Geschäft: Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.13.16
TitelNachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung25.9.2013
Abschluss1.1.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Januar 2015
AntragAntrag der CVP-EVP-Fraktion, SVP-Fraktion, FDP-Fraktion vom 15. September 2014
ErlassReferendumsvorlage vom 16. September 2014
ErlassFestlegung des Vollzugsbeginns vom 18. November 2014
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 3. Juni 2014
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 20. August 2014 für die zweite Lesung
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 4. März 2014
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 31. Mäz 2014
AntragKommissionsbestellung vom 24. Februar 2014
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 17. Dezember 2013
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 31. März 2014
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
16.9.2014Schlussabstimmung112Zustimmung0Ablehnung8
15.9.2014Auftrag CVP-EVP-Fraktion / SVP-Fratktion / FDP-Fraktion73Zustimmung28Ablehnung19
Statements
DatumTypWortlautSession
15.9.2014Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Die vorberatende Kommission zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat nicht mehr getagt, aber sie hat gestützt auf Art. 57 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates einen Zirkulationsbeschluss gefasst. Am 1. Juli 2014 ist nämlich eine Änderung des ZGB's betreffend die Neuregelung der elterlichen Sorge in Kraft getreten. Mit der Revision wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regel in der Rechtsordnung verankert. Im Entwurf der Regierung für einen Nachtrag zum Einführungsgesetz über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 17. Dezember 2013 ist diese Revision nicht berücksichtigt worden. Die zentralen gesetzlichen Bestimmungen sind nicht betroffen, jedoch einzelne Artikelverweise in Art. 18 des Einführungsgesetzes. Diese Bestimmung regelt Einzelzuständigkeit für Kindesschutzverfahren von den KESB. Der Anpassungsbedarf ist weder in der Ausarbeitung des Entwurfs noch bei der Vernehmlassung oder in der bisherigen Beratung festgestellt worden. Mittlerweile sind die Behörden im Zusammenhang mit dem Vollzug der neuen ZGB-Bestimmungen auf die Unstimmigkeit aufmerksam geworden, und haben diese dem Amt für Soziales als Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Die notwendigen Anpassungen beschränken sich auf formale Korrekturen im Art. 18. Da entweder die massgeblichen ZGB-Bestimmungen neu in anderen Artikeln verankert sind, oder aufgrund der Neuregelung weggefallen sind. Die Änderungsanträge bewirken keine materielle Anpassungen.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

beantragt im Namen der CVP-EVP-Fraktion, SVP-Fraktion, FDP-Fraktion, folgenden Auftrag nach Art. 95 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates: «Die Regierung wird eingeladen, dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf eines Nachtrags zum Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu unterbreiten, worin geregelt werden:

  • Mitwirkung der Politischen Gemeinden vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, welche für die Gemeinden mit erheblichen Kostenfolgen verbunden sind, in Abstimmung mit dem Bundesgesetz;

  • Vereinheitlichung der Datenlage über Massnahmen für statistische Zwecke, damit aus einem allfälligen weiteren Wachstum bei den Massnahmen die richtigen Schlussfolgerungen gezogen werden können;

  • Prüfung der Reorganisation der KES-Behörden, indem zugeschieden werden: Massnahmenentscheide der Justiz / Massnahmenvollzug der politischen Gemeinden.»

Ich glaube, es ist hinlänglich bekannt, dass die KESB, die seit 1. Januar 2013 operativ tätig sind, sicher nicht in allen Teilen jenen Wunschvorstellungen entsprechen, die man sich im Gesetzgebungsprozess vorgestellt hat. Nichtsdestotrotz, und ich möchte hier auch darauf hinweisen, dass es den Gemeinden nicht darum geht, die fachliche Arbeit der KESB oder ihre Entscheide in Frage zu stellen, aber doch zumindest im Rahmen des Möglichen angehört werden möchten, wenn es um kostenintensive oder Folgen von Fremdplatzierungen geht. Ich glaube, die Gemeinden, vor allem auch die Sozialämter, haben einen sehr direkten Draht und können natürlich auch mithelfen, allenfalls den Entscheidgremien der KESB gute oder wichtige und nützliche Hinweise über allenfalls auch besser oder kostengünstigere Platzierungen zu machen.

Auch im Bericht des Amtes für Soziales als Aufsichtsbehörde wurde kürzlich dargelegt, dass die Datengrundlage vor allem um das Mengengerüst einheitlich darzustellen, derzeit nicht möglich ist. Es ist auch gesamtschweizerisch schlicht weg unmöglich. Aus diesem Grund erachten wir es als sinnvoll, wenn im Kanton St.Gallen, wie beispielsweise bei der Sozialhilfestatistik ein einheitliches Datenmodell für die Erfassung erarbeitet wird.

Letztlich, ich glaube, das ist ein Prüfauftrag, und in diesem Kantonsrat steht es sicher auch gut an, wenn wir nach einer bestimmten Zeit der operativen Tätigkeit auch überprüfen, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der jetzigen Aufstellung richtig unterwegs sind, ob die Organisation stimmt oder ob allenfalls Anpassungen in der Organisation gemacht werden müssen.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat kein graues Blatt erstellt und auch keinen Auftrag, den sie erteilen möchte. Dieses graue Blatt der CVP-EVP-, SVP- und FDP-Fraktion war nicht Bestandteil der Diskussion in der vorberatenden Kommission. Es wurde zwar in der Detailberatung, nebst den vorgeschlagenen Änderungen in der 1. Lesung, zwei weitere Themenbereiche diskutiert. Es ging dabei auch um die Frage, welche Stellung das finanzierende Gemeinwesen im Entscheidfindungsprozess der KESB hat, wenn diese eine Kindesschutzmassnahme mit Kostenfolge anordnet. Kann eine Gemeinde beispielsweise Informationen erhalten, kann sie Einfluss nehmen oder hat sie gar ein Beschwerderecht? Dazu ist zu erwähnen, ich habe das in der 1. Lesung ausgeführt, dass das ZGB und auch die Lehre (??) eindeutig sind. Die KESB sind nicht befugt, allein, aufgrund finanzieller Interessen, Namenslisten herauszugeben. Bezüglich Mitsprache verweise ich auf die Empfehlungen der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), die klar festhält, dass die KESB unter den Voraussetzungen von Art. 307 ZGB die alleinige Verantwortung für den Entscheid trägt und die Sozialhilfebehörde, die Gemeinde, an den Entscheid gebunden ist. Dies habe ich an der 1. Lesung ausgeführt. Ich hatte bisher keine Kenntnis von diesem Auftrag auf dem grauen Blatt, und kann darum im Namen der Kommission auch nicht Stellung dazu nehmen.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Der Antrag CVP-EVP-Fraktion, SVP-Fraktion, FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich bedauere ein bisschen, dass dieser Antrag jetzt so überfallsartig kommt im Rahmen der 2. Lesung. Ich, als Fraktionspräsident, erhalte jeweils die Protokolle der verschiedenen vorberatenden Kommissionen. Der Präsident der vorberatenden Kommission hat bei der 1. Lesung ausgeführt, dass verschiedene Fragen, die jetzt wieder auftauchen, im Anschluss an die ordentliche Sitzung in einer sogenannten allgemeinen Diskussion diskutiert wurden und auch beraten wurden. Auch die zuständige Fachperson des Kantons hat entsprechend Stellung genommen und verschiedene Punkte widerlegt, die hier jetzt wieder auftauchen – ich bedauere dies. Da geht es unter anderem um die Kostenfrage. Hier hat sie ausführlich Stellung genommen. Es ist mir klar, dass die Gemeinden diese Kosten nicht gerne sehen. Frau Lüberstedt (??) führte hier ganz klar aus, dass dies auch im Zusammenhang steht mit den höheren Beiträgen, die die Gemeinden für solche Massnahmen tragen müssen. Sie hat auch zu den hoheitlichen Abgrenzungen Stellung genommen. Ich bin sicher, wenn tatsächlich noch Bedarf besteht nach der Einführungsphase dieser KESB, und zwar nach einer doch längeren Einführungsphase, als bisher, dass dann entsprechende Motionen oder Vorstösse aus dem Parlament überwiesen werden können. Ich stelle einfach fest, hier werden vorschnell und überfallsartig noch einmal Anliegen vorgebracht, die im Rahmen der Beratung klar ausgeräumt wurden.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Regierungsrat: Dazu darf ich sagen, eine solche Intervention, einen Auftrag uns zu erteilen, überrascht nicht. Die latente Unzufriedenheit durch dieses Abgeben von Kompetenzen, das sich lösen aus der eigenen Verantwortung der Gemeinden, das ist immer besetzt mit gewissen Vorurteilen und mit gewissen Fragen: «Sind wir auch wirklich auf dem richtigen Weg?» Diesen richtigen Weg habe Sie hier in besonderer Weise definiert. Wir haben neun Regionen, die in vier verschiedenen Modellen funktionieren. Zu jener Zeit, als Sie hier entschieden hatten, war ich im Kantonsrat des Kantons Thurgau. Auch dort hat man diskutiert, ist die Kantonalisierung richtig oder soll man diesen Auftrag den Gerichten übertragen. Wir waren einmal ziemlich nahe dran, das den Gerichten anzugliedern. Auch diese Frage taucht hier wieder auf. Wir haben Kantonalisierung, wir haben ein eigenes Modell. In diesem eigenen Modell gilt es nun jetzt, diese Vorurteile auszuräumen, die Datenlage zu stabilisieren, indem sie vergleichbar wird. Das ist ein Mangel, dass Sie im Augenblick diese Daten nicht miteinander vergleichen können, eine Übersicht können wir nicht schaffen. Andererseits muss man sagen, dass die Trägerschaften in einem regen Austausch sind. Dass wir uns mit den Trägerschaften auch treffen werden, und dass die Spruchkörper natürlich auch einfach einmal Fuss fassen müssen. Die Kostenentwicklung liegt nicht etwa darin, dass diese Spruchkörper ganz grosszügige Massnahmen verordnen, sondern wir haben diese Spruchkörper zu bezahlen. Wir haben ein duales System aufgebaut, und das kostet auch. Die Gemeinden müssen das zahlen. Um hier einmal eine Übersicht zu schaffen sind wir sicher bereit, wenn Sie finden, das sei jetzt bereits der Moment. Es muss nicht jetzt sein, aber wir können es uns jetzt sicher einmal leisten.

Wir werden ganz sicher aufzeigen können, wie diese Spruchkörper nun entscheiden, dass dort in den Vorentscheiden auch noch Kosten ausgelöst werden durch Sozialberater, die dann, wie es hier hiesst, nicht nachhaltig seien in den entsprechenden Fällen. Kurzum, dieses könnte man beantworten, es ist aber in meinen Augen nicht zwingend, dies in eine Botschaft und in einen Entwurf eines Nachtrages zu kleiden. Hier wünschte ich mir noch eine Diskussion, muss es eine Botschaft und ein Nachtrag sein oder kann es einfach nur ein Bericht sein. Ich bitte Sie, das zu bedenken.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Die Anträge der vorberatenden Kommission zu Art. 18 werden nicht bestritten.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat einige veraltete Bestimmungen im Vormundschaftsrecht abgelöst. Nach kurzer Zeit gab es Fragen zur neuen Umsetzung. So stellte sich die Frage nach einer geeigneten Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge und andererseits war die neue Situation betreffend Ausstellung von Handlungsfähigkeitszeugnissen unbefriedigend. Auch weitere notwendige Anpassungen aus der Praxiserfahrung der KESB sollen mit diesem Nachtrag bereinigt werden.

Mit der Hinterlegungsmöglichkeit für Vorsorgeaufträge bei den Amtsnotariaten wurde eine sinnvolle Lösung gefunden. Die Handlungsfähigkeitszeugnisse wurden bis Ende 2012 von den Gemeinden ausgestellt, da diese bis anhin über die Einwohnerregister Kenntnis von vormundschaftlichen Massnahmen hatten. Mit der Einsetzung der KESB wurden mit der Begründung des Datenschutzes die Handlungsfähigkeitszeugnisse neu von der KESB ausgestellt. Dem Wunsch der Gemeinden und der Bevölkerung, die ursprüngliche einfache und kundenfreundliche Lösung wieder herzustellen und gleichzeitig eine administrative Entlastung der KESB zu erreichen, kann mit diesem Nachtrag nachgekommen werden. Mit den Einwohnerämtern wird eine datenschutztaugliche Lösung für die Handlungsfähigkeitszeugnisse gefunden und auch der Austausch in Bezug auf Wohnortswechsel von Personen mit Massnahmen wird neu geregelt.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(Im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir haben es gehört, seit erst eineinhalb Jahren ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es löste das über 100 Jahre alte Vormundschaftsrecht ab. Aus diesem Grund erscheint uns auch der Zeitpunkt einer Evaluation wäre jetzt zu früh. In der Umsetzung hat der Kanton Spielraum, Vorsorgeaufträge sollen künftig bei den Amtsnotariaten hinterlegt werden können, auch soll der Datenaustausch zwischen KESB und Einwohneramt präzisiert und verbessert werden – das ist zu begrüssen. Die Tatsache, dass es keine Steigerung der Kosten durch KESB-Massnahmen zum früheren System gibt, ist ebenfalls begrüssenswert. Zu denken ist hierbei beispielsweise an die stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Wir unterstützen den Antrag der vorberatenden Kommission vom 31. März 2014 einstimmig, wonach auch Dritte vom Einwohneramt Auskunft über eine allfällige Beistandschaft oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag erhalten, sofern sie einen Interessennachweis erbringen können.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Aus Sicht unserer Fraktion ist das eine gute Vorlage. Wir sind der Meinung, dass der Verschwiegenheitspflicht der KESB Rechnung getragen wird, indem der automatische Informationsaustausch nur auf Bestehen von Massnahmen eingeschränkt ist und keine Gründe dafür nennt. Es ist wichtig, das Bürgerinnen und Bürger wieder bei den Einwohnerämter Handlungsfähigkeitszeugnisse erhalten können, das ist kürzer und direkter. Die KESB sind professionalisiert worden, das bringt gewisse Umstrukturierungen mit sich, die vielleicht noch nicht überall gut gelungen sind, aber die kurze Zeit wäre jetzt zu früh, um darüber zu urteilen, ob die ganze Übung nicht richtig verlaufen ist. Wir sind darüber positiv und denken, es wird eine Zeit brauchen. Haben aber festgestellt, dass das Departement des Innern sehr sorgsam daran interessiert ist, mit betroffenen Gruppen auch das Gespräch zu führen und laufend Verbesserungen zu erzielen. Sinnvoll erscheint uns auch, dass die Amtsnotariate als Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge bestimmt wurden, weil sie Fachwissen und die notwendige Infrastruktur haben.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht tagte am Montag, 31. März 2014. Es standen uns beratend zur Seite: Regierungsrat Klöti, Vorsteher des Departementes des Innern, Anita Dörler, Generalsekretärin des Departementes des Innern und Andrea Lüberstett, Leiterin des Amtes für Soziales.

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit 17 Monaten in Kraft und löste das über 100 Jahre weitgehend unveränderte Vormundschaftsrecht ab. Das neue Recht führte zu einer grundlegenden Reorganisation in der gesamten Schweiz. Im Kanton St.Gallen sind aus 77 Vormundschaftsbehörden 9 KESP's entstanden, die nach verschiedenen Modellen organisiert sind. Der Aufbau hat an verschiedenen Stellen noch zu Diskussionen geführt und führt immer noch zu Diskussionen, nicht nur im Kanton St.Gallen, sondern in der ganzen Schweiz. Die KESP's befinden sich noch im Aufbau und der Betrieb muss erst noch zur Routine werden. Die Kommission hat sich über den Stand der Dinge informieren lassen, und festgestellt, dass man insgesamt auf Kurs ist. Grundsätzlich ist es zurzeit noch zu früh für eine Gesamtevaluation. Auf Gesetzesebene hat die vorberatende Kommission jedoch keinen zusätzlichen Handlungsbedarf festgestellt, ausser die zwei Verbesserungen, welche der Kantonsrat kurz nach Inkrafttreten des neuen Rechts der Regierung in Auftrag gegeben hat. Die Motion 42.13.01 «Wohin mit den Vorsorgeaufträgen?» wollte, dass neue Vorsorgeaufträge amtlich hinterlegt werden können und die Einfache Anfrage 61.13.06 «Kanton St.Gallen verzichtet auf bürgernahe Handhabung und erhöht die Bürokratie» stellte fest, dass bezüglich der Auskünfte, ob eine Erwachsenschutzmassnahme die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt, Verbesserungspotential besteht.

Zu den Vorsorgeaufträgen: Mit dem neuen Recht haben Erwachsene die Möglichkeit mittels Vorsorgeaufts selbst zu bestimmen, wer ihre Interessen vertritt, sollten Sie urteilsunfähig werden. Mit der Vorlage wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, für die Hinterlegung der Vorsorgeaufträge bei den Amtsnotariaten. Sie sind neu als amtliche Hinterlegungsstelle bezeichnet. Diese Lösung ist praktikabel, da Vorsorgeaufträge oft zusammen mit letztwilligen Verfügungen errichtet würden. In der Botschaft wurde geprüft, ob auch eine Hinterlegungsmöglichkeit für Patientenverfügungen geschaffen werden soll. Da diese Verfügungen aber oft abgeändert würden und im Notfall rasch verfügbar sein müssten, würde eine amtliche Hinterlegung eher zu Rechtsunsicherheit führen. Der zweite Auftrag betrifft die Handlungsfähigkeitszeugnisse: Vor allem für Immobiliengeschäfte müssen Personen oft den Nachweis erbringen, dass sie in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt sind und ein Geschäft tätigen können. Dieser Nachweis muss aktuell bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eingeholt werden. Für rund 99 Prozent der Bevölkerung ist es aber ungewöhnlich, dass sie keine Berührungspunkte mit den KESP- Behörden haben. Die vorberatende Kommission begrüsst deshalb, dass in den allermeisten Fällen das Einwohneramt verbindliche Auskunft erteilen soll. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bleiben dann für die Auskünfte zuständig, wenn bei einer Person eine massgeschneiderte Massnahme angeordnet wurde. Die wichtigsten zwei Neuerungen im Ergänzungsgesetz finden sich also in den Art. 7, 25 und 75g, wo die amtliche Hinterlegung der Vorsorge aufgenommen wird und im Art. 75h, wo die Auskunftspflicht des Einwohneramtes festgeschrieben wird. Beide Neuerungen waren in der vorberatenden Kommission unbestritten. Der Antrag der Kommission auf dem gelben Blatt bezieht sich auf Art. 75h neu. Die Regel ist, dass Personen für sich selbst um einen Nachweis ersuchen. Dritte erhalten keine Auskunft darüber, ausser sie sind von den betreffenden Person ermächtigt oder können überwiegende Interessen nachweisen. Neugierde allein, genügt also auch künftig nicht um vom Einwohneramt Auskunft zu erteilen, ob bei einer Person eine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet wurde. Schliesslich handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Damit dies unmissverständlich und auch im kantonalen Gesetz verankert ist, beantragt die Kommission den Vorschlag der Regierung entsprechend dem Antrag auf dem gelben Blatt zu präzisieren. Neu müssen Dritte einen Interessennachweis erbringen um Auskunft zu erhalten, ob für eine bestimmte Person eine Meldung vorliegt. Weiterer Regelungsbedarf wurde in den Art. 18 und 19 ausgemacht. Hier wurden die Einzelzuständigkeit im Kindesschutzbereich und im Erwachsenenschutzbereich sinnvoll erweitert. Neu ist abschliessend festgelegt, wo die Einzelzuständigkeit gilt. In der vorberatenden Kommission wurden neben den genannten Änderungen zwei weitere Themenbereiche diskutiert, über die ich gerne kurz Auskunft gebe. Es ging dabei um die Frage, welche Stellung das finanzierende Gemeinwesen im Entscheidfindungsprozess der KESP hat, wenn diese eine Kindesschutzmassnahme mit Kostenfolge anordnet. Kann eine Gemeinde oder eine Sozialhilfebehörde Informationen erhalten, Einfluss nehmen oder hat sie gar ein Beschwerderecht? Dazu sei erwähnt, dass das ZGB und auch die Lehre ziemlich deutlich sind. Die KESP sind nicht befugt, beispielsweise allein aufgrund finanzieller Interessen, Namenslisten herauszugeben. Bezüglich der Mitsprache verweise ich hier auf die Empfehlungen der KOKES (Konferenz der Kantone von Kindes- und Erwachsenenschutz), die klar festhält, dass die KESP unter den Voraussetzungen von Art. 307 ZGB die alleinige Verantwortung für den Entscheid trägt und die Gemeinden und die Sozialhilfebehörden an den Entscheid gebunden sind. Weiter wurde diskutiert, ob der Informationsaustausch bei einem Wohnsitzwechsel direkt über die Einwohnerämter laufen soll, ohne Einbezug der KESP. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die KESP weiterhin involviert sein müssen, da eine vereinfachte Handhabung direkt über die Einwohnerämter sich zu Ungunsten der KESP auswirken würde. Schliesslich müssen sie ja die Massnahmen übertragen. Heute würden die KESP nicht mehr über einen Wohnsitzwechsel informiert. Die Kommission ist der Meinung: Lieber einmal eine Doppelmeldung erhalten, als gar keine Meldung.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Als per 1. Januar 2013 das alte Vormundschaftsrechts durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgelöst wurde, konnte davon ausgegangen werden, dass nicht alles von Anfang klappen wird. Nun, nach einem Jahr, werden erste Anpassungen vorgenommen, was durchaus Sinn macht. Es haben sich sowohl in der Organisation als auch bei der Regelung der Datenbekanntgabe einige Probleme ergeben, und diese müssen jetzt schnellstmöglich gelöst werden.

Die SVP-Fraktion möchte darauf hinweisen, dass auf die weitere Entwicklung der neuen Behörde Acht zu geben sei, insbesondere auch bei der finanziellen Entwicklung, damit diese nicht aus dem Ruder läuft. Die KESB soll den Austausch mit den Gemeinden auch weiterhin pflegen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Informationspflicht. Sie wollen vom Know how und den langjährigen Erfahrungen beim Umsetzen der beschlossenen Massnahmen von den Gemeinden profitieren können.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Sie haben es gehört, die Gesamtrevision dieses Rechts ist auf 1. Januar 2013 umgesetzt worden. Sie haben uns Aufträge erteilt, um kleine Anpassungen vorzunehmen. Diese liegen nun in diesem Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor. Es geht in erster Linie darum, dass das Einwohneramt für die Ausstellung der Handlungsfähigkeitszeugnisse zuständig sein wird. Wir haben sogar ein Formular entworfen, damit in der Praxis die Gemeinden sich auf dieses abstützen können, und es geht darum, dass die Vorsorgeaufträge bei den Amtsnotariaten hinterlegt werden können.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Ablösung des alten Vormundschaftsrechts durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 war ein historischer Schritt, sind doch materiell-rechtliche Bestimmungen und Behördenstrukturen betroffen gewesen, die über 100 Jahre lang in unserem Land mehr oder weniger gut funktioniert haben. Manche Anwender trauern vielleicht heute noch den alten Bestimmungen, mehr wohl noch den alten Strukturen nach, die vielleicht etwas näher bei den Menschen waren, als es die heutigen Behörden vielfach sind, die jedoch sehr auf das anspruchsvolle Miliz-Engagement vieler angewiesen waren.

Die nun vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen materiell-rechtlichen Änderungen haben im kantonalen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ihren Niederschlag gefunden und im Aufbau und der Neuorganisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im ganzen Kanton auch eine grosse organisatorische Leistung erfordert. Dass bei einem solchen Systemwechsel nicht alles auf Anhieb funktionieren und im Detail geregelt werden kann, ist wohl natürlich. Sehr schnell hat sich im praktischen Alltag auch gezeigt, wo Regelungslücken sind, was dann zu entsprechenden parlamentarischen Vorstössen (Motion, Interpellation und einfache Anfrage) geführt hat.

Die CVP-EVP-Fraktion unterstützt die nun vorgesehenen Ergänzungen, welche ja zur Hauptsache einerseits die Auskünfte im Erwachsenenschutzrecht mit Bezug auf die «Handlungsfähigkeitszeugnisse» betreffen und andererseits die Hinterlegung der Vorsorgeaufträge bei den Amtsnotariaten stipulieren. Auch die weiteren Anpassungen bezüglich der Zuständigkeitsfragen stossen auf Zustimmung.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014