Geschäft: Schnittzeitpunktvorverlegung bei Riedflächen: Ausnahme verkommt zur Regel

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.20.90
TitelSchnittzeitpunktvorverlegung bei Riedflächen: Ausnahme verkommt zur Regel
ArtKR Interpellation
ThemaLandwirtschaft, Tierhaltung, Waldwirtschaft, Umweltschutz
FederführungVolkswirtschaftsdepartement
Eröffnung1.12.2020
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 30. November 2020
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 19. Januar 2021
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.12.2020Person8.10.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
20.9.2021Wortmeldung

Zschokke-Rapperswil-Jona (im Namen der GRÜNE-Fraktion): ist mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

Das Nachfragen zur gängigen Praxis zum Schnittzeitpunkt auf Riedflächen mag für manche spitzfindig erscheinen. Ein falsch gewählter Schnittzeitpunkt kann jedoch für die bereits stark bedrohte Artenvielfalt weitreichende Folgen haben. Es ist allgemein anerkannt, dass einzelne Streueflächen einen früheren Schnittzeitpunkt benötigen, um die zum Teil anspruchsvolle Mehrarbeit zu gewährleisten, ohne dass irreversible Schäden verursacht werden. Es sei an dieser Stelle allen Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen gedankt, die unter anderem auch die abgelegenen, schwer zugänglichen und schattigen Streueflächen und somit unter erschwerten Bedingungen mähen. Sie leisten mit ihrer Arbeit einen wertvollen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt. Die Regierung hat in ihrer Antwort jedoch nicht aufzeigen können, dass eine rechtliche Grundlage für ein generelles Vorverlegen des Zeitpunkts besteht. Auf Stufe der Bewirtschaftungsverträge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; abgekürzt GAöL) können nur individuell abweichende Schnittzeitpunkte festgelegt werden, was aus Sicht des Naturschutzes auch sinnvoll ist. Zudem wendet der Kanton die Regelung für die Schnittzeitpunktvorverlegung nur auf Flächen an, die einen GAöL-Vertrag aufweisen. Somit können vertragslose Streueflächen, die der Direktzahlungsverordnung unterstellt sind, grundsätzlich nicht vor dem 1. September gemäht werden. Diese unterschiedlichen Handhabungen machen keinen Sinn. Eine generelle Vorverlegung des Schnittzeitpunkts von Streueflächen sollte jedoch nicht bewilligt werden.

Durch die unterschiedlichen Lagen und Expositionen der Riedflächen findet der Reifungsprozess der Vegetation nicht gleichzeitig statt. Fixe Schnittzeitpunkte für alle Flächen sind somit nicht zielführend, um die Artenvielfalt dieser ökologisch wertvollen Moorböden zu erhalten. Es wird deshalb die Erarbeitung einer neuen Lösung für standortangepasste Schnittzeitpunkte begrüsst. Dies in der Hoffnung, gute Lösungen für die Bewirtschaftung und optimale Lösungen für Flora und Fauna zu finden. Ausnahmen sollen nicht zur Regel werden.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. September 2021