Geschäft: Proporzwahlrecht: Einführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach der doppeltproportionalen Divisormethode mit Standardrundung (doppelter Pukelsheim)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.07.28
TitelProporzwahlrecht: Einführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach der doppeltproportionalen Divisormethode mit Standardrundung (doppelter Pukelsheim)
ArtKR Motion
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung24.4.2007
Abschluss5.6.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 15. Mai 2007
VorstossWortlaut vom 24. April 2007
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person6.8.2024
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
5.6.2007Eintreten44Zustimmung98Ablehnung38
Statements
DatumTypWortlautSession
5.6.2007Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident der vorberatenden Kommission der Volksinitiative «120 Kantonsräte» offen.

Erlauben Sie mir die Feststellung, dass wir damals bei der Behandlung jener Volksinitiative in der vorberatenden Kommission so informiert wurden, dass bei der Umsetzung bzw. der Verkleinerung des Kantonsrates auf 120 Mitglieder die bestehenden Wahlkreise zurzeit nicht angepasst werden müssen aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn Denoth-St.Gallen vor einigen Minuten sagte, es ist auf die Motion einzutreten, dann war es wahrscheinlich sein Wunsch, aber es ist keine rechtliche Verpflichtung, darauf einzutreten, weil die heutige Lösung zumindest nach jener Rechtsprechung nicht zwingend ist. Damit ist es ein freier Entscheid dieses Rates, ob man darauf eintritt oder nicht.

Session des Kantonsrates vom 4. und 5. Juni 2007
5.6.2007Wortmeldung

Ratspräsidentin: Die Regierung beantragt Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 4. und 5. Juni 2007
5.6.2007Wortmeldung

Auf die Motion ist einzutreten.

Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung zu den Fragen, die das Verteilverfahren bei Verhältniswahlen betreffen. Fortschrittliche Kantone haben das neue Sitzzuteilungsverfahren bereits eingeführt oder werden es demnächst einführen. Als Beispiel seien der Nachbarkanton Zürich und auch der Kanton Aargau genannt. Die Erfolgswertgleichheit, wie sie das Bundesgericht verlangt, wird mit dem Sitzzuteilungsverfahren nach Hagenbach-Bischoff bei Kantonsratswahlen klar nicht erreicht. Ich wundere mich, dass die Regierung das Problem nicht einmal ernsthaft angehen will, zumal es sich nicht nur um politische, sondern vielmehr um wichtige Fragen der Gerechtigkeit und der Grundsätze der demokratischen Volksrechte handelt. Die dem Sitzzuteilungsverfahren nach Hagenbach-Bischoff innewohnenden mathematischen Verwerfungen werden durch die Verkleinerung des Kantonsrates noch verschärft. Es ist nun eine Tatsache, dass nicht jedes mathematische Berechnungsverfahren bei Verhältniswahlen verfassungskonform ist. Es trifft wohl zu, dass das vom Bundesgericht noch zulässig erachtete Quorum von 10 Prozent und allen Wahlkreisen gerade eingehalten wird. Es ist indes nur ein Teil des Problems. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und der politischen Gleichbehandlung jeder wahlberechtigten Person folgt die Wahlrechtsgleichheit und die Zählwertgleichheit. Dies bedeutet, dass alle gültigen Stimmen gleich in die Berechnung einfliessen und somit auch in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen müssen.

Ich werde heute meine rechtlichen und mathematischen Ausführungen anlässlich der Novembersession 2006 nicht wiederholen. Bei den Wahlen 2004 kamen nur etwa 78 Prozent der Stimmen tatsächlich der von den Wählenden gewünschten Partei zu, das heisst rund 22 Prozent der Stimmen sind entweder wertlos oder sie werden anderen Parteien als Rechtsmandatsstimmen zugeteilt. Es ist unter anderem ein gravierender Mangel des Sitzzuteilungsverfahrens nach Hagenbach-Bischof. Das zur Diskussion stehende Sitzzuteilungsverfahren nach der doppelproportionalen Divisormethode mit Standardrunden, sogenannter doppelter Pukelsheim, ist in dieser Hinsicht um wenigstens 10 Prozent besser, das heisst rund 88 Prozent der Stimmen fallen tatsächlich der von den Wählenden gewünschten Partei zu. Das Sitzzuteilungsverfahren doppelter Pukelsheim trägt verglichen mit den anderen drei Modellen dem Grundsatz der Erfolgsgleichheit am besten Rechnung: jede Stimme im Kanton hat grundsätzlich gleich viel Gewicht. Es werden bezogen auf den ganzen Kanton jeder Partei genau so viele Sitze zugeteilt, wie ihr nach direkter Verhältnisberechnung zustehen. Auch die Stimmen einer Liste, die nach heutiger Berechnung in einem Wahlkreis leer ausgehen würden, werden bei dieser Berechnung berücksichtigt. Diese Stimmen gehen somit nicht verloren. Sie sind nicht wirkungslos, sondern können derselben Partei in einem anderen Wahlkreis zu einem Mandat verhelfen.

Session des Kantonsrates vom 4. und 5. Juni 2007
5.6.2007Wortmeldung

Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Wir haben im November 2006 schon über dieses Thema debattiert. Die Tatsache, dass dieser Rat sich im letzten November zu dieser Frage geäussert hat, war unter anderem ein Grund für die Regierung, Nichteintreten zu beantragen. Aber das Zweite ist das Wesentlichere. Wir haben Berechnungssysteme, die durchaus gerecht sind. Es wäre natürlich verfehlt, wenn Sie, Denoth-St.Gallen, sagen, nur doppelter Pukelsheim ist gerecht. Alles andere, was wir jetzt haben, ist nicht gerecht. Wir orientieren uns am Wahlverfahren, wie auf Bundesebene die Proporzwahlen sind. Wir haben immer argumentiert, dass das auch eine Qualität ist, wenn beide Proporzwahlen nach dem gleichen Rechnungssystem durchgeführt werden.

Session des Kantonsrates vom 4. und 5. Juni 2007