Geschäft: II. Nachtrag zum Suchtgesetz (Titel der Botschaft: Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, Bereich C)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.13.11 |
Titel | II. Nachtrag zum Suchtgesetz (Titel der Botschaft: Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, Bereich C) |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Gesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe |
Federführung | Gesundheitsdepartement |
Eröffnung | 18.10.2013 |
Abschluss | 1.1.2015 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Antrag | Anträge der Kommission für Aussenbeziehungen vom 3. Februar 2014 | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 24. Februar 2014 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 2. Juni 2014 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 4. Juni 2014 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2014 | |
2.8.2019 | Dokumenten Attrappe | Dokumenten-Attrappe zur Sammelbotschaft |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Kommission für Aussenbeziehungen 2012/2016 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
4.6.2014 | Schlussabstimmung | 110 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 10 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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24.2.2014 | Wortmeldung | Regierungsrätin: Zuerst möchte ich mich herzlich bedanken, dass Sie diese Vorlage durchwegs sehr wohlwollend aufgenommen haben und zustimmen, dass der erleichterte Zugang für St.Galler Klientinnen und Klienten in ausserkantonale Einrichtungen wichtig ist. Das heisst, mit diesem Beitritt kann man dies auch so sicherstellen. Auch der Zugang zu therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfrei geführten Betrieben ist damit gesichert, das ist Qualitätssicherung, was aus unserer Sicht ein ganz wichtiger Aspekt ist. Auch die Grundlage für den Zugang von Klientinnen und Klienten mit ausserkantonalem Wohnsitz in eine St.Galler Einrichtung wird so geregelt durch deren Wohnkanton, so dass es keine Unstimmigkeiten mehr geben kann. Wir sind sehr froh, dass Sie dem so zustimmen. Sie haben beim Kostenteiler, der natürlich zu recht zu Diskussionen Anlass gab in der Kommission, haben Sie vorweg bereits die Zielrichtung angegeben. Wir haben das im Entlastungspaket diskutiert und Sie haben dieser Entlastung zugestimmt, so dass die Gemeinden weniger stark entlastet werden sollen in diesem Bereich und dementsprechend der Kostenschlüssel auch anders gelegt werden soll. Das in der Vorlage aufgeführte Finanzierungsmodell beruht auf der geltenden Gesetzgebung und entspricht den bereits heute geltenden Modalitäten bei der Finanzierung von suchttherapeutischen Einrichtungen. Deswegen, Tinner-Wartau, kann ich Ihnen mitteilen, dass der Kanton weiterhin im gleichen Rahmen, gemäss des Leistungsauftrages, auch weiterhin den Beitrag sprechen will. Das sind rund Fr. 200.-, die ebenfalls heute geleistet werden, daran soll sich nichts ändern. Lediglich im Verteilschlüssel der Gemeinden ist es so, dass die Gemeinden diesbezüglich rund Fr. 15.- mehr bezahlen sollen, damit ein kostendeckender Tarif erreicht werden kann. Im Suchthilfegesetz sowie im Sozialhilfegesetz ist diese Abgeltung ja auch geregelt, so dass der Kanton Beiträge leisten kann. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass der Kanton dies seit 1999 auch umsetzt und bereits 15,9 Mio. Franken gezahlt hat. Dies ist richtig und auch wichtig. Davon wurden allein im Jahr 2013 1,4 Mio. Franken beigetragen. Aus unserer Sicht soll das auch so bleiben, und wir werden uns gemäss Leistungsauftrag, wie es in der Kommission diskutiert und angenommen wurde, weiterhin in diesem Rahmen beteiligen wollen. Ich danke Ihnen nochmals für die wohlwollende Aufnahme und bin gespannt auf die Spezialdiskussion. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | Tritt in den Ausstand. Wie der Kommissionspräsident erwähnt hat, habe ich, als Präsident dieser Stiftung, eine direkte Beziehung zur Institution Mühlhof. Auch wenn dieses Geschäft ein generelles Geschäft ist, welches sich sehr stark auf die Thematik des Mühlhofs konzentriert, und ich keinerlei unmittelbares privates Interesse an diesem Mandat als Stiftungspräsident habe und vor einigen Jahren von der St.Galler Regierung für dieses Amt gewählt wurde, möchte ich hiermit klarlegen, dass ich zu diesem Geschäft in Ausstand treten werde. Im Wissen, dass es die Richtlinien nicht per tous so vorsehen. Wir wissen aber, dass die Thematik des Ausstandes in kürzerer Vergangenheit schon mehrfach diskutiert wurde und wahrscheinlich diese Woche auch nochmals diskutiert wird. Somit möchte ich, mindestens in diesem Fall, diese Diskussionen nicht zusätzlich produzieren und gehe jetzt, bis zum Abschluss dieses Geschäftes, in den Ausstand. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten. Ausschlaggebend ist für uns, dass es damit keinerlei Schwierigkeiten geben sollte, damit Personen aus dem Kanton St.Gallen in ausserkantonalen Einrichtungen untergebracht werden können. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-EVP Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten. Wir erachten es als sinnvoll, dass wir nun auch dem Konkordat (IVSE) im Bereich C - Sozialhilfegesetz beitreten. Der Beitritt bildet den Abschluss einer lange währenden Aktion im Zusammenhang mit der NFA Nutzfahrzeuge AG. Mit dem Beitritt wird gewährleistet, dass die Einrichtungen dem Leistungsauftrag entsprechend und in fachlicher und finanzieller Hinsicht vom Kanton beaufsichtigt werden. Der Beitritt macht weiter Sinn, weil so der Zugang für alle Betroffenen, auch ausserkantonal, gleichermassen zugängig und klar geregelt ist. Auch deshalb, weil die einzige Institution, die es momentan betrifft, der Mühlhof in Tübach ist. Und in dieser Institution sind nebst den St.Gallern hauptsächlich Appenzeller. Der Kanton Appenzell ist aber schon der Vereinbarung beigetreten. Sie haben auch versichert, dass für ein weiteres Kooperieren darauf angewiesen sind, dass der Kanton St.Gallen ebenfalls dem Konkordat beitritt. Zur Kostenteilung: Wir haben in der CVP-EVP-Fraktion darüber diskutiert. Wir unterstützten die beiden Anträge auf dem gelben Blatt. Wir finden es richtig, dass man hier die Formulierung ein bisschen anpasst, damit die Kostenübernahmepflicht vom Kanton mehr gewährleistet ist. Ebenso können wir aber auch nachvollziehen, dass das, obwohl es eine stationäre Einrichtung ist, keine medizinische Einrichtung und deshalb unter soziale Einrichtungen fällt und von den Gemeinden in diesem Sinne finanziert werden muss. Auch die geänderten Formulierungen können wir mittragen. Ich danke der Regierung für die Vorlage. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten. Der IVSE-Beitritt des Kantons St.Gallen im Bereich der stationären Therapie und Rehabilitätsangeboten im Suchtbereich C wird von der SP-GRÜ-Fraktion unterstützt. Dieser Schritt gewährleistet, dass der Zugang zu ausserkantonalen Einrichtungen bestehen bleibt. Dadurch sind notwendige, individuelle und passende Aufnahmen von an einer Sucht erkrankten Bürgerinnen und Bürgern weiterhin möglich. Wesentlich erscheint mir die Gewähr, dass die Einrichtungen durch die Standortkantone in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht beaufsichtigt werden, was zum Schutz und zur Behandlungsqualität beiträgt. Auch den Änderungen auf den gelben Blättern stimmen wir zu. Meine Vorrednerin hat bereits erwähnt, dass im Bericht aufgeführt ist, dass seit 1997, seitdem die IV und die Krankenversicherung sich aus der Suchtbehandlungsbezahlung herausgenommen hat, viele Stationen ihre Tore schliessen musste so im Kanton St.Gallen fünf. Wo diese Menschen dann behandelt werden oder wem sie überlassen werden, das steht nicht in der Botschaft. Die IV nennt suchtkranke Menschen als nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig sondern sozial. Dennoch steht im Gesetz weiterhin: «Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen». Das ist ein Widerspruch, der nicht aufgehoben werden kann, das habe ich bereits bei Regierungsrätin Hanselmann abgeklärt. Wir stimmen zu, weil wir es nach wie vor als richtig empfinden. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | (im Namen der GLB/BDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten. Mit dem Beitritt zum Teilbereich C vollzieht der Kanton St.Gallen einen folgerichtigen und logischen Schritt, nachdem er schon vor längerer Zeit den Teilbereichen A, B und D beigetreten ist. Mit dem Beitritt erhält der Kanton St.Gallen und seine sozialen Institutionen im Bereich Sucht Planungs- und Platzsicherheit, welche dringend notwendig sind. Dieser Beitritt erfolgt kostenneutral. Die Bedenken der Gemeinden bezüglich der «Kann-Formulierung» über die Kostenbeteiligung des Kantons sind zwar verständlich, aber angesichts der jahrzehntelangen zuverlässigen und konstanten Partizipation des Kantons an den Kosten auf freiwilliger Basis können diese Bedenken doch etwas relativiert werden. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | Ich würde gerne im Rahmen der Ausführungen von Regierungsrätin Hanselmann noch wissen, auch wenn die Verbindlichkeit erhöht wird, mit welchem Beitrag derzeit auch gerechnet werden kann. Ich möchte daran erinnern, der Mühlhof beschäftigt mich seit zehn Jahren, nicht als Patient, aber zumindest als Präsident der VSGP kann ich daran erinnern, es war die erste Sitzung in meiner Funktion, und da wäre es schon gut, wenn man auch dieses Thema von der Pendenzenliste der VSGP definitiv abstreichen könnte. Besten Dank für die Auskunft. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | Stellt Eintreten auf beide Vorlagen fest. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten. Die lnterkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) ermöglicht Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderbedürfnissen die Aufnahme in geeigneten Einrichtungen auch ausserhalb des Wohnkantons. Sie regelt das Verhältnis zwischen dem Standortkanton der Einrichtung und dem Wohnkanton der jeweiligen Person, welche untergebracht werden muss. Dies in erster Linie, um eine gegenseitige Kostenübernahmegarantie zu leisten und somit den sozialen Einrichtungen keine finanziellen Risiken aufzubürden. Bereich C betrifft Einrichtungen der Suchthilfe. (z.B. Mühlhof Tübach, Heim Lutzenberg) Der Kanton St.Gallen ist bereits den Bereichen A, B und D beigetreten. Der Beitritt zu Bereich C war eigentlich schon immer gewünscht und wird von der FDP auch unterstützt. Zu klären war aus unserer Sicht die Kostenfrage im II. Nachtrag zum Suchtgesetz. In der Botschaft ist erwähnt, dass aufgrund des Rückzugs der IV aus der Finanzierung viele Institutionen ihre Tore schliessen mussten. Grundsätzlich ist die Kostentragung der IV-Institutionen mit dem NFA an die Kantone übergegangen, und somit ist der Kanton für diese stationäre Einrichtung zuständig. Gemäss Suchtgesetz Art. 12b (neu) sollen die Gemeinden die gesamten Kosten einer Unterbringung finanzieren. Ob diese stationäre Suchthilfe im Gesundheitsbereich oder im Sozialhilfebereich angesiedelt werden muss, ist nicht geklärt und bleibt Diskussionspunkt. Art. 12 des Suchtgesetzes stellt klar: Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug sowie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen. Dass nun mit dem neuen Artikel 12b (neu) im Suchtgesetz die Gemeinden verpflichtend und der Kanton in Art. 12 Grundsatz mit einer «Kann-Version» die Finanzierung tragen müssten, kann so nicht akzeptiert werden. Regierungsrätin Hanselmann hat in der Kommissionssitzung erklärt, dass der Kanton nach wie vor seinen Teil an die Kosten übernehmen wird und somit seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Diskussion betreffend der gesetzlichen Grundlage wurde aber trotzdem geführt und mündet in einer Anpassung des Art. 12 Abs. 2, in welchem die «Kann»-Vorgabe in eine verpflichtende Version abgeändert wird. Die Kostenneutralität bleibt gewahrt. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
24.2.2014 | Wortmeldung | Präsident der Kommission für Aussenbeziehungen: Auf die Vorlagen ist einzutreten und den Vorlagen ist zuzustimmen. Auf Einladung der Zentrumsleitung tagte die Kommission für Aussenbeziehungen am Montag, 3. Februar 2014 im Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation Mühlhof in Tübach und beriet die Geschäfte 26.13.02 «26.13.02 III. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (Titel der Botschaft: Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, Bereich C)» und das damit zusammenhängende Geschäft 22.13.11 «II. Nachtrag zum Suchtgesetz». Als Gäste und Referenten anwesend waren Regierungsrätin Hanselmann, der Generalsekretär des Gesundheitsdepartementes, Roman Wüst, Urs Besmer, Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartementes, Paul Seelhofer, Leiter der Dienststelle Controlling IVSE und Informatik im Departement des Innern sowie Herbert Bamert, Beauftragter für Suchtfragen im kantonsärztlichen Dienst des Gesundheitsdepartementes. Den Kommissionsmitgliedern waren vorgängig zwei Schreiben zugesandt worden. Im Brief vom 9. November 2013 gab Beat Tinner, als Präsident des VSGP, seinen Befürchtungen Ausdruck, dass mit den neuen Bestimmungen weitere Kosten vom Kanton auf die Gemeinden übertragen würden. Im zweiten Schreiben ersuchte die Stiftung Mühlhof beim Art. 12p Abs. 1 (??) des Suchtgesetzes anstelle des Wortes «Platzierungen» die Begriffe «Eintritt» und «Unterbringung» zu verwenden. Vor Beginn der Beratung begrüsste Stiftungspräsident Michael Götte, Gemeindepräsident von Tübach und ehemaliger Präsident der Kommission für Aussenbeziehungen, die Kommissionsmitglieder auf dem Areal des Mühlhofs. Anschliessend führte uns Zentrumsleiter Urs Thalmann durch die Stiftung und gewährte und einen Einblick in die Tätigkeiten des Therapie- und Rehabilitationszentrums. Regierungsrätin Hanselmann erläuterte anschliessend die Vorlage. Der Kanton St.Gallen ist der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2006 beigetreten und zwar in den Bereichen A, Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie B, Stationäre Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen. Der Beitritt zum Bereich D, Sonderschulen, erfolgte auf den 1. Januar 2008. Der Beitritt zum Bereich C wurde aus verschiedenen Gründen immer wieder hinausgeschoben und sollte nun mit dieser Vorlage Tatsache werden. Es ermöglicht suchtkranken Menschen den Zugang zu bedarfsgerechten und spezialisierten Einrichtungen in allen der IVSE beigetretenen Kantonen. Ohne die Vereinbarung würde dieser Zugang mittelfristig erschwert oder gar verunmöglicht. Auch Therapieaufenthalte von St.Galler Bürgerinnen und Bürger ausserhalb des Kantons wären nicht mehr oder ungenügend gesichert. In der Spezialdiskussion wurden auch die Befürchtungen der VSGP bezüglich der zukünftigen Finanzierung angesprochen. Regierungsrätin Hanselmann versicherte, dass sich der Kanton im gleichen Ausmass, wie bis anhin, an der Finanzierung beteiligen werde. Die Gemeinden würden nur geringfügig mehr belastet, beim Beispiel Mühlhof wären dies, ein um Fr. 15.- erhöhter Gemeindebeitrag pro Tag, während der Betrag des Kantons auf Fr. 200.- belassen würde. Im Gesetzestext des II. Nachtrages zum Suchtgesetz nahm die Kommission Änderungen vor. Die «Kann»-Formulierung im Entwurf der Regierung bei Art. 12 Abs. 2 war der Kommission zu offen. Die Kommission möchte, dass die finanzielle Unterstützung durch den Kanton in Fällen von Art. 12 Abs. 1 verbindlicher gefasst werden. Im Art. 12b Abs. 1 des Suchtgesetzes nimmt die Kommission die Anregung der Stiftung Mühlhof auf und ersetzt den Begriff «Platzierung» durch «Eintritt oder Unterbringung». Die Kommission beantragt dem Kantonsrat einstimmig bei 1 Enthaltung und 2 Abwesenheiten auf den III. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsratsbeschlusses über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtung IVSE und den II. Nachtrag zum Suchtgesetz einzutreten und den Änderungen auf dem gelben Blatt zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 24. und 25. Februar 2014 |
2.6.2014 | Wortmeldung | Präsident der Kommission für Aussenbeziehungen: Die Kommission für Aussenbeziehungen verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |
2.6.2014 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |