Geschäft: X. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.20.03
TitelX. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung6.3.2020
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 3. März 2020
AllgemeinKommissionsbestellung vom 2. Juni 2020
ErlassReferendumsvorlage vom 17. September 2020
ProtokollauszugFeststellung der Rechtsgültigkeit der Referendumsvorlage und Festlegung des Vollzugsbeginns vom 24. November 2020
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 14. September 2020
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht am 22. Dezember 2020
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 10. Juni 2020
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
5.6.2020Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
17.9.2020Schlussabstimmung116Zustimmung0Ablehnung4
Statements
DatumTypWortlautSession
17.9.2020Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den X. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung mit 116:0 Stimmen in der Schlussabstimmung.



Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
17.9.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Nach Art. 132 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 GeschKR ist für diese Abstimmung eine qualifizierte Mehrheit von 61 Mitgliedern des Kantonsrates erforderlich.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
16.9.2020Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

[ Sprecher aufteilen bei relativ 12:03, gehört z.T. zum Geschäft 23.20.01, Hinweise zum Verfahren einfügen ]

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
16.9.2020Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den X. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
16.9.2020Wortmeldung

Sulzer-Wil, Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. Das Präsidium beantragt, die zweite Lesung morgen Mittwoch durchzuführen. Der Antrag wird nicht bestritten. Der Kantonsrat berät die Vorlage morgen Mittwoch in zweiter Lesung.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.





Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Regierungspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich danke Ihnen ganz herzlich für die wohlwollende Aufnahme dieser Gesetzesänderung. Die auf Bundesebene beschlossene Reform der Ergänzungsleistungen wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt müssen die Bestimmungen zur IPV für EL-Beziehende angepasst werden, um dem Bundesrecht zu entsprechen. Die EL-Reform hat zum Ziel, das Leistungsniveau der EL zu erhalten, sie möchte aber bestehende Fehlanreize möglichst beseitigen. Dies betrifft auch die Prämienverbilligung für EL-Beziehende. Heute muss bei der EL-Berechnung unabhängig von der tatsächlichen Krankenkassenprämie die regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt werden. Dieser Prämienbeitrag wird heute aus der IPV finanziert. Mit der EL-Reform ist die IPV für EL-Beziehende neu auf die tatsächliche Krankenkassenprämie zu begrenzen, wenn diese tiefer ist als die regionale Durchschnittsprämie. Zudem werden kleine EL-Unterstützungsbeiträge nicht mehr auf die regionale Krankenkassendurchschnittsprämie, sondern nur noch auf die tieferen Referenzprämien der ordentlichen IPV angeworben. Für bestehende EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform des Bundes zu tieferen Beiträgen führen würde, gilt eine dreijährige Übergangsfrist.

Was ändert sich mit dieser Vorlage zusätzlich zur IPV? Mit dem vorliegenden Nachtrag kommt es in gewissen Fällen zu einer Verschiebung bei der Finanzierung zwischen IPV und EL. Ist die Finanzierung des Prämienbeitrags für EL-Beziehende aus den IPV-Mitteln zulässig? Dazu noch einmal ein klares Ja. Die EL dienen der Existenzsicherung. EL-Beziehende gehören unbestritten zum Kreis der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem hält der Bund in der Botschaft zur EL-Reform explizit fest, dass die Kantone für die Finanzierung des Prämienbeitrags für EL-Beziehende die Mittel des IPV verwenden können.

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage einstimmig unterstützt. Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag der vorberatenden Kommission folgen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Shitsetsang-Wil (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Gegenstand des vorliegenden Nachtrags ist die korrekte Abbildung der EL-Reform bei der IPV. Die in der Vorlage vorgeschlagene Regelung wird weitgehend durch das Bundesrecht (EL-Reform) vorgegeben und somit bleibt unserem Rat wenig Handlungsspielraum. Auf den ersten Blick wirkt die Vorlage etwas technisch, bei genauerer Betrachtung ist sie aber sinnvoll, nachvollziehbar und logisch. Die Neuregelung wirkt sich auf die IPV für EL-Beziehende aus und entsprechend muss ab Januar 2021 auch unser kantonales Gesetz die Anforderungen erfüllen. Die FDP-Fraktion setzt sich seit je her für eine starke Marktwirtschaft ein, die der Schweiz den wirtschaftlichen Erfolg und Wohlstand bringt. Gleichwohl profitieren nicht alle gleich vom Markt, deshalb ist es eine zentrale Aufgabe des Staates, Schwächere zu schützen. Dazu gehören auch die EL und die IPV. In der Schweiz haben im vergangenen Jahr über 337’000 Personen EL bezogen. Im Jahr 2000 waren es noch etwas mehr als 200’000 Personen. Die Ausgaben haben sich im gleichen Zeitraum von 2,3 Mrd. Franken auf über 5 Mrd. Franken mehr als verdoppelt. Die EL-Reform ist deshalb zwingend nötig und wird gesamtschweizerisch zu Einsparungen bei der IPV im Jahr 2030 von insgesamt 161 Mio. Franken führen.

Bisher erhielten EL-Beziehende unabhängig von der Höhe des berechneten EL-Bedarfs eine IPV, bei deren Berechnung eine regionale Durchschnittsprämie der Krankenkasse einbezogen wurde. Dieser Mechanismus setzte Fehlanreize. Die FDP-Fraktion erachtet es als richtig, dass neu die IPV für EL-Beziehende auf die tatsächliche Krankenkassen-Prämie begrenzt wird, wenn diese tiefer als die regionale Durchschnittsprämie liegt. Die Regierung geht gemäss Vorlage davon aus, dass im Jahr 2030 im Kanton St.Gallen Einsparungen von 4,7 Mio. Franken zu erwarten sind. Für EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform des Bundes zu tieferen Beiträgen führt, wird das neue Recht erst nach einer dreijährigen Übergangsfrist angewendet. Gemäss Schätzung der SVA werden drei Viertel der EL-Beziehenden im Kanton St.Gallen von der dreijährigen Besitzstandwahrung profitieren. Dies zeigt einerseits deutlich auf, dass eine Übergangszeit angesichts der mehrheitlich betroffenen EL-Beziehenden wohl gerechtfertigt ist. Es zeigt aber andererseits insbesondere sehr deutlich auf, dass diese Anpassung aus finanziellen Überlegungen längstens fällig und auch aus sozialer Sicht vertretbar ist.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Krempl-Gnädinger-Goldach (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Auch für uns ist diese Vorlage unbestritten. Die vorgängigen Fragen wurden geklärt.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Freund-Eichberg (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir sind für Eintreten, weil die gesetzlichen Anpassungen auf Kantonsebene aufgrund der gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene angepasst werden müssen. Dieses durchaus anspruchsvolle und technische Thema der Krankenversicherung ist aus unserer Sicht eine kleine Änderung im Versicherungswesen und in der Geldverteilung der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger im Zusammenhang mit der IPV.

Das bisherige System setzt Fehlanreize. Bisher erhielten EL-Beziehende unabhängig von der Höhe des berechneten EL-Bedarfs eine IPV, bei deren Berechnung eine regionale Durchschnittsprämie aller Krankenkassen einbezogen wurde. Neu soll die IPV für EL-Beziehende auf die tatsächliche Krankenkassenprämie berechnet werden, wenn diese tiefer als die regionale Durchschnittsprämie ist. Der Kanton schätzt, dass bei der IPV für EL-Beziehende rund 4,7 Mio. Franken Einsparungen zu erwarten sind. Für EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform des Bundes zu tieferen Beiträgen führt, wird das neue Recht erst nach einer dreijährigen Übergangsfrist angewendet. Nicht das wir auf dem Buckel der Ergänzungsleistungsbezüger sparen wollen. Wir wollen nur, dass die Gelder gerechter verteilt werden.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Benz-St.Gallen (im Namen der GRÜNE-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV macht eine Gesetzesanpassung auf Kantonsebene nötig. Diese ist, wie auch schon erwähnt, technischer Natur, und betrifft das Verhältnis Ergänzungsleistungen und IPV. Die Anpassung führt zu Einsparungen bei den Ausgaben der Prämienverbilligungen für Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten. Wir erwarten, dass die freiwerdenden Beträge zugunsten der ordentlichen Prämienverbilligung genutzt werden und somit in Zukunft insgesamt mehr Personen als heute von der Prämienverbilligung profitieren können.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Hüppi-Gommiswald (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

In dieser Vorlage handelt es sich primär um eine Anpassung an das Bundesrecht. Somit ist es aus unserer Sicht vor allem eine technische Vorlage. Die Botschaft führt mit verschiedenen Rechnungsbeispielen die finanziellen Auswirkungen aus. So geht die Sozialversicherungsanstalt aufgrund dieser Gesetzesänderung von Einsparungen von 4,7 Mio. Franken für den Kanton aus. Es werden also Einsparungen in einem Bereich erzielt, wo Menschen bereits heute mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auskommen müssen. Diese Situation erachten wir als durchaus kritisch.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020
15.9.2020Wortmeldung

Sulzer-Wil, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt Eintreten auf die Vorlage.

Die vorberatende Kommission zum Geschäft 22.20.03 «X. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesratsgesetzgebung über die Krankenversicherung» hat sich am 10. Juni 2020 für eine Sitzung zur Beratung getroffen. Es nahmen teil:

von Seiten des zuständigen Departementes

– Regierungspräsident Bruno Damann, Vorsteher Gesundheitsdepartement

– Gildo Da Ros, Generalsekretär, Gesundheitsdepartement

– Yvonne Dietrich, Amtsleiter-Stv., Amt für Gesundheitsversorgung, Gesundheitsdepartement

Geschäftsführung / Protokoll

– Sandra Stefanovic, Geschäftsführerin, Parlamentsdienste

– Matthias Renn, Stv. Geschäftsführer, Parlamentsdienste

Die vom Bund verabschiedete Reform der Ergänzungsleistungen (abgekürzt EL) macht Anpassungen auf kantonaler Ebene erforderlich. Das bisherige System setzt gewisse Fehlanreize. Es verwendet bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (abgekürzt IPV) für die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen Pauschalbeiträge für die Krankenkassenprämien. Neu sollen die tatsächlichen Kosten der Krankenkassenprämien massgebend sein. Die Kommission diskutierte die Situation von der EL-Beziehenden und deren Anspruch auf IPV. Die Kantone sind verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Jede Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, hat auch Anspruch auf IPV. Bisher erhielten EL-Beziehende unabhängig von der Höhe des berechneten EL-Bedarfs eine IPV, bei deren Berechnung eine regionale Durchschnittsprämie der Krankenkasse einbezogen wurde. Dieser Mechanismus setzt gewisse Fehlanreize. Neu soll die IPV für EL-Beziehende auf die tatsächliche Krankenkassenprämie begrenzt werden, wenn diese tiefer als die regionale Durchschnittsprämie ist. Der Kanton schätzt, dass bei der IPV für EL-Beziehende rund 4,7 Mio. Franken Einsparungen zu erwarten sind. Für EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform des Bundes zu tieferen Beiträgen führt, wird das neue Recht erst nach einer dreijährigen Übergangsfrist angewendet werden.

In der Kommission wurden die Zulässigkeit der Finanzierung der Prämienbeiträge für EL- und Sozialhilfebeziehende aus IPV-Bundesbeiträgen sowie die geschätzten Einsparungen aus der EL-Reform thematisiert. Die gesetzlichen Anpassungen sollen auf 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 17. September 2020