Geschäft: Berichterstattung 2021 der Staatswirtschaftlichen Kommission (Bewältigung der «Corona-Krise»)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 82.21.03 |
Titel | Berichterstattung 2021 der Staatswirtschaftlichen Kommission (Bewältigung der «Corona-Krise») |
Art | KR Berichterstattung |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Kantonsrat |
Eröffnung | 1.4.2021 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 9.6.2022 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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6.4.2021 | Gremium | Beteiligung - Staatswirtschaftliche Kommission 2020/2024 | 24.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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19.4.2021 | Wortmeldung | Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: stellt Kenntnisnahme vom Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission (Bewältigung der «Corona-Krise») fest. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Regierungspräsident Damann: Das wird sicher nicht in eine schwarze Schatulle marschieren, sondern das werden wir sehr ernst nehmen und auch daran arbeiten. Wir werden sicher wieder einmal darüber berichten. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Mattle-Altstätten: Auf das was eben gesagt wurde, möchte ich gerne auch eine Anschlussfrage stellen, vielleicht auch geschuldet meiner eher kurzen Zeit hier im Rat. Mich würde interessieren, wie man mit diesen Empfehlungen in der Regierung umgeht? Geht das einfach in ein schwarzes Loch und wir hören nie wieder etwas? Oder wird da strukturiert berichtet, damit wir auch wissen, dass die Empfehlungen umgesetzt werden? Vielleicht auch ergänzt um das, was Götte-Tübach gesagt hat, auch in Zusammenarbeit mit den andern Kantonen? | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Götte-Tübach: Einel Teil meiner Bemerkung hat der Kommissionspräsident bereits vorweg genommen. Ich habe die ganze Situation ziemlich nah und direkt miterlebt aus zwei Aspekten, einerseits als stellvertretender Chef der regionalen Bevölkerungsschutzkommission, die von Sonja Lüthi präsidiert wird. Somit sind wir sehr eng mit dem RFS zusammen. Und auf der anderen Seite war ich militärisch mit Marschbefehl aufgeboten, damals noch als stellvertretender Chef des KTVS SG, der auch aufgeführt ist. Heute bin ich deren Chef. Wenn man das 1:1 miterlebt hat, dann muss ich der StwK nur Danke sagen, dass sie das in einem Bericht so zusammengefasst haben. Es war wirklich nicht wahnsinnig interessant, der Phase vom vergangenen März zuzusehen. Es wurde mehrfach gesagt, es war für ganz viele eine ausserordentliche und sehr spezielle Lage. Man darf aber nicht vergessen, der KFS zusammen mit der Armee hatten schweizweit im Jahr 2014 eine Übung veranstaltet mit dem Titel «Pandemie». Ich war bei dieser Übung dabei. Man hatte das Gefühl, die Lehren, die aus dieser Übung gezogen wurden, habe niemand notiert, aber sie wurden notiert, aber man hat alle neu erfunden. Darum war ich zuerst auch leicht überrascht, dass die StwK, die all das festgestellt hat, nur Empfehlungen macht. Ich muss aber heute sagen, mit der noch anstehenden Motion ist es wahrscheinlich der richtige Weg, und dazu erlaube ich mir einen Zusatzwunsch, der muss nicht verschriftlicht werden, denn ich denke, wenn die Regierung diese Empfehlungen ernst nimmt, dann wird sie das auch mit den Nachbarkantonen anschauen. Es ist klar, jeder Kanton ist genau in dieser Situation etwas eigen. Aber zumindest die Verbindung mit der Armee konnte ich in allen Ostschweizer Kantonen 1:1 vergleichen. Appenzell Ausserrhoden war sogar durch Kantonsratskollege Frei-Rorschacherberg vertreten. Wir hatten da einen guten Austausch. Man kann sagen, auch in dieser Auswertung hat St.Gallen nicht nur brilliert. Aber das ist Vergangenheit, jetzt können wir das korrigieren und darum habe ich den grossen Wunsch, dass diese Empfehlungen mindestens in diesem Ausmass angenommen werden, wie sie hier von der StwK formuliert sind. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach, Kommissionspräsident: Die Frage ist natürlich an sich berechtigt. Wir haben bewusst keine Anträge formuliert, weil wir zwei Motionen ausformuliert haben. Die eine Motion wird im Rahmen dieser Session auch noch entsprechend beraten, wenn es um den Bevölkerungsschutz geht. Die andere Motion betrifft die Handlungsfähigkeit des Kantonsrates. Wir haben letztlich ganz klar die Absicht verfolgt, dass wir im Rahmen dieser beiden Motionen auch eine gewisse Verbindlichkeit im ganzen Prozess sicherstellen können. Eigentlich müssen wir doch auch ganz klar sagen, die Berichterstattung soll letztlich nicht dazu dienen, dass man die Regierung grundsätzlich kritisiert, sondern wir haben Empfehlungscharakter formuliert, haben aber doch eine gewisse Dringlichkeit in den ganze Prozess gebracht, indem wir zwei Motionen ausformuliert haben, welche letztlich auch Aufträge beinhalten, wie wir künftig die Situation im Rahmen der Bewältigung von Pandemien zu verbessern vermögen. Es ist natürlich auch so, wenn wir einen Antrag formulieren, dann sind wir ein stückweit natürlich auch an diesen Antrag gebunden. Bei den Empfehlungen sind wird deutlich freier. Wir werden natürlich auch die entsprechenden Empfehlungen bzw. die Umsetzung oder die Beschäftigung mit diesen Empfehlungen durch die Regierung überprüfen, das ist für uns selbstverständlich. Aber wir wollen auch eine gewisse Offenheit im ganzen Prozess gewährleistet wissen, weil die Bewältigung dieser Krise blieb letztlich für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung. Und ich glaube, dieser grossen Herausforderung sollte man ein stückweit auch gerecht werden, indem man auch eine gewisse Offenheit im ganzen Prozess belässt. Die Pandemie ist letztlich noch nicht beendet, sondern wir befinden uns immer noch im ganzen Prozess drin und es wird neue Erkenntnisse geben. Wenn wir jetzt schon mit Aufträgen arbeiten, dann können wir letztlich den abschliessenden Erkenntnisgewinn aus der Bewältigung der Pandemie gar nicht entsprechend abdecken. Darum haben wir uns entschieden, mit dem Empfehlungscharakter zu arbeiten, aber in zwei ganz spezifischen Bereichen entsprechend auch Motionen zu formulieren. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Abschnitt 2.4 (Auftrag und Empfehlung). Bisig-Rapperswil-Jona: Ich habe zwei Fragen an den Kommissionspräsidenten:
| Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Abschnitt 2.3.5 (Kommunikation). Noger-St.Gallen: Die StwK weist zurecht darauf hin, dass es gewisse Abstimmungsschwierigkeiten gab zwischen dem zuständigen Gesundheitsdepartement und dem Departement des Innern. Dies betrifft insbesondere die Unterschiede im Bereich der Spitäler, Akutspitäler und der Heime, die betroffen waren. Ich gebe gerne bekannt, dass diese Zusammenarbeit sich im Laufe der Pandemie verbessert hat. Aber zu Anfang war es wirklich nicht ganz klar, ob wirklich die Heime und Spitäler über die gleichen Leisten geschlagen werden sollten bezüglich z.B. Regelungen für Besuche von Angehörigen. Es macht natürlich einen grossen Unterschied aus, ob jemand fünf Tage in einem Akutspital ist oder rund 18 Tage in der geriatrischen Klinik oder zwei bis zehn Jahre in einem Heim. Und diese Abstimmung bedingt, dass Mitarbeitende der zuständigen Ämter aus dem Departement des Innern (Amt für Soziales) mit den entsprechenden Fachpersonen des Gesundheitsdepartementes, welches den Lead hatte, eng zusammenarbeiten. Ich möchte das einfach nochmals unterstrichen haben. Im Moment hat sich die Situation für uns spürbar verbessert. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach, Kommissionspräsident: Der Prüfungsauftrag beschränkte sich auf den bereits erwähnten Zeitraum, aber letztlich ist es offensichtlich, dass wir uns mit weiteren Entscheidungen und mit der Weiterbearbeitung der Pandemie durch die Regierung auch in Zukunft beschäftigen möchten. Wir haben letztlich auch vor, die weiteren Entscheidungen auch einer Beurteilung zu unterziehen, aber der abschliessende Entscheid wurde noch nicht getroffen. Eine weitere Prüftätigkeit in diesem Bereich ist durchaus denkbar. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Abschnitt 2 (Prüfung der Amtsführung von Regierung und Verwaltung: Bewältigung der «Corona-Krise» im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende Juni 2020). Mattle-Altstätten: Es wurde bereits mehrfach angesprochen und ich frage jetzt trotzdem noch den Kommissionspräsidenten: Ist ein weiterer Auftrag, auch die zweite und dritte Welle zu prüfen auch geplant oder war das jetzt der Abschluss dieser Prüfung? | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach, Kommissionspräsident zu Surber-St.Gallen: Es ist in der Tat so, dass sich die Prüfungstätigkeit auf den Prüfungszeitraum Januar bis Juni 2020 beschränkt. Wir haben nur diese Periode einer Prüfung unterzogen, und dass ist in der gesamten Betrachtung auch wesentlich. Wir haben auch nicht Regierungsentscheide per se kritisiert oder beurteilt. Uns ging es wirklich darum, die Grundlagen zu analysieren. Welches sind die Grundlagen rechtlicher Natur? Wie sind die Strukturen und Gremien organisiert? Wie hat die Kommunikation funktioniert? Wie war die Handlungsfähigkeit von Regierung, Kantonsrat und Präsidium? Wir haben einen ganz starken Fokus darauf gerichtet, wie das Dringlichkeitsrecht entsprechend im Kanton St.Gallen organisiert ist. Wie kann letztlich auch die Legitimation des Parlamentes im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen gestärkt werden? Das war letztlich unser Fokus und nicht die Beurteilung von entsprechenden Entscheiden. Ich möchte nochmals ganz klar darauf hinweisen, was letztlich auch die Prüfungsperiode darstellte. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Gschwend-Altstätten (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es wurde sehr viel ausgeführt, ich möchte mich nicht wiederholen. Was der GRÜNE-Fraktion aber sehr wichtig ist, dass sämtliche elf Empfehlungen auch wirklich umgesetzt werden und nicht irgendwann, sondern möglichst bald. Die Situation des letzten Jahres hat uns vor Augen geführt, dass vieles nicht optimal lief. Es geht nicht darum, dass man jetzt grosse Vorwürfe macht an Ämter oder an Personen, sondern dass man jetzt alles dafür unternimmt, dass bei der nächsten vergleichbaren Situation – und es deutet einiges darauf hin, dass das sehr bald wieder möglich sein wird – man die Instrumente hat und aus diesem Grund nochmals und in aller Deutlichkeit: Wir erwarten die Umsetzung dieser elf Empfehlungen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Dobler-Oberuzwil (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): legt seine Interessen offen als Mitglied der Subkommission Coronakrise. Auf die Vorlage ist einzutreten. Seit mehr als einem Jahr beschäftigt uns nun die Coronapandemie. Hand aufs Herz, wir hatten doch in unserer hochzivilisierten Gesellschaft mit allen technologischen Möglichkeiten anfangs des letzten Jahres nicht im Traum daran gedacht, dass uns ein kleiner Virus so aus der Bahn werfen könnte. Ansteckende Krankheiten schienen ausgerottet zu sein oder wir glaubten, Sie könnten sich höchstens noch in den Entwicklungsländern ausbreiten und Schaden anrichten. Wohl wurden jetzt in Rekordzeit Impfstoffe entwickelt und wir hoffen, dass wir damit die Pandemie besiegen können. Dies ist aber noch alles andere als sicher. Wir wissen noch nicht, wie wir die unzähligen Mutationen in den Griff bekommen werden. Ob sich die Hoffnungen, dass die Pandemie zeitnah beendet wird, auch erfüllen und wir auf die heutigen Massnahmen, die auch in unserer Wirtschaft und Gesellschaft starken Schaden anrichten, verzichten können, steht momentan noch in den Sternen geschrieben. Ob die Massnahmen, die wir in dieser Zeit ergriffen haben und noch ergreifen werden sinn- und wirkungsvoll sind, wird sich ebenfalls erst noch erweisen. Als Direktbetroffener mit einem mittelschweren Verlauf habe ich am eigenen Leib erfahren, wie wenig selbst die Fachwelt zum damaligen, aber auch zum heutigen Zeitpunkt über diese Krankheit weiss. Wir fliegen immer noch im Blindflug, aber ohne Navigationssystem. Unter diesem Aspekt ist auch die Prüfungstätigkeit der StwK einzuordnen. Begonnen wurde dies im Frühherbst des letzten Jahres, also noch vor der zweiten Welle, die viel verheerender ausgefallen ist als die erste. Wir glaubten damals, das Gröbste sei nun überstanden, und dass wir uns mit der Vergangenheit beschäftigen können. Seitdem ist mehr als ein halbes Jahr vergangen. Nach einer viel stärkeren zweiten Wellen stehen wir wieder am Anfang. Für mich bestehen Analogien zu anderen katastrophalen Ereignissen wie z.B. Kriegen. Wir wurden ohne Kriegserklärung angegriffen. Wohl hatte ein schweizerischer wie auch ein kantonaler Pandemieplan bestanden. Dieser beruhte aber auf Annahmen von Grippewelle, wie sie in der Vergangenheit öfters vorgekommen sind. Kaum jemand hat damit gerechnet, dass das Coronavirus mit all seinen Mutationen so heimtückisch ist und diesen Schaden anrichtet, und vor allem, dass es uns nun schon über ein Jahr lang derart beschäftigt. Die Gefahr wurde unterschätzt und so war man auf diese Situation auch mangelhaft vorbereitet, sei es als Staat, aber auch als einzelner Bürger. So war auch der Bevölkerung kaum bekannt, dass auch privat ein Notvorrat an Masken angelegt werden sollte. Wenn diese Empfehlung in dieser Sache kommuniziert worden wäre, ob das viel gebracht hätte, ist zu bezweifeln. Eine Pandemie dieses Ausmasses, wie die spanische Grippe, liegt mehr als 100 Jahre zurück. Die Generationen, die diese Krise erlebt hatten, weilen nicht mehr unter uns. Es ist mehr als menschlich, Gefahren, die nicht präsent sind zu, verdrängen und auch keine Präventivmassnahmen zu ergreifen. Auch wenn den Älteren unter uns die Ereignisse von damals noch von unseren Grosseltern überliefert wurden, konnten wir annehmen, dass durch den technologischen und medizinischen Fortschritt