Geschäft: Fragwürdige Ideologien in Privatschulen im Kanton St.Gallen: Müssen die Rechtsgrundlagen überarbeitet werden?
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.22.84 |
Titel | Fragwürdige Ideologien in Privatschulen im Kanton St.Gallen: Müssen die Rechtsgrundlagen überarbeitet werden? |
Art | KR Interpellation |
Thema | Erziehung, Bildung, Kultur |
Federführung | Bildungsdepartement |
Eröffnung | 19.9.2022 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 15.11.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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20.9.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Stöckling-Rapperswil-Jona | 8.12.2024 |
19.9.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Cavelti Häller-Jonschwil | 8.12.2024 |
19.9.2022 | Person | Erstunterzeichner/-in - Noger-Engeler-Häggenschwil | 8.12.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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15.2.2023 | Wortmeldung | Noger-Engeler-Häggenschwil: Die Interpellantinnen und der Interpellant sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden. Wir nehmen zur Kenntnis, dass bewilligte Schulen im Rahmen der Aufsicht stetig auf ihre Haltung zur geltenden Rechtsordnung überprüft werden, allerdings bleibt unklar, wie dies genau erfolgt. Zudem irritiert, dass der Kanton Zürich mit denselben Verfassungsbestimmungen für Privatschulen zu einem anderen Schluss kommt und konsequenterweise die Eröffnung der Privatschule abgelehnt hat. Ist das Bildungsdepartement auf dem rechtsideologischen Auge blind oder scheut es die Auseinandersetzung mit der Schulbetreiberin? Die Regierung schreibt in ihrer Antwort, dass die Prüfung der pädagogischen Grundsätze im Rahmen der Verhältnismässigkeit erfolgt. Was bedeutet «verhältnismässig» in diesem Zusammenhang? Angesichts der Tatsache, dass der Kanton Zürich bereits eine ablehnende Haltung eingenommen hat, wäre das Bildungsdepartement gut beraten gewesen, in dieser Frage genauer hinzuschauen. Die Regierung stellt in Aussicht, die Vorgaben zur Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen im Kanton zu überprüfen und griffiger auszugestalten – auch auf Basis eines interkantonalen Vergleichs. Wir begrüssen dieses Vorhaben und erachten diese Überprüfung und Anpassung – unabhängig von der etwaigen Revision des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) – nicht nur als notwendig, sondern als dringend. Wir werden uns in dieser Frage entsprechende Folgevorstösse vorbehalten, da der Kanton die Verantwortung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen jetzt wahrnehmen muss und nicht erst in Jahren. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession |