gemeinden davon betroffen. Auch sie haben vor dem Erlass eines solchen Gesetzes ein Anrecht darauf, die konkret zu erwartenden Auswirkungen zu erfahren und ob der vorgeschlagene Gesetzestext allenfalls weiterer Änderungen bedarf.

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14.2.2023Struktur

Spezialdiskussion

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14.2.2023Wortmeldung

Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlagen 22.22.20 und 22.22.21 fest.

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14.2.2023Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Ich erlaube mir einen Blick zurück. Früher war es üblich, dass es bei einer Gesetzesrevision in der Botschaft der Regierung an den Kantonsrat einen Nachtrag gab. Heute ist es üblich, dass es in der gleichen Botschaft zwei, drei oder bald vier Nachträge geben kann. Ob das referendumsrechtlich sinnvoll ist oder nicht, ist das eine. Zulässig ist das andere selbstverständlich, da der Gesetzgeber nicht an die Vorgabe der Einheit der Materie gebunden ist. Wenn die Extreme der Legistik weitergehen, werden wir bald für jeden einzelnen Artikel einen eigenen Nachtrag haben, was eine aufwendige Zählweise mit sich bringt. Ich bitte die Regierung bzw. die vorbereitende Stelle, eine gewisse Vernunft walten zu lassen.

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14.2.2023Wortmeldung

Gmür-Bütschwil-Ganterschwil, Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde die Frage eingehend diskutiert, ob man eine Kommissionsmotion oder einen Auftrag erteilen möchte. Die folgende Abstimmung ging zugunsten des Auftrags mit 12:2 Stimmen bei 1 Enthaltung aus.

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14.2.2023Wortmeldung

Regierungsrat Mächler: Beim XIX. Nachtrag handelt es sich um zu erfüllende bundesrechtliche Vorgaben. Der XX. Nachtrag sieht die Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Konkubinatspaare vor. Dabei sind wir bereits in der damaligen Motion. In unserem Antrag auf Eintreten haben wir dargelegt, wie wir das umsetzen wollen. Der XXI. Nachtrag zur Anpassung der Besteuerung der Vorzugsmieten geht zurück auf eine Motion im Kantonsrat. Wir haben diese umgesetzt, wie das von Ihnen gefordert wurde. Man könnte davon ausgehen, dass das mehrheitlich alles unbestritten ist, nur hat die vorberatende Kommission noch etwas ganz anderes zur Disposition gestellt, indem sie Art. 317 StG ändern will – nämlich die Thematik der kalten Progression. Die Frage nach der Zulässigkeit ist berechtigt. Die Regierung ist der Ansicht, dass es zulässig ist. Die Frage ist jedoch, ob es geschickt ist. Möchte man zu einem späteren Zeitpunkt eine Rechtsauslegung vornehmen, fehlen u.a. aufgrund der nicht vorhandenen Botschaft die Unterlagen. Weiter fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem Thema und mit möglichen Varianten.

Die Regierung hat ihren Antrag beschlossen, da bereits eine Regelung besteht. Nach Art. 317 StG besteht dann Handlungsspielraum, wenn die Teuerung über 3 Prozent geht. Seit dem Inkrafttreten im Jahr 2010 wurden diese 3 Prozent nie erreicht. Deshalb gab es dazu in den letzten mehr als zehn Jahren keine Diskussion. Sie mögen sich erinnern, es gab Jahre mit einer Negativteuerung. Aktuell sind wir jedoch in Jahren mit hohen Teuerungen. Ich gehe davon aus, dass die 3-Prozent-Schwelle in diesem Jahr überschritten wird. Nach der bestehenden Gesetzesgrundlage hätte die Regierung somit eine Vorlage ausarbeiten müssen. Der damalige Gesetzgeber hat sich ganz bewusst einen Handlungsspielraum gegeben. Das kann man gut oder schlecht finden. Mit den nun von der vorberatenden Kommission unterbreiteten Lösungen gibt es keinen Spielraum. Es gibt einen Automatismus. Automatismen haben Vor- und Nachteile, was ich nicht bestreite. Jedoch lassen Automatismen per se keinen Spielraum offen. Sie können entscheiden, ob Sie das gut finden oder nicht.

Weiter finde ich es nicht optimal, dass wir nicht über verschiedene Varianten diskutieren konnten. Es gibt Kantone, die das teilweise unterschiedlich umsetzen. Sondern es wurde von der vorberatenden Kommission einfach ein Antrag eingebracht, für den man sein kann oder nicht. Aber über Varianten konnte man zu wenig diskutieren. Ich glaube, das sollte nicht die Regel sein, in Zukunft über Gesetzesvorlagen zu debattieren. Es könnte sein, dass z.B. die Lösung des Kantons Thurgau für uns gleich gut gewesen wäre wie die jetzt zu vollziehende, mit der wir uns an den Bund anlehnen. Der Kanton Thurgau z.B. sagte, dass er bei den Abzügen nur die Sozialabzüge indexieren möchte. Diese Diskussion konnten wir nicht in aller Tiefe führen, da es dazu keine Vorlage gibt. Das erachtet die Regierung als suboptimal. Aus Sicht der Regierung wäre eine Kommissionsmotion besser gewesen, mit der zeitgerecht eine Botschaft erarbeitet worden wäre. So hätten wir über die Vor- und Nachteile mit Varianten eine Diskussion führen können. Bekanntlich wollte das eine Mehrheit der vorberatenden Kommission nicht, das sollte aber nicht die Regel werden. Dieses Vorgehen bringt Unsicherheiten mit sich; v.a. fehlt eine Botschaft, die für die Geschichtsschreibung und insbesondere auch für die Gerichte hilfreich ist. Es liegt auch an der Regierung, Sie auf die Schwächen einer Vorlage hinzuweisen.

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14.2.2023Wortmeldung

Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlagen 22.22.20 und 22.22.21 ist einzutreten, auf die Vorlage 22.22.22 ist nicht einzutreten.

Zu 22.22.20: Die Anpassungen im XIX. Nachtrag zum Steuergesetz werden aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben notwendig und sind nachvollziehbar. Die Steuerbefreiung der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und die Anpassung der Besteuerung von Leibrenten befürworten wir. Dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgeldern nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand deklariert werden dürfen, macht ebenfalls Sinn. Mit der Einführung einer Meldepflicht für Arbeitslosenkassen und den entsprechenden Anpassungen beim Bundesrecht kann, sofern es das kantonale Recht vorsieht, eine direkte Übermittlung von Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkassen an die kantonalen Steuerbehörden erfolgen. Zudem sollen solche Datenübermittlungen auf elektronischem Weg erlaubt werden. Diese Anpassungen sind richtig und erleichtern den Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden. Zusammen mit den redaktionellen Änderungen handelt es sich bei den genannten Änderungen um bundesrechtliche Anpassungen, und entsprechend besteht kein Gestaltungsspielraum.

Das Vorgehen der bürgerlichen Parteien in der vorberatenden Kommission zur Änderung des Art. 317 StG verurteilen wir jedoch klar und deutlich. Eine Beratung zu diesem Artikel war weder traktandiert noch vorgesehen. Weiter erachteten die Antragsteller es nicht für notwendig, alle Mitglieder der vorberatenden Kommission darüber zu informieren. Dieses Vorgehen entspricht nicht einer demokratischen Zusammenarbeit und ist auch einer Kommissionsarbeit nicht würdig. Denn ohne seriöse und fachliche Vorbereitung, bei der alle Aspekte und deren Auswirkungen vertieft betrachtet werden können, ist keine seriöse politische Arbeit möglich. Somit kann auch keine klare Haltung und Meinung darüber gebildet werden. Die SP-Fraktion verwehrt sich nicht einer Diskussion über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass eine solche Anpassung mit massiven finanziellen Auswirkungen sauber vorbereitet und die finanziellen Auswirkungen in der Finanzkommission und in den Fraktionen diskutiert werden müssen. Wir sehen deshalb keinen Handlungsbedarf für die Änderung von Art. 317 StG. Zudem muss sich der Kantonsrat überlegen, ob solche Manöver in vorberatenden Kommissionen unsere Beratungen künftig prägen sollen. Sind künftig sämtliche Artikel eines Gesetzes für Anpassungen offen, ohne die genauen Auswirkungen und ohne Abhängigkeiten zu kennen? Soll das die politische Arbeit des Kantonsrates sein? Die Regierung hat diesbezüglich eine klare Haltung eingenommen und einen Antrag zu Art. 317 StG gestellt, den wir unterstützen.

Zu 22.22.21: Im XX. Nachtrag werden Konkubinatspartnerinnen und -partner den Eltern, Stief- und Pflegeeltern bei der Erbschaft zur Schenkungssteuer gleichgestellt. Aus Sicht der SP-Fraktion ist es korrekt, wenn Konkubinatspartnerinnen gleich behandelt werden wie Ehegattinnen. Es ist uns wichtig, dass das Konkubinat ein sogenanntes gefestigtes Konkubinat ist, ein partnerschaftliches Verhältnis, das über einen längeren Zeitraum – in der Botschaft werden fünf Jahre genannt – Bestand hat. Während dieser Zeit müssen die Konkubinatspartner in einer ununterbrochenen Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben.

Zu 22.22.22: Beim XXI. Nachtrag sehen wir keinen Handlungsbedarf. Wir haben bereits intensiv über den AFP und die finanzielle Situation des Kantons debattiert. In vergangenen Jahren setzten wir massive Steuersenkungen und -erleichterungen um. In Bezug auf die Besteuerung von Vorzugsmieten ist es wesentlich, ob das Mietobjekt mit Vorzugsmiete Bestandteil des Geschäftsvermögens ist oder nicht. Geschäftsvermögen fallen nicht in den Bereich dieser Besteuerung nach Art. 34 StG. So fällt z.B. die Einliegerwohnung in einem Bauernhaus – das sogenannte Stöckli – nicht unter diese Besteuerung, da dieses wohl zum Bauernbetrieb und somit zum Geschäftsvermögen zählt. Für dieses Beispiel hätte ich am meisten Verständnis, nur greift diesbezüglich die Besteuerung der Vorzugsmieten nicht. Die prognostizierten Steuerausfälle liegen gemäss Botschaft bei 4 bis 5 Mio. Franken und weitere Optimierungen seien nicht auszuschliessen. Was bedeutet das in finanzieller Hinsicht für den Kanton? Wir sind überzeugt, dass wir so nicht weiterfahren können. Es benötigt ein Umdenken. Wir werden nicht bei jeder Gesetzesänderung die Einnahmen für den Kanton beschneiden können.

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14.2.2023Wortmeldung

Cavelti Häller-Jonschwil (im Namen der GLP): Auf die Vorlagen 22.22.20 und 22.22.21 ist einzutreten, auf die Vorlage 22.22.22 ist nicht einzutreten.

Zu 22.22.20: Der XIX. Nachtrag führt übergeordnetes Bundesrecht in kantonales Recht. Bei der Umsetzung hat der Kanton keinen Spielraum. So sind Überbrückungsrenten, wie sie das eidgenössische Parlament für über 60-Jährige, ausgesteuerte Arbeitslose bis zur Pensionierung vorsieht, steuerbefreit. Zudem wird die Abzugsfähigkeit finanzieller Sanktionen geregelt und die Aktienrechtsreform sieht einen grösseren Spielraum in Bezug auf Gründungs- und Kapitalvorschriften vor. Ebenso sind Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Leibrenten vorgesehen. Weiter wird die Meldepflicht von Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkassen direkt an die kantonalen Steuerbehörden geregelt. Dies erleichtert die Prüfung der Steuerdeklaration und erhöht die Veranlagungsqualität. Die erwähnten Gesetzesanpassungen haben kaum Auswirkungen auf die Steuererträge. Dies im Gegensatz zum Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 317 StG, der erhebliche Steuerausfälle zur Folge hätte.

Zu 22.22.21: Der XX. Nachtrag zum Steuergesetz senkt die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Konkubinatspartnerinnen und -partner. Diese leben eine Beziehungsform, die wie eine Ehe funktioniert, bis anhin jedoch mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen einherging. Der Nachtrag sieht vor, dass Konkubinatspartnerinnen und -partner bei Erbschaften und Schenkungen von einem reduzierten Steuersatz von 10 Prozent und einem Freibetrag von Fr. 25'000.– profitieren können. Einzige Bedingung ist ein gefestigtes Konkubinat, das mit einer wenigstens fünfjährigen ununterbrochenen Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz definiert wird. Für uns Grünliberale ist dies eine vernünftige Umsetzung des berechtigten Anliegens und damit ein weiterer Schritt, um Lebenswirklichkeiten auch steuerlich fairer abzubilden.

Zu 22.22.22: Der XXI. Nachtrag zum Steuergesetz hat eine Anpassung der Besteuerung der Vorzugsmieten zum Ziel. Im November 2022 haben wir eine allgemeine 5-prozentige Steuerreduktion mitgetragen, im Wissen, dass Gutverdienende mehr davon profitieren als Geringverdienende. Der vorliegende Gesetzesentwurf entlastet wiederum reichere Bevölkerungsschichten, nämlich Liegenschaftsbesitzer, die in vielen Fällen mehr als eine Liegenschaft besitzen und deshalb in der Lage sind, Wohnraum an nahe Verwandte oder nahestehende Personen zu Vorzugskonditionen zu vermieten. Auch wenn der Eigenmietwert grundsätzlich zu hinterfragen ist und die Besteuerung dieses fiktiven Einkommens stossend ist, ist der Zeitpunkt für eine weitere Steuersenkung falsch. Das wirtschaftliche Umfeld ist zerbrechlich und es ist unklar, wie sich Teuerung, Fachkräftemangel und Energiekrise auf die Steuereinnahmen niederschlagen werden. Auch wenn das gut gepolsterte Eigenkapital Mindereinnahmen von jährlich rund 2,5 Mio. Franken grundsätzlich verkraften könnte, halten wir eine neue Steuersenkung für falsch. Sie begünstigt die Falschen und zehrt am Eigenkapital, das wir prioritär in zukunftsweisende, nachhaltige Projekte investieren möchten, von denen die ganze Bevölkerung langfristig profitieren kann.

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14.2.2023Wortmeldung

Lippuner-Grabs (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Zu 22.22.20: Mit dem XIX. Nachtrag zum Steuergesetz werden primär bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt. Die neue Steuerbefreiung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist nach StHG zwingend umzusetzen, womit sich eine weitere Diskussion erübrigt. Dasselbe gilt für die weiteren in der Botschaft dargelegten Anpassungen, wie die steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern, die Neuerung aufgrund der Aktienrechtsreform, die Anpassungen bei der Besteuerung von Leibrenten, wie auch beim KAG. Es besteht kein Auslegungsspielraum. Das StHG gibt den Rahmen vor. Die Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt AVIG) erlaubt neu die direkte Übermittlung der Leistungsabrechnungen von Arbeitslosenkassen an die kantonalen Steuerbehörden. Dass die Regierung dies aufgenommen hat und die automatische Übermittlung vorsieht, begrüssen wir. Innerhalb dieses Geschäfts hat die vorberatende Kommission einen Antrag zur Anpassung von Art. 317 StG eingereicht. Neu sollen die Folgen der kalten Progression automatisch und jährlich durch Anpassung der Tarifstufen und der Abzüge erfolgen. Die Steuerpflichtigen im Bereich der unteren und mittleren Einkommen sind aufgrund der Teuerung bereits im Steuerjahr 2023 von den Folgen der kalten Progression betroffen. Ein sofortiger Wechsel zur jährlichen Indexierung erscheint uns dringendst angezeigt.

Zu 22.22.21: Mit dem XX. Nachtrag zum Steuergesetz wird die gutgeheissene Motion 42.21.14 umgesetzt. Konkubinatspaare profitieren neu von einer reduzierten Besteuerung von 10 Prozent und einem Freibetrag von 25'000 Franken.

Zu 22.22.22: Mit dem XXI. Nachtrag zum Steuergesetz soll die Praxis der Besteuerung von Vorzugsmieten im Kanton abgeschafft werden. Mit diesem Nachtrag wird die gutgeheissene Motion 42.22.01 umgesetzt.

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14.2.2023Wortmeldung

Wüst-Oberriet (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Zu 22.22.20: In der letzten Steuergesetzrevision, die am 1. Januar 2022 in Vollzug getreten ist, wurde das übergeordnete Recht – das StHG – bereits mehrfach geändert. Im Einzelnen wird im XIX. Nachtrag zum Steuergesetz die Anordnung der Steuerfreiheit von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose neu geregelt. Überbrückungsleistungen sind Leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs und werden ähnlich berechnet wie Ergänzungsleistungen. Davon betroffen sind Personen, die ihre Arbeitsstelle verloren haben und nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sind. Diese Personen können bis zum Bezug der Altersrenten entsprechende Leistungen davon erhalten. Diese Einkünfte aus den Überbrückungsleistungen sind aufgrund des Bundesgesetzes steuerfrei. Weiter werden folgende bundesrechtliche Vorgaben und Änderungen im XIX. Nachtrag übernommen: steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen und Bestechungsgeldern, Anpassung im Aktienrecht, Anpassung bei der steuerlichen Behandlung von Leibrenten, Änderungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31; abgekürzt KAG) und redaktionelle Bereinigungen.

Zu 22.22.21: Der XX. Nachtrag zum Steuergesetz behandelt die Reduktion der Überlastung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Konkubinatspartnerinnen und -partner. Dieser Nachtrag geht auf die Motion 42.21.14 «Realitätsnahe Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung bei Lebensgemeinschaften» zurück. Dieser Motion hat die SVP-Fraktion fast einstimmig zugestimmt, da wir dieses Anliegen nachvollziehen können. Der SVP-Fraktion ist es sehr wichtig, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung während wenigstens fünf Jahren ununterbrochen in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben. Mit dieser Regelung wollen wir einem Missbrauch vorbeugen. Sowohl beim XIX. Nachtrag wie auch beim XX. Nachtrag besteht kein Gestaltungsspielraum, da übergeordnetes Recht im kantonalen Recht umgesetzt werden muss.

Zu 22.22.22: Der XXI. Nachtrag zum Steuergesetz sieht eine Anpassung der Besteuerung von Vorzugsmieten vor. Dieser Nachtrag hat seinen Ursprung in der Motion 42.22.01, die von der Mitte-EVP-Fraktion eingereicht wurde. Die SVP-Fraktion hat dieser Motion einstimmig zugestimmt. Mit dem XXI. Nachttrag will man sich an das Recht der direkten Bundessteuer anlehnen. Neu soll immer der effektiv bezahlte Mietzins von nahestehenden Personen besteuert werden, sofern der Betrag über 50 Prozent gegenüber dem Eigenmietwert liegt. Die SVP-Fraktion erhofft sich, dass diese neue Handhabung im St.Galler Steuerbuch und somit in der St.Galler Steuerpraxis Einzug findet.

