Geschäft: Alkoholverbot in der Badi aufheben

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.22.20
TitelAlkoholverbot in der Badi aufheben
ArtKR Motion
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungVolkswirtschaftsdepartement
Eröffnung20.9.2022
Abschlusspendent
Letze Änderung15.11.2022
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 20. September 2022
AntwortAntrag der Regierung vom 8. November 2022
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
20.9.2022Person8.12.2024
20.9.2022Person8.12.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
27.11.2023Gutheissung105Zustimmung4Ablehnung10
Statements
DatumTypWortlautSession
27.11.2023Beschluss

Der Kantonsrat heisst die Motion mit 105:4 Stimmen bei 1 Enthaltung gut.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin, stellt Eintreten auf die Motion fest.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Regierungsrat Tinner: Sie haben es bereits erwähnt, die Regierung unterstützt diese Motion. Dennoch möchte ich zwei, drei Hinweise anbringen.

Als kleiner Bub konnte ich mich immerhin daran erinnern, dass die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft in ihren Unterlagen zum Badeverhalten geschrieben hat, man solle nicht alkoholisiert in die Badi gehen. Ich glaube, dieser Grundsatz gilt heute noch. Zudem gehe ich davon aus, dass aufgrund dieses Grundsatzes bei der damaligen Verabschiedung des GWG ein Alkoholverbot in Badeanstalten aufgenommen wurde.

Zu Wasserfallen-Goldach: Das GWG wird nicht abgeschafft. Es wird lediglich in diesem Bereich teilrevidiert.

Zu Sarbach-Wil: Wenn Sie von Vollzug reden, dann ist das ein klassisches Gemeindegeschäft. Hier wären die Gemeinden im Vollzug. Nicht, dass Sie dann noch denken, das Volkswirtschaftsdepartement müsse den Vollzug wahrnehmen. Für das bin ich nicht zuständig.

Aber damit ich mit Ihnen nächstes Jahr in die Badi gehen und vielleicht einen Apéro geniessen kann – und wer weiss, vielleicht geht die Ratsvizepräsidentin nächstes Jahr anlässlich ihrer Kantonsratsfeierlichkeiten irgendwo baden –, sorge ich dafür und verspreche Ihnen, dass das Geschäft sicher vor der nächsten Badisaison vorgelegt und durch Sie beraten werden kann. Wenn ich das in Aussicht stelle, möchte ich Sie aber bereits vorwarnen: Es wird eine noch kürzere Vorlage sein, als sie jemals Regierungsrat Damann vorgestellt hat. Er hat, glaube ich, auf rund acht, neun Seiten ein Geschäft vorgebracht und wurde damals kritisiert. Bei uns werden es höchstens sechs Seiten sein, denn da werde ich nicht mehr viel schreiben, sondern einen Teil aus der Antwort übernehmen. Nun, Spass beiseite. Ich habe keine weiteren Einwände. Heissen Sie die Motion gut und wir werden uns an die Arbeit machen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Pool-Uznach (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Das GWG erlaubt keinen Alkoholausschank bei Betrieben in Schwimm- und Strandbädern. Es bezweckt eine Präventivmassnahme gegen Schwimmen und Baden unter Alkoholkonsum. Das Risiko von Badeunfällen von Gästen mit Alkoholkonsum soll vermieden werden. Der bezweckte Schutz vor Gesundheitsgefährdung bei Badegästen unter Alkoholkonsum ist nachvollziehbar. Da jedoch kein generelles Alkoholverbot besteht, erfüllt Art. 11 GWG seinen Zweck nicht mehr.

Die sogenannte «gelbe Linie», die Gäste mit einem Glas Wein oder einem Bier von Badegästen trennen sollte, ist eher eine Alibiübung. Was geschieht, wenn ein Gast hinter der gelben Linie sein Glas Wein getrunken hat? Ebenfalls ist der Überblick über die von Badegästen selbst mitgebrachten Alkoholgetränke kaum möglich.

Wir sind der Ansicht, dass Art. 11 GWG seinen Zweck nicht erfüllt. Weiter befürworten wir liberale Grundsätze, verbunden mit Eigenverantwortung.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Broger-Altstätten (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

In der Antwort der Regierung ist alles sehr ausführlich ausgeführt. Es ist daher nicht notwendig, alle guten Argumente dieser Motion nochmals zu erwähnen. Aber sicherlich ist auch bei Eintreten auf diese Motion das Baden unter Alkoholeinfluss unbestritten gefährlich. Jedoch soll das Verhalten des Badegastes nicht relevant sein, ob wir ein solches Verhalten verbieten. Dies auch mit dem Hintergrund, dass auch bei einem solchen Verbot nicht gewährleistet ist, dass der Badegast nicht alkoholisiert in die Badi kommt oder auf einer Wiese in privatem Kreise selber mitgebrachten Alkohol konsumiert. Es ist somit viel wichtiger, dass wir die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger anerkennen und diese respektieren. Weiter gilt es zu erwähnen, dass kürzlich auch das Alkoholverbot auf Rastplätzen aufgehoben wurde und auch dort die Eigenverantwortung der Fahrzeuglenker gilt.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Sarbach-Wil (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Ich kann mich meinen Vorrednern hundertprozentig anschliessen. Dieses Gesetz war mir nicht bekannt. Offenbar ist es auch den allermeisten Betrieben und Beizen von Badeanstalten nicht bekannt oder man getraut sich partout nicht, mir kein Bier herauszugeben, wenn ich mir eines wünsche.

Vieles wurde gesagt. Auch wir möchten den Alkoholkonsum in Badeanstalten und die Gefahren nicht verharmlosen, sehen aber in der aktuellen Situation das Gesetz definitiv in der Kategorie «unnötig».

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Wasserfallen-Goldach (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Wir sind uns alle einig, dass Schwimmen, Planschen oder Tauchen unter stärkerem Alkoholeinfluss keine gute Idee sind. Bei erhöhtem Alkoholpegel kann das eigentliche Badevergnügen schnell einmal zur lebensgefährlichen Ausnahmesituation werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesartikel und dem darin enthaltenen Alkoholausschankverbot für Schwimm- und Strandbäder haben wir eine rechtliche Vorgabe, die u.U. zwar gut gemeint war, in der Realität aber nicht ansatzweise die erwünschte Wirkung erzielt und wahrscheinlich letzten Endes sogar kontraproduktiv ist. Wir haben es schon gehört: Es gilt kein grundsätzliches Alkoholkonsumverbot in Schwimm- und Strandbädern. Diejenigen Gäste, die möglichst exzessiv Alkohol trinken wollen, könnten dies unbeirrt tun, einfach ausserhalb des Gastrobetriebes mit eigens mitgebrachten Getränken.

Der Blick auf Kantone ohne ein Alkoholausschankverbot in Schwimm- und Strandbädern sowie Berichte aus dem Ausland zeigen, dass in beaufsichtigten Schwimm- und Strandbädern der problematische Alkoholkonsum gar kein relevantes Problem darstellt. Bei den «Badi-Beizlis» bzw. bei den entsprechenden Standortgemeinden, die für die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe zuständig sind, verursacht die aktuelle Regelung einen erheblichen Mehraufwand. Die Gastronominnen und Gastronomen müssen bauliche Massnahmen ergreifen und Nichtbadegäste von Badegästen unterscheiden. Die Gastronomiebetriebe in Schwimm- und Strandbädern sind allerdings darauf angewiesen, bei Schlechtwetter Nichtbadegäste ohne Einschränkung bewirten zu können. Mit oder ohne Alkohol im Blut ist es nicht verboten, als Gesetzgeber zu lernen und schlauer zu werden und bereits begangene Fehler rückgängig zu machen oder zu korrigieren. Es gilt, die Eigenverantwortung der einzelnen hochzuhalten und damit ein nicht funktionierendes Gesetz wieder aufzuheben. Nehmen wir uns doch Montesquieu zu Herzen, der schon vor rund 300 Jahren wusste: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Bisig-Rapperswil-Jona (im Namen der Motionäre und der GLP): Auf die Motion ist einzutreten.

Das Alkoholausschankverbot für Gastrobetriebe in Strand- und Freibädern nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) ist ein Gesetz ohne Wirkung. Die ursprüngliche Idee war die Prävention von Badeunfällen. Nur hat dieses Gesetz keinen Einfluss auf die Prävention von Badeunfällen. Der Alkoholkonsum in beaufsichtigten Schwimm- und Strandbädern ist kein relevantes Problem, weder im Kanton St.Gallen noch in den 23 Kantonen, die kein Alkoholausschankverbot kennen.

Die St.Galler Regelung einschliesslich ihrer Ausnahmebestimmungen treibt seltsame Blüten. Damit heute ein Restaurant in einem Freibad auch Alkohol verkaufen darf, muss es eine Reihe von bürokratischen Massnahmen umsetzen. Es müssen Mauern gebaut und Sicherheitslinien gezogen werden, Badegäste von Nichtbadegästen unterschieden werden und die Gemeinden müssen dies umsetzen und kontrollieren. Während dieser ganze Aufwand betrieben wird, um Badegäste vom Alkoholtrinken abzuhalten, können diese ihren Alkohol auch einfach selbst mitbringen. Es gilt nämlich nur ein Ausschankverbot, kein Konsumverbot.

Das Alkoholausschankverbot für Gastrobetriebe in Schwimm- und Freibädern soll ersatzlos gestrichen werden. Es scheint vielleicht kontraintuitiv, aber wir sind der Meinung, dass dadurch sogar die Prävention gestärkt werden kann. Z.B. kann aufmerksames Verkaufspersonal einschreiten, wenn jemand zu viel getrunken hat.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession
27.11.2023Wortmeldung

Dürr-Gams, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Gutheissung der Motion.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2023, Wintersession