Geschäft: Teilintegration von Schülerinnen und Schülern einer Sonderschule in der Regelklasse ihrer Wohngemeinde und Lektionenanzahl einer Sonderschule (Titel der Antwort: Durchführung der Sonderschulung)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.17.26 |
Titel | Teilintegration von Schülerinnen und Schülern einer Sonderschule in der Regelklasse ihrer Wohngemeinde und Lektionenanzahl einer Sonderschule (Titel der Antwort: Durchführung der Sonderschulung) |
Art | KR Interpellation |
Thema | Erziehung, Bildung, Kultur |
Federführung | Bildungsdepartement |
Eröffnung | 25.4.2017 |
Abschluss | 20.9.2017 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Baumgartner-Flawil | 5.8.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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20.9.2017 | Wortmeldung | ist mit der Antwort der Regierung zufrieden. Ziel des parlamentarischen Vorstosses war eine klare Aussage der Regierung in Bezug auf die Durchführung der Sonderschulung im gesamten Kanton St.Gallen. Es kann nicht sein, dass aufgrund des gleichen Volksschulgesetzes und den gleichen Ausführungsbestimmungen im Sonderpädagogikkonzept unterschiedliche Handhabungen angewendet werden. Je nach Region und Stufe haben Schülerinnen und Schüler eine andere Lektionenanzahl und andere Bestimmungen in Bezug auf unterrichtsfreie Nachmittage. In der Antwort verweist die Regierung auf das Sonderpädagogikkonzept, u.a. auf die Unterrichtsanzahl je Schulwoche, auf die Standardangebote von Sonderschulungen, auf die Einhaltung der Blockzeiten hin. Die beiden Grundsätze: «Soviel Integration wie möglich, soviel Separation wie nötig» und mit einem konsequenten Vollzug einer nötigen Separation hat dieser Rat mit dem Nachtrag zum Volksschulgesetz zugestimmt. Wenn der Bildungsbedarf für ein Kind eine Sonderschulung erfordert, so hat dies ausschliesslich in einer Sonderschule zu erfolgen. Die Regierung stellt fest, dass Kindern der Status eines Sonderschülers oder einer Sonderschülerin nicht leichtfertig übertragen wird. Der Schulpsychologische Dienst, als antragstellende Instanz, ist sich der Verantwortung wohl bewusst, wie auch die zuständigen Behörden vor Ort. Die Regierung ist sich auch der Schwierigkeit bewusst, dass für Kinder und Jugendliche die ausserhalb des Wohnorts beschult werden, eine Teilhabe am Wohnort erschwert ist. Für das Gelingen einer Partizipation sind aber nicht zwei Schulplätze zu belegen. Die Regierung hält unmissverständlich fest, Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule sind mit der entsprechenden Lektionenanzahl zu unterrichten, eine Reduktion ist ausgeschlossen. Würden die vorausgesetzten Unterrichtslektionen nicht erteilt, würden aufsichtsrechtliche Massnahmen erfolgen. Die Regierung räumt aber ein, dass je nach Behinderung die Gestaltung des Schulalltages den individuellen Bedürfnissen angepasst werden kann und die Trägerschaft ist für für die gesetzeskonforme Umsetzung zuständig. Als Institutionsleiter bin ich dankbar um diese klaren und eindeutigen Aussagen der Regierung. Diese lassen eine Willkür nicht zu. Die klare Haltung widerspiegelt die aktuelle Gesetzeslage, und ich kann mir längerfristig gut vorstellen, dass Gesetzesänderungen möglich sind, aber diese sind dann auch für alle verbindlich. | Session des Kantonsrates vom 18. bis 20. September 2017 |