des vergangenen Jahrhundert tödlichen Gefahren endgültig aus der Welt geschafft worden sind. So ist es erklärbar, dass in diesem Bereich auch im Kanton St.Gallen einiges nicht befriedigend gelaufen ist. Dass es zu Kompetenzgerangel in der Verwaltung kam und auch die interne Kommunikation nicht optimal war, ist ebenso nachvollziehbar. Den Ernstfall kann man nie zu 100 Prozent üben. So wird es am Anfang einer Krise immer zu Rückschlägen kommen. Es gilt aber, die notwendigen Lehren aus dem Krieg zu ziehen, sich aufzufangen und den Spiess umzudrehen. Auch wenn man eine Schlacht verloren hat, muss es das Ziel sein, denn Krieg zu gewinnen. Mit dem Postulatsauftrag 43.20.03 «Der Kanton St.Gallen bereitet sich auf künftigen Pandemien vor» und der Motion 42.20.18 «Optimierung im Bevölkerungsschutzgesetz aufgrund der Covid-19-Epidemie» sollen die Lehren aus dieser Krise in Zukunft zu einer besseren Bewältigung kommender Ereignisse in solcher Tragweite dienen. Es muss aber auch unser Ziel sein, dass auch in ausserordentlichen Lagen die verfassungsmässigen Zuständigkeiten aufrecht gehalten werden. Die Regierung sollte vom Dringlichkeitsrecht nur zurückhaltend Gebrauch machen und die Legislative möglichst rasch wieder ins Boot holen. Die Motion 42.21.06 «Handlungsfähigkeit des Kantonsrates sicherstellen» soll die Instrumente schaffen, dass unser demokratisches System auch in Krisen möglichst normal funktioniert. Bedenken wir aber, dass die Regierung in Krisen reagieren kann, soll und muss. Ausserordentliche Lagen erfordern dann auch ausserordentliche Massnahmen. Im Sinne der Sache müssen dann auch Kompetenzen genommen und vielleicht überschritten und Initiativen ergriffen werden. In unserem Konkordanzsystem müssen wir keine Angst haben, ein Staatsstreich von oben erleben zu müssen. Vielmehr, dass die Bälle hin- und hergeschoben werden und Probleme anstatt gelöst nur bewirtschaftet werden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Frick-Buchs (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es wurde schon sehr viel gesagt, ich habe grundsätzlich nichts mehr zu erwähnen. Höchstens noch zu Surber-St.Gallen: Sie hat im Bericht die Zeitspanne der Prüfung nicht gefunden. Es steht im Titel unter Punkt 2 fett, was geprüft wurde und in welcher Zeitspanne. Es war von Januar bis Ende Juni 2020. Die FDP-Fraktion würde auch begrüssen, dass die StwK auch die weiteren Pandemiephasen überprüfen wird. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Bisig-Rapperswil-Jona (im Namen der GLP): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die Corona-Pandemie hat die Defizite unserer Staatsverwaltung schonungslos aufgezeigt. Es kam zu organisatorischen, kommunikativen und strategischen Mängeln in der Verwaltung, bspw. in der Zusammenarbeit des Gesundheitsdepartementes mit ein Krisenstab. Es hat sich aber auch erwiesen, dass das Dringlichkeitsrecht Lücken aufweist, dass es da zusätzlichen Regelungsbedarf gibt. In diesem Zusammenhang hat die StwK auch festgestellt, dass es zu einem verfassungswidrigen Vorgehen der Regierung kam. Es wurde auch aufgezeigt, wie schwach die Stellung des Parlamentes gegenüber der Regierung und der Verwaltung im Kanton St.Gallen ausfällt. Es gibt in unserem System keine Fachkommissionen, die sich inhaltlich und fachlich mit der Regierung und der Verwaltung auf Augenhöhe austauschen können und es gibt auch kein Initiativrecht für die gesetzgebende Gewalt. Wir Grünliberalen unterstützen die Empfehlungen der StwK. Als Nichtregierungspartei wäre es eine zentrale Aufgabe von uns, das Vorgehen der Regierung kritisch zu prüfen. Ohne die Informationen aus der StwK wird das schwierig. Wir haben deswegen noch einige Fragen in der Spezialdiskussion zum Bericht. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Freund-Eichberg (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Da ich Subkommissionspräsident in dieser Thematik war, ist es mir ein Anliegen, Ihnen mitzuteilen, dass wir wirklich nur die Organisation und Struktur in diesen kantonalen Gremien angeschaut haben. Wir haben nicht über das Virus gesprochen. Wir haben nicht über die Massnahmen gesprochen, also zumindest in der Berichterstattung. Es gab natürlich hinter all diesen Gesprächen auch Besprechungen über das Virus, aber das wollen wir wirklich jetzt nicht besprechen, ansonsten müssten wir den Sessionstag verlängern. Der Bericht sagt nur über die Organisation und Organisationsstrukturen aus. Die SVP-Fraktion begrüsst die Prüfung für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2020 im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus bei allen involvierten Gremien. Sie begrüsst auch, dass dieses Thema in der Aprilsession eingehend besprochen wird. Der Bericht zeigt auf, wie in der ersten Phase der Coronakrise gearbeitet wurde, was gut gelaufen ist und was nicht. Vor allem in der ersten Phase zeigt sich, dass ein Kompetenzgerangel in der Regierung die Arbeit nicht förderte. Es freut mich aber, dass die Regierung wie auch das Präsidium immer handlungsfähig waren. Das heisst aber nicht, dass alles richtig gelaufen ist. Es lief natürlich auf vieles falsch. Nicht auszudenken wäre, wenn die Mehrheit der Regierung ausgefallen wäre. Die unzähligen dringlichen Verordnungen vom Bund mussten zeitnah und ohne Verzug aufgearbeitet, auf den Kanton St.Gallen zugeschnitten und in allen Gremien verteilt und umgesetzt werden. Dafür gibt es ein Lob an die Verwaltung, die diese Sisyphusarbeit bewältigte. Die externe Kommunikation für die Öffentlichkeit hat gut funktioniert. Auch dank der klaren Zuordnung und da auch ein gutes Kommunikationskonzept bestanden hat. Die interne Kommunikation zwischen Regierung, KFS, RFS, VSGP und der Armee war unklar und die Kommunikationswege waren mit vielen Fehlern behaftet. Wir können nicht alles richtig machen, aber nur wer am wenigsten Fehler macht, hat es gut gemacht. Es wurden aber in der Zwischenzeit viele Anstrengungen unternommen, um die Meldungen zu verbessern. Die Motion 42.20.18 «Optimierungen im Bevölkerungsschutzgesetz» soll gegen das Kompetenzgerangel Abhilfe schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Gesamtregierung die Führung hat und nicht Teile davon. Der KFS ist die Koordinationsstelle und für die Umsetzung der operativen Arbeiten zuständig, nicht aber ein Entscheidungsgremium anstelle der Regierung. Das Parlament war während der Krisenzeit weitgehend machtlos. Die dringenden Verordnungen wurden umgesetzt, auch ohne Gesetzesgrundlage. Die Dringlichkeitsbeschlüsse und die Dringlichkeitsrechte der Regierung werfen für die SVP-Fraktion Fragen auf: Wie kann der Kantonsrat in einer Krise mit der Regierung oder bei der Regierungen intervenieren? Das Gutachten von Prof. Dr. Felix Uhlmann zeigt klar auf, was der Kantonsrat kann und was er nicht kann. Das Gutachten stellt fest, dass der Kantonsrat im Kanton St.Gallen wenig bis gar nichts hat, um als Gesetzgeber bei der Regierung zu intervenieren. In der Motion 42.21.06 «Handlungsfähigkeit des Kantonsrates sicherstellen», will die StwK das Präsidium und die Regierung einladen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Kantonsrat bei Bedarf auf eigene Veranlassung dringliches Recht setzen kann. Die SVP-Fraktion begrüsst die Motion, damit die Handlungsfähigkeiten verbessert werden. Die SVP-Fraktion unterstützt auch die Aufträge und Empfehlungen der StwK. Sie sind sinnvoll und nachvollziehbar. Alles in allem ist es ein sehr guter und ausführlicher Bericht. Aus dieser Prüfung sind zwei Motionen entstanden, die die gesetzlichen Grundlagen verbessern und hoffentlich in einer nächsten Krise, die wir nicht herbei rufen, mehr Klarheit schaffen werden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Surber-St.Gallen (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich möchte diesen Bericht zum Anlass nehmen, einige grundsätzliche Gedanken zur Bewältigung der Corona-Pandemie in unserem Kanton zu äussern. Der Bericht, den wir hier vorliegend haben und der uns nun vorgetragen wurde, dieser Bericht liefert mit Sicherheit eine gute Grundlage für die Beurteilung der Kompetenzaufteilung und auch der Kompetenzkonflikte, welche zu Beginn der Bewältigung der Corona-Pandemie aufgetreten sind. Allerdings bleiben für uns Fragen offen, insbesondere wenn wir die Feststellung der Kommission lesen, die Würdigung der Kommission: «Die StwK stellt fest, dass die St.Galler Regierung bei der Anordnung von Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgte. So wurden nebst Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme auch die Auswirkungen für Bevölkerung und Wirtschaft, die Akzeptanz in der Gesellschaft, die Durchsetzbarkeit sowie allfällige regionale Unterschiede berücksichtigt.» Dies ist eine Würdigung der Kommission. Wenn ich diesen Bericht durchlese, so erschliesst sich mir aber nicht, auf welchen Feststellungen der Kommission diese Würdigung beruht. Ich gehe davon aus, dass sich diese Würdigung, so wie der Bericht, auf die Bewältigung der ersten Welle der Corona-Pandemie beziehen. In diesem Stadium, so müssen wir feststellen, hatte die St.Galler Regierung relativ wenig Kompetenzen. Dies ist im Bericht auch ausgeführt. Dies war zum Zeitpunkt, als der Bund die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte. Ab dem 19. Juni 2020 war dann wieder der Kanton zuständig für das Treffen der erforderlichen Massnahmen. Seien wir ehrlich, ab diesem Zeitpunkt sind wir sehenden Auges in die zweite Welle gerannt. Es machte stets den Anschein, dass die Regierung nicht bereit war oder nicht richtig wollte. Die Devise lautete lange: Möglichst keine Einschränkungen und wenn, dann soll der Bund diese verordnen und für die wirtschaftlichen Folgen aufkommen. Dies, obschon es nach der Aufhebung der ausserordentlichen Lage klarer Weise Sache der Kantone war, die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung der Pandemie vorzubereiten und umzusetzen. Als sich anfangs Oktober 2020 die Fallzahlen im Rekordtempo nach oben bewegten und viele Kantone etwa eine Maskenpflicht für öffentlich zugängliche Orte verordneten, teilte die St.Galler Regierung am 13. Oktober 2020 mit, sie werde mögliche Massnahmen in einer Woche kommunizieren. Fünf Tage später erklärte der Bund die Maskentragepflicht und weitere Massnahmen für die ganze Schweiz verbindlich. Ende Oktober dann lieferte sich die Regierung einen unangebrachten Machtkampf mit dem Bund, während gleichzeitig das Contact-Tracing komplett kollabierte. Die Folgerung der Regierung daraus: Personen, die engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, mussten sich schlicht und einfach nicht mehr in Quarantäne setzen. Am 5. November 2020 waren im Kanton St.Gallen 195 an Covid-19 erkrankte Patientinnen und Patienten hospitalisiert. Von ihnen wurden 22 auf der Intensivstation beatmet. Wiederum war es am Bund, Massnahmen für verbindlich zu erklären, so etwa das Verbot von Grossveranstaltungen oder die Begrenzung von privaten Treffen auf zehn Personen. Kurz vor Weihnachten 2020, wir wissen es alle, hat der Bund dann noch definitiv die Notbremse gezogen und weitere Massnahmen beschlossen. Für uns ist es vor diesem Hintergrund, wenn wir sehen, wie die Regierung mit der Pandemie in der zweiten Welle umgegangen ist in dieser Zeit, in der Zeit, als sie zuständig war, zentral, dass eben auch der Umgang in dieser Zeit untersucht wird. Die StwK weist auf die Bearbeitung des Postulats 43.20.03 «Der Kanton St.Gallen bereitet sich auf künftige Pandemien vor» hin. Das ist sicher richtig und gut, wenn die Regierung dieses Postulat beantwortet und im Rahmen der Beantwortung auch untersucht, was alles in der Bewältigung der Pandemie gut gelaufen ist und was nicht. Ob es allerdings genügt, wenn die Regierung hier ihr eigenes Handeln untersucht, das müssen wir noch beurteilen. Wichtig für uns ist eine umfassende Aufarbeitung. Für die SP-Fraktion ist von zentraler Bedeutung, dass die notwendigen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung zur Gesundheit, zur Gewährleistung der Versorgung auch in der Spitex und auch mit den Spitalkapazitäten gewährleistet ist. Gleichzeitig braucht es auch eine Entschädigung für die finanziellen Auswirkungen, welche diese Massnahmen zur Folge haben. Wir haben hier im Rat, so glaube ich, und hier hat die Regierung wirklich vorwärtsgemacht, Massnahmen getroffen zur Abfederung dieser Auswirkungen. Wir haben das Härtefallprogramm umgesetzt und heute nun auch positiv über die Kulturhilfen entschieden. Nach unserer letzten Fraktionssitzung haben wir mitgeteilt, dass wir Fragen zur Umsetzung des Härtefallprogrammes hätten. Dies nach einer Kommunikation des Volkswirtschaftsdepartementes. Wir haben uns nun entschieden, heute auf einen Vorstoss in diesem Bereich zu verzichten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat verschiedene offene Fragen nun bereits mit einer weiteren Medienmitteilung beantwortet. Ebenfalls schätzen wir die sehr konstruktive Zusammenarbeit in diesem Rat, wenn es darum geht, Lösungen für die Wirtschaft und heute auch Lösungen für die Kultur zu finden. Wir möchten deshalb gerne gemeinsam dann in der Kommission wieder über das Härtefallprogramm diskutieren. Wir haben bald wieder eine Kommissionssitzung. In diesem Sinne sind für uns noch viele Fragen offen zur Bewältigung dieser Pandemie in der Vergangenheit und es wird uns auch in Zukunft noch vieles beschäftigen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |
19.4.2021 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach, Präsident der Staatswirtschaftlichen Kommission, beantragt Eintreten auf die Vorlage. Mit diesem Bericht nimmt die Staatswirtschaftliche Kommission (StwK) Stellung zur Bewältigung der Coronakrise durch die Regierung im Zeitraum von Januar bis Juni 2020. Ich möchte ganz kurz den Prüfungsauftrag umschreiben: Die StwK ist damit beauftragt, die parlamentarische Aufsicht umzusetzen. Die Prüfung erfolgt aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen. Dabei überprüft sie die Rechtmässigkeit der Aufgabenerfüllung, die Zweckmässigkeit z.B. bei der Führung einer Einheit und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. Weitere Kriterien für sie sind Transparenz, Angemessenheit und auch Effizienz. Die Prüfung erfolgt stets nachgelagert. Die Prüfung beschränkte sich auf den Zeitraum von Anfang Januar bis Ende Juni 2020. Aufgrund der laufenden Entwicklung der Coronapandemie im Herbst 2020 und im Frühjahr 2021 während der Prüfungstätigkeit selber, flossen diese Erkenntnisse teilweise in die Würdigung und in die Empfehlungen mit ein, waren jedoch nicht Kern und Gegenstand der Prüftätigkeit selber. Ebenso verzichtete die StwK auf die Prüfung und Bewertung einzelner Entscheide der Regierung und einzelner Departemente sowie weiterer Gremien. Ich möchte nun ganz kurz den Ablauf der Prüftätigkeit beschreiben: Aufgrund der immensen Auswirkungen der Coronapandemie unter temporärer Aussetzung der parlamentarischen Tätigkeit sowie auch der grossen Anzahl der parlamentarischen Vorstösse hat die StwK beschlossen, die Prüfungstätigkeit wie folgt zu gliedern:
Vorab wurde allen Befragten jeweils die Erwartungshaltung und die Fragen der StwK schriftlich mitgeteilt. Die inhaltliche Prüfung wurde durch die Subkommission wahrgenommen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Detailprüfungen und aus dem Umstand, dass der Schlussbericht dem Kantonsrat erst später zugestellt wurde, hat die StwK am 5. November 2020 beschlossen, die Motion 42.20.18 «Optimierung im Bevölkerungsschutzgesetz aufgrund der Covid-19-Epidemie» einzureichen. Zudem beauftragte sie Prof. Dr. Felix Uhlmann mit einem Gutachten zum Thema «Dringlichkeitsrecht im Kanton St.Gallen». Die Schlussbesprechung fand am 12. November 2020 mit dem Regierungspräsidenten und zugleich Vorsteher des Gesundheitsdepartementes sowie dem Staatssekretär statt. Am 24. März 2021 wurden dem Regierungspräsidenten, dem Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes und dem Staatssekretär letztlich das Ergebnis sowie die Empfehlungen der Prüftätigkeit mündlich präsentiert. Am 25. März 2021 verabschiedete die StwK den Bericht letztlich zuhanden der Beratung im Kantonsrat. Ich komme nun zur Würdigung und Bewertung unserer Berichterstattung: Aufgrund der Situation im Frühjahr 2020 mit der Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat die Situation in der Schweiz als besondere Lage nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101; abgekürzt EpG) eingestuft. Mit der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SR 818.101.24) hatte der Bundesrat einstweilen befristet bis zum 15. März 2020 Massnahmen beschlossen. Am 16. März 2020 hat Bundesrat letztlich die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage nach Art. 7 EpG eingestuft. Im Kanton St.Gallen trat der erste laborbestätigte Coronavirusfall am 2. März 2020 auf. Nach Rückführung in die besondere Lage nach Art. 6 des EpG per 19. Juni 2020 lag die Zuständigkeit für epidemiologische Massnahmen im Wesentlichen wieder beim Kanton. Die St.Galler Regierung folgte bei der Anordnung von Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. So wurden nebst Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Massnahmen auch die Auswirkungen für die Bevölkerung und für die Wirtschaft und auch die Akzeptanz in der Gesellschaft sowie die Durchsetzbarkeit und regionale Unterschiede in der Bewertung mitberücksichtigt. Ich komme kurz zu den rechtlichen Grundlagen, die Gültigkeit beanspruchen: Basierend auf den massgeblichen gesetzlichen Erlassen hat der Kanton St.Gallen vom 14. März 2020 bis Ende Juni 2020 21 dringliche Verordnungen sowie dringlich in Vollzug gesetzte Erlasse des Kantonsrates im Rahmen der Covidkrise erlassen. Die StwK stellt fest, dass die Regierung ihre Aufgabe vollumfänglich wahrgenommen hat und teilweise auch äusserst schnell Regelungen getroffen hat. Teilweise musste auch sehr viel Sisyphusarbeit geleistet werden, da der Bund vielfach sehr spät oder unvollständig kommunizierte. Mit dem neuen EpG wurde die Zuständigkeit von Bund und Kanton letztlich auch genauer geregelt. Der Bund erhält eine stärkere Rolle bei der Führung, der Zielfestlegung, der Aufsicht und der Koordination, während die Kantone letztlich für den Vollzug zuständig bleiben. Dadurch können Krisensituationen effizienter vorbereitet und besser bewältigt werden, zudem lassen sich Epidemien auf diese Weise auch wirksamer bekämpfen. Ich möchte jetzt zum Bereich der Pandemieplanung noch einige Ausführungen tätigen: Der Pandemieplan Kanton St.Gallen vom Mai 2016 stützt sich auf den Influenzapandemieplan Schweiz aus dem Jahr 2015 ab. Beide Pandemiepläne bauen auf den Erfahrungen und Kenntnissen der Pandemien aus dem Jahr 2009 – der Schweinegrippe – auf und berücksichtigen die Bestimmungen und Elemente des revidierten EpG. Die StwK stellt in diesem Kontext fest, dass der Pandemieplan den relevanten Personen und Gremien grundsätzlich auch bekannt war und nimmt weiter zu Kenntnis, dass der Pandemieplan in gewissen Punkten, insbesondere bei Vollzugsfragen, auch überarbeitet werden muss. Die Krisensituation hat doch einige Schwachstellen aufgezeigt. Die Überarbeitung ist aufgrund der zweiten Welle der Coronapandemie letztlich auch etwas in den Hintergrund gerückt, soll aber nach wie vor letztlich eine grosse Priorität erhalten beinhalten. Die StwK erwartet in diesem Kontext auch, dass die Überarbeitung des Pandemieplans zeitnah erfolgt und dem Kantonsrat letztlich auch in geeigneter Art und Weise zur Kenntnis gebracht wird. Ich möchte jetzt auch noch einige Ausführungen zu den Strukturen und Gremien tätigen. Die strategische Führung in der Krisensituation liegt bei der Regierung selber, die fachliche Führung beim Gesundheitsdepartement (GD) und die operative Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse beim kantonalen Führungsstab (KFS). Die Führungs- und Entscheidstrukturen wurden für die erste Phase am 10. März 2020 mittels Regierungsbeschluss entsprechend festgehalten und für die zweite Phase mit Regierungsbeschluss vom 4. Juli 2020 entsprechend auch präzisiert. Dem GD obliegt der Vollzug des EpG und damit die Anordnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Dem KFS obliegt nach Art. 13 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (sGS 421.1; abgekürzt BevSG) die Führungstätigkeit der kantonalen Behörden sicherzustellen. Er erfüllt insbesondere die Aufgabe nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- und den Zivilschutz (SR 520.1; abgekürzt BZG). Der Einfluss des KFS ist stark auf die Umsetzung der strategischen bzw. politischen Entscheide ausgerichtet sowie auch die Koordination der Kommunikation. Die regionalen Führungsstäbe (RFS) andererseits kommen bei Grossereignissen zum Einsatz und unterstützen als Hilfsorgan die Bevölkerungsschutzkommissionen bzw. die Exekutiven der Gemeinden in ihrer Führungsaufgabe durch Information und Beratung. Sie unterstehen der Aufsicht der kommunalen Bevölkerungsschutzkommissionen. Der kantonale Territorial-Verbindungsstab (KTVS SG) besteht aus erfahrenen Offiziere. Sie stellen die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Krisenführungsorganen und der Territorialdivision der Armee sicher. Die StwK stellt fest, dass zu Beginn die Zuständigkeitsabgrenzung, die Rollenverteilung und auch die Führungsstrukturen zwischen dem GD und dem KFS zu grossen Reibungsverlusten geführt haben, was sich wiederum negativ auf die Zusammenarbeit mit weiteren Gremien, insbesondere mit den RFS und dem KFS auswirkte. Die Schwierigkeiten sind zum einen auf Unklarheiten bezüglich Kompetenzverteilung sowie auf unterschiedliche Interpretationen des GD und des KFS über die Zuständigkeit, über die personellen Problemstellungen und die ausserordentlichen Umstände der Pandemie zurückzuführen. Der kantonale Führungsstab war aus diesen Gründen zu Beginn nur eingeschränkt handlungsfähig, obwohl er operativ an sich stets einsatzfähig gewesen wäre. Die StwK war deshalb im November 2020 der Ansicht, dass das BevSG Lücken aufweist und gewisse Teile angepasst werden müssen. Es braucht Optimierungen, z.B. in Bezug auf die klare Aufgabenzuordnung, das heisst, wer ist politisch, wer ist strategisch und wer ist operativ zuständig? Nach Ansicht der StwK ist eine genaue Definition der Rolle der Regierung als strategisch-politisches Führungsorgan und des KFS, welcher letztlich operativ für die Umsetzung und für die Führungsunterstützung verantwortlich bleibt sowie auch seiner Module angebracht. Der KFS solle als Krisenmanagementinstrument festgelegt werden und die Regierung als Entscheidungsgremium letztlich auch in der Krise wahrgenommen werden. Weiter braucht es einen Stufenplan mit unterschiedlichen Kompetenzen beim Übergang der Verantwortung in der normalen, besonderen und ausserordentlichen Lage, und daraus abgeleitet braucht es auch entsprechende Regelungen, welche auch ein Durchgriff des KFS auf Leitungen der Staatsverwaltung ermöglichen und auch eine Bereinigung der Strukturen und eine Schaffung von Kongruenz in den Bevölkerungsschutzregionen selber. Ich komme nun zum Teil, welcher die Handlungsfähigkeit von Regierung, Kantonsrat und Präsidium betrifft, welche ebenfalls im Rahmen der Prüftätigkeit entsprechend beurteilt wurde. Die StwK stellt fest, dass die Handlungsfähigkeit der Regierung über die Krisenmonate hinweg sichergestellt war. Durch den erhöhten Sitzungsrhythmus konnte der Austausch innerhalb der Regierung angemessen intensiviert werden. Die teilweise neu aufgebaute technische Infrastruktur ermöglicht eine kurzfristige Sitzungseinberufung und auch eine entsprechend kurze Beschlussfassung in zeitlicher Hinsicht. Die Möglichkeit von Dringlichkeits-, Zirkulations- oder Präsidialbeschlüssen erlaubt ein rasches Handeln in dieser Situation und das ist letztlich auch gut so. Gemäss Konstituierungsbeschluss der Regierung vertreten sich die Mitglieder der Regierung gegenseitig, was die Handlungsfähigkeit auch beim Ausfall einzelner Regierungsratsmitglieder entsprechend sicherstellen soll und auch sicherstellen wird. Der regelmässige Austausch zwischen der Regierung, der weiteren relevanten Gremien und dem Präsidium des Kantonsrates war über den Staatssekretär und den Leiter der Parlamentsdienste entsprechend gewährleistet. Die StwK stellt in diesem Kontext fest, dass das Präsidium durch die Einberufung von Telefon- und Videokonferenzen, wöchentlichen Sitzungen und der Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen auch entsprechend in dieser Krisensituation handlungsfähig blieb. Die vorübergehende Aussetzung der parlamentarischen Sitzungen und die Absage der Aprilsession 2020, welche vom Präsidium auch einstimmig beschlossen wurde, schränkte die parlamentarischen Einbringungsmöglichkeiten nur kurzfristig ein. Die zeitnahe Wiederaufnahme des Parlamentsbetriebes war dem Präsidium entsprechend wichtig, denn letztlich ist es auch relevant und essentiell für ein reibungsloses Funktionieren des Staates selber. Es braucht ein handlungsfähiges Parlament. Die StwK stellt fest, dass das Parlament eine gewisse Machtlosigkeit hat, wenn die Regierung entscheidet, bei dringlichen Verordnungen keine nachträgliche Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Der Kantonsrat kann nur über eine bestehende Vorlage beraten. Mit der heutigen Regelung gilt letztlich auch folgender Grundsatz: Es kommt kein Geschäft entsprechend zu Beratung, wenn die Regierung das nicht will, und entsprechend wird auch keine Session stattfinden. Zudem gibt es aktuell auch keine Fachkommissionen oder Delegationen, wie es auf eidgenössischer Ebene passiert, welche die Beschlüsse der Regierung aktiv begleiten und prüfen können. Weiter weist die StwK darauf hin, dass der Kantonsrat mit den Präzisierungen im Bericht 81.19.01 «Tätigkeit des Parlamentes» entsprechend auch selbstständig Vorlagen einbringen kann ist. Es ist deshalb zulässig, dass das Präsidium Änderungen des GeschKR entsprechend vorschlägt. Es ist aber nicht zulässig und auch nicht zweckmässig, dass bspw. die Rechtspflegekommission (RPK), die StwK oder auch die Finanzkommission (FiKo) selbstständig Vorlagen in ihrem Bereich letztlich auch einbringen können. Vielmehr bleibt die jeweilige ständige Kommission auch hier an ihren Auftrag gebunden. Weiter ist auch der Sitzungsrhythmus des Kantonsrates grundsätzlich nicht auf eine beschleunigte Beschlussfassung ausgelegt. Es kann bei Bedarf, aber letztlich relativ schnell, eine Beschleunigung stattfinden. Es stellt sich trotzdem die Frage, wie ein solcher Ablauf in einer Krisensituation ist und wie schnell eine Sessionen tatsächlich stattfinden kann. Ausserhalb der Sessionen sind die Instrumente des Kantonsrates nämlich stark eingeschränkt. Als parlamentarisches Instrument stehen einzig die einfache Anfrage sowie auch Motionen und Postulate des Präsidiums und der ständigen Kommissionen zur Verfügung. Technisch können Sitzungen von Kommission und Präsidium ohne physisches Zusammentreffen zwar durchgeführt werden, wobei der Vertraulichkeit der Beratungen besondere Beachtung geschenkt werden müsste. Ob Sitzungen des Plenums ohne physisches Zusammentreffen ebenfalls eine Option darstellen könnten, ist letztlich zu prüfen, aber das Geschäftsreglement sieht das so nicht vor. Für die Beratungsfähigkeit des Kantonsrates ist die Anwesenheit von 61 von 120 Mitgliedern entsprechend notwendig, was in einer Pandemie oder in einer Krisensituation durchaus auch von Bedeutung sein kann. Die StwK erwartet deshalb, dass die Regierung jeweils gut begründet, warum eine befristete Verordnung ohne unverzügliche Gesetzesvorlage erlassen wird. Zur Erhöhung der Handlungsfähigkeit des Parlamentes soll deshalb neu ein parlamentarisches Instrument und Mittel bei Dringlichkeitsbeschlüssen eingeführt werden. Dazu möchte ich später noch ganz kurz einige Ausführungen tätigen. Weiter ist die StwK der Ansicht, dass die enge Definition von Art. 95 Abs. 2 GeschKR zu selbständigen Vorlagen gelockert werden soll. Das Parlament und seine Kommissionen müssen auch in Krisensituationen voll handlungsfähig bleiben. In diesem Kontext ist die Einführung von Fachkommissionen in einer Krisensituation durch das Präsidium immerhin neu zu analysieren. Zur besseren zeitnahen Überprüfung des Krisenmanagements hält die StwK fest, dass die ständigen Kommissionen des Kantonsrates in einer Krise ihre Mittel und Instrumente mehr ausschöpfen können und sollen, z.B. im Sinne eines Sounding-Boards. Dabei stünde in diesem Kontext zwar keine abschliessende Entscheidbefugnis, die Entscheide und Massnahmen der Regierung könnten aber aus einer parlamentarischen Sicht zeitnah bewertet werden. Die StwK nimmt die Coronakrise deshalb selber zum Anlass, ihre Organisation kritisch zu prüfen. Letztlich möchte ich in diesem Kontext auf die Motion 42.21.06 «Handlungsfähigkeit des Kantonsrates sicherstellen» hinweisen. Wir haben es gesehen, in einer Krisensituation können die entsprechenden ständigen Kommissionen letztlich nur im Rahmen ihrer Aufgabenstellung entsprechend Vorlagen zuleiten. Damit ist natürlich letztlich die Handlungsfähigkeit des Kantonsrates ein stückweit auch beschränkt, und das gilt letztlich auch für das Präsidium selber. Also letztlich ist es nur möglich, im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Vorlagen eigenständig an das Parlament zu überweisen. Damit bleibt natürlich das Parlament in einer Krisensituation ein stückweit aussen vor, was natürlich der Krisensituation letztlich auch immanent bleibt – das ist uns wichtig. Aber wenn man es aus einer legistischen, demokratischen Perspektive betrachtet, ist es doch auch wesentlich, dass die Volksvertreter die Möglichkeit erhalten, sich entsprechend auch in Prozesse einzubringen. Damit hat letztlich auch die StwK das Anliegen, dass diese Motion entsprechend auch gestützt werden könnte, dass die Handlungsfähigkeit des Kantonsrates für die Zukunft gestärkt werden könnte. Ich komme nun noch zum Bereich der Kommunikation: Die StwK stellt erfreut fest, dass die externe Kommunikation, das heisst die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit grundsätzlich gut funktioniert hat. Dies wurde dank der klaren Zuordnung der Kompetenzen im Kommunikationskonzept letztlich auch ermöglicht. Besonders die Online-Informationstools waren ein grosser Vorteil. Zusätzlich gab es regelmässige Medienkonferenzen der Regierung oder Medienmitteilung des Rates selber. Die Kommunikationsorgane der Regierung und des Kantonsrates haben die Krisensituation gut präsentiert, das heisst, sie waren sicher, pragmatisch und umsichtig. Da es trotzdem noch teilweise zur Eigenkommunikation Departemente kam, sollte künftig aus Sicht der StwK noch konsequenter versucht werden, einheitlich über die Dienststelle «Kommunikation der Staatskanzlei» zu kommunizieren. Zudem erachtet es die StwK als Gratwanderung, wenn von der Regierung einzelne Regierungsentscheide des Bundesrates öffentlich kritisiert werden, dann aber letztlich auch wieder ein gewisser Rückzieher gemacht wird und man dann wieder die Meinung des Bundesrates unterstützt. Die StwK stellt fest, dass die interne Kommunikation indessen mehr Probleme bereitete, die dementsprechend auch eine schlechtere Bewertung erhält. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass man hier doch durchaus gewisse Unsicherheiten hatte, welche Rolle letztlich der KFS wahrnehmen soll und welche Rolle das GD in der Kommunikation hat. Intern war nicht alles in diesem Bereich wirklich perfekt organisiert. Ich möchte nun noch einiges zum Dringlichkeitsrecht und zu den Dringlichkeitsbeschlüssen erwähnen: Im Kanton St.Gallen kennen wir eigentlich kein Notrecht. Die Regierung kann auch keinen Notstand ausrufen. Sie hat aber die Möglichkeit nach Art. 75 der Kantonsverfassung (sGS 111.1; abgekürzt KV) entsprechendes Dringlichkeitsrecht zu schaffen. Die StwK nimmt zur Kenntnis, dass mit der Ausrufung der ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG durch den Bundesrat und den daraus folgenden kurzfristigen Entscheidungen auf Bundesebene für weitere dringliche Entscheide auf kantonaler Ebene die Anwendung des Dringlichkeitsrechts nach Art. 75 KV auch entsprechend notwendig wurde. Die teilweise kurzen Fristen und die Dringlichkeit der Massnahmen machen einen vorgängigen Einbezug des Kantonsrates natürlich nicht in jeder Beziehung einfach. Die StwK stellt fest, dass es aufgrund der Häufigkeit des erlassenen Bundesrechtes fast nicht möglich war, dieser Flut in der kantonalen Gesetzgebung nachzukommen, vor allem nicht auf dem ordentlichen Weg oder mit Einbezug des Kantonsrates sowie allfälliger Referendumsabstimmung. Es war äusserst anspruchsvoll, diese Menge zu verarbeiten und zu bewältigen. Die StwK würdigt den Einsatz und die Umsetzung durch die Staatskanzlei und durch die weiteren involvierten Stellen indessen auch sehr positiv. Die StwK erachtet die Einführung eines Notrechts bzw. die Ausrufung eines Notstands indessen auch nicht als notwendig. Sie stellt jedoch fest, dass bezüglich der Regelung in Art. 75 KV mehrere ungeklärte Fragen bestehen, die eine allfällige Präzisierung des Artikels letztlich auch voraussetzen. Letztlich ist es so, dass für den Erlass von Dringlichkeitsrecht eine Grundvoraussetzung vorhanden sein muss: Es braucht einen unaufschiebbaren Regelungsbedarf. Hier stellt sich aber die Frage, was passiert, wenn dieser unaufschiebbare Regelungsbedarf vorhanden ist und die Regierungen eine entsprechende dringliche Verordnung trifft, und was passiert dann letztlich, wenn der Kantonsrat auf eine dringliche Forderung der Regierung nicht eintritt? Die Regierung ist andererseits nach Art. 75 KV auch verpflichtet eine Vorlage ohne Verzug zuzustellen. Diese Frist, diese Unverzüglichkeit, ist zwingend so vorgesehen, aber was heisst letztlich «ohne Verzug»? Auch die Frist von zwei Jahren ist soweit im Gesetz festgelegt. Dringliche Verordnungsbeschlüsse haben nach Art. 75 KV per se eine Gültigkeit von zwei Jahren. Aber auch hier stellt sich die Frage, ist diese Frist letztlich eben auch angemessen? Ganz zentral stellt sich natürlich die Frage: Wann muss die Regierung dem Kantonsrat einen Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen stellen? Und wann ist es vertretbar, dass die Regierung letztlich dem Parlament keine Vorlage unterbreitet? In diesem Kontext möchte ich auch noch einmal auf das Gutachten von Prof. Dr. Uhlmann hinweisen, der sich genau zu diesen Fragestellungen äussert und den Spielraum für die Regierung relativ eng setzt im Kontext der Frage, ob sie eine Vorlagen zuleiten muss. Die Anwendung des Art. 75 KV kann nur dann gerechtfertigt sein, also dass die Regierung dringliches Recht setzt, wenn unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und wenn auch die Durchführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich bleibt. Unaufschiebbarer Regelungsbedarf bedeutet eine sachliche Rechtfertigung des Ausserkraftsetzen des Mitwirkungsrechts des Kantonsrates selber und letztlich auch des Stimmvolks. Der