Zu mehr Diskussionen in der vorberatenden Kommission führte unser bürgerlicher Antrag bezüglich einer automatischen Anpassung der kalten Progression. In der letzten Session hat der Kantonsrat einen Antrag der Regierung bezüglich kalter Progression abgewiesen. Die Regierung wollte damals mit der beschlossenen Steuerfusssenkung von 5 Prozent auch den Landesindex der Konsumentenpreise (abgekürzt LIK), der seit dem Jahr 2010 auf über 102 Prozentpunkte gestiegen ist, ohne Steuerausgleich auf 100 Prozentpunkte justieren. Beim Antrag der vorberatenden Kommission geht es darum, dass die Abzüge und die Tarifstufen jährlich an den LIK angepasst werden. Konkret bedeutet das, dass immer am 30. Juni die Veränderung des LIK zum Vorjahr ermittelt wird und die Teuerung für das nächste Jahr automatisch ausgeglichen wird. Diesen Automatismus kennen bereits 22 Kantone. Sogar die Regierung hat Sympathien für eine jährliche automatische Anpassung des LIK. Trotzdem bestreitet sie den Antrag der vorberatenden Kommission aus m.E. zwei Gründen:

  • Die Umstellung bedeutet, dass der LIK von heute rund 102,7 Prozentpunkte auf einmal ausgeglichen werden muss. Dieser Ausgleich kostet den Kanton gemäss Regierung 20 Mio. Franken. Nur spielt die Regierung hier nicht mit offenen Karten, denn wenn wir den Status quo belassen würden und der LIK über 103 Prozentpunkte zu liegen kommt, muss die Regierung nach Art. 317 StG dem Kantonsrat Bericht und Antrag unterbreiten, wie bei der Einkommenssteuer die Steuersätze und -abzüge anzupassen sind. Konkret bedeutet dies, dass ein grosser Teil der 20 Mio. Franken bei beiden Varianten zum Tragen kommt bzw. die Umstellung im Endeffekt nicht viel teurer kommt.
  • Durch die jährliche Anpassung verliert der Kanton Steuereinnahmen, besser gesagt versteckte Steuereinnahmen. Der LIK wurde letztes Mal im Dezember 2010 auf 100 Basispunkte festgelegt. In den letzten 13 Jahren hat sich der LIK zwischen 100 und 102,7 Prozentpunkte bewegt. Alles, was nun über 100 Prozentpunkte liegt, ist eine versteckte Steuererhöhung. Es wäre interessant zu erfahren, wie viele Mehreinnahmen an Steuern daraus für den Kanton in den letzten 13 Jahren resultierten. Vielleicht kann uns der Vorsteher des Finanzdepartementes hierzu Zahlen liefern.

Zusammenfassend sind der SVP-Fraktion folgende drei Punkte wichtig: 1. Die Umstellung der kalten Progression auf dem automatischen Ausgleich ist vorzunehmen. 2. Der Ausgleich erfolgt erstmals per 1. Januar 2024. 3. Damit werden die unteren und mittleren Einkommen von der Teuerung wirksam entlastet.

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Kohler-Sargans (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Zu 22.22.20: Der XIX. Nachtrag zum Steuergesetz sieht wesentliche Anpassungen an das eidgenössische Steuerharmonisierungsrecht vor. Es besteht kein grosser Spielraum. Die geplante Einführung der Meldepflicht für Arbeitslosenkassen unterstützt unsere Fraktion. Den Steuerbehörden stehen damit sinnvolle Informationen bei ihrer täglichen Arbeit zur Verfügung. Zusätzlich trägt dies zu einer Steigerung der Effizienz und Veranlagungsqualität bei. Allerdings sollte nicht jede Meldung für die Prüfung einer Busse zum Anlass genommen werden, wenn die oder der Steuerpflichtige die Deklaration in der Steuererklärung nicht vorgenommen haben sollte. Denn tatsächlich geht diese häufig unbewusst vergessen. Der fraktionsübergreifende Antrag von SVP-, FDP- und Mitte-EVP-Fraktion zum Thema «Ausgleich der Folgen der kalten Progression» gibt der Vorlage finanztechnisch eine noch höhere Gewichtung. Die Mehrheit unserer Fraktion sieht sofortigen Handlungsbedarf bezüglich der kalten Progression, die aufgrund der aktuellen Teuerung entsteht. Diese führt aufgrund des progressiven Steuertarifs im Fall von inflationsbedingten Lohnerhöhungen zu teilweise überproportional ansteigenden Steuerbelastungen. Der Antrag zielt auf die Angleichung an die Regelung im Recht der direkten Bundessteuer, die einen automatischen Ausgleich der Folgen der kalten Progression vorsieht. Mit der vorgeschlagenen Anpassung sollen die unteren und mittleren Einkommen wirksam entlastet werden.

Zu 22.22.21: Der XX. Nachtrag zum Steuergesetz zielt darauf ab, dass Konkubinatspartnerinnen und -partner bezüglich Erbschafts- und Schenkungssteuer entlastet werden. Wir erachten dies als richtig und wichtig. Die Definition des Konkubinats ist in der Steuerverordnung (sGS 811.11; abgekürzt StV) mit folgenden Eckpunkten festzuhalten:

  1. Es handelt sich um eine «eheähnliche» Zweierbeziehung zwischen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts.
  2. Es ist eine Hausgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren erforderlich, wovon nur in Spezialfällen, wie z.B. bei einem gesundheits- oder altersbedingten Heimaufenthalt, abzuweichen ist. Bei gemeinsamen Kindern wird keine fünfjährige Hausgemeinschaft vorausgesetzt, da damit die zwei Personen als Eltern schon zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam Verantwortung übernommen haben.

Es ist offenkundig, dass der Nachweis einer Hausgemeinschaft durch das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung erfolgt und weitere Abklärungen, inwiefern die zwei Personen füreinander Verantwortung übernommen haben, in der Praxis für die Behörde weder evidenzfördernd noch zumutbar wären. Diese Tatbestandselemente für die Definition des Konkubinats halte ich zuhanden der Materialien für die Erarbeitung der Steuerverordnung fest.

Zu 22.22.22: Der XXI. Nachtrag zum Steuergesetz entspricht dem Sinn der von unserer Fraktion eingereichten Motion 42.22.01 «Vorzugsmiete gerecht besteuern». Wenn eine Immobilie an eine nahestehende Person zu einem Vorzugsmietzins vermietet wird, soll die Differenz zum höheren Eigenmietwert nicht mehr besteuert werden, da der steuerpflichtigen Person die entsprechenden Einnahmen auch nicht zufliessen. Nach der Gesetzesänderung können die Details im St.Galler Steuerbuch festgelegt werden.

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Fäh-Neckertal (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlagen 22.22.20 und 22.22.21 ist einzutreten, auf die Vorlage 22.22.22 ist nicht einzutreten.

Zu 22.22.20: Bei der Vorlage handelt es sich um Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, die wir mit Ausnahme der Meldepflicht für die Arbeitslosenkassen übernehmen müssen. Wir befürworten auch diese Meldepflicht. Sie bringt eine Vereinfachung und verhindert Rückfragen an die Steuerpflichtigen und die Kassen. Nicht einverstanden sind wir mit dem Antrag für die automatische Anpassung infolge der kalten Progression. Das war mehr oder weniger ein Überfall. Wir wussten von nichts von diesem Antrag. Ich habe den Eindruck, dass die rechtsbürgerlichen Parteien langsam, aber sicher denken, sie können alles machen und müssen sich nicht an die Regeln halten. Dieser Antrag wurde ohne Vorankündigung eingebracht. Es stellt sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist, da er nicht mit den traktandierten Gesetzesänderungen zusammenhängt. Es kann nicht sein, dass eine solche Änderung ohne Vernehmlassung und ohne Informationen an einer Sitzung der vorberatenden Kommission eingebracht wird. Das hätte mittels einer Kommissionsmotion oder eines Auftrags erfolgen müssen. Weitere Gründe für die Abweisung werden wir in der Spezialdiskussion einbringen, einschliesslich eines Eventualantrags, falls der Regierungsantrag abgelehnt wird. Dieser sieht dann einen automatischen Ausgleich vor, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Zudem ist der Startzeitpunkt der 1. Januar 2023, da die anderen Punkte bereits mit der Steuersenkung abgegolten wurden.

Zu 22.22.21: Die Anpassung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer begrüssen wir. Sie führt zu einer Anpassung an die sich verändernden Familienverhältnisse und an die gelebte Realität. Wir begrüssen es, dass die Konkubinatspartner in einem gefestigten Konkubinat nicht mehr wie alle anderen Personen, sondern wie engere Angehörige behandelt werden.

Zu 22.22.22: Bezüglich Abschaffung der Vorzugsmiete bestreiten wir das Eintreten. Die Vorzugsmiete betrifft nur Personen, die mehrere Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser besitzen. Es ist somit ein sehr kleiner, privilegierter Personenkreis, der von der Abschaffung der Vorzugsmiete profitieren würde. Die Aufhebung der Besteuerung der Vorzugsmiete führt zu geschätzten Mindereinnahmen von 4 bis 5 Mio. Franken für den Kanton und die Gemeinden. Dadurch steigt der Druck für weitere Sparmassnahmen. Davon betroffen sind bestimmt nicht diejenigen, die von der Entlastung profitieren. Die Regierung schreibt, dass diese Ausfälle noch steigen dürften, da es Optimierungen geben wird. Die Steuerberater dürfen somit ihrer Fantasie freien Lauf lassen und weitere Steuerschlupflöcher finden. Ich hätte dazu die eine oder andere Idee, jedoch behalte ich diese gerne für mich.

In anderen Fällen, in denen wir steuerliche Entlastungen wollten und die betroffenen Personen darauf angewiesen gewesen wären, wurden diese mit dem Argument abgelehnt, dass nur sehr wenige betroffen sind. In dieser Vorlage zählt dieses Argument angeblich nicht mehr. Es gäbe durchaus Anpassungspotenzial bei der Besteuerung von Erträgen aus Liegenschaften. So liegt der Unternutzungsabzug ziemlich quer in der Landschaft. Eigentlich müssten wir Anreize schaffen, dass nicht mehr voll genutzte Liegenschaften an junge Familien weiterverkauft werden. Stattdessen gibt es einen Anreiz, dass diese Häuser teilweise leer stehen. Es liegt mir fern, jemanden zum Verkauf zu zwingen. Der Anreiz, möglichst lange in einem zu grossen Haus zu wohnen, ist falsch. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Härtefallabzug. Es kann zu abwegigen Situationen kommen, in denen eine günstigere Wohnung höher besteuert wird als eine teurere, weil die eine Person sich die Pensionskasse auszahlen liess und die andere eine Rente bezieht. Diesbezüglich wäre Handlungsbedarf vorhanden.

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Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine gemeinsame Eintretensdiskussion vor.

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Gmür-Bütschwil-Ganterschwil, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf die Vorlagen in erster Lesung einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat sich am 19. Dezember 2022 zur Beratung der drei Vorlagen getroffen. Die Kommission war in der Zusammensetzung, wie diese bestellt worden war, vollzählig anwesend. Seitens der Regierung war der Vorsteher des Finanzdepartementes, Regierungsrat Mächler, anwesend und vom Steueramt des Kantons St.Gallen der Leiter, Dr. Felix Sager, und der Leiter Rechtsabteilung, Dr. Henk Fenners. Die Geschäftsführung übernahmen Simona Risi und Sandra Brühwiler-Stefanovic. Ihnen gebührt vorab mein bester Dank. Die Kommission beriet in einer effizienten, halbtägigen Sitzung die drei Geschäfte wie folgt:

Zu 22.22.20 «XIX. Nachtrag zum Steuergesetz (Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben und weitere Änderungen)»: Dieser Nachtrag enthält verschiedene Anpassungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben. So sollen künftig Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose steuerfrei sein. Sodann sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und strafrechtlich relevante Bestechungsgelder nicht mehr steuerlich abzugsberechtigt sein. Ferner sind Anpassungen notwendig aufgrund der Aktienrechtsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, als auch im Bereich der steuerlichen Behandlung von Leibrenten. Diese Anpassungen waren allesamt unumstritten und gaben zu keinen Diskussionen Anlass. Denn der Nachtrag beinhaltet im Wesentlichen den Nachvollzug von Vorgaben des Bundesgesetzgebers im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14; abgekürzt StHG). Einzig die von der Regierung vorgeschlagene Einführung der Meldepflicht, wonach die Arbeitslosenkassen die Taggeldleistungen direkt dem zuständigen Steueramt melden dürfen und müssen, warf einige wenige Fragen auf. Die Vorlage war insgesamt jedoch nicht umstritten und die vorberatende Kommission beantragt mit 13:2 Stimmen Eintreten auf die Vorlage.

Dass das Eintreten nicht einstimmig war, hängt nicht mit den Anträgen in der Botschaft zusammen, sondern damit, dass in der Kommission ein Antrag zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression eingereicht wurde. In der Novembersession 2022 hat der Kantonsrat den Staatssteuerfuss auf 105 Prozent festgelegt und beschlossen, die Steuerfusssenkung nicht mit der kalten Progression zu verknüpfen. Vor diesem Hintergrund wurde in der Kommission ein Antrag eingebracht, wonach der Ausgleich der Folgen der kalten Progression neu geregelt werden soll. Gestatten Sie mir vorab, kurz die Definition der kalten Progression in Erinnerung zu rufen: Wenn das Einkommen einer steuerpflichtigen Person steigt, so wird sie auch höher besteuert. Bei einem progressiven Steuertarif kann dies nun dazu führen, dass die Steuerbelastung stärker steigt als das reale, also teuerungsbereinigte Einkommen. Dies wiederum führt zu einer Verminderung der Kaufkraft, obschon das Nominaleinkommen eigentlich angestiegen ist. Bei rein inflationsbedingten Lohnerhöhungen, wie wir diese aktuell landauf, landab sehen, und im Rahmen des Budgets, das auch von diesem Rat beschlossen wurde, führt dies nun dazu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz höherem Einkommen stagniert oder sogar sinkt. Dieser Effekt soll durch eine Anpassung der Steuertarife und der Frankenbeträge bei den Abzügen verhindert werden. Die steuerpflichtigen Personen, die von der kalten Progression betroffen sind, sind v.a. diejenigen mit den tiefen und mittleren Einkommen. Nicht betroffen sind hingegen die sehr tiefen und die sehr hohen Einkommen. Nach bisherigem Recht wird die kalte Progression nur ausgeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber dem Index des Monats Dezember 2010 um wenigstens 3 Prozent verändert (Art. 317 des Steuergesetzes [sGS 811.1; abgekürzt StG]).

Nach dem Antrag der Kommissionsmehrheit soll nun ein Automatismus eingeführt werden, wie dieser auch auf Bundesebene und in zahlreichen anderen Kantonen gilt. Die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung wurden in der Kommission eingehend und teilweise auch kontrovers diskutiert. Insbesondere wurde darüber diskutiert, ob nur die Steuertarife oder auch die Abzüge an die Teuerung angepasst werden sollen. Letztlich stimmte eine klare Kommissionsmehrheit von 12:3 Stimmen für eine Anpassung von Art. 317 StG. Die Regierung beantragt Ihnen, dem Kommissionsantrag nicht zu folgen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anpassung zu Mindereinnahmen führe. Zur Nomenklatur weise ich darauf hin, dass der Ausgleich der kalten Progression objektiv betrachtet und definitionsgemäss nicht zu Mindereinnahmen führen kann, sondern nur zu weniger Mehreinnahmen. Vielmehr führt der Verzicht auf den Ausgleich der kalten Progression zu Mehreinnahmen, die in der Lehre auch als «heimliche Steuererhöhung» bezeichnet werden.

Zu 22.22.21 «XX. Nachtrag zum Steuergesetz (Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung für Konkubinatspartnerinnen und -partner)»: Mit diesem Nachtrag soll die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung für Konkubinatspartnerinnen und -partner von aktuell 30 Prozent auf 10 Prozent gesenkt werden. Diese Anpassung war in der Kommission sowohl im Grundsatz als auch im Umfang unumstritten. Die Kommission diskutierte allerdings mögliche Definitionen des Konkubinats. Welche Lebensformen sollen als Konkubinat gelten, d.h. welche Personen sollen bei Schenkungen oder Erbschaften von ihrem Lebenspartner bzw. ihrer Lebenspartnerin steuerlich privilegiert werden? Unumstritten war, dass es nicht darauf ankommen kann, ob es sich bei der Lebensgemeinschaft um eine gleichgeschlechtliche handelt oder nicht. Allerdings soll es sich um eine eheähnliche Lebensform von einer gewissen Dauer handeln, was z.B. zusammenwohnende Geschwister ausschliessen würde, aber auch die Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Letztlich wird die genaue Definition in der Steuerverordnung erfolgen müssen.

Zu 22.22.22 «XXI. Nachtrag zum Steuergesetz (Anpassung der Besteuerung von Vorzugsmieten)»: Mit diesem Nachtrag soll die von der Mitte-EVP-Fraktion Anfang 2022 eingereichte Motion 42.22.01 «Vorzugsmiete gerecht besteuern» umgesetzt werden, die der Kantonsrat am 19. April mit 81:29 Stimmen gutgeheissen hat. Danach sollen Grundeigentümerinnen und -eigentümer nicht mehr den vollen Eigenmietwert versteuern müssen, wenn sie ihr Grundstück an eine nahestehende Person günstiger vermieten oder verpachten. Damit soll auch in diesem Bereich der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit umgesetzt werden. Allerdings sind der Nächstenliebe bei der Vermietung auch Grenzen gesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist von einer Steuerumgehung auszugehen, wenn der Mietzins unter 50 Prozent des steueramtlich geschätzten Mietwerts liegt. In einem solchen Fall würde eine steuerliche Aufrechnung bis zum amtlichen Mietwert erfolgen. Die Entlastung betrifft nur die Steuern von natürlichen Personen, die eine Liegenschaft im Privatvermögen halten. Damit können weder juristische Personen noch natürliche Personen von dieser Entlastung profitieren, die das vermietete Grundstück in ihrem Geschäftsvermögen halten. Eine Kommissionsminderheit hat sich gegen die Gesetzesanpassung ausgesprochen, im Wesentlichen mit dem Argument von Steuerausfällen und weil sich Möglichkeiten zur Steuerumgehung eröffnen würden, indem sich beispielsweise zwei nahestehende Personen ihre Wohnungen zu Vorzugskonditionen gegenseitig vermieten. Die Kommission hat letztlich mit 12:3 Stimmen Eintreten auf die Vorlage beschlossen.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession