Geschäft: Massvolle Entwicklung in Weilerzonen
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 41.22.01 |
Titel | Massvolle Entwicklung in Weilerzonen |
Art | KR Standesbegehren |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 19.4.2022 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 19.5.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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19.4.2022 | Gremium | Erstunterzeichner/-in - Die Mitte-EVP-Fraktion 2021/2024 | 2.6.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
15.6.2022 | Eintreten | 73 | Zustimmung | 31 | Ablehnung | 16 | |
15.6.2022 | Gutheissung | 73 | Zustimmung | 31 | Ablehnung | 16 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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15.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat heisst das Standesbegehren mit 73:31 Stimmen gut. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Struktur | Die Spezialdiskussion wird nicht benützt. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat tritt mit 73:31 Stimmen auf das Standesbegehren ein. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Regierungsrätin Hartmann: Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Die Standesinitiative zielt auf die Möglichkeit zur Schliessung vorhandener Baulücken in Weilerzonen, nicht mehr und nicht weniger. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulücken einzelne überbaubare Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen und in der Regel bereits erschlossen sind und vor allem auch eine geringe Fläche aufweisen. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts hat dieses eine Unterscheidung zwischen dem Begriff der Baulücke und demjenigen der grösseren unüberbauten Fläche im Siedlungsgebiet vorgenommen. Die Regierung unterstützt das Bestreben der Erstunterzeichnerin, mit dieser Standesinitiative Art. 18 PBG dahin gehend zu präzisieren bzw. zu ergänzen, dass Neubauten innerhalb von Weilerzonen zur Schliessung von Baulücken zulässig sein sollen. Mit der beantragten Änderung kann – entgegen der Auffassung von Benz-St.Gallen – einer angemessenen baulichen Entwicklung in Weilern unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbilds und der Charakteristik traditioneller Gebäude Rechnung getragen werden. Die Kriterien für die Bezeichnung eines Weilers im kantonalen Richtplan bzw. der Zuordnung eines Weilers in eine Weilerzone werden aber selbstverständlich nicht in Frage gestellt. Und auch durch die Mitwirkung des AREG im Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist sichergestellt, dass Neubauten in Weilerzonen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mitbeurteilt werden. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Surber-St.Gallen: Es wurde bereits sehr viel gesagt. Was mich etwas irritiert ist der Umstand, dass sämtliche Redner der befürwortenden Fraktionen ausgeführt haben, es gehe um die Schliessung von Baulücken. Auch das zuständige Departement bzw. die Regierung führt in ihrem Antrag aus, dass es um die Schliessung von Baulücken in Weilerzonen gehe. Laut Standesbegehren sollen aber auch Bauten in Weilerzonen möglich sein, namentlich zur Schliessung von Baulücken. Es heisst also nicht einfach nur, dass Baulücken in Weilerzonen geschlossen werden können. Ich möchte darum bitten – wir können ja davon ausgehen, dass Sie dieses Standesbegehren überweisen –, dass es tatsächlich darum geht, was Sie heute gesagt haben, nämlich um die Schliessung von Baulücken, und nicht noch um sehr viel mehr. Ich bitte Sie also, sich an Ihre heutigen Ausführungen zu halten. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Monstein-St.Gallen (im Namen der GLP): Auf das Standesbegehren ist nicht einzutreten. Wir haben uns in den vergangenen zwei Sessionen bereits ausführlich über die Weilerzonen unterhalten. Entgegen der Position von uns Grünliberalen hat sich eine Mehrheit für Art. 20 Abs. 3 ausgesprochen, wonach Neubauten gemäss kantonalem Recht zulässig sein sollen, wenn sie nicht zu einer Ausdehnung des überbauten Gebiets führen. Die Regierung sowie wir Grünliberalen haben vergeblich auf die Bundesrechtswidrigkeit dieses neuen Absatzes hingewiesen. Vor diesem Hintergrund könnte eine Präzisierung bzw. Ergänzung von Art. 18 RPG sinnvoll erscheinen. Dennoch lehnen wir das Standesbegehren deutlich ab. Es gilt weiterhin ein Wachstum der Weilerzonen zu verhindern und so der fortschreitenden Zersiedelung entgegenzutreten. Die Weilerzone ist eine klar definierte Nichtbauzone. Diese Trennung gilt es nicht zu verwässern. Sie ist der Grundstein des Raumplanungsgesetzes, welches vom Volk auch klar angenommen wurde. Jeder Neubau auf einer bestehenden Freifläche innerhalb einer Weilerzone würde aber unvermeidlich zu einer Ausdehnung des überbauten Gebietes führen. Die Verdichtung, die wir Grünliberalen als Partei grundsätzlich unterstützen, ist in Weilerzonen am falschen Ort angesetzt und würde diese locker bebauten Kleinstsiedlungen bedrohen. Weiter möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Ständerat am vergangenen Donnerstag, also vor genau fünf Tagen, die Debatte über das neue Raumplanungsgesetz begonnen hat. Die Debatte dreht sich insbesondere um das Bauen ausserhalb von Bauzonen und die Frage, wie stark das Raumplanungsgesetz in die Hoheit der Kantone eingreifen soll. Dies liegt auch an der bereits eingereichten und politisch breit abgestützten Landschaftsinitiative, welche die Zahl der Gebäude und besiedelten Fläche ausserhalb der Bauzonen auf dem heutigen Stand einfrieren möchte. Der Gegenvorschlag des Ständerates wird übrigens voraussichtlich drei Massnahmen beinhalten, unter anderem die Pflicht, dass Kantone in ihren Richtplänen festlegen müssen, wie das Stabilisierungsziel erreicht werden soll, sowie Sanktionen, falls dieses Ziel nicht erreicht würde. Nun, was will ich mit meinem Exkurs aufzeigen? In Bundesbern ist das Thema nicht nur traktandiert, sondern es wird bereits beraten. Die Probleme, Interessen und auch Argumente liegen auf dem Tisch. Die Mitteparteien, vertreten durch einen unserer zwei Ständeräte, wären unserer Meinung nach besser beraten, wenn sie das Anliegen, wenn überhaupt, in die laufende Debatte in Bundesbern einbringen würden. Die Standesinitiative hingegen liegt politisch wie inhaltlich quer in der Landschaft und wir lehnen sie daher entschieden ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Toldo-Sevelen (im Namen der FDP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Die Diskussionen rund um die baulichen Tätigkeiten bzw. Entwicklungen in Weilerzonen haben aufgezeigt, dass diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen und Interpretationen von aktuellem Recht bestehen. Im Sinne unserer Auslegung und der Rechtssicherheit begrüsst die FDP daher diese Standesinitiative. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Blumer-Gossau (im Namen der SP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist nicht einzutreten. Ich beginne mit einer Vorbemerkung: Ich bin erstaunt, dass wir jetzt über dieses Standesbegehren diskutieren, denn die Vorstösse aus dem Bau- und Umweltdepartement sind gemäss Tagesordnung am Ende vor den Schlussabstimmungen vorgesehen. Ich habe keine Erklärung für diese Umstellung der Traktandenliste. Es ist erstaunlich, dass sowohl im Standesbegehren der Mitte-EVP-Fraktion als auch im Antrag der Regierung plötzlich die Rede von Baulücken ist, von dieser Präzisierung oder wie es im Titel heisst, «Massvolle Entwicklung». Ich denke an die Diskussion bezüglich Weilerzonen zurück, die wir bei der Beratung des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) geführt haben: Da war die Präzisierung, dass ausschliesslich in Baulücken gebaut werden können soll, nicht einmal enthalten. Im PBG haben wir jetzt die ganze Weilerzone als mögliches Baugebiet festgeschrieben. Insofern ist diese Präzisierung ja erfreulich, dennoch geht es uns wie der GRÜNE-Fraktion: Wir wollen keine Verdichtung der Weilerzonen, auch nicht bei den Baulücken. Wir wollen diese Trennung zwischen Bauzonen und anderen Zonen nicht aufweichen und die Weilerzonen sind unseres Erachtens ganz klar als keine Bauzonen zu belassen. Darum sind wir gegen dieses Standesbegehren. Wir wollen, dass die Weiler so erhalten bleiben, wie sie jetzt sind, und nicht weiterbebaut und damit verdichtet werden. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist nicht einzutreten. Es ist klar, die vom Kantonsrat im II. Nachtrag zum PBG angenommene Regelung, dass Neubauten in Weilerzonen zulässig sind, ist bundesrechtswidrig. Das Standesbegehren der Mitte-EVP-Fraktion ist deshalb folgerichtig. Wenn wir das Bundesrecht anpassen, dann wird unsere Bestimmung wieder rechtmässig. Rechtlich erreichen wir so Kongruenz zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht. Inhaltlich bleibt der Vorstoss falsch: Die scharfe Grenze zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet wird mit diesem Standesbegehren verwischt. Wenn Neubauten in Weilerzonen sogenannte Baulücken schliessen, dann wird der Weiler verdichtet und der Reiz des Weilers geht verloren. Ich bin kürzlich mit dem Velo durch die Kleinsiedlung «Unterhegi» im Kanton Thurgau gefahren, da ist eindrücklich zu sehen, wie das wirkt, wenn moderne Bauten neben traditionellen Häusern stehen. Der Charakter einer solchen Siedlung geht dabei verloren. Mich persönlich machen solche Entwicklungen traurig. Das ist natürlich Geschmackssache. Auch sind nicht alle bestehenden Weiler malerisch. Tatsache ist aber, dass mit der Verdichtung von Weilern das Gefühl von Enge zunehmen wird. Die oft extensive Bebauung mit vielen Grünflächen lässt atmen. Es ist ein Teil unserer Landschaftsqualität. Die Gemeinde Fläsch im Kanton Graubünden hat vor Jahren den Wakkerpreis gewonnen, mit der Begründung, dass die Gemeinde im Ortsinnern nach wie vor viele Grünflächen aufweist. So gibt es etwa Obstgärten, Weinanbau oder eine Wiese mit Schafen. Dadurch hat der Ort sehr viel gewonnen. Wir Grünen wollen keine Verdichtung von Weilern. Die Verdichtung muss in den grossen Ortschaften stattfinden, nicht in kleinen Siedlungen ausserorts. Wir lehnen das Standesbegehren ab. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Gull-Flums (im Namen der SVP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Wir unterstützen die Gutheissung dieses Standesbegehrens. Eine massvolle Entwicklung in Weilerzonen zur Schliessung von Baulücken soll auf der Basis einer entsprechenden Präzisierung von Art. 18 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) wieder möglich sein. Mit den heutigen Gesetzgebungen im Bau- und im Raumplanungsbereich gibt es bereits viele Einschränkungen, wo überall nicht oder nur eingeschränkt gebaut werden kann. So macht es wenig Sinn, auch ein Bauverbot auf Baulücken in Weilerzonen zu erlassen. Mit einer entsprechenden Präzisierung von Art. 18 RPG werden die hohen Hürden bezüglich Erhaltung des Ortsbilds und der Charakteristik traditioneller Gebäude nicht tangiert, geschweige denn aufgeweicht und auch die Bewilligungspraxis durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) als Zustimmungsinstanz bleibt bestehen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Gmür-Bütschwil-Ganterschwil (im Namen der Mitte-EVP-Fraktion): Auf das Standesbegehren ist einzutreten. Das Raumplanungsrecht des Bundes sieht grundsätzlich eine Trennung von Bauland und Nichtbauland vor und unterteilt das Land dementsprechend in Bauland und Landwirtschaftsland sowie Schutzzonen. Der Bund gibt den Kantonen aber die Kompetenz, diese bundesrechtlichen Zonengrundtypen weiter zu verfeinern und zu ergänzen. Insbesondere können für bestehende Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen ausgeschieden werden, eben Weilerzonen. Der Kanton St.Gallen hat von dieser Kompetenz, wie Sie wissen, Gebrauch gemacht, Weilerzonen in Art. 20 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) gesetzlich verankert und im kantonalen Richtplan zahlreiche Weilerzonen ausgeschieden. Das Bundesrecht verbietet eine Bautätigkeit in Weilerzonen nicht explizit, regelt aber auch nicht, welche bauliche Tätigkeit in Weilerzonen zulässig ist. Das Bundesrecht soll daher mit dem vorliegenden Standesbegehren entsprechend präzisiert werden. Dabei reden wir – um es etwas plakativ auszudrücken – nicht davon, bestehende Kleinsiedlungen mit Hochhäusern zu überziehen, sondern Weilerzonen dort, wo es Sinn macht, massvoll zu ergänzen. Der Richtplan des Kantons St.Gallen sieht vor, dass Weilerzonen ausgeschieden werden können, wenn eine Siedlung eine klare räumliche Zäsur zur Bauzone der nächsten Siedlung aufweist und eine Baugruppe darstellt, die als geschlossene Einheit in Erscheinung tritt. Eine bauliche Ergänzung der Weilerzonen kommt somit nur innerhalb dieser geschlossenen Einheit in Frage und führt somit auch nicht zu einer Zersiedelung des Landes. Insbesondere sollen also Baulücken innerhalb von Weilerzonen geschlossen werden können. Das Standesbegehren stellt die konsequente Fortführung der Haltung dar, welche die Mitte-EVP-Fraktion bereits im Rahmen der ersten Lesung im Zusammenhang mit den Weilerzonen bzw. der Anpassung von Art. 20 PBG eingenommen hatte. Das Standesbegehren stellt im Übrigen ein Bedürfnis nicht nur in unserem Kanton dar, sondern auch in vielen anderen Kantonen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |
15.6.2022 | Wortmeldung | Schöb-Thal, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Gutheissung des Standesbegehrens. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |