Geschäft: Für eine verwaltungsökonomische und sozialverträgliche Feuerwehrersatzabgabe: Änderung des Feuerschutzgesetzes

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.20.12
TitelFür eine verwaltungsökonomische und sozialverträgliche Feuerwehrersatzabgabe: Änderung des Feuerschutzgesetzes
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung14.9.2020
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 14. September 2020
AntragAntrag der Regierung vom 3. November 2020
AllgemeinRückzug vom 30. November 2020
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
14.9.2020Person8.10.2024
14.9.2020Person8.10.2024
14.9.2020Person8.10.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
15.9.2020Dringlicherklärung37Zustimmung74Ablehnung9
Statements
DatumTypWortlautSession
30.11.2020Wortmeldung

(im Namen der Miotionäre): zieht die Motion Lüthi-St.Gallen / Broger-Altstätten /Sulzer-Wil zurück.

Wir danken der Regierung für die Klärung des Sachverhaltes auf Verordnungsebene. Inhaltlich ist dies aus meiner Sicht zwar nur mittelmässig befriedigend. Sachlogischer wäre aus meiner Sicht gewesen, dass Gemeinden bei Personen ohne steuerbares Einkommen auf den Einzug der Abgabe verzichten können. Dies war aber konkret nicht Inhalt der Motion, es ging um die Klärung des Sachverhalts. Weil die Sachlage nun geklärt ist, ziehen wir unsere Motion zurück.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
30.11.2020Wortmeldung

Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Nichteintreten auf die Motion.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
15.9.2020Beschluss

Der Kantonsrat erklärt das Postulat mit 74:37 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht dringlich.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Regierungsrat Fässler: Der Antrag auf Dringlicherklärung ist abzulehnen.

Ich muss Sie dringlich bitten, diesem Antrag auf Dringlichkeit ihre Zustimmung zu versagen. Das zum einen einfach aus gesetzgebungshygienischen Gründen. Wir haben im Jahr 2017 eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. In dieser Vorlage war diese Anhebung der Feuerwehrersatzabgabe auf mindestens 50 Franken bereits so enthalten. Weder in der Vernehmlassungsvorlage noch in den drei folgenden Sitzungen der vorberatenden Kommission noch im Rat war das irgendwann auch nur ansatzweise eine Frage bzw. bestritten. Das jetzt auf dem kleinen Dienstweg wieder zu eliminieren, finde ich von der Gesetzgebung her unmöglich. Ich schaffe es auch unmöglich, bis zur Novembersessionen eine Vorlage zu erarbeiten und wiederum in die Vernehmlassung zu schicken. Sie müssten heute auch noch vorsorglich eine vorberatende Kommission bestimmen, denn auch diese Vorlage müsste wieder beraten werden – das funktioniert alles nicht.

Ich habe für die verwaltungsökonomischen Begründungen ein gewisses Verständnis. Nicht ganz einverstanden bin ich, wenn faktisch Leute mit tiefem Einkommen einfach von der Feuerwehrpflicht entbunden werden, und das geschieht natürlich indirekt, wenn man nichts bezahlen muss. Es ist alles nicht so ganz einfach. Auch Gleichbehandlungsüberlegungen muss man noch miteinbeziehen. In Art. 33 FSG gibt es eine Bestimmung, die es den politischen Gemeinden erlaubt durch Reglemente bestimmte Personengruppen von der Feuerwehrpflicht auszunehmen. Ob man jetzt über diese Bestimmung tatsächlich das aufgeworfene Problem regeln kann, scheint mir auch nicht zum Vornherein klar zu sein, es wäre aber möglicherweise ein Hebel. Ich kann Ihnen einfach zusichern, dass wir die Sachen mit Bezug auf den Erlass unserer Verordnung noch einmal anschauen. Ich kann Ihnen aber nicht zusichern, das ich dann wieder irgendeine solche Bestimmung in die Verordnung nehme, welche den Bezug dieser Feuerwehrersatzabgabe bis zu einem gewissen Betrag den Gemeinden freistellt, bzw. diese Personen von der Leistungspflicht entbindet.

Wir hatten im Vernehmlassungsverfahren verschiedene Gemeinden, die explizit auf eine Erhöhung dieser Mindestbeiträge gedrängt haben, bis zu 100 Franken Mindestabgabe pro Person, und ich kann nicht einfach in einer Hauruck-Übung all diese Gemeinden, die sich für eine höhere Abgabe eingesetzt haben, auf die Seite schieben. Wir schauen das im Rahmen des Erlasses der Verordnung an, aber gesetzgeberisch jetzt auf die Novembersession hin etwas zu wursteln ist meiner Meinung nach nicht seriös.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Broger-Altstätten (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag auf Dringlicherklärung ist zuzustimmen.

Als Präsident einer Feuerschutzkommission in Altstätten bin ich froh, wenn das Gesetz, wie es nun dasteht, per 2020/2021 eintreten und aktiviert würde, denn es gäbe Mehreinnahmen für die Feuerwehr und die Aufwände beim Steueramt sind dann Sache der Gemeinde, welche wir nicht nach Aufwand bezahlen müssen. Aber das Gesetz, das nun per 2020/2021 eintritt, ist weder sinnvoll noch nachvollziehbar, da wir von einer nicht verechenbaren Dienstersatzabgabe von bisher 30 Franken neu eine Kopfsteuer von 50 Franken einziehen müssen. Bei uns wären das z.B. 580 Steuerzahler, und wer von diesen das Geld dann wirklich bezahlt, lasse ich offen. Das Gesetz tritt per 2020/2021 in Kraft, somit ist die Dringlichkeit klar gegeben und es liegt an der Regierung, z.B. in der Verordnung, oder wie auch immer, dringlichst und schnell eine Lösung zu finden, damit wir ab dem nächsten Jahr wissen, wie wir diese Dienstersatzabgabe einziehen müssen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP-Fraktion): Dem Antrag auf Dringlicherklärung ist zuzustimmen.

Die Regelung bezüglich der Feuerwehrersatzabgabe im neuen Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) ist nicht ganz klar. Einerseits gibt es im neuen FSG keine Bestimmung mehr, wonach die Feuerwehrersatzabgabe bis zu einem bestimmten Ansatz nicht erhoben wird. Im bisherigen Recht war der Verzicht auf die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe bis zu einem Betrag von 30 Franken in der Feuerschutzverordnung (SR 871.11; abgekürzt FSV) geregelt.

In der Folge lässt sich schliessen, dass ab dem 1. Januar 2021 sämtliche ersatzpflichtige Personen mindestens 50 Franken als Ersatzabgabe bezahlen, auch solche mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Null Franken. Dies ist jedoch nicht sprachlogisch, heisst es im neuen FSG doch ausdrücklich, dass die Feuerwehrersatzabgabe vom steuerbaren Einkommen erhoben werde. Wo es kein solches gibt, kann eigentlich keine Ersatzabgabe erhoben werden. Von der Gesetzesänderung sind gemäss aktuellen Zahlen in der Stadt St.Gallen rund 7'400 Personen betroffen, die bisher keine Ersatzabgabe oder eine solche im Betrag zwischen 30 und 50 Franken bezahlt haben. Kantonsweit kann erfahrungsgemäss mit dem Faktor sechs für die Zahl der Betroffenen gerechnet werden. Aus unserer Sicht macht die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe bei Personen ohne Einkommen insbesondere administrativ keinen Sinn. Diesen Punkt gilt es schnell zu klären, da das neue FSG im Januar 2021 in Kraft tritt. Möglicherweise lässt es dieser Punkt auch mit der aktuell in der Schlussphase befindenden Verordnung noch sinnvoll regeln.





Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Martin-Gossau, Ratsvizepräsidentin: Die Regierung bestreitet die Dringlichkeit.



Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020