Geschäft: Visitation von Privatschulen und die Beurteilung von Schülerinnen und Schülern
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.21.110 |
Titel | Visitation von Privatschulen und die Beurteilung von Schülerinnen und Schülern |
Art | KR Interpellation |
Thema | Erziehung, Bildung, Kultur |
Federführung | Bildungsdepartement |
Eröffnung | 29.11.2021 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 24.3.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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29.11.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Etterlin-Rorschach | 6.8.2024 |
29.11.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Hauser-Sargans | 9.12.2024 |
29.11.2021 | Person | Erstunterzeichner/-in - Baumgartner-Flawil | 5.8.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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21.9.2022 | Wortmeldung | Baumgartner-Flawil (im Namen von Baumgartner-Flawil / Hauser-Sargans / Etterlin-Rorschach): Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden. Mein Votum bezieht sich ausschliesslich auf diese Interpellation. Die Ereignisse in Uznach haben uns veranlasst, bezüglich der Visitation von Privatschulen separate Vorstösse einzureichen. Gemäss dem Bericht 40.22.01 «Perspektiven der Volksschule 2030» der Regierung besuchen von den total 59'000 Schülerinnen und Schülern im Kanton St.Gallen lediglich 2,79 Prozent eine Privatschule. Der Unterricht wird in 30 Privatschulen erteilt. Der Bildungsrat erteilt nach vorgegebenen Kriterien einer Privatschule die Bewilligung, diese Schule auch zu führen. Die Visitation erfolgt jährlich durch das Amt für Volksschule mit einer Berichterstattung an den Bildungsrat. Es werden leider keine Aussagen gemacht, wie genau und nach welchen Schwerpunkten die Abteilung Aufsicht und Schulqualität die Visitation durchführt. Transparenz wäre auch hier angezeigt. Bei festgestellten Mängeln und Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen kann der Bildungsrat gemäss Art. 119 des Volksschulgesetzes eine Bewilligung entziehen. Der Unterricht muss gleichwertig, aber nicht gleichartig erteilt werden und die Methodenfreiheit ist wie in der Volksschule garantiert. Die Reglemente über die Beurteilung wie auch Promotion und den Übertritt gelten für Privatschulen leider nicht – eigentlich ein Mangelpunkt in der Sache. Schwierigkeiten treten erst beim Übertritt von einer Privatschule in eine öffentliche Volksschule auf. Zugegeben, das ist eher selten der Fall, aber es kommt vor. Der öffentliche Schulträger kann bei einem anstehenden Übertritt in die Volksschule eine adäquate Beurteilung von einer Privatschule verlangen. Leider geht aus der Antwort der Regierung nicht hervor, nach welchen Grundsätzen und Kriterien eine solche Beurteilung aussehen muss, um ein umfassendes Bild über die übergetretenen Schülerinnen oder Schüler zu erhalten. Zudem geht aus der Antwort der Regierung hervor, dass ein möglicher Übertritt rechtzeitig angezeigt werden muss. Leider kann nach der Antwort der Regierung ein schulpsychologisches Gutachten durch die Privatschule nicht verlangt werden, obwohl bei einem möglichen Übertritt mit einer abschliessenden Einschulung in die öffentliche Volksschule für den Schüler und die Schülerin wertvolle Zeit vergeht. Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung zum heutigen Zeitpunkt teilweise zufrieden und fordern, dass bei einer möglichen anstehenden Revision des Volksschulgesetzes in Bezug auf Visitation, Beurteilung und Übertritt die Diskrepanz zur Volksschule verringert wird. | Session des Kantonsrates vom 19. bis 21. September 2022 |