Geschäft: Berichterstattung der Rechtspflegekommission (Novembersession 2010)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer39.10.02
TitelBerichterstattung der Rechtspflegekommission (Novembersession 2010)
ArtKR Berichterstattung
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung12.11.2010
Abschluss1.12.2010
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBericht und Antrag der Rechtspflegekommission vom 11. November 2010
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium24.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
1.12.2010Wortmeldung

Präsident der Rechtspflegekommission: Dem Antrag ist zuzustimmen.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Nach dem IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz wird das Kassationsgericht mit Wirkung ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben. Als Übergangsbestimmung ist festgelegt, dass das Kassationsgericht die vor Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei ihm anhängig gemachten Verfahren abschliesst. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Bis wann sollen Entscheide, gegen welche die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, an das Kassationsgericht weitergezogen werden können?

  2. Wer soll sich mit Entscheiden des Bundesgerichts befassen, mit denen dieses nach dem 1. Januar 2011 Entscheide des Kassationsgerichts aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist?

  3. Der zweiten übergangsrechtlichen Frage, also derjenigen nach der Zurückweisung an das Kassationsgericht, kommt keine praktische Bedeutung zu. Insbesondere weil das Bundesgericht die Sache auch an dasjenige Gericht zurückweisen kann, das als Vorinstanz des Kassationsgerichts entschieden hat, also in aller Regel das Kantonsgericht.

  4. Nach Auffassung des Kassationsgerichts dürfte es dem Sinn der Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz am ehesten entsprechen, dass Entscheide, gegen welche die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, an das Kassationsgericht weitergezogen werden können, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 eröffnet wurden. Nach dem üblichen Verfahrensgang dürfte unter diesen Umständen spätestens im September 2011 zu den letztmöglichen Nichtigkeitsbeschwerden das begründete Urteil des Kassationsgerichts vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass das Kassationsgericht bis zu seinem letzten Entscheid ordnungsgemäss besetzt ist. Zu diesem Zweck beantragt Ihnen die RPK, dass das Kassationsgericht, bestehend aus seinen derzeitigen Mitgliedern, im Amt verbleibt, bis es die bei ihm hängigen Verfahren abgeschlossen hat; es sind dies Verfahren über allfällige Beschwerden gegen Entscheide, welche die Vorinstanzen noch vor Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet haben. Die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung sind gering und hängen in erster Linie von der Anzahl Fälle ab, die das Kassationsgericht noch zu behandeln haben wird.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010
1.12.2010Wortmeldung

Ratspräsident stellt Kenntnisnahme und Zustimmung zum Antrag fest.

Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010