Geschäft: V. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.20.08
TitelV. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung1.5.2020
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AllgemeinKommissionsbestellung vom 2. Juni 2020
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 17. September 2020
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 30. November 2020
ErlassReferendumsvorlage vom 2. Dezember 2020
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 22. Juni 2020
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 28. April 2020
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 22. Juni 2020
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 2. März 2021
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 9. Februar 2021
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
2.7.2020Gremium3.4.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
2.12.2020Schlussabstimmung110Zustimmung0Ablehnung10
Statements
DatumTypWortlautSession
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den V. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung mit 110:0 Stimmen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
30.11.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
30.11.2020Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf die in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
30.11.2020Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
17.9.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Regierungsrätin: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich danke Ihnen allen für die wohlwollende Aufnahme und die Voten zu diesem Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung. Zu diesem Nachtrag wurden wir aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts gezwungen, und wir haben die Gelegenheit genutzt, gleich auch noch Änderungen bei der Verrechnungsart vorzunehmen. Ich denke auch, dass wir nach der guten und wertvollen Diskussion in der vorberatenden Kommission, auch unter Einbezug der Gemeinden und der Heime, nun eine gute Lösung für diese Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Tariffestsetzung gefunden haben. Die nun vorgeschlagene Kaskade der Eingriffsmöglichkeiten ist angemessen, sie ist verhältnismässig und sie ermöglicht uns im Departement eine wirksame Aufsicht, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts gefordert wird. Die entsprechenden Präzisierungen in Art. 6a des Nachtrags sind deshalb zu begrüssen, auch weil sie unserer gelebten Aufsichtspraxis und bewährten Zusammenarbeit mit den Heimen und dem AfSO entsprechen.

Auch die regelmässige Überprüfung der Höchstansätze alle drei Jahre trägt die Regierung mit – wir begrüssen das. Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einen wichtigen Dank aussprechen: Ich möchte die Gelegenheit nutzen, im Namen von uns allen den Heimen zu danken, für die vielen Aufwendungen, die sie in dieser schwierigen und besonderen Zeit hatte. Ich denke an die Heime, ich denke an die Heimleitungen, ich denke an das gesamte Pflegepersonal, das sowohl in der Zeit des Lockdowns, als auch jetzt in dieser Phase der Unsicherheit, die gerade für Menschen in Risikogruppen schwierig ist, viel geleistet hat. Ich finde es wichtig, dass man diesen Dank hier auch einmal öffentlich aussprechen kann. Es wird sehr viel Arbeit geleistet, die Heime hatten erhebliche Zusatzaufwendungen. Sie mussten Sondereinsätze leisten, sie mussten auch immer wieder neu auf die veränderten Rahmenbedingungen reagieren und sie mussten auch sehr viele schwierige Situationen im Pflegealltag meistern. Ich denke hier an das Besuchsverbot, das für viele Menschen in den Alters- und Pflegeheimen keine einfache Situation war. In diesem Sinne spreche ich hiermit gerne allen Heimen und dem Pflegepersonal einen grossen Dank aus. Zum Schluss danke ich Ihnen, dass Sie auf die Vorlage eintreten und die Änderungen der vorberatenden Kommission unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Fürer-Rapperswil-Jona (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es ist sehr wichtig, dass Personen, welche in die Betagten- und Pflegeheime eintreten müssen, einen finanziell sorgenfreien Alltag erleben können. Dieser Schritt ist für die betagten Menschen sicher nicht einfach, denn von nun an sind sie auf verschiedene Hilfen angewiesen, sei es in der Betreuung wie auch in der Pflege. Viele geben ihre Entscheidungsfreiheit in andere Hände. Durch einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2018 sind wir aufgefordert, für die Pflegefinanzierung des Kantons St.Gallen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen. Bis jetzt ist klar geregelt, wer wann für welche Kosten aufkommen muss. Man unterscheidet die Betreuungs- und Pensionskosten sowie die Pflegekosten. Für das Pflegepersonal ist schwierig, immer zu entscheiden, was Betreuung und was Pflege ist. Wenn z.B. eine demente Personen vergisst, das Essen zum Mund zu führen und dies nur bei Aufforderung der Pflegerin oder des Pflegers macht, ist das Betreuung. Muss aber die Pflegerin den Arm halten, damit das Essen auch zum Bund gelangt, ist dies Pflege und kann verrechnet werden, obwohl bei beiden Essensarten gleich viel Zeitaufwand benötigt wird. Im Tarifsystem ist genau festgehalten, welche Pflege und Handreichungen wie viel kosten dürfen. Diese Tarife werden immer wieder überprüft und allenfalls angepasst. Was nicht klar geregelt ist, sind Kosten, welche die übliche Pflege übersteigen. In dieser Vorlage geht es nun darum zu regeln, wer die Kosten übernimmt, die entstehen, wenn die Pflege die Höchstansätze übersteigt. Auch wird klar definiert, welche Sanktionen eingeleitet werden, wenn bei Leistungen im Pflegebereich nicht seriös gearbeitet wird. Was auch noch neu geregelt wird, ist, dass die Restfinanzierung für Pflegeleistungen direkt mit der SVA abgerechnet wird. Dies lässt hoffen, dass wenigstens in diesem Bereich die Bürokratie abgebaut wird. Unsere Aufgabe ist es, klar zu regeln, wer die Kosten übernimmt, falls die Höchstansätze für die Pflege überschritten werden. Es dürfen nicht die Pensionäre eines Pflegeheims persönlich zur Kasse gebeten werden.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Lüthi-St.Gallen (im Namen der Grünliberalen): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Das Bundesgericht hält im Jahr 2018 in einem Urteil fest, dass im Kanton St.Gallen nicht geregelt ist, wer Pflegekosten zu tragen hat, die die kantonalen Höchstansätze übersteigen. Mit der vorliegenden Vorlage wird dies nun geregelt, genauso auch Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Höchstansätze. Gleichzeitig schlägt die Regierung eine Vereinfachung der Abrechnungspraxis vor. Seitens der Grünliberalen unterstützen wir ebenfalls die Vorschläge der Regierung. Weiter unterstützen wir auch die Anträge der vorberatenden Kommission bezüglich einer regelmässigen Überprüfung der Höchstansätze. Wenn die Höchstansätze in kürzeren Intervallen überprüft und angepasst werden, können massive Kostenschübe seitens der zuständigen Gemeinde gedämpft werden.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Sulzer-Wil (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich kann es kurz machen: Die SP-Fraktion beurteilt die Vorlage im Grundsatz positiv. Wir denken, es ist richtig, dass der Kanton hier regelt, wer die Pflegekosten zu tragen hat, wenn diese einmal im Einzelfall die Höchstansätze übersteigen. Wir sind auch mit den Anträgen der Kommission einverstanden, dass die Regierung die Höchstansätze alle drei Jahre überprüft. Ich denke, das ist wichtig für die Planung in den Gemeinden. Und wir sind auch mit den weiteren Anträgen einverstanden, mit dieser Kaskade, welche die Kommission entwickelt hat, zu den Interventionsmöglichkeiten des Kantons, wenn es Tarifschutzverletzungen oder Quersubventionierungen gibt. Zu Pool-Uznach: Die Berichterstattung, die Sie angeregt haben, ist als erste Interventionsmöglichkeit des Kantons vorgesehen. Ich denke, das ist sinnvoll und auch so, wie es die Kommission ausführlich und gut beraten hat.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Schwager-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Nicht alle Mitglieder unseres Rates haben Kinder und werden damit mit vielen Fragen rund um die Erziehung und Bildung konfrontiert. Aber wir alle hier im Saal haben Mütter und Väter oder andere enge Familienangehörige, die bei Krankheit oder im Alter Pflege und Betreuung benötigen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sind auch irgendwann wir selber davon betroffen. Welche Regelungen zur Finanzierung dieser Leistungen auch immer gelten sollen, im Zentrum stehen müssen dabei die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen. Allen Menschen, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten, ist bei Krankheit oder im Alter eine würdige Unterkunft und eine bedürfnisorientierte Pflege zu gewährleisten. Zur Vorlage: Wir begrüssen die Anpassungen, insbesondere die Vereinfachung der Abrechnungspraxis bei der Restfinanzierung. Dies entlastet die Direktbetroffenen und auch deren Angehörige von den monatlichen Sorgen, dass das Geld nicht reichen könnte, oder zu spät eintreffen könnte – das ist gewiss eine grosse Erleichterung. Die Fraktion der GRÜNEN unterstützt neben Eintreten auf die Vorlage auch alle Abänderungsanträge der Kommission. Die Überprüfung der Höchstansätze alle drei Jahre ist nicht nur im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen, sondern auch der Pflegeinstitutionen. Bestehen Anzeichen dafür, dass Leistungserbringer die Pflegekosten nicht im Sinne des Gesetzes abrechnen, dann bietet die vorgeschlagene Regelung der Kommission eine praktikable und faire Handhabe, die Situation an konkreten Einzelfällen im direkten Gespräch und mit Augenmass mit der Pflegeinstitution zu klären.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Pool-Uznach (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ein Bundesgerichtsentscheid von 2018 zeigt, dass im Kanton St.Gallen nicht geregelt ist, wer die Pflegekosten zu tragen hat, wenn diese im Einzelfall die kantonalen Höchstansätze übersteigen. Die FDP-Fraktion schätzt es, dass die Regierung sich im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen bei den Pflegekosten einsetzt und gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung klären möchte. Diese Kosten dürfen auch aus unserer Sicht nicht beim Leistungsbezüger, das heisst quersubventioniert über Pension und Betreuung des Heimbewohners, abgerechnet werden. Sowohl beim Kosten wie auch beim Aufgaben- und Kompetenzverteiler in Alters- und Pflegeheimen sind viele Mitspieler eng miteinander verbunden und müssen dennoch klar voneinander getrennt sein. Die Gemeinden sind zuständig für ein bedarfsgerechtes und wohnortnahes Angebot und der Kantons seinerseits für die Planrichtwerte und die Zulassung der Pflegeheime. Die Botschaft spricht bei der oben genannten Aufgabenteilung von einer Verbundaufgabe der stationären Langzeitpflege. Dies ist für uns auch beim Gesetzesnachtrag ein wichtiges Anliegen. Wir stehen soziodemografisch in einem Wandel. Eintritte in Alters- und Pflegeheime erfolgen heute zunehmend in einem höheren Lebensalter als früher. Die Aufenthalte der Bewohner sind im Durchschnitt kürzer als früher, jedoch oft mit mehr Pflege- und Betreuungsaufwand verbunden. Die stationäre Pflegeleistung wird mit einem fixen Betrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zu maximal 20 Prozent vom Leistungsbezieher und weiter, wenn nötig, von der Gemeinde restfinanziert. Der Kanton bestätigt mit einem Analysebericht von 2017, dass die kantonale Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung insgesamt erfolgreich und gelungen ist. Das Controlling der Pflegefinanzierung erfolgt über Krankenkassen, Trägergemeinden, bei zwei Dritteln der Heime, wie auch über den Kanton. Die jetzige Kontrolle durch den Kanton macht nach unserer Ansicht durchaus Sinn. Vergleichsfaktoren, vor allem auch der wirtschaftliche Vergleich aller Heime trägt zur Basis für die Höchstansätze der Pflegestufen bei. Ein Vergleich in Bezug auf Wirtschaftlichkeit ist aus unserer Optik jedoch nicht rein durch Erfolgszahlen zu interpretieren, wie es in der Botschaft vermittelt wird. Nicht alle Institutionen haben dieselbe Ausgangslage. Kleine Heimen müssen die Qualitätskriterien genau so erfüllen, was zu einem erhöhten, zum Teil nicht verrechenbaren Aufwand führt. Z.B. muss in jedem Heim während der Nacht eine Pflegefachperson innert 20 Minuten vor Ort sein können. Dafür findet sich kaum Pikettpersonal, das nur für die wirklichen Einsätze entlöhnt wird. So sind diese Fachpersonen auch in kleinen Heimbetrieben in Festanstellung und während der ganzen Nacht anwesend. Das bedingt hohe Kosten, die bei 30 bis 40 Bewohnerinnen und Bewohnern und dadurch weniger Nachteinsätze nicht verrechenbar sind. Weiter stehen Pflege und Betreuung im Alltag oft so nahe, dass sie nicht immer wie auf dem Papier sinnvoll voneinander entflochten werden können, z.B. Wundbehandlung am Rücken eines Patienten und dann anschliessend die Unterstützung beim Kleider anziehen. Effizienz und Wirtschaftlichkeit sollten unter einer Gesamtbetrachtung erfolgen.

Die Gesamtabrechnung der Pflegeleistungen erfolgt in den Heimen über einen Zeitfaktor, das BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungs-System für Pflegeleistungen (BESA-Stufen) und nicht wie im Spital über Einzelverrechnung. Das heisst konkret: Jede Handlung muss über Pflege, Betreuung oder Pensionsservice differenziert festgehalten werden. Die krankenkassenpflichtigen Leistungen sind auf einer Liste von bezahlten Verrichtungen. Diese Liste wechselt immer wieder. Sie ist, das ist vielleicht etwas provokativ gesagt, willkürlich. Dies ist im Alltag ein Erschwernis. Auch werden zurzeit die Kosten der Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) nicht von den Krankenkassen getragen. Wir stellen alle fest: Was auf dem Papier so klar geschrieben ist, ist im Alltag bei der Arbeit oft eine grössere Herausforderung. In dem sehr komplexen Sachverhalt sehen wir auch klar die Rolle des Kantons. Er braucht Vergleiche im Pflegeaufwand, um die Höchstansätze festzulegen. Auch für die FDP-Fraktion ist es relevant, dass die Entschädigung für die jeweiligen Pflegestufen anhand einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistung festgelegt wird. Es ist uns jedoch auch wichtig, dass die Höchstansätze zeitnah angepasst werden.

