Geschäft: Baudenkmäler aus dem Schutz entlassen (in Postulat 43.20.02 umgewandelt)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.19.36 |
Titel | Baudenkmäler aus dem Schutz entlassen (in Postulat 43.20.02 umgewandelt) |
Art | KR Motion |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 25.11.2019 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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25.11.2019 | Gremium | Erstunterzeichner/-in - CVP-GLP-Fraktion 2016/2020 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
19.2.2020 | Gutheissung des Postulates mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung | 74 | Zustimmung | 21 | Ablehnung | 25 | |
19.2.2020 | Eintreten | 74 | Zustimmung | 22 | Ablehnung | 24 | |
19.2.2020 | Antrag der Regierung auf Umwandlung in ein Postulat | 75 | Zustimmung | 18 | Ablehnung | 27 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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19.2.2020 | Beschluss | Der Kantonsrat heisst das Postulat mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung mit 74:21 Stimmen gut. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Struktur | Die Spezialdiskussion wird nicht benützt. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Beschluss | Der Kantonsrat tritt mit 74:22 Stimmen auf das Postulat ein. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Antrag der Regierung auf Umwandlung in ein Postulat mit 75:18 Stimmen zu. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Wortmeldung | Gschwend-Altstätten (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Die Motion nimmt die so genannten Sicherungsmassnahmen zum Anlass, um Schutzobjekte einfacher aus dem Inventar zu entlassen, damit sie für immer weg sind. Die Motionäre schieben mit den Sicherungsmassnahmen etwas vor, das nur sehr selten vor kommt und im Einzelfall ohne grossen Aufwand umsetzbar ist. Das ist heute so und das war auch früher mit Art. 100 des alten Baugesetzes so. Um was geht es wirklich? Wir haben die Ausführungen gehört. Man könnte den Eindruck erhalten, dass es um sehr viele geht. Nein, es geht eigentlich nur darum, dass im Notfall, wenn ein Objekt wirklich sehr darunter leidet, man unkompliziert etwas unternehmen kann. Das kann z.B. ein Dach sein, dass man schnell flickt, Fenster, die man vernagelt, dass man ermöglicht, dass Wasser wieder ablaufen kann, etc. Man muss sich auch die Frage stellen, wo das wirklich vorkommt. Das ist in der Regel nur dort, wo ein Eigentümer nichts machen möchte oder wenn die Frage des Eigentums noch nicht geklärt ist (Erbfolge). Aber ich kann Ihnen aus meiner 30-jährigen Erfahrung mit solchen Objekten versichern, das kommt nur selten vor und es handelt sich vom finanziellen Aufwand her um nur sehr wenig Geld. Wie schon erwähnt, Art. 123 PBG bezieht sich auf Notfälle und da funktioniert es. Wer sagt, es funktioniere nicht, es sei wahnsinnig anspruchsvoll oder finanziell sehr aufwendig, der verwechselt etwas. Und zwar verwechselt er eine dringend notwendige Massnahme zum Schutz mit einer Sanierung. Es geht nicht um die Sanierung, die ist immer sehr intensiv, das ist logisch. Es geht um eine Notmassnahme. Die sind in der Regel, wenn der Wille rundum vorhanden ist, wenn die Gemeindebehörde den Eindruck hat, man kann bei einer bewussten Verlotterung nicht mehr wegschauen, dann macht man etwas – es geht um wenig. Mit Verlaub, ich werde den Verdacht nicht los, dass es bei dieser Motion nicht um die Finanzierung der Sicherungsmassnahmen geht, sondern dass man durch die Hintertüre etwas macht, damit man so Schutzobjekte, die man nicht versteht oder die einem im eigenen Denken irgendwie im Weg stehen, entfernen kann. Ich bitte Sie, sich vor Augen zu führen, was Schutzobjekte eigentlich sind. In der Regel hat jedes Schutzobjekt einen langen Weg hinter sich. Ein Schutzobjekt ist immer wertvoll. Das kommt nicht von ungefähr, es gibt zuerst Experten, die das anschauen – meist sind sie aus dem direkten Umfeld –, dann gibt es eine Auflage, man legt das Inventar auf, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Möglichkeit sich dazu zu äussern, die Rechtsmittel sind vorhanden. Der Weg ist bereits sehr lang. Wenn nun ein stark vernachlässigtes Objekt vorhanden ist oder eines, das verwahrlost wirkt, dann muss man auch noch etwas anderes erwähnen. Das sind oft aus Sicht der Denkmalpflege und aus Sicht des Historikers genau die Objekte, die sehr wertvoll sind. Wieso sind sie so wertvoll? Weil vielleicht in den letzten Jahren oder Jahrzehnten nichts unternommen wurde oder weil die Originalsubstanz noch besteht. Ich bitte Sie, sich vor Augen zu führen: Jedes Schutzobjekt, jedes Denkmal trägt zur Identität einer Ortschaft bei und egal ob klein oder gross, es vermittelt den Leuten, die dort wohnen und an diesem Objekt vorbei gehen das Gefühl von Heimat. Es ist wichtig, dass man sich wohl fühlt, wo man ist. Wie erwähnt, die Motion ist eine Hintertüre, nichts anderes. Der vorgeschlagene Weg der Motionäre bringt wirklich ganz wenig. Wenn man in dieser Sache einen Schritt vorwärts machen will, wäre es viel entscheidender, dass man die Denkmalpflege stärkt, egal auf welcher Ebene, so dass die Denkmalpflege in der Lage ist, den Eigentümerinnen und Eigentümern zu vermitteln, was sie eigentlich besitzen und sie dazu beitragen können, dass gute Lösungen erarbeitet werden. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Wortmeldung | Gull-Flums (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten. Wir stehen grundsätzlich hinter diesem Anliegen, weil es auf der Basis des geltenden Rechts immer wieder kontraproduktive Entwicklungen gibt, die auch nicht im Interesse der Denkmalpflege sowie des Heimatschutzes liegen können. Baudenkmäler sollen aus dem Schutz entlassen werden können, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Mit der Umwandlung in ein Postulat sind wir nur einverstanden, weil die Regierung die Vernehmlassung des II. Nachtrages zum PBG noch in diesem Jahr nicht nur in Aussicht gestellt, sondern auch versprochen hat. Unser prioritäres Ziel ist, dass dieses Thema im II. Nachtrag zum PBG aufgenommen und entsprechend geregelt wird. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Wortmeldung | Gemperli-Goldach: Auf die Motion ist einzutreten. Grundsätzlich geht es bei der Motion darum, eine Situation zu schaffen, welche es den Gemeinden ermöglicht, Handlungsspielraum zu halten, falls der Schutz eines Baudenkmals nach den Möglichkeiten, die das PBG in den Art. 118ff nicht ausreicht. Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten erscheinen in einer theoretischen Betrachtung durchaus nachvollziehbar. Sie funktionieren in der Praxis indessen nicht immer. Grundlage für die Umsetzung von Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen durch die Kommunen selber bleibt die Genehmigung eines entsprechenden Kredits durch die Bürgschaft oder durch das Parlament. Dabei spielt es zunächst grundsätzlich auch keine Rolle, ob das Schutzobjekt einem Privaten oder der Gemeinde selber gehört. Grundsätzlich befinden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, ob Schutz- oder Sicherungsmassnahmen finanziert oder vorfinanziert werden sollen. Diese Ausgangslage betrifft insbesondere auch die Situation bei Entscheiden der Kommunen, wie sich die Sicherung eines Schutzobjekte im Eigentum der Gemeinden konkret gestalten soll. Die Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege sind die eine Sache, aber ohne Kreditbeschlusses der Bürgerinnen und Bürger kann weder eine Sicherungs- noch eine Sanierungsmassnahme durchgeführt werden. Konsequenz der vorstehenden Ausführung bleibt, dass Objekte, welche insbesondere als kantonale Schutzobjekte qualifiziert sind, nicht aus dem Schutz entlassen werden können und bei fehlender Legitimation zur Ausgabe, weil der Bürger keinen Kredit spricht, auch keine Möglichkeit besteht, Schutz- oder Sicherungsmassnahmen zu ergreifen. Auf der andern Seite zeigen sich die Fachleute der kantonalen Denkmalpflege teilweise auch nicht unbedingt bereit, eine verfügte Schutzwürdigkeit situativ zu überdenken, damit eben auch die Voraussetzungen geschaffen werden können, dass ein Objekt aus dem Schutz entlassen werden kann, falls wirklich keine Sanierungsmöglichkeit besteht. Durch diese Situation sind Objekte auch zunehmend dem Zerfall gewidmet und zieren das Landschaftsbild. Auch durch diese Situation wird eine städtebauliche Entwicklung von wertvollen Landflächen zum Teil verunmöglicht, und das über Jahre hinweg. Das ist weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll. Es gilt, Auswege aus dieser Pattsituation zu finden, und bei nachgewiesener Unmöglichkeit zur Sanierung auch Lösungen aufzuzeigen, wie man ein Schutzobjekt aus diesem Schutz entlassen könnte. Dafür müssen legistisch die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Das geltende Recht sieht diese Möglichkeit so nicht vor. Die Regierung hat die Wichtigkeit des Themas erkannt und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat mit einem klaren Bekenntnis, dass dieser Bereich auch im Rahmen eines Nachtrages zum PBG aufgenommen wird. Die CVP-GLP-Fraktion ist mit diesem Vorgehen einverstanden, weist aber auch auf die Dringlichkeit der Thematik hin. Es ist nämlich so, dass es bereits unter dem alten Bauregime schwierig blieb, Möglichkeiten und Lösungen zu finden, wenn sich der Sachverhalt so darstellte, wie ich ihn geschildert habe. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |
19.2.2020 | Wortmeldung | Cozzio-Uzwil, Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Umwandlung in ein Postulat mit geändertem Wortlaut. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |