Geschäft: III. Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.21.06
TitelIII. Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
Thema
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung29.4.2021
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 27. April 2021
AllgemeinKommissionsbestellung des Präsidiums vom 7. Juni 2021
AntragAntrag der vorberatenden Kommission vom 2. Juli 2021
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 21. September 2021
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 29. November 2021
ErlassReferendumsvorlage vom 1. Dezember 2021
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 25. Januar 2022
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 2. Juli 2021
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 9. Februar 2022
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
1.12.2021Schlussabstimmung107Zustimmung0Ablehnung13
Statements
DatumTypWortlautSession
1.12.2021Beschluss

Der Kantonsrat erlässt III. Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge mit 107:0 Stimmen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021
29.11.2021Wortmeldung

Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021
29.11.2021Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den III. Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021
29.11.2021Wortmeldung

Benz-St.Gallen, Präsidentin der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2021
21.9.2021Wortmeldung

Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Martin-Gossau, Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Regierungsrätin Bucher: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich bedanke mich sehr für die wohlwollenden Voten zum Eintreten zu dieser Vorlage. Wir konnten den Gesetzgebungsprozess in der nötigen Eile, das wurde richtig gesagt, es besteht hier ein gewisser Druck aufgrund der Bundesvorgaben, gut über die Bühne bringen. Ich möchte mich an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit bedanken. Wir hatten auch wichtige Inputs Dank der Vertretung von den Gemeinden und auch Leuten, die an der Front arbeiten. Wir konnten wirklich sehr Wichtiges Lernen und auch hören, wie sich die Arbeit an der Front tatsächlich gestaltet und liessen das auch in den Gesetzgebungsprozess einfliessen. Ich denke, die politischen Gemeinden haben mit der Inkassohilfe eine sehr anspruchsvolle und wichtige Aufgabe. Es ist auch eine wichtige präventive Funktion, nicht nur zur Armutsbekämpfung oder zur Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit. Deshalb haben wir nun auch unterstützende Massnahmen vorgesehen, damit die politischen Gemeinden diese Inkassohilfe auch in der nötigen Qualität und Professionalität erbringen können. Wir werden für diesen unterstützenden Massnahmen die KOS beauftragen. Das ist einerseits der Erlass von Richtlinien, das ist aber auch die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und das ist auch der Aufbau eines Angebots für Beratung in Einzelfällen.

Des weiteren gibt es die Möglichkeit, dass man diese Richtlinien für allgemein verbindlich erklären könnte. Hier sind wir ebenfalls der Meinung, dass wir mit der Kommission eine gute Lösung gefunden haben. Schon vorhin wurde gesagt, wir lehnen uns an die Regelung im Sozialhilfegesetz an. Das ist eine Regelung, die sich bewährt hat.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mit der Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen soll eine gewisse Vereinheitlichung und Professionalisierung des Inkassohilfesystems erreicht werden. Im Kanton St.Gallen ist die Inkassohilfe im Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge und in der dazugehörenden Vollzugsverordnung geregelt. Vom Bundesrecht wird gefordert, dass die Kantone eine Fachstelle für die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung benennen. Entsprechend der bereits geltenden Zuständigkeitsordnung sieht der vorliegende Gesetzesnachtrag vor, dass die politischen Gemeinden für die Bezeichnung der Fachstellen zuständig sind.

Seitens GLP begrüssen wir diese Vereinheitlichung und Professionalierung der Inkassohilfe sehr und unterstützen die vorgeschlagenen Vorgehensweise der Regierung. Wir begrüssen ebenfalls die zur konkreten Umsetzung der Bundesverordnung und für die nötige Professionalisierung vorgesehenen flankierende Massnahmen.



Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Losa-Mörschwil (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir begrüssen die Vereinheitlichung des Inkassohilferechts auf Bundesebene und unterstützen die vorgesehene Umsetzung auf kantonaler Ebene. Das Eintreten ist deshalb keine Frage. Mit dem Gesetzesnachtrag wird die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge weiter professionalisiert. Das Bundesrecht macht Vorgaben, welche Leistungen die Fachstellen erbringen müssen. Mit dem neuen Bundesrecht können die Inkasso-Fachstellen auch leichter die Hand auf Guthaben der Pensionskasse legen. Verlangt der Alimentenschuldner eine Barauszahlung des Guthabens, können daraus vorab Alimentenschulden gedeckt werden. Es ist sinnvoll, dass die Fachstellen für das nationale Inkasso weiterhin bei den Gemeinden verbleiben. Es gibt keinen Anlass in diesem Punkt alles auf den Kopf stellen. Das Inkasso bei Schuldnern, die im Ausland wohnen, ist jedoch komplizierter, kommt seltener vor und es ist deshalb richtig, dass dies beim Amt für Soziales verbleibt. Wir begrüssen, dass die Fachstellenhilfestellung bei der Umsetzung der Inkassohilfeverordnung erhalten. Die GRÜNE-Fraktion hätte diese Hilfestellung lieber durch den Kanton gesehen, als durch eine private Organisation wie die KOS. Wir können aber mit der KOS leben und auch mit der vorgesehenen Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Richtlinien der KOS für die Gemeinden allgemein verbindlich erklärt werden. Mit dem Gesetzesnachtrag braucht es neu für die Bevorschussung Kinderunterhaltsbeiträge keine eigenen Bemühungen der Eltern mehr, diese beim Schuldner einzufordern. Die Mutter muss also nicht mehr zuerst den zahlungspflichtigen Vater mahnen und betreiben, bis sie Alimentenbevorschussung erhält. Das erleichtert die Inanspruchnahme dieses so wichtigen staatlichen Unterstützung enorm. Mit dem neuen Gesetz machen wir sozialpolitisch einen Schritt in die richtige Richtung.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Wüst-Oberriet (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022, die eidgenössische Verordnung über die Inkassohilfe bei Familien rechtlichen Unterhalts, Ansprüchen in Kraft. Die Kantone haben bis dahin Zeit, ihre kantonale rechtlichen Grundlagen an die Erfordernisse der Bundesverordnung anzupassen. Ziel ist eine gewisse Vereinheitlichung und Professionalisierung der Inkassohilfe zu erreichen. Das Gemeinwesen leistet im Rahmen des so genannten Alimentenhilfe dies aus Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe zusammensetzt der berechtigten Personshilfe geschuldeten Unterhaltsbeiträge für Kinder dauert die Unterhaltspflicht der älter werdenden beider berechtigten Person auf Gesuch hin bevorschusst, wenn diese nicht rechtzeitig bezahlt werden. Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Ehegatte hingegen sind davon ausgeschlossen. Gleichzeitig können die berechtigten Personen Inkassohilfe in Anspruch nehmen. Wir teilen die Auffassung der Regierung, dass die Unterhaltsbeiträge für Personen, die Anspruch darauf haben und insbesondere für die Kinder eine oft existenzieller Bedeutung haben. Erschreckend ist daher, dass rund ein Fünftel der unterhaltspflichtigen Personen, die Alimente nicht nur teilweise oder verspätet zählt. Da kommt die Gemeinde mit Unterhaltbevorschussung ins Spiel, würdigen mein denn für diese Bevorschussung in vielen Fällen Inkasso. Die Verluste für Alimentenbevorschussung für die Gemeinden beträgt Netto rund 8 Mio. Franken pro Jahr.