Wir hinterfragen jedoch die verstärkte Rolle des Kantons bei Art. 6a (neu). Die FDP-Fraktion fragt sich, ist die Quersubventionierung von Pflegekosten über Tarife von nicht pflegerischen Leistungen wirklich ein Thema? Wir haben die Antwort bereits erhalten und das Vorkommnis ist nur marginal. Somit ergibt sich für uns daraus folgende Frage: Wäre anstelle eines Verlangens der erforderten Unterlagen nicht eher eine Berichterstattung von Seiten des Heims angebracht? Ist es nun wirklich die Aufgabe des Kantons, Tarife für nicht pflegerische Leistungen zu gestalten? Die Kosten für die Pension bezahlt der Bewohner selbst. Er hat im Kanton St.Gallen die Wahl zwischen dem Angebot eines Standardzimmers oder eines Heimzimmers mit mehr Komfort. Es entspricht dem freien Markt und unterliegt nicht einem Tarifsystem. Dies soll weiter aufrechterhalten bleiben. Wir bejahen überzeugt und wie vorgeschlagen ein Kaskadenmechanismus, bevor es zu einer Sanktion mit Streichung eines Heims von der Pflegeheimliste käme. Aber freier Markt und Innovation stehen nahe beieinander, deshalb erwarten wir auch, dass ein Heim bei der inkorrekten Quersubventionierung vorerst eigene Massnahmen wahrnehmen kann und auch soll. Bei der Abwicklung der Restfinanzierung begrüssen wir das neue neue System «tiers payant». Es reduziert generell den administrativen Aufwand. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige sind entlastet und die gebundenen Mittel können nicht mehr zweckentfremdet werden. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Heimrechnung von Bewohnern und Angehörigen überprüft werden kann.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Egger-Oberuzwil (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): legt seine Interessen als Vizepräsident eines Zweckverbandes, der zwei Betagten- und Pflegeheime führt, offen. Auf die Vorlage ist einzutreten.



