Geschäft: XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Einbezug des Kantonsrates beim Erlass von Verordnungsrecht)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.21.07 |
Titel | XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Einbezug des Kantonsrates beim Erlass von Verordnungsrecht) |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Staatskanzlei |
Eröffnung | 1.7.2021 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 9.8.2023 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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5.7.2021 | Botschaft | Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 29. Juni 2021 | |
21.9.2021 | Allgemein | Kommissionsbestellung des Präsidiums vom 20. September 2021 | |
30.11.2021 | Antrag | Antrag SVP-Fraktion zu Art. 5 Abs. 1bis vom 29. November 2021 | |
15.2.2022 | Antrag | Antrag der Redaktionskommission vom 14. Februar 2022 | |
24.2.2022 | Erlass | Referendumsvorlage vom 15. Februar 2022 | |
25.5.2022 | Protokoll | Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 22. Oktober 2021 | |
25.5.2022 | Protokollauszug | Feststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 26. April 2022 | |
23.6.2022 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht am 22. Juni 2022 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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16.9.2021 | Gremium | Beteiligung - 22.21.07 / 22.21.08 / 22.21.09 voKo XIV., XV., XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
1.12.2021 | Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 5 Abs. 1bis | 30 | Zustimmung | 76 | Ablehnung | 14 | |
1.12.2021 | Antrag Bruss-Diepoldsau zu Art. 5 Abs. 1bis Satz 2 | 19 | Zustimmung | 90 | Ablehnung | 11 | |
15.2.2022 | Schlussabstimmung | 111 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 9 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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15.2.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat erlässt den XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Einbezug des Kantonsrates beim Erlass von Verordnungsrecht) mit 111:0 Stimmen in der Schlussabstimmung. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Beschluss | Der Kantonsrat tritt auf den XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Einbezug des Kantonsrates beim Erlass von Verordnungsrecht) in zweiter Lesung ein. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
14.2.2022 | Wortmeldung | Egger-Oberuzwil, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die drei Geschäfte in zweiter Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 14. und 15. Februar 2022 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 | |
1.12.2021 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag Bruss-Diepoldsau mit 90:19 Stimmen ab. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Bruss-Diepoldsau beantragt, Art. 5 Abs. 1bis wie folgt zu ergänzen: «Das Parlament kann die Verordnung mittels Veto stoppen.» Ich möchte zu Art. 5 Abs. 1bis möchte ich einen spontanen Antrag stellen. Ich bin erstaunt, wie undemokratisch unser Parlament aufgestellt ist, über das blinde Vertrauen, das hier an den Tag gelegt wird und das viele Juristenfutter, das hier produziert wird. Ich stelle somit den Antrag, Art. 5 Abs. 1bis zu ergänzen: «Das Parlament kann die Verordnung mittels Veto stoppen.» Dann können Sie jetzt Ihr Demokratieverständnis einmal darlegen. Wir sind hier in der Schweiz, das Land mit der grössten Demokratie. Ich bitte Sie, diese auch zu pflegen. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 | |
1.12.2021 | Beschluss | Der Kantonsrat lehnt den Antrag der SVP-Fraktion mit 76:30 Stimmen ab. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Egger-Oberuzwil, Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission lehnte der Antrag der SVP-Fraktion mit 8:7 Stimmen ab. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen zu Schwager-St.Gallen: Die Antwort auf Ihre Frage, werde ich ihm persönlich geben, nicht das die anderen Juristinnen und Juristen dann enttäuscht sind, wenn ich sage, es sei nicht so schlimm, wenn wir weniger Arbeit haben. Zudem, wenn ich gesagt habe, wir wollen klare Bestimmungen, dann war ich mir bewusst, dass auch diese noch gewissen Interpretationsspielraum lassen. Hier geht es durchaus auch um die Frage des Vertrauens. Es mag sein, dass man in den ersten vier bis acht Jahren noch ein recht grosses Vertrauen hat. Irgendwann kommt die Ernüchterung dazu, dass man sich sagt, es ist besser, was wir selber in der Hand behalten und entscheiden, als allzu viel Vertrauen zu haben. Das Grundproblem liegt aber in der Frage, wenn Sie das so verabschieden, dann bleibt es so, aber wir erfahren ja dann im Bericht nicht, warum die Regierung keine Botschaft vorlegt und sagt, das etwas zwar in die Verordnung kommen würde, aber es ist ja nicht eine so wichtige Frage, deshalb legen wir sie Ihnen nicht vor. Wir erfahren es ja erst mit dem Erlass der Verordnung, und dann kann jeder selber beurteilen, ob das nebensächliche oder wichtige Fragen sind. Letztlich unterstützen Sie nicht die SVP-Fraktion, wenn Sie zustimmen, sondern Sie stärken das Parlament. Wenn Sie das nicht wollen, dann bleiben Sie schwach, wie wir es sind. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Schwager-St.Gallen zu Güntzel-St.Gallen: Ich glaube, wenn es in diesem Rat eine Berufsgruppe gibt, die gut vertreten ist, dann sind es die Juristinnen und Juristen. Können Sie mir erklären, was denn der Zweck Ihres Berufsstandes ist, wenn wir keine Gesetze mehr haben, die man nicht auslegen kann? Sie arbeiten hier an der Abschaffung des eigenen Berufsstands. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Stöckling-Rapperswil-Jona (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Es geht nicht darum, hier eine Auslegungsfrage zu regeln. Es geht darum, das Verordnungsveto auf dem Hinterweg einzuführen. Wir bestimmen hier nämlich, ob wir ausnahmslos jede Verordnung durchwinken möchten, oder ob wir wirklich nur diejenigen Verordnungen von erheblicher Bedeutung sehen möchten, die die vorberatenden Kommissionen auch interessieren dürfte. Hier entscheiden wir nicht über eine Auslegung, sondern über alles oder nur das Wichtigste. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Die Regierung unseres Kantons besteht genauso aus Personen, welche vom Volk gewählt wurden, wie auch der Rat selbst. Somit sind alle Personen legitimiert und sogar verpflichtet, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Im Kanton St.Gallen gilt gestützt auf Art. 55 der Kantonsverfassung ein pragmatischer Ansatz in Anerkennung, dass eine starre, funktionale Trennung nicht der Praxiswirklichkeit entspricht und eine Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen effizient und wirksam ist. Dieses System mit den drei Gewalten ist wohl richtig und demokratisch. Es ist auch richtig, dass bei Beratungen von Entwürfen mit Gesetzesrang im Kantonsrat im Rahmen der Botschaft die Grundzüge des angedachten Verordnungsrechtes bekannt sind, wenn diese von erheblicher Bedeutung sind – aber nur dann. Es ist für mich scheinheilig , wenn in der Begründung ausgeführt wird, dass es zu Auslegungsfragen kommen würde. In jeder Sessionen verabschieden wir Gesetze, welche dann von Gerichten ausgelegt werden müssen. Wir kennen das beispielhaft beim neuen Planungs- und Baugesetz, welches bereits nach drei Jahren wieder überarbeitet werden muss. Notabene waren dort die Grundzüge der Verordnung bereits bekannt und es war auch richtig so. Das ist aber unser demokratisches System. Ich traue der Regierung zu, dass sie sehr wohl beurteilen kann, welcher Gesetzgebungsprozess von erheblicher Bedeutung ist, und wann die Grundzüge einer dazugehörenden Verordnung für die Beratungen im Parlament vonnöten ist. Zudem besteht, wie unser Staatssekretär van Spyk an der vorberatenden Kommission erläuterte, bereits heute die Möglichkeit, dass die zuständigen Kommissionen wichtige Verordnungsregelungen zur Konsultation einfordern können. Zudem hat das Parlament beim Erlass des Gesetzes selbst in der Hand, den Handlungsspielraum spezifisch einzugrenzen oder auszudehnen. Ich erachte die vorgeschlagene Änderung aus Überreglementierung. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Die Regierung verwendet in ihrem Formulierungsvorschlag, anders als es ursprünglich in der Motion ausgeführt wurde, den Terminus «erheblich Bedeutung», um das Kriterium für eine Vorlage des zugedachten Verordnungsrechts auch zu definieren. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wird auf das allgemeine Verwaltungsrecht verwiesen. Es ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass mit diesem Vorgehen eine gewisse Unsicherheit verbunden bleibt, aber letztlich ist dieser Interpretationsspielraum durchaus beabsichtigt. Er verpflichtet die Regierung hingegen auch, die Absichten des Kantonsrates, die mit einer Vorlage verbunden sind, auch zu antizipieren. Dieser Vertrauensvorschuss ist durchaus angezeigt, sollte aber nicht in Anlehnung an ein Zitat von Michel Jung erfolgen: «Vertrauen besticht, Kontrolle nicht.» Sondern es sollte sich letztlich auch an der Intention des Gesetzgebers orientieren. Sollte die Regierung diese Vorgabe tatsächlich vergessen, bleibt für die Kommission immer noch die Möglichkeit, eine Verordnung entsprechend nachzuverlangen oder die Regierung mit einer Nachtragsbotschaft entsprechend zu beauftragen. In diesem Sinne denke ich, dass der Kantonsrat bzw. die Kommissionen entsprechend genügend Möglichkeit haben, diesen Interpretationsspielraum so zu gestalten, dass letztlich auch die Vorgaben des Kantonsrates im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erfüllt bleiben. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Art. 5 (Artikeltitel). Güntzel-St.Gallen beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 5 Abs. 1bis wie folgt zu formulieren: «Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Vorordnungsrechts.» Wir möchten hier die Verwässerung, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist, streichen bzw. wir beantragen Ihnen, dass alle Verordnungsgrundzüge in den Botschaften der entsprechenden Gesetze mit zu informieren sind. Dies aus folgenden Gründen: Wir wollen klare, einfache Bestimmungen. Es nicht so klar und einfach, wenn wir uns beschränken. Wenn sich die Regierung mit den Vorgaben auseinandersetzt, benötigen sie länger um zu analysieren, ob das jetzt wichtig oder nicht wichtig ist, als was sie in der Botschaft dazu schreiben müssen. Ich zitiere aus der Botschaft S. 8/9: «Der unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Bedeutung muss im Einzelfall ausgelegt werden. Grundsätzlich wird dann von einer erheblichen Bedeutung auszugehen sein, wenn insbesondere eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Regelung ist von allgemeinem oder öffentlichem Interesse (nennen Sie mir eine Bestimmung in einer Verordnung, die nicht von allgemeinem Interesse ist); b) Sie betrifft eine Vielzahl von Personen (letztlich betrifft praktisch jede Bestimmung alle Leute); c) Sie regelt eine hohe Anzahl an Sachverhalten; d) Beim Erlass der Regelung besteht ein beträchtlicher Ermessens- bzw. Regelungsspielraum; f) Sie greift in Grundrechtpositionen ein; g) Die Akzeptanz der Regelung ist bei den betroffenen bzw. den Stimmberechtigten oder im Kantonsrat umstritten (das stellt man erst später in der Praxis fest und nicht vor dem Erlass).» Wenn Sie eine einfache Lösung wollen, die nicht zu einem massiven Mehraufwand wird. Wie in der vorberatenden Kommission, dass wir uns noch an zusätzlichen Sitzungstagen mit dem Verordnungsentwurf befassen müssen.) Der Verordnungsentwurf zeigt uns auch auf, wo die Regierung teils ohne klare Kompetenzdelegation im Gesetz weiteren Legiferierungsraum sieht, dann kann man das in der vorberatenden Kommission entsprechend entweder ins Gesetz aufnehmen oder so klar festlegen, dass es keiner Präzisierung bedarf. Ich danke für Ihre Unterstützung, und zwar nicht um der Regierung mehr Arbeit zu erteilen, sondern für weniger Diskussionen darum, was sie uns vorlegen muss. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die Vorlage fest. Die Diskussion zum Eintreten ist erschöpft. Eintreten wird nicht bestritten. Ich stelle fest, dass sie auf die Vorlage zum XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz eingetreten sind. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Schwager-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich spreche zu allen drei Nachträgen. XIV. Nachtrag: Wir sind für Eintreten und werden dem Antrag auch in dieser Form, wie er von der Regierung vorgeschlagen wurde, zustimmen. Wir sind ebenfalls der Meinung, dass es nur um Verordnungen gehen soll, die von erheblicher Bedeutung sind, dass man uns diese in den entsprechenden Kommissionen vorlegt mit der Möglichkeit dann aus der Ratsmitte oder aus der Mitte der Kommission nachzufragen und sich entsprechende Entwürfe vorlegen zulassen. XV. Nachtrag: Im Gegensatz zu den Motionären sind wir der Auffassung, dass es für die Mitglieder der Regierung keine Maulkörbe braucht. Es soll der Regierung frei stehen, über die Vorgeschichte einer Vorlage zu berichten und zu erläutern, wie die entsprechenden Entscheide zustande gekommen sind. Wenn es darum gehen müsste, einzelne Mitglieder einer Regierung entsprechend in Mehrheitsentscheide in einem Parlament einzubinden, dann hätte die SVP-Fraktion auf Bundesebene Weissgott ausreichend Arbeit. Wir werden nicht auf den XV. Nachtrag nicht eintreten. XVI. Nachtrag: Wir sind für Eintreten. Wir sehen keinen grossen Vorteil, wenn es nur zwölf oder wie vorgeschlagen, 18 Monate sein werden. Ich persönlich werde die liberalere Fassung von 18 Monaten unterstützen. Das Volk kann in einer Wahl diesen Punkt entsprechend auch berücksichtigen und die Kandidatur eines entsprechenden Mitglieds aus der Regierung, auch ablehnen, wenn es das Gefühl hat, die Zeitdauer sei zu lange. Überlassen wir diese Entscheidung dem Volk. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es ist wenig überraschend, dass die SVP-Fraktion für Eintreten auf alle drei Nachträge ist. Wir waren ja zum Teil Initianten oder zumindest Mitunterstützer aller drei Motionen. Ich stelle generell den Ausführungen voran, dass die Regierung den Auftrag erfüllt hat, aber grundsätzlich drei Mal defensiv oder minimalistisch. Man wollte sich so wenig wie möglich festlegen, darauf werde ich noch zurückkommen. Zur ersten Vorlage 22.21.07 zum XIV. Nachtrag: Wir begrüssen, dass der Kantonsrat beim Verordnungsrecht frühzeitig einbezogen wird. Das heisst nicht, dass der Kantonsrat die Verordnung erlassen könnte oder sogar abändern, aber er kann aufgrund dieser Informationen reagieren, nämlich zu materiellen Bestimmungen, die im Verordnungsentwurf fehlen, oder er formuliert das Gesetz so präzise, dass kein Delegationsspielraum mehr besteht, um das auf Verordnungsebene zu präzisieren oder zu ergänzen. Mit und ohne diese Änderung des Staatsverwaltungsgesetzes rufe ich aber alle Mitglieder dieses Rates auf, die Gesetze so präzise zu formulieren, dass kein Platz für materielle Bestimmungen in Verordnungen besteht. Da unterscheidet sich offenbar unsere Beurteilung zu meinem Vorredner aus der SP-Fraktion. Das Argument, so sei man (Regierung und Verwaltung) flexibler und rascher beim Reagieren – das ist richtig. Aber jegliche materielle Bestimmung, die nicht im Gesetz enthalten ist, ist dem Volksentscheid entzogen. Gegen Gesetze oder Gesetzesnachträge kann das Volk oder können wir das Referendum ergreifen. Gegen Verordnungen können wir das nicht. Wenn Sie sämtliche Verordnungen der letzten 15 Jahre durchsehen, die in dieser Zeit erlassen wurden – zugegebenermassen, das gab es auch früher, aber nicht in diesem Ausmass –, sind ganz wichtige materielle Bestimmungen mit der Begründung, man müsse schneller reagieren können, dem Volk entzogen worden – da stehen wir nicht dahinter. Zudem ist auch wichtig, Gesetze sollen so erlassen oder abgeändert werden, dass sie klar und verständlich sind. Deshalb sind wir hier für Eintreten, aber wenn es zur Spezialdiskussion kommt, werde ich noch einige Ausführungen zu unserem Antrag machen. Beim XV. Nachtrag, was die Haltung der Regierung zur Abstimmungsvorlage oder Parolen des Kantonsrates betrifft, sind wir der Meinung, dass sich nicht nur die Regierung, sondern auch die einzelnen Mitglieder daran halten müssen, deshalb ein zweiter Antrag zum XV. Nachtrag. Auch dazu werde ich noch etwas sagen, insbesondere weil in der Botschaft steht, es sei von Seiten Bundesgericht so gar nicht zugelassen. Beim XVI. Nachtrag zu den Doppelmandaten: Hier sind wir erfreut, dass der klare Entscheid der vorberatenden Kommission die Frist von 18 auf 12 Monate zu reduzieren, jetzt nicht mit einem roten Blatt bekämpft wird. Vielleicht auch unter der Überlegung, dass wer schon vom ersten Mandat gefordert bis überfordert ist, froh ist, wenn er nich zwei gleichzeitig machen muss. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Diese Thematik betrifft einen zentralen Aspekt der staatsrechtlich gebotenen Gewaltenteilung. In funktionaler Hinsicht werden die gesetzgebende, die ausführende und die richterliche Funktion, drei voneinander unabhängigen Staatesorganen übertragen. Korrekt ist es mit diesem Grundsatz, dass das Parlament die Gesetze erlässt, die Regierung die dazu gehörenden und auf diesem Gesetzen basierenden Verordnungen überprüft und die Gerichte die Gesetzmässigkeit rechtsprechen. Der Gesetzgeber ist gehalten, im besten Fall klare, generell abstrakte Normen und Gesetze zu erlassen. Die Regierung erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen, damit die Anwendung in der Praxis mit individuell konkreten Anwendungen auch funktionieren kann. Es gilt zu respektieren, dass die Regierung im Erlass der Verordnung die Rechtsetzungskompetenz als unabhängige Staatsgewalt hat. Auch beim Bund gibt es verschiedene Instrumente zur Mitwirkung beim Erlass von Verordnungsrecht. So gibt es bereits heute die Möglichkeit, dass die zuständigen Kommissionen wichtige Verordnungen und Regelungen zur Konsultation einfordern können. Zudem hat es das Parlament beim Erlass des Gesetzes selbst in der Hand, den Handlungsspielraum spezifisch einzugrenzen oder auszudehnen. Jedoch warnen wir hier ausdrücklich vor zu detaillierten Gesetzen, die nur schneller wieder revidiert werden müssten. Dass in ausgewählten Fällen und bei erheblicher Bedeutung das zugehörige Verordnungsrecht bereits bei den Beratungen dem Parlament zugeleitet wird, erachten wir aus durchaus richtig und in der Sache sinnvoll. Deshalb tragen wir die vorgeschlagene Anpassung der Formulierung und sind für Eintreten. XV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Die Regierung nimmt ihre Aufgabe bei der Kommunikation über Abstimmungserlasse korrekt wahr. Es gibt sehr seltene, bekannte Ausnahmefälle, wo sich die Regierung, notabene mit ausreichender Begründung, in abweichender Haltung entgegen der Beschlüsse des Kantonsrates vernehmen liess. Die Mitglieder der Regierung werde genauso wie die Mitglieder des Kantonsrates durch das Volk gewählt und sind gegenüber ihren Wählern legitimiert, wenn nicht sogar verpflichtet. Für die Mitglieder der Regierung gilt zudem das Kollegialitätsprinzip. Wir erachten es als zentral, dass sich die demokratisch gewählte Regierung eine eigene Meinung bildet und diese auch als gesamtes Gremium öffentlich vertreten darf und soll. Wir wollen keine Marionettenregierung, sondern eine Regierung, welche die Wertehaltung vertreten kann und selbstständige ihre Haltung kommunizieren darf, dies immer mit der nötigen Begründung. Es befremdet doch sehr, dass in einem solch demokratischen Belangen eine neue gesetzliche Bestimmung geschaffen werden soll. Wir sind klar der Auffassung, dass es wegen einzelnen vergangenen abweichenden Haltungen zwischen Regierung und Rat keine neue Gesetzesbestimmung braucht. Die SP-Fraktion bestreitet Eintreten auf diese Nachtrag. XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Der von der Regierung unterbreitete Vorschlag setzt die Motion entsprechend um. Sicher ist es sinnvoll, eine maximale Zeit für die Doppelmitgliedschaft der Bundesversammlung und der Regierung des Kantons St.Gallen zu beschränken. Doppelmandate auf kommunaler und eidgenössischer Ebene sollten grundsätzlich vermieden werden. Jedoch ist es wichtig, einen geordneten Übergang zu realisieren. Mittlerweile sind solche Doppelmandate vor allem auch in zeitlicher Hinsicht derart anspruchsvoll, dass dies maximal ein vorübergehender Zustand sein kann. Vom Volk gewählte Mitglieder sind sich ihrer Verantwortung gegenüber der Bevölkerung und ihrem Amt durchaus bewusst, und es ist wohl nicht erstrebenswert, ein solches Doppelmandat über längere Zeit auszuführen. Eine maximale Übergangszeit von zwölf Monaten erachten wir als genügend. Wir unterstützen den Vorschlag der vorberatenden Kommission zum Staatsverwaltungsgesetz. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Diese Vorlage umfasst die legistische Umsetzung der Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht», 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene», welche alle drei die Regelung des Verhältnisses von Legislative und Exekutive bzw. Präzisierungen im Bereich der Gewaltenteilung zum Gegenstand haben. Die Nachträge umfassen Aspekte der funktionellen und persönlichen Gewaltenteilung. Die Mitte EVP-Fraktion beantragt Eintreten auf alle drei Nachträge. Der XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz setzt die Motion 42.18.07 um. Der neue Absatz bzw. die neue Bestimmung sieht vor, dass die Regierung dem Kantonsrat mit der Vorlage für den Erlass mit Gesetzesrang im Rahmen der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungsrechts unterbreitet, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist. Wir sind mit dem entsprechenden Vorschlag der Regierung einverstanden. Ich werde mehr dazu in der Spezialdiskussion ausführen. Zum XIV. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz, das ist der Bereich der Abstimmungsempfehlung der Regierung bei kantonalen Abstimmungsvorlagen. Mit der Motion 42.18.21 wurde die Regierung eingeladen, dem Kantonsrat einen Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vorzulegen, der die Regierungskommunikation im Vorfeld kantonaler Volksabstimmungen regelt. Insgesamt ist dazu mitzuteilen, dass der Vorschlag des Motionstextes entsprechend gut umgesetzt wurde. Wir beantragen Ihnen auch hier entsprechendes Eintreten. Auch hierzu werde ich im Rahmen der Spezialdiskussion entsprechende Ausführungen tätigen. Der XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz, das ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Regierung und in der Bundesversammlung. Auch hier beantragt in Die Mitte-EVP-Fraktion entsprechend Eintreten, der Motionsauftrag wurde umgesetzt. Wir unterstützen hier die entsprechende Reduktion der massgeblichen Frist auf zwölf Monate. Auch hier werden im Rahmen der Spezialdiskussionsausführungen tätigen. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |
1.12.2021 | Wortmeldung | Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021 |