Geschäft: Fehlt dem Kanton St.Gallen ein rechtlich einwandfreies Amtsenthebungsverfahren?
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.21.119 |
Titel | Fehlt dem Kanton St.Gallen ein rechtlich einwandfreies Amtsenthebungsverfahren? |
Art | KR Interpellation |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Staatskanzlei |
Eröffnung | 1.12.2021 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 30.3.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.12.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Louis-Nesslau | 21.11.2024 |
1.12.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Gschwend-Altstätten | 21.11.2024 |
1.12.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Simmler-St.Gallen | 21.11.2024 |
1.12.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Stöckling-Rapperswil-Jona | 21.11.2024 |
1.12.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Suter-Rapperswil-Jona | 21.11.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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13.6.2022 | Wortmeldung | Suter-Rapperswil-Jona: Die Interpellantinnen und die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung zufrieden. Die Frage, ob der Kanton St.Gallen über die nötigen rechtlichen Grundlagen verfügt für ein einwandfreies Amtsenthebungsverfahren, ist, wie Fälle in anderen Kantonen, aber auch bei uns im Kanton St.Gallen gezeigt haben, ebenso brisant wie bedeutsam. Dabei können die – glücklicherweise hypothetischen – Anwendungsfälle ganz unterschiedlich geartet sein: Beispielsweise ein Regierungsmitglied, das beim Subventionsbetrug hilft, das Mitarbeitende mobbt oder das gar einen Kontrahenten aus dem Leben befördert. Oder ein anderes Regierungsmitglied, das seine Amtspflichten vernachlässigt, indem es kaum zur Arbeit erscheint oder – fast noch schlimmer – Aufträge des Kantonsrates nicht erfüllt. Oder vielleicht ein Richter, der wiederholt gegen Ausstandsvorschriften verstösst. Hinzu kommen gesundheitliche Themen: Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung, einer Demenz oder einer Suchtproblematik. Die Regierung zeigt auf, dass wir bei disziplinarischen Verfehlungen über die nötigen rechtlichen Grundlagen verfügen, um ein gewähltes Behördenmitglied aus dem Amt zu entlassen. Die Hürden sind hier nicht einmal besonders hoch. So braucht es – bei Zuständigkeit des Kantonsrates – kein qualifiziertes Mehr im Rat, und nebst vorsätzlichem Fehlverhalten kann auch bereits Fahrlässigkeit genügen, um eine Regierungsrätin oder einen Kantonsrichter aus dem Amt zu entlassen. Schwieriger hingegen ist der Fall bei einer Amtsunfähigkeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen. Hier ist lediglich der Fall geregelt, in dem das gesundheitliche Problem so weit geht, dass es zum Verlust der Stimmfähigkeit führt und damit ganz grundsätzlich zur Fähigkeit, ein gewähltes Amt auszuüben. Beispiele sind eine schwere Demenz oder eine schwere Schädigung der kognitiven Fähigkeiten infolge eines Unfalls. Nur unzureichend geregelt sind hingegen die viel häufigeren Fälle unterhalb der Stimmunfähigkeitsschwelle, die aber auch dazu führen, dass das Amt auf lange Dauer nicht mehr angemessen ausgeübt werden kann. Hier gibt die Regierung zur Antwort, dass eine Lösung im Einzelfall zu suchen sei. Diese Antwort ist doch sehr vage und letztlich wenig zielführend. Ebenso wenig zielführend ist der Hinweis, dass auch bei gewählten Behördenmitgliedern die Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit nach zwei Jahren endet. Dass die höchsten Ämter in unserem Kanton – bei fortlaufender Lohnzahlung – jahrelang verwaist sein können, ist keine Perspektive, die einfach hingenommen werden kann. Die Ausführungen der Regierung bieten eine willkommene und aufschlussreiche Auslegeordnung in Bezug auf die aktuelle rechtliche Situation. Was fehlt, sind eine Perspektive, wie die rechtlichen Lücken geschlossen werden können, sowie der Blick über die Kantonsgrenzen hinaus. Hier wird die Regierung nachbessern müssen. | Session des Kantonsrates vom 13. bis 15. Juni 2022 |