Geschäft: Umsetzung des Mehrwertausgleichs bei Um- und Aufzonungen gemäss aktuellem Bundesgerichtsurteil

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.22.67
TitelUmsetzung des Mehrwertausgleichs bei Um- und Aufzonungen gemäss aktuellem Bundesgerichtsurteil
ArtKR Interpellation
Thema
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung15.6.2022
Abschlusspendent
Letze Änderung7.10.2022
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 27. September 2022
VorstossWortlaut vom 15. Juni 2022
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
15.6.2022Person21.11.2024
15.6.2022Person21.11.2024
15.6.2022Person21.11.2024
15.6.2022Person21.11.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
13.2.2023Wortmeldung

Bosshard-St.Gallen: Die Interpellantin und die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Bei Neueinzonungen sieht das kantonale Planungs- und Baugesetz einen Mehrwertausgleich von 20 Prozent des Bodenmehrwerts vor, bei Um- und Aufzonungen hingegen ist kein Mehrwertausgleich vorgesehen. Der Kanton St.Gallen hat sich hier für eine Minimallösung entschieden. Im vergangenen April hat das Bundesgericht im Fall einer Berner Gemeinde entschieden, dass Gemeinden auch bei Um- und Aufzonungen zu einem angemessenen Mehrwertausgleich verpflichtet sind, sprich dass ein Verzicht auf eine solche Abgabe, wie es im Kanton St.Gallen der Fall ist, nicht mehr zulässig sei.

Einige Kantone haben bereits auf den Bundesgerichtsentscheid reagiert. Ein Verzicht auf den bislang für die Gemeinden freiwilligen Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen ist bspw. im Kanton Zürich nicht mehr möglich. Mit unserer Interpellation wollten wir wissen, wie der Kanton St.Gallen mit diesem Entscheid umgeht und wie er seine Mehrwertregelung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung anpassen will. Gemäss Antwort der Regierung ist der Kanton St.Gallen zurückhaltender als andere Kantone bei der Umsetzung dieses Bundesgerichtsentscheids. Er verweist auf die laufende Revision des Raumplanungsgesetzes und auf einen Antrag des St.Galler Ständerats Beni Würth. Mit einer Präzisierung in einem Gesetzesartikel soll klargestellt werden, dass eine Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen fakultativ sei, wie es gemäss Antragsteller ursprünglich der Wille des Gesetzgebers war. Das Parlament und das Bundesgericht sind sich in dieser Frage also nicht einig. Wir können nachvollziehen, dass die Regierung die Klärung der Frage auf Bundesebene, ob der Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen nun fakultativ ist oder nicht, abwarten will.

Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Februar 2023, Frühjahrssession