Geschäft: Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.11.06
TitelGesetz über die Spitalplanung und -finanzierung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung30.3.2011
Abschluss31.1.2012
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 3. November 2011
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 12 vom 26. September 2011
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2012
AntragAntrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 vom 26. September 2011
AntragAnträge der Regierung vom 6. September 2011
AntragKommissionsbestellung vom 6. Juni 2011
AntragBerichtigung zu den Anträgen der Redaktionskommission vom 28. November 2011
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 3. November 2011
AntragAntrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 25bis (neu) vom 26. September 2011
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 29.August 2011
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 13 vom 26. September 2011
BeilageGutachten Ehrenzeller Kieser vom 25. Oktober 2011
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 24. Mai 2011
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 31. Januar 2012
AntragAnträge der Regierung vom 8. November 2011
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 29. August 2011
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 26./27. September 2011
ErlassReferendumsvorlage vom 30. November 2011
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 28. November 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
30.11.2011Schlussabstimmung67Zustimmung45Ablehnung8
28.11.2011Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 11 Abs. 290Zustimmung11Ablehnung19
28.11.2011Art. 3 Bst. d und Art. 4 Bst. b56Antrag der vorberatenden Kommission59Antrag der Regierung5
27.9.2011Antrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 25bis (Rückweisung an die vorberatende Kommission)49Zustimmung60Ablehnung11
26.9.2011Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 1332Zustimmung68Ablehnung20
26.9.2011Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 12 Bst. g32Zustimmung72Ablehnung16
26.9.2011Antrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 Abs. 2 und 355Zustimmung46Ablehnung19
26.9.2011Arr. 4 Bst. c36Antrag der vorberatenden Kommission67Antrag der Regierung17
26.9.2011Art. 4 Bst. b50Antrag der vorberatenden Kommission52Antrag der Regierung18
26.9.2011Art. 3 Bst. e (neu)38Antrag der Regierung68Antrag der vorberatenden Kommission14
26.9.2011Art. 3 Bst. d (neu)57Antrag der vorberatenden Kommission55Antrag der Regierung8
26.9.2011Art. 2 Bst. a66Antrag der vorberatenden Kommission44Antrag der Regierung10
26.9.2011Eintreten109Zustimmung0Ablehnung11
26.9.2011Antrag Tinner-Wartau / Ammann-Rüthi zu Art. 24 und 25 (Festhalten am Entwurf der Regierung)87Zustimmung7Ablehnung26
Statements
DatumTypWortlautSession
28.11.2011Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Eine knappe Mehrheit der vorberatenden Kommission will, dass der Kantonsrat die Spitalliste genehmigt, obwohl das Gutachten klar darlegt, dass der Kantonsrat nichts an der von der Regierung erstellten Liste ändern kann. Auf diese Alibiübung können wir verzichten. Welche Gründe könnte denn der Rat haben, um eine Spitalliste abzulehnen? Vielleicht, um weitere Spitäler aufzunehmen? Dem Kantonsrat fehlen jedoch die Unterlagen, mit denen er alle Kriterien für eine Aufnahme auf die Spitalliste überprüfen könnte. Des Weiteren besteht durch die Mengenausweitung die Gefahr, dass sich das Gesundheitswesen weiter verteuert. Und da der Rat an der Spitalliste nichts ändern kann, würde auch eine Nichtgenehmigung nicht bewirken, dass ein zusätzliches Spital aufgenommen würde. Auch wenn der Kantonsrat es wollte, dass ein bestimmtes Spital von der Liste gestrichen würde, könnte er das nicht durch die Ablehnung der Spitalliste bewirken. Eine Streichung eines Spitals von der vorgeschlagenen Liste würde ein austariertes System, basierend auf dem Versorgungsbericht, dem Prognosemodell und den Leistungsaufträgen, aus dem Lot bringen. Durch die Debatte im Kantonsrat würden möglicherweise sich widersprechende Gründe für eine Nichtgenehmigung geäussert. Welche Gründe müssten dann wie gewichtet werden? Eine Ablehnung der Spitalliste hätte eine unverantwortbare Verzögerung zur Folge. Die Regierung müsste eine neue Spitalliste – eine Liste zweiter Wahl – vorschlagen. Für jede neue Liste müsste eine vorberatende Kommission oder eine neue ständige Kommission bestellt werden. Die Verzögerung käme uns nicht nur durch den politischen Prozess teuer zu stehen, sondern in der Zeit ohne Spitalliste müsste sich der Kanton an allen Kosten von kantonalen Hospitalisationen beteiligen. Es sind nicht nur die anderen Kantone, die für die Zuständigkeit ihre Regierung bestimmt haben, sondern alle Beteiligten, inklusive der Privatspitäler, befürworten diese Variante. Die Regierung muss die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Spitäler überprüfen und anhand des künftigen Bedarfs und der Planungsziele eine sinnvolle Spitalliste zusammenstellen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versorgungssicherheit für somatisch und psychisch Kranke, für Kinder und Erwachsene im Kanton gewährleistet ist. Zudem muss verhindert werden, dass eine unnötige Mengenausweitung möglich wird.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Als Kantonsrat ohne grössere Kenntnisse im Gesundheitsbereich und vor allem ohne juristischen Hintergrund habe ich mich zweimal an einer Sitzung der vorberatenden Kommission von den Argumenten des Gesundheitsdepartementes und von dessen Vorsteherin überzeugen lassen. Ich gebe zu, dass ich als normales Kantonsratsmitglied mit der Frage überfordert wäre, ob nun irgendein Spital aus irgendeinem Kanton auf die Spitalliste unseres Kantons soll und ob es in diesem oder jenem Bereich den Leistungsauftrag erhalten soll oder nicht. Und dies dann allenfalls einmal auf Probe, befristet oder allenfalls sogar auf unbestimmte Zeit. Hätte der Kantonsrat überhaupt die Möglichkeit, innert angemessener Frist auf entsprechende Ausseneinflüsse zu reagieren? Oder würden wir nicht dauernd allfälligen, dringend notwendigen Genehmigungen hinterherhinken? Aus praktikablen Überlegungen finde ich es nicht nur sinnvoll, sondern unerlässlich, dass die Regierung über die Spitalliste und die Leistungsaufträge abschliessend befinden kann. Sollte die Genehmigungsbefugnis für diese hochkomplexe Arbeit dennoch dem Kantonsrat zufallen, muss ich mir ernsthaft die Frage stellen, ob wir dann für den Spital- beziehungsweise den Gesundheitsbereich nicht besser eine ständige parlamentarische Kommission ins Leben rufen müssten, die dann die Geschäfte reaktiv, in enger Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement, begleiten könnte.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Art. 3 (Kantonsrat) und Art. 4 (Regierung). Ratspräsident: Die Anträge zu Art. 3 Bst. d und Art. 4 Bst. b werden zusammen behandelt.

Das Vorgehen, das ich bei der 1. Lesung gewählt habe, haben wir im Anschluss an die Diskussion im Präsidium besprochen. Es wurde als richtig und korrekt beurteilt, dass ich die verschiedenen Artikel einzeln aufgerufen, zur Diskussion gestellt und bei Anträgen darüber abgestimmt hatte. Ich bin jetzt aber zur Überzeugung gelangt, dass Art. 3 Bst. d und Art. 4 Bst. b – sie enthalten die von mir erwähnten widersprüchlichen Beschlüsse aus der 1. Lesung – gesamthaft zu beurteilen beziehungsweise zu entscheiden sind. Konkret geht es um die Frage, ob der Rat die Kompetenz, die in Art. 3 zunächst dem Kantonsrat erteilt wurde, so beibehalten werden soll oder ob Art. 4 angepasst und die Kompetenz bei der Regierung belassen werden soll. Ich eröffne deshalb die Diskussion beziehungsweise gebe das Wort dem Kommissionspräsidenten, nicht ohne vorgängig, zur Vermeidung eines Ordnungsantrags, zu fragen, ob der Rat mit diesem Vorgehen einverstanden ist. Ohne Einwand gehe ich davon aus, dass wir jetzt die beiden Art. 3 Bst. d und Art. 4 Bst. b gemeinsam behandeln und mit einer Abstimmung entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Ich halte zunächst vier Punkte fest:

  1. Die Vorlage wurde am 26. September 2011 in 1. Lesung abschliessend durchberaten.

  2. Betreffend die Zuständigkeit von Kantonsrat und Regierung bei der Spitalliste wurden bei Art. 3 und 4 sich widersprechende Beschlüsse gefasst, welche zwingend einer Korrektur bedürfen.

  3. Weil angesichts dieser Beschlussfassung die Zulässigkeit umstritten war, musste die vorberatende Kommission ein Rechtsgutachten einholen, wofür das Präsidium den Kredit bewilligte. Das Gutachten liegt allen Mitgliedern des Kantonsrates vor.

  4. Weitere Punkte als die von der vorberatenden Kommission beantragten Artikel können heute nur nochmals diskutiert und behandelt werden, wenn der Rat allfällige Rückkommensanträge gutheissen würde.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Wie ich bereits ausgeführt habe, beantragt die vorberatende Kommission bei Art. 3 am Festhalten des Ergebnisses der 1. Lesung und bei Art. 4 am Festhalten des Antrags, den die vorberatende Kommission für die 1. Lesung gestellt hatte. Der Wortlaut ist auf dem gelben Blatt.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Das Verfahren zur Erstellung einer Spitalliste ist komplex und juristisch heikel, vor allem dann, wenn die Regierung politisch motivierte Planungskriterien aufnehmen muss, um eine Genehmigung durch den Kantonsrat zu erreichen. Dies könnte zu zeitlichen Verzögerungen führen, die nicht im Sinn der Aufgabenerfüllung der Regierung liegen. Mit dem Gutachten liegt nun ein überzeugendes Instrument vor, das auf die Sachpolitik verweist. Herr Kieser erläutert, dass es bei einer Nichtgenehmigung der Spitalliste nicht zu einem direkten Bundesverfahren kommen würde, sondern dass die Regierung aufgefordert werden würde, eine neue Vernehmlassung vorzunehmen, um neu zu entscheiden. Dies würde zu zusätzlichen Kosten und zu einer Zeitverzögerung führen. Im Namen der GRÜ-Fraktion spreche ich mich deshalb dafür aus, dass die Verantwortung und der Entscheid über die Zusammensetzung der Spitalliste bei der Regierung belassen wird. Dadurch soll auch Lobby vermieden werden. Hier geht es um Wirtschaftlichkeit, denn mit Krankheit beziehungsweise Gesundheit kann Geld gemacht werden, und ich finde es fragwürdig, in diese Richtung weitergehen zu wollen. Die GRÜ-Fraktion vertritt in diesem sensiblen Bereich die Bevölkerungsschichten mit niederem Einkommen und will die Spitalliste in der Kompetenz der Regierung belassen.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
30.11.2011Wortmeldung

Ratspräsident weist auf die erforderliche Mehrheit nach Art. 132 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates hin.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Im Hinblick auf die 2. Lesung wurde die vorberatende Kommission vom Präsidium des Kantonsrates beauftragt, zu umstrittenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Spitalplanung ein Gutachten einzuholen. Diesem Auftrag ist die vorberatende Kommission nachgekommen. Der Gutachter wurde aus einer Gruppe von sieben Fachleuten, die der Kommission von verschiedenen Seiten empfohlen worden sind, ausgewählt. Bei diesen Fachpersonen handelte es sich um juristische Experten mit Erfahrung sowohl im Gesundheitswesen als auch in der Gutachtertätigkeit. Nach sorgfältiger Abklärung wurde von der vorberatenden Kommission Dr. Ueli Kieser einstimmig gewählt. Er ist am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis an der Universität St.Gallen sowie in einer Anwaltspraxis in Zürich tätig und hat sich bereit erklärt, das Gutachten trotz der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zu erarbeiten und der vorberatenden Kommission persönlich zu präsentieren.

Die zu klärenden rechtlichen Fragen wurden vom Präsidium des Kantonsrates definiert und in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement präzise ausformuliert. Sie sind dem Gutachter zusammen mit allen notwendigen Unterlagen am 4. Oktober 2011 vom Präsidenten der vorberatenden Kommission persönlich überbracht worden. Grundsätzlich ging es um zwei Themenkreise:

  1. Ist eine Genehmigung der Spitalliste durch den Kantonsrat rechtlich zulässig, und wenn ja, wie gestaltet sich in diesem Zusammenhang das rechtliche Verfahren?

  2. Ist Art. 11 Abs. 2, wie er gemäss Antrag Bärlocher-Bütschwil vom 26. September 2011 in der 1. Lesung beschlossen wurde, mit dem Bundesrecht vereinbar?

Da allen Mitgliedern des Kantonsrates das gesamte Gutachten zugestellt worden ist, verzichte ich in der Folge auf eine ausführliche Darlegung der Fragestellungen und der gutachterlichen Erwägungen. Die vorberatende Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 3. November 2011 ausführlich mit dem Gutachten befasst. Wie bereits erwähnt, präsentierte der Gutachter seine Erwägungen während der Kommissionssitzung persönlich. Er hat die Ergebnisse seiner Abklärungen ausführlich erläutert und ist auf Beschluss der vorberatenden Kommission für Fragen während der gesamten Sitzungsdauer zur Verfügung gestanden. Anschliessend an den Gutachter folgten die Ausführungen der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes sowie weiterer Fachleute aus dem Gesundheitsdepartement. Nach einer ausgiebigen Diskussion entschied die vorberatende Kommission mit im Vergleich zur 1. Lesung unverändertem Stimmenverhältnis, dem Kantonsrat zu Art. 3 und 4 betreffend Genehmigung der Spitalliste die gleichen Anträge nochmals vorzulegen. Ferner beantragt die vorberatende Kommission aufgrund der Ausführungen im Gutachten Kieser Art. 11 Abs. 2 zu streichen. Der mit Antrag Bärlocher-Bütschwil eingebrachte Abs. 2 greift nämlich einerseits Kriterien auf, die bereits im Bundesrecht enthalten sind, und ist damit unnötig. Andererseits kann er auch so interpretiert werden, dass damit weitere bundesrechtliche Kriterien, namentlich zur Qualität und Wirtschaftlichkeit, nicht massgebend sein sollen, und verstösst sodann gegen Bundesrecht.

Die vorberatende Kommission führte zum Schluss ihrer Sitzung eine kurze Diskussion zur Frage, ob das Gutachten veröffentlicht werden soll. Anlass dazu gab eine konkrete Anfrage der Medien. Angesichts der kürzlich in diesem Rat erfolgten Diskussionen über das Öffentlichkeitsprinzip und weil das Gutachten als Beratungsgrundlage auch allen Mitgliedern des Kantonsrates zugestellt worden ist, entschied die vorberatende Kommission, auch die Medien mit dem Gutachten zu bedienen. Das Präsidium des Kantonsrates wurde auf Wunsch der vorberatenden Kommission eingeladen, sich zur Frage der Veröffentlichung zukünftiger Gutachten grundsätzliche Überlegungen zu machen.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Weil es sich beim vorliegenden Geschäft um eine 2. Lesung handelt – durchaus mit einigen Knackpunkten –, ist keine eigentliche Eintretensdiskussion vorgesehen. Ich gehe davon aus, dass diejenigen Ratsmitglieder, die sich zur Sache äussern wollen, dies bei den entsprechenden Anträgen der vorberatenden Kommission tun werden.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Der Gutachter, der von der vorberatenden Kommission beigezogen wurde, hat klar festgestellt, dass der Antrag bundesrechtswidrig ist. Es ist erstaunlich, dass Bärlocher-Bütschwil, dessen Hauptberuf Verwalter eines st.gallischen Spitals ist, seine Interessen nicht offen legt und sich in dieser Frage nicht der gebotenen Zurückhaltung befleissigt oder gar in den Ausstand tritt, sondern immer noch an diesem Antrag festhält.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die neue Spitalplanung und -finanzierung ist eine Grossbaustelle geworden. Nach rund dreijährigem Ringen verabschiedete die Bundesversammlung am 22. Dezember 2007 eine Teilrevision zur Finanzierung der Spitäler, welche ab nächstem Jahr die volle Wirkung entfalten soll. Die Revision beinhaltet einerseits im Bereich der Grundversicherung die Pauschalisierung der Abgeltung nach Fallgruppen und anderseits eine schweizweit einheitliche Finanzierung der Spitäler. Alle Kantone müssen nach einer bestimmten Übergangsfrist mindestens 55 Prozent an die stationären Aufenthalte in einem Listenspital bezahlen, gleich, ob es sich um ein öffentliches oder privates Spital handelt. Das Gesetz schreibt in verschiedenen Artikeln auch vor, dass die Spitalplanung nicht aufgrund von Willkür, sondern aufgrund von Betriebsvergleichen in Bezug auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen hat.

Angesichts des Umstandes, dass bei beiden Faktoren keine schweizweit einheitlichen und gesicherten Entscheidungsgrundlagen bestehen, ist die Gefahr gross, dass die Zuteilung der Listenspitäler willkürlich und nicht nach den vom eidgenössischen Parlament vorgegebenen Kriterien erfolgt. Im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) heisst es in Art. 39 ganz klar, dass der Einbezug privater Spitäler angemessen zu erfolgen hat. Dass eher öffentliche Spitäler im Vordergrund stehen, erstaunt angesichts der Mehrfachrolle der Kantone wenig. Damit sind die Kantone aber einmal mehr versucht, den Strukturwandel im Gesundheitswesen zu behindern. Was einzelne Gesundheitsdirektoren im Moment aus dieser Situation herausholen, liest sich wie das Einmaleins der Planwirtschaft. Einige Beispiele: Der Klinik Hohmad in Thun wurden vier Fünftel der bisherigen Leistungen gestrichen, so dass diese den Patientinnen und Patienten nur noch die Bereiche Urologie und Augenkunde anbieten kann. Da die Klinik die Mindestfallzahl aber in den beiden Disziplinen kaum erreichen wird, glaubt der Verwaltungsratspräsident nicht an eine Weiterexistenz. Übrig bleiben dann der Weg zum Bundesverwaltungsgericht und ein eventueller Verlust von 80 Arbeitsplätzen. Des Weiteren sollen in der Schweiz acht Zentren die Behandlung von komplexen Hirnschlägen sicherstellen und organisieren, aber ein privates Spital ist unter den acht namentlich bezeichneten Zentren nicht zu finden. Das Fehlen von privaten Anbietern in diesem Bereich ist pikant, weil zum Beispiel die Hirslanden-Gruppe auf diesem Gebiet anerkannterweise zur Spitze gehört. Der Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie, Adrian Merlo, sagt zu dieser Nichtberücksichtigung der Privatspitäler in der «NZZ am Sonntag» vom 4. September 2011: «Die Konzentration auf weniger Zentren ist gut. Aber es ist falsch, dass beispielsweise in Zürich die Hirslanden-Klinik kein solches Zentrum sein soll. Bei Hirslanden arbeiten mindestens so viele Hirnschlag-Spezialisten wie in jeder Schweizer Universitätsklinik.» In einem Brief an die Präsidentin des Beschlussorgans der Spitzenmedizin, Regierungsrätin Heidi Hanselmann, wird die Fachgesellschaft noch deutlicher. «Aus unserer Sicht gefährden einige Beschlüsse geradezu eine optimale Patientenversorgung im Bereich der hochspezialisierten Neurochirurgie.»

Der Berner Presse kann entnommen werden, dass bis anhin gut funktionierende Behandlungsabläufe in den Privatspitälern verunmöglicht werden, weil der Berner Regierungsrat Perrenoud, SP, planwirtschaftlich und willkürlich die öffentlichen Spitäler bevorzuge. Die Privatspitäler erhielten Leistungsaufträge nur noch punktuell, so dass ein wirtschaftliches Funktionieren dieser Kliniken verunmöglicht werde. Der Kanton Zürich hat bereits die Spitalliste im Bereich der Rehabilitation verabschiedet. Drei Zürcher Kliniken erhalten dabei neu einen Leistungsauftrag und damit die Aussicht auf mehr öffentliche Gelder, so die «Sonntagszeitung» vom 13. November 2011 unter dem Titel «Spitalpolitik in der Reha». Pikant dabei ist, dass zwei dieser Kliniken noch gar nicht existieren und eine davon gar die Bewerbungsfrist verpasst hat. Da frage ich mich, wo denn da die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität, die überall gefordert wird, bleibt. Es handelt sich hierbei um die beiden Reha-Kliniken Zollikerberg und Kilchberg. Gründer und Verwaltungsratspräsident der beiden Kliniken, Beat Walti, ist Präsident einer Zürcher Partei und auch Parteikollege des Zürcher Gesundheitsdirektors. Beobachter sprechen hier von Vetternwirtschaft im Gesundheitswesen. Brigitte Gügler vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (abgekürzt VPOD) kritisierte das Vorgehen, dass bei der Vergabe nicht an das Gesundheitspersonal, sehr wohl aber an die Parteifreunde gedacht worden sei. Es gäbe sicher noch mehr Beispiele, um aufzuzeigen, dass in der Vergabe der Spitallistenplätze nicht alles mit rechten Dingen her und zu geht. Ich bin überzeugt, dass mit der Einbindung des Kantonsrates die Vetternwirtschaft unterbunden werden kann.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen und am Entwurf der Regierung ist festzuhalten.

Wenn die Genehmigungspflicht der Spitalliste durch den Kantonsrat eingeführt werden soll, dann muss gefragt werden, was er denn überhaupt zu genehmigen hat. Es ist nicht so, dass der Kantonsrat frei darüber bestimmen kann, welche Spitäler auf die Liste kommen und welche nicht, welchen Leistungsauftrag sie zu erfüllen haben und welchen nicht. Die Befugnisse des Kantonsrates sind eng begrenzt. Beratungsgrundlage wären der Entscheid der Regierung über die Spitalliste und die Spitalplanung. Aufgrund dieser Vorgaben müsste dann eine vorberatende Kommission entscheiden. Aber dieser vorberatenden Kommission stünden genauso wenig wie den Mitgliedern des Kantonsrates diejenigen Unterlagen zur Verfügung, die die Regierung ihrerseits für die Entscheidungsfindung verwendet hat. Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass der Kantonsrat sich bezüglich der Fakten auf die Regierung zu verlassen hätte und nur ein Ausschuss der vorberatenden Kommission berechtigt wäre, die Grundlagen, die vertraulich sind, einzusehen. Selbst auf dieser sehr schmalen Basis ergibt sich kein freies Entscheidungsrecht für den Kantonsrat. Dieser könnte höchstens prüfen – soweit er das überhaupt kann –, ob die Regierung den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Er kann prüfen, ob die Regierung rechtswidrig gehandelt hat, und kann schliesslich im Rahmen des Ermessens über Genehmigung oder Nichtgenehmigung entscheiden. Es ist eine hochkomplexe juristische Frage, welche der Kantonsrat zu klären hätte. Die Argumentation, wie sie Stump-Gaiserwald vertritt, geht genau nicht. Einem Parlament ist es nämlich angemessen, dass es alle Gesichtspunkte kennt, alle Gesichtspunkte diskutiert und aufgrund aller Gesichtspunkte dann einen freien politischen Entscheid fällt. In der vorliegenden Sache geht das gemäss dem Gutachten nicht. Es ist auch nicht so, dass nur einzelne Teile des Regierungsentscheids genehmigt oder nicht genehmigt werden können. Es gilt der Grundsatz: Alles oder nichts. Das heisst, dass wenn man das erste Mal über die gesamte Spitalliste berät, dann kann, auch wenn einem irgend ein Komma nicht passt, die gesamte Spitalliste nicht genehmigt werden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Bereinigung der Spitalliste im Fall einer Nichtgenehmigung durch den Kantonsrat die Regierung an dessen Argumentation gebunden ist, und zwar auch dann, wenn diese noch so widerrechtlich, noch so willkürlich und noch so unhaltbar ist. Nach Auffassung und Beurteilung der CVP-Fraktion kann die Regierung von dieser Begründung nicht abweichen, wenn sie eine neue Vorlage bringt, sondern bleibt an die Argumentation des Kantonsrates gebunden. Und es stellt sich natürlich auch die Frage, was dann das Bundesverwaltungsgericht machen würde. Mit der Genehmigung wird der Kantonsrat Teil des Entscheidungsorgans Regierung. Das Bundesverwaltungsgericht aber befindet über das Gesamtergebnis. Jeder vernünftige Advokat würde natürlich sofort die Protokolle des Kantonsrates, die ursprünglichen Beschlüsse der Regierung sowie die Botschaft konsultieren, die Fakten vergleichen und darauf gestützt seine Beschwerde begründen. Fazit: Es gibt wenig zu entscheiden, denn wir kennen die Grundlage unseres Entscheides nicht. Das ist so, wie wenn wir im dichten Nebel Auto fahren und am Schluss vom Bundesverwaltungsgericht kontrolliert und gemassregelt würden. Die Vorteile der Genehmigung durch den Kantonsrat scheinen der CVP-Fraktion, verglichen mit den Nachteilen, den Verzögerungen und dem Aufwand, welche mit der Genehmigung der Spitalliste und der Aufträge verbunden sind, als sehr gering.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Zusammen mit der CVP-Fraktion ist die SP-Fraktion der Auffassung, dass das rote Blatt der Regierung den Vorzug verdient. Ihres Erachtens kann aus diesem Gutachten, wenn man es genauer liest, nicht allzu viel Konkretes abgeleitet werden. Der Gutachter selber hält in einem Vorbehalt fest: «Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Abgabe des vorliegenden Gutachtens nicht die Zusicherung verbunden sein kann, dass in allfälligen Gerichtsverfahren in entsprechender Weise entschieden wird; gleiches gilt bezogen auf allfällige Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden.» Das ist zwar eine Selbstverständlichkeit, aber doch etwas aussergewöhnlich, dass ein Gutachter eine solche Aussage gleich noch ins Gutachten aufnimmt. Die zentrale Passage findet sich dann auf S. 14 des Gutachtens, wo es heisst: «Zu klären ist bei dieser Ausgangslage die Frage, ob das Bundesrecht zu den Zuständigkeiten bestimmte Festlegungen macht.» Hier besteht ein Widerspruch zwischen Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) – dort ist vom Kanton die Rede – und Art. 53 Abs. 1 des KVG, wo von der Kantonsregierung die Rede ist. Dazu sagt der Gutachter, dass der Umgang mit dieser Ausgangslage nicht einfach zu beurteilen sei. Er gibt zu verstehen, dass es auch ihm schwerfällt, die gestellten Fragen aus dem Gesetzestext heraus zu beantworten. Weil es jedoch seine Aufgabe ist, hat er sich dann trotzdem an dieser Aufgabe versucht und ist auch zu einem klaren Schluss gekommen. Der Schluss ist, dass es zulässig ist, dass der Kantonsrat diese Spitalliste genehmigt.

Wenn nun aber rechtlich etwas zulässig ist, heisst das noch lange nicht, dass es auch vernünftig ist. Ritter-Altstätten hat bereits einiges Richtiges gesagt. Zwar kann der Kantonsrat genehmigen, aber im Unterschied zu Ritter-Altstätten bin ich der Auffassung, dass die Regierung nicht an das, was der Kantonsrat zu dieser Liste sagt, gebunden ist. Denn wir stimmen in diesem Rat ja auch nicht ab. Ein Ratsmitglied beklagt sich vielleicht darüber, dass irgendein Spital nicht auf der Liste ist, ein anderes bemängelt, dass irgendeines noch gestrichen wurde, und so geht dann die Diskussion hin und her. Klar ist, dass der Rat die Spitalliste nur genehmigen, aber nicht verändern kann. Da stellt sich dann schon die Frage, wie bei einer solchen Ausgangslage die «Stimmung des Rates» zuhanden der Regierung festgelegt werden soll und kann. Ritter-Altstätten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kantonsrat in Unkenntnis der Fakten diskutieren würde. Das allein ist schon Grund genug, um zu sagen, dass wenn wir die Grundlagen nicht kennen, auch nicht entscheiden können. Wir könnten natürlich versuchen, uns diese Grundlagen von den beteiligten Spitälern zu beschaffen. Vielleicht würden sie diese herausgeben, vielleicht auch nicht. Aber es wäre einfach eine unsinnige Vorgabe, wenn der Kantonsrat versuchen würde, in dieser hochtechnischen Materie mitzureden. Er kann zustimmen, ablehnen, debattieren; doch möglicherweise wird die Regierung sagen, dass sie an ihrer Planung festhalten will und überzeugt ist, ihre Aufgabe richtig gemacht zu haben. Im dümmsten Fall gäbe es bei einem steten Hin und Her zwischen Rat und Regierung am Ende überhaupt keine Spitalliste. Und das wiederum wäre auch keine sinnvolle Ausgangslage. Letztendlich würden ohnehin die Gerichte entscheiden, welche Spitäler auf diese Liste aufgenommen werden müssen und welche nicht. Daraus folgt, dass der Kantonsrat ohnehin nicht das letzte Wort hätte, selbst wenn er noch mitreden könnte. Es gibt in der ganzen Schweiz keinen einzigen Kanton, der eine solch unsinnige Kompetenz an sich ziehen und etwas genehmigen will, zu dem die Grundlagen fehlen.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die FDP-Fraktion hat bereits in der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass der Kantonsrat bei der Ausgestaltung der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton nicht ausgelassen werden darf. Das ausführliche und gründliche Gutachten Kieser bestärkt diese Haltung. Demnach ist es rechtlich möglich, dass der Kantonsrat sowohl die Spitalplanung als auch die Spitalliste genehmigen kann sowie deren Änderungen und deren Entzug. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht machen Vorschriften über eine klar definierte Zuständigkeit zum Erlass der Spitalliste. Sie halten zwar fest, dass der abschliessende Beschluss über die Spitalliste zwingend von der Kantonsregierung zu fällen sei, einer Genehmigung durch das Kantonsparlament steht dieser Grundsatz aber nicht im Wege. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) ging nicht die Absicht einher, die kantonale Organisationsautonomie zu beschränken. Die FDP-Fraktion ist der Ansicht, dass sich der Kantonsrat politisch aus der Gesundheitspolitik verabschieden würde, würde nun anders vorgegangen. Des Weiteren gibt es einen anderen Grund, weshalb es falsch ist, der Kantonsregierung den Entscheid ausschliesslich und allein zukommen zu lassen. Zu Recht weist der Gutachter auf den Interessenkonflikt hin, den die Regierung beim Erlass der Spitalliste oder der Spitalplanung hat. Es ist genau jene Behörde zum Entscheid befugt, welche in einem offenen Interessenkonflikt zwischen den kantonseigenen Spitälern und den Privatspitälern sowie weiteren öffentlichen Spitälern steht. Bekanntlich und bezeichnenderweise hat die Wettbewerbskommission (abgekürzt Weko) Mitte Februar 2011 knapp die Hälfte der Kantone ermahnt, bei der Spitalplanung das Wettbewerbsrecht nicht zu verletzen (vgl. «Sonntagszeitung» vom 6. März 2011).

Träger der politischen Hauptverantwortung aller Geschäfte ist der Kantonsrat, die Regierung fungiert als Leitungs- und Vollzugsorgan. Der Gutachter bezeichnet zu Recht die Genehmigung der Leistungsaufträge und die Festlegung der Spitalliste als wichtige politische Einzelfallentscheide. Die Leistungsaufträge gibt der Kantonsrat in Kompetenz zurück an die Regierung; heute hat er diese Kompetenz. Damit übernimmt er auch eine Mitverantwortung in einem Bereich, in dem sehr wohl – entgegen den Behauptungen der Regierung – ein politischer Gestaltungsspielraum besteht. In keiner Weise einig geht die FDP-Fraktion mit der Argumentation der Regierung auf dem roten Blatt, welche einer eigentlichen Zwängerei gleichkommt. Hatte die Regierung zunächst rein rechtliche Gründe gegen die von der vorberatenden Kommission und der Mehrheit dieses Rates gewünschte Lösung vorgetragen, so wird jetzt behauptet, es seien nicht alle Fragen durch das Gutachten beantwortet worden. Das ist – gelinde gesagt – ein Katz-und-Maus-Spiel. Das Gesundheitsdepartement hatte an der Sitzung der vorberatenden Kommission alle Möglichkeiten, die offenen, rechtlichen Fragen zu klären, und solche Fragen wurden auch gestellt. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an zu rügen, dass noch Fragen offen seien. Dass ein Gutachter gewisse Vorbehalte macht – Fässler-St.Gallen hat das gerügt –, ist normal. Ich jedenfalls kenne keinen Gutachter, der das nicht getan hätte. Keine Vorbehalte anzubringen, wäre ein Zeichen gröbster Unsorgfalt.

Unhaltbar ist auch die Argumentation, dass ein Mitspracherecht des Kantonsrates zu Zeitverzögerungen führen würde. Die einzigen Zeitverzögerungen, die in dieser Frage entstanden sind – wir warten seit dem Jahr 1996 auf die Spitalliste –, sind nicht durch den Kantonsrat zu vertreten. Hinzu kommt, dass selbstverständlich das Mitspracherecht des Kantonsrates nur dazu führt, dass bereits im Vernehmlassungsverfahren auf die Argumente der im Kantonsrat vertretenen Parteien ernster eingegangen wird und werden muss. Geschieht das, entstehen keine Verzögerungen. Es ist an der Regierung, dem Kantonsparlament eine Vorlage zu unterbreiten, die mehrheitsfähig ist und dadurch zu keinen Verzögerungen führt. Auch die übrigen vorgetragenen Argumente sind lediglich Scheinargumente. Unter anderem das Argument, dass es keine wirkungsvolle Einsicht in die einzuhaltenden Akten geben könne. Der Gutachter hat zu dieser Frage in überzeugender Weise auf S. 26 des Gutachtens Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es sehr wohl Möglichkeiten gibt, den Geheimhaltungsinteressen Berechtigter einerseits und dem Interesse des Kantonsrates an einer öffentlichen Debatte andererseits Genüge zu tun.

Zum Schluss habe ich noch eine vorsorgliche Bemerkung, denn wahrscheinlich steht uns nun eine regierungsrätliche Schulstunde bevor. Für ein anderes Mal wäre ich froh zu wissen, welche Lehrmittel denn mitzubringen sind. Ich habe selbstverständlich, wie viele meiner Ratskolleginnen und -kollegen, den Pschyrembel in meinem Büchergestell stehen. Ich besitze ihn jedoch in der aktuellsten Ausgabe, denn diese hier ist eine veraltete.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Zu Locher-St.Gallen: Ich lege meine Interessen in der Regel bzw. habe sie zu diesem Geschäft bereits im Rahmen der 1. Lesung der Vorlage vom 26. September 2011 offen gelegt.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Art. 11 [Leistungsauftrag b) Voraussetzungen]. Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission beantragt, Art. 11 Abs. 2 zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
30.11.2011Wortmeldung

würdigt im Namen der SVP-Fraktion das Beratungsergebnis.

Beim Geschäft «Spitalplanung und -finanzierung» wollte die SVP-Fraktion eigentlich nichts anderes erwirken, als dass es in Zukunft möglich ist, als Kantonsrat eine Zusammenstellung auf einem Blatt zu erhalten von der Regierung, wo in der ersten Kolonne der Name des Spitals aufgeführt ist, welches sich beworben hat. In der zweiten Kolonne die Disziplin, um welches es sich beworben hat. In der dritten Kolonne der Entscheid, ob die Regierung zugestimmt hat oder die Bewerbung abgelehnt wurde. Zu guter Letzt, im Falle einer Ablehnung, die Begründung, warum die Bewerbung abgelehnt worden ist. So hätte der Kantonsrat einen Überblick gehabt und feststellen können, ob private Kliniken auch einigermassen richtig berücksichtigt worden sind, so, wie es Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorgibt. Bei Unrechtmässigkeiten hätte sich der Rat mit Vorstössen bemerkbar machen können. Diese Transparenz hätte uns doch von der Regierung entgegengebracht werden können. Ist es nicht unser Recht als gewählte Volksvertreter, ich möchte sogar sagen, unsere Pflicht, uns mit solchen Fragen auseinanderzusetzen?

Die SVP-Fraktion wird in der Schlussabstimmung klar gegen diese Vorlage stimmen. Sie hat sich sogar überlegt, das Instrument des Ratsreferendums zu ergreifen. Denn mit dem gemachten Vorschlag der Regierung können wir von der SVP keinesfalls einverstanden sein. Wir sind vielmehr der klaren Meinung, dass es die oberste Aufgabe des Kantonsrates sein muss, abschliessend über die wichtigen Beschlüsse im Kanton zu bestimmen. Ansonsten verkäme unsere Anwesenheit hier in diesem Raume während der Session zur reinen Farce.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie alle, die bei ihrer Vereidigung geschworen haben, das Wohl von Land und Leuten hier im Kantonsrat zu vertreten, diesem Geschäft die rote Karte zu zeigen und es abzulehnen. Für mehr Transparenz und mehr Fairness in der Spitallandschaft unseres Kantons St.Gallen.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
30.11.2011Wortmeldung

würdigt im Namen der FDP-Fraktion das Beratungsergebnis.

Die FDP-Fraktion ist der Auffassung - und das mag Sie jetzt überraschen nach den vorgängigen Diskussionen in den letzten Wochen und Monaten -, dass insgesamt ein gutes Gesetz erstellt wurde. Viele unserer Anliegen wurden auch verwirklicht. Wir sind auch Demokraten genug, um zu akzeptieren, dass die Genehmigung der Spitalplanung und der Spitalliste in diesem Rat keine Mehrheit fand. Daran soll nun auch nichts mehr geändert werden. Was uns in diesem Gesetz fehlt, ist letztlich ein Instrument, mit dem der Kantonsrat in einer frühen Phase auf die strategische Spitalpolitik Einfluss nehmen kann. Er hat nach vorliegendem Gesetz die Oberaufsicht. Eine Mehrheit der FDP-Fraktion wird aus diesem Grund das vorliegende Gesetz ablehnen. Es ist uns bewusst, dass bei einem Scheitern der Vorlage die Regierung ab 1. Januar 2012 wahrscheinlich mit einer Notverordnung arbeiten müsste, welche auf dem vorliegenden Gesetz basieren würde. Wir gehen davon aus, dass die Regierung dem Kantonsrat in diesem Fall dann bald eine Vorlage unterbreiten würde, die ein entsprechendes Instrument wie eingangs erwähnt zusätzlich vorsieht. Sollte die Gesetzesvorlage angenommen werden, was auch möglich ist, behält sich die FDP-Fraktion vor, bald eine Motion einzureichen. Diese verfolgt das Ziel, ein Nachtragsgesetz zu schaffen, in dem ein Instrument, mit welchem der Kantonsrat, in einer früheren Phase, seiner strategischen Verantwortung in der st.gallischen Gesundheits- und Spitalpolitik nachkommen kann.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

legt seine Interessen als Verwaltungsleiter des Spitals Linth offen.

Der Kantonsrat hat in 1. Lesung einem Antrag zugestimmt, der einzig und allein bezweckt hat, dass der Wettbewerb zwischen den Spitalträgern mit gleich langen Spiessen ausgetragen wird. In der Zwischenzeit hat nun ein Rechtsgutachten festgestellt, dass dieser Antrag bundesrechtswidrig sei. Damit wird der Artikel hinfällig. Was bleibt, ist einzig das Zeichen, das der Kantonsrat in 1. Lesung gesetzt hat. Der Kantonsrat will eine bedarfsgerechte, effektive, effiziente und flächendeckende Versorgung in unserem Kanton. Er will keine Wettbewerbsverzerrung und keine Rosinenpickerei. In der Umsetzung des Gesetzes erwartet er von der Regierung gleich lange Spiesse. Damit kann ich mich einverstanden erklären. Wenn ich dem Streichungsantrag nun trotzdem nicht zustimme, so ist dies als Zeichen gegen den Bundesgesetzgeber zu verstehen. Dieser handelt immer nach Interessen und Bindungen, mehrheitlich aber nicht im Interesse der ihm anvertrauten Bürger.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Den Anträgen der Regierung ist zuzustimmen

Ich werde keine schulmeisterliche Lehrstunde vortragen, sondern versuchen, die Position des Kantons St.Gallen darzulegen, weil mir dieser sehr am Herzen liegt. Es ist dies keine rein rechtstheoretische Sicht oder eine juristische Abhandlung und auch keine Sicht der Lobbyisten, sondern die Sicht einer Gesundheitsdirektorin, die verantwortlich ist, dass die Gesundheitsversorgung an der Wirtschaftlichkeit, Qualität sowie Bedarfsorientierung gemessen wird. Es soll eine Spitalliste aufgestellt werden, die auch für die uns umgebenden Kantone verlässlich ist. Ist eine Spitalliste politisch motiviert, dann werden die genannten Kriterien in den Hintergrund gedrängt oder vielleicht sogar unter den Tisch gekehrt. Locher-St.Gallen hat recht, wenn er sagt, dass die Wettbewerbskommission (abgekürzt Weko) einzelne Kantone gerügt hätte. Den Kanton St.Gallen aber hat sie nicht gerügt. Ihm hat sie lediglich diese Ermahnung zugestellt. Ich habe vorhin gehört, die Regierung hätte das letzte Mal rein rechtliche Gründe dargelegt. Beim genauen Lesen des roten Blattes lässt sich feststellen, dass die rechtliche Begründung ein Teil davon war. Das ist richtig. Ich habe damals ein konkretes Beispiel aus der Praxis vorgelesen, wie es dann sein würde, wenn der Kantonsrat entscheiden müsste über Hemisphärektomie, perkutane Chordotomie, Excision des Ganglion gasseri, Hypoglossus-Fazialis-Anastomose. Ich habe damals auch darauf hingewiesen, dass die Regierung unlängst den Leistungsauftrag der anorektalen Manometrie diskutieren musste. Wie allgemein bekannt sein dürfte, ist die anorektale Manometrie ein diagnostisches Spezialverfahren der Proktologie zur Erfassung von motorischen und sensorischen Messdaten des Rektums usw. Ich habe die Praxis geschildert, was es inhaltlich konkret bedeutet, eine Spitalliste zusammenzustellen. Ich habe einen Auszug aus der Zürcher Spitalliste, der einige Spitäler aufführt, mitgebracht. Da sind verschiedene Rechtecke zu sehen, welche die verschiedenen Leistungsaufträge abdecken. Sie sind dunkelgrün und hellgrün, was die Bedarfsorientierung und Wirtschaftlichkeit erkennen lässt. Den Pschyrembel – auch wenn es nicht die neueste Ausgabe ist – habe ich heute mitgebracht, um Beispiele aus der Praxis zu illustrieren. Darin lassen sich spannende Definitionen dieser verschiedenen medizinischen Leistungen, die der Kantonsrat dann zu diskutieren hätte, finden.

Wenn ich das Votum von Stump-Gaiserwald im Zusammenhang mit der hochspezialisierten Medizin noch einmal aufnehmen darf, dann zeigt mir dies, dass Sachen sehr schnell verwechselt werden. Die hochspezialisierte Medizin ist ganz anders organisiert. Das Beschlussorgan ist schweizweit legitimiert. Alle Parlamente haben da zugestimmt. Im Beschlussorgan sitzen mehrheitlich bürgerliche Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, beispielsweise der Zürcher Regierungsrat Thomas Heiniger, FDP, der baselstädtische Gesundheitsdirektor Carlo Conti, CVP, der Thurgauer Regierungsrat Bernhard Koch, CVP, und die Bündner Regierungsrätin Barbara Janom, BDP. Der Zürcher Ständerat Felix Gutzwiller, FDP, ist aus dem Verwaltungsrat der Hirslanden-Gruppe ausgetreten, weil es ihm zu viel geworden ist, dass über Lobbyarbeit fachlich definierte Kriterien wieder unterlaufen werden. Deshalb hat er die Konsequenzen gezogen und hat das auch in der Öffentlichkeit ganz klar dargestellt.

Wenn wir die Spitalplanung und die Spitalliste symbolisch als einen Kuchen betrachten und diesen Kuchen in zehn Stücke zerschneiden, dann trägt ein Stück davon den Titel «rechtstheoretische Betrachtung oder theoretische Zulässigkeit». Das Gutachten Kieser wäre in diesem Kuchenstück mit enthalten. Wir haben gehört, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, dass ein Parlament eingebunden wird, aber es muss nicht sein. Die andern neun Kuchenstücke stehen für «die praktische Umsetzung». Das so dargestellte Verhältnis zeigt das Spannungsverhältnis zwischen der Theorie und der Praxis sehr deutlich auf. Einmal mehr ist zu sehen, dass Theorie und Praxis zwei Paar Schuhe sind. Ein konkretes Beispiel dazu: Alt Regierungsrat Hans-Ulrich Stöckling versuchte jeweils mit folgendem, konkretem Beispiel aufzuzeigen, was der theoretische Wert des Durchschnitts ist: Er sitzt zusammen mit einer Person am Tisch, es werden zwei Wienerli serviert und er isst beide Wienerli. Theoretisch-durchschnittlich gesehen hat nun jede Person ein Wienerli gegessen, aber praktisch stimmt das ja nicht. Folgedessen zeitigt die Sache eine schlechte Wirkung, denn die eine Person nimmt dabei zu und die andere noch mehr ab. Die Umsetzung stimmt also letzten Endes nicht.

Nun aber zurück zur Genehmigungsebene, wo ich auch noch ein konkretes Beispiel aufzeigen möchte. Ich habe dazu das bekannte Medikament Tamiflu mitgenommen, das von der Firma Hoffmann-La Roche produziert wird. Dieses Medikament war während der Pandemie in aller Munde. Stellen Sie sich nun vor, die Aktionärsversammlung der Hoffmann-La Roche wollte nun festlegen, welche Bestandteile es in diesem Medikament brauchte und in welchem Verhältnis die Wirkstoffe zueinander stehen sollten, ohne dass sie die europaweit geltenden Vorgaben berücksichtigen würden. Sie würde den State of the art beiseiteschieben, weil sie findet, sie könne die 75 Milligramm Oseltamivir etwas reduzieren und dafür die Menge des Hilfsstoffs Sorbitol E-420 oder des Natriums, des Hydrogencitrats oder des Aromas Tutti-Frutti ein bisschen erhöhen. Sie würden mir wahrscheinlich zugestehen, dass das nicht gut herauskäme. Eine derartige Medikamentenfabrikation würde kein Vertrauen mehr geniessen und das Unternehmen hätte wahrscheinlich schweizweit schnell ein Problem. Man würde es ins Abseits manövrieren. Ungefähr ähnlich verhält es sich mit der Spitalliste, und deshalb sollte sich der Rat gut überlegen, wie er den Kanton St.Gallen schweizweit positionieren möchte. Gerät er in die Abseitsposition, dann werden Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Jeder Fussballer weiss, dass er in einer solchen Situation keine Tore mehr für sein Team erzielen könnte. Und das schadet. Eine Spitalliste, die auf politischen Erwägungen basiert, ist mit bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und einheitlich erarbeiteten Planungskonzepten und Kriterien nicht vereinbar. In der Ostschweiz wurden Planungskriterien vereinbart. Der Kanton St.Gallen hat eine Ostschweizer Spitalvereinbarung unterzeichnet. Wenn deren Kriterien nun politisch verändert werden, dann ist er kein zuverlässiger Partner mehr für die anderen Ostschweizer, ja letztlich alle Kantone.

Ein anderes, schon drohend aktuelles Beispiel stammt aus einer Bewerbung einer Klinik aus dem Kanton Zürich. Da heisst es: «Sollte unsere Klinik nicht auf der Spitalliste aufgeführt werden, behalten wir uns rechtliche Schritte vor. Weiter werden die Patienten des Kantons St.Gallen, die unabdingbar auf unsere Leistungen angewiesen wären, nicht mehr die Gewähr haben, dass wir ihnen unsere Kapazitäten zur Verfügung stellen können.» Solche Drohungen dürfen nicht Schule machen, sondern die Spitalliste muss ganz klar auf abgemachten Planungskriterien und -konzepten beruhen. Weshalb sonst haben sich alle anderen Schweizer Parlamente anders entschieden? Diese Parlamente denken auch etwas, nicht nur jenes des Kantons St.Gallen. Sie haben die verschiedenen Aspekte ziemlich differenziert diskutiert und sind zum Schluss gekommen, dass es keinen Sinn macht, die Genehmigung dem Parlament zu geben. Sie wollen ihren Kanton weder schweizweit noch regionalpolitisch ins Abseits stellen. Wir haben vorher gehört, dass die Spitalliste in globo genehmigt oder in globo nicht genehmigt werden kann. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen. Des Weiteren muss für jede Veränderung der Spitalliste eine Botschaft geschrieben werden. Diese geht zuerst in die Regierung, dann in eine vorberatende Kommission, und anschliessend wird der Kantonsrat vielleicht über Handchirurgie, einen ganz kleinen Leistungsauftrag, entscheiden. Dieser Prozess dauert ein Jahr. Ich möchte schliessen mit einer, wie mir scheint sehr passenden Aussage von Gabriel Laub: «Die Theorie sollte nie vergessen, dass sie nichts weiter ist als angewandte Praxis.»

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
26.9.2011Wortmeldung

Zu Locher-St.Gallen: Wenn in diesem Rat etwas abgewürgt werden soll, dann heisst es immer, irgendetwas sei unüblich, nicht opportun oder verstosse gegen das Reglement. Und wenn das ein alt Kantonsratspräsident sagt, gibt es dem Ganzen noch mehr Gewicht. Aber es ist einfach nicht wahr, dass es unüblich ist, dem Kommissionspräsidenten Fragen zu stellen.

Was da bezüglich der Verfahrensbestimmungen erzählt wird, möchte ich in keinem Fall in eine Rechtsschrift schreiben, bei der die Gegenseite das Anwaltsbüro Locher ist. In der Replik des Anwaltsbüros Locher würde nämlich Folgendes stehen: Das rechtliche Gehör ist umfassend und in sämtlichen Phasen des Verfahrens zu gewähren. Das bedeutet, dass:

  • es nicht angehen kann, eine neue Behörde zu beteiligen, die über Genehmigung oder Nichtgenehmigung entscheidet;

  • im Verfahren vor dieser Behörde die von der Bundesverfassung garantierten Verfahrensrechte nicht gewährleistet sind;

  • wenn diese Behörde dann für die Regierung einen verbindlichen Entscheid gefällt hat, dass dann die Regierung pseudomässig und pro forma noch die Verfahrensrechte gewähren muss.

Das glaubt wohl niemand.

Noch ein Wort zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen: Bei einem Verfahren, bei dem Bundesrecht eine Rolle spielt - beispielsweise beim Raumplanungsrecht -, werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angewendet und nicht diejenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (abgekürzt VwVG). Weshalb? Weil es in diesem Gesetz explizit steht. Bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die nun aber hier und im Verfahren vor dem Kantonsrat zur Anwendung kommen, steht in keinem Gesetz irgendetwas über die anzuwendenden Bestimmungen. Dass das VwVG vor kantonalen Behörden und insbesondere vor einem kantonalen Parlament anzuwenden ist, ist mehr als nur erstaunlich! Ich finde, dass Locher-St.Gallen in diesem Zusammenhang juristisch kreativ ist und bitte den Kommissionspräsidenten, meine Fragen zu beantworten.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Dem Antrag Noger-St.Gallen ist zuzustimmen.

Die Diskussion in der vorberatenden Kommission in Bezug auf die gleich langen Spiesse, die gestern und heute des Öfteren zitiert wurden, zog sich wie ein roter Faden durch die ganze Beratung durch. Es war und ist unserer Kommission ein grosses Anliegen, hier Gleichheit zu schaffen, wo immer es möglich ist. Es soll Wettbewerb herrschen, dort, wo Wettbewerb Sinn macht. Ich bin überzeugt davon, dass der Antrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 ein Ungleichgewicht im Gesetz schafft, das weder die vorberatende Kommission noch die Regierung wollte.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Damit das revidierte KVG auf 1. Januar 2012 in Kraft treten kann, müssen die Kantone ihre gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Spitalplanung und -finanzierung überarbeiten. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen für die Planung und Finanzierung der stationären Gesundheitsversorgung, also für die öffentlichen und die privaten Spitäler und Kliniken im Kanton St.Gallen, die künftig gleichberechtigt behandelt werden sollen. Die SVP-Fraktion lehnt die Anträge der Regierung ab und unterstützt geschlossen die Anträge der vorberatenden Kommission. Nach unserer Ansicht soll die Regierung Antrag über die Spitalliste und die zu erteilenden Leistungsaufträge stellen können, jedoch soll es Aufgabe des Kantonsrates sein, diese zu genehmigen. Damit werden auch künftig beide Gewalten, die Legislative ebenso wie die Exekutive, in den Prozess der Spitalplanung und -finanzierung eingebunden sein. Diese Massnahme ist auch ein Regulativ, um der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus «regionalpolitischen Gründen», wovon in der Botschaft mehrfach die Rede war, entgegenwirken zu können. Zudem ist die SVP-Fraktion überzeugt, dass unser siebenköpfiges Regierungsgremium weder besser noch weiser zu entscheiden vermag als die 120 Mitglieder des Kantonsrates. Denn die Frage der Spitalplanung und -finanzierung ist keine Frage, die nur fachlich zu beantworten sein wird, sondern sie ist und bleibt auch eine politische Frage. Darum ist der Kantonsrat als gewählte Volksvertretung auch das richtige Gremium, um diese zu beantworten.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Art. 12 widerspricht nicht dem Grundsatz der freien Spitalwahl, sondern er ermöglicht auch ausschliesslich grundversicherten Personen die freie Spitalwahl. Will Stump-Gaiserwald denn für diese Personen keine freie Spitalwahl? Ferner bin ich erstaunt, wie hellseherisch die SVP-Fraktion ist. Weder in der Botschaft noch im Gesetz ist ein Prozentsatz bestimmt. Die Aufnahmepflicht ist im KVG verankert und muss vom Kanton überprüft werden. Die von der Regierung vorgeschlagene Art der Überprüfung ist schlank und zielführend. Erstaunt bin ich auch, dass zu diesem Punkt in der vorberatenden Kommission weder Bedenken geäussert noch ein Antrag gestellt wurde. Das hätte wohl in der vorberatenden Kommission beraten werden müssen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

legt seine Interessen als Präsident der Spitalkommission am Ostschweizer Kinderspital, als Präsident der Spitalkommission und Vorgesetzter des CEO der Geriatrischen Klinik St.Gallen und als Verwaltungsrat der Rosenklinik am See AG in Rapperswil-Jona offen und beantragt, auf Art. 11 zurückzukommen.

Ich bin mir bewusst, dass Rückkommensanträge selten sind. Aber nach der gestrigen Diskussion war mir nicht mehr ganz wohl bei der Sache. Bärlocher-Bütschwil hat sich als Verantwortlicher eines grossen Spitals materiell sehr stark ins Zeug gelegt. Eigentlich wollte ich zum Thema nichts sagen, da die Interessen sauber abgewogen werden wollen. Aber ich habe doch festgestellt, dass wir gestern durch die Zustimmung zum Antrag Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 ungleich lange Spiesse für private und öffentliche Spitäler bewirkt haben. Ich zitiere aus der Zusammenfassung der Botschaft der Regierung: «Das neue Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung schafft die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern [...]» – da sind öffentliche und private Spitäler gemeint. Bärlocher-Bütschwil hat den Teufel an die Wand gemalt und gesagt, es gehe jetzt den öffentlichen Spitälern an den Kragen. Das ist eine sehr einseitige Betrachtungsweise. Ich könnte dies lange ausführen, so wie er es gestern gemacht hat, verzichte aber darauf. Aber Sie können es in der Botschaft der Regierung selbst nachlesen, dort, wo es z.B. um die Investitionskosten geht: Bei einem privaten Spital gibt es bei der Jahresrechnung keinen Staat, der irgendwie noch bei Investitionskosten nachhelfen würde. Ich glaube, die Regierung hat das Gesetz ausgewogen konzipiert, und habe dies auch im Vorfeld mehrfach gesagt. Mit der Annahme des Antrages Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 haben wir dieses Gleichgewicht zugunsten der öffentlichen Spitäler verändert, und das Parlament hat diese Argumentation aufgenommen. Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Artikel konform ist mit den Grundsätzen, die sich der Bund für einen Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Spitälern vorgestellt hat. Ich wäre sehr interessiert daran, dass abgeklärt wird, ob wir hier mit kantonalem Recht auf eidgenössischer Ebene stimmig sind. In diesem Sinne beantrage ich Rückweisung des Antrages Bärlocher-Bütschwil zu Art. 11 an die vorberatende Kommission zur vertieften Abklärung der zentralen Fragestellung.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Grundsätzlich ist mir das Anliegen von Stump-Gaiserwald sympathisch, aber so geht es nicht. Es sind zwei Fragen zu entscheiden. Die erste Frage ist, ob öffentliche Spitäler im Bereich der Leistungsaufträge dem öffentlichen Beschaffungswesen unterstehen. Diese Frage muss, aufgrund der heutigen Rechtslage, klar bejaht werden. Die zweite Frage ist, ob dies auch auf die Privatspitäler zutreffe. Diesbezüglich gibt es eine Rechtsunsicherheit, und die Regierung versucht, mit ihrem Vorschlag diese zu beseitigen. Die Frage muss auf Bundesebene gelöst werden. Es wäre sinnvoll, wenn sich sowohl die privaten als auch die öffentlichen Spitäler im Sinn gleich langer Spiesse nicht an das öffentliche Beschaffungswesen halten müssten.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Im Namen der vorberatenden Kommission bin ich gerne bereit, diese Frage in die vorberatende Kommission zurückzunehmen und auch die rechtliche Frage dort klären zu lassen, ob der Antrag im Einklang mit den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers steht.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Entgegen der Aussage von Haag-St.Gallen - sie ist übrigens Mitglied der vorberatenden Kommission - wurde sehr wohl über Art. 12 Bst. g gesprochen. Ein Kommissionsmitglied fragte, ob die Privatspitäler generell verpflichtet werden können, die Aufnahmepflicht einzuhalten. Dabei ging es um die Festlegung dieses Mindestanteils von allgemein versicherten Patientinnen und Patienten. Peter Altherr vom Gesundheitsdepartement orientierte die Kommissionsmitglieder - wie das soeben auch die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes getan hat -, dass die Einhaltung der Aufnahmepflicht bereits in Art. 41a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung geregelt wäre und deshalb im kantonalen Gesetz nicht wiederholt werden müsse. In der Folge stellte denn auch niemand einen Antrag zu Art. 12 Bst. g, und es erfolgte auch keine Abstimmung darüber.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Es ist ein im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) festgelegter Grundsatz, dass für alle auf der Liste aufgeführten Spitäler die Aufnahmepflicht gegeben ist. Die Privatspitäler haben aber die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie auf die Spitalliste wollen oder nicht. Wenn sie auf die Liste wollen, dann haben sie nicht nur die Rechte, in die Staatsschatulle greifen zu dürfen, sondern auch Pflichten zu erfüllen. Das KVG schreibt die Aufnahmepflicht ganz klar vor, und der Kanton muss diese Aufnahmepflicht kontrollieren. Diese Kontrolle kann unterschiedlich ausgeführt werden. Die Regierung ist der Meinung, dass über diesen Mindestanteil von ausschliesslich Grundversicherten oder Halbprivat- bzw. Privatversicherten – da sind beide Blickwinkel möglich – diese Kontrolle einfach, umsetzbar, fair und richtig ist. Auch allgemein versicherte Patienten haben das Recht, sich in der Klinik Stephanshorn behandeln zu lassen. Dafür soll dort auch Platz frei sein. Stump-Gaiserwald weiss, dass es Institutionen gibt, die einen Aufpreis verlangen, damit beispielsweise bei einer Schwangerschaft das Bett für die Geburt dann wirklich zugesichert ist. Diese Institutionen verlangen aber nur bei den Allgemeinversicherten einen Aufpreis. Dieses Vorgehen spielt der «Fünfer-und-Weggli-Politik» in die Hände. Bärlocher-Bütschwil nennt das «Rosinenpickerei». Die Spitalliste verunmöglicht solche Praktiken. Wenn sich ein Spital für die Aufnahme auf die Liste entscheidet, muss es Konsequenzen tragen. Hier geht es um gleich lange Spiesse.

Im Kanton gibt es rund 79 Prozent ausschliesslich Grundversicherte und 21 Prozent Halbprivat- und Privatversicherte. An einer Tagung der Hirslanden-Gruppe in Bad Ragaz wurde mir kürzlich klar versichert, dass in deren Kliniken mehr als die Hälfte aller Patientinnen und Patienten allgemein versichert sind. Auch von andern Privatspitälern höre ich, dass diese 50 bis 60 Prozent allgemein versicherte Patientinnen und Patienten behandeln. Also gibt es gar kein Problem. Ich sehe nicht ein, weshalb diese Spielregeln nicht eingeführt werden sollen. Sie sollen für den Zeitpunkt geschaffen werden, in dem es vielleicht doch einmal ein Problem gibt. Es geht hier sowohl um die Gewährleistung als auch die Kontrolle der Aufnahmepflicht.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Zu Hartmann-Flawil: Sie dürfen davon ausgehen, dass ich den Wink aufnehme. Sie dürfen auch davon ausgehen, dass sich die vorberatende Kommission zwischen dieser und der nächsten Session sicher nochmals treffen wird. Zu Stump-Gaiserwald: Um jetzt nicht mit einer gewissen Unsicherheit über die rechtliche Zulässigkeit dieses Antrags, über die ich mich nicht abschliessend äussern kann und will, abzustimmen, möchte ich das Anliegen an die vorberatende Kommission zurückgeben. Ich frage auch den Kommissionspräsidenten, ob er einverstanden ist, das Thema nochmals aufzunehmen, oder ob er jetzt abstimmen will. Wahrscheinlich wird die vorhin kontrovers diskutierte Frage nicht morgen Dienstag mittels Rückkommensantrag entschieden werden können, sondern wird vermutlich zur gesamten Würdigung nochmals an die vorberatende Kommission zurückgehen. Deshalb habe ich vorhin mit einer gewissen Verbindlichkeit von einer erneuten Kommissionssitzung gesprochen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Bevor wir in der Spezialdiskussion bei Art. 14 weiterfahren, möchte ich Sie über die Ergebnisse der Diskussion und Beschlüsse in der Sitzung des Präsidiums von gestern Abend informieren. Im Traktandum zur Vorbereitung dieses Geschäftes hat auch der Präsident der vorberatenden Kommission teilgenommen, und wir haben einvernehmlich Folgendes festgelegt: Die vorberatende Kommission ist bereit, die Frage, nicht primär, wer für die Spitalliste zuständig sein soll, sondern ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass der Kantonsrat diese Aufgabe übernehmen kann, unter Beizug einer externen Beurteilung abzuklären. Dies, weil wir gestern aus verschiedenen Voten, insbesondere von Regierungsrätin Hanselmann, gehört haben, dass es im Bundesgesetz nicht nur den Begriff «Kantone», sondern auch den Begriff «Regierungen» gibt. Die beiden abzuklärenden Fragen lauten:

  1. Ist es aufgrund des Bundesgesetzgebers zulässig, dass diese Aufgabe einem Parlament übertragen wird? In Kenntnis der Stellungnahme zu dieser Frage soll dann die vorberatende Kommission die Frage der Zuständigkeit nochmals beraten und entscheiden. Wir haben verzichtet, heute auf den widersprüchlichen Entscheid bei den Art. 3 und 4 von gestern Nachmittag zurückzukommen, weil wir hoffen, dass die vorfrageweise Klärung der rechtlichen Zulässigkeit oder zumindest einer dritten Meinung diesen Entscheid beeinflussen kann, aber nicht zwingend beeinflussen muss. Je nach Ergebnis, welches uns die vorberatende Kommission im November dann vorlegt, entscheide ich, ob diese Art. 3 und 4 in einer Abstimmung oder in zwei Abstimmungen entschieden werden – wobei es immer einfacher ist, wenn dieselben Personen bei allen Abstimmungen im Saal sind.

  2. Wenn die Kompetenzzuweisung an das Parlament aufgrund der Gesetzesmaterialien des Bundesgesetzgebers als zulässig erachtet wird, dann ist auch für die zweite Frage, die gestern ziemlich intensiv und nicht ganz homogen diskutiert wurde, nämlich über den Verfahrenslauf bei allfälligen Rechtsmitteln, eine Lösung aufzuzeigen.

Mit diesen beiden Fragen wird sich die vorberatende Kommission nach der Septembersession 2011 nochmals befassen und uns Bericht erstatten. Damit es auch klar ist: Alle Diskussionen und Beschlüsse sind gestern rechtskräftig zustande gekommen, d.h. nur diese Frage der Zuständigkeit bei Spitalplanung und Spitalliste gehen zurück an die vorberatende Kommission, ausser, Sie würden heute weitere Aufträge erteilen. Alle anderen Abstimmungen sind selbstverständlich verbindlich.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission hat diese Frage ausführlich diskutiert. Wir haben auch die verschiedenen Optionen angeschaut, schliesslich aber kein definitives Modell gefunden, über das wir abgestimmt haben. Aber wir haben über den Grundsatz abgestimmt, ob die Abschöpfung von Gewinnen für die Mitglieder der vorberatenden Kommission überhaupt eine Option darstellt. Die vorberatende Kommission hat sich mit 8:4 Stimmen bei 3 Enthaltungen deutlich dagegen ausgesprochen. Aus diesem Grund ist die Meinung in der vorberatenden Kommission zu dieser Frage gemacht.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ich möchte, dass die vorberatende Kommission beauftragt wird, Art. 11 nochmals zu diskutieren, und zwar nicht nur fakultativ und in ihrem Ermessen, sondern mit Auftrag des Parlamentes. Zudem soll abgeklärt werden, ob dieser Artikel mit den übergeordneten bundesrechtlichen Bestimmungen konform wäre.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion begrüsst zum einen grundsätzlich die vom Bund vorgegebene Stossrichtung zur Neuausrichtung mit dem Ziel, dass neu für erbrachte Leistungen eines Spitals der Kanton anteilsmässig zahlt, anstelle der heute üblichen Globalkredite ohne direkten Leistungsbezug. Indessen hat der Bund zum anderen aber mit seiner schematischen Abgeltungspflicht auch bei Privatspitälern eine weitgehende Mitsprachemöglichkeit des Staates in der Spitalpolitik geschaffen. Damit wird einmal mehr ein Schritt in Richtung Staatsmedizin vollzogen, was wir grundsätzlich ablehnen. Wesentlich ist für uns, dass für die definierten Leistungen in diesem Gesetz nur versorgungspolitische, keine regionalpolitischen Aspekte eine Rolle spielen dürfen. Wir lehnen die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus rein regionalpolitischen Gründen klar ab. In der Vorlage auf Seite 9 wird erwähnt, dass der finanzpolitische Handlungsspielraum nur noch bei der Festlegung und Entschädigung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorhanden sei. Dabei wird explizit die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen erwähnt. Wie erwähnt, kommt das für uns nicht in Frage. Massgeblich für das Angebot von Leistungen soll ein klar definierter Leistungsauftrag sein, und eine Steuerung der Angebote soll in erster Linie auch durch Fallzahlen begründet werden. Der Patient erwartet eine optimale Betreuung; eine genügende Anzahl von Fällen in einem Spital ist dafür die beste Voraussetzung.

Der Kantonsrat darf bei der Ausgestaltung der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton nicht auf der Seite gelassen werden. Wir sind entgegen dem Antrag der Regierung mit einer Mehrheit der vorberatenden Kommission klar der Auffassung, dass der Kantonsrat sowohl die Spitalplanung als auch die Spitalliste genehmigen muss und seinen Einfluss behalten soll. Würde man etwas anderes machen, so würde sich die Legislative aus der Gesundheitspolitik verabschieden. Die Regierung argumentiert in ihrem Antrag widersprüchlich: Die Mitsprachemöglichkeit des Kantonsrates bei einer bedarfsgerechten Spitalplanung ist ihr ein Dorn im Auge, weil sie deren Spielraum natürlich einschränkt. Die Regierung sagt auf Seite 3 der Botschaft ja selbst, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Spitalplanung aufgrund der Bundesgesetzgebung weitgehend frei seien. Genau deshalb will der Kantonsrat ein Mitspracherecht, das rechtlich sehr wohl möglich ist. Wir werden auf diesen Punkt soweit nötig in der Spezialdiskussion zurückkommen. Ansonsten müssten wir in diesem Rat keine Diskussionen mehr über die Spitalplanung führen, sondern einfach noch Bauvorhaben für den Ausbau von Spitalvorhaben abnicken. Will das dieser Rat wirklich? Will er wirklich zu einem derjenigen Themen, welche die Bevölkerung am stärksten betreffen, nur noch über Bauvorhaben Stellung beziehen können? Wer gegen eine Mitsprache des Kantonsrates in diesen Bereichen stimmt, verabschiedet sich als Kantonsrat aus der Gesundheitspolitik definitiv. Die FDP-Fraktion will das nicht tun.

Eine Bemerkung gilt abschliessend auch noch den notwendigen Krediten, die gesprochen werden müssen. Auf Seite 13 der Botschaft heisst es, dass bei den Spitalverbunden und Psychiatrieverbunden ein erheblicher lnvestitionsnachholbedarf bestehe. Dieser wird auf mehrere hundert Millionen Franken veranschlagt. Wir meinen, dass dies bei weitem nicht genügen wird. Bei früheren Gelegenheiten hat die Regierung klar darauf hingewiesen, dass nach heutiger Sicht ein lnvestitionsbedarf von rund 1,3 Mrd. besteht. Wir müssen uns bewusst sein, dass aufgrund der aktuellen Verhandlungen mit den Krankenversicherern nur etwa die Hälfte der notwendigen Investitionskosten überhaupt gedeckt sein wird. Damit wird zur Aufrechterhaltung der bestehenden Spitalinfrastruktur aus heutiger Sicht ein Kreditrahmen von rund 600 bis 700 Mio. Franken erforderlich sein. Mit der Zustimmung zu diesem Gesetz haben wir zu jenen Investitionen noch nicht Ja gesagt. Das bedarf ganz klar einer gesonderten Vorlage.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die GRÜ-Fraktion ist die kleinste im Rat und bekannt für ihre unabhängig denkenden und entscheidenden Personen. Sie weiss jedoch um die Arbeit von Lobbyisten im Hintergrund, die unter Umständen wirtschaftliche Interessen vertreten, welche die GRÜ-Fraktion nicht befürwortet. Aus diesem Grund will sie die Zusammenstellung der Spitalliste und der Leistungsaufträge der Regierung überlassen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die Sache hat sich mit dem Votum Lemmenmeier-St.Gallen schon erledigt. Ich wollte ebenfalls auf diesen Punkt hinweisen und bin froh, wenn die Redaktionskommission diesem linguistischen Interesse stattgibt. Bis anhin habe ich das Parlament immer so erlebt, dass es eine einheitliche Gesetzessprache wünscht, damit unter den einzelnen Begriffen immer dasselbe verstanden wird.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Zu Ritter-Altstätten: Eigentlich ist es unüblich, einem Kommissionspräsidenten, der nicht Jurist ist, juristische Fragen zu stellen. Ich werde diese eigentlich sehr einfachen Fragen beantworten:

  1. Der Kantonsrat genehmigt die Spitalliste und die Spitalplanung und vielleicht auch die Leistungsaufträge. Wird eine Sache nicht genehmigt, dann geht sie zurück an die Regierung. Damit sind die Verfahrensrechte der Beteiligten gewahrt.

  2. Welches Recht kommt zur Anwendung? Wenn der Kanton St.Gallen Bundesrecht vollzieht, dann vollzieht er dieses bekanntermassen mit den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Ich knüpfe an die Ausführungen des Kommissionspräsidenten bei seinem Eintretensvotum an. Da erteilte er Auskunft zur Frage, die vorhin diskutiert wurde. Es gibt hier eine klare, übergeordnete Gesetzgebung, die auch hinreichend begründet ist. Ich verweise dabei auf S. 27 der Botschaft der Regierung. Es gilt also, entweder transparent zu sagen, Art. 13 wird so umschrieben, dass es dem öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt ist, oder aber, dass das übergeordnete Gesetz keine Nennung braucht, weil es an sich in Kraft ist. Aus dem Votum von Stump-Gaiserwald meine ich herauszuhören, dass die SVP-Fraktion versucht, mit dem Antrag das übergeordnete Gesetz auszuhebeln. Das geht aus meiner Sicht - und wie vorhin gehört auch aus derjenigen von Locher-St.Gallen - nicht. Es stellt sich hier die Frage, ob dieser Antrag in dieser Form und mit diesen Beweggründen überhaupt zulässig ist. Dieser Antrag verstösst bewusst gegen ein übergeordnetes Gesetz oder versucht, dieses auszuhebeln. Aus meiner Sicht ist es deshalb nicht möglich, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen, und ich ersuche den Ratspräsidenten, diese Ausgangslage zu berücksichtigen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ritter-Altstätten teilt mir mit seinen drei Fragen bezüglich der definitiven Regelung eines rechtlichen Ablaufs eine Aufgabe zu, die für den Kommissionssprecher im Ratsreglement nicht vorgesehen ist. Auch würde ich es mir als Nichtjuristen nicht anmassen, auf so knifflige juristische Fragen mit rechtlichen Argumenten zu antworten. Meine Aufgabe als Kommissionspräsident ist, über die Arbeit der Kommission zu berichten. Das will ich gerne tun. Die vorberatende Kommission war mit hochkarätigem, juristischem Fachwissen bestückt. Diese Vertreter - es waren die gleichen Leute wie heute - kreuzten bei der Behandlung von Art. 3 ihre Klingen. In der Diskussion wurden die gleichen Argumente vorgebracht wie heute im Ratssaal. Die Kommissionsmitglieder sind mit Interesse diesen Ausführungen gefolgt und haben grösstenteils als Nichtjuristen die rechtlichen Abwägungen beurteilt. Die Abstimmung zeigte dann das Ergebnis dieser Beurteilung: Die vorberatende Kommission stimmte mit 8:7 Stimmen der Variante auf dem gelben Blatt zu.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Präsident der Redaktionskommission: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Zu Ritter-Altstätten: Diese Unterscheidung ist gemäss den Wörterbüchern nicht zutreffend. Auch beim Begriff «Einrichtungen» sind die Menschen mitgemeint, und andersrum beinhaltet der Begriff «Institution» auch Gebäude und Gerätschaften. Im Übrigen ist das Wort «Einrichtung» ein deutsches Wort, das sich im 19. Jahrhundert ausgeweitet hat. «Institution» stammt aus dem Lateinischen und meint ursprünglich das soziale Verhalten als Institution. Heute sind in allen Wörterbüchern die Begriffe «Einrichtungen» und «Institution» gleichgestellt. Im Sinn einer einheitlichen Gesetzessprache - ohne dass ich dazu mit den Kommissionsmitgliedern Rücksprache gehalten hätte -, bin ich aber der Meinung, dass man dem Entwurf der Regierung folgen und einheitliche Begriffe verwenden soll.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Dann sagen Sie bitte nochmals klar, welche Fragen zusätzlich rechtlich beurteilt werden sollen, damit es alle wissen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Der Kommissionspräsident hat zugesichert, diese Frage in der vorberatenden Kommission nochmals zu diskutieren. Ich verzichte deshalb auf eine formelle Abstimmung zum Rückkommensantrag.

Die Vorlage ist damit mit den bekannten Vorbehalten zu Art. 3 und 4 sowie neu zu Art. 11 in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ich bin mit der Analyse von Ratspräsident Güntzel-St.Gallen einverstanden.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Ich möchte unterstreichen, dass nach meinem Verständnis die vorberatende Kommission auch ohne formellen Antrag alle Bestimmungen des Gesetzes wieder diskutieren kann. Ob sie es tut, ist dann die Sache der vorberatenden Kommission. Wenn wir den Artikel zurückweisen, muss sie diese und kann auch andere Bestimmungen diskutieren. Ich habe Noger-St.Gallen so verstanden, dass es auch um eine rechtliche Abklärung oder Beurteilung geht.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Regierung und auch die SP-Fraktion vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Erstellung der Spitalliste und bei der Spitalplanung um reine Vollzugsaufgaben, das heisst um Aufgaben ohne Verhandlungs- Gestaltungsspielraum, handelt. Demnach wäre das Aufstellen der Spitalliste nur noch die Durchführung der Planung. Das ist falsch. Planen heisst gestalten, Planen bedeutet Schwerpunkte setzen und hat somit immer eine politische Komponente. Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) und Art. 58 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (abgekürzt KVV) beinhalten gerade nicht nur die blosse Durchführung der Planung, sondern verlangen eine ausdrückliche Planung, die sich insbesondere am Bedarf orientieren muss. Das ist eine wichtige, politische Aufgabe. Ich erinnere an das flammende Votum von Bärlocher-Bütschwil. Er hat vorhin den Beweis dafür geliefert, wie politisch eine Spitalplanung ist, indem er die Notwendigkeit der Klinik Stephanshorn auf der Spitalliste verneint hat. Ich möchte ihm in Umkehrung seines Slogans zurückgeben: «Rosinen dem Staat, im Notfall privat.»

Es ist mehrmals, auch auf dem roten Blatt der Regierung, der Hinweis gekommen, dass eine Zuständigkeit des Kantonsrates für die Genehmigung der Spitalliste und der Spitalplanung dem Bundesrecht widerspreche. Das ist, auch wenn es mehrmals wiederholt wird, nicht richtiger; es stimmt schlicht nicht. Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verwendet an keiner Stelle den Ausdruck «Kantonsregierung». Das KVG verwendet ausdrücklich das Wort «Kantone». Auch in Art. 58 der Verordnung über die Krankenversicherung heisst es, dass die Kantone die Versorgungsplanung erstellen. In Art. 58 Bst. b steht: «Die Kantone ermitteln den Bedarf.» Des Weiteren ist da zu lesen, dass bei der Erstellung der Liste des zu sichernden Angebotes die Kantone bestimmte Kriterien berücksichtigen müssen, zum Beispiel die Effizienz der Leistungserbringung, die Mindestfallzahlen usw. Art. 58 Bst. e besagt, dass die Kantone Listen mit entsprechenden Leistungsaufträgen führen. Von «Kantonsregierung» steht da aber kein Wort. Damit ergibt sich, dass die von der vorberatenden Kommission beantragte Zuständigkeitsregelung durch das Bundesrecht gedeckt ist. Dieses überlässt die Regelung der kantonsinternen Zuständigkeit für Spitalplanung und Spitallisten den Kantonen. Dies entspricht im Übrigen grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnungen, wie wir sie auch in anderen Sachgebieten kennen.

Des Weiteren macht die Regierung auf dem roten Blatt geltend, dass die Rechtsschutzbestimmungen verletzt und die Rechtsweggarantie für den Kanton St.Gallen verloren seien, wenn der Kantonsrat für zuständig erklärt werde. Das ist nicht richtig. Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung trägt die Überschrift «Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht». Diese Vorschrift will somit nach dem Willen des Gesetzgebers für Entscheide nach den angeführten Gesetzesbestimmungen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ermöglichen. Es kann in keiner Art und Weise davon ausgegangen werden, dass hier der Rechtsschutz im Kanton St.Gallen verloren geht. Im Übrigen hat die vorberatende Kommission gar nicht vorgeschlagen, dass die Kompetenz zur Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste sowie der Leistungsaufträge dem Kantonsrat zukommen solle. Sie beantragt lediglich, dass der Entscheid der Regierung dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen sei. Die Regierung entscheidet somit unter einem Genehmigungsvorbehalt. Der Rechtsmittelweg wird erst nach Vorliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat eröffnet. Somit kann von einem unveränderten Entscheid der Regierung gesprochen werden. Der Rechtsschutz ist in jeder Hinsicht gewahrt.

Ich fasse zusammen:

  1. Planen ist nicht nur Durchführen, sondern bedeutet Schwerpunkte setzen und entscheiden. Der Kantonsrat reklamiert in einer gewissen Weise seine diesbezügliche Kompetenz.

  2. Die vorgeschlagene Regelung mit einem Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates widerspricht dem Bundesrecht nicht.

  3. Der Rechtsschutz ist gewährleistet.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Um das Geschäft nicht noch mit der «Pschyrembel-Frage» beziehungsweise mit der Definition des Begriffs «Leistungsauftrag» zu erschweren, habe ich in Absprache mit dem Staatssekretär beschlossen, dass dieser Aspekt erst entschieden wird, wenn der Entscheid des Kantonsrates vorliegt.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage anlässlich einer eintägigen Sitzung am 29. August 2011 eingehend beraten. Anwesend waren alle Kommissionsmitglieder. Seitens des Gesundheitsdepartementes waren die Vorsteherin, Regierungsrätin Heidi Hanselmann, der Generalsekretär Roman Wüst, der Leiter des Amtes für Gesundheitsversorgung, Peter Altherr, und die Betriebswirtschafterin im Amt für Gesundheitsversorgung, Stefania Mojon, anwesend. Das Protokoll führte Franziska Yoanidis. Auf den Beizug auswärtiger Experten wurde verzichtet. Zu Beginn der Sitzung stellte die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes die Vorlage umfassend vor. In einem zweiten Einführungsreferat beleuchtete Peter Altherr weitere Aspekte der Vorlage. Nach einigen klärenden Fragen der Kommissionsmitglieder erfolgte die Eintretensdiskussion. Eintreten war in der vorberatenden Kommission unbestritten.

Nach einer ausführlichen Spezialdiskussion wurden anschliessend die einzelnen Artikel beraten. Ich gehe im Folgenden nur auf jene Artikel ein, welche zu einer ausführlichen Diskussion oder zu einem Antrag der vorberatenden Kommission führten.

Bei Art. 2 Bst. a wurde diskutiert, wie der Begriff «Spital» zu definieren sei. Es ging um die Frage, ob der Begriff «Einrichtung» oder «Institution» besser geeignet sei und bei welchem Begriff sich das Personal besser repräsentiert fühle. Die vorberatende Kommission entschied sich für den Begriff «Institution» und empfiehlt dem Rat deshalb eine entsprechende Änderung von Art. 2. Seitens der Regierung wird argumentiert, dass das Gesundheitsgesetz auf den Begriff «Einrichtung» abstellt und «Institution» weder im Gesundheitsgesetz noch im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in entsprechendem Zusammenhang vorkomme. Entsprechend beantragt die Regierung, den Begriff «Einrichtung» beizubehalten.

Bei Art. 3 Bst. d diskutierte die vorberatende Kommission die Frage, wie die Oberaufsicht des Kantonsrates zu verstehen sei und ob die Kompetenz zur Genehmigung der Spitalplanung und der Spitalliste bei der Regierung oder beim Kantonsrat liegen solle. Diskutiert wurde die Frage, ob es hier um eine technische oder politische Frage gehe und wie gross der Spielraum bei der Festlegung der Spitalliste überhaupt sei. Es wurde auch diskutiert, ob der Kantonsrat überhaupt in der Lage sei, solche Fragen kompetent abzuklären und ob aufgrund der Koordination über die Kantonsgrenzen hinaus eine Mitsprache des Parlamentes zielführend sei. Eine knappe Mehrheit der vorberatenden Kommission entschied sich für den Antrag, dass der Kantonsrat die Spitalplanung und die Spitalliste genehmigen solle.

Eine gleiche Diskussion erfolgte bei Art. 3 Bst. e. Hier geht es um die Genehmigung des Leistungsauftrages der Spitäler. Diese Kompetenz lag bisher in unserem Kanton beim Kantonsrat. Gemäss der Vorlage soll diese Kompetenz nun abschliessend bei der Regierung liegen. Wiederum entschied sich eine knappe Mehrheit der vorberatenden Kommission aufgrund gleicher Überlegungen wie bei der vorherigen Bestimmung für den Antrag, die Genehmigung durch den Kantonsrat vornehmen zu lassen.

Bei Art. 4 Bst. b und c handelt es sich um Folgekorrekturen aus den Änderungen bei Art. 3.

Eine vertiefte Diskussion wurde in der vorberatenden Kommission zu Art. 5 geführt. Dabei ging es um die Frage, wie das Gesundheitsdepartement die Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen durchzuführen gedenke und ob bei dieser Prüfungstätigkeit mit Augenmass vorgegangen werde. Die vorberatende Kommission entschied sich mit Stichentscheid des Präsidenten dafür, dass bei Art. 5 neu ein Abs. 3 eingefügt werden soll, der explizit festlegt, dass das zuständige Departement bei seiner Prüfungstätigkeit den Grundsatz der Kosteneffizienz und der Verhältnismässigkeit zu beachten hat.

Vor der Behandlung von Art. 13 befasste sich die vorberatende Kommission mit der Frage, ob eine Gewinnabschöpfung eingeführt werden solle. Diskutiert wurde, ob Spitäler, welche zu mehr als 50 Prozent durch den Staat finanziert werden, einen übermässigen Gewinn erwirtschaften dürfen und ob verhindert werden könne, dass Steuergelder in Form von Dividenden ins Ausland abfliessen. Diskutiert wurde auch das sogenannte Zürcher Modell, welches einen Fonds vorsieht, der mit Erträgen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten geäufnet wird. Nach eingehender Diskussion entschied sich die vorberatende Kommission deutlich gegen die Einführung einer Gewinnabschöpfung in Form eines Fonds nach dem Zürcher Modell.

Bei Art. 13 führte das Thema «Öffentliches Beschaffungswesen» zu ausführlichen Diskussionen. Die Streichung von Art. 13 wurde aber deutlich abgelehnt, weil sich der Kanton St.Gallen dem Bundesgesetz über das Beschaffungswesen und den WTO-Richtlinien nicht entziehen könne.

Bei Art. 24 Abs. 1 ging es um die Frage zusätzlicher kantonaler Beiträge an versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen. Diskutiert wurde die Ergänzung des Gesetzestextes auf «sinnvolle und notwendige ambulante Pflichtleistungen». Im Bestreben, das Leistungsangebot zu begrenzen und um ausufernden Begehrlichkeiten vorzubeugen, entschied sich die vorberatende Kommission mit klarer Mehrheit dafür, eine Ergänzung mit dem Wort «notwendig» vorzuschlagen.

Zuletzt gibt es noch einen Änderungsantrag der vorberatenden Kommission zum Gesundheitsgesetz. Bei Art. 26 der Vorlage wurde die Aufnahmepflicht der Spitäler diskutiert. Dabei zeigte sich, dass die entsprechende Formulierung im KVG sinnvollerweise auch in das neue kantonale Gesetz übernommen werden sollte. Entsprechend beantragt die vorberatende Kommission, gleichlautend zum KVG die Formulierungen im Art. 32bis und im Art. 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes anzupassen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das KVG bestimmt, dass ab Januar 2012 die Kantone – zusammen mit den Krankenkassen – die Kosten der allgemeinversicherten Patientinnen und Patienten übernehmen müssen. Dies betrifft alle Hospitalisationen in einem Spital, welches auf einer Spitalliste ist, egal, ob privat oder öffentlich subventioniert, ob im Kanton St.Gallen oder ausserkantonal. Die Aufgabe dieser Vorlage ist es, die Umsetzung für den Kanton festzulegen. Aus der Mitfinanzierung privater Spitäler darf auf keinen Fall eine Verschlechterung für öffentliche Spitäler resultieren. Dabei muss beachtet werden, dass Privatspitäler und öffentlich subventionierte Spitäler gleich lange Spiesse haben. Durch die sinnvolle Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes an allgemeinversicherten Patienten je Spital kann die Aufnahmepflicht überprüft und das Freihalten von Betten für privatversicherte Personen verhindert werden. Die nächsten zwei bis drei Jahre werden zeigen, ob diese Massnahme reicht, oder ob doch – wie in anderen Kantonen – eine Meldestelle eingerichtet werden muss. Die Aufnahmepflicht ist für die SP-Fraktion eine wesentliche Bedingung in dieser Vorlage. Ein Rosinenpicken muss mit allen Mitteln verhindert werden. Auch die Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen dient dazu, dass für Privatspitäler und öffentliche Spitäler dieselben Bedingungen gelten.

Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden drastisch gekürzt; die fehlenden Leistungen werden nur zum Teil durch diagnosebezogene Fallgruppen (DRG), z.B. nicht-universitäre Ausbildungen. Auch da wird sich zeigen, ob der geplante Leistungskatalog nicht zu restriktiv gestaltet wurde. Auf die Qualität ist im Gesundheitswesen stets ein spezielles Augenmerk zu richten. Im vorliegenden Gesetz wird dies mit Mindestfallzahlen überprüfbar gemacht. Ebenso muss aber darauf geachtet werden, dass in den Spitälern auf der Spitalliste genügend Personal mit fundierter Aus-, Fort- und Weiterbildung angestellt ist. Um ein sinnvolles Benchmarking zu betreiben, müssen die Daten aller Spitäler offengelegt werden. Die Regierung muss die Qualität und die Wirtschaftlichkeit überprüfen und anhand von Versorgungsbericht, Prognosemodell und Leistungsaufträgen den künftigen Bedarf ermitteln. Gemäss diesem Planungsziel wird sie eine sinnvolle Spitalliste zusammenstellen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versorgungssicherheit für somatisch und psychisch Kranke, für Kinder und Erwachsene im Kanton gewährleistet ist. Zudem muss verhindert werden, dass eine unnötige Mengenausweitung möglich ist. Diese Kontrolle muss durch das Gesundheitsdepartement geschehen, und die nötigen Schlüsse wie Aufnahme in die Spitalliste, Aufnahme mit beschränktem Leistungsauftrag, Aufnahme mit Auflagen, Sanktionen, Streichung von der Liste usw. müssen abschliessend von der Regierung gezogen werden. Dazu werden wir uns in der Spezialdiskussion nochmals melden.

Für die SP-Fraktion ist es wichtig, dass Spitäler, die von der öffentlichen Hand profitieren, keine überrissenen Chefarztlöhne zahlen und/oder überhöhte Gewinne machen, die womöglich noch ins Ausland fliessen. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass eine diesbezügliche Regelung im Gesetz sehr kompliziert würde und wohl ausschliesslich auf innerkantonale Spitäler Anwendung fände. Deshalb sehen wir von einem Antrag ab. Trotzdem muss dieser Frage Beachtung geschenkt werden. Gegenüber den Anträgen der vorberatenden Kommission müssen deutliche Verbesserungen beschlossen werden, damit wir dem Gesetz zustimmen können.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich ergänze die Voten meiner Vorrednerin und meiner Vorredner um fünf Punkte und gehe dann auf Bedenken von meiner Seite ein. Der Bund verpflichtet mit der Neuregelung des KVG die Kantone, ein bedarfsgerechtes Spitalangebot zu planen. Dies wird von unserer Fraktion begrüsst. Die angestrebte Zusammenarbeit mit anderen Kantonen finden wir positiv. Auch befürworten wir den Grundsatz, dass Patientinnen und Patienten künftig in erster Linie wie bis anhin von Hausärztinnen und Hausärzten und nicht im Spitalambulatorium behandelt werden. Ebenfalls finden wir gut, dass Kinderspitäler und psychiatrische Kliniken zusätzliche finanzielle Beiträge erhalten und unterstützt werden sollen sowie dass Geburtshäuser in die Spitalliste aufgenommen werden können.

Unbehagen kommt bei mir auf bei der Lektüre eines Interviews mit dem Volkswirtschaftsprofessor Mathias Binswanger mit dem Titel «Das Märchen vom Wettbewerb», publiziert in der Ausgabe 257/11 des Strassenmagazins «surprise», aus dem ich hier zitiere: «Früher verdiente ein Spital umso mehr, je länger es einen Patienten bei sich behielt. Die Fallpauschalen, die in der Schweiz ab nächstem Jahr gelten, bewirken, dass ein Spital einen Patienten möglichst kurz behalten und möglichst viel aus ihm herausholen will. Dabei blendet man aus, dass die Kosten einfach verlagert werden – auf den ambulanten Bereich, auf die Rehabilitation und auf weitere Institutionen, die die Kranken von den Spitälern übernehmen. (...) Früher war der Zweck, die Kranken zu heilen und die Kosten nicht aus dem Ruder laufen zu lassen. Inzwischen ist das finanzielle Ergebnis das Wichtigste. Die Patienten sind zu einem Portfolio geworden, das man optimieren muss.» Das Referat der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes und die Erläuterungen von Peter Altherr haben mich dann jedoch zuversichtlicher gestimmt. Ich vertraue darauf, dass allgemein Versicherte gleichwertig mit Zusatzversicherten aufgenommen werden und dass Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal auch unter der Neuregelung des KVG ihrem Berufsethos entsprechend den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nachkommen werden.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Gesundheit ist fundamental für die Lebensqualität der Bevölkerung, und die Spitäler tragen sehr viel dazu bei. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass dieser Leitsatz an den Anfang aller gesundheits- und spitalpolitischen Überlegungen gestellt werden muss. Denn Gesundheit ist nicht einfach ein Kostenfaktor; sie ist nicht einfach hinausgeworfenes Geld; Gesundheit ist für uns alle von grösster Wichtigkeit. Natürlich trifft es zu, dass Spitäler auch etwas kosten, und zwar sowohl den Staat als auch mittels Krankenversicherungsprämien die einzelnen Bürgerinnen und Bürger. Wegen Änderungen des Bundesrechts besteht in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf, und das von der Regierung vorgelegte Gesetz ist notwendig.

Die CVP-Fraktion beurteilt den Entwurf der Regierung als zweckmässig. Als weniger zweckmässig erachtet sie die Anträge der vorberatenden Kommission zu den Art. 4, 5 und 24 der Vorlage. Dem Kantonsrat die Genehmigungskompetenz für die Spitalplanung und die Spitalliste einzuräumen, hat viel mit Symbolik und wenig mit sachgerechter Gesetzgebung zu tun. Das zeigen auch die zahlreichen Fragen, die im Zusammenhang mit Art. 3 und 4 offengeblieben sind. Ich bin der festen Überzeugung, dass der Präsident der vorberatenden Kommission diese Fragen in der Spezialdiskussion sehr kompetent wird beantworten können. Locher-St.Gallen hat heute sehr viel von Privatwirtschaft geredet. Aber Hand aufs Herz: Das Spitalwesen in der Schweiz ist weit weg von der Privatwirtschaft. Auch wenn es privatwirtschaftliche Ansätze und Privatspitäler gibt, ändert das nichts daran, dass die staatliche Einflussnahme sehr gross ist und praktisch alles bestimmt, was mit Spitälern, Spitalfinanzierung, Leistungsaufträgen usw. zu tun hat. Diese Tatsache wird durch die Vorgaben des Bundesrechts und das neue Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung sogar noch verstärkt, weil dann auch die Privatspitäler, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in die staatliche Finanzierung einbezogen werden. Hier erwartet die CVP-Fraktion, dass das Gesetz und anschliessend der Gesetzesvollzug gleich lange Spiesse für öffentliche und private Spitäler schafft und dass nicht die privaten Spitäler bevorzugt werden. Die zwei Anträge der SVP-Fraktion würden dies in ungeheuerlicher Art und Weise noch verstärken. Es wurde auch gesagt, dass keine Regionalpolitik betrieben werden dürfe. Das stimmt an sich schon, aber ich möchte Locher-St.Gallen daran erinnern, dass Regionalpolitik auch dann gegeben ist, wenn plötzlich alle Betten des st.gallischen Gesundheitswesens in der Stadt St.Gallen und deren Umgebung angesiedelt sind. Spitalplanung ist nach Auffassung der CVP-Fraktion so auszugestalten, dass sie eine flächendeckende, patientennahe, kostengünstige und effiziente Versorgung gewährleistet und dass diese auch in Zukunft gewährleistet bleibt.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Art. 2 (Begriffe). Einziger Unterschied zwischen der Fassung der Regierung und derjenigen der vorberatenden Kommission ist folgender: Beim Wort «Institution» sind die Menschen, die in den Spitälern arbeiten, mitgemeint. «Einrichtungen» tönt nach Röntgenapparat, Pflegebetten und anderen Gerätschaften. Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Entscheidende in den Spitälern nicht die Maschinen, sondern die Menschen sind und dass deshalb ein Wort verwendet werden sollte, das die Menschen einbezieht.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde der Antrag, das Wort «Einrichtung» durch «Institution» zu ersetzen, diskutiert. In der Abstimmung haben die Mitglieder dem Antrag einstimmig zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

legt seine Interessen als Spitalverwalter in Uznach offen. Er ist Mitglied der dortigen Geschäftsleitung und vertritt damit eine Institution, die von diesem Gesetz direkt betroffen ist.

Wenn ich auch der Ansicht bin, dass diese Vorlage die öffentlichen Spitäler stark benachteiligt, so möchte ich jetzt den Fokus noch auf andere Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes richten: nämlich auf den Staatshaushalt einerseits und die Regionen des Kantons andererseits. Der vorliegende Gesetzesentwurf liegt nicht im Interesse des Kantons St.Gallen und dessen Bürgerinnen und Bürgern und muss nachgebessert werden. Drei Punkte sind es, die ich kritisiere:

  1. Der Gesetzesentwurf bedeutet für den Steuerzahler die teuerste aller möglichen Lösungen und einen finanziellen Blindflug.

  2. Auf berechtigte Befindlichkeiten der Landregionen wird im Gesetzesentwurf keinerlei Rücksicht genommen.

  3. Das Gleichheitsgebot als Grundprinzip wird gleich in zwei Richtungen verletzt: Es wird nicht nur Gleiches ungleich behandelt, sondern umgekehrt auch Ungleiches gleich. Die Richtung ist aber klar und wurde von Huser-Altstätten und Locher-St.Gallen auch vorgegeben: «Rosinen privat, im Notfall der Staat!»

Wenn ich auf die einzelnen Punkte eingehe, möchte ich die Mitglieder des Kantonsrats bitten, sich der ehrlichen Frage zu stellen, welches denn die Reaktion auf eine Vorlage unter umgekehrten Vorzeichen wäre, das heisst, wenn die öffentlichen Spitäler offenkundig bessergestellt würden als die privaten. Ich glaube, die Haltung wäre dann klar.

Zu 1. Der Gesetzesentwurf bedeutet für den Steuerzahler die teuerste aller möglichen Lösungen und einen finanziellen Blindflug:

Art. 6 der Gesetzesvorlage umschreibt das Ziel der Spitalplanung so weit, dass dieses die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitgemässen stationären Spitalversorgung bezwecke. Bedarfsgerecht heisst, dass das Angebot auf den Bedarf ausgerichtet ist und gewisse Einschränkungen gemacht werden. Unter dem Titel «bedarfsgerechte Spitalversorgung» sind in der Vergangenheit vermehrt Leistungskonzentrationen bei den öffentlichen Spitälern beschlossen worden beziehungsweise werden auch in Zukunft beschlossen. Es ist auch im Kantonsrat unbestritten, dass sich diese Leistungskonzentrationen als das wirksamste Instrument zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen erweisen. Für die privaten Spitäler ist diese Leistungskonzentration im Gesetz nicht vorgesehen. Die bisher nicht subventionierten Privatklinken Hirslanden Klinik Stephanshorn St.Gallen, Klinik St.Georg Goldach, Rheuma- und Rehabilitationsklinik Valens, Rosenklinik am See Rapperswil-Jona, Klinik Marienfried Niederuzwil und Geburtshaus Artemis Steinach sollen bis zum Erlass der kantonalen Spitalplanung mit ihrem gesamten Leistungsangebot vom Steuerzahler mitfinanziert werden, unabhängig davon, ob sie einen Bedarf in der Versorgung abdecken, so, wie ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Deshalb fordere ich, dass Privatspitalangebote aus Wirtschaftlichkeitsgründen von allem Anfang an vollumfänglich in die Bemühungen der Leistungskonzentrationen miteinbezogen werden müssen. Privatspitalangebote gehören aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur dann auf die Spitalliste, wenn sie für die Versorgung der St.Galler Bevölkerung einen Mehrwert bieten. Das ist dann der Fall, wenn der Bedarf an Leistungen nicht flächendeckend angeboten werden kann oder wenn ein entsprechendes Angebot in den öffentlichen Spitälern fehlt. Es kann nicht sein, dass der Steuerzahler die Zeche für die fehlende Spitalliste zahlt.

Zu 2. Auf berechtigte Befindlichkeiten der Landregionen wird im Gesetzesentwurf keinerlei Rücksicht genommen:

Leistungskonzentrationen haben in den Landregionen einen Abbau von Leistungen zur Folge gehabt. Der Prozess der Leistungskonzentrationen ist noch nicht abgeschlossen. Es werden weitere, teils schwer kommunizierbare Entscheide in diese Richtung gefällt werden, welche wohl ausschliesslich die Landspitäler betreffen werden. Und genau zu diesem Zeitpunkt sollen nun Privatkliniken mit ihrem vollumfänglichen Leistungsangebot vom Steuerzahler für ein nicht nötiges Parallelangebot mitfinanziert werden. Es ist der Bevölkerung in den Landregionen nicht zu erklären, dass die Gebärabteilungen an den Spitälern Wattwil, Flawil, Rorschach und Altstätten geschlossen worden sind, während in unmittelbarer Nähe zu St.Gallen und Wil bald zusätzliche durch Steuergelder mitfinanziert werden sollen. In St.Gallen stellt sich zudem die Frage, ob es im Stephanshorn wirklich ein vom Steuerzahler mitfinanziertes Parallelangebot zum Kantonsspital braucht. Und eine weitere Frage sei auch noch erlaubt: Inwiefern wird die Klinik Stephanshorn für die Versorgung der Stadt St.Gallen nach der umfangreichen Sanierung des Kantonsspitals noch notwendig sein?

Zu 3. Ich möchte das anhand von Beispielen erklären: Vorgesehen ist, dass über die Verwendung der Gewinne bei den Privatspitälern keine Vorgaben gemacht werden sollen. Anders aber bei den öffentlichen Spitälern, bei denen nach wie vor die Regelungen aus der Grundvereinbarung des Kantons mit der entsprechenden Spitalregion gelten sollen, wonach Gewinne entweder im Betrieb verbleiben oder aber an den Staat zurückfliessen. Dies ist eine durchaus sinnvolle Regelung, denn eine Gewinnbeteiligung des Staates führt somit zu einer Entlastung des Steuerzahlers. Wenn bei den Privatspitälern dieser Grundsatz aber nun nicht gelten soll, dann wird wohl die Redensart salonfähig: «Steuergelder verwenden für Privatspitaldividenden!» Diese Tatsache ist für den Steuerzahler unerträglich, denn damit wird Gleiches ungleich behandelt.

In Art. 24 gibt es aber auch noch die Variante, die Ungleiches gleich behandelt. Dieser Artikel besagt, dass zusätzliche kantonale Beiträge für nicht kostendeckende Leistungen ausgerichtet werden, wenn die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können. Aus Sicht des Kantons ist diese Regelung nachvollziehbar. Er möchte nicht zusätzliche öffentliche Mittel in ein Spital einschiessen, wenn dieses in der Lage ist, diese nicht kostendeckenden Leistungen über Gewinne aus anderen Leistungen zu finanzieren. Was aus Sicht des Kantons zwingend ist, bedeutet eine Privilegierung für die Privatspitäler und eine Benachteiligung der öffentlichen Spitäler, das heisst eine Zweiklassenspitalgesellschaft. Dabei ist folgender Aspekt wichtig: Die öffentlichen Spitäler haben einen Anteil von Zusatzversicherten von durchschnittlich 21 Prozent, für die Privatspitäler ist vorgesehen, diesen Anteil auf höchstens 42 Prozent zu begrenzen. Die Gewinne bei den Privaten sind also grundsätzlich doppelt so hoch wie diejenigen der öffentlichen Spitäler. Zu beachten ist, dass die Leistungen mit nicht kostendeckenden Vergütungssystemen wohl ausschliesslich von den öffentlichen Spitälern gefordert werden. Es widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip der Privatwirtschaft, solche Leistungen überhaupt anzubieten. Dazu gehören der Notfall- und Bereitschaftsdienst, der Rettungsdienst, aber auch medizinische Leistungen wie Diabetes-Beratung, Ernährung, psychiatrische Konsilien usw. Das heisst, dass öffentliche Spitäler - und nur sie - vom weniger hohen Gewinn auch noch Leistungen querfinanzieren sollen, während den privaten nichts von deren Überschüssen abgeht. Man muss kein Rechengenie sein, um festzustellen, wem am Schluss wohl mehr bleibt.

Gleich lange Spiesse würde auch heissen, die Verfahren bei Bauvorhaben anzupassen und Vorgaben für Leistungskonzentrationen zu machen. Aus all diesen Gründen habe ich zwei Anträge eingereicht.

Und trotz allem gibt es bei diesem Geschäft auch eine Win-win-Situation. Weshalb? Der Rückgang des Anteils der Privatversicherten trifft auch die Privatspitäler. Früher reichten die Kapazitäten ausschliesslich für Privatversicherte, und nur wenige Allgemeinversicherte konnten mitbehandelt werden. Doch jetzt werden zunehmend Kapazitäten frei, und diese möchte man zu möglichst guten Preisen auslasten. Bisher wurden dafür mit den Krankenkassen Tarife ausgehandelt, die bis das Doppelte von dem ausmachten, was an die öffentlichen Spitäler zu bezahlen war. Damit wurde vielleicht kein Gewinn abgeworfen, aber zumindest ein guter Deckungsbeitrag geleistet. Durch die neuen Kostenteiler im Spitalfinanzierungsgesetz werden einerseits die Versicherungen stark entlastet, weil sie in Privatkliniken nicht mehr alles bezahlen, sondern nur noch 45 Prozent beisteuern müssen. Die Privatspitäler andererseits können ihre vorhandenen Kapazitäten mit Allgemeinpatienten voll auslasten. Des Weiteren müssen sie auch keine Reservebetten für allfällige Notfalleintritte bereitstellen, sondern können von Montag bis Freitag volle Fahrt aufnehmen und in der Nacht und am Wochenende Personal und Vorhaltung stark zurückfahren. Auch für den Patienten gibt es einen erheblichen Vorteil. Dieser muss nicht damit rechnen, dass sein Operationstermin wegen irgendwelcher Notfälle verschoben werden könnte. Dennoch gibt es gesamthaft gesehen mehr Verlierer als Gewinner in diesem Geschäft, nämlich: die öffentlichen Spitäler und die Steuerzahler. «Rosinen privat, im Notfall der Staat!» Das kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Art. 3 (Kantonsrat). (im Namen der SP-Fraktion): Die SP-Fraktion erachtet Art. 3 Bst. d (neu) und Bst. e (neu) als überflüssig und unzulässig und hält am Entwurf der Regierung fest.

Dazu gibt es folgende Argumente:

  • Bst. d (neu) und Bst. e (neu) widersprechen dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.

  • Bst. d (neu) und Bst. e (neu) ziehen verfahrensrechtliche Probleme nach sich.

  • Die Spitalplanung, die Spitalliste und die Erteilung der Leistungsaufträge sind klassische Vollzugsaufgaben.

  • Diese Vollzugsaufgaben sind komplex, verlangen Spezialwissen und beinhalten grosse zu verarbeitende Datenmengen, bevor ein kluger Entscheid gefällt werden kann.

  • Zudem müssen Entscheide kurzfristig sowie bedarfsorientiert, und nicht langwierig politisch motiviert, gefällt werden können.

Wir haben vorhin gehört, dass in anderen Kantonen die Zuständigkeit für die Spitalliste und die Leistungsaufträge klar und stufengerecht an die Regierung delegiert ist. Der Kanton St.Gallen würde sich von anderen Kantonen abheben, aber leider nicht mit einer positiven, sondern mit einer negativen Leistung. Und das notabene in einer Sache, die einen hohen Stellenwert hat und viel kostet. Mit der Annahme der Anträge der vorberatenden Kommission würde dieses Gesetz verkompliziert, verzögert und einem unnötigen Risiko ausgesetzt. Kompetenzen und Fähigkeiten des Kantonsrates in Ehren, aber mit der Erstellung der Spitalliste und der Erteilung der Leistungsaufträge wäre dieser wohl schlichtweg überfordert. Der Rat kann vieles gut, aber er ist nicht omnipotent: «Schuster, bleib bei deinen Leisten».

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Für die CVP-Fraktion sind zwei Aspekte wesentlich.

Der erste Aspekt ist die Frage, ob der Kantonsrat wirklich das geeignete Gremium ist, um die Spitalplanung und die Spitalliste zu verabschieden. In Bezug auf die Genehmigung der Spitalplanung mögen die letzten Jahre als erläuterndes Beispiel dienen. In all diesen Jahren konnte der Kantonsrat die Leistungsvereinbarungen und die Leistungsaufträge genehmigen. Meines Wissens habe ich an allen Kantonsratssitzungen teilgenommen und nie auch nur einen Hauch einer Diskussion zu dieser Materie bemerkt. Weder habe ich festgestellt, dass die Leistungsaufträge in der vorberatenden Kommission intensiv diskutiert wurden, noch wurde im Kantonsrat darüber gesprochen. Das Problem bei den Leistungsvereinbarungen beginnt schon bei der Sprache. Ich bin der festen Überzeugung, dass ausser einigen wenigen Ärztinnen und Ärzten sowie einigen Pflegefachpersonen in diesem Saal alle einen «Pschyrembel» brauchen würden, um den Begriff «Leistungsauftrag» auch nur sprachlich zu verstehen. Ich frage den Staatssekretär, ob dafür in der Staatskanzlei genügend «Pschyrembel» zur Verfügung stehen. Zu den Spitallisten: Die Meinung, dass missliebige Spitäler von den Listen gestrichen oder Spitäler auf die Listen genommen werden können, ist verfehlt, weil es einen sehr engen Zusammenhang mit den Leistungsaufträgen und den räumlichen Kapazitäten gibt. Hier teile ich die Beurteilung der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes. Wenn ein Spital eliminiert werden soll, dann muss bei den Investitionsentscheiden angesetzt werden und nirgendwo sonst.

Der zweite Aspekt: Für die CVP-Fraktion ergeben sich auch noch gewisse verfahrensrechtliche Fragen, welche leider in der vorberatenden Kommission unbeantwortet geblieben sind. So wie ich Locher-St.Gallen verstehe, sollte sich das Problem leicht lösen lassen. Ich möchte aber doch noch den Präsidenten der vorberatenden Kommission anfragen, ob er mir untenstehende Probleme lösen kann, denn es ist mir wichtig, dass wenn die Anträge der vorberatenden Kommission eine Mehrheit finden sollten, bezüglich der Rechtsanwendung absolute Klarheit geschaffen wird. Das geschieht am besten, wenn wir hier eine fachliche Diskussion führen. Der Präsident der vorberatenden Kommission kann die folgenden Streitfragen sicher klären.

1. Wie erfolgt die Genehmigung der Spitalplanung und der Spitalliste durch den Kantonsrat, insbesondere unter Berücstehen.Des ksichtigung des Akteneinsichtsrechtes seiner 120 Mitglieder, der Gewährung des rechtlichen Gehörs und aller anderen zu beachtenden Verfahrensvorschriften, die sich aus der Bundesverfassung und aus dem Rechtsanspruch auf ein gerechtes Verfahren ergeben?

2. Ein Problem ist, dass bei der Spitalplanung einzelnen Institutionen eine Parteistellung zukommt, zum Beispiel der Klinik Stephanshorn. Wie und wo werden im Verfahren vom Kantonsrat die Verfahrensrechte der Beteiligten gewährt? Kann der Rechtsanwalt der Klinik Stephanshorn vor dem Plenum oder vor der vorberatenden Kommission sprechen? Wie geht das genau vor sich?

3. Im vorliegenden Gesetzesentwurf hat es keinen Verweis auf irgendwelche Verfahrensbestimmungen. Nach welchen Verfahrensbestimmungen richtet sich denn das Verfahren vor dem Kantonsrat mit Bezug auf die weiteren Verfahrensbeteiligten? Ich stelle diese Frage, weil das Kantonsratsreglement nur auf den internen Ratsbetrieb zugeschnitten ist und keine Aussagen darüber macht, welche anderen Verfahrensvorschriften in solchen Fällen anwendbar sind. In diesem Zusammenhang erinnere ich an das Einbürgerungsverfahren vor der Bürgerversammlung, wo dasselbe Problem besteht. Ich möchte vermeiden, dass ein politisch gefällter Entscheid des Kantonsrates möglicherweise vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs kassiert wird.

Die Beantwortung dieser Fragen ermöglicht dem Kantonsrat, sich allenfalls über die Verfahrensbestimmungen zu unterhalten, um Klarheit in diese Sache zu bringen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich möchte bei der Verfahrensproblematik beginnen. Die SP-Fraktion ist froh um die Ausführungen von Ritter-Altstätten und etwas überrascht vom Votum Locher-St.Gallen. In der Regel tendiert er nämlich nicht zur Aussage, dass eine vom Kantonsrat beeinflusste Vorlage noch immer die Vorlage der Regierung sei. Am vergangenen Freitag hat er sich an einem Podium ganz anders geäussert und gesagt, dass ein Geschäft, das durch den Kantonsrat ging, ein Geschäft des Kantonsrates sei und nicht mehr eines der Regierung. Die Rechtsverfahren sind wirklich eine echte Problematik. Ich betrachte die Themen Leistungsauftrag, Spitalliste und Spitalplanung gemeinsam und gehe von folgender Frage aus: «Lässt sich aus der Tatsache, dass bis anhin der Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags von den Leistungsaufträgen der vier Spitalregionen Kenntnis genommen, beziehungsweise diese genehmigt hat, der Schluss ziehen, dass mit dem neuen Spitalplanungsgesetz die Spitalliste und die Leistungsaufträge ebenfalls vom Kantonsrat genehmigt werden müssen?» Die SP-Fraktion verneint diese Frage ganz klar.

Bis anhin hat der Kantonsrat von diesem Recht wie folgt Gebrauch gemacht. Ich stütze mich auf den Voranschlag vom Jahr 2011: Auf mehr als 42 Seiten sind die Leistungsaufträge für vier Spitalregionen detailliert aufgelistet. Sie sind unterteilt in Versorgungsauftrag, Bildungsauftrag, Forschungsauftrag, ethische Beratung usw., mit Anhängen zu den Versorgungsleistungen, mit Aufzählungen auch des Leistungsangebotes sowie einer Negativliste. Ich habe schon einige Budgetdebatten erlebt und kann mich nicht erinnern, dass diese Leistungsaufträge je besprochen, geschweige denn vertieft diskutiert worden wären. Diese Sachverhalte sind dermassen komplex und erfordern ein absolutes Spezialwissen. Zwei Beispiele mögen dies verdeutlichen: Wer hier im Rat weiss, was eine intrauterine Transfusion ist? Diese darf nämlich in der Spitalregion 1 am Kantonsspital St.Gallen nicht durchgeführt werden. Oder was stereotaktische Radiochirurgie ist? Diese Behandlungsart figuriert ebenfalls auf der Negativliste. Mit dem neuen Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung wird der Kanton St.Gallen nun aber nicht mehr nur mit den vier Spitalregionen Leistungsaufträge abschliessen, sondern er muss auch festlegen, welche Spitäler - ausserkantonale, öffentliche, private - auf die Spitalliste aufgenommen werden und ob sie mit dem gesamten Leistungsangebot oder nur mit Teilleistungen aufgenommen werden. Die Begründung dazu liegt in der medizinischen Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Spitalliste ist also kein politisches Instrument, sondern ein bedarfsorientiertes, wie schon gesagt wurde. Das Spitalwesen wird also noch komplexer, weil der Bundesgesetzgeber bewusst entschieden hat, dass mehr Anbieter, das heisst neu auch die privaten Spitäler, für Behandlungen über Steuergelder mitfinanziert werden müssen. Für die Beurteilung, welche Spitäler mit welchen Leistungen auf der Spitalliste stehen sollen, braucht es vertiefte Abklärungen und sehr viel Sachwissen. Darüber hinaus braucht es für die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Betriebsvergleichen Einsicht in Unterlagen, in die der Kantonsrat vom Bundesgesetz her keine Einsicht erhalten kann. Es sollen rund 125 Leistungsgruppen sein, die beurteilt werden müssen. Vermutlich würden diese 42 Seiten im Voranschlag nicht mehr reichen. Nebst der komplexen Materie würde es auch einen gigantischen Verwaltungsaufwand bedeuten, und dem Kantonsrat würden die benötigten «Hilfsmittel» zur wirklichen Beurteilung schlicht fehlen.

Die SP-Fraktion zieht folgendes Fazit: Bis anhin hat der Kantonsrat von seinem Genehmigungsrecht zwar Gebrauch gemacht, konnte aber in der Sache nicht wirklich beurteilen. Eine solche Mitsprache bringt nun rein gar nichts. Es ist ehrlicher zu sagen, dass andere Kompetenzen nötig sind, als die, die in einem Milizparlament zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist es auch nicht stufengerecht, wenn der Kantonsrat diese Liste absegnen will. Ich werde den Eindruck nicht los, dass es vielleicht auch darum geht, einzelne Privatspitäler auf diese Liste zu hieven, wenn sie sonst nicht drauf stehen sollten. Die Spitalliste muss aber ein austariertes Instrument sein. Wenn ein Spital nicht einverstanden ist, dass es nicht auf der Liste steht, so kann es ein Rechtsmittel ergreifen. Umgekehrt kann auch ein Spital, das auf der Liste steht, ein Rechtsmittel ergreifen. Ginge nun der Kantonsrat hin und würde aus politischen Gründen Spitäler auf die Spitalliste hieven, dann wäre die Gefahr eines rechtlichen Hickhacks gross. Die SP-Fraktion tritt für einen weitsichtigen, aber auch praktikablen Entscheid ein.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag Bärlocher-Bütschwil ist zuzustimmen.

Die SP-Fraktion geht zwar davon aus, dass die Regierung nicht unnötige Leistungen auf die Spitalliste nehmen wird. Aber sicher ist sicher.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Art. 12 [Leistungsauftrag c) Auflagen und Bedingungen]. beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 12 Bst. g zu streichen.

Mit Art. 12 Bst. g soll ein Mindestanteil an ausschliesslich durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (abgekürzt OKP) versicherten Patienten Grundbedingung für einen Listenplatz sein. Dieser Mindestanteil soll sicherstellen, dass die Spitäler keine Rosinenpickerei betreiben und alle Versicherten aufnehmen. Ein Leistungsauftrag für beispielsweise mindestens 50 Prozent ausschliesslich Grundversicherter - wie ihn die Regierung in ihrem Bericht auf Seite 26 vorsieht - widerspricht dem Grundsatz der freien Spitalwahl. Er kann dazu führen, dass ein Leistungserbringer zusatzversicherte Patienten abweisen muss, damit er das Kontingent an ausschliesslich Grundversicherten einhalten kann. Jeder Zusatzversicherte ist aber auch grundversichert und kann die freie Wahl des Spitals beanspruchen. Ausserdem würde die vorgeschlagene Regelung zur Folge haben, dass das Spital zum Teil nicht ausgelastet werden kann und die Versicherungsverträge der Krankenversicherer mit den Zusatzversicherten nicht eingehalten werden können. Die Aufnahmepflicht gilt auch ohne Festlegung eines Mindestanteils von ausschliesslich Grundversicherten, und eine Festlegung eines Mindestanteils ist nicht nötig, nur um die Einhaltung der Aufnahmepflicht zu überprüfen. Die Bevölkerung hat also mit oder ohne Festlegung eines Mindestanteils an ausschliesslich Grundversicherten die Möglichkeit, sich auch ohne Zusatzversicherung in einem Spital behandeln zu lassen. Diese Empfehlung der Regierung führt lediglich zu einer unzulässigen Einschränkung der Spitalwahlfreiheit für Zusatzversicherte, wozu auch der grosse Anteil der Bevölkerung gehört, der über die Spitalzusatzversicherung «allgemeine Abteilung ganze Schweiz» verfügt. Übrigens hat sich auch der Grosse Rat des Kantons Bern am 13. September 2011 gegen Mengenbeschränkungen ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Zu Stump-Gaiserwald: Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass es auch als Fraktionssprecher üblich ist, die Interessen, auch wenn sie verwandtschaftlicher Natur sind, offenzulegen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

ist mit der Rückweisung an die vorberatende Kommission einverstanden.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Art. 13 [Leistungsauftrag d) Öffentliches Beschaffungswesen]. legt seine Interessen offen, dass er nicht im Verwaltungsrat und nicht in der Geschäftsleitung tätig ist, sondern dass seine Frau in der Klinik Stephanshorn arbeitet, und beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 13 zu streichen.

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen dem öffentlichen Beschaffungswesen die Bundesverwaltung sowie die ausgelagerten Verwaltungseinheiten, beispielsweise die Eidgenössische Technische Hochschule, die Alkoholverwaltung usw. Der Bundesrat bezeichnet weiter die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben. Gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) und anderen völkerrechtlichen Verträgen fallen diese Tätigkeiten auch unter dieses Gesetz. Das Gesundheitswesen ist hier explizit nicht genannt. Art. 1 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen lautet wie folgt: «Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.» Allerdings besteht gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für Privatspitäler keine internationale Ausschreibungspflicht.

Wohin die Ausschreibungspflicht konkret führen kann, ist momentan beim Geothermieprojekt der Stadt St.Gallen eindrücklich ersichtlich. Dieses muss deswegen eine dreimonatige Bauverzögerung erdulden. Aus diesem Grund kann keinerlei Pflicht zur öffentlichen Beschaffung durch Privatkliniken hergeleitet werden. Auch die teilweise von den Kantonen vorgebrachte Argumentation, dass die Privatkliniken mit der neuen Spitalfinanzierung Subventionen bekämen, verfängt nicht. Gemäss dem Rechtsgutachten zur revidierten Spitalplanung und -finanzierung vom 17. März 2010 von Herrn Professor Philippe Ducor handelt es sich mit dem Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung bei den Beiträgen durch den Kanton nicht um eine Subvention an die Spitäler, sondern um einen Beitrag an den Patienten für eine tatsächlich durch das Spital erbrachte Leistung. Auch deshalb ist eine Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen nicht angezeigt. Und somit darf - wie das die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes gerne tut - auch nicht immer gesagt werden, dass die Kantone mit 55 Prozent an den Spitälern beteiligt werden. Viele Kantone verfolgen sodann genau die gegenteilige Strategie, welche allen Spitälern längere und nicht kürzere Spiesse zukommen lassen möchte. Statt den privaten Spitälern mittels öffentlichem Beschaffungswesen zusätzliche Regeln aufzuerlegen, wird versucht, die öffentlichen Spitäler ebenfalls vom öffentlichen Beschaffungswesen auszunehmen. Diese Art der gleich langen Spiesse begrüsse ich sehr. Bis anhin hat lediglich der Kanton Waadt eine Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehen. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wo dies zunächst auch der Fall war, strich der Kantonsrat am 19. September 2011 die öffentliche Beschaffung aus dem Gesetz, da es hierfür nicht genügend rechtliche Grundlagen gibt. Die Kantone Zürich, Thurgau, Solothurn, Aargau, Luzern, Zug und Freiburg sehen ebenfalls keine Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen vor.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Art. 11 [Leistungsauftrag b) Voraussetzungen]. beantragt, Art. 11 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Leistungsaufträge an private und ausserkantonale öffentliche Anbieter werden dort erteilt, wo sie für die flächendeckende Versorgung der St.Galler Bevölkerung notwendig sind oder wo Pflichtleistungen nicht von öffentlichen Anbietern abgedeckt werden.», womit der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 wird.

Ich nehme hier das Thema Leistungskonzentrationen auf. Ich bin der Meinung, dass Leistungskonzentrationen das wirksamste Mittel für Einsparungen im Gesundheitswesen sind. Deshalb denke ich, dass Leistungskonzentrationen sich nicht nur auf öffentliche Spitäler beschränken, sondern durchaus auch im Netz mit den neu zu integrierenden privaten Anbietern angewendet werden sollen. In diesem Sinn nehme ich ein Anliegen der Ratsmehrheit, das uns aber erst in der Budgetdebatte im November beschäftigen wird, auf. In der Budgetdebatte werden uns die heute beschlossenen Mehrausgaben belasten.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Ich plädiere, jetzt abzustimmen. Die Meinungen sind klar. Wir können hier und jetzt entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat die Frage ebenfalls ausführlich diskutiert und den Antrag, Art. 13 zu streichen, mit 11:4 Stimmen abgelehnt. Die Aktenlage ist sehr klar. Ich gehe nicht davon aus, dass die vorberatende Kommission an einer erneuten Sitzung anders entscheidet.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

In diesem Fall beantrage ich entgegen dem Willen des Präsidenten der vorberatenden Kommission Rückweisung der Frage an die vorberatende Kommission, unter Berücksichtigung der von mir eingebrachten neuen Impulse.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

zieht den Antrag zu Art. 25bis zurück.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Bevor wir zum Vorschlag von Noger-St.Gallen diskutieren können, müssen wir erst genau wissen, was er will. Wenn es darum geht, dass die vorberatende Kommission, die sowieso nochmals tagen wird, diesen Artikel nochmals diskutiert, dann ist dies aus meiner Sicht unproblematisch, und man muss darüber nicht abstimmen. Rückkommen hiesse nach meiner Beurteilung, dass man eine Diskussion nachholt, die offenbar ein Teil dieses Rates gestern nicht geführt hat. Meines Erachtens ist es vernünftig, dass die vorberatende Kommission nochmals darüber diskutiert und dann dem Kantonsrat einen Antrag zu diesem Artikel stellt. Ich möchte Klarheit darüber haben, was genau beantragt wird.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Damit stellt sich die Frage, ob der Antragsteller eine Abstimmung über seinen Antrag verlangt.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Den Anträgen der Regierung ist zuzustimmen.

Juristischer Schlagabtausch und Klingenkreuzen sind offensichtlich. Wir alle wissen, dass ein Gesetz oder auch die Interpretation von Gesetzen oftmals eine Bandbreite zulassen. Wie sagt man doch so schön: zwei Juristen und drei bis fünf Meinungen. Bei der vorliegenden Vorlage haben wir uns auf das KVG abgestützt. Zu Locher-St.Gallen: In Art. 49 Abs. 7 steht ganz klar: «Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.» Hier geht es also um das Einsichtsrecht. Es ist nun wirklich kaum vorstellbar, dass der Kantonsrat die Spitalliste beziehungsweise die Spitalplanung beurteilen und bewerten muss, ohne dass er Einsichtsrecht hat. Wenn ich davon ausgehe, dass der Rat eine hochqualifizierte Arbeit leisten möchte, dann ist das ohne Einsichtsrecht kaum möglich. Des Weiteren steht in Art. 53, und das ist ein ganz wichtiger Hinweis: «Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Abs. 4, 47, 48 Abs. 1bis3, 51, 54, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.» Die Kantonsregierungen sind da explizit und klar erwähnt, und auch in Art. 90a Abs. 2 heisst es: «Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 53.» Was heisst das konkret? Zum Beispiel moniert ein Spital aus dem Kanton Zürich, nicht auf die Spitalliste aufgenommen worden zu sein und verlangt, dass sein Leistungsauftrag aufgenommen wird. Wohin richtet dieses Spital dann die Beschwerde? Ritter-Altstätten hat bereits versucht, diese Problematik auszuführen, denn in einem solchen Fall wird der Beschwerdeweg schwierig, weil unklar ist, an wen die Beschwerde gehen soll. Soll sie dann an die 120 Kantonsrätinnen und Kantonsräte und anschliessend ans Präsidium gerichtet werden? Wer behandelt dann diesen Fall? Wahrscheinlich müsste das Fachdepartement mithelfen. Doch dieses ist befangen, weil es die Kriterien gesetzt hat, die von der Regierung übernommen wurden. So gesehen müsste das Fachdepartement dann anhand dieser Kriterien plötzlich gegen sich selber argumentieren. Zudem muss der Kantonsrat die gleichen Kriterien zur Beurteilung und Bewertung der Regierung wiederum ins Feld führen und anhand derer nachher entscheiden. Das ein kleiner Ausflug in die juristische Argumentation, auch von jemandem, der nicht aus diesem Gebiet kommt.

Ich möchte noch aufzeigen, wie es ganz konkret sein wird. Die Umsetzbarkeit beziehungsweise die Praktikabilität dieser Massnahme ist auch nicht zu unterschätzen. Der Kantonsarzt musste für einen Regierungsentscheid Unterlagen erarbeiten zur Frage, ob die Leistungsunterlage für die anorektale Manometrie ad personam einem Arzt zugestanden werden soll oder nicht. Das sind die Unterlagen, nach denen man dann bewerten und entscheiden muss: 125 Leistungsgruppen, 16'000 Diagnosen und 8'000 Behandlungen. Konkret lautete in diesem Beispiel die Ausgangslage dann etwa so: «Wie allgemein bekannt ist anorektale Manometrie ein diagnostisches Spezialverfahren der Proktologie zur Erfassung von motorischen und sensorischen Messdaten des Rectums. Diese Messungen erfolgen auf elektronischem Weg mittels piezoresistiver Druckwandler.» Bis dahin kann man noch gut folgen. «Zu beachten ist auch, dass die anorektale Manometrie vor allem dem Ausschluss eines Morbus Hirschsprungs durch den Nachweis eines regelrecht auslösbaren rektoanalen Inhibitionsreflexes dient. Indikation für die Messung ist eine Relaxation von musculus sphincter ani internus und musculus puburectalis. Die Sicherung einer viszeralen Hyperalgesie als verursachender Pathomechanismus ...» Ich sehe, die Zwischengespräche beginnen bereits. Ich kann gut nachvollziehen, dass man den Ausführungen nicht mehr folgen kann, obwohl der Text noch weitere interessante und auch notwendige Informationen für eine bedarfsgerechte Entscheidung enthält. Es steht weiter: «... die klassische proctalgia fugax und das levator ani syndrom stellen demgegenüber keine Indikationen für eine Manometrie dar.»

Das Lesen dieses Textes und dessen Beurteilung ist keine einfache Sache. Hier geht es wirklich um Spezial- und Fachwissen, um Abwägen, nicht nur inner-, sondern auch ausserhalb des Kantons. Es darf nicht vergessen werden, dass nicht nur innerkantonale Spitäler auf die Spitalliste kommen, sondern Spitäler aus der ganzen Schweiz, einschliesslich Rehabilitationskliniken. Diese Spitäler brauchen wir für die Versorgung unserer Bevölkerung.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde diese Frage nicht besprochen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Es ist sicher klug, diese Fragestellung noch einmal differenziert zu diskutieren. Wir sprechen von gleich langen Spiessen und wollen diese wirklich auch möglichst umsetzen in einem Gesetz, das nachher nicht zu kostspieligen Verfahren führt.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
27.9.2011Wortmeldung

Art. 25bis. beantragt, einen neuen Art. 25bis mit folgendem Wortlaut zu formulieren: «Die erzielten Gewinne speisen einen Fonds, der nicht kostendeckende Vorhalteleistungen und Auflagen mitfinanziert, die über den ganzen Kanton in einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Umfang und in entsprechender Qualität zu erbringen sind.»

Gewinnankündigungen von Spitälern hinterlassen seit jeher einen zwiespältigen Eindruck, weil sie zum Teil mit Steuergeldern mitfinanziert werden. Auch in dieser Vorlage muss der Umgang mit Gewinnen als stossend empfunden werden, weil einerseits die Gewinne von öffentlichen Spitälern und diejenigen von privaten Spitälern ungleich behandelt werden sollen, und andererseits für die privaten Anbieter der Leitspruch «Steuergelder verwenden für Privatspitaldividenen» gilt. Man kann nun eine Gleichstellung auf zwei Arten erreichen: Die erste Möglichkeit ist, dass man die öffentlichen Spitäler den privaten Spitälern gleichstellt, d.h. die Gewinne auch bei den öffentlichen vollumfänglich im Spital verbleiben. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich – vielleicht im Gegensatz zu einigen, die in meiner Branche, den öffentlichen Spitälern, tätig sind – der Meinung bin, dass die Gewinne, die in öffentlichen Spitälern erwirtschaftet werden, an die Steuerzahlenden als Hauptfinanzierende zurückfliessen sollen. Als Steuerzahlende möchten wir nicht Gewinne von Spitälern mitfinanzieren, sondern wollen an den Gewinnen teilhaben. Die zweite Möglichkeit ist, dass wir die privaten Spitäler den öffentlichen Spitälern gleichstellen und eine gewisse Gewinnabschöpfung auch bei den privaten Spitälern als sinnvoll erachten, weil sie ebenfalls dem Steuerzahler, der diese neu auch mitfinanziert, zugutekommen sollen.

Weil ich noch keine abschliessende Lösung für eine Abschöpfung von Teilen der Gewinne zugunsten der Steuerzahlenden habe, beantrage ich, dass dieser Antrag zurück an die vorberatende Kommission geht, die noch einmal über mögliche Formen der Abschöpfung diskutieren soll. Es gibt da verschiedene Möglichkeiten: So kann man sich vorstellen, eine Abschöpfung erst ab einer gewissen Anzahl von Zusatzversicherten vorzunehmen. Denkbar sind auch Rabatte bei sehr vielen Zusatzversicherten, wie wir das aus den Verträgen zwischen Versicherern und Spitälern kennen. Oder es fliessen generell 50 Prozent der Gewinne zurück an den Staat, wie dies bei öffentlichen Spitälern bereits gang und gäbe ist. Ich kann mich noch nicht entscheiden, welches die sinnvollste Möglichkeit für eine Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitäler ist, und möchte diese Frage von der vorberatenden Kommission nochmals behandelt haben.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Zuerst einmal vermittelt diese Vorlage, die mit sehr vielen Argumenten von hüben und drüben bestückt ist, Unzufriedenheit. Grundsätzlich kann ich aber Zustimmung zu dieser gesetzlichen Vorlage hören, wohl deshalb, weil bekannt ist, dass ihr Bundesrecht vorausgegangen ist. Deshalb wage ich auch zu sagen, dass wenn beide Seiten unzufrieden sind, dass dann eine mittlere Unzufriedenheit vorliegt und irgendwo in der Mitte vermutlich die Wahrheit liegt. Das würde bedeuten, dass diese Gesetzesvorlage wahrscheinlich nicht allzu stark am Ziel vorbeischiesst, sondern ihre Austarierung gefunden hat. Natürlich gibt es auf beiden Seiten Vor- und Nachteile. Das stimmt. Die öffentlichen Spitäler werden sich mit dem Wettbewerbsgedanken vermehrt auseinandersetzen müssen. Das wollen sie aber auch, und ich habe keine Angst, dass sie da nicht bestehen werden. Die privaten Spitäler umgekehrt ergattern - das ist der Preis, den sie bezahlen, wenn sie als Listenspital aufgenommen werden wollen - sich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dies ist für Privatspitäler etwas Neues. Das war bis anhin nicht so. Ich kann versichern und auch beruhigen, dass ein Privatspital immer noch Vertragsspital bleiben kann, wenn es nicht auf die Liste will. Dann muss es sich dieser Gesetzesvorlage nicht unterziehen.

Grundsätzlich will dieses Gesetz, über dem viele Köpfe gebrütet haben, mit gleich langen Spiessen messen. Da und dort mag es vielleicht zugunsten der einen oder der andern Seite sein. Ein neues Gesetz ist nie vollkommen. Aber ich meine, dass es uns einen Schritt weiter bringt. Ich bin etwas erstaunt über die Aussagen der FDP-Fraktion. Zum einen wird da moniert, dass die Vorlage ein Schritt hin zur Staatsmedizin sei - und das wolle man eigentlich nicht -, zum andern wird aber im selben Satz darauf hingewiesen, dass der Kantonsrat Einfluss nehmen möchte. Wenn letzteres wirklich der Fall ist, dann ist die Konsequenz, dass der Staat eben mitredet, und zwar unabhängig davon, ob es der Kantonsrat oder die Regierung ist. Für mich ist der Hinweis, dass die Mitbestimmung des Kantonsrats der Regierung ein Dorn im Auge sei, ein Widerspruch. Mit einem Dorn im Auge hat das aber überhaupt nichts zu tun, sondern mit der rechtlichen Grundlage und der Praktikabilität. Es ist völlig unbestritten, dass der Kantonsrat die Oberaufsicht hat. Der Kantonsrat hat im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung diese Aufsicht zu erfüllen, auch bei der Spitalliste und der Spitalplanung. Dabei geht es um nachträgliche politische Aufsicht über die Prüfung der Zweckmässigkeit von Recht, Effizienz und Wirksamkeit staatlichen Handelns. Zur Oberaufsicht gehört aber nicht, dass sich der Kantonsrat neu in der Verwaltungsrechtspflege betätigt, indem er Verfügungen der Regierung mittels Genehmigungsvorbehalt aufhebt. Das ist nicht der Sinn der Sache. Ich erinnere daran, dass dies in ganz unterschiedlichen Bereichen geschieht, zum Beispiel denke ich da an die Fachhochschule, die Universität sowie die Gebäudeversicherungsanstalt. Ich denke aber auch daran, dass der Kantonsrat andere wirkungsvolle Mittel hat, wie er seine Aufsicht wahrnehmen kann, beispielsweise über die Staatswirtschaftliche Kommission oder die Finanzkommission. Hier wird er unterstützt durch die Finanzkontrolle, zudem besteht die Möglichkeit parlamentarischer Vorstösse. Dann möchte ich noch an die Pflegeheimliste erinnern, bei der noch nie die Idee aufkam, dass der Kantonsrat mitdiskutieren möchte. Das ist auch klug so. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um viel Know-how, um eine grosse Datenfülle. Es gibt 125 medizinische Leistungsgruppen, 16'000 Diagnosen, 6'000 Behandlungen. Des Weiteren muss überlegt werden, weshalb ein Leistungsauftrag in einem bestimmten Feld nicht dem Kantonsspital zugeordnet werden soll, sondern einem Spital im Kanton Zürich. Dieser Fall tritt vielleicht ein, wenn ein Spital Beschwerde gegen die Spitalliste führt. Damit taucht noch die grosse Frage auf, wer denn die Beschwerdeinstanz ist. Rechtlich gesehen gibt es da massive Knackpunkte zu bewältigen, die aus Sicht der Regierung rechtlich nicht lösbar sind. Dazu kommt bei einer Beschwerde das Einsichtsrecht, über das der Kantonsrat nicht verfügt. Nur die Regierung kann als Beschwerdeinstanz rechtliches Gehör gewähren. Dies alles sind Knackpunkte, die rechtlich nicht umsetzbar sind, wenn die Oberaufsicht beim Kantonsrat angesiedelt ist.

Die Regierung hat bei 20 Deutschschweizer Kantonen nachgefragt, wie diese denn die Aufsicht geregelt haben. Es besteht Einhelligkeit in der Meinung, dass es gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (abgekürzt KVG) schlichtweg nicht möglich ist, diese Kompetenz nicht bei der Regierung zu belassen. Bei der Spitalplanung sind es 19 von 20 Kantonen, welche der Regierung diese Zuständigkeit übertragen, bei der Spitalliste sind es sogar 20 von 20 Kantonen. Bei den Leistungsaufträgen gibt es einen Kanton, der die Zuständigkeit dem zuständigen Departement, dem Gesundheitsdepartement, übertragen hat. So gesehen kann nun wirklich nicht von einem «Dorn im Auge» gesprochen werden. Hier geht es um eine sachliche und fachliche Abhandlung und Praktikabilität, damit der Regierung das, was von ihr verlangt wird – Mengenausweitung verhindern, bedarfsorientierte Entscheidungen und Tiefhalten der Kosten –, weiterhin gelingt. Würde es die Regierung wirklich so falsch machen, dann wäre der Kanton St.Gallen im schweizweiten Vergleich wahrscheinlich nicht spitzenmässig. Und darauf darf der Kantonsrat stolz sein, denn er unterstützt diese Kultur ja auch. Der Kanton St.Gallen gehört zu den kostengünstigsten Kantonen, und das soll beibehalten werden.

Wenn ich nun von der SVP-Fraktion höre, dass die Zusammensetzung der Spitallisten nicht bedarfsorientiert, sondern politisch motiviert entstehen soll, dann habe ich, ehrlich gesagt, ein flaues Gefühl in der Magen- und Herzgegend. Der Kanton St.Gallen hat nämlich eine traurige Geschichte hinter sich, in der politisch motivierte Aktionen dazu geführt haben, dass er in der Spital- und Gesundheitspolitik nicht weitergekommen ist. Dies sollten wir eigentlich nicht wiederholen. Deswegen ist es der Regierung ein Anliegen, dass sich der Kantonsrat fachlich und sachlich für eine umsetzbare Variante entscheidet und nicht für eine, die schlussendlich dann tatsächlich von den Steuerzahlenden berappt werden muss. Wenn ich höre, dass bei dieser Gesetzesvorlage die Steuerzahlenden in die Tasche greifen müssten, dann muss ich noch etwas nachschieben: Der Kanton wird sich ab 2017 an jeder Behandlung mit 55 Prozent beteiligen, wenn diese in einem Spital stattfindet, das auf der Spitalliste steht. Es müsste unsere ureigenste Aufgabe und Wirkung sein, unsere Patienten und Patientinnen im Kanton behandeln zu können. Ob dies in einem öffentlichen oder privaten Spital geschieht, spielt aus dieser Sicht keine Rolle, denn es gibt keinen Unterschied mehr zwischen öffentlichen und privaten Kliniken, sondern es gibt neu einfach Listenspitäler. Auch an diese neue Situation müssen sich die öffentlichen und die privaten Spitäler erst gewöhnen. Es wurde von gleich langen Spiessen gesprochen. Dieses Gesetz führt dazu; es führt zu gleichen Rechten und Pflichten, notabene auch Pflichten, nicht nur Rechte. Sicher gibt es noch Entwicklungsmöglichkeiten. Und wie schon gesagt können die privaten Spitäler frei entscheiden, ob sie auf die Spitalliste wollen oder nicht. Die Patienten und Patientinnen werden nämlich frei wählen können, in welches Spital sie gehen wollen, und diese Möglichkeit auch nutzen. Die FDP-Fraktion redet immer gerne dem Wettbewerb das Wort. Hier wäre eine Chance für mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen. Ich gestehe, dass ich mir mit dem Plädoyer für mehr Wettbewerb ein bisschen eigenartig vorkomme, denn ich bin mir nicht ganz sicher, wer denn jetzt von der «Vatertugend» abgekommen ist: die FDP-Fraktion oder ich. Wie auch immer, wenn dieses Gefühl auf beiden Seiten herrscht, dann müsste für die Sache doch auch eine Lösung gefunden werden können. In allererster Linie geht es um die Versorgungssicherheit. Eine Spitalplanung und eine Spitalliste ist bedarfsorientiert, basiert auf einer Bedarfsanalyse. Ihr wird ein Strukturbericht folgen, auf dessen Grundlage dann entschieden wird, welcher Standort welche Leistungsaufträge erhält.

Wenn nun der Eindruck entstanden sein sollte, dass über das vorliegende Gesetz die Spitalstandorte diskutiert werden können, dann muss ich enttäuschen. Das geht nicht. Dieses Gesetz will etwas ganz anderes, es will Versorgungssicherheit, Bedarfsplanung zur Verhinderung der Mengenausweitung und Qualitätssicherung. Über die Spitalstandorte kann der Kantonsrat dann im Rahmen der Investitionsdebatte diskutieren. Er wird für jede Spitalvorlage zu gegebener Zeit eine Botschaft erhalten.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
26.9.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Die Regierung ist auch der Ansicht, dass die Sachlage klar ist. Noch ein kurzer Hinweis: Wir alle sind uns einig darin, dass wir gleich lange Spiesse wollen. Die Gretchenfrage ist einfach: Wie «gleich lang» sind denn die gleich langen Spiesse? Oder gibt es vielleicht doch noch einen Spiess, der etwas länger oder etwas kürzer ist als der andere? Die Regierung will die Privatspitäler nicht benachteiligen, aber diese sollen auch nicht bevorzugt werden.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011