Geschäft: Kantonsratsbeschluss über die Festlegung des Ausgleichsfaktors im Finanzausgleich (gemeinsame Dokumente zur Sammelbotschaft siehe 33.13.03)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 33.13.06 |
Titel | Kantonsratsbeschluss über die Festlegung des Ausgleichsfaktors im Finanzausgleich (gemeinsame Dokumente zur Sammelbotschaft siehe 33.13.03) |
Art | KR Verwaltungsgeschäft |
Thema | Finanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz |
Federführung | Finanzdepartement |
Eröffnung | 30.9.2013 |
Abschluss | 26.11.2013 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Dokumenten Attrappe | Dokumentenattrappe zur Sammelbotschaft |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Finanzkommission 2012/2016 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
26.11.2013 | Gesamtabstimmung | 105 | Zustimmung | 3 | Ablehnung | 12 | |
26.11.2013 | Kantonsratsbeschluss über die Festlegung des Ausgleichfaktors im Finanzausgleich | 101 | Zustimmung | 2 | Ablehnung | 17 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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26.11.2013 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten. Der Ressourcenausgleich stellt ein Instrument des Finanzausgleichs dar. Beiträge erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer als die Ausgleichsgrenze ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 vom Finanzausgleichsgesetz wird die Ausgleichsgrenze durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt. Art. 8 hält fest, dass der Ausgleichsfaktor zwischen 90 und 100 Prozent beträgt und vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für vier Jahre festgelegt wird. Im Rahmen des Wirksamkeitsberichts 2012 schlug die Regierung eine Änderung dieses Verfahrens im Finanzausgleichsgesetz vor. Der Ausgleichsfaktor sollte zukünftig jährlich zusammen mit dem Voranschlag beschlossen werden. In der parlamentarischen Beratung wurde die Verfahrensänderung verworfen, der Beschluss über die Festlegung des Ausgleichsfaktors blieb unverändert. Um bezüglich Festlegung des Ausgleichsfaktors wieder zum, in Art. 9 Abs. 2 vom Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen vierjährigen Rhythmus zurückzukehren, soll mit einem Kantonsratsbeschluss der Ausgleichsfaktor für die Jahre 2013 bis 2016 auf dem heutigen Niveau von 94,5 Prozent festgesetzt werden. Die Mitglieder der Finanzkommission stimmten dem Kantonsratsbeschluss über die Festlegung des Ausgleichsfaktors im Finanzausgleich mit 12:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. | Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013 |
26.11.2013 | Wortmeldung | verzichtet darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag mündlich zu bestätigen. Ihnen liegt ein Antrag vor, der den Ressourcenausgleich von 94,5 auf 95 Prozent erhöhen möchte. Wir haben gestern über das Rückkommen zum II. Nachtrag zum Finanzausgleich abgestimmt. Die Mehrheit dieses Rates wollte keine Erhöhung des soziodemographischen Sonderlastenausgleichs, die Mehrheit dieses Rates wollte auch den Kürzungsmechanismus bei der Berechnung des soziodemographischen Sonderlastenausgleichs nicht einführen. Dieser Antrag wäre die Folge davon gewesen. Wir Antragsteller gehen davon aus, dass das Herz dieses Rates nicht so gross sein wird, dass er jetzt zusätzlich und trotzdem den Antrag unterstützen und den Ressourcenausgleich erhöhen möchte, das wären 3,5 Mio. Franken, zumal dieser Betrag natürlich die gesamten Finanzausgleichsmittel zu Lasten des Kantonshaushaltes erhöhen würde. Wir Antragsteller ziehen den Antrag deshalb zurück. | Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013 |