Die Finanzierung bei einem Aufenthalt in einem Betagten- oder Pflegeheim basiert auf verschiedenen Gesetzen bzw. Leistungsträgern. Im Pflegealltag stehen Pflege und Betreuung in einem engen Verhältnis zueinander und werden oft auch von den Pflegefachpersonen im selben Arbeitsvorgang erbracht. Die genaue Zuordnung der unterschiedlichen Leistungen auf die entsprechenden Kostenträger ist daher eine unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Kostenermittlung. So weit, so gut. Das tönt so gut und sehr einfach in der Theorie – in der Praxis ist es allerdings etwas anders. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass im Kanton St.Gallen noch nicht geregelt sei, wer die Pflegekosten zu tragen habe, wenn diese im Einzelfall die Höchstansätze übersteigen. Gemäss Urteil sollen dafür die für die Restfinanzierung zuständigen Stellen – die politischen Gemeinden oder Betagten- und Pflegeheime bzw. ihre Trägerschaften – infrage kommen. Vor diesem Hintergrund ist die kantonale Gesetzgebung zu präzisieren, was die Regierung mit dieser Gesetzesvorlage auch gemacht hat. Die vorberatende Kommission hat dann verschiedene Artikel weiter präzisiert.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich berichte von der vorberatenden Kommission des Kantonsrates über den V. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung. Die Kommission hat im Pfalzkeller des Regierungsgebäudes am Montag, 22. Juni 2020 von 08.30 bis 12.15 getagt. Neben den 15 Kommissionsmitgliedern waren anwesend:

Von Seiten des zuständigen Departement des Innern

  • Regierungsrätin Laura Bucher, Vorsteherin;
  • Davide Scruzzi, Generalsekretär;
  • Christina Manser, Leiterin Amt für Soziales;
  • Daniela Sieber, Juristin Amt für Soziales.

Weitere Teilnehmende (Traktandum 2)

  • Robert Etter, Präsident Curaviva St.Gallen;
  • René Alpiger, Kantonalvertreter senesuisse, Wohn- und Pflegeheim Christa;
  • Bernhard Keller, Geschäftsführer, VSGP.

Geschäftsführung / Protokoll

  • Gerda Göbel-Keller, Geschäftsführerin, Parlamentsdienste;
  • Biondina Muslii, Stv. Geschäftsführerin, Parlamentsdienste.

Den Kommissionsmitgliedern stand im Vorfeld zur Information die Botschaft und der Entwurf der Regierung vom 28. April 2020 zur Verfügung sowie schriftliche Stellungnahmen der VSGB, von Curaviva und von senesuisse. Nach einführenden Vorträgen mit Vorstellung der Vorlage durch das Departement des Innern und einer Einschätzung der Fachleute von Curaviva, senesuisse sowie der VSGP wurden wie üblich eine allgemeine Diskussion, die Spezialdiskussion mit Beratung des Entwurfs und entsprechenden Anträgen der vorberatenden Kommission und abschliessender Schlussabstimmung durchgeführt.

Worum geht es bei diesem Geschäft? Ich zitiere im Folgenden vor allem aus der Zusammenfassung der Botschaft sowie aus der Antwort der Regierung zur Einfachen Anfrage 61.18.41 «Bundesgerichtsurteil vom 20. Juli 2018: Pflegefinanzierung – Kantone müssen für die Restkosten vollständig aufkommen». Zugleich lasse ich einige wenige Bemerkungen der Regierung sowie der Fachpersonen einfliessen, die im Rahmen der Vorstellung der Vorlage gemacht wurden. Ein wesentlicher Auslöser für dieses Geschäft war das Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2018. Bei einem Aufenthalt in einem Betagten- oder Pflegeheim sowie übrigens auch in der ambulanten spitalexternen Pflege und Betreuung sind aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsvoraussetzungen die Pflegeleistungen von den Leistungen für Betreuung und Pflege sowie im ambulanten Bereich, da wäre es dann Hauswirtschaft oder Mahlzeitendienst, zu unterscheiden. Mit dem ambulanten Bereich werden wir uns im Folgenden aber nicht weiter befassen. Pflegeleistungen werden nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) bezahlt:

