Geschäft: Rückbau von ungenutzter Bausubstanz ausserhalb der Bauzone
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.19.94 |
Titel | Rückbau von ungenutzter Bausubstanz ausserhalb der Bauzone |
Art | KR Interpellation |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 18.9.2019 |
Abschluss | pendent |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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18.9.2019 | Person | Erstunterzeichner/-in - Bärlocher-Eggersriet | 21.11.2024 |
18.9.2019 | Person | Erstunterzeichner/-in - Dürr-Widnau | 21.11.2024 |
18.9.2019 | Person | Erstunterzeichner/-in - Widmer-Mosnang | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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19.2.2020 | Wortmeldung | Widmer-Mosnang: Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden. Die Regelungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone sind strikt. Diese Praxis ist im Sinn einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes so auch richtig. Verschiedene ungelöste Fragen im Raumplanungsrecht werden aber seit Jahren wie heisse Kartoffeln hin und her geschoben. Nachdem die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG-2) in den nationalen Räten keine Chance hatte, muss der Bund zusammen mit den Kantonen erneut über die Bücher. Es ist unter anderem das Ziel der Raumplanung, dass der Bestand an Gebäuden ausserhalb der Bauzone nicht zunimmt. Praxis ist jedoch, dass mit jedem Baugesuch ausserhalb der Bauzone der Einzelbetrieb bei zonenkonformen Bauten oder der Grundeigentümer bei zonenfremden Bauten für sich allein betrachtet wird. Eine übergeordnete kommunale oder regionale Betrachtungsweise ist so nicht möglich und eine Erreichung der Oberziele der Raumplanung erst recht nicht. Ausserhalb der Bauzone haben heute innovative, zonenkonforme Betriebe Mühe sich zu entwickeln. Die verfügten Rückbauverpflichtungen, welche bereits mit der Baubewilligung verfügt werden, vermögen lediglich die Sollbilanz auf dem Bürotisch zu verschönern. Für die Interpellanten hat der vorgeschlagene Weg über die Sicherung von ungenutzter und zurückgebauter Bausubstanz über eine längere Zeit Zukunft. Ungenutzte Gebäude sollen soweit wie möglich zurückgebaut werden und die Flächen bzw. das Volumen, dem entsprechenden Grundstück oder Betrieb über eine bestimmte Frist zugesichert werden. Für zonenfremde wie auch für zonenkonforme Bauten stehen diese Volumen für die später Realisation von Um- und Neubauten zur Verfügung. Parallel dazu ist zu prüfen, wie die rechtlich gesicherten Garantien für die Bausubstanz örtlich, kommunal oder sogar regional auf andere Eigentümer abgegeben werden können. Dies wäre ein Weg für eine koordinierte Entwicklung des Bauens ausserhalb der Bauzone. Wir erwarten von der Regierung, dass sie sich dem Thema annimmt und dies bei der Weiterentwicklung der Raumplanung mit dem Bund proaktiv angeht. Gerade in unserem ländlichen Kanton St.Gallen, mit Zehntausenden von ungenutzten Gebäuden besteht Handlungsbedarf. Dies im Sinne einer nachhaltigen Raumplanung, und auch mit dem Ziel, dass der ländliche Raum nicht zunehmend zu einem Ballenberg Ost vorkommt. | Session des Kantonsrates vom 17. bis 19. Februar 2020 |