Der Bericht Harmonisierung Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos zeigt auf, dass zwischen den Kantonen erhebliche Unterschiede bei der Qualität und Praxis der Alimentenhilfe besteht. Während die Alimentenbevorschussung in der Kompetenz der Kantone liegt, fällt das Alimenteninkasso in die Zuständigkeit des Bundes. Daher begrüsst die SVP-Fraktion das Ziel der Bundesverordnung, dass überall in der Schweiz die gleiche kompetente und effiziente Basisunterstützung bei den erforderlichen rechtlichen Schritten zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Auch finden wir es richtig, dass aus gesellschaftlicher Sicht mit der Inkassohilfe sichergestellt wird, dass die verpflichtende Person und nicht das Gemeinwesen für die Unterhaltspflicht aufkommt. Daher macht es absolut Sinn, dass die gleiche Behörde sowohl für die Inkassohilfe wie auch für das Inkasso der von der öffentlichen Hand bevorschussten Unterhaltsbeiträge zuständig wird. Jedoch darf man sich schon auch hinterfragen, wie weit die Aufgaben des Staates in die Privatsphäre jedes Einzelnen eingreifen darf.

In der grenzüberschreitenden Inkassohilfe, was sicherlich nicht das Hoheitsgebiet der SVP-Fraktion ist, würden wir es aber begrüssen, dass auch Länder ohne das New Yorker-Abkommen Unterstützung finden würden. Im grossen und ganzen haben wir relativ wenig Spielraum für die Umsetzung der zwingenden Bundesverordnung. Trotzdem sind wir von der SVP-Fraktion nur bedingt zufrieden, was die Botschaft der Regierung anbelangt. Uns stören folgende Punkte:

  • die Art und Weise, wie der Gesetzesentwurfs initiiert wurde bzw. das Gesetz zustande gekommen ist und in welcher Zeitabfolge;
  • wie uns teilweise oberflächlich und unvollständig die Botschaft präsentiert wird und
  • wie kurz vor Vollzug die Botschaft behandelt wird.

Was uns sehr stört ist, was im Art. 1quater geregelt werden soll. Dieser besagt, dass eine geeignete Organisation Richtlinien entlassen kann. Das kann es nicht sein, dass private oder andere Organisationen verbindliche Weisungen herausgeben können, die praktisch Gesetzescharakter haben. Aber wenn man es schon macht, dann wollen wir wissen wer das ist. Richtlinien müssen in diesem Fall von der Regierung und/oder wenigstens von einer definierten Organisation erlassen werden, allenfalls werden wir uns in der Spezialdiskussion nochmals melden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Noger-St.Gallen (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich verzichte darauf, den Anlass der Revision nochmals zu zitieren, das ist bereits erfolgt. Ich gehe auf einige Punkte ein, die unserer Fraktion wichtig sind. Infolge der Inkassohilfeverordnung des Bundes und der Anpassung des kantonalen Gesetzes muss der Kanton eine Fachstelle für den grenzüberschreitenden Inkassohilfevorgang bezeichnen. Das ist der Art. 1bis neu und die Gemeinden haben ihrerseits Fachstellen für die innerstaatliche Inkassohilfe zu bezeichnen. Diese Trennung der Verantwortlichkeiten basiert auf einer pragmatischen Einschätzung der sinnvollen Zuständigkeiten und der Sicherstellung der nötigen fachlichen Kompetenzen. Aus Sicht der FDP-Delegation ist die Analogie zu Art. 11 des Sozialhilfegesetzes richtig. Die einheitliche Handhabung national und kantonal ist sinnvoll. Die Gemeinden können ja dann den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.

Noch ein paar Überlegungen zum ganzen System: Das ganze Sozialwesen hat eine sehr grosse Regelungsdichte. Wer nicht mit diesem Geschäft täglich betraut ist, ist erstaunt. Die Unterlagen der KOS zum Thema Alimente zuhanden der ausführenden Personen umfassen hunderte von Seiten. Alimentenpersonen absolvieren einen Spezialausbildung, uns wurde gesagt, möglichst soll ein CAS-Alimentenwesen vorgewiesen werden können. Die Tätigkeit einer solchen Alimentenperson umfasst die Bearbeitung von Gesuchen, die Berechnung von Bevorschussungsansprüchen, das Erstellen von rekursfähigen Verfügungen, die Suche nach Schuldnerinnen und Schuldnern, die Sicherstellung eines gütlichen Inkassos oder die Einleitung von gezielten Inkasso-Massnahmen. Meine Vorrednerin hat bereits gesagt, dass gemäss Schätzung von Caritas Schweiz mehr als ein Fünftel der verpflichteten Personen ihren Kindern die Unterhaltsbeiträge gar nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig beazahlt – das ist bedenklich und deshalb braucht es griffige Massnahmen. Im Kanton St.Gallen wurden rund 2'000 Kindern und Jugendlichen im Jahr 2019 die Alimentenzahlungen bevorschusst.

Die Gemeinde ist zuständig für Inkassoforderungen, wenn Gläubigerinnen und Gläubiger und Schuldnerinnen und Schuldner den Wohnsitz in der Schweiz haben. In anderen Fällen, Wohnsitze im Ausland, ist der Kanton zuständig. Allerdings gibt es da eine Lücke, ich zitiere aus der Botschaft S. 6: «Nicht mit Inkassohilfen unterstützt werden indes Personen, wenn die verpflichtete Person sich in einem Land befindet, in dem kein Abkommen besteht. » Wir haben in der vorberatenden Kommission natürlich nachgefragt, ob solche Fälle häufig vorkommen und ob es einen Handlungsbedarf gibt und auch griffige Handlungsmöglichkeiten. Uns wurde versichert, das Auslandinkasso sei insgesamt selten und zudem die Chance eher gering in Ländern, in denen das wirtschaftliche Niveau tief sei, also das Verhältnis zwischen der Höhe einer Alimente in der Schweiz im Gegensatz zur Höhe des Einkommens im Drittstaat. Somit bleibt es ganz offensichtlich bei dieser Lücken, die in der Botschaft auch benannt wurde. Inkassomassnahmen umfassen aber sonst Abzahlungsvereinbarungen, ein ordentliches Betreibungsverfahren, Schuldneranweisung, Arrest, Sicherstellung, Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht – ein ganzer Strauss von Massnahmen. In diesem eigentlich unerfreulichen Thema der Inkassohilfe haben wird den Eindruck gewonnen, dass sehr gut und pragmatisch vorgegangen wurde, auch mit diesem III. Nachtrag.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Romer-Jud-Benken (im Namen der Die Mitte-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Vorab möchte ich mich für die gute Ausarbeitung der vorliegenden Botschaft und des Entwurfs der Regierung zum dritten Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bedanken. Per 1. Januar 2022 wird die eidgenössische Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft treten. Bis dahin hat der Kanton St.Gallen Zeit, seine Gesetzesanpassung zu vollziehen. So soll eine gewisse Vereinheitlichung und Professionalisierung der Inkassohilfe erreicht werden, um den berechtigten Personen überall in der Schweiz die gleiche Unterstützung bei den erforderlichen rechtlichen Schritten zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Beim Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge werden Menschen unterstützt, die Hilfe brauchen und die nicht oder nur schwer zu ihren gesetzlich zugesprochenen Vorschüssen des elterlichen Unterhaltsbeitrags kommen. Gemäss Schätzung der Caritas Schweiz bezahlen mehr als ein Fünftel der Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsbeiträge nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig. Auch sollen anspruchsberechtigte Personen keinen Nachweis für Inkasso-versuche mehr erbringen müssen. Dies wird seitens Die Mitte-EVP-Fraktion begrüsst, schliesslich soll das vorliegende Gesetz denjenigen Menschen helfen, die Hilfe brauchen. Oftmals werden die Anspruchsberechtigten überfordert oder die Parteien stehen in einem schwierigen Verhältnis zueinander.

Dass die Inkassohilfe bei den Gemeinden bleiben soll, unterstützt Die Mitte-EVP-Fraktion, haben diese auch die örtliche und organisatorische Nähe einerseits zu den Betroffenen und andererseits auch zu den Sozialämtern, den Betreibungsämtern und zur Berufsbeistandschaft, was wichtige Schnittstellen ergibt. Die eng miteinander verbundene Inkassohilfe und die Bevorschussung bleiben somit zusammen. Diese Fachstelle für interstaatliche Inkassohilfe kann auf einer Gemeinde selber durch Vereinbarung gemeinsam geregelt oder mit einer Leistungsvereinbarung an private Organisationen übertragen werden. Die Kompetenz der grenzüberschreitenden Inkassohilfe soll der Regierung übertragen werden.

Damit die nötige Professionalisierung dieser Fachstellen gewähr werden kann, beauftragt die Regierung eine Organisation für flankierende Massnahmen. Diese erarbeiten für die Fachstelle Richtlinien für den Vollzug, organisieren Weiterbildungen und bieten Einzelfallberatung an. Die Mitte-EVP-Fraktion anerkennt insbesondere den Einbezug der Gemeinden in den Gesetzgebungsanpassungsprozess. Aufgrund dieses Einbezugs konnte ein guter Gesetzesentwurf ausgefertigt werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Simmler-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Beim Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge handelt es sich im Wesentlichen um Nachführungen aufgrund neuer Bundesvorgaben. Die Bundesverordnung beabsichtigt eine Vereinheitlichung und Professionalisierung der Inkassohilfe. Die Inkassohilfe der Gemeinden ist sozialpolitisch wichtig. Die Kommissionssitzung bot uns mitunter die Möglichkeit, einen interessanten Einblick in die Praxis der Inkassohilfe zu erlangen. Die Unterstützung von Alleinerziehenden, die in oft sehr schwierigen persönlichen Situationen mit wenig Geld auskommen müssen, bedarf unbedingt einer fachlich professionellen Begleitung, gerade auch um zu verhindern, dass die Betroffenen in eine tiefere Schuldenspirale geraten. Deshalb ist es wichtig, dass die Inkassohilfe in allen Gemeinden flächendeckend professionell und in einer hohen Qualität durch entsprechend ausgebildetes Personal angeboten wird. Die Richtlinien der KOS, die dazu erlassen werden, helfen sich dieses Ziel zu erreichen. Eine Vereinheitlichung innerhalb des Kantons ist aus Sicht der SP-Fraktion zu fördern. Mit der neuen Regelung kann die Regierung die Richtlinien unter gewissen Umständen für allgemein verbindlich erklären. Aus Sicht der SP-Fraktion hätte man hier auch noch weiter gehen können und die Richtlinien schlicht generell allgemein verbindlich erklären. Wir sind aber auch mit diesem Kompromiss einverstanden. Des weiteren ist auch die Finanzierung durch Kantone und Gemeinden angemessen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Martin-Gossau, Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021
21.9.2021Wortmeldung

Benz-St.Gallen, Präsidentin der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat das Gesetzgebungsgeschäft 22.21.06 «III. Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge» am 2. Juli 2021 beraten. Als Kommissionsmitglieder haben daran teilgenommen. Als Ersatz von Hasler-Balgach nahm Simmler-St.Gallen an das Sitzung teil. Es nahmen weiter teil:

Von Seiten des zuständigen Departementes

  • Regierungsrätin Laura Bucher, Vorsteherin Departement des Innern
  • Davide Scruzzi, Generalsekretär, Departement des Innern
  • Christina Manser, Leiterin Amt für Soziales, Departement des Innern
  • Adela Civic, Leitende Mitarbeiterin, Amt für Soziales, Departement des Innern

Weitere Teilnehmende

Robin Bannwart, Politische Gemeinde Wattwil, Leiter Soziale Dienste (Referat zur Praxis des Alimenteninkassos)

Geschäftsführung / Protokoll

  • Aline Tobler, Geschäftsführerin, Parlamentsdienste
  • Sandra Stefanovic, Stv. Geschäftsführerin, Parlamentsdienste

Hintergrund dieser Gesetzesanpassung im Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) ist die Vereinheitlichung des Alimenteninkassos auf Bundesebene. Der Bundesrat hat eine Inkassohilfeverordnung verabschiedet und wird diese per 1. Januar 2022 in Kraft setzen. Mit dieser Verordnung wird das Alimenteninkasso professionalisiert und vereinheitlicht. Der Bund macht den Kantonen darin Vorgaben, die nun mit dieser Gesetzesrevision umgesetzt werden. Gleichzeitig mit dieser Umsetzung schlägt die Regierung vor, auch im Bereich der Alimentenbevorschussung eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Sowohl Alimenteninkasso wie auch Alimentenbevorschussung, sind im GIVU geregelt. Für die Bevorschussung macht der Bund aber keine Vorgaben, weil in jenem Bereich allein kantonale Zuständigkeit gegeben ist. Es handelt sich bei dieser Vorlage vor allem um organisatorische Fragen, die kantonal geregelt werden müssen. So schreibt der Bundesrat vor, dass die Kantone Fachstellen bezeichnen müssen.

Für das Alimenteninkasso sind im Kanton St.Gallen die Gemeinden zuständig, dies soll so bleiben. Neu sollen die Gemeinden aber die Stellen als Fachstellen bezeichnen und die Fachstellen sollen durch eine Organisation Unterstützung in Form von Richtlinien, Beratungen und Weiterbildung erhalten. Es ist vorgesehen, dass die St.Gallische Konferenz für Sozialhilfe (KOS) ein Privatverein, finanziert durch den Kanton und Gemeinden damit beauftragt wird. Für die grenzüberschreitende Inkassohilfe soll die bestehende Fachstelle beim Amt für Soziales auch weiterhin zuständig sein. Das Inkasso-Wesen wird mit dieser Vorlage also nicht umgewälzt.

Dass externe Fachreferat von Robin Bannwart veranschaulichte die Praxis der Inkassohilfe und es folgte eine rege Fragerunde. Die anschliessenden Referate von Regierungsrätin Bucher und Christina Manser stimmten die Kommission auf die Beratung ein.

Die Vorlage wurde bereits in der Vernehmlassung und auch von den Kommissionsmitgliedern grundsätzlich positiv aufgenommen. Die Übertragung der unterstützenden Massnahmen, also Erlass von Richtlinien, Weiterbildung und Beratung an die st.gallische Konferenz der Sozialhilfe wurde mehrheitlich begrüsst, auch die Beibehaltung der grenzüberschreitenden Inkassohilfe im Amt für Soziales. Zu Diskussionen Anlass gab dann aber doch die vorgesehene Regelung, die geeignete Organisation nicht schon im Gesetz zu definieren und ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen die Richtlinien durch die Regierung allgemein verbindlich erklärt werden können. Eine Minderheit hätte es vorgezogen, die Frage der Allgemeinverbindlichkeit der Richtlinien aus der Vorlage zu streichen, eine andere den Entscheid darüber der Regierung und der VSGP zu überlassen. In Frage gestellt wurde zudem, dass vor der Inanspruchnahme von Alimentenbevorschussung in Zukunft keine eigenen Inkasso-Versuche mehr gemacht werden müssen. Entsprechende Anträge wurden jedoch abgelehnt. Ebenso ein Antrag, der verlangte, dass Massnahmen ergriffen werden müssten, sollten die allgemeinverbindlichen Richtlinien nicht eingehalten werden.

Die vorberatende Kommission beschloss in der Gesamtabstimmung mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Kantonsrat Eintreten auf die bereinigte Vorlage zu beantragen. Die Kommission stellt zudem einen Antrag, das Wort «geeignet» aus Art. 1quater Abs. 1 zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021