Geschäft: Meldestelle für Missbräuche – gibt es auch hier Missstände?

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.19.114
TitelMeldestelle für Missbräuche – gibt es auch hier Missstände?
ArtKR Interpellation
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung27.11.2019
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 21. Januar 2020
VorstossWortlaut vom 27. November 2019
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
27.11.2019Person8.10.2024
27.11.2019Person27.6.2024
27.11.2019Person8.10.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
17.2.2020Wortmeldung

Dürr-Widnau: Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die Antwort der Regierung ist oberflächlich und wir hätten uns mehr Transparenz gewünscht. Es kommen Wörter vor wie z.B. «im Grundsatz», welche bei uns mehr Fragen als Antworten aufwerfen. Folgende Punkte sehen wir kritisch: Zum einen müssen wir feststellen, dass zahlreiche Meldungen nicht eigentliche Missstände waren, sondern Konflikte mit den Vorgesetzten oder im Team. Das heisst, viele Fälle gehen an die falsche Stelle. Entsprechend ist nach unserer Auffassung die Kommunikation ungenügend. Die Mitarbeitenden müssen hier besser informiert werden, wo sie sich melden müssen. Zwecks der Überprüfung wird ein jährlicher Bericht erstellt. Departemente, Staatskanzlei, Gerichte und sogar die Personalverbändekonferenz erhalten diesen Bericht. Wir stellen uns die Frage, wieso bekommt der Kantonsrat diesen Bericht nicht zu sehen? Dort könnte man gut sehen, wie die Arbeit der Meldestelle funktioniert.

Ebenfalls gibt es eine Leistungsvereinbarung. Wir haben gefragt, wie diese lautet. Sie wird in der Antwort der Regierung rudimentär erläutert. Nach unserer Auffassung hätte man diese bei der Antwort auch beilegen können. Wieso wird diese nicht offengelegt, bzw. darf der Kantonsrat diese nicht einsehen? Ebenfalls die Frage über die Beschwerden der Tätigkeit der Meldestellen. Hier wird geschrieben, dass gegenwärtig ein Fall vorhanden sei. Auch das wirft Fragen auf. Gab es in der Vergangenheit mehrere solche Fälle, wenn ja, wie viele? Auch hier haben wir keine Antwort erhalten. Es wird ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Gleichzeitig wird aber geschrieben, dass bei Führungskonflikten die Vorgabe der Vertraulichkeit zuweilen in einem Spannungsfeld stehe. Nach unserer Auffassung ist die Trennlinie klar, Missstände werden von der Meldestelle bearbeitet, dann greift Art. 19 der Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) und Führungskonflikte werden von der Ombudsstelle gemäss Art. 60 des Personalgesetzes (sGS 143.1; abgekürzt PersG) bearbeitet. Aber ganz sicher nicht von der Meldestelle. Nach unserem Rechtsverständnis kann es nicht sein, dass in einem Rechtsstaat bei Führungskonflikten das rechtliche Gehör nicht gewährt und die Vertraulichkeit vorgeschoben wird. Wenn dies der Fall wäre, dann sind die Verfahrensvorschriften falsch und dringend anzupassen. Wir werden uns vorbehalten, einen weiteren Vorstoss nachzureichen, um hier mehr Transparenz zu erhalten.

Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020