Geschäft: Genügt die aktuelle Gesetzgebung den Anforderungen an die Informationspflicht im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Kantonsverfassung auf Stufe Kommunalbehörden? (Titel der Antwort: Informationspflicht im Sinn von Art. 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung auf Stufe Kommunalbehörden)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.10.86
TitelGenügt die aktuelle Gesetzgebung den Anforderungen an die Informationspflicht im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Kantonsverfassung auf Stufe Kommunalbehörden? (Titel der Antwort: Informationspflicht im Sinn von Art. 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung auf Stufe Kommunalbehörden)
ArtKR Interpellation
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung1.12.2010
Abschluss26.4.2011
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 1. Dezember 2010
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 29. März 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
26.4.2011Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Am 1. Dezember 2010 wurde aufgrund bekannter Vorkommnisse vorliegende Interpellation eingereicht, zu welcher die Regierung sage und schreibe vier Monate brauchte, um sie zu beantworten. Begründet wurde mir die Verzögerung im E-Mail vom 11. Januar 2011 von der Generalsekretärin des Departementes des Innern mit dem am 16. Dezember 2010 genau zu diesem Thema durch das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen ergangenen Entscheid. Man bittet um Verständnis, wenn die Antwort der Regierung hierzu deshalb erst auf die Aprilsession erfolgen könne. So blickte ich also erwartungsvoll auf eine sachlich fundierte Antwort, die auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts inhaltlich eingeht. Die Antwort der Regierung ist unerhört. Absolut unzureichend und in höchstem Mass bedenklich ist die Erkenntnis, dass die Regierung mit keinem Wort auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtsentscheides eingeht. Ihre ungenügende Leistung mit dieser Antwort komplettiert die Regierung damit, dass sie das Fehlen der Normierung eines individuellen und auf dem Rechtsweg durchsetzbaren subjektiven Anspruchs auf Information ohne jeden Interessennachweis zwar erkennt, aber gleichzeitig auf den schwächsten Rechtsbehelf für den Bürger überhaupt, die Aufsichtsbeschwerde, verweist. Jeder und jede hier im Ratssaal weiss, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde nur um eine Anzeige handelt, die ein blosser Rechtsbehelf ist und damit im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel keinen Erledigungsanspruch und keine Parteirechte vermittelt. Die anzeigenden Personen geben mit ihrer Eingabe nur den Anstoss zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren. Sie sind an diesem selbst aber nicht beteiligt. Dass gerade eine solch unzureichende Rechtfertigung für das Fehlen eines ordentlichen Rechtsweges aus dem Departement des Innern kommt, welches zeitlich, aber auch inhaltlich höchste Mühe bei der Erledigung von Aufsichtsbeschwerden erkennen lässt, stellt einen Affront und eine Geringschätzung gegenüber dem Souverän dar. Auch dass die Bürgerschaft und wir Volksvertreter von der Regierung nicht immer so ernst genommen werden, wie es zuweilen in der politischen Sache angebracht wäre, stellt diese Antwort wiederholt unter Beweis. Was aber aufhorchen lässt ist die Tatsache, dass unsere Regierung nicht einmal auf den Mahnfinger unserer Judikative, die bekanntlich ihre Aufgabe als Kontrollinstanz wahrnimmt, reagiert. Mit klaren Worten sagt der Verwaltungsgerichtspräsident, Prof. Dr. iur. Ulrich Cavelti, gegenüber dem «St.Galler Tagblatt» am 6. Januar: «Falls die Politiker sich weigern, wird über kurz oder lang das Verwaltungsgericht definieren, was unter Öffentlichkeitsprinzip zu verstehen ist.»

Session des Kantonsrates vom 26. und 27. April 2011