Geschäft: XXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz (Bezahlte Stillzeit)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.22.09
TitelXXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz (Bezahlte Stillzeit)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaErziehung, Bildung, Kultur
FederführungBildungsdepartement
Eröffnung11.5.2022
Abschlusspendent
Letze Änderung9.11.2022
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag Surber-St.Gallen vom 21. September 2022
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 28. November 2022
ErlassReferendumsvorlage vom 30. November 2022
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 21. September 2022
Dokumenten AttrappeDokumenten-Attrappe
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 8. Februar 2023
AntragAntrag Die Mitte-EVP-Fraktion vom 19. September 2022
AllgemeinKommissionsbestellung des Präsidiums vom 13. Juni 2022
AntragAntrag der vorberatenden Kommission vom 4. Juli 2022
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 24. Januar 2023
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
14.6.2022Gremium20.12.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
30.11.2022Schlussabstimmung97Zustimmung16Ablehnung7
21.9.2022Antrag Mitte-EVP-Fraktion zu Art. 78bis Abs. 398Zustimmung11Ablehnung11
21.9.2022Eintreten62Zustimmung52Ablehnung6
Statements
DatumTypWortlautSession
21.9.2022Wortmeldung

Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Beschluss

Der Kantonsrat stimmt dem Antrag der Mitte-EVP-Fraktion mit 98:11 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Huber-Oberriet, Kommissionspräsident: Der gleiche Antrag wurde bereits in der vorberatenden Kommission gestellt. Er wurde mit 13:0 null Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Surber-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Mitte-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Nun haben wir mit dem Eintreten auf diese Vorlage eigentlich dem Grundsatz zugestimmt, dass hier dieser Anspruch bei den Lehrerinnen nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub bestehen soll. Wir denken vonseiten der SP-Fraktion, dass es richtig ist, wenn die Umsetzung durch den Schulträger geregelt wird, so, wie dies nun die Mitte-EVP-Fraktion beantragt. Ich habe das auch von Frei-Rorschacherberg gehört, dass er hier jeweils mit den Lehrerinnen gute Lösungen findet. Ich denke, man kann dies in die Verantwortung der Schulträger legen, und wir werden diesen Antrag unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Abderhalden-Nesslau: Die Lehrerinnen kehren nach 16 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder in den Arbeitsalltag zurück. Wir sind der Meinung, dass mangels unmittelbarer Anwendbarkeit und der zeitlich kurz bemessenen Sondersituation dies individuell durch den Schulträger geregelt werden soll und kann. In der Praxis ist die Thematik des Stillens problemfrei umgesetzt.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Noger-Engeler-Häggenschwil (im Namen der GLP): Dem Antrag der Mitte-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Grundsätzlich ist die Idee der Regierung mit der Ausnahme vom Arbeitsfeld Unterricht nicht ganz so schwarz wie vorher von der FDP-Fraktion skizziert. Grundsätzlich, wenn der Berufsauftrag der Lehrperson tatsächlich flexibilisiert gelebt würde, wäre das sehr gut umsetzbar. Dann könnte man nämlich eine Lehrperson, die 100 Prozent arbeitet, im Arbeitsfeld Unterricht entlasten. Da aber diese Flexibilisierung in der Praxis meist nicht gelebt wird, gehen wir von den Grünliberalen jetzt mit dem Antrag von der Mitte-EVP-Fraktion, da dieser die Ausgestaltung den Schulträgern zusammen mit den betroffenen Lehrerinnen überlässt.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Art. 78bis (Arbeitszeit und Ferien). Cozzio-St.Gallen: beantragt im Namen der Mitte-EVP-Fraktion, Art. 78bis Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Der Anspruch auf bezahlte Stillzeit richtet sich sachgemäss nach Art. 60 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2003. Den Bezug der bezahlten Stillzeit regelt der Schulträger.»

Stillenden Müttern soll nach Art. 10 des Übereinkommens Nummer 183 über den Mutterschutz 2000 (SR 0.822.728.3) bezahlte Stillzeit gewährt werden. Obwohl dieser Anspruch in Art. 60 Abs. 2 ArGV1 konkretisiert ist, ist er für Volksschullehrpersonen nicht direkt anwendbar. Die Verordnungsbestimmung auf Bundesebene findet deshalb keine Anwendung auf die Schulen. Wir möchten, dass stillende Mütter die Möglichkeit haben, zum nötigen Stillen die Pausenzeit zu verlängern oder allenfalls später mit dem Unterricht zu beginnen, also im Arbeitsfeld Unterricht. Natürlich muss die Betreuung der Schulkinder gewährleistet sein, und dies in Absprache mit dem Schulträger. Deshalb stellen wir unseren Antrag.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 62:52 Stimmen auf die Vorlage ein.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Huber-Oberriet, Kommissionspräsident: Wir sind in der Debatte zum Nichteintreten, deshalb keine Wortmeldungen aus der Kommission zum Antrag der Mitte-EVP-Fraktion, das kommt danach. Die vorberatende Kommission hat mit 8:7 Stimmen Nichteintreten beantragt.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Regierungsrat Kölliker: Die Regierung hat mit dieser Botschaft einen Auftrag des Parlamentes erfüllt. Ich kann bestätigen, dass im Bereich der öffentlichen Volksschulen heute kein Anspruch auf bezahlte Stillzeit besteht. Das wurde bereits ausgeführt. Mit dieser Regelung wird dieser Umstand korrigiert. Ich möchte noch darauf hinweisen, aufgrund der Frage der Notwendigkeit der jetzigen Regelung, dass jetzt eben eine Ausnahme vorgesehen ist, dass auch im Arbeitsfeld Unterricht gestillt oder abgepumpt werden darf. Das kam auf Anregung des Schulträgerverbandes und des Verbandes der Schulleiterinnen und Schulleiter in diese Vorlage. Also gerade sie haben vorgeschlagen, dass man das so regeln soll, wie es hier jetzt ist. Ob das praktikabel ist oder nicht, das überlasse ich anderen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Tschirky-Gaiserwald: Auf die Vorlage ist einzutreten. Dem Antrag der Mitte-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Die Frage, die jetzt zuletzt gestellt wurde, ist der Antrag der Mitte-EVP-Fraktion. Wenn Sie das unterstützen wollen, dann sind Sie herzlich eingeladen, das zu tun. Das ist kongruent mit dem Antrag, der auch in der vorberatenden Kommission, wo dann letztendlich einfach Nichteintreten beschlossen wurde, mit 12 zu 2 Stimmen gutgeheissen wurde. Also die Mitte-EVP-Fraktion und -Delegation ist völlig kongruent mit der vorberatenden Kommission, und ich bitte den gesamten Rat, dem Antrag der Mitte-EVP-Fraktion auch Folge zu leisten.

Wenn es, Frei-Rorschacherberg, in Waldkirch bis anhin keine Probleme gegeben hat, dann wird es auch mit diesem Grundsatzentscheid, den wir hier fällen, weiterhin keine Probleme geben. Es wird einfach festgeschrieben, dass der Schulträger über die Stillzeit mit den entsprechenden Personen zu befinden hat, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich bitte Sie, den Antrag der Mitte-EVP-Fraktion zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Hasler-Balgach: Einfach, damit ich es jetzt verstehe, liebe FDP-Fraktion: Sie wollen, dass ein Arbeitgeber zur Privatsphäre, also dem Stillen, etwas zu sagen hat. Habe ich das richtig verstanden, dass Sie wollen, dass der Arbeitgeber/die Schulen entscheiden können, wie das mit dem Stillen bei den weiblichen Lehrpersonen gehandhabt wird?

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Frei-Rorschacherberg: Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Kantonsratskollegin Noger-Engeler-Häggenschwil, ich habe wirklich kein Verständnis für Aussagen Ihres Schulrates, man soll die Familienplanung zuerst abschliessen – das ist ein Unding. Und trotzdem möchte ich Ihnen aus meiner Praxiserfahrung von 14 Jahren als Schulleiter einer Oberstufe berichten: Es war schlicht nie ein Problem. Wenn meine Lehrpersonen bzw. die Lehrerinnen mit diesem Anliegen gekommen sind, sie möchten stillen, haben wir immer eine Lösung gefunden. Wenn wir jetzt im Gesetz niederschreiben, dass es ausserhalb des Arbeitsfelds Unterricht sein soll, ist das sogar eine Verschlechterung, weil ich mit meinen Lehrerinnen immer Lösungen gefunden habe.

Wir haben das Bundesrecht, das angewandt werden kann. Mich interessiert es schon: Gibt es überhaupt irgendwo einen Fall, wo das ein Problem war? Kurz gesagt, wer pragmatisch seine Schule führt, wer ein attraktiver Arbeitgeber sein will, der löst das auch pragmatisch und richtig und verschlechtert es nicht noch mit dem vorliegenden Gesetzesantrag. Insofern kann ich Ihnen sagen, wir sind immer noch für Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Surber-St.Gallen: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich möchte aufgrund der Voten derjenigen, die hier Nichteintreten möchten, nochmals etwas verstärken, was ich bereits gesagt habe. Die Problematik, die wir haben, ist wirklich, dass diese Bundesbestimmungen, dieser Art. 60 ArGV1, keine Anwendung findet auf kantonaler Ebene, weil eben die öffentlich-rechtlich Angestellten von diesen Bestimmungen ausgenommen sind, und das sind die Lehrpersonen, sie sind öffentlich-rechtliche Angestellte, welche ausgenommen sind von der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Verordnung. Für die Staatsverwaltung gibt es eben konkret eine Weisung, welche dies vorsieht, und das ist umgesetzt. Aber bei den Gemeinden und Schulträgern haben wir keinen Einfluss darauf, ob das umgesetzt wird oder nicht. Deswegen sind wir der Meinung, dass man das jetzt hier gesetzlich auf kantonaler Ebene regeln muss. Wir hatten im Rahmen der Diskussion rund um die Ukraine-Hilfe hier drin Diskussionen über die Ebene und über die Bestimmungen, welche zur Anwendung gelangen. Sie haben die Bundesverfassung zitiert damals, es gibt die Bundesverfassung, es gibt Bundesgesetze und es gibt eben kantonale Gesetze, und wenn ein Bundesgesetz keine Anwendung findet oder eine Verordnung dafür keine Anwendung findet, kann niemand im Kanton daraus einen Anspruch ableiten. Wir möchten mit dieser Grundlage nun ermöglichen, dass eben die Lehrpersonen einen Anspruch auch auf kantonaler Ebene ableiten können. Das war der Grund für diese Motion, und ich bitte Sie, darauf einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Sarbach-Wil (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Für die GRÜNE-Fraktion ist es eine Selbstverständlichkeit, dass auch Volksschullehrpersonen von den Regelungen zur bezahlten Stillzeit gemäss der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz profitieren sollen. Das bestreitet im Grunde auch niemand. Offenbar ist das nicht so klar, wie einige meinen, weshalb die Motion 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit» überwiesen wurde und mit dem vorliegenden Nachtrag auch umgesetzt werden soll. Es ist nachvollziehbar, dass die Stillzeit ausserhalb des Arbeitsfelds Unterricht bezogen werden muss, um Unterbrechungen des Unterrichts zu vermeiden. Es sei hier jedoch erwähnt, dass dies in Einzelfällen durchaus zu belastenden Situationen führen kann, und darum begrüssen wir, dass die Schulträger zumindest gemäss der ursprünglichen Botschaft der Regierung die Möglichkeit erhalten sollen, in besonderen Situationen Ausnahmen zu genehmigen.

Im Grunde genommen erlaubt dies auch der vorliegende Antrag der Mitte-EVP-Fraktion als Resultat der Diskussion in der vorberatenden Kommission. Wir bitten Sie, der Empfehlung der vorberatenden Kommission auf Nichteintreten ausdrücklich nicht zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Cozzio-St.Gallen (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Dieser Nachtrag beruht auf der Umsetzung der Motion 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit». Wir lehnen Nichteintreten der vorberatenden Kommission ab und werden, sofern der Rat Eintreten beschliesst, zusätzlich einen Antrag stellen, der im Ratsinformationssystem aufgeschaltet wurde und den Sie am Montag erhalten haben. Die Begründung, warum wir für Eintreten sind: Wir finden es wichtig im Sinne des gesellschaftlichen Wandels, dass Müttern das Stillen, wenn nötig im Arbeitsfeld Unterricht, gewährt wird. Es ist erwiesen, dass das Stillen das Wachstum und die Entwicklung von Neugeborenen in optimaler Weise unterstützt. Es wird von Fachleuten empfohlen, Säuglinge während mindestens der ersten vier Monate, vorzugsweise aber während sechs Monaten ausschliesslich zu stillen. Zudem haben wir die Pflicht, die Motion 42.18.09, die dieser Rat für erheblich erklärt hat, umzusetzen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Noger-Engeler-Häggenschwil (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Gerne führe ich dazu unsere Gründe aus: Als Lehrerin und dreifache Mutter, welche alle drei Kinder jeweils ein Jahr gestillt hat, weiss ich von den Schwierigkeiten, welche die Regelung zur bezahlten Stillzeit für Lehrerinnen beinhaltet. Es steht ausser Frage, dass nicht im Schulzimmer während dem Unterrichtsgeschehen gestillt und abgepumpt werden kann und dass Schulen und Lehrerinnen kreative Lösungen werden suchen müssen. Aber was ist denn der Ist-Zustand? Im Bereich der öffentlichen Volksschulen, in denen die kommunalen Schulträger Arbeitgeber sind, besteht mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Art. 60 ArGV1 heute kein Anspruch auf bezahlte Stillzeit. Den Schulträgern wird jedoch in ständiger Auskunftspraxis empfohlen, nach einer für alle involvierten Parteien befriedigenden Lösung zu suchen, zumal es sich in den meisten Fällen um die Regelung einer zeitlich kurz bemessenen Sondersituation handelt. Ich möchte nun kurz ausführen, warum es relevante Gründe gibt, auf diesen Zusatz einzutreten und diesen oder einen leicht abgeänderten Nachtrag gutzuheissen.

Grundsätzlich steht es ausser Frage, dass Stillen die beste Art der Ernährung für Babys ist, und, entschuldigung, auch für Lehrerinnenbabys. Wie planen Lehrerinnen ihren Mutterschaftsurlaub und ihren Wiedereinstieg in den Beruf? Viele verschieben ihren Wiedereinstieg um einige Monate und/oder reduzieren ihren Lehrauftrag, sodass es mit den Stillzeiten irgendwie aufgeht. Mir wurde damals von einem Schulrat nahegelegt, zuerst noch meine Familienplanung abzuschliessen, bevor ich zurückkehre in den Schuldienst. Aus heutiger Sicht eine äusserst kurzsichtige Haltung. Den gut ausgebildeten Lehrerinnen sollten Rahmenbedingungen geboten werden, die es ihnen ermöglichen, auch mit Baby möglichst mit hohem Pensum berufstätig zu bleiben. Es ist deshalb nicht korrekt, wenn sich eine Lehrerin auf den Goodwill des Arbeitgebers verlassen muss. Die vorberatende Kommission findet, dass die heutige Regelung genügt. Mit dieser Haltung schiebt die Kommission die Umsetzung den Schulträgern zu, welche meist mehr hilflos als kreativ nach Lösungen suchen. Die Regierung hält in ihrem Vorschlag fest, dass das Stillen ausserhalb des Arbeitsfelds Unterricht stattfinden soll. Für solche Personen, welche nicht fachkundig sind, d.h. nicht wirklich den Berufsauftrag der Lehrperson kennen: Das heisst eigentlich, dass dann nur gehetzt in der Pause abgepumpt werden darf. Idealerweise heisst es für die Praxis, dass die Flexibilisierung der Arbeitsfelder zum Zug kommen müsste. Eine Lehrerin, die 100 Prozent arbeiten würde, momentan der Traum von vielen Schulträgern, hat nach eidgenössischer Verordnung Anrecht auf rund vier Wochenlektionen bezahltes Stillen. Dies ist relevant und muss mit einer Umlagerung der Wochenlektionen vom Arbeitsfeld Unterricht in das Arbeitsfeld Lehrperson erfolgen. Leider wird der Berufsauftrag aber nur selten flexibilisiert in der Praxis. Zum Glück wird der im Moment gerade evaluiert. Im Moment ist die Evaluation im Gange.

Eine wichtige Aussage ist, dass es eine zeitlich kurz bemessene Sondersituation ist, sowohl für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmerinnen.

Zum Schluss noch dies: In Zeiten des Lehrpersonenmangels wird sich die eine oder andere Schulleitung oder die eine oder andere Behörde auch freiwillig überlegen müssen, wie man den Lehrerinnen den Wiedereinstieg möglichst mit vielen Stellenprozenten schmackhaft machen könnte. Die Anwendbarkeit der eidgenössischen Verordnung soll mit dem Nachtrag verbessert werden, oder auch mit dem geränderten Nachtrag der Mitte-EVP-Fraktion, und lässt den Schulträgern immer noch genügend Handlungsspielraum und Flexibilität.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Götte-Tübach (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Ich kann es kurzmachen und mich vollumfänglich meiner Vorrednerin anschliessen. Die SVP-Fraktion ist einstimmig wie die vorberatende Kommission gegen Eintreten auf diese Vorlage. Die entsprechende Begründung wurde bereits gesagt. Der Hauptgrund ist sicherlich jener, dass die Thematik bereits gesetzlich geregelt ist, und wir möchten auch hier keine weiteren Gesetze, wenn es die nicht wirklich braucht.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Abderhalden-Nesslau (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Die bezahlte Stillzeit ist bereits im Arbeitsgesetz geregelt. Gemäss Art. 60 Abs. 2 ArGV1 sind Arbeitgeber verpflichtet, Stillenden die für das Stillen notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. Seit der Gesetzesänderung von 2014 ist das Abpumpen von Milch dem Stillen ausdrücklich gleichgestellt worden, so der Wortlaut. Wir halten fest, dass das öffentliche Interesse an einem ungestörten Unterricht gewährleistet werden muss und somit das Stillen ausserhalb des Arbeitsfeldes Unterricht zu vollziehen ist.

Da dies bereits im Arbeitsgesetz verankert ist, sind wir der Meinung, dass mangels unmittelbarer Anwendbarkeit und der zeitlich kurz bemessenen Sondersituation dies individuell durch den Schulträger geregelt werden kann und soll. Dafür braucht es keine Änderungen im Volksschulgesetz oder anderweitige kantonale Rechtsgrundlagen.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
21.9.2022Wortmeldung

Surber-St.Gallen: beantragt im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.

Es geht darum, dass wir hier die Grundlage dafür schaffen, dass Lehrerinnen – hier kann man in der weiblichen Form sprechen – das Recht haben, auch während ihrer Arbeitszeit zu stillen, wenn sie aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren. Es ist eigentlich wie beim Nachtrag, den wir vorhin beraten haben. Es geht darum, dass wir eben der Realität hier ins Auge blicken. Die gesetzlichen Bestimmungen, die wir aktuell haben mit dem Mutterschaftsurlaub, bilden eben nicht die Realität ab. Mütter müssen bereits wieder arbeiten, gemäss ihrem Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, wenn sie noch in der Stillzeit sind. Dies bedeutet, sie können eigentlich nur nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zurück an den Arbeitsplatz kehren, wenn ihnen auch erlaubt wird, dort zu stillen. Wir haben die Situation, dass wir einen grossen Mangel an Lehrkräften haben. Wir haben zu wenig Lehrpersonen, zu wenige Lehrerinnen, und es muss unser grosses Anliegen sein, hier wirklich den Müttern, den Lehrerinnen, nach dem Mutterschaftsurlaub zu ermöglichen, wieder in den Beruf zurückzukehren.

Es wurde in der Kommission – ich gehe davon aus, ich verrate da kein Kommissionsgeheimnis – primär damit argumentiert, das sei auf Bundesebene geregelt. Jetzt ist es so, dass aber diese bundesgesetzlichen Bestimmungen, die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, auf die Lehrerinnen in diesem Bereich keine Anwendung finden. Wir haben deshalb keine gesetzliche Bestimmung auf Bundesebene, und deshalb braucht es diese Anpassung auf Kantonsebene. Deshalb müssen wir dieses Recht auf bezahlte Stillzeit in unserem kantonalen Gesetz verankern, und ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022
30.11.2022Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den XXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz mit 97:16 Stimmen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2022
28.11.2022Wortmeldung

Jäger-Vilters-Wangs, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2022
28.11.2022Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den XXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2022