Rückgriff auf Dringlichkeitsrecht rechtfertigt sich nur, wenn wichtige Rechtsgüter unmittelbar und in erheblichem Ausmass bedroht sind. Es muss letztlich auch die Ausnahme bleiben. Die StwK stellt in diesem Kontext fest, dass die sachlichen Voraussetzungen des Anwendungsbereichs im Kanton St.Gallen nicht beschränkt sind. Anders als in anderen Kantonen fehlt eine entsprechende Zuordnung. Ebenso fällt auf, dass nicht ausdrücklich eine besondere Schwere der eingetretenen oder drohenden Störungen des relevanten Schutzguts vorausgesetzt wird. Angebracht wäre möglicherweise eine ausdrückliche Erwähnung der Notsituation in Art. 75 KV, wie z.B. ein wirtschaftlicher Notstand oder auch der Verweis auf die polizeiliche Generalklausel, die letztlich auch das Dringlichkeitsrecht oder den Erlass von Dringlichkeitsrecht legitimiert. Weiter stellt die StwK fest, dass die KV keine Pflicht des Kantonsrates statuiert, auf eine Vorlage einzutreten. Hier nochmals der Verweis auf die Frage, was passiert, wenn letztlich auch auf eine dringliche Vorlage der Regierung nicht eingetreten wird, oder wenn letztlich auch eine dringliche Verordnung soweit nicht gutgeheissen wird. Die StwK erwartet in diesem Kontext, dass die Regelungslücke bezüglich der Folgen des Nichteintretens oder der Rückweisung einer Vorlage geschlossen wird. Die Zuleitung einer Vorlage «ohne Verzug» bedeutet, dass eine Vorlage raschmöglich auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen ist. Mit dieser Formulierung wird darin eine hohe Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht. Die StwK erwartet, dass die Regierung künftig nach der Verabschiedung einer dringlichen Verordnung bis zur nächsten Sessionen des Kantonsrates eine Vorlage ausarbeitet und dem Kantonsrat entsprechend auch zuleitet. Keine Vorlage auszuarbeiten ist nach dem Verständnis der StwK nur in ganz seltenen Fällen möglich und eigentlich nur, wenn letztlich zum Zeitpunkt der Zuleitung der entsprechende Regelungsgegenstand bereits obsolet ist. Es ist nämlich so, wenn die Regierung auf eine Vorlage verzichtet, wird das Parlament letztlich seiner Kontroll- und Legitimationsfunktion beraubt. Die StwK fordert denn auch, dass ein Mittel für den Kantonsrat zu schaffen sei, das die Umsetzung von dringlichen Verordnungen der Regierung aussetzen kann, sofern der Kantonsrat der Ansicht ist, dass die Regierung eine Vorlage nicht ohne Vollzug zugeleitet hat. Dieses Mittel ist nicht als Genehmigungspflicht zu verstehen, sondern vielmehr um die Verpflichtung der Regierung zu erhöhen, dem Kantonsrat schnell eine Vorlage vorzulegen, damit dieser auch materiell eine Beurteilung stattfinden lassen kann. Dringlichkeitsrecht kommt nur dann zur angedachten Anwendung, wenn die Staatsgewalten nach Treu und Glauben einvernehmlich zusammenarbeiten. Voraussetzung einer verfassungskonformen Anwendung von Dringlichkeitsrecht ist damit, dass die Regierung ihre Befugnisse entsprechend schonend ausübt, das heisst, dass sie nicht unnötig vollendete Tatsachen schafft und dem Kantonsrat sowie dem Stimmvolk die notwendigen Entscheidbefugnisse auch belässt. Soweit der Kantonsrat der Auffassung sein sollte, dass die Mitwirkung ungenügend ist, stellt sich die Frage, ob der Kantonsrat aus eigener Initiative tätig werden und entsprechendes Dringlichkeitsrecht erlassen kann. Dem steht allerdings aktuell der Umstand entgegen, dass das Geschäftsreglement des Kantonsrates das Instrument der parlamentarischen Initiative gar nicht vorsieht. Ich habe es eingangs bereits erwähnt: Im Moment ist es so, dass die ständigen Kommissionen und auch das Präsidium des Kantonsrates eigenständige Vorlagen zuleiten können, hingegen nur im Bereich des jeweiligen Zuständigkeitsfeldes. Zudem wird auch erwartet, dass die Regierung gleichzeitig ihre Befugnisse schonend ausüben soll. Die Motion 42.21.06 «Handlungsfähigkeit des Kantonsrates sicherstellen» hat zum Ziel, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit der Kantonsrat bei Bedarf auf eigene Veranlassung dringlich Recht setzen kann. Zudem ist dem Kantonsrat die Befugnis einzuräumen, die Anwendung dringlicher Verordnungen oder einzelner Bestimmungen von dringlichen Verordnungen auszusetzen, sofern es die Regierung unterlässt, dem Kantonsrat nach Art. 75 KV ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen zu stellen. Die StwK stellt fest, dass die Dringlichkeitsregelungen im Kanton St.Gallen praktikabel sind. Wichtig ist die Einhaltung der Kantonsverfassung, was letztlich auch unbestritten ist. Allerdings ist zu bemerken, dass die Einflussmöglichkeiten des Parlamentes aktuell beschränkt sind. Zu den Dringlichkeitsbeschlüssen: Anhand der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (sGS 571.101) vom 4. April 2020 und der Verordnung zum eidgenössischen Covid-19-Gesetz im Kulturbereich (sGS 571.201) vom 20. Oktober 2020 wurde die Verfassungsmässigkeit der Dringlichkeitsbeschlüsse geprüft. Die StwK stellt fest, dass die Regierung dem Erfordernis der Vorlage eines Gesetzesentwurfs ohne Verzug entsprechend auch nachkam, indem sie bereits am 4. April 2020 die Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus erliess und bereits am 21. April 2020 dem Kantonsrat eine entsprechende Gesetzesvorlage (22.20.07 «Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Titel der Botschaft: Bekämpfung des Coronavirus: Liquiditätshilfe in Härtefällen») unterbreitete. Die Regierung hat in diesem Fall verfassungsmässig und schnell gehandelt und auch aufgezeigt, wie Art. 75 KV nach Ansicht der StwK gehandhabt und umgesetzt werden sollte. Diese Schlussfolgerung bzw. dieses Fazit trifft allerdings bei der Verordnung zum eidgenössischen Covid-19-Gesetz im Kulturbereich nicht zu. Da haben wir im Rahmen der Diskussion über die entsprechende Vorlage letztlich darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich die Zuleitung der Vorlage sicher nicht gemäss den Vorgaben des Art. 75 KV funktionierte, weil die Möglichkeiten, auf die Zuleitung einer Vorlage zu verzichten, relativ eng umgrenzt sind. Die Zuleitung ohne Vollzug ist auch in der Kantonsverfassung ganz klar festgelegt. Ich komme nun zu den Aufträgen und Empfehlungen der StwK im Rahmen ihrer Berichterstattung. Die StwK stellt keine Anträge, macht aber folgende Empfehlungen: Die Pandemieplanung ist zeitnah zu überarbeiten und dabei ist festzulegen, was Empfehlungscharakter hat, was konkrete Vorgaben sind und wie die entsprechenden Kontrollen gewährleistet werden sollen; Die Rollen des KFS als Krisenmanagementinstrument und die Rolle der Regierung als Entscheidorgan sind neu zu konzipieren. Der modulare Aufbau des KFS ist entsprechend beizubehalten und je nach Notlage anzupassen;
Ich möchte an dieser Stelle noch ganz herzlich meinen Dank an die Subkommissionen, ihren Präsidenten und vor allem auch an den Geschäftsführer der Staatswirtschaftlichen Kommission aussprechen, für die ausserordentlich umfangreiche Arbeit, die geleistet wurde. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2021 |