Geschäft: Nachtrag zum Wasserbaugesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.20.06
TitelNachtrag zum Wasserbaugesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung31.5.2018
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 12. August 2020
AntragAntrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen zu Art. 42 und 43 vom 30. November 2020
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 2. Dezember 2020
AntragAntrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten zu Art. 40 vom 15. Februar 2021
ErlassReferendumsvorlage vom 17. Februar 2021
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 15. Februar 2021
AntragAntrag Thalmann-Kirchberg zu Art. 40 Abs. 2 vom 30. November 2020
AntragAnträge der Regierung vom 10. November 2020
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 14. April 2020
Kommissionsbestellung vom 2. Juni 2020
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 27. April 2021
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 12. August 2020
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 1. Juli 2021
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
2.7.2020Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
15.2.2021Rückkommensantrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten zu Art. 4054Zustimmung57Ablehnung9
17.2.2021Schlussabstimmung73Zustimmung32Ablehnung15
2.12.2020Art. 10 Abs. 3 Ingress55Antrag der vorberatenden Kommission56Antrag der Regierung9
2.12.2020Art. 16 Abs 440Antrag der vorberatenden Kommission72Antrag der Regierung8
2.12.2020Art. 40 Abs. 1 bis 355Antrag der vorberatenden Kommission59Antrag der Regierung6
2.12.2020Eventualantrag der vorberatenden Kommission zu Art. 40 Abs. 3 Satz 1104Zustimmung6Ablehnung10
2.12.2020Ordnungsantrag Güntzel-St.Gallen auf Durchführung einer abschliessenden Abstimmung zu Art. 40 Abs. 144Zustimmung66Ablehnung10
2.12.2020Art. 420Antrag der vorberatenden Kommission113Antrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen7
2.12.2020Art. 430Antrag der vorberatenden Kommission113Antrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen7
2.12.2020Auftrag43Antrag der vorberatenden Kommission64Antrag der Regierung13
Statements
DatumTypWortlautSession
17.2.2021Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den Nachtrag zum Wasserbaugesetz mit 73:32 Stimmen bei 4 Enthaltungen in der Schlussabstimmung.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
17.2.2021Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Ich kürze, nachdem Sie sich mehrheitlich entschieden haben, zur Schlussabstimmung zu gehen, meien Würdigung auf wenige Punkte:

  1. Im Parteiprogramm der SVP des Kantons St.Gallen steht seit etlichen Jahren die Abschaffung des Perimeters bei den Gemeindegewässern;
  2. Dieser Punkt war nicht Bestandteil der Vorlage, über die wir jetzt abstimmen;
  3. In der vorberatenden Kommission wurde auf Antrag aus der Mitte mit klarer Mehrheit von 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, den Perimeter abzuschaffen und das dem Kantonsrat so vorzulegen;
  4. Es gehörten dieser Kommission vier Präsidenten oder Präsidentinnen von Gemeinden an, und trotzdem gab es keine Gegenstimmen. Das sah dann in der ersten Lesung der letzten Session deutlich anders aus. Sie wissen, mit einem relativ knappen Ergebnis wurde der Entscheid anders getroffen. Weil es aber knapp war, hat die andere Gruppe entschieden, in dieser Session ein Rückkommen zu stellen. Das wurde knapp abgelehnt. Ich habe aber deswegen gestern nicht moniert. Ich habe mit einem Ja gestimmt, dieses wurde aber nicht erfasst. Aber weil ich die entsprechenden Zeichen auf der Leinwand nicht kontrolliert habe, habe ich auf einen Protest verzichtet.

Die SVP-Fraktion ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden und lehnt wahrscheinlich grossmehrheitlich diese Vorlage ab. Wir haben aber dabei im Prinzip zwischen Pest und Cholera entscheiden, auch wenn das mit Wasserbau hoffentlich nicht viel zu tun hat. Die neue Lösung befriedigt nicht, hat aber den Vorteil, dass es eine Kann-Vorschrift ist, was den Perimeter betrifft, und dass sich die Leute an Gemeindeversammlungen insbesondere gegen neue Perimeter zur Wehr setzen können. Während die alte Regelung eine Beteiligung zwingend vorsah bzw. die Grundeigentümer leisten Beiträge, es ist abhängig von den Vorteilen. Das haben viele Gemeinden zwischenzeitlich oder in den letzten Jahren so ausgelegt, dass wenn sie keine Vorteile sahen, wie es die Gemeindepräsidenten auch erwähnten, und da der Aufwand eines Perimeters sehr gross ist, man darauf verzichtet hat. Was störend ist, dass es in gewissen Gemeinden bei Gewässern zum Teil Perimeter gibt und bei andern nicht. Das können wir nicht ändern, damit wird es vielleicht bei uns auch einige Zustimmungen geben, weil die neue Lösung zu mindest nicht schlechter ist als die bisherige, aber nicht befriedigt.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten mit 57:54 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Regierungsrätin Hartmann: Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Es liegen auch unseres Erachtens keine neuen wesentlichen Tatsachen vor. Es wäre mir auch neu, wenn die nicht Vollzähligkeit des Rates einen Rückkommensgrund darstellen würde. Selbstverständlich wird nichts Falsches gemacht, aber ich bitte Sie trotzdem, weil keine neuen wesentlichen Tatsachen vorliegen, namens der Regierung auf das Rückkommen nicht einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Raths-Rorschach: Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Als ehemaliger Gemeindepräsident der Gemeinde Thal-Staad-Altenrhein habe ich vier Bäche saniert. Die Perimeterpflicht kann man anschauen wie man will, Unterhaltsperimeter oder Bauperimeter, eines kann ich mit Sicherheit sagen, wenn Sie den Perimeter streichen möchten, dann steigt der Druck auf die Gemeinden, in dem die Betroffenen kommen und sagen, man müsse jetzt sanieren. Bund und Kanton zahlt Perimeterbeiträge und der Steuerzahler dieser Gemeinden den Rest. So sollte es nicht sein.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Widmer-Mosnang: Dem Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist zuzustimmen.

Ich möchte zuerst auf die Vorredner der SP- und Grünen-Fraktion sowie der GLP zurückkommen: Sie sagen, es seien keine neuen Sachverhalte aufgetreten gegenüber der ersten Lesung. Das braucht es auch nicht, Sie verwechseln scheinbar Passus mit den neuen Sachverhalten mit der Arbeit der Kommission. Eine Kommission, die zwischen erster und zweiter Lesung nochmals tagt. Allenfalls sind dann neue Sachverhalte dazugekommen. Aber hier geht es um einen Rückkommensantrag, und Sie finden nirgends in einem Reglement oder Organisationspapier einen Hinweis. Für Rückkommensanträge gibt es keine inhaltlichen Vorgaben, es gilt höchstens Art. 100 Abs. 4 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates zu beachten. Wenn Anträge gestellt werden, die mit Gegenständen der ersten Lesung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder nicht spruchreif erscheinen, dann geht ein Rückkommen auf so einen Artikel nicht. Aber hier machen wir weder etwas Verbotenes noch Schlechtes. Ich möchte auch darauf hinweisen, wenn einmal ein Rückkommensantrag von der bürgerlichen Seite kommt, darf man auch eintreten. In der Regeln kommen Rückkommensanträge von der linken Ratsseite.

Ein paar Worte zum Wasserbaugesetz: Wir haben in diesem Gesetz verschiedene Artikel revidiert. Die vorberatende Kommission und das Parlament haben diese Artikel gutgeheissen. Verschiedene Verfahren werden optimiert, wir konnten per heutigem Stand deutliche Verbesserungen erzielen, aber wir haben hier in diesem Gesetz einen Fremdkörper, das ist die Perimeterpflicht. Ein Fremdkörper auch rein darum, weil es hier mit einem «Kann»-Artikel auf gesetzlicher Ebene etwas zugestanden wird, indem die Gemeinden dann selber entscheiden können. Die Verfahren im Wasserbau sind sehr kompliziert, komplex und umständlich. Wir sind auf einem guten Weg, wenn wir auch die Perimeterpflicht bei Gemeindengewässern abschaffen können. Ich habe in den letzten Tagen zwei praktische Erfahrungen aus Gemeinden genmacht. Ein Beispiel ist meine Nachbargemeinde Kirchberg, die jetzt ein Wasserbauprojekte mit zwei Bächen hat, welches über Jahre hinweg die Gemeindebehörden sowie die Gemeinden im Kanton beschäftigt hat. Der Kanton hat alle zurückgepfiffen auf Feld eins, Neubeginn. Ich möchte nicht wissen, wie viel Geld und Ärger da produziert wurde. Die Perimterpflicht war ein Grund zu diesem Rückschritt. In unserer südlichsten Gemeinden des Kantons wurde ein Wasserbauprojekt realisiert, jetzt geht es darum abzurechnen. Und da wird die Gemeinde mit einer riesen Kostenüberschreitung damit konfrontiert. Das sind zwei Beispiele aus den letzten Tagen, die mich einmal mehr und noch mehr dazu bewegen, dass die Perimeterpflicht abgeschafft werden muss. Die Gemeinden sind Auftraggeber der Wasserbauprojekte. Sie müssen vermehrt die Projekte begleiten. Im Moment ist es so, man gibt den Auftrag, der Kanton sagt, wie es ausgeführt werden muss. Die Ingenieurebüros machen diese Arbeit natürlich sehr gerne, sie projektieren auch sehr viele schöne Projekte. Aber diese Projekte zielen oft über den Hochwasserschutz hinaus, sie laufen sogar über die Grundanforderungen der Ökologisierung und Revitalisierung hinaus. Wir betreiben hier ein Stück Luxus.

Ich möchte darauf hinweisen, morgen werden wir hier über die kommenden Staatsaufgaben diskutieren, die Verfahren, die Prozesse – schlankerer Staat. Heute haben wir Gelegenheit dazu, etwas zu unternehmen, einen Gesetzesartikel zu streichen und den Gemeinden wie dem Kanton dafür Raum zu geben, damit die Abläufe künftig schlanker gehalten werden können.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung



Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Mattle-Altstätten (im Namen der GLP) legt seine Interessen offen als als Stadtpräsident von Altstätten: Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Wir haben keine neuen Fakten. Wir haben letztes Mal sehr lange über den Perimeter diskutiert. Wenn wir jetzt nochmals drüber diskutieren sehe ich alle, die dann wieder in ihre Mappen greifen und das Votum vom letzten Mal hervorholen. Ich glaube nicht, dass wir neue Erkenntnisse haben.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Egli-Wil: (im Namen der SVP-Fraktion) legt ihre Interessen offen als Stadträtin von Wil. Dem Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist zuzustimmen.

Immer noch sind wir dafür, dass die Perimeterpflicht aus dem Wasserbaugesetz zu streichen ist. Wir sind dafür, wie schon im letzten Nachtrag zum Wasserbaugesetz aus dem Jahr 2008, und schon damals unterlag die Abschaffung hier im Rat. In der ersten Lesung vom November haben wir die Abschaffung des Perimeters ebenfalls unterstützt und wie schon gehört, unterlag dieser Antrag knapp. Aber genau dieses knappe Resultat hat uns ermutigt und untermauert unser Anliegen der Abschaffung. Wir sehen uns bestätigt und glauben, dass heute der richtige Zeitpunkt ist, um endlich diese ungerechte Perimeterpflicht abzuschaffen. Haben wir den Mut und schaffen heute diesen alten Zopf ab. Die Bevölkerung hat mit der Abstimmung im Jahr 2009 mit 84,5 Prozent ja zum Wasserbaugesetz gesagt und hat sich deutlich zu Massnahmen für einen modernen Wasserbau ausgesprochen. Es ist doch nicht mehr als korrekt, wenn die gesamte Bevölkerung sich an diesen Massnahmen beteiligt und nicht der Eigentümer einmal mehr mit zusätzlichen Abgaben das Bedürfnis und die Wünsche, welche die gesamte Bevölkerung hat, mitbezahlen muss?

Ich darf auf die Aufgabe in der Stadt Wil hinweisen: Dort stehen wir aktuell vor sechs namhaften Wasserbauprojekten, die dringend angegangen werden müssen, und die mit der Abschaffung des Perimeters auch in einem realistischen Zeitrahmen realisiert werden können.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Huber-Oberriet legt seine Interessen als Gemeindepräsident von Oberriet offen. Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Ich bin ein wenig erstaunt, dass auf einmal Abstimmungen wiederholt werden sollten, wenn Leute fehlen. Auch heute fehlen Leute. Noch mehr bin ich erstaunt, dass Gemeindeautonomie geltend gemacht wird aber gleichzeitig Kantonsrat die Gesetze für die Gemeinden vorschreiben will. Lassen wir es doch bei der «Kann»-Formulierung, dann kann die Bürgerschaft in jeder einzelnen Gemeinde selber darüber entscheiden, ob ein Perimeter gemacht werden muss oder nicht – das ist Gemeindeautonomie.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion) legt seine Interessen offen als Gemeindepräsident von Gommiswald. Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Das Wasserbaugesetz wurde intensiv und lange diskutiert. Seit dieser Diskussion wurden keine neue Erkenntnisse vorgetragen. Es wurde weder falsch gezählt noch die Diskussion nicht zu Ende geführt, und auch die Kommission hat nicht mehr getagt. Auch heute fehlen Leute dieses Rates. Dieses Rückkommen kommt mir vor, als ob ein Fussballspiel wiederholt werden soll, weil vielleicht ein Hauptspieler gefehlt hat und man mit dem Resultat nicht einverstanden ist. Jene die diesen Rückkommensantrag ab, der Rat hat entschieden und das Resultat war knapp, aber klar.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Zschokke-Rapperswil-Jona (im Namen der GRÜNE-Fraktion) legt ihre Interessen als Stadträtin von Rapperswil-Jona offen. Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Zugegeben, das nun vorliegende Wasserbaugesetz ist in seiner Ausgestaltung nicht wirklich elegant und bleibt kompliziert. Trotzdem sehen die Grünen zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund für ein Rückkommen, da seit der ersten Lesung keine neuen Erkenntnisse und Argumente vorliegen. Wir erachten es als einen gangbaren Weg, die Gemeinden über die Perimeterpflicht entscheiden zu lassen. Gegen ein zukünftiges, modernes und weniger kompliziertes Gesetz, bei dem die neuen Begebenheiten, fortschreitende Versiegelung, Klimaerwärmung und mit ihr extreme Wetterereignisse, wie der Verlust der Artenvielfalt und wie eine zukunftsgerichtete Verteilung der Kosten, vielleicht auch nach dem Verursacherprinzip, zuerst evaluiert werden einfliessen müssen. Gegen ein solches Gesetz ist jedoch nichts einzuwenden.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Bartholet-Schwarzmann-Niederbüren (im Namen einer Mehrheit der FDP-Fraktion) legt Ihre Interessen als Gemeindepräsidentin von Niederbüren offfen. Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Nach gängiger Praxis wird ein Antrag auf Rückkommen im Falle von Vorliegen von wesentlichen neuen Erkenntnisse gestellt. Ich stelle fest, dass der vorliegende Rückkommensantrag nicht damit begründet ist. Art. 40 wurde in der letzten Sessionen schon ausführlich diskutiert und die Mehrheit hat entschieden.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Graf-Rebstein: Dem Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist zuzustimmen.

Wie mein Vorredner schon gesagt hat; immer öfter kommt es vor, dass bei starken Niederschlägen der einzelne nichts dafür kann. Das liegt vor allem dann vor, wenn der Boden immer mehr verbaut wird und das Fliessgewässer immer mehr Wasser mittragen muss, und dass dann Anwohner für diese Kosten aufkommen müssen empfinde ich nicht als fair. Bei der letzten Sitzung haben einzelne Parlamentarier gefehlt und ich möchte deshalb empfehlen, dass Sie dem Rückkommen zustimmen, damit wir uns hier ein faires Bild machen können. Wasserbau und Unterhalt in Gemeindegewässern sind grundsätzlich eine kommunale Aufgabe und sollten mit dem öffentlichen Haushalt finanziert werden.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Tschirky-Gaiserwald legt seine Interessen offen als Präsident der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten. Der Antrag Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten ist abzulehnen.

Die Gemeinden haben sich in dieser Frage schon bei der ersten Lesung dezidiert geäussert. Es ist wichtig und richtig, dass die kommunale Ebene, Schöbi-Altstätten hat es richtig gesagt, es geht um die Gemeindegewässer, entscheiden können, ob sie einen Perimeter errichten wollen oder nicht. Wo die Privatsache tangiert ist, das wird dann auf Gemeindeebene bezogen auf die örtlichen Verhältnisse entschieden. Dort ist dieses Geschäft auch anzusiedeln.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Schöbi-Altstätten: Graf-Rebstein / Gull-Flums / Schöbi-Altstätten beantragen Rückkommen auf Art. 40 und für den Fall, dass der Kantonsrat auf die Bestimmung zurückkommt, Art. 40 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 dieses Erlasses zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.», Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die politische Gemeinde kann mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke mittels Vereinbarung eine Beteiligung an den Projekt-und Baukosten festlegen, wenn: a) Grundstücke zusätzliche Aufwendungen verursachen; b) unbebaute Grundstücke einen Mehrwert erhalten.» und Abs. 3 zu streichen.

Auf Antrag aus der Mitte des Rates kann auf die erste Lesung zurückgekommen werden, und das ist heute auch notwendig. Die Abstimmung zu Art. 40 Abs. 1 bis 3 erfolgte knapp und in Abwesenheit von sechs Personen. Bei Art. 40 geht es um eine Kernfrage staatlichen Handelns. Was ist der allgemeine Aufgaben im Gemeindegebiet? Welche Gefahren hat die Gemeinschaft als solche zu meistern und was ist Privatsache? Wie die Entwicklung unter der Klimaveränderung gezeigt hat, hat sich auch hier der Fokus verschoben. Unwetter kommen häufiger vor und sind stärker ausgeprägt. Das Schutz von Natur und Ortsbild ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Der Denkansatz ist überholt, dass die Gemeindegewässer sozusagen eine Privatangelegenheit seien, wo Vor- und Nachteile einiger weniger Grundeigentümer betroffen seien. Konsequenterweise hätten dann auch die Anstösse das alleinige Sagen, eine Einmischung der Gemeinschaft über Schutz, Gestaltung oder gar Biodiversität wäre dann auch nicht mehr angezeigt. Aus diesem Grund kommt der Frage eine grundlegende staatspolitische Bedeutung zu. Was ist hier die Gemeindeaufgabe? Ist Hochwasserschutz eine Gefahrenabwehr für alle Einwohner und so rechtfertigt sich dann, dieses Thema nochmals in die Tiefe zu diskutieren – kommen wir somit auf das Thema zurück.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den Nachtrag zum Wasserbaugesetz in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
15.2.2021Wortmeldung

Toldo-Sevelen, Präsident der vorberatendenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 15. bis 17. Februar 2021
2.12.2020Wortmeldung

Relevant für Protokoll?

Ratspräsident: erläutert das Abstimmungsverfahren

Die Diskussion ist erschöpft. Wir stimmen nun über die Anträge ab, da der Antrag Thalmann nur zum Tragen kommt.

Wenn wir uns für die vorberatende Kommission entscheiden, werde ich jetzt ausnahmsweise erst das rote Blatt der Regierung dem gelben Blatt der Finanzkommission gegenüberstellen und erst dann, je nachdem noch den Antrag Thalmann-Kirchberg oder dann den Eventualantrag der vorberatenden Kommission noch zur Sprache bringen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Es ist mir bewusst, dass man nach dem Mitglied der Regierung nicht mehr spricht, aber ich muss trotzdem etwas sagen. Regierungsrat Tinner, auf die Antwort der Frage, was ein Perimeter kostet, das hat mich etwas gestört, wurde so lapidar verkleinert, bei x-Millionen, welche Liegenschaft kosten, da sei ja der Betrag nicht so hoch. Diese Art und Weise akzeptiere ich nicht. Es gibt Perimeter, wie das Wort schon sagt, die werden ganz verschieden bewertet. Wie Regierungsrat Tinner gesagt hat, nach Grösse des Projekts, Gemeindebeitrag usw. Aber es wurde suggeriert, zumindest, ist es bei mir so angekommen, vielleicht war das nicht so gemeint, das koste ja nichts, was will man denn hier, die haben ja Vorteile usw. So geht das natürlich nicht, Regierungsrat Tinner, und sogar Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes, wenn man solche Aussagen macht auch für Unternehmen, die da betroffen sind sowie Private. Ich persönlich habe auch schon einen Perimeter für einen Bach bezahlt. Das hat einiges gekostet, so lapidar war das nicht. Ich weiss, dass auch dort Unternehmen sowie Private einen wesentlich höheren Betrag bezahlt haben, und für diejenigen, die das bezahlen müssen, ist das nicht einfach so nichts. Ich verwahre mich vor dieser Aussage und möchte auch nicht, dass das Parlament so beeinflusst wird, dass der eine oder andere sagt: Ach gut, wenn das fast nichts kostet, dann soll man das bezahlen. Nein, wir haben jetzt über eine Stunde diskutiert, weil es sich um einen hohen Betrag handelt.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Gewerkschaftssekretär der Mieterinnen und Mieter.

Ich bin nicht Grundeigentümer, ich bin nicht Gemeindepräsident und die Chancen, dass ich eines von beidem noch irgendwann werde, sind sehr klein. Was ich aber bin, ich bin Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft an Mieterinnen und Mieter. Seit über einer Stunde hören wir Perimeter, Perimeter streichen, Gemeindeautonomie, Bund, Kanton, Gerechtigkeit, Gleichbehandlung, Hochwasserschutz, Sondervorteil und von Hiob haben wir eben gehört, Entlastung der Grundeigentümer.

Was ich in dieser Diskussion viel zu selten höre ist,. Eigentum heisst Verantwortung Selbstverantwortung, weniger Staat. Vom Regierungsrat würde ich gerne hören, von welchen Kosten wir hier überhaupt reden pro Liegenschaft. In welcher Grössenordnung bewegt sich das?

Als Gewerkschaftssekretär der Mieterinnen und Mieter würde ich gerne meinen Mitgliedern erklären können, worüber wir hier überhaupt reden. Ob sie Verständnis haben müssen für diese ganze Diskussion, ob unsere Mitglieder verstehen müssen, dass wir hier in diesem Rat seit über zwei Stunden über einen Perimeter diskutieren. Wie erkläre ich das meinen Mitgliedern, die jeden Monat Miete bezahlen, die seit 20 Jahre einen dauernd steigenden Mietzinse zu bezahlen haben. In welcher Relation ist das, das hätte ich gerne gehört. Ich habe den Eindruck, hier wird, zum Teil zumindest, auf sehr hohem Niveau gejammert. Gerne hätte ist gehört, wie es mit den Kosten pro Liegenschaft aussieht.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

zu Schwager-St.Gallen: Sie haben ins Feld geführt, die Grundeigentümer und Besitzer von Liegenschaften entlang von Gewässern sollen ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. Ich habe das sehr gerne gehört. Es ist natürlich so, dass Grundeigentümer, wenn sie eine Liegenschaft besitzen, und ich gehe mal davon aus, die ist zu einem Verkehrswert von 800'000 Franken oder 1 Mio. Franken geschätzt, dass da einige 100 Franken Grundsteuern pro Jahr bezahlt werden. Der Besitzer wird belastet und muss die Liegenschaft als Vermögenssteuer besteuern mit je nachdem einigen tausend Franken. Zum anderen Thema, die Eigenverantwortung, da müssen wir uns hier im Rat einfach bewusst sein, wenn ich als Anstösser und Grundeigentümer an einem Gewässer das Gewässer auf meiner Seite verbauen will und meine Pflicht wahrnehmen will, meine Objekt schützen muss, dann habe ich keine Chance. Ich werde gebüsst und im schlimmsten Fall eingesperrt. Solche Bauprojekte und selbst grössere Unterhaltsarbeiten sind nicht zugelassen. Unser Wasserbau basiert auf dem Grundprinzip, dass man als Unterliegender das Wasser von oben her aufzunehmen hat, aber man darf weder Wasser noch Fische, Geröll oder Kies entnehmen und man darf sein Grundstück auch nicht verbauen. Das ist die komplexe und sehr schwierige Situation. Viele Grundeigentümer würden die Eigenverantwortung liebend gerne wahrnehmen, aber sie dürfen das ja nicht einmal.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich glaube, bei diesem Art. 16 Abs. 4 muss man vorerst festhalten, dass es sich wirklich um kantonale Gewässer handelt. Wir haben in unserem Kanton 170 Kilometer solcher kantonaler Gewässer, das sind die grössten die wichtigsten. Es geht hier nicht einfach um Gemeindegewässer oder Kleinst- oder unbedeutendes Nebenflüsse oder Fliessgewässer.

Vor einer Woche wurde im wichtigsten Printmedium des Kantons ein Artikel unter dem Titel «Gemeinden proben Mitwirkung» veröffentlicht. Bestnoten für Goldach und Widnau, Ohrfeige für Gossau, wie die Gemeinden lernen die Bevölkerung bei Bauplanungen einzubeziehen. Die Gemeinden, so lautet es in diesem Artikel, hätten aufgrund von Erfahrungen gelernt, dass die Bevölkerung bei Ortsplanungen und Überbauungen mitreden soll. Auch der Sekretär der Gewerkschaft der St.Galler Gemeindepräsidenten und -präsidentinnen wird mit folgender Aussage zitiert: «Die Zeiten der Ratsbeschlüsse im stillen Kämmerlein sind vorbei.»

Ich freute mich über diese Aussagen und ging davon aus, dass die Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten eine neue Ausrichtung aufgrund des Entscheides der vorberatenden Kommission «Nachtrag zum Wasserbaugesetz» vom 12. August nun gewählt hatten. Die Diskussionen hier in diesem Rat, vor allem vonseiten Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten irritieren mich jetzt. Ich kann die Begründungen auch nicht nachvollziehen. Ein Wasserbauprojekt an einem kantonalen Gewässer geht in der Regel weit über einen Teilzonenplan oder eine Überbauung hinaus. Bei Wasserbauprojekten an kantonalen Gewässern werden nicht einfach die Sohle abgesenkt, ein paar Blocksteine gesetzt, Buhnen eingebaut oder die Ufer revitalisiert In der Regel geht so ein Projekt einher mit Zonenplanrevisionen, Bauten von Wegen und Strassen entlang der Gewässer, mit der Realisierung von Erholungsräumen und Zugängen zum Gewässer und diese Projekte kosten Geld, viel Geld, sehr viel Geld. Auch ohne die Beiträge von Bund und Kanton verbleiben Restkosten für die Gemeinden an diesen kantonalen Gewässern. Die Bevölkerung kann schlussendlich nur noch über riesige Summen von sogenannt gebundenen Ausgaben abstimmen. Es bleibt der Bevölkerung nichts anderes übrig, als ohne effektive Mitwirkung und dem Einsatz der demokratischen und politischen Rechte schlussendlich Ja zu nicken.

Die Mitwirkung auf der kommunalen Ebene soll nicht allein durch den Gemeinderat erfolgen, solch grosse Projekte sollen doch durch die Bürgerschaft abgestützt werden.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidenten (VSGP) offen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich bin Präsident, seit heute der Gewerkschaft. St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten. Es erstaunt mich schon, dass mein Kollege diese Vereinigung als Gewerkschaft bezeichnet, bis anhin hatten wir das nicht so gesehen. Ich danke insbesondere auch Regierungsrat Tinner: für sein flammendes Votum bezüglich Gemeindeautonomie. Es hätte mich verwundert, wenn er als ehemaliger Gemeindepräsident, als Vorgänger im Amte der VSGP, jetzt auch ehemaliger Gewerkschafter, ein anderes Votum abgegeben hätte.

Im Sinne der Subsidiarität ist es richtig und wichtig, dass jene Staatsebene jene Aufgaben erfüllt, die sie auf der entsprechenden Ebene am besten kann. Sprich, die Gemeinden sind für die Gemeindegewässer zuständig und die Gemeinden haben die Möglichkeit gemäss Gemeindeautonomie über die Perimeter zu befinden. Wir führen hier keine Diskussion über Kleinkrämerei. Wir führen hier keine Diskussion über Steuerfüsse. Wir führen hier keine Diskussion über antiquierte Haltungen, wir führen hier eine Diskussion über Perimeter und die Gemeindeautonomie. Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gemeindeautonomie und der einschlägigen Rechtsgrundsätze selbst entscheiden können, ob sie für ein bestimmtes Gewässer einen Perimeter bilden möchten. Dies ist geboten auf Grund der unterschiedlichen Bedürfnisse in den Gemeinden, der konkreten Gegebenheiten, aber auch aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse.

Das bestehende Wasserbaugesetz, das seit dem 1. Januar 2010 im Vollzug ist, hat sich grundsätzlich bewährt. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung der finanziellen Lasten im Verhältnis Bund, Kanton, Gemeinden und Grundeigentümer. Die Höhe der öffentliche Beiträge wird bemessen nach dem öffentlichen Interesse an der Ausführung eines Projekts und dem ökologischen Wert der Massnahmen. So werden für Renaturierungsmassnahmen an Gemeindegewässern keine Perimeterbeträge erhoben. Je höher das öffentliche Interesse ist, umso höher sind die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde. Die Beiträge sind entsprechend niedriger, soweit private Interesse vorliegen. Die Belastung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über einen Perimeter erfolgt somit nur subsidiär und aufgrund eines konkreten Sondervorteils. Es soll wie bisher den Gemeinden allein gestellt sein, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für ihre Sondervorteile beiziehen zu können oder auf eine Abgeltung zu verzichten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Perimeter Willkür löst leider immer wieder unnötigen Streitigkeiten aus. Man kann kaum von einer funktionierenden Sache sprechen. Unsere Fraktionssprecherin hat bereits darauf hingewiesen, dass bei einer Kann-Formulierung noch weitere Diskussionen entstehen, vorab auch innerhalb von Gemeinden ist gewiss. Manchmal kommt es mir vor, der Perimeter kommt und geht mit den gewählten Köpfen. Um was geht es? Es geht um Gemeindegewässer und nicht um Privatgewässer. Allein das Wort «Gemeindegewässer» sagt eigentlich alles aus. Diese Gewässer fliessen durch Kantone und Bund und deswegen zahlen diese ja auch und es sind keine Privatgewässer. Ich bin überzeugt, dass die Muss-Formulierung für die Allgemeinheit besser ist und dadurch bedeutend weniger Unklarheiten entstehen. Weiter darf auch gesagt werden, dass die ganze Thematik immer komplexer wird. Auch aus diesem Grund ist eine Einheitlichkeit sehr wünschenswert und dringend nötig. Die Muss-Formulierung ist aus meiner Sicht eine Chance und deswegen deswegen zu begrüssen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es kommt selten vor, dass ich mich aufrege, aber heute Morgen ist das der Fall. Das Verhalten der Kommissionsmitglieder auf meiner linken Seite. Wenn ich die an Resultate der Abstimmungen der Kommission anschaue, ist das eine Kehrtwendung von 180 Grad. Da muss ich schon sagen, da frage ich mich über den Nutzen einer vorberatenden Kommission. Das ist eine persönliche Einschätzung. Ich stelle fest, es herrscht Willkür im St.Galler Land und diese können wir jetzt und heute beseitigen, nämlich die überfällige Abschaffung dieses Perimeters. Ich zitiere einen Gemeindepräsidenten, ich habe letzte Woche mit gesprochen. Wegen einer Offenlegung eines Baches die rasch gehen musste, verzichtete er auf den Perimeter der Anstösser. Da muss ich mich schon fragen, was soll denn ein Bürger sagen, an einer anderen Stelle beim Dorfbach, wenn er in einem nächste Projekt zur Kasse gebeten wird? Genau solche Beispiele zeigen ja, dass der Perimeter unsozial und nicht gerecht ist.

Zum Sondervorteil. Ich erkläre es hiermit zum Unwort des Tages. Das kann ich nicht mehr hören. Was soll ein Sondervorteil sein, wenn ich an einem Bach ein Grundstück habe? Ich habe ja nur Nachteile.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Ich lege meine Interessen offen, ich bin Landwirt Grundeigentümer, Perimeterpflichtiger.

Ich habe auch einen Sondervorteil. Das einzige Sondervorteil, den ich habe, ist die Kosten zu tragen. Ich meine, die Gemeindepräsidenten klammern sich an bestehende Strukturen. Das verstehe ich, damit sie die Finanzierung Gewässern und Hochwasserschutz sichern können. Aber eine Kann-Formulierung ist für mich eine alter Perimeter, den wer nicht zu überarbeiteten versuchen und darum einfach festzuhalten ist. Viele Gemeinden bringen keine neuen Perimeter ein. Versuchen Sie in der heutigen Zeit einen neuen Perimeter bei Gemeindegewässern aufzulegen. Sie werden das nicht schaffen. Also das heisst, sie klammern sich an bestehende Perimeter, damit sie die Finanzierung, ich betone auch Restfinanzierung, gesichert haben. Darum ist ein Perimeter nicht mehr zeitgemäss und die Restkosten sollen durch alle finanziert werden, durch alle Gemeindemitglieder finanziert werden.

Wenn ich die Nachführung nur die Nachführung aller Perimeterpflichtigen anschauen würde. Ich stelle fest, es ist sicher ein bisschen kleinlich, .aber wir haben Gemeinderäte von 1950, denen der Perimeter erlassen wurde, weil sie im Gemeinderat gewesen sind. Die sind heute nicht perimeterpflichtig. Es gibt ungleiche Sache in dieser Regelung, die heute überarbeitet werden müsste und darum bin ich auch Schöbi-Altstätten sehr dankbar, dass er sich sehr ausführlich über die Perimeterpflichtigen geäussert und klar gemacht hat, dass man jetzt zu diesem Zeitpunkt reif ist, diese Perimeteregelung abzuschaffen. Natürlich weiss ich, wenn die Renaturierungskosten nicht von den Perimetern bezahlen werden, sondern nur der Hochwasserschutz. Aber warum kann ich einen Hochwasserschutz nicht machen ohne Renaturierung? Oder eine Renaturierung nicht ohne Hochwasser? Also es ist ein Allgemeingut geworden und der Sondervorteil, den ich heute noch habe ist, indem ich zahlen muss, ohne eine Mitbestimmung. Darum meine ich, dass es heute an der Zeit ist, diesen Perimeterpflichtigen zu entlasten und die Allgemeinheit, die ja ohnehin das Mitbestimmungsrecht hat und die Abstimmungen beeinflussen kann, dieser Perimeterpflicht abzuschaffen

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich spreche zum zweiten Mal, ich erinnere mich an meine ersten Ausführungen, habe jetzt aber die zahlreichen Voten und Chöre der versammelten Gemeindepräsidenten Fraktion in den Ohren. Dabei höre ich immer etwas heraus, nämlich Sondervorteile und damit unweigerlich verbunden die Lust oder man kann fast sagen den Zwang, diesen abzuschöpfen und dann in klingende Münze zu verwandeln. Das scheint eine fixe Idee zu sein. Irgendeine Matrix, die viral geht, vielleicht wird man da geimpft. Wir haben ja gehört, seit der vorberatenden Kommission im August und der Beratungen jetzt haben Kommunalwahl stattgefunden und der eine oder andere Gemeindepräsidenten offenbar hat sich das nochmals überlegt.

Aber hier unterliegen Sie alle einen Denkfehler. Ich habe es bereits ausgeführt, wenn es einen allgemeinen Schutz vor Hochwasser gibt, dann ist das eine politische Frage, dann gibt es auch keine besondere Situation und keinen Sondervorteil. Und ob dieser letztlich besteht, das legen wir im Gesetz fest und das legen wir hier fest. Es scheint nun aber die Meinung der Gemeindevertreter zu sein, dass diese Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie jetzt im Gesetz sind, weiterhin durch alle Verfahren wälzen wollen. Sie binden dabei Arbeitszeit, Sie haben Auslagen für Gutachten und Rechtsschriften. Ich als Anwalt könnte ja sagen, das ist gut so, mache zwar nichts im öffentliche Baurecht, aber lassen Sie doch diese Verfahren führen. Ich als Bürger sage Ihnen aber Sie gewinnen damit nichts, nämlich gar nichts.

Psychologisch gibt es Streit in der Gemeinde, finanziell gewinnen Sie keinen Vorteil. Deshalb stimmen wir dem Antrag der vorberatenden Kommission zu. Noch ein Wort zum Präsidenten dieser Gemeindefraktion. Er hat von Subsidiarität und Autonomie gesprochen. Dabei wissen wir alle, die Autonomie besteht nur im Rahmen des kantonalen Gesetzgebung nämlich nur so weit wie der Gesetzgeber will. Gesetze machen wir hier. Zum Trost kann ich Ihnen in meinen Ausführungen eine biblische Weisheit auf den Weg geben, in Anlehnung an Hiob: «Der Kanton hat es gegeben, der Kanton hat es genommen.»

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 16 [Projektierung a) kantonale Gewässer]. (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir sind der Auffassung, dass in Anlehnung an das Strassengesetz die Bevölkerung mitentscheiden können soll bei einer Kostenbeteiligung der Gemeinden, mittels fakultativem Referendum. Die Gemeinden, aber auch die Bürger sind früh in das Mitwirkungsverfahren in die Planung einzubeziehen. Grundsätzlich muss man auch unterscheiden zwischen dem Projekt an sich, dem Bau, und der Finanzierung. So weit eine Wasserbaupflicht besteht, ist das eine gebundene Ausgabe. Da besteht kein Spielraum. Es geht um den Polizeigüterschutz, um Hochwasserschutz und das ist zwingend. Was gilt jedoch bei flankierenden Massnahmen, bei denen die Gemeinden einen Spielraum haben und Kosten tragen, sprich Neudeutsch «Nice to have»?

Gerade hier ist die Bevölkerung zur Mitwirkung beizuziehen. Und was müssen die Gemeinden nun vorkehren, wenn wir das annehmen? Nicht mehr nicht weniger als ihre Gemeindeordnung ergänzen, bei welcher Projektsumme die Bürgerschaft fakultativ oder allenfalls zwingend eine Ausgabeentscheid treffen kann. Das ist gelebte Demokratie und dafür steht die CVP-EVP-Fraktion ein.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir sprechen uns für den Antrag der vorberatenden Kommission aus. 14 Tage, das ist eine normale Fristenlänge, die von den Behörden, ohne Hemmungen, auch jedem Bürger zugemutet wird. Gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz ist dies übrigens die normale Rekursfrist. Intern muss es doch Gemeinden und Kanton möglich sein, auch in 14 Tagen die entsprechenden Unterhaltsmassnahmen zu beurteilen, man muss sich halt organisieren. Das ist aber auch kein Problem.

Erstens sind diese Unterhaltsarbeiten über die Jahre hinweg praktisch die Gleichen. Der Überraschungseffekt für den Kanton entspricht etwa dem des Datums von Weihnachten. Die Behörden wissen also, was sie erwartet. Zweitens ist auch E-Government in aller Munde: Kantone und Gemeinden können sich über eine handelsübliches Tool online austauschen und die Unterhaltsmassnahmen zeitgleich prüfen und bearbeiten. Die Rechtspflegekommission arbeitet ja auch mit diesem Citrix Zugang. 20 Tage Bearbeitungszeit für zwei Behörden entsprechen noch dem Postkutschentempo. Regierung und auch die Verwaltungsorgan sagen ja immer selbst: «St.Gallen kann es». Also beweisen Sie es, der Kantonsrat ermöglicht es Ihnen. Die CVP-EVP-Fraktion spricht sich grossmehrheitlich für eine 14-tägige Frist aus.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Gewässer und Uferbereiche sollen so weit wie möglich in ihrem natürlichen Form geschützt und erhalten bleiben. Gleichzeitig soll der Hochwasserschutz für Mensch, Tier und Sachwerte gewährleistet sein. Die Herausforderungen sind gross und Massnahmen sind oft kostenintensiv. Wir müssen zukünftig mit grösseren Wassermengen in kürzeren Zeitabschnitten rechnen, sei dies durch die fortschreitende Versiegelung und Verbauung der Landschaft, die den natürlichen Wasserkreislauf und die natürlichen Wasserläufe in ihrer Dynamik empfindlich stören, sei dies durch die Klimaerwärmung, die extreme Wetterereignisse wie Trockenperioden und Starkregen häufiger werden lassen. Hochwasserereignisse können bereits in kleineren und mittleren Gewässern grosse Schäden anrichten. Gleichzeitig stehen die Gewässer im Fokus verschiedener Interessen, wie bspw. ökologische Anforderungen, Nutzungsansprüche an Gewässer und deren Uferbereiche, Sicherheitsaspekte und natürlich die Kostenfrage. Diese Interessen sollen im zeitgemässen Wasserbau aufgenommen und berücksichtigt werden.

Leider kann auch das vorgelegte Wasserbaugesetz die verschiedenen Ansprüche nicht verbindlich regeln. Somit gilt in jedem noch so kleinen Eingriff bei der Projektierung die verschiedene Interessen sorgfältig zu prüfen und abzuwägen. Und weil die Begebenheiten überall unterschiedlich sind, bedarf es auch unterschiedliche Verfahren. Das Gesetz wird wirkt jedoch noch nicht stringent, sei es in der Fassung der vorberatenden Kommission oder mit den Anträgen der Regierung. Gleichwohl erfordern die sich stets verändernden Bedingungen und Auffassungen über Wasserbau Anpassungen in der Gesetzgebung. Nicht zuletzt auch bei den Erläuterungen und Begrifflichkeiten.

Auch wenn der Nachtrag zum Wasserbaugesetz noch nicht ganz ausgereift erscheint, ist die GRÜNE-Fraktion für Eintreten und wird die Anträge der Regierung mehrheitlich unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der GLP): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wie bereits in unserem Eintretensvotum erläutert, sehen die Grünliberalen keinerlei Anlass, funktionierende Systeme ausser Kraft zu setzen und gleichzeitig die Gemeindeautonomie bei ihren eigenen Gewässern ohne Not zu schwächen. Die in Art. 40 Abs. 2 der vorberatenden Kommission beantragte Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen politischen Gemeinden und Grundstückeigentümerinnen oder Grundstückeigentümern vermag die Abschaffung möglicher Perimeterlösungen keinesfalls auszugleichen, da es sich dabei lediglich um bilaterale Lösungen handelt, welche wohl, wenn überhaupt, nur äusserst selten zur Anwendung gelangen. Mit der von der Regierung beantragte Kann-Formulierung schaffen wir die Flexibilität, auf spezifische Situationen adäquat zu reagieren.

Die Abschaffung der Perimeter bei Gemeindegewässern würde ausserdem erhebliche Unsicherheit schaffen. Es ist heute unklar, wie bestehende funktionierende Perimeterlösungen sinnvoll ins neue Recht überführt werden können. Denken wir bspw. nur schon an Gewässern Land und Gemeindegrenzen.

Den Ausführungen von Schöbi-Altstätten kann ich weitgehend folgen, aber sie unterstützen genau eine Kann-Formulierung, weil es in verschiedenen Fällen Sinn macht, keinen Perimeter zu erheben, aber in anderen Fällen eben genau richtig ist, dass man auch den Nutzer oder Verursacher im Perimeter entsprechend beiziehen kann. Deshalb macht die Kann-Formulierung für die Grünliberalen absolut Sinn. Wir sehen aber wir nicht wirklich einen Vorteil in der Abschaffung des Perimeters.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der GLP?): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich lege meine Interessen als Stadtpräsident von Altstätten offen, einer Stadt, mit sehr vielen Bächen und verschiedenen Hochwasserereignissen in den vergangenen Jahren. Die am Ursprung des nun vorliegenden Nachtrags zum Wasserbaugesetz stehenden Motion fordert die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für Überflutungsräume in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald. Die Grünliberalen erachten diesen Auftrag als erfüllt, indem Rückhalte- und Notentlastungsräume konkretisiert und deren finanzielle Entschädigung adäquat geregelt ist. Wir begrüssen auch die vorgenommenen Anpassungen an geltendes Recht und an praktische Erfahrungen in der Anwendung des bestehenden Wasserbaugesetzes.

Aufgrund des uns weiterhin verwehrten Zugangs zu der Beratung der vorberatenden Kommission, ist es einmal mehr äusserst schwierig, ohne Verletzung des Kommissionsgeheimnis die Anträge der vorberatenden Kommission nachzuvollziehen. Sie haben heute im Verlauf des Tages die Möglichkeit, diese Problematik zu lösen. Deutlich einfacher ist dies bei den Anträgen der Regierung, welche jeweils mit ausführlichen Begründungen ergänzt sind. Insofern können wird im Antrag der Regierung auf eine 20-tägige-Frist unter Art. 10 Abs. 3 nachvollziehen, während die von der vorberatenden Kommission geforderte 14-tägige Frist für uns ohne fundierte Grundlage scheint.

Ebenso können wir der Regierung beim Antrag zu Art. 16 Abs. 4 folgen, die von der vorberatenden Kommission beantragte Ergänzung scheint unnötig bzw. liegt ja sogar die Gefahr inne, dass daraus künftig erhebliche Umsetzungsprobleme erwachsen werden.

Zu guter Letzt sei auf de umstrittenen Art. 40 einzugehen. Die von der vorberatenden Kommission geforderte Abschaffung von Perimeter ist für uns nicht nachvollziehbar, da man damit bestehende funktionierende Systeme ohne Not abschafft und bei de Kostentragung für den Bau und Unterhalt von Gemeindegewässern strikt auf das Gemeinlastenprinzip umstellen will. Es mag jedoch Fälle geben, bei welchen die Anwendung des Nutzniesserprinzips sowie in Einzelfällen gar des Verursacherprinzips sehr wohl angebracht ist. Da mag die von der vorberatenden Kommission unter Abs. 2 geforderte Anpassung auch nicht überzeugen. Mit der von der Regierung geforderten Kann-Formulierung stärken wird die Gemeindeautonomie und lassen die Möglichkeit offen, wenn angezeigt, die Nutzniesser oder Verursacher weiterhin in Form von Perimeterbeiträgen an den Kosten für Bau und Unterhalt von Gemeindegewässern zu beteiligen. Die Grünliberalen folgen in den vorgenannten Artikeln den Anträgen der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Mitglied der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten VSGP. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich bin schon erstaunt, dass eine solche Diskussion über eine Kann-Formulierung geführt wird. Die vorberatende Kommission will die Perimeter abschaffen. Ich wohne an einem kleinen Gewässer. Es kommt vor, dass bei stärkerem Niederschlag der Durchlass verstopft ist. Heute reguliert sich das alleine. Wir, die Anstösser, die Perimeterpflichtigen, reinigen den Durchlass. Es ist ja auch in unserem Sinn. Was machen sie nun zukünftig? Sie rufen beim Kanton oder der Gemeinde an. Schliesslich ist dies ja nun in deren Zuständigkeit. Mit der heutigen Regelung wird bei uns kein Keller mit Wasser gefüllt. Es ist in aller Interesse, dass das Wasser abläuft. Zukünftig wird der Berufsstand der Juristen Freude haben. Forderungen nach unnötigem Ausbau oder Haftungsklagen werden nicht lange auf sich warten lassen.

Dass die Landwirtschaft der Aufhebung der Perimeterpflicht nun zustimmt, erstaunt mich nun doch. Es ist sicher nicht in ihrem Interesse, dass Gewässer durch schönes Kulturland geöffnet werden. Schaffen wir nun die Perimeterpflicht ab, ist die gesamte Finanzierung bei der öffentlichen Hand. So sicher wie das Amen in Kirche, werden nicht nur die Kosten, sondern auch der Druck auf die Öffnung von Gewässern steigern. Die Verbände werden sicherlich Druck ausüben. Heute ist dies ausgewogen, da der Grundeigentümer durch den Perimeter automatisch ein Mitspracherecht hat.

Jammern Sie anschliessend nicht, wenn Gewässer geöffnet werden müssen und Sie für das benötigte Land enteignet werden. Alle die an Kantonsstrassen Land besitzen, wo die Strassen saniert werden, wissen, wie sich das anfühlt. Die Kann-Regelung lässt Spielraum zu, wo notwendig. Sie nimmt die Grundeigentümer nicht nur in die Pflicht, sondern gibt ihnen auch Rechte. Die Gemeindeautonomie und die Subsidiarität, wie sie immer wieder gefordert werden, werden damit nicht infrage gestellt, sondern können wahrgenommen werden. Es obliegt der Bürgerschaft und nicht den Präsidien jeder Gemeinde, wie sie mit dem Thema umgehen will.

Zu Freund-Eichberg und Sennhauser Wil: Perimeter sind Gemeinschaftswerke und was an vielen Orten sehr gut funktioniert, funktioniert auch bei Gewässern. Ich verstehe die Motivation zur Abschaffung nicht wirklich. Vielleicht ist es die Haltung, dass der Bürger das Wasserbaugesetz genehmigt hat und dies nun auch ausbaden bzw. finanzieren soll. Zum Schluss wünsche ich der neuen Stadträtin von Wil viel Freude in ihrem neuen Amt. Behalten Sie ihre Ausführungen in der Exekutive in Erinnerung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen einer Minderheit der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Präsident der Gruppe Haus und Grundeigentum und Präsident des Hauseigentümerverbandes.

Ich bin nicht Gemeindepräsident und ich bin auch nicht Stadtpräsident. Das ist ja ein Umstand, der die heutige Debatte sehr verlängert hat. Ich bin erstaunt, dass die vorberatende Kommission offenbar klar die Abschaffung der Perimeterpflicht beschlossen hat und man das nun vehement bekämpft. Ich habe kein Verständnis dafür. Ich möchte auf einen Aspekt hinweisen, der vielleicht in der Debatte noch nicht so klar herausgekommen ist: Gemäss den nicht geänderten Bestimmungen des Wasserbaugesetzes ist sowohl die Projektierung wie die Aufsicht über die Gemeindegewässer Sache der politischen Gemeinde. Das heisst, die Gemeinde hat es also in der Hand, wenn sie eben nicht alles an den Kanton delegiert, weil das einfacher ist. Sie hat es in der Hand, bei der Projektierung und beim Ausbau der Gewässer und auch beim Unterhalt dafür zu schauen, dass die Kosten möglichst verhältnismässig und möglichst tief sind, dass ist das, was dann die Juristen gerne unter dem Begriff oder als Vorteil der Subsidiarität hervorheben. Die Gemeinden haben es in der Hand, diese Kosten im Griff zu haben.

Damit Sie nicht übermässige Lasten tragen müssen, leisten bereits heute – meine Vorredner haben das gesagt – Bund und Kanton Beiträge an diese Kosten, nämlich dort, was sie eben über die Kräfte und über die Aufgabenzuteilung der Gemeinden hinausgehen. Das ist insbesondere der Fall beim Hochwasserschutz. Es gibt aber noch andere Bestimmungen im Bundesrecht und kantonalem Recht, bspw. auch im Waldgesetz und bspw. auch in Teilbestimmungender Strassengesetzregelung. Das vergisst man immer, also etwa 70 Prozent, das ist gesagt worden, werden heute schon von diesen Kosten in der Regel durch Bund und Kanton getragen und die Kantone und die Gemeinden können die Restkosten, wenn Sie das subsidiär und verhältnismässig projektieren auch möglichst tief durchführen. Ich finde es richtig, dass man diesen alten Zopf abschneidet und ich finde es auch richtig, dass die Kommission dem zugestimmt hat. und ich bitte Sie, die Perimeter bei den die Gemeinden zu belassen und die Perimeterpflicht der einzelnen Grundeigentümer zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 40 (Gemeindegewässer). legt seine Interessen als Gemeindepräsident von Oberriet offen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die meisten Gemeinden im Kanton St.Gallen können miteinander nicht verglichen werden, je nach Bewohner Fläche, Gewässer, Strassenlänge usw. sind die Aufgaben sehr unterschiedlich. Die Naturgefahren beschränken sich bei einigen Gemeinden, so auch in Oberriet, nicht nur auf Hochwasserschutz, sondern auch Rutsch, Felssturz usw.. Bisher kennen wir für Strassen und anderen Naturgefahren die entsprechenden Perimeter, welche auch funktionieren. Sicherlich ist für einige Gemeinden nicht immer einfach, solche Perimeter zu erlassen. Es gibt Auseinandersetzung mit Betroffenen aber, das gehört einfach zum Job. Doch wie vorgängig erwähnt, die Voraussetzungen sind nicht überall gleich. So zahlen z. B. bei uns Grundeigentümer im Talgebiet Beiträge an die Migration, unabhängig, ob das Grundstück an einem Bach liegt. Das Berggebiet ist grösstenteils eingebunden in Bachperimeters. Mit dem Wegfall der Perimeterpflicht bezahlen die im Berggebiet nichts mehr, respektive nur noch über die Steuer und das Talgebiet zahlt auch noch Migrationsbeiträge und ist somit benachteiligt.

Der Einwand, dass mit der Kann-Formulierung nicht alle Gemeinden eine gleiche Handhabung haben, kann ich nicht bestreiten. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, denn auch der Steuerfuss ist nicht in allen Gemeinden gleich hoch oder tief. Es wäre also schön, wenn der Perimeter abgeschafft wird, wenn der Kantonsrat gleichzeitig den Steuerfuss in den Gemeinden vereinheitlichen würde. Der Kantonsrat sollte sich nicht in die Autonomie des Stimmvolkes der Gemeinden einmischen.

Mit der Kann-Formulierung können die Bürger an der Bürgerversammlung einen Perimeter beschliessen oder ablehnen. Somit kann der darüber bestimmen, der auch die finanziellen Folgen hat. Für Kosten, Bau und Unterhalt der Gewässer wird wenn die Kann-Formulierung nicht hier ist, das Volk sicherlich mehr verlangen. Es wird teurer werden und wie Regierungsrat Tinner bereits gesagt hat, die Gemeinden werden beim Kanton anklopfen und Hilfe suchen über den Finanzausgleich. Also lassen wir die Kann-Formulierung, lassen wir dem Volk das freie Recht.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich versuche, nach so viele Voten von Gemeindepräsidenten, selbst denen, die ihre Meinung innert kurzer Zeit geändert haben, noch eine andere Optik einzubringen. Dieser Rat hat der Motion dieses Nachtrages zum Wasserbaugesetz eindeutig zugestimmt. Auch hat dieser Rat einer Standesinitiative zum nationalen Gewässerschutzgesetz zugestimmt. Bei der Umsetzung des Wasserbaugesetzes spielt das Gewässerschutzgesetz eine wesentliche Rolle. Zusätzlich gibt es sehr viele Nutzerinteressen, die es zu berücksichtigen gilt. Ginge es lediglich um den Hochwasserschutz, könnte man die Perimeterpflicht noch einigermassen rechtfertigen. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen im oder ausserhalb des Baugebiets ein Grundstück. Sie hatten das Pech, dass sich hier ein eingedoltes oder offenes Gewässer befindet. Aufgrund des Gewässerschutzgesetzes braucht es für eine Sanierung oder den Unterhalt oft zusätzliche Landfläche. Einerseits werden Sie sich auf dem Grund des öffentlichen Interessens oder Sanierung für Ihr Eigentum wehren müssen. Wahrscheinlich werden Sie das Land durch Enteignung oder durch das Mürbemachen verlieren. Obendrauf müssen Sie als Anstösser noch den zusätzlichen Perimeter des aufwendigen Unterhalts bezahlen, mindestens dann, wenn Sie den Kampf mit der Gemeinde oder deren Kann-Formulierung verloren haben. Es gibt sehr viele übergeordnete Interessen im Wasserbau die es rechtfertigen, mindestens die Kosten der Allgemeinheit zu übergeben.

Die Zeit ist jetzt reif, die leidige Perimterpflicht aufzuheben, andernfalls dürfen Sie in fünf bis sieben Jahre wieder darüber diskutieren. Entscheiden Sie nicht aus Verzweiflung, sondern aus Überzeugung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wenn Kantonsgewässer saniert und auch auf allfällige Hochwasser vorbereitet bzw. Menschen und Sachwerte geschützt werden müssen, so ist das nicht verhandelbar. Mit diesem neuen Abs. 4 im Art. 16 passiert jedoch genau das. Wenn eine nötigen Sanierung ansteht, so kann es nicht sein, dass eine einzelne Gemeinde diese behindert oder sogar verhindert. Mitwirkung ist ein wichtiges Element, da gebe ich Schöbi-Altstätten Recht und wird aber in einer Phase durchgeführt, wo Änderungen und Anpassungen am Sanierungsprojekt noch einfliessen können. Diese Mitwirkung bleibt gewährleistet und soll bestehen bleiben. Entgegen einem Strassenbauprojekt, welches gemäss Art. 35 Strassengesetz der Gemeinde unterbreitet werden muss und bei ablehnender Haltung ebenfalls nicht gebaut wird – Regierungsrat Tinner hat das ausgeführt – ist es bei einem Gewässer nicht so. Ein Gewässer bleibt da, ob wir es hochwassersicher machen, oder nicht. Wir sind es den Menschen schuldig, die Hochwassersicherheit zu gewährleisten. Sicherheit ist nicht verhandelbar.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir teilen die Meinung der Regierung, dass die Gemeinden im Rahmen der Gemeindeautonomie weiterhin individuell über die Erhebung von Perimeterbeiträge bei Gemeindegewässern entscheiden sollen. Warum sollen wir ein funktionierendes System verändern?

Der Handlungsbedarf bezüglich Hochwasserschutz ist in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Durch die von der Regierung vorgeschlagene «Kann-Formulierung» ist die Erhebung von Perimeterbeiträgen für die Gemeinden weiterhin unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten möglich. Die Gemeinden haben damit die Möglichkeit, Beiträge zu erheben oder sowohl beim Bau wie auch beim Unterhalt auf Perimeterbeiträge zu verzichten und die entsprechenden Kosten selber zu übernehmen.

Die Gemeinden sind durchaus in der Lage, mit Augenmass und unter Eigenverantwortung einen Perimeter einzusetzten. Als Gemeindepräsidentin kann ich Ihnen versichern, dass die Gemeinden keine Luxusprojekte finanzieren, sondern einen sorgfältigen Umgang mit Steurgeldern pflegen.