  1. von den Krankenversicherern gemäss vom Bund festgelegtem Beitrag je Pflegebedarfstufe;
  2. den betreuten Personen, und zwar 20 Prozent des höchsten Beitrags der Krankenversicherer je Tag, somit höchstens Fr. 21.60 im stationären Bereich;
  3. den Gemeinden, die die Restfinanzierung übernehmen.

Leistungen für Betreuung und Pension sind nicht KVG-pflichtige Leistungen und müssen von den Leistungsbeziehenden selber bezahlt werden. Subsidiär kommen für diese Leistungen bei entsprechender Bezugsberechtigung die Ergänzungsleistungen im bundesrechtlich geregelten Rahmen zur Anwendung. Im Pflegealltag stehen Pflege und Betreuung in der Regel in einem engen Verhältnis zueinander und werden oft von den Pflegepersonen im selben Arbeitsgang erbracht. Die genaue Zuordnung der unterschiedlichen Leistungen auf die entsprechenden Kostenträger ist daher eine unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Kostenermittlung. Pflegeleistungen haben gemäss KVG nicht nur qualitativen Aspekten Rechnung zu tragen, sondern sind nach Art. 32 KVG auch wirtschaftlich zu erbringen. Für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung legt die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden, die Höchstsätze der Pflegekosten gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (sGS 331.2; abgekürzt PFG) fest. Die im Kanton St.Gallen angewendete Ermittlung der Höchstsätze beruht auf Betriebsvergleichen und ist somit bundesrechtskonform. Dies legt das Bundesgericht in seinem Urteil fest. Es ist den Kantonen insbesondere erlaubt, die Restfinanzierung mittels Pauschalen je Pflegestufe bzw. Pflegestunde zu regeln. Entscheidend für dieses vorliegende Geschäft war, dass das Bundesgericht auch festgehalten hat, dass im Kanton St.Gallen nicht geregelt sei, wer die Pflegekosten zu tragen hat, wenn diese im Einzelfall die Höchstansätze übersteigen. Gemäss Urteilsbegründung kommen dafür die für die Restfinanzierung zuständigen Stellen im Kanton St.Gallen – die politischen Gemeinden oder die Betagten- und Pflegeheime bzw. ihre Trägerschaften – in Frage. Besonders wichtig: Es ist nicht zulässig, die Kosten den Bewohnenden, wie offensichtlich in dem Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, über andere Leistungspreise wie Pension und Betreuung in Rechnung zu stellen. Seien die Höchstansätze im Einzelfall nicht kostendeckend, habe der Kanton in seiner Aufsichtspflicht entsprechende Massnahmen einzuleiten. Das Bundesgericht nannte im Sinne einer Ultima Ratio die Streichung der betroffenen Einrichtungen von der Pflegeheimliste. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind zuvor mildere kantonale Aufsichtsinstrumente nötig. Sie entsprechen der heutigen Praxis und sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Regierung hat deshalb die Gesetzgebung in diesem Hinblick und mit diesem Entwurf präzisiert. Mit dem vorliegenden V. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung soll somit geklärt werden, wer die Pflegekosten zu tragen hat, wenn die Höchstansätze überstiegen werden und welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn bei Leistungen im Pflegebereich eine ungenügende Wirtschaftlichkeit festgestellt wird. Besonders wichtig war es der Regierung und der Kommission, bei diesen Sanktionsmöglichkeiten eine sinnvolle, verhältnismässige Kaskade zu formulieren, die letztlich eine wirksame Aufsicht ermöglicht, aber doch so wenig wie möglich in die Autonomie der Pflegeeinrichtungen eingreift.

Zu Ihrer Information möchte ich mitteilen, und das steht so nicht in Ihren Unterlagen, dass gemäss Ausführungen der Regierung im Kanton St.Gallen 49 Prozent der Pflegeplätze, das sind rund 3'214 Plätze, eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft haben. 22 Prozent oder 1'453 Pflegeplätze werden von einer privaten Trägerschaft mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde betrieben und 29 Prozent, also fast ein Drittel oder 1'917 Plätze, sind in den Händen von rein privaten Leistungserbringern. Ich meine, dass dies noch ein wichtiger Aspekt ist, denn somit wird klar, dass es entscheidend ist, ob es die Gemeinden als Restfinanzierer oder eben die Heime sind, die die nicht gedeckten Kosten zu tragen haben. Wären es die Gemeinden, so käme dies gerade gegenüber einer privaten Trägerschaft einer Defizitgarantie gleich.

Neben diesem Hauptaspekt wird im vorliegenden Geschäft noch ein weiteres Thema behandelt: Es geht um eine Änderung der Verrechnungsart. Neu sollen die Heime die sogenannten Restfinanzierungsanteile der Pflegekosten direkt mit der zuständigen Durchführungsstelle der SVA St.Gallen abrechnen und nicht mehr zuerst über eine Rechnungsstelle an die Bewohnenden, also anders formuliert, mit einem Umweg über die Bewohnenden – soweit der Bericht.

Es folgte die allgemeine und die Spezialdiskussion, über die ich nun berichte. Alle Fraktionssprecher äusserten sich grundsätzlich positiv zum Bericht. Einzelne Aspekte wurden, so wie es Aufgabe der vorberatenden Kommission ist, vertieft und abschliessend diskutiert, teils unter dem Traktandum «Einführung / Vorstellung der Botschaft». Ich habe diese Aspekte auch in meinem Skript vorbereitet, ich verzichte jedoch auf das Verlesen und würde, wenn dann spezielle Fragen bestehen, darauf eingehen können.

Zum Entwurf: Im Entwurf wurden folgende Anträge, die sie auf dem gelben Blatt sehen, gestellt.

  • Art. 6 Abs. 1bis (neu): Die Regierung überprüft die Höchstansätze alle drei Jahre. Dieser Antrag wurde nach reiflicher Diskussion klar angenommen, insbesondere soll durch diesen Artikel Planungssicherheit für die Leistungserbringerinnen und -erbringer geschaffen werden.
  • Art. 6a Abs. 1 Bst. a, b, c (neu): Mit diesem Art. 6a soll die kaskadenartige Abstufung der Massnahmen noch mehr verfeinert werden. Die letzte Massnahme ist die Schliessung eines Heims und dafür braucht es mehrere Zwischenschritte. Bei Hinweisen auf unzulässige Quersubventionierungen von Pflegekosten soll somit zunächst eine Berichterstattung verlangt werden, in einem nächsten Schritt sollen Unterlagen eingesehen werden dürfen, dann soll die Leistungserbringerin und -erbringer selber geeignete Massnahmen für eine Problemlösung vorschlagen dürfen und erst als vierter und letzter Schritt soll das Amt für Soziales (AfSO) eine befristete Tarifanpassung im Bereich «Betreuung und Pension» hoheitlich festlegen dürfen. Dieser Ablauf entspricht im Wesentlichen der heutigen Praxis des AfSO. Diese Kaskade an Massnahmen zu definieren, hat die Kommission intensiv diskutiert, insbesondere wurden nochmals Bedenken geäussert, dass eine Tarifanpassung für nicht pflegerische Leistungen verfügt werden kann. Letztlich wurde aber der Antrag, bei Art. 6 einen neuen Bst. a einzufügen, mit 15:0 Stimmen angenommen, dadurch wurde aus Bst. a, Bst. b und aus Bst. b wurde Bst. c. Dem Antrag zu Bst. c mit der Ergänzung «... soweit die Einrichtung keine geeigneten Massnahmen veranlasst...» zu versehen, wurde mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Mit der abschliessenden Gesamtabstimmung beantragt die Kommission mit 15:0 Stimmen dem Kantonsrat Eintreten auf die bereinigte Version.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020