Geschäft: Einführung eines Verordnungsvetos
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.09.12 |
Titel | Einführung eines Verordnungsvetos |
Art | KR Motion |
Thema | Allgemein |
Federführung | Staatskanzlei |
Eröffnung | 20.4.2009 |
Abschluss | 30.11.2009 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - SVP-Fraktion 2016/2020 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
30.11.2009 | Eintreten | 38 | Zustimmung | 67 | Ablehnung | 15 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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30.11.2009 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten. Ein Verordnungsveto, so wie wir es für den Kanton St.Gallen vorschlagen, existiert bereits im Kanton Solothurn, mit dessen Staatskanzlei ich im Rahmen der Vorbereitung unserer Motion regelmässig in Kontakt war. Die Solothurner kennen das Verordnungsveto seit der Gesamtrevision ihrer Kantonsverfassung im Jahr 1986. In der Praxis ist es so, dass dem Solothurner Kantonsrat die Liste der neuen Verordnungen von der Regierung zugestellt wird und dass während 60 Tagen eine Einspruchsfrist läuft. Mit einem speziellen Formular können dann wenigstens 17 der insgesamt 100 Mitglieder des Solothurner Kantonsrats verlangen, dass der gesamte Kantonsrat über Eintreten oder Nichteintreten auf den Einspruch entscheidet. Bei Eintreten wird die Verordnung an die Regierung zurückgewiesen, wobei der Kantonsrat keinen eigentlichen Gegenvorschlag formulieren kann. Die Gründe des Vetos gegen die betreffende Verordnung werden bei der Eintretensdebatte aufgeführt. Der Sinn des Vetorechtes liegt nicht darin, dem Kantonsrat die Kompetenz zu geben, Detailfragen, für welche die Regierung zuständig ist, selber zu regeln. Es geht vielmehr darum zu verhindern, dass die Regierung in die Kompetenz des Parlamentes eingreift, indem auf dem Verordnungsweg Bestimmungen erlassen werden, die eigentlich der Kantonsrat in Form von Gesetzen beschliessen müsste. Ausserdem soll der Kantonsrat über das Vetorecht neue Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen der Regierung aufheben können, die dem Willen des Gesetzgebers im Sinn und Geist nicht entsprechen. Wir haben im Kanton St.Gallen bereits eine Mitwirkungsmöglichkeit des Kantonsrates bei gewissen Verordnungen. Es betrifft das Staatsverwaltungsgesetz bzw. die Verordnungen in Bezug auf die Besoldungen und die Versicherung für Beamte und Angestellte, die vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Diese Bewilligungspflicht ist heute unbestritten und zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Das Verordnungsveto, wie wir es beantragen, geht viel weniger weit, denn es handelt sich lediglich um die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen dem Kantonsrat ein Mitwirkungsrecht zu geben, dessen Hürden im Übrigen wahrscheinlich eher hoch sein würden. Es handelt sich also keineswegs um eine allgemeine Bewilligungspflicht für Verordnungen. Die Befürchtung der Regierung, mit der Einführung eines Verordnungsvetos würde die Gewaltenteilung gefährdet, ist unbegründet, denn die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung bleibt weiterhin grundsätzlich bei ihr. Im Kanton Solothurn kommt das Vetorecht des Kantonsrats nicht sehr häufig zur Anwendung. In den letzten 20 Jahren gab es dort insgesamt rund 60 Mal ein Veto gegen Verordnungen, d.h. im Durchschnitt drei je Jahr, wobei nur 20 Einsprachen vom Kantonsrat gutgeheissen wurden. Ich gehe davon aus, dass die Verhältnisse bei uns ähnlich wären und dass auch das St.Galler Parlament dieses Instrument eher zurückhaltend und verantwortungsvoll einsetzen würde. Die Arbeit der Regierung würde durch ein Vetorecht kaum behindert. Das Verordnungsveto dient also gewissermassen der Optimierung der Gewaltentrennung, die mit einer Stärkung des Parlaments durch eine grössere Mitwirkungsmöglichkeit einhergeht. Es verhindert den politischen Bruch, der entstehen kann zwischen dem Willen des Gesetzgebers und den Bestimmungen über die praktische Umsetzung der Gesetze. | Session des Kantonsrates vom 30. November und 1. Dezember 2009 |
30.11.2009 | Wortmeldung | Auf die Motion ist nicht einzutreten. Der Regierung ist das Thema Solothurn sehr wohl bekannt, ich komme noch auf eine Analyse zurück, welche im Kanton Solothurn gemacht worden ist zu diesem Verordnungsveto. Die Regierung beantragt Ihnen, auf diese Motion nicht einzutreten. Ich hätte eigentlich erwartet, dass von den Motionären ein Fall namhaft gemacht worden wäre, wo eine solche Rechtskontrolle regierungsrätlicher Verordnungen nötig gewesen wäre, um eine solche Verordnung zu korrigieren. Ein solcher Fall ist nicht namhaft gemacht worden. Wir sind also der Auffassung, dass auch, wenn es so etwas im Kanton Solothurn als Solitär in der Schweiz gibt, dass das nicht zwingend ist für unsern Kanton. Die Regierung hat ja zwei Möglichkeiten für Verordnungen. Einerseits reine Vollzugsverordnungen, die ein Gesetz näher ausführen, oder dann gestützt auf eine Ermächtigungskompetenz des Kantonsrates, also von Ihnen, einen delegierten Bereich zu regeln. Und es ist Sache des Kantonsrates, diesen delegierten Bereich, so strikt zu regeln, dass die Regierung nicht in irgendeine Richtung vom Gesetz abweichen kann. Beide Verordnungstypen haben also einen gesetzlichen Rahmen, den Sie setzen. Wenn der Rahmen nicht eingehalten wird, gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann einerseits vor gerichtlichen Instanzen in einem Justizverfahren die Gesetzwidrigkeiten einer Verordnung geltend machen, oder Sie können eine Ermächtigung zurücknehmen, damit die Regierung die Verordnung anpasst. Also Sie haben jede Möglichkeit, ohne nachträgliches Verordnungsveto eine Verordnung zu korrigieren. Wenn Sie diese Ermächtigung zurücknehmen, dann ist das der richtige Weg, der auch unserer Grundlage der Gewaltenteilung, die wir in der Kantonsverfassung vor kurzem erst wieder bestätigt haben, entspricht. Ein Verordnungsveto stellt einen Umbau dieses Systems dar, und das Verordnungsveto nimmt praktisch etwas zurück, was Sie vorab der Regierung gegeben haben. Nun zu diesem solothurnischen Instrument, ich habe hier eine Analyse der Staatskanzlei des Kantons Solothurn, des früheren Staatsschreibers, aus dem Jahr 2004. Die Analyse wurde doch in einem Beobachtungszeitraum von immerhin 16 Jahre gemacht. Der Staatsschreiber kommt zum Schluss, dass dieses Verordnungsveto eigentlich die ursprüngliche Idee des Einspruchsrechts in Vergessenheit geraten liess in den vergangenen Jahren. Von der ursprünglichen Idee, und das war die Rechtskontrolle des Kantonsrates über die Regierung, ist kaum etwas übrig geblieben. Ich zitiere wörtlich: «Das solothurnische Verordnungsveto hat insofern sein Ziel verfehlt, aus dem rechtlichen ist ein politisches Kontrollinstrument gemacht worden», und dafür müsste es dann schon gewichtige Gründe geben. | Session des Kantonsrates vom 30. November und 1. Dezember 2009 |
30.11.2009 | Wortmeldung | Die Regierung beantragt Nichteintreten. | Session des Kantonsrates vom 30. November und 1. Dezember 2009 |