Wir sehen mit der Abschaffung des Perimeters neben den steigenden Kosten für die Gemeinden, auch zusätzliche Ansprüche, welche geweckt werden. Die FDP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich die von der Regierung in der Vorlage vorgesehene «Kann-Formulierung».

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir sehen keine Veranlassung, das Wasserbaugesetz mit dem Strassengesetz zu vermischen, Hochwasserschutz kann nicht mit Strassenbauprojekten gleichgesetzt werden. Wenn ein Geh- oder Radweg nicht gebaut werden kann, ist das bedauernswert, hat aber keine weitern Folgen. Nicht umgesetzte Hochwasserschutzmassnahmen haben weitreichendere Folgen Es besteht eine Pflicht zum Hochwasserschutz, aber keine zum Strassenbau.

Heute werden Projekte nicht mehr in der stillen Kammer geplant. Kanton und Gemeinde arbeiten schon frühzeitig zusammen. Durch das im Nachtrag neu erwähnte Mitwirkungsverfahren auch bei kantonalen Wasserbauprojekten, erhält die betroffene Bevölkerung schon frühzeitig die Möglichkeit sich zum Projekt zu äussern. Aber was wird unter geeigneter Mitwirkung verstanden? Gerne möchten wir diesbezüglich Regierungsrätin Hartmann an die in der vorberatenden Kommission gemachte Zusage erinnern und erwarten, dass Mindeststandards für geeignete Mitwirkung erarbeitet werden, welche in allen Ämtern Gültigkeit haben.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Gemeindepräsident und Mitglied der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten VSGP. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich bin ebenfalls in der Branche der Gemeindepräsidenten tätig und somit automatisch in der Gewerkschaft VSGP, bin aber da heute ein kleiner Abweichler. Ich staune über die Aussagen meiner Kollegen, indem sie die Subsidiarität usw. als Grund nehmen, dass man selbst entscheiden könne und ihre Bürger nämlich die, die Bauen und Grundeigentum haben auf ihrem Gemeindegebiet mehr belasten können, als notwendig. Worum geht es denn eigentlich? Es ist relativ einfach und ich werde auch nicht sehr lange reden, weil es simpel ist. Es geht darum, etwas zu finanzieren von einem grossen Allgemeinnutzen, die Allgemeinheit will einen Wasserschutz und darum geht es. Diese Wasserbauprojekte werden von Bund und Kantonen, wie es Güntzel-St.Gallen gesagt hat, grösstenteils finanziert mit Steuergeldern, mit Steuergeldern und das ist der Punkt

In der Gemeinde möchte man die, die eh schon schon Nachteile haben auch noch zur Kasse bitten, nämlich die die an einem Bach wohnen. Jetzt müssen Sie mir erzählen, wo der Vorteil ist,. Ich höre immer, die, die Vorteile haben, die sollen sich mehr beteiligen und haben einen Perimeter zu bezahlen, wenn Sie an einem Bach wohnen, Wenn Sie ein Grundstück haben, an einem Bach, haben Sie keine Vorteile, Sie haben nur nur Nachteile, indem sie Landverlust haben usw.

Jetzt noch etwas Grundsätzliches, das ist mir ganz wichtig. Hochwasserschutz müssen wir in den Gemeinden auch im bebauten Gebiet machen. Und dort haben wir im GEP usw. Systeme, indem wir die Abwasserskanäle richtig dimensionieren. Wir bauen Strassen, versiegeln sie, das Wasser fliessen Abwasserkanalsystem. Wir bauen Rückhaltebecken und all das bauen wir zu Recht ist mit Steuergeldern. Aber dort wo ein Bach fliesst, dort sollen es dann die anderen bezahlen. Ich möchte Ihnen wirklich beliebt machen, dass sie die vorberatende Kommission unterstützen.

Ich finde es schön, dass sich die vorberatende Kommission hier gut entschieden hat, staune natürlich über wankelmütige Gemeindepräsidentenkollegen aus im Linthgebiet das finde ich schade. Ich hoffe, dass Hüppi-Gommiswald zur Vernunft kommt und richtig drückt und das, was er am Anfang dachte es als Mitglied der vorberatenden Kommission und hier vernünftigerweise die vorberatende Kommission wieder unterstützt. Meine Damen Herren, ich komme zum Schluss. Es geht zum Schluss, es geht um die Finanzierung von allgemein Wut und es geht um faire Umgang mit denen, die am besten wohnen und es geht darum, dass das ein allgemeiner Wunsch ist, durch auszurichten um Steuergelder finanziert werden soll und zwar in jeder Gemeinde danke.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich möchte hier meine Gründe kurz darlegen, wieso ich führe das Streichen des Perimeters bin und hoffe natürlich, dass der eine oder andere seine Meinung noch ändert, zugunsten der Abschaffung. In den letzten 40 Jahren hat sich die Bevölkerung der Schweiz immense vergrössert. Viel Kulturland wurde dadurch durch Bauten, Sportplätze und Strassen vernichtet und Boden versiegelt. Viel Wasser kommt wegen diesen Versiegelungen in die verschiedenen Gewässern und Bäche. Es kann deshalb nicht mehr zeitgemäss sein, dass ein Perimeter nur von den Anstössern des betreffenden Baches erhoben wird, denn schlussendlich profitieren viel mehr Bürger der betreffenden Region davon.

Was hat denn der Anstösser eines Baches noch für Vorteile? Keine, im Gegenteil. Durch die neuen Gesetze, welche Aufweitungen fordert, hat er nur Nachteile. Die Vorteile liegen bei der gesamten Bevölkerung. Es kann nicht mehr sein, dass der Untere das Wasser des Oberen abzunehmen hat, dafür sind wir einfach zu dicht besiedelt. Ausserdem gibt es allem Anschein nach bereits Gemeinden, welche auf diesen Perimeter verzichten.

Zur Gleichberechtigung der St.Galler Bevölkerung haben wir jetzt die Möglichkeit, diese auch herzustellen. Schliesslich profitiert jeder Bürger, wenn es regnet, dass das Wasser abgeleitet in einen See laufen kann. Deshalb bitte ich Sie, schaffen wir diesen Perimeter ab, teilen Sie die Meinung der vorberatenden Kommission und machen den Weg frei, dass alle Gemeindebewohner im gleichen Masse für die Pflege von Bächen zuständig sind.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die verschiedenen Voten der Gemeindevertreter und Vertreterin lösen beim mir Stirnrunzeln aus, insbesondere auch das Votum meines eigenen Gemeindevertreters, Hüppi-Gommiswald. Ich schliesse mich dem Dank von Güntzel-St.Gallen an, insofern als dass hier der Sinneswandel transparent gemacht wurde. Auch ich habe bei Hüppi-Gommiswald ein etwas ambivalentes Verhältnis zur Perimeterpflicht feststellen dürfen. Erst kürzlich, wenn ich mich recht erinnere, wurde in unserer Gemeinde die Perimeterpflicht für Privatstrassen abgeschafft. Insofern wundert es mich ein wenig über diese Meinungsänderung. Dann möchte ich noch generell etwas sagen.

Man muss nicht mit vielen Gemeindepräsidenten bzw. Gemeindepräsidentinnen reden um feststellen zu dürfen, dass die Einwohnerzahl eine sehr identifikationsstiftende Zahl für diese Branche ist und man möchte das ja oft auch begünstigen, indem man die Steuerfüsse das senkt und man freut sich dann auch sehr über eine rege Bautätigkeit und beäugt meist auch sehr stolz die steigenden Einwohnerzahlen. Ich bin der Meinung, man kann vor diesem Hintergrund denn nicht das Gefühl haben, man könne die Folgenlasten dieses Zaubers dann auf die einzelne Anstösserin oder auf den einzelnen Bürger abwälzen. Die Allgemeinheit profitiert von einer regen Bautätigkeit, die Versiegelung führt zu Folgelasten bei den Gewässern, deshalb soll das auch von der Allgemeinheit übernommen werden.

Und dann noch ein Wort zu Regierungsrat Tinner. Sie haben vorhin einen militärischen Grundsatz zitiert, ein Raum, ein Auftrag, ein Chef. Ich habe grundsätzlich Verständnis für diesen Grundsatz im militärischen Kontext, das kann ich gut nachvollziehen, ich glaube, dass es in Krisensituationen in Kriegssituationen einen autoritären Führungsstil braucht. Das kann ich nachvollziehen, auch wenn ich selbst nicht im Militär war, doch meine ich, dass gerade auch vor dem Hintergrund das oberste Chef des Militärs, unsere sehr verehrte Verteidigungsministerin ist, dass es vielleicht nicht ganz korrekt in der Ausführung ist. Im politischen Kontext, finde ich, ist der Chef oder die Chefin das Volk. Das Votum im politischen Kontext gleicht für mich daher ein bisschen dem «Shabby Chic-Stil», sieht noch gut aus, oder im Falle des Votums klingt es noch gut, wirkt aber doch etwas antiquiert vor dem Hintergrund eines Führungsverständnisses im politischen Kontext.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir sind ganz klar für diese 20-Tage-Regelung. Zu Schöbi-Altstätten: Es gibt ja Ausnahmen aus dieser Meldepflicht, die periodische Pflege der Ufervegetation können Sie ohne Meldepflicht machen. Auch das Entfernen von Unrat, wenn es nach einer Überschwemmung eilt, dass man die Hölzer und den Sand rausholen kann. Und auch die Bekämpfung der Neophyten braucht keine Bewilligung. Die ganz dringenden wichtigen Sachen kann man sowieso machen, ohne Bewilligung und deshalb kann man für die anderen durchaus 20 Tage warten, bis die Bewilligung kommt. Kommt nichts vom Kanton, dann können Sie automatisch anfangen. Sie müssen nur diese 20 Tage über sich ergehen lassen, in Anführungsstrichen, dann können Sie beginnen. Wir finden, dass eine faire Frist, ein guter Kompromiss zwischen 30 und 14.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion):

Hier ist die Haltung der SVP etwa so, wie in der vorberatenden Kommission, ziemlich geteilt. Wir begrüssen eine Mitwirkung der Bevölkerung. Es Bedarf, es darf jedoch bei Massnahmen nicht zu unnötigen Verzögerungen oder gar Verhinderung kommen.

Wichtig erscheint uns hier in Art. 16 der Abs. 3, der auf neu dazugekommen ist, dass die zuständige Stelle des Kantons dafür sorgt, dass eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung besteht. Da ist meine Frage, wie geht der Kanton damit um, also kann vielleicht der Regierungsrat die betroffenen Gemeindevertreter auch hier im Saal etwas aufdatieren oder erklären, wie er das angehen will, dass wirklich die Mitbestimmung gewährleistet ist und gewährleistet wird.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Am 12. August 2020 hat die vorberatende Kommission im Regierungsgebäude in St. Gallen das Geschäft 22.20.06 «Nachtrag zum Wasserbaugesetz» beraten. Nebst den Kommissionsmitgliedern waren Regierungsrätin Hartmann sowie folgende Herren aus dem Baudepartement anwesend: Michael Eugster, Leiter Amt für Wasser und Energie, Raphael Hartmann, juristischer Mitarbeiter im Amt für Umwelt und Heinz Meier, Leiter Wasserbau. Als Fachreferent war Dr. Werner Ritter dazu geladen. Für das Protokoll zeichneten sich Gerda Göbel-Keller und Sandra Stefanovic verantwortlich.

Zu Beginn zeigte Werner Ritter die Entstehung des geltenden Wasserbaugesetzes auf. Alsdann erklärte er exemplarisch die vorherrschende Umsetzungspraxis sowie die Vor- und Nachteile der heute geltenden Regelungen. Eindrücklich legte er dar, wo er im Rahmen eines allfälligen Mandates, die Schwachstellen für seine Mandantschaft nutzen und so Projekte verzögern oder gar verhindern könne. Mit konkreten politischen Empfehlungen hielt sich Werner Ritter allerdings zurück. Im Gegenteil: Er attestierte der Vorlage in vielerlei Hinsicht eine zeitgemässe Anpassung mit sachlich richtigen Ausprägungen. Die anschliessende Fragerunde wurde intensiv genutzt.

Im Anschluss führte Regierungsrätin Hartmann in die Vorlage ein und hob die sich verbindenden Ziele heraus. So würden die Voraussetzungen für den Schutz vor Hochwasser verbessert, die wasserbaulichen Massnahmen könnten einfacher durchgeführt werden und die Gemeinden könnten die Perimeterpflicht aufgrund ihrer Bedürfnisse und Verhältnisse flexibel einführen oder nicht. Die Fachpersonen aus dem Baudepartement verdeutlichten schliesslich noch einige ausgewählte Punkte aus der Botschaft. So machte Michael Eugster detaillierte Ausführungen zu «Rückhalt und Notentlastung» und Heinz Meier zur «Grundentschädigung, Entschädigung im Schadenfall sowie Perimeter». Raphael Hartmann schloss die Klarstellungen mit dem «Verfahren» ab. Auch hier nutzten die Kommissionsmitglieder die Möglichkeit der Fragestellungen rege.

In der allgemeinen Diskussion sahen ein Grossteil der Delegationen die Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» umgesetzt und wollten auf die Vorlage eintreten. Präzisierungen in wenigen Teilbereichen würden dann in der Spezialdiskussion nachgereicht. Eine Delegation bestritt die Notwendigkeit des Nachtrags und machte ein Eintreten von Klärungen/Verbesserungen aus den Ergebnissen der Spezialdiskussion abhängig.

In der Spezialdiskussion wurden verschiedene Themen intensiv diskutiert. So wurde den Fragen, was den als Gewässer gelte, wie sich die Gewässerhoheit ausgestalte und ob die Meldepflicht der Neophyten nicht koordiniert werden sollte, ausführlich nachgegangen. Aber auch Themen wie die hohe Anzahl und der sich zum Teil widersprechenden Grundsätze von wasserbaulichen Massnahmen, die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung und der Rechtsschutz nahmen grossen Raum für Diskussionen ein. Die Aufhebung der Perimeterpflicht bei Gemeindegewässer und die Ausweitung der Adressaten bei Schäden aus Hochwasserereignissen in Rückhalteräumen stellten ebenso einen Hauptpunkt dar und wurden in der vorberatenden Kommission vertieft behandelt.

Auch bezüglich Gesetzessystematik war die vorberatende Kommission aktiv und hat einen Antrag zum Austausch zweier Artikel (Art. 42 und Art. 43) ohne Gegenstimme und ohne Rücksprache mit der RELEG gutgeheissen. Im Nachgang der Sitzung hat der Leiter Recht und Legistik jedoch aufgezeigt, dass der Artikelwechsel gesetzessystematisch nicht zu empfehlen sei. Da mit dem Artikelwechsel die Beschlüsse der vorberatenden Kommission inhaltlich keine Änderungen erfahren würden, hat er angeregt, mittels einem Zirkularbeschluss auf diese beiden Artikel zurückzukommen und die heute gültige Systematik zu belassen. Aufgrund eines Einwandes eines Kommissionsmitgliedes war eine Einstimmigkeit von vornherein nicht möglich, so dass auf den Zirkularbeschluss letztlich verzichtet wurde.

Zu guter Letzt wurde nach einigen Formulierungsversuchen auf eine Übergangsbestimmung für die Aufhebung von bestehenden Unterhaltsperimeter verzichtet. Stattdessen wurde ein Auftrag mit gleichem Inhalt zuhanden der Regierung formuliert. Dem Antrag für den Auftrag wurde einstimmig zugestimmt.

Die vorberatende Kommission empfiehlt dem Kantonsrat mit 12:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen und 1 Abwesenheit auf die Vorlage einzutreten und ihren Anträgen zu folgen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion hält grossmehrheitlich am Antrag der vorberatenden Kommission fest und zwar aus diesem Grund: Analog dem CVP-Sprecher, um hier auch eine gewisse Effizienz hineinbringen zu können und zu gewährleisten, dass Unterhaltsmassnahmen zeitgemäss voranschreiten können. Was ich mich jetzt gerade noch gefragt habe, mit den 14 Tagen. Sind das 14 Arbeitstage gerechnet oder sind das 14 Tage, das heisst zwei Wochen? 14 Arbeitstage wären ja beinahe drei Wochen. In diesem Sinn kann man am Antrag der vorberatenden Kommission festhalten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Eine Kantonsstrasse kann gewiss nicht mit einem Kantonsgewässer verglichen werden. Ich mache Ihnen ein praktisches Beispiel: Der Kanton St.Gallen beabsichtigt zusammen mit der Stadt Maienfeld die Rheinaufweitung Maienfeld–Bad Ragaz zu realisieren. Im Kanton St.Gallen sind die Zuständigkeiten bezüglich der Kantonsgewässer sehr klar geregelt. Zuständig ist der Kanton. So macht der Kanton St.Gallen auf die Projektleitung dieses Generationenprojektes. Im Kanton Graubünden ist die Zuständigkeit des Rheins anders geregelt. Zuständig ist die jeweilig angrenzende Gemeinde für dieses Gewässer, somit in unserem Beispiel die Stadt Maienfeld.

Die Zusammenarbeit ist eigentlich gut, aber die Kompetenzen bezüglich Zuständigkeit im Kanton Graubünden sind bezogen auf diese Dimension, der Rheinaufweitung Maienfeld–Bad Ragaz, nicht immer klar. Im Kanton St.Gallen dürfen wir sagen, ist die Zuständigkeit und auch die Finanzierbarkeit klar geregelt, diese liegen beim Kanton finanziell unterstützt durch Bundesbeiträge. wird. Warum wir jetzt Zuständigkeiten im Wasserbaugesetz analog dem Strassengesetz-Art. 35 Abs. 2 anpassen sollen, macht absolut keinen Sinn. Bei Kantonsgewässern ist Hochwasserschutz Aufgabe des Kantons. Der Kanton ist in der Wasserbaupflicht, so soll es bleiben, es gibt keinen Grund für eine Anpassung.

Sollte eine Bestimmung wie Art. 16 Abs. 4, wie die vorberatende Kommission vorschlägt, neu in das Gesetz aufgenommen werden, kann es zu grösseren Problemen kommen und gemeindeübergreifende Kantonsgewässerprojekte können zum Scheitern verurteilt werden, wenn die Gemeinde oder die Bürgerschaft in einzelnen Gemeinden dem Projekt und dem Kredit zustimmen und andere Gemeinden eine solche Zustimmung verwehren. Wird dann nur ein Teilprojekt gebaut, oder wie wird in einem solchen Fall vorgegangen?

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der Regierung dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 64:43 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Zur Diskussion stehen der Antrag der vorberatenden Kommission zu einem Auftrag und der Streichungsantrag der Regierung dazu.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Ich habe in meinem Eintretensvotum bzw. im Referat im Anschluss an die Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung erfolgt, wenn ein Schaden entstanden ist. Aber allein aufgrund des Umstands, dass ein Rückhalteraum ausgeschieden wird, gibt es keine Entschädigung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 51 (Artikeltitel).

In Art. 51 geht es um einen Kernpunkt, das haben wir heute bereits gehört. Es geht um die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für Rückhalteräume. Das war ein Anliegen der damaligen Motionäre.

Die vorberatende Kommission hat jetzt einen Weg gefunden, wie Sie das regeln möchten. Für mich, für den Rat und Zuhanden des Protokolls möchte ich doch gerne von der Regierungsbank wissen, wie die Regierung mit der Frage der Grundentschädigung bei der Ausscheidung von Rückhalteräumen umgeht. Konkret: Wir schaffen Rückhalteräume, scheiden diese planerisch aus, es wird im Grundbuch eingetragen und mit dieser Ausscheidung entsteht für das betroffene Grundstück, und das sind sehr grosse Grundstücke, ein Minderwert. Wie wird die Regierung mit dieser Frage umgehen? Wie wird sie diesen Minderwert regeln?

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 113:0 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 113:0 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Dem Antrag Schöbi-Altstätten / Toldo-Sevelen ist zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 42 (...) / Art. 43 (...). beantragt im Namen von Schöbi-Altstätten und Toldo-Sevelen, im Gliederungstitel «2. Durchführung des Kostenverlegungsverfahrens» sowie in Art. 42 und 43 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Ordnungsantrag Güntzel mit 66:44 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Kantonsratspräsident: Es ist im Prinzip nicht Usanz, aber wir können das so machen, wenn das gewünscht ist. Wir haben bereits über alle drei Absätze miteinander abgestimmt. Wir stimmen über den Ordnungsantrag ab.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

beantragt, zu Art. 40 Abs. 1 eine abschliessende Abstimmung durchzuführen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat stimmt dem Eventualantrag der vorberatenden Kommission zu Art. 40 Abs. 3 Satz 1 mit 104:6 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

verzichtet darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag zu Art. 40 Abs. 2 Bst. b mündlich zu bestätigen. Mein Antrag ist somit hinfällig geworden. Er wäre als Eventualantrag gedacht gewesen für den Fall, dass der Kantonsrat dem Antrag der vorberatenden Kommission zugestimmt hätte.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht die Anträge der Regierung den Anträgen der vorberatenden Kommission mit 59:55 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat dem Antrag zu Art. 40 mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich nehme gerne ein paar Aspekte ihrer doch sehr wertvoll geführten Diskussion auf. Ich mache einen Blick in die Geschichte: Ich war damals als junger Gemeindepräsident und Kantonsrat an einer Diskussion beteiligt, als es um die erste Vorlage des revidierten Wasserbaugesetzes ging, irgendwo in Uznach in der Nähe des Bahnhofs. Der Gegenreferent war der heutige schweizerische Bauernpräsident. Damals ging es vor allem darum, dass man gefordert hat, eine Klassierung der Gewässer vorzunehmen. Es ging aber auch darum, die Höhe der Kantonsbeiträge zu erhöhen. Die Perimeterpflicht wurde damals nicht bestritten. Der Kantonsrat hat dann tatsächlich das Wasserbaugesetz in der überarbeiteten Fassung im Jahr 2009 in Kraft gesetzt. Da hat man diese Unterscheidung der Gewässer in kantonale Gewässer, Gemeindegewässer sowie übrige Gewässer vorgenommen. Es ist tatsächlich so, die Gemeindegewässer müssen einen Bau, bzw. es sind nur jene Gemeindegewässer als solche zu klassifizieren, an denen auch Verbauungen stattgefunden haben. Verbauungen bedeutet, dass da natürlich auf Kantons- und Bundesbeiträge geflossen sind.

Es wurde in der Diskussion mehrmals erwähnt, ja, der Kantonsrat hätte diesen Auftrag zur Revision dieses Wasserbaugesetzes überwiesen. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, Sie haben uns damals einen Auftrag erteilt und dieser lautete, den Überflutungsraum und Entschädigungskonsequenzen daraus zu lösen. Mehr hat damals dieser Kantonsrat nicht in Auftrag gegeben. Selbstverständlich, und da bin ich Demokrat genug, kann man natürlich im Rahmen einer Überarbeitung eines Gesetzes auch weitere Elemente einbringen. Es wurde auch mehrmals betont, wie der Sondervorteil abgegolten werden soll, und soll er überhaupt abgegolten werden. Wenn ein Gewässer verbaut wird, dann haben Sie als Grundeigentümerin und Grundeigentümer einen direkten nutzen, indem z.B. ihr Keller oder ihr Haus nicht mehr überflutet und somit vor einer möglichen Gefahr geschützt wird. Es ist aber auch so, dass der Gesetzgeber ganz bewusst in einem sehr hohen Mass Bundes- und Kantonsbeiträge einsetzt, um einerseits Renaturierungsmassnahmen zu finanzieren, aber andererseits auch Objekte, Anlagen, Mensch und Tier zu schützen. Hierfür wird ein massgebender Beitragssubventionssatz eingesetzt und somit verbleiben für den Grundeigentümer Restkosten, falls dann die Gemeinde nicht noch einen kommunalen Beitrag erhöht oder dann, wie zum Teil einzelne Gemeinden, die Kosten gänzlich übernimmt. Es wurde auch erwähnt, man könnte die Wasserbauprojekte straffen, man könnte sie effizienter bearbeiten. Eine Planauflage müssen Sie so oder so erarbeiten, mit oder ohne Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Bühler-Bad Ragaz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es ein zweigeteiltes Rechtsmittelverfahren gibt. Einerseits für das Planauflageverfahren, für das Werk bzw. den Bau selbst gibt es ein Rechtsmittelverfahren. Hier ist der Instanzenzug: Rechtsdienst, Baudepartement, Verwaltungsgericht und dann weiter bis nach Lausanne. Und wenn es um den Perimeterbeitrag geht, hier ist der Instanzenzug via Verwaltungsrekurskommission. Ich sehe in den Mitwirkungsverfahren, wie wir sie heute im Gesetz festlegen möchte, eine wesentliche Qualitätssteigerung, indem Betroffene mitwirken, ihre Argumente und Überlegungen einbringen können, bevor ein Rechtsmittelverfahren überhaupt eröffnet wird. Somit bin ich überzeugt, wird die Qualität der wasserbaulichen Projekte insgesamt auch im Kanton St.Gallen gesteigert werden.

Zur Frage von Schwager-St.Gallen, wie viel der Perimeterbeitrag für den einzelnen Grundeigentümer, für einen einzelnen Liegenschaftsbesitzer kostet. Das hängt natürlich sehr stark vom Ausmass des Projekts ab, hängt auch davon ab, welche Beiträge die Gemeinde letztlich noch leistet. Ich habe immer wieder in diesen Projekten festgestellt, dass irgendwo Kosten eines Grundstücks zwischen 1'000 bis 20'000 Franken liegen. Bei 20'000 Franken handelt es sich aber um mehrere Fabrikliegenschaften im Wert von über 20 bis 30 Mio. Franken. Hier sehen Sie da Verhältnis. Wenn man die Unterhaltbeiträge jedes Jahr oder alle zwei Jahre durch die Gemeinde oder das Perimeterunternehmen einzieht, und den Unterhalt auch regelmässig ausführt, dann sind das vielleicht pro Grundstück zwischen 50 bis 100 Franken. Ich glaube, wenn das die einzige Belastung eines Grundeigentümers darstellen würde, dann würde ich lieber noch etwa einen Perimeterbeitrag bezahlen, bzw. die Grundsteuer der Gemeinde ist hier bedeutend höher.

Noch zur Frage von Gemperli-Goldach: Er hat nach dem Übergangs Recht gefragt, was mit jenen Projekten passiert, die derzeit in Bearbeitung und allenfalls noch nicht abgeschlossen sind, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte. Dann haben Sie Pech gehabt und müssen unter Umständen vielleicht bei Ihrer Bürgerschaft nochmals einen zusätzlichen Kredit einholen. Wir haben ja auf dem roten Blatt in Art. 71c neu noch eine entsprechende Änderung beantragt, falls Sie der Aufhebung des Perimeters zustimmen würden. Somit kann man im Umkehrschluss sagen, dann sind jene Projekte, die noch in Bearbeitung sind, durch die Maschen gefallen. Ich gebe zu, die Frage der Übergangsregelung ist vielleicht nicht immer eine Stärke des Kantons St.Gallen. Ich gebe es zu, beim Planungs- und Baugesetz wurde auch ein bisschen schnell gearbeitet, hier dürfte es sich um den gleichen Umstand handeln. Deshalb erkläre ich das auch Zuhanden der Materialien, damit es klar ist, was dann passieren würde, falls der Perimeter abgeschafft werden sollte. Die Regierung hat auch noch in Aussicht genommen, dass auch das Gesetz über die gemeinschaftlichen Unternehmungen angepasst werden müsste, damit dann nicht noch die Regierung altrechtliche Perimeterunternehmen, deren gibt es dann noch viele, dass wir diese regelmässig noch mit einem Regierungsratsbeschluss totschlagen müssen. Da wäre es dann wirklich sinnvoller, wenn wir diese Kompetenzenarbeit an die Gemeinden delegieren.

Ich bitte Sie deshalb, folgen Sie dem roten Blatt der Regierung. Sie können Thalmann-Kirchberg in Art. 40 Abs. 2 zustimmen. Wir gehen davon aus, dass dieser Artikel so oder so ein toter Buchstabe ist, ob sie dann die Grundstücke unbebaut oder bebaut damit meinen, spielt keine Rolle. Dieser Artikel wird kaum zur Anwendung kommen, denn ich bin überzeugt, was wollen Sie als Gemeinde mit einem Grundeigentümer verhandeln, der gar nicht will? Da können Sie ihn noch lange besuchen, um ihn davon zu überzeugen, er solle freiwillig einen Beitrag leisten. Ich würde es auch nicht machen, wenn der künftige Wartauer Gemeindepräsident dann noch einen Beitrag von mir möchte. Aber machen Sie was Sie wollen, da wehre ich mich nicht gross dagegen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der GRÜNE-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Ich lege meine Interessen offen, ich bin Stadträtin von Rapperswil-Jona.

Es ist bereits viel gesagt worden über die Vor- und Nachteile der Perimeter und deren Beiträge. Vielleicht sollte das Instrument des Perimeters noch weiterentwickelt, verbessert und vereinheitlicht werden, damit die angesprochenen Ungerechtigkeiten ausgeräumt werden können. Weil aber die Gegebenheiten in den Gemeinden unterschiedlich sind, bedarf es auch der Möglichkeit unterschiedlicher Verfahren. Mit dem Antrag der Regierung sind die Gemeinden frei in der Wahl der Verfahren.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Dem Antrag vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich spreche kurz zu drei Punkten. Die Finanzen: Im Antrag der Regierung wird ausgeführt, dass die Projekte, die Gewässerbauprojekte im Kanton, bei welchen ein Perimeter vorgesehen ist, rund 170 Mio. Franken betragen, davon sollen ca. 17 Mio. über den Perimeter auf die Anstösser/Grundeigentümer überwälzt werden. Wir müssen uns einfach bewusst sein, dass insgesamt 400 Mio. Franken im Moment in Gewässerprojekte investiert werden oder wo projektiert wird. Wir sehen rein daraus schon, dass bei einem ganz kleinen Teil der Gewässerbauprojekte überhaupt noch ein Perimeter berechnet wird. Ich habe vom zuständigen Amt eine Übersicht bekommen, welche Gemeinden Perimeter erheben und zu meinem Erstaunen habe ich festgestellt, dass es vor allem Gemeinden sind, die sehr sehr, sehr sehr tiefe Steuerfüsse haben. Unter diesen Gemeinden, es sind 24, habe ich eine einzige Gemeinde gefunden, sinnigerweise ist das die Gemeinde von Regierungsrat Tinner, eine Gemeinde, die finanziell etwas Mühe hat. Alle andern Gemeinden sind finanzkräftig, aber sie haben Perimeter. Also darum kann es auch nicht sein, dass Gemeinden mit tiefer Finanzkraft über den Finanzausgleich zusätzlich alimentiert werden müssten. Die Gemeinden auf dem Land. die sind heute schon so weit, sie, die meisten Gemeinden, übernehmen die Kosten der Gemeindegewässer und lassen die Perimeter vor.

Zweiter Punkt: Gemeindepräsident, «Präsidentenvereinigungspräsident» sage ich mal so, Tschirky-Gaiserwald, hat richtigerweise gesagt, jede Staatsebene soll die Aufgabe übernehmen, wo sie am besten ist, wo sie kompetent ist, wo sie auch am stärksten ist. Ich muss einfach sagen, bei den Wasserbauprojekten, und ich bin rund um den Kanton regelmässig mit Wasserbauprojekten beschäftigt, in diesem Bereich hat die Gemeinde Luft nach oben. Die Gemeinden hätten die Möglichkeit, genau die Mehrkosten, die jetzt ins Feld geführt werden, diese 17 Mio., die den Gemeinden zufallen würden, die Gemeinden könnten diese Kosten einsparen bei einem guten Management der Projekte.

Der dritte Punkt: Spielraum der Gemeinden, man solle diese Autonomie den Gemeinden zugestehen. Da muss ich einfach sagen, dass ist Autonomie der Gemeinden. Auf der anderen Seite haben wir eine Rechtsunsicherheit bei den Grundeigentümern. Wenn ich eine Liegenschaft an einem Gewässer habe seit 50 Jahren, weiss ich nicht, ob ich in zwei bis drei Jahren irgendwo 0'000 bis 40'000 Franken bereithalten muss, um meine Perimeterpflicht zu erfüllen. Es besteht eine dauernde Unsicherheit und ich denke da vor allem an Leute, die älter sind, die vielleicht für die Pensionierung vorsorgen müssen, Ebenso unsicher ist, wenn ich eine Liegenschaft kaufe, die dummerweise an ein Gewässer angrenzt. Ich weiss ja nicht, ob mich das nochmals 20'000, 30'0000 oder 40'000 Franken kostet. Also diese Unsicherheit, das kann ich einfach nicht verstehen, dass die Gemeinden das wollen. Wir dürfen doch in diesem Bereich nicht ein «Jekami» haben. Das Volk goutiert so etwas nicht.

Die vorberatende Kommission hat das sehr gut gemacht. In Art. 40 Abs. 2 hat sie genaue Kriterien aufgeführt, wo die Gemeinden betroffene Anstösser, die wirklich einen Sondervorteil haben, belasten. kann. Art. 40 Abs. 2. ist genau richtig formuliert und ich möchte Sie bitten, dass man der vorberatenden Kommission folgt, Sie hat das gründlich diskutiert und abgewogen , es ist der richtige Weg.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen als ehemaliger Gemeindepräsident von Thal und aktueller Stadtpräsident von Rorschach offen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Als ehemaliger Gemeindepräsident von Thal-Staad-Altenrhein, habe ich in den vergangenen 15 Jahren diverse Bäche mit Perimeterpflicht saniert. Sollen diese Perimeterpflichtigen nun die Geprellten werden oder hatten Sie einfach Pech?Grundeigentum verpflichte eben auch Praktisch alle Liegenschaften gewinnen an Wert bei einer Bachsanierung. Gemperle-Goldach hat es bereits gesagt, auswärtige Grundeigentümer können so auch in die Pflicht genommen werden. Der Anteil der Grundeigentümer von zehn bis zwölf Prozent ist durchaus zumutbar und es hat keine Härtefälle gegeben. Für mich wäre die Perimeterpflicht sogar ein Muss, aber mit Kann-Formulierungen kann ich bestens leben.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Geschäftsleitungsmitglied des kantonalen Hauseigentümerverbandes. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wunschgemäss kürze ich meine Ausführungen, zu Nutzen und Vorteil ist sehr viel gesagt worden. Es gibt praktisch nur Nachteile und keinen Nutzen. Das Wasserrad im Mittelalter war ein Nutzen und heute braucht jede Wasserentnahme eine Sondergenehmigung. Gerechtigkeit und Gleichbehandlung auch da kann ich mich kurz fassen, aber ich erinnere daran oder halte fest: In den Gemeinden, wo der Perimeter noch angewendet wird, gibt es Gewässer mit Perimeter, es gibt Gewisse ohne Perimeter und es gibt verschiedene Perimeter mit verschiedenen Einzugsgebieten und verschiedener Verteilung. Die Willkür lässt Grüssen.

Gemeindeautonomie und Subsidiaritätsprinzip: Meine Damen und Herren Gemeindepräsidentinnen und Präsidenten. Ich habe mich beim Planungs- und Baugesetz dafür eingesetzt. Ich setze mich beim Wasserbaugesetz dafür ein, dass die Gemeinden möglichst autonom entscheiden können, was wie gemacht wird. Ich bedaure, dass wir beim Planungs- und Baugesetz und jetzt auch beim Wasserbau praktisch jede zweite Bewilligung noch dem Kanton oder besser Sie, nicht ich, dem Kanton vorliegen müssen. Dort hätte man für die Gemeindeautonomie kämpfen müssen. Nicht bei dieser Frage, weil die Subsidiarität, Sie wissen es besser als ich ,ich habe es erst in der vorberatenden Kommission erfahren und gelernt. Die Gemeindegewässer werden nicht von der Gemeinde bezahlt. Rund zwei Drittel bis 70 Prozent sind Beiträge von Bund und Kantonen an die Gemeindegewässer. Es ist nicht so, bei den Gemeindegewässern wie bei den Kantonsgewässern der Kanton bezahlt. Das muss auch gesagt, dass es ja gar nicht die Gemeinden sind, die den grossen Teil bezahlen , sondern Bund und Kanton.

Ich komme zur Frage zu den Beschlüssen der vorberatenden Kommission auch zur Frage Hüppi-Gommiswald. Vorweg möchte ich Hüppi-Gommiswald danken. Er hat offen ausgeführt, dass er in der Kommission war und dort anders entschieden hat, also er es heute offenbar macht. Ich respektiere jeden Wandel, über die Frage des Gescheiterwerdens muss nicht ich befinden, das muss jeder selber wissen. Aber ich finde es mutig, dass Sie das zugeben bzw. sagen. Zu den Beschlüssen möchte ich aber Folgendes sagen, und das scheint mir schon wichtig, weil auch der Stadtpräsident von Altstätten hat die Frage gestreift in seinen Ausführungen. Manchmal schadet es nicht, wenn auch ein erfahrener langjähriger Kantonsrat das Geschäftsreglement wieder einmal zur Hand nimmt und ich verweise auf Art. 59. Erstens es gibt nicht ein Geheimnis, sondern es gibt eine Vertraulichkeit gemäss Randtitel. Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung Abs. 1. Nicht bekanntgegeben werden dürfen a) dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände und Amtsgeheimnisses hier geht es um eine strafrechtliche Bestimmung. Das heisst was, dem untersteht, darf auch nicht vom Kommissionspräsidenten oder einem Mitglied in der Ratsbehandlung oder der Fraktionsbehandlung gesagt werden. und zweitens, und das ist jetzt die Vertraulichkeit, die Urheber einzelner Meinungsäusserung, ich gehe davon aus, auch bei Hüppi-Gommiswald in der SP-Fraktion, wird bei der Information über ein Geschäft mitgeteilt, wie klar oder wie deutlich ein Antrag in der Kommission beschlossen wurde. Also man muss doch mitteilen können, ob das 8:7, 11:2 oder 11:3 ist. Und von dem haben wir in unserem Schreiben an die Mitglieder der Gruppe Haus- und Grundeigentum eine Information gegeben und sie mit Argumenten ersucht, dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Damit komme ich noch zum letzten Punkt der für mich etwas befremdlich ist. Vor ein paar Tagen im Jahr in einem Kopfblatt des «St.Galler Tagblatt» ein halbseitiges Interview mit einem Mitarbeiter des kantonalen Baudepartementes, in dem er sich sehr pointiert zu diesem Artikel bzw. zu dieser Bestimmung äusserte. Ich finde es müssig, ich finde es mühsam und ich finde es nicht akzeptabel, dass ein Mitarbeiter, der in vorberatenden Kommission teilgenommen hat und damals bereits die Frage diskutiert worden war, warum Schwester oder Bruder an der Sitzung teilnehmen, wobei es nicht um das bekannte Märchen von Brüdernlein und Schwesterlein ging, schon zu reden gab. Wenn Raphael Hartmann diese Äusserung eine Woche vor der Session macht, hat er auch die Konsequenzen zu tragen, wenn es solche gibt.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Gemeindepräsident von Bad Ragaz und Mitglied der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten VSGP. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Regierung betreffend Art. 40 zu folgen und der Kann-Formulierung zum Gewässerperimeter zuzustimmen. Wie von der Regierung vorgeschlagenen, ist mit dieser Kann-Formulierung bezüglich einem Perimeter die Gemeinden in ihrer Gemeindeautonomie frei, einen Bau- oder Unterhaltsperimeter umzusetzen. So soll es sein. Der Entscheid eines Perimeters ist auf die tiefste Staatsebene zu delegieren. Warum soll der Gesetzgeber diese Aufgabe übernehmen? Wir können in den Gemeinden sehr wohl entscheiden, ob ein Bau- bzw. Unterhaltsperimeter sinnvoll ist oder nicht. Da benötigen wir den Kantonsrat als Gesetzgeber wirklich nicht. Fakt ist, dass Grundstück, welche gemäss der Naturgefahrenkarte in einer gefährdeten Zone sind, faktisch einem Bauverbot unterstellt sind. Ohne entsprechende Schutzmassnahmen können auf Grundstücken, welche als gefährdet gelten, nach der Gefahrenkarte, keine baulichen Vorhaben umgesetzt werden. Dies ist ja wohl nicht im Interesse des Eigentümers. Das Grundstück ist, belegt durch eine Naturgefahr, faktisch nicht veräusserbar und verliert auch an Wert.

