Geschäft: Freigestellte Doppelverdiener - Mehr Sorgfalt mit Steuergeldern

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.18.98
TitelFreigestellte Doppelverdiener - Mehr Sorgfalt mit Steuergeldern
ArtKR Interpellation
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung26.11.2018
Abschluss19.2.2019
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 22. Januar 2019
VorstossWortlaut vom 26. November 2018
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person21.11.2024
1.8.2019Person21.11.2024
1.8.2019Person21.11.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
19.2.2019Wortmeldung

(im Namen der Interpellanten): sind mit der Antwort der Regierung zufrieden.

In Zeiten, in denen Parlamentarier mit Lohnforderungspostkarten überschüttet werden, scheint es uns wichtig, dass auch die Verwendung der gesprochenen Mittel hinterfragt wird. Eine Umfrage bei Staatskanzlei, Departementen und Gerichten habe ergeben, dass nur in 4 von 24 Fällen eine Freistellung ohne Anrechnung eines anderweitig erzielten Erwerbseinkommens vereinbart wurde. Ein Anrechnungsverzicht sei stets in Würdigung der Umstände des Einzelfalls und im Hinblick auf einen Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt.

Wir gehen mit der Regierung einig, dass bei diesem Zahlenverhältnis ein Anrechnungsverzicht bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist als Ausnahme zu betrachten ist. Im gleichen Masse anerkennen wir einem beschränkten Gestaltungsspielraum, um einvernehmliche Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auch im Sinne des sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern zu ermöglichen. Beim uns bekannten Fall müssen wir davon ausgehen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aus Arbeitgebersicht nicht mehr zumutbar war, oder dass die Vereinbarung darauf ausgerichtet wurde, einen Konsens zur Beilegung eines möglicherweise länger andauernden Arbeitskonflikts herbeizuführen. Die durchgeführte Umfrage macht glaubhaft, dass sich die Praxis am Grundsatz der Anrechnung eines anderweitig erzielten Einkommens orientiert. Wir gehen davon aus, dass die konsequente Umsetzung dieser Praxis auch in Zukunft ihre Gültigkeit behält und dieses Instrument nur in den absoluten Ausnahmefälle eingesetzt wird.

Session des Kantonsrates vom 18. und 19. Februar 2019