Der bzw. die Grundeigentümer haben also ein grosses Interesse, dass die Naturgefahr gemäss der kommunalen Gefahrenkarte beseitigt wird. Wie kann er oder sie dies bewerkstelligen? Entweder wird die Naturgefahr am Gewässer, an einem Gemeindebach, mit einer gesamtheitlichen Sanierung beseitigt oder der Grundeigentümer muss einen Objektschutz bei seinem Grundstück nachweisen. Objektschutzmassnahmen können bzw. werden die Naturgefahren einfach auf das Nachbargrundstück verlagern. Der besondere Vorteil, welcher mit einem Perimeter dem Grundeigentümer überwunden wird, ist in der Regel einiges günstiger und viel nachhaltiger, als der Bau von Objektschutzmassnahmen auf einem einzelnen Grundstücke.

Der Beitragsplan bzw. der Bauperimeter ist einem separaten Verfahren unterstellt und ist im koordinierten Verfahren mit dem Wasserbauprojekt aufzulegen. Nach der koordinierten Auflage sind die zwei Erlasse unterschiedlichen Rechtsverfahren unterstellt.

Ist das Wasserbauprojekt gemäss Planverfahren rechtskräftig und der Beitragsplan noch nicht, kann mit dem Bau des Hochwasserschutzprojektes trotzdem begonnen werden, auch wenn noch Rechtsverfahren betreffend den Perimeter laufen. In diesem Falle übernimmt die Gemeinde die Vorfinanzierung des Bauprojektes. Also wir haben auch in diesem Fall Klarheit. Der jeweilige Gemeinderat vor Ort kann am besten abschätzen, ob ein Gewässerperimeter erstellt werden soll oder nicht. Die Abschaffung des Perimeters verlagert, Sondervorteilsbeiträge auf den allgemeinen Haushalt, was nicht richtig ist. Wir in Bad Ragaz setzen bezüglich der Gemeindestrassen dritter Klasse sehr konsequent den Strassenperimeter um. Auch machen wir bezüglich steinschlaggefährdeter Gebieten ebenfalls einen Perimeter, an dem die betroffenen Grundeigentümer sich finanziell an den Gesamtkosten beteiligen. Ist das gerecht, beim Wasserbau den Perimeter abzuschaffen? Das nächste Opfer eines Abbaus von privaten Beiträgen und eines privaten Sondervorteils wird Art. 77 ff. des Strassengesetzes sein, betreffend Abschaffung des Konstenverlegungsverfahrens bezüglich der Durchführung eines Bauperimeters bei Gemeindestrassen dritter Klasse. Ich komme zum Fazit, vertrauen Sie den soeben gewählt. Gemeindebehörden und stärken Sie die Gemeindeautonomie.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

im Namen einer Minderheit der CVP-EVP-Fraktion und legt seine Interessen als Gemeindepräsident von Goldach offen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Es ist so, mit dem kompletten Wegfall des Perimeters, wie es beabsichtigt wird gemäss den Beratungen der vorberatenden Kommission, werden sich die Finanzierungsvoraussetzungen massgeblich verändern für die Zukunft. Das ist eine Umkehr vom bisherigen System, bei welchem eben Sondervorteile einer Gewässerschutzmassnahme oder einer wasserbaulichen Massnahme den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in einem gewissen Umfang verrechnet werden. Damit verbunden bleibt auch die Tatsache, dass die Steuerzahler eben künftig mehr zur Kasse gebeten werden. Das kann man gut oder schlecht finden. Es fragt sich aber, ob die komplette Abkehr vom Prinzip der Vorteilabgeltung tatsächlich richtig ist. Der Erwerb einer Liegenschaft hat verschiedene Konsequenzen. Altlasten, schwieriger Bauuntergrund usw. können Sachverhalte darstellen, welche das Bauen erschweren oder eben letztlich auch verteuern.

Das sind aber letztlich Risiken, mit welchen sich ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin auseinandersetzen muss oder welche er bereits beim Erwerb einer Liegenschaft kennt und welche nicht selten auch ihre entsprechende Berücksichtigung finden. Bei der Festlegung eines Kaufpreises. Das Gleiche gilt letztlich, vielleicht in einer anderen Ausprägung, auch im Bereich der Naturgefahren oder eben bei wasserbaulichen Massnahmen, welche nach dem Willen der vorberatenden Kommission den Charakter einer allgemeinen Last erhalten sollen, welche nun eben künftig durch die Steuern der Einwohnerinnen und Einwohner einbezahlt werden müssen oder zumindest mitfinanziert werden müssen. Steuern sind aber letztlich Abgaben, welche voraussetzungslos geschuldet sind.

Bereits bei dieser terminologischen Betrachtung zeigt sich ein stückweit auch der Widerspruch, welcher sich damit eröffnet, stehen doch wasserbaulichen Massnahmen Sondervorteile gegenüber, die ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin letztlich eben auch erhält, sei es, weil mit wasserbauliche Massnahmen künftig bauliche Veränderungen möglich sind oder letztlich überhaupt das Bauen ermöglicht wird bei einer Liegenschaft.

Und das soll letztlich ohne entsprechende Vorteilsabgeltung in Zukunft möglich bleiben. Hier staune ich doch ein wenig. Mit dem kompletten Wegfall des Perimeters, werden sich die Finanzierungsvoraussetzungen massgeblich verändern, ich habe das eingangs bereits erwähnt. Wenn man das tatsächlich so möchte, dann müsste man sie vielleicht anderen Seite auch überlegen, ob man nicht ein stückweit die Finanzierung über die Grundsteuer beiziehen möchte, weil mit der Schaffung der Möglichkeit, die Grundsteuer für eine gewisse Zeit zu erhöhen, würde man zumindest eine gewisse Kausalität in der Finanzierung belassen, indem nämlich nicht das Kriterium der Steuerpflicht in einer Gemeinde für die Finanzierung allein massgeblich bleibt, sondern vielmehr der Umstands des Eigentums einer Liegenschaft auf einem entsprechenden Gemeindegebiet. Damit würden letztlich eben auch Liegenschaftseigentümerrinnen und Liegenschaftseigentümer, welche nicht in einer Gemeinde wohnen, aber letztlich eben Eigentum in einer Gemeinde besitzen, einen Beitrag an entsprechende Sanierungsmassnahmen leisten, denn das wäre dann vielleicht vor dem Hintergrund einer Vorteilsabgeltung, welche in einem beschränkten Rahmen stattfinden würde, vielleicht zielgerichteter und gerechter, als die Erhöhung der Steuerlast für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit einer entsprechenden Finanzierung.

Ich habe grundsätzlich noch eine Frage an den Regierungsrat, weil für mich ist wirklich das Übergangsrecht nicht vollkommen klar. Ich denke, wenn ein rechtskräftiger Perimeter vorliegt, dann besteht für die Gemeinde immer noch die Möglichkeit, dass man die entsprechenden Beiträge auch so weit einverlangen kann. Aber was passiert mit Projekten, die sich bereits längere Zeit in der Bearbeitungsphase befinden, bei denen die Gemeinde einen entsprechenden Kredit abgeholt haben? Ich spreche da vor allem von grösseren Projekten mit auch entsprechenden finanziellen Lasten für das Gemeinwesen. Und wenn man dort einen Perimeter hat, der noch nicht rechtskräftig ist, dann gehe ich davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Beiträge dann natürlich auch nicht einverlangt werden können. Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass das Gemeinwesen oder die Gemeinde dann letztlich einen Kredit entsprechend wieder beantragen müsste, weil ja ursprünglich Kredite nach dem Wegfall der Perimeterbeiträge nicht mehr ausreichen würde und das würde dann in der Praxis wahrscheinlich dann zu nicht ganz unproblematischen Fragestellungen führen. Für mich wäre einfach auch sehr wichtig, wenn ich in dieser Frage letztlich auch eine Klärung erhalten würde, weil ich glaube, das ist eine Frage, dies wahrscheinlich nicht nur meine Gemeinde betrifft, sondern für alle Gemeinden von einem gewissen Interesse bleiben dürfte. Ich wäre sehr froh um eine entsprechende Erklärung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SVP: hält an der Perimeterabschaffung fest. Ich möchte auch ein paar Gedanken mitgeben, damit es auch den Gegnern der Perimeterabschaffung leichter fällt, dafür zu stimmen.

Wenn ich höre, von den Gegnern der Perimeterabschaffung, dass sie sagen, es ist ja nicht so ein grosser Betrag, den die einzelnen Perimeteranstösser zu bezahlen haben. Ja, wenn der Betrag nicht so gross ist, ist es doch auch für eine Gemeinde tragbar, den nicht so grossen Betrag unter den allgemeinen Aufwendungen finanzieren zu können.

Wie Schöbi-Altstätten schon erwähnt hat, fragen wir uns auch: sind sich die Gemeindevertreter bewusst, wie viele personelle und finanzielle Ressourcen eingespart werden können, wenn die Gemeinde nicht in teilweise mühsame und langwierige Verhandlungen um die Perimeterverteilung treten muss? Haben sich die Befürworter der Erhaltung des Perimeters all dies auch überlegt?

Wenn sich der Stimmbürger in der Abstimmung 2009 mit 84,5 Prozent Ja zum neuen Wasserbaugesetz ausgesprochen hat und daher deutlich Ja zu Massnahmen für einen modernen Wasserbau ausgesprochen hat, ist es doch nicht mehr als korrekt, wenn sich die gesamte Bevölkerung an diesen Massnahmen beteiligen und nicht der Eigentümer einmal mehr mit zusätzlichen Abgaben das Bedürfnis und die Wünsche, die die gesamte Völkerbevölkerung hat, mit bezahlen muss. Ich zitiere aus der Vorlage zur Volksabstimmung vom 2009. Darin heisst es: «Das neue Gesetz verankert eine neue, ökonomisch und ökologisch sinnvolle Denkhaltung. Statt Gewässer zu verbauen und zu korrigieren, sind Gefährdungen in erster Linie durch konsequenten Unterhalt zu vermeiden. In zweiter Linie werden durch die Raumplanung notwendige Überflutungsräume freigehalten. Erst in dritter Linie sind bauliche Massnahmen vorgesehen.» Und jetzt zum letzten Satz, der am wichtigsten ist: «Das ist zum Vorteil für die Natur und meist auch günstiger.». Wenn schon in der Vorlage für eine Gesetzabstimmung steht, dass es meist günstiger kommt und der Bürger mit Wohlwollen zustimmt, darf doch auch davon ausgegangen werden, dass es auch günstiger werden kann. Wenn die Gemeinden nun Angst um ihre Gemeindefinanzen haben, ist dafür im Wasserbaugesetz Art. 39 Abs. 3 geschaffen. Dort steht: «Für Baukosten von Renaturierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden.» Es ist Tatsache, der Stimmbürger hat überdeutlich Ja gesagt, dass das neue Gesetz eine neue, ökonomisch und ökologisch sinnvolle Denkhaltung verankert. Das geht in meinen Augen unter übergeordnetem Interesse. Daher ist es angebracht, wenn die Gemeinden den Kantonen erinnern, was in Art. 39 steht, der Beitrag der politischen Gemeinden auch verringert wird, wenn er dies schon kann, bzw. die Gemeinden sollen dies einfordern. Somit können die Mindereinnahmen wegen der Perimeterabschaffung aufgefangen werden und es ist die Chance da, dass der Wasserbau wirklich günstiger wird und nicht nur als Floskel in einer Abstimmungsvorlage steht. Je mehr nämlich eine Seite, sei es Kanton oder Gemeinde, an Kosten zu tragen hat, je grösser ist auch die Chance, dass wirklich Kosten eingespart werden. Somit halten wir an der Abschaffung des Perimeterpflicht bei, um die Eigentümer zu entlasten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion) und legt seine Interessen als Gemeindepräsident offen: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Als Gemeindepräsident am Südhang des Rickens bin ich mit besonders vielen Bächen auf dem Gemeindegebiet gesegnet.

In einer breit angelegten Vernehmlassung hat die Regierung die verschiedensten Gruppierungen und Parteien, deren Meinungen und Inputs, zu Wasserbaugesetz abgeholt und zum Teil Anpassungen in der Vorlage vorgenommen. Natürlich gibt es bei einem Wasserbauprojekt Direktbetroffene und somit auch Partikularinteressen und spezifische Anliegen. Ein Gesetz muss jedoch die grosse Mehrheit abdecken und für alle gleich sein. Im Rahmen der vorberatenden Kommission wurde intensiv über Sinn und Zweck eines Perimeters diskutiert und letztendlich auch ein Entscheid gefällt. Ich war Mitglied dieser vorberatenden Kommission und ja, ich habe der Abschaffung des Perimeters ebenfalls zugestimmt.

In nachträglichen Gesprächen, Diskussionen mit Betroffenen und Gemeindevertretern komme ich heute jedoch zu einem anderen Schluss. Es ist ja nicht verboten, gescheiter zu werden. Apropos gescheiter werden: Vor einem halben Jahr bin ich Mitglied dieses Rates geworden. Bei der Einführung wurde mir gesagt, dass das Kommissionsgeheimnis ein sehr wichtiges sei. Darum frage ich mich, warum bei einem Brief an vom Haus- und Grundeigentum des Kantonsrats, der Gruppe das Resultat dieser vorberatenden Kommission öffentlich gemacht wurde, vielleicht können mir Locher-St.Gallen, Dürr-Widnau und Güntzel-St.Gallen das Kommissionsgeheimnis nochmals erklären.

Natürlich ist es verlockend, die nötigen Gelder einfach bei Bund, Kanton und letztendlich den Gemeinden abzuholen und so den nötigen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Doch ist das wirklich zielführend? Ist es fair, ist es richtig? Heute sind all jene Grundstücke perimeterpflichtig, welche im Einzugsgebiet eines Gewässers liegen und somit auch eine potenziellen Gefährdung unterliegen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Interessen des Grundstücks am Schutz vor Hochwasser, am Schutz vor Erosion sowie von Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Parzellen. Es geht also um den sogenannten Sondervorteil, gemäss Rechtsprechung um einen besonderen Nutzen. Dieser besondere Nutzen für betroffene Grundstück schlägt sich in der Werterhaltung und langfristigen Sicherheit der Parzelle auch wirtschaftlich nieder.

Heute wird diesem besonderen Nutzen mit Beiträgen an den Hochwasserschutz gemäss einem Perimeter Rechnung getragen. Diese Regelung erachte ich als richtig und fair. Warum soll nun auf einmal die gesamte Bevölkerung diese Sondevorteile von einzelnen Grundeigentümern übernehmen, von welchen nur die wahren Nutzniesser profitieren? Hierbei geht es nicht um ökologische Revitalisierung von Gewässern, sondern es geht um den Schutz von Grundeigentum und Sachwerten. Mit der Kann-Möglichkeit, welche die Regierung vorschlägt, wird den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, wie es ja auch beim Steuerfuss jeder Gemeinde so gemacht und gehandhabt wird. Je nach Situation des Gewässers und den nötigen Massnahmen bleibt es in der Gemeindeautonomie, selbst über die Kostentragung zu entscheiden. Bereits heute übernehmen einige Gemeinden die vollen Kosten und verzichten auf Perimeterbeiträge. Das ist ihr gutes Recht und so soll es auch in Zukunft sein. Auf der anderen Seite haben viele Gemeinden einen Perimeter erarbeitet und diese Kostentragung und funktioniert bestens, vor allem über die Gemeindegrenzen hinaus. Warum also soll eine gut funktionierendes System durch etwas abgelöst werden, was weder fair noch richtig ist? Zudem würden einzelne Gemeinden finanziell überproportional belastet und damit dringliche Wasserbauvorhaben auf die lange Bank geschoben werden. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Regierung, heisst die Kann-Vorschrift gut und lehnt eine generelle Aufhebung der Perimeterpflicht zulasten der Allgemeinheit und des Steuerzahlers ab.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der Kommission ist zuzustimmen.

Ich spreche für die CVP-EVP-Fraktion und damit wohl gegen die faktische Fraktion der Gemeindeväter und -mütter, diese sind hier sehr zahlreich versammelt. Ich nehme mir deshalb heraus, etwas länger zu sprechen. Die Kernfrage ist rein politischer Natur und lautet: Ist der Hochwasserschutz eine allgemeine Aufgabe im Gemeindegebiet für die politischen Gemeinden, welche als Gefahrenabwehr für alle Bürger ungeachtet der konkreten Wohnsituation gelten soll. Hochwasser macht Elementarschäden und mittels Polizeigüterschutz sind alle Einwohner davon zu bewahren. Das Anknüpfen an Grundeigentum in der heutigen Zeit ist überholt. Die Gemeindegewässer nehmen eine vielfache Funktion in der Raumordnung ein. Sie sind mehr, als nur ein nettes Umgebungsgefilde. Sie nehmen für den Wasserhaushalt, die Fauna und die Flora sowie allgemein für die Raumgestaltung wesentliche Funktionen wahr. Bei einem Nutzen für alle ist auch eine Gefahr von allen zu tragen, unabhängig vom Zufall wir gerade daneben wohnt, dort Grundeigentum hat und wer weiter weg zu Hause ist, Grundeigentum – wenn wir schon bei den Finanzen sind – wird übrigens dreimal besteuert: Beim Ertrag, beim Vermögen und schliesslich ein drittes Mal bei der besonderen Grundsteuer. Allfällige Vorteile von Grundeigentum, wie auch immer begründet, sind dabei der Gemeindekasse mehr als abgegolten.

Die bisherige Handhabung von Perimeterunternehmen bei Gemeindegewässern erfolgt uneinheitlich. Die unterschiedlichen Lösungen bergen das Gefühl von Ungerechtigkeiten. So kennt sicher jeder hier im Saal gewisse Gemeinden, welche bei denen a) in einer Gemeinde im Perimeter erhoben wird, in der anderen nicht und b) wo der Perimeter wieder abgeschafft oder wieder eingeführt worden ist. Unterschiedliche Lösungen bei nicht unterschiedlich wahrgenommenen Ausgangslagen schaffen Ungerechtigkeiten. Dem hat der Gesetzgeber entgegenzutreten. Das Anliegen der Motion war von Anfang an Hochwasserschutz. Sie wurde 2014 eingereicht. In mehreren Gebieten des Kantons St.Gallen sind damals und seither grössere Hochwasserereignisse eingetreten. Entsprechend hoch waren die Schäden und ist nach wie vor das Schadenspotential.

Der Schutz vor Hochwasser ist ein Schutz vor Elementarschäden. Die öffentliche Hand hat hier eine zwingende Aufgabe zum Polizeigüterschutz. Es wurde auch schon hier im Saal erwähnt: Mensch, Tier und Sachen müssen von diesen Gefahren bewahrt werden. Das ist eine öffentliche Aufgabe. Die Unwetter haben gerade in den letzten Jahren gezeigt, dass sie eine grössere Reichweite haben. Die Schäden, die angerichtet werden, sind trotz der Gefahrenkarte nicht immer abgrenzbar und eingrenzbar. Folglich ist es die gemeinsame Aufgabe aller, das heisst des Staates oder der Gemeinde. Eine ähnliche öffentliche Aufgabe ist z. B. auch die Strassenbeleuchtung. Dient sie nur den Anstössern, oder allenfalls auch Passanten? Hier werden ja keine Unterscheidungen gemacht. Oftmals wird nun wie schon im Vorfeld argumentiert, dass das bei Gemeindestrassen 3. Klasse anders sei. Hier machen aber die Perimeterjäger solcher Zwangsabgaben einen Denkfehler. Gemeindestrassen 3. Klasse stellen die Erschliessung eines Grundstückes sicher. Das sind die Voraussetzungen für die Überbaubarkeit. Bei Hochwasser muss geschützt werden, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht. Jedermann und jeder Eigentümer hat den gleichen Schutz verdient.

Es ist eine antiquierte Haltung und auch eine Feststellung, dass es hier Sondervorteile gäbe. Wenn von Anfang an alle den gleichen Schutz haben, gibt es weder einen Sondernutzen noch irgendetwas, was wieder abgeschöpft werden muss. Denn das ist doch, wenn wir ehrlich sind, hier der Gegenstand einer Neiddebatte oder, ich wage es kaum zusagen, einer Neidkultur. Gibt es demnach nach der politischen Absicht einen Schutz, dass die Hochwassergefahr für alle Bürger und Grundeigentümer in der Gemeinde gleichermassen vom Gemeinwesen gebannt werden muss, gibt es auch keinen Sondervorteil. Bei einem allgemein umfassenden Schutz geht eine Sondersituationen schlichtweg in ihm auf. Ist der Hochwasserschutz nach dem Willen des Gesetzgebers eine allgemeine Aufgabe der politischen Gemeinden für die ganze Gemeinde und das ganze Baugebiet? Gibt es keine Differenzierungen und damit keine unterschiedlichen Werte, wie bereits vorgebracht worden ist, und dadurch keinen Mehrwert? Hier blenden wohl bei der Interessensabwägung das fiskalische Schielen in die Gemeindekasse oder aber, ich wiederhole mich, irgendeine stillschweigend latent vorhandene Neidkultur. Der Wert eines Grundstücks ergibt sich aus und Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzungsmöglichkeiten bestimmen sich nach der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens. Man müsste sich besser die Frage stellen, welcher Marktwert bestünde ohne Hochwasserschutz, welcher mit Hochwasserschutz. Doch diese Fragestellung ist nach der fortschrittlichen Auffassung der vorberatenden Kommission, und das ist eine politische Entscheidung und Auffassung, schon falsch, denn Gleiches ist nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit als ungleich zu behandeln. Hat jede Gemeinden für Hochwasserschutz an den Gemeindegewässern zu sorgen, so bestehen ja auch keine Differenzen und auch keine Notwendigkeit, nur von einzelnen einen Perimeter einzuziehen. Die Annahme der Motion hat ja klar gezeigt, dass der Polizeigebäudeschutz vor Hochwasser für alle gilt.

Im übrigen müssen sich die politische Gemeinde ja selber zuschreiben, indem sie eine Praxis gefahren haben, die eine sehr uneinheitliche Rechtslage wiedergegeben hat. Während einige Gemeinden aufgrund des achtenswerten Verhältnismässigkeitsprinzips gewisse Abgabe nicht erheben, ist anderen Gemeinden der Aufwand schlicht zu gross oder aber, ich wage es kaum zu sagen. sie knicken vor unliebsamen Mitbürgern und Grundeigentümern einfach ein. Es besteht hingegen einen Anspruch auf Gleichbehandlung über die Gemeindegrenzen hinweg, unabhängig davon, wo die Gewässer liegen. Wenn man dies nun, wie im Vorfeld geschehen, einfach als Gemeindeautonomie verkauft, ist das doch etwas allzu billig.

Dass die politischen Gemeinde Abstriche beim Polizeigesetzschutz aufgrund von finanziellen Überlegungen machen könnten, ist nicht denkbar. Eine Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden mit entsprechender Mehrbelastung des Kantons ist wiederum wohl nur eine Folge einer rein fiskalischen Betrachtung. Ich erinnere daran, sämtliche Gemeinden haben in den letzten 30 Jahren permanent ihre Steuerfüsse senken können. Hat das der Kanton gemacht? Dass die jetzige Situation nach der Gesetzesänderung Probleme aufwerfen könnte, darf keine Rolle spielen. Kommt der kantonale Gesetzgeber zum Schluss, dass es eine politische Aufgabe der Gemeinden ist, für den gleichmässigen Hochwasserschutz in den Gemeinden zu sorgen, ist dies ein sogenannter «Top-down» Ansatz. Der Regierung gefallen ja solche Ansätze, das haben wir bei der Berufsbildung kürzlich gesehen. Es kann nicht sein, dass die bisher ungleiche Handhabe einer Gemeinde dem Kanton die Gesetzgebung vorgeben will. Allein der Kanton bestimmt das Recht. Das sind Aufgaben und Aufträge an die kommunalen Behörden, welche schlichtweg zu lösen sind, dafür sind sie gewählt und auch besoldet.

Die bisherigen Handhabung durch die Gemeinden in der Realität hat zu erheblichen Missstimmungen in der Bevölkerung geführt. Aufwand, allfälliger Widerstand und Durchsetzungslust einzelner Behörden haben eine Handhabung bestimmt. Es wurde aber offenbar nie untersucht – das habe ich nirgendwo gesehen – wie viel Aufwand der Erlass eines Perimeters mit Beitragsverhandlungen die Gemeinde gekostet hat, unter Einschluss des Beizugs externer Perimeterfachleute, den internen und externen effektiven Kosten der Rechtsverfahren für die Gemeinwesen. Letztendlich ist zu fragen, wer nun vom Erstellen der Perimeterpläne einen Vorteil hat. Die Gemeinde unter Einschluss aller Aufwendungen, intern wie extern, Bürgergespräche, Rechtsverfahren? Wollen Sie wirklich in den Gemeinden die unbestimmten Rechtsbegriffe des heutigen Gesetzestextes in unzähligen Verfahren immer wieder neu wälzen? Wir wissen ja, man kann über alles und jedes prozessieren. Aber ist das zum Nutzen des Gemeinwesens? Sicher nicht.

Dem Bürger leuchten uneinheitliche Handhabungen nicht ein, umso mehr, als er sich den Naturgewalten vermehrt in stärkerem Ausmass ausgesetzt sieht und alle Bürger, ob sie jetzt nah oder fern von Gemeindegewässern wohnen, denselben Schutz durch das Gemeinwesen erwarten. Das war es schliesslich auch der Beweggrund für die am 24. November 2014, also vor sechs Jahren, gutgeheissenen Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz». Die Motion ist übrigens entgegen dem Willen der Regierung überwiesen worden. Nach den verheerenden Überschwemmungen, unter anderem im Rheintal, war hier aber gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.

In vielen Bereichen staatlichen und kommunalen Handelns ist man zur Einsicht gelangt, dass Vieles an eine Verbundaufgabe geworden ist, so die Raumplanung, aber ich erinnere auch an die Kultur, nicht zuletzt in der Stadt St.Gallen. Die profitiert auch davon. Schützen Sie nun alle Bürger wirkungsvoll vor Hochwasser und verlassen Sie bitte das kleinkrämerische Abgaben- und Gebührenzocken. Der Hochwasserschutz ist eine primäre Staatsaufgabe zum Schutz von allen. Ansonsten argumentieren und debattieren wir nur mit sehr kurzer Reichweite, man kann es so ausdrücken, im Kurzwellenbereich, irgendwo auf Abgabenstufe. Aber das Volk hat Schutz vor Hochwasser verdient, wir wollen keine nassen Füsse. Schaffen wir somit bei Gemeindegewässern diese Kleinkrämerei ab. Ich äussere mich kurz kurz zum Antrag der vorliegt zu Bst. b: der Antrag ist abzulehnen, wenn ein Grundstück schon gebaut ist, dann ist die Baute vor Hochwasser zu schützen. Warum? Ich habe vorhin ausgeführt, hier haben wir den Polizeigesetzschutz, es ist eine zwingende Aufgabe der Gemeinschaft und damit die Gemeinde. Etwas anders ist es bei unbebauten Grundstücken. Da ist die Realisierung einer allfälligen Bebauung, soweit raumplanerisch überhaupt zulässig, noch offen und das wäre auch der Zeitpunkt, hierüber eine Vereinbarung abzuschliessen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 40 (Gemeindegewässer). Ratspräsident: Der Kantonsrat führt die Diskussion zu allen drei Absätzen von Art. 40 gesamthaft.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der Regierung dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 72:40 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Kommissionspräsident:

Die vorberatende Kommission hat den Antrag zu Art. 16 Abs. 4 (neu) mit 8:7 Stimmen angenommen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ein zentrales Element bei diesen Wasserbauprojekten, seien es nun die hier diskutierten kantonalen Gewässer wie auch die Gemeindegewässer, ist das Mitwirkungsverfahren. Das Mitwirkungsverfahren ist ein Institut, das nicht nur beim Wasserbau angewendet wird, sondern auch in der Raumplanung. Wie ein Mitwirkungsverfahren im Minimum ausgestaltet werden muss, darüber gibt es entsprechende Entscheide aus der Rechtsprechung. Es ist tatsächlich so, adressiert an Egli-Wil und ein weiteres Kantonsratsmitglied, das gefragt hat, gibt es da entsprechende Handlungsanweisungen bzw. Empfehlungen an die Gemeinde. Es ist tatsächlich so, Regierungsrätin Hartmann hat diesbezüglich eine Information oder eine Vorgehensweise in Aussicht genommen und ich kann Ihnen versichern, dass das auch zeitnah zusammen, sicher auch unter Einbezug der Gemeinden, verabschiedet werden kann.

Kommen wir nochmals auf Art. 16 Abs. 4zu sprechen. Wenn Sie hier ein Mitwirkungsverfahren analog zum Strassenbaugesetz vorsehen, dann wird es teilweise, wie von Ihnen korrekterweise beschrieben, zu unmöglichen Situationen kommen. Ich kann Ihnen garantieren, die meisten Renaturierungsprojekte, gemeindeübergreifend, werden Schiffbruch erleiden und wir werden sozusagen unseren Auftrag, die Gewässer zu renaturieren, sofern ein grössere Unterhalt oder Bedarf an Bauarbeiten besteht, nicht mehr gerecht werden. Es ist doch, wenn man ehrlich sein will, ein zusätzliches «Drangsalierungsmittel» um diese Projekten massgebend zu verhindern. Hier bin ich auch überzeugt, hier gilt wahrscheinlich ein militärischer Grundsatz, ein Raum, ein Chef ein Auftrag. Bei den kantonalen Gewässern ist die massgebende Zuständigkeit beim Kanton, er bezahlt auch massgebend die Kosten. Natürlich haben die Gemeinden die Restkosten zu tragen. Aber sind wir doch ehrlich, beim Rheinunternehmen kommt jährlich für die Gemeinde Wartau eine Rechnung von etwa 6'000 Franken. Das verwirft auch dieses Budget nicht, wie es auch andere Gemeindebudgets nicht irgendwie unnötig belasten wird. Ich bitte Sie deshalb auch im Sinn unserer gesamtschweizerischen Strategie, Gewässer zu renaturieren, und hier möchte ich auch einmal eine Lanze brechen für die Renaturierung. Ich habe noch nie in meiner politischen Tätigkeit so viele positive Antworten auf die Renaturierung am Werdenberger Binnenkanal bekommen, nachdem diese realisiert worden ist. Also auch die Bevölkerung steht hinter solchen Projekten. Die Bevölkerung wirkt mit, sie kann mitwirken.

Vergessen wir ein wesentliches Element nicht, auch Bauprojekte müssen öffentlich aufgelegt werden. Da können Direktbetroffene, grüne Verbände Interessen einbringen, Einsprache erheben und dann auch den Rechtsmittelweg beschreiten. Wenn wir diese bereits heute schon sehr komplexen Geschäfte, ich erinnere an Artikel glaube ich 13/14 des Wasserbaugesetzes, welche Kriterien berücksichtigt werden müssen, dann sollten wir nicht noch weitere Hürden einbauen. Bitte folgen Sie dem Antrag der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der Regierung dem Antrag der vorberatenden Kommission mit 56:55 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission stimmte dem Antrag zu Art. 10 Abs. 3 Ingress mit 12:3 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

in Vertretung der Regierungsrätin Hartmann Susanne:

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Zu Huber-Oberriet: Ich hätte das vermutlich vor einem Jahr an Ihrer Stelle auch noch gesagt, heute habe ich die Rolle gewechselt, aber es gibt tatsächlich eine Überlegung, die ich einbringen möchte.

Zuerst aber zur Frage von Egli-Wil: Es sind Arbeitstage, also nicht an einem Stück, sondern es sind Arbeitstage. Nochmals zur Gesuchsbearbeitung: Sie müssen sich bewusst sein, das Gesuch geht bei der Gemeinde ein und da hoffe ich natürlich Huber-Oberriet, dass die Gemeinden das Gesuch nicht acht Tage irgendwo in der Bauverwaltung bearbeitet und am neunten Tagte nach St.Gallen schickt und sagt, liebe liebes Amt für Wasser und Energie bzw. Amt für Natur, Jagd und Fischerei, wir brauchen in einem Tag die Stellungnahme, da hättem wir dann tatsächlich auch ein Vollzugsproblem. Ich würde beliebt machen, dass Sie es beim Kompromissvorschlag der Regierung belassen. Diese 20 Tage sind ambitioniert, sie sind machbar. 14 Tage ist dann mehr als anspruchsvoll und das ist nicht nur der Kanton, sondern da sind auch die Gemeinden gefordert. Ich bin auch überzeugt, da müssen wir auch ehrlich sein, was sind das für Massnahmen, die umgesetzt werden müssen und sehr oft müssten wir auch noch fischereirechtliche Aspekte bei solchen Unterhaltsmassnahmen beachten. Das heisst, Sie können nicht irgendwo im Frühjahr ein Gesuch einreichen, allenfalls muss es verschoben oder später umgesetzt werden, weil die Fische noch am Laichen sind. Ich glaube, das benötigt Abklärungen, das benötigte eine fundierte Auseinandersetzung. Wenn Sie mich kennen, werde ich mich auch für einen effizienten Vollzug und für eine effiziente Stellungnahme auch durch meine Ämter einzusetzen. Aber nehmen Sie bitte 20 Tage, folgen Sie dem Antrag der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

legt seine Interessen als Gemeindepräsident von Oberriet offen: Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die Regierung will zwanzig Tage; bei uns fordert sie manchmal in sieben Tagen Dokumente ein. Also unterstützen Sie den Antrag der vorberatenden Kommission. Man kann auch effizient arbeiten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der GLP): Dem Antrag Regierung ist zuzustimmen.

Ich habe es bereits im Eintretensvotum erwähnt, wir wissen nicht, woher die 14 Tage kommen. Die einzige Erklärung, die wir jetzt gehört haben, ist die Abschaffung der Postkutsche. Inzwischen hat die Regierung ihren Antrag erklärt, dass 20 Tage für sie machbar ist, das sind zehn Tagen Entgegenkommen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Art. 10 (Meldepflicht). (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir teilen die Meinung der Regierung, dass eine seriöse Prüfung innert 14 Tagen kaum möglich ist. Wir erwarten aber eine zeitnahe Bearbeitung eines Gesuches. Wir sind der Meinung, dass eine seriöse Prüfung eines Gesuches im Meldeverfahren für Unterhaltsmassnahmen innert einer Frist von 20 Tagen machbar ist.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Regierungsrat Tinner, in Vertretung von Regierungsrätin Hartmann: Ich nehme gerne Stellung zu Ihren Ausführungen, auch wenn ich feststellen darf und muss, dass sich die heutige Diskussion primär um die Perimeterfrage drehen wird. Erlauben Sie mir, Ihnen ein paar grundsätzliche Überlegungen zur Gesetzesvorlage aus Sicht der Regierung zu unterbreiten.

Es gibt aber auch einen Grundsatz: Der unterliegende hat das Wasser zu übernehmen. Mit der Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» hat die Regierung im Jahr 2014, Sie haben es erwähnt, den Auftrag erhalten, gesetzliche Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu erarbeiten. Dieses Hauptziel der Motion bzw. Motionäre haben wir vollumfänglich erfüllt. Die Motion hat aber auch Gelegenheit geboten, einzelne Gesetzesbestimmung aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Wasserbaugesetz anzupassen. So soll bspw. das vereinfachte Planverfahren durch ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren ersetzt werden. Ausserdem kann der Gesetzgeber mit dem Nachtrag auch die Mitwirkungsrechte und Verfahrensbestimmungen aus dem Planungs- und Baugesetz übernehmen. Aus den Vernehmlassungen zum Nachtrag des Wasserbaugesetzes sind weitere Bedürfnisse hervorgegangen, das Gesetz anzupassen.

Kritisch, und ich bin froh, wenn Sie dann nicht mehr auf die neue Regelung der Rückhalteräume zurückkommen. Auch diese könnten wir so nicht unterstützen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben gefordert, dass analog zu den Notetlastungsräumen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung haben für finanzielle Einbussen für allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen, die sich aus der Ausscheidung des Rückhaltraums ergeben. Aus Sicht der Regierung kann aber keine Entschädigungspflicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass ein Rückhalteraum ausgeschieden worden ist. Es sollte massgebend sein, ob dadurch ein definierbar finanzieller Schaden entsteht. Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben auch kritisiert, dass das vereinfachte Planverfahren durch ein ordentliches Baubewilligungsverfahren ersetzt werden soll. Der Gesetzesentwurf ist daraufhin angepasst und nochmals in die Vernehmlassung geschickt worden. Der überarbeitete Gesetzesentwurf ist mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Wie bei der ersten Vernehmlassung, zeigt auch die zweite Vernehmlassung, dass das bisherige vereinfachte Planverfahren zwar ersetzt werden soll, jedoch nicht durch das ordentliche Baubewilligungsverfahren. Stattdessen soll in Zukunft das vereinfachte Baubewilligungsverfahren angewendet werden. Mit dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren lassen sich in Zukunft untergeordnete wasserbauliche Massnahmen einfacher durchführen. Auch in der zweiten Vernehmlassung ist die Kann-Vorschrift bei der Perimeterpflicht von den Meisten begrüsst worden. Praktisch alle Gemeinden befürworten die Kann-Vorschrift beim Perimeter. In Zukunft können Gemeinden freiwillig eine Perimeter errichten und beim Bau und Unterhalt Perimeterbeiträge erheben.

Ich glaube, das ist auf ganz im Sinne der Gemeindeautonomie. Da dies wohl das umstrittenste Thema ist, ich habe es bereits erwähnt, werde ich kurz darauf eingehen. Es ist offensichtlich, dass der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, dessen/deren Grundstück im Gefahrenbereich liegt, einen Sondervorteil hat, wenn ein Gewässer ausgebaut und die Hochwassergefahr reduziert wird. Dasselbe gilt denn Gewässerunterhalt. Dies ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Weiter möchte ich explizit darauf aufmerksam machen, dass ein Verzicht auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen vollumfänglich zulasten der Gemeindenbeiträge ginge. Um diese Mehrbelastung von stark betroffenen Gemeinden ausgleichen zu können, ist nicht ausgeschlossen, dass gegenüber dem Kanton Begehrlichkeiten aufkommen würden, sich mit höheren Beiträgen an den Wasserbaukosten zu beteiligen. Dies hätte dann zusätzliche finanzielle Belastungen für den Kanton zur Folge und würde auch dem geltenden System der Kostenaufteilung widersprechen.

Zudem haben gemäss Art. 54 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes die Gemeinden grundsätzlich für die Kosten für den Bau und Unterhalt von Gemeindengewässern aufzukommen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende haben kritisiert, dass bei Einsprachen keine Fristerstreckung mehr möglich sein wird. Das bedeutet, dass man nach der 30-tägigen Einsprachefrist Antrag und Begründung nicht mehr nachträglich eingereicht werden können. Somit muss eine Einsprache bereits Antrag und Begründung enthalten. Über allfällige Einsprachen entscheidet die zuständige Stelle und gleichzeitiges schliesst sie mit der Festsetzung des Beschluss das erstinstanzliche Verfahren ab. In der vorberatenden Kommission wurde auch ein zu Art. 35 Strassengesetz, das ist das Vernehmlassungsverfahren bei Strassenbauvorhaben, analoger Art. 16 Abs. 4 aufgenommen. Auf diese Weise wird faktisch auch das Anhörungsverfahren unterliegende konkrete Bauprojekt zum Inhalt einer allfällige Volksabstimmung. In Bezug auf diese Bestimmung kann dieeine Kantonsstrasse nicht mit einem Kantonsgewässer gleichgestellt werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger Projekte ablehnen, wird es nicht realisiert. Punkt. Beim Kantonsgewässer hat derKanton eine rechtliche Verpflichtung, das heisst, es besteht die Pflicht, unabhängig davon, ob die Bevölkerung den Vernehmlassungsbeschluss der Gemeinde gutheisst oder ablehnt.

Zudem sind wasserbauliche Massnahmen ohnehin die letzte Option. Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Auch ökologische Aspekte sind bereits bundesrechtlich vorgeschrieben, weshalb es sich auch hier weitestgehend nicht um ein «Nice to have» handelt. Was passiert, wenn die Bürgerschaft ein solches Projekt im Rahmen einer Abstimmung ablehnen würde? Der Kanton könnte dieses trotzdem realisieren, da die Vernehmlassung rechtlich nicht verbindlich ist, da dem Vernehmlassungsverfahren nach Art. 16 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes keine rechtliche Bedeutung zukommt. Politisch wäre eine solche Konstellation problematisch. Und das würde bei gemeindeübergreifenden Gewässern passieren? Wenn nämlich eine Bürgerschaft das Projekt gutheissen, die andere es ablehnen würde? Würde ein solches Teilprojekt realisiert werdenoder würde die ablehnende Gemeinde vom Kanton überstimmt oder müsste das gesamte Projekt aufgegeben werden? Im konkreten Fall kämen auf die Behörden fast unlösbare Aufgaben zu. Es Bedarf meines Erachtens auch keines Vernehmlassungsverfahrens im Sinn von Art. 35 Strassengesetz, da ja die Behörden bereits im Mitwirkungsverfahren, welches ja neu explizit im Wasserbaugesetz aufgenommen wird, äussern kann. Dies sogar noch viel konkreter zum Projekt als nur Ja oder Nein. Mit dem Nachtrag zum Wasserbaugesetz werden gleich mehrere Ziele erreicht, so werden z. B. die Voraussetzungen für den Schutz vor Hochwasser verbessert, wasserbauliche Massnahmen können einfach durchgeführt werden. Ich komme nochmals zur Zusammenfassung und ist diese Zusammenfassung, erlauben Sie mir, hat vielleicht Tag auch einen Hintergrund mit meiner ehemaligen Tätigkeit als Gemeindepräsident von Wartau, wo ich mehrere Wasserbauperimeter begleiten durfte, aber auch zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer umsetzen durfte. und ich nach wie vor überzeugt bin, dass dieses Institut des Perimeters auch weiterhin aufrechterhalten werden sollte.

Es ist somit heute in der Diskussion über die Abstimmung «Perimeter, Ja oder Nein», auch ein Schicksalstag für den Perimeter. Ich möchte hier noch als auf weitere Konsequenzen hinweisen. Ich bin überzeugt, wenn Sie den Gewässerperimeter abschaffen, erhöht sich der Druck auf weitere Perimeter im Bereich von Strassen oder allenfalls auch von Meliorationsprojekten abzuschaffen und das hätte wiederum finanzielle Konsequenzen, vor allem für die Gemeinden, aber auch für den Kanton. Die finanziellen Konsequenzen bei den Gemeinden, da bin ich überzeugt, werden sich mit in einer Zeitverzögerung dahingehend äussern, dass die Gemeinden beim Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleichsgesetz dann vermutlich einen Sonderlastenausgleich Wasserbau einfordern könnten. Und wir haben gestern mehrmals zusammen mit Ihnen diskutiert, wie wir den Staatshaushalt entlasten können und sollen. Und ich glaube mit diesem Entscheid, der heute vor uns liegt, können Sie auch einen Beitrag leisten, zumindest die Belastung des Staates und der Gemeinden zu reduzieren.

Ich komme zum Schluss. Ich bin auch überzeugt, wenn wir die Perimeterpflicht abschaffen, dann hat auch der Naturschutz verloren. Ich sage das auch vor dem Hintergrund. Ich durfte als ehemaliger Präsident des Werdenberger Binnenkanals Unternehmen eine wunderbare Renaturierung im Raume Buchs realisieren. Ich bin überzeugt, wenn hier nicht das Unternehmen das Projekt vorangetrieben hätte, dann würden wir heute noch irgendwo in Buchs stehen und vermutlich über eine Renaturierung diskutieren.

Nun bin definitiv am Ende meiner Ausführungen, aber ich erlaube mir, den Vater des heute hier anwesenden Kantonsrates Stöckling zu zitieren. Er hat einmal gesagt, oder mehrmals, kaum kommt eine Botschaft günstiger aus dem Kantonsrat als sie reingekommen ist. Das gilt vermutlich heute auch für das Wasserbaugesetz und ich bitte Sie, diese von mir genannten Überlegungen auch in die Diskussion rund um den Perimeter aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Regierung setzt damit die CVP-EVP-Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» um, wenn auch nach anfänglicher Skepsis und Widerstand unter den Vorgängern der heutigen Departementsvorsteherin. Deshalb hat es wohl auch sechs Jahre und einige Hochwasser gedauert.

Die CVP-EVP-Delegation begrüsst die vorgeschlagenen Regelungen der vorberatenden Kommission und unterstützt sie geschlossen oder grossmehrheitlich. Auf die Details komme ich in der Spezialberatung zurück.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wasser, als vielseitiges und unermessliches Element in allen Belangen, da lohnt es sich auch, nun eine zeitgemässe Anpassung des Wasserbaugesetzes zu erlangen. Gerade im Kanton St.Gallen hat der Wasserbau eine grosse Bedeutung. Unsere Kulturlandschaft im Kanton wäre nicht so entstanden, hätten sich unsere Vorfahren nicht mit Gewässerkorrekturen, Drainagen und Meliorationen beschäftigt. Da Gewässer in verschiedener Hinsicht nützlich waren, sind viele Siedlungen entlang von Gewässern entstanden. Aus diesem Grund wurde in früheren Jahren zahlreiche Gewässer in Kanäle verlegt oder eingedolt. Man darf somit nicht sagen, es wurden früher Fehler gemacht, sondern Tatsache ist, frühe ja heute noch, wird mit den Ressourcen an Wissen, an Finanzen und Erfahrungen an der Gesetzgebung gearbeitet, dass auch ein Wille der Bevölkerung widerspiegelt wird. Das Bedürfnis seitens Bevölkerung nach naturnahem Wasserbau hat sich in den letzten Jahren stark verankert und wird nun auch im Nachtrag festgehalten, haben jedoch die vergangenen Jahre gezeigt, dass erhebliche Hochwasserereignisse bereits durch kleine und mittlere Gewässer entstehen können. Die Ursachen dazu sind vielfältig, vorab natürlich durch die grosse Bautätigkeit, das Zubetonieren von Flächen sowie auch durch die Zunahme von punktuellen Unwetterereignissen. Wir stellen fest, mit dem heutigen Nachtrag zum Wasserbaugesetz im Kanton St.Gallen sind wir auf dem richtigen Weg und dem Trend nach naturnahen Lösungen wird Rechnung getragen, um unsere Gewässer und die Siedlungen an den Gewässern für die Zukunft zu rüsten. Es ist wichtig und richtig, dass die in der Zone zulässige Nutzung garantiert ist und die Entschädigung und Versicherungsfragen angemessen geregelt werden.

Die SVP begrüsst dass im Nachtrag, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren und die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung analog zu den Bestimmungen im neuen Planungs- und Baugesetz, nun auch im Wasserbaugesetz verankert werden sollen. Nun ist nur zu hoffen, dass die Vereinfachung auch in diesem Sinne umgesetzt wird und die Mitwirkung der Bevölkerung in den Gemeinden auch eine gewisse Effizienz zulässt und Projekte nicht unnötig verzögert.

Weiter begrüssen wir das in Art. 14 der Schutz von Fruchtfolgeflächen und der Erhalt der Bodenqualität neu in die Grundsätze aufgenommen wurden und somit bei wasserbaulichen Massnahmen speziell berücksichtigt werden. Damit ist gewährleistet, dass wertvolles Kulturland nachhaltig geschützt und erhalten bleibt.

Bei der Perimeterpflicht für Bauten und Unterhalt ist die SVP nach wie vor für die Abschaffung dieser und unterstützt die von der vorberatenden Kommission ohne Gegenstimme beantragte Aufhebung. Schon zahlreiche Diskussionen hat die Perimeterpflicht ausgelöst, wir nehmen an, nicht nur in der SVP. Der störendste Punkt des Wasserbauperimeters ist die aktuelle Situation, dass eine Ungleichbehandlung unter den Gemeinden und zum Teil auch innerhalb der Gemeinden besteht. Da die SVP die Abschaffung des Gewässersperimeters schon seit Jahren auch im Parteiprogramm aufgeführt hat, ist es somit nachvollziehbar, dass die SVP-Fraktion an der Abschaffung der Perimeterpflicht auch festhalten will. Die vorgeschlagene Variante einer Kann-Formulierung wird die SVP nicht unterstützen, da eine Kann-Formulierung noch mehr Diskussionen in einer Gemeinde auslösen wird und Wildwuchs unter den Gemeinden und vielleicht auch innerhalb der Gemeinde entstehen kann. Schon die heutige Bestimmung vermittelte Unsicherheiten, da es Gemeinden gab, in denen jetzt schon die Kann-Formulierung gelebt wurde, hat dies doch auch schon des öfteren zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Damit einem Gewässer der Eigentümer keine Nutzen herausholen kann, im Gegenteil, dass Gewässer gerade in der heutigen Zeit eine Belastung darstellen, ist ein weiterer Grund, von der Perimeterpflicht abzusehen. Das Argument, dass ein Grundeigentümer von einer Wertvermehrung des Grundstückes profitieren könnte, wird mit dem Antrag in Art. 40 Abs. 2 obsolet, da dieser neu formulierte Artikel eben zulässt, dass die Gemeinden mittels Vereinbarungen bei Wertvermehrung den Eigentümer zur Kasse beten kann.

Weiter begrüssen wir bei der Ausscheidung von Rückhalteräumen, dass die Dienstbarkeit, welche die betroffenen Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben, dass diese finanziellen Einbussen und erforderlichen Objektschutzmassnahmen entschädigt werden. Die SVP ist unterstützt grossmehrheitlich die Anträge der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Als Gemeindepräsidentin von Niederbüren, lege ich meine Interessensbindung offen.

Wir danken der Regierung und der Verwaltung für die Botschaft und den Entwurf vom 14. April 2020 zu dem Nachtrag zum Wasserbaugesetz. Die Regierung setzt damit die Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» um. Mit dem vorliegenden Nachtrag wird die gesetzliche Grundlage für die Schaffung von Rückhalteräumen geschaffen und Entschädigungsfragen werden geklärt.

Wir anerkennen, dass Hochwasserschutz gerade auch infolge Klimaveränderungen und vermehrter Bautätigkeiten mit Bodenverdichtungen immer wichtiger wird. Wichtig ist aber auch das Ziel des Wasserbaugesetztes, d.h. insbesondere der Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers, nicht aus den Augen zu verlieren. Das Ziel muss sein, Wasserbau zu ermöglichen und nicht zu verhindern.

Ganz allgemein möchten wir festhalten, dass bei Änderungen von Gesetzen, die erst seit einigen Jahren in Kraft sind, Zurückhaltung zu üben ist. Die Erfahrung zeigt, dass eine höhere Regelungsdichte keineswegs zu einer grösseren Rechtssicherheit und zu kürzeren Verfahren führt, im Gegenteil. Neue Bestimmungen führen häufig zu neuen Rechtsproblemen. Die Anpassungen sollten deshalb nicht über das hinausgehen, was aus politischer und rechtlicher Sicht zwingend ist.

Hingegen bietet eine Gesetzesrevision auch die Chance, Probleme zu lösen, die sich bei der Anwendung oder der Rechtssprechung ergaben. Diese Chance ist zu nutzen, indem konkrete Lösungen getroffen werden, die ohne Probleme umgesetzt werden können.

Wir möchten festhalten, dass der vorliegende Nachtrag zum Wasserbaugesetz einige Änderungen oder Ergänzungen enthält, die nicht zu befriedigen vermögen.

So sehen wir keine Veranlassung für die Übernahme der neuen, umstrittenen Bestimmung von Art. 41 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz (PBG). Es ist von einer Pflicht zur Antragstellung und Begründung während der Einsprachefrist abzusehen. Aufgrund der ganzen Problematik besteht keine Veranlassung, diese umstrittene Regelung in das Wasserbaugesetz zu übernehmen und gleichzeitig auch noch das Strassengesetz entsprechend zu ändern.

Die FDP begrüsst grossmehrheitlich in der vorliegenden Gesetzesrevision die Einführung der «Kann-Formulierung» für die Erhebung von Perimeterbeiträgen bei Gemeindegewässern. Damit erhalten die Gemeinden die gesetzliche Grundlage, individuell über die Erstellung eines Perimeters zu entscheiden. Somit wird die Gemeindeautonomie berücksichtigt und die Eigenverantwortung gestärkt. Ebenfalls begrüssen wir die Einführung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens und der Mitwirkungsrechte der betroffenen Bevölkerung, analog zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir werden auf diese Vorlage eintreten, wenn auch ohne wahnsinnig grosse Begeisterung. Der Auftrag für diesen Nachtrag zum Wasserbaugesetz geht auf eine Motion aus dem Jahr 2014 zurück. Ein wesentlicher Punkt war dabei, die Grundeigentümerrechte zusichern und eine finanzielle Entschädigung für die Nutzungseinschränkungen zu regeln. Die Motionäre stellten sich vor, dass der Kanton eine jährliche finanzielle Grundentschädigung für Grundstücke in Rückhalte und Notentlastungsräumen zu leisten hat. Wir sind sehr froh, dass die Regierung dies nicht machen wird und dies ist auch gut begründet.

Hochwasserschutz ist ein wichtiges Thema, das immer aktueller wird und mit hohen Kosten verbunden ist. Wegen der Klimaerwärmung werden sogenannte «hundertjährige Hochwasser» immer häufiger. Damit verbunden sind Überschwemmungen und Erdrutsche, die unsere Verkehrsinfrastruktur bedrohen, Kulturland verwüsten oder grosse Schäden an Gebäuden verursachen. Der vorliegende Nachtrag zum Wasserbaugesetz unterscheidet Gewässer und künstlichen Gewässer, eine Trennung, die aus Sicht der SP problematisch ist. Für uns ist es ein sehr wichtiges Anliegen, dass die Definition der Gewässer gemäss Bundesgesetz für Gewässerschutz im Wasserbaugesetz des Kantons nicht aufgeweicht wird. Wir betonen hier nochmals, dass normale Flussausweitungen bei Revitalisierungsmassnahmen nicht als Rückhalteräume gelten dürfen, sondern Flussausweitungen gehören zwingend zu einem natürlichen Gewässerraum und fallen nicht unter das Wasserbaugesetz.

Hat ein Gewässer Bereiche, die unter künstliche Gewässer und normale Gewässer fallen, wird die Sache noch komplizierter. Dann sind einerseits das Wasserbaugesetz und andererseits das Gewässerschutzgesetz zuständig und eine Unterscheidung kann schwierig werden und muss eventuell von den Gerichten geklärt werden. Grob könne aber gesagt werden, dass beim Wasserbaugesetz der Hochwasserschutz im Zentrum steht und beim Gewässerschutzgesetz geht es mir um die Qualität der Gewässer als Lebensraum. Die Präzisierung der Regierung, nach der ein künstliches Gewässer keinen natürlichen Zufluss hat und somit theoretisch abgestellt werden könnte, können wir als einfaches Prinzip nachvollziehen. Sobald sich aber um einen solchen künstlichen Kanal eine wertvolle Flora und Fauna entwickelt hat, muss diese trotz allem geschützt werden können. Für die SP ist es eminent wichtig, dass der Gewässerraum, wo immer möglich aufgewertet wird und den Gewässern wieder mehr Raum gegeben wird. Dies auch als sehr wirksame Hochwasserprophylaxe.

In der Detailberatung werden wir die Anträge der Regierung vollumfänglich unterstützen. Dazu werden wir uns später melden. Ganz wichtig ist uns aber, dass der Hochwasserschutz bei kantonalen Gewässern in den Händen der Kantone bleibt. Die Gemeinden sollen ein Mitspracherecht, aber kein Vetorecht erhalten. Ein allfälliges Hochwasser hält sich nicht an Gemeindegrenzen und es kann nicht sein, dass einzelne Gemeinden ein Hochwasserprojekt verzögern oder gar verhindern können. Wir wollen einen funktionierenden Hochwasserschutz, auch wenn uns dies etwas kostet und die Gemeinden sollen ihren finanziellen Beitrag daran leisten. Schliesslich fällt dort auch der Nutzen in Form von nicht überschwemmten Gebieten an.

Beim Perimeterbeitrag sind wir der Meinung, dass die Kann-Vorschrift am besten geeignet ist, diese unterschiedlichen Sachverhalte in Gemeinden und an Gewässern abzubilden. Ganz auf Perimeterbeiträge zu verzichten, macht dort, wo sie bereits heute problemlos funktionieren, keinen Sinn. Dort aber, wo die Erstellung eines Perimeters extrem aufwendig ist, kann mit dieser Kann-Vorschrift ja verzichtet werden. Vom Hochwasserschutz profitieren die direkten Anstösser sicher am meisten, weshalb deren Beteiligung an den Kosten im Grundsatz richtig ist. Mehr dazu aber in der Detailbehandlung.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020
2.12